Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 7. März 2024 (Mit Urteil 6B_58/2025 vom 1. April 2025 ist das Bundesgericht auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzSK1 23 60 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Gustin, Aktuar ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandgrobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 28.03.2023, mitgeteilt am 23.06.2023 (Proz. Nr. 515-2022-17) Mitteilung5. Dezember 2024

2 / 32 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärte A._____ (nachfolgend: Be- schuldigter) mit Strafbefehl vom 15. Juni 2022 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig. Gegen diesen Strafbe- fehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache. Nach ergänzenden Untersu- chungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft überwies diese den Strafbefehl am 6. Dezember 2022 gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO an das Regionalgericht Imboden. B.Mit Urteil vom 28. März 2023 verurteilte das Regionalgericht Imboden den Beschuldigten wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie des Ungehorsams des Schuld- ners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB. Zudem widerrief es die mit Strafbefehlen vom 21. Juni 2019 und 30. Januar 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafen von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und 60 Tages- sätzen zu je CHF 30.00. Als neue Gesamtstrafe sprach das Regionalgericht eine unbedingt zu vollziehende Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 60.00 so- wie eine Busse von CHF 100.00 aus. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuld- haften Nichtbezahlung der Busse wurde dabei auf einen Tag festgelegt. Aus- gangsgemäss wurden dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten von CHF 7'080.00 auferlegt. C.Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. In der Berufungserklärung vom 17. Juli 2023 beantragte sein damaliger Rechtsver- treter, dass der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen sei. Dies bei voller Entschädigung des Beschuldigten. Im Weiteren stellte er die Beweisan- träge, dass die Zeugen B., C., D._____ sowie der Beschuldigte selbst erneut einzuvernehmen seien, dass zusätzliche Ermittlungen hinsichtlich des an- geblichen Tatfahrzeugs (schwarzer Golf) sowie des angeblichen Kontrollschilds (E.) über den ganzen Kanton Graubünden durchzuführen seien, und dass andere Täter, welche Zugang zum VW Golf mit dem Kontrollschild F. gehabt hätten, zu ermitteln und befragen seien.

3 / 32 D.Mit Schreiben vom 23. September 2023 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschuldigten mit, dass er diesen nicht mehr vertrete und das Mandat nieder- gelegt habe. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 forderte der Vorsitzende den Be- schuldigten erstmals auf, einen Wahlverteidiger zu benennen, da es sich vorlie- gend um einen Fall notwendiger Verteidigung handle. Nachdem der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung keinen neuen Wahlverteidiger bestimmt hatte, be- stellte der Vorsitzende mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 lic. iur. Mario Thöny als amtlichen Verteidiger. E.Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass sein Mandant an den Beweisanträgen vom 17. Juli 2023 festhalte. F.Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 ordnete der Vorsitzende hinsichtlich der Beweisanträge an, dass über ein allfälliges Fahrzeug mit dem Kontrollschild E._____ beim Strassenverkehrsamt Graubünden ein Bericht eingeholt werde. Die übrigen Beweisanträge wies der Vorsitzende ab. G.Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 7. März 2024 in Anwesen- heit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt; die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf eine Teilnahme. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Haupt- verhandlung die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen vollumfängli- chen Freispruch. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der damalige Verteidiger mit CHF 2'828.75 zu ent- schädigen. Alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolgen für das Berufungsverfahren. Erwägungen 1.Formelle Voraussetzungen Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Imboden ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die formellen Voraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO). 2.Anklage, vorinstanzliches Urteil und Berufungsumfang 2.1.Im vorliegenden Verfahren warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 15. Juni 2022 im Wesentlichen zwei unabhängige Sachverhalte vor: Erstens diverse am 17. September 2021 begangene (u.a. grobe) Verkehrsregelverletzungen, zweitens eine am 1. Februar 2022 begangene

4 / 32 Verletzung von Art. 323 Ziff. 1 StGB (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB). Wie im Folgenden noch detailliert auszuführen ist (E. 2.3), ist der zweite Punkt rechtskräftig abgeschlossen und im Berufungsverfahren nicht mehr Verfahrensgegenstand, weshalb auf Weiterungen dazu verzichtet werden kann. Zu beurteilen ist vorliegend jedoch der Sachverhalt betreffend die vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen. Diesbezüglich warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im erwähnten Strafbefehl eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie mehrfache grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG vor. Diese Delikte soll der Beschuldigte begangen haben, als er am 17. September 2021 um etwa 18:00 Uhr mit dem Personenwagen VW D Golf, Kontrollschild F., auf der strasse von N. in Richtung O. gefahren sei. Dabei habe er bei der Aussichtsplattform P._____ den Personenwagen von B._____ überholt und beim Wiedereinbiegen grob pflichtwidrig einen massiv zu geringen Abstand von 4 bis 5 Metern eingehalten. Um den nötigen Sicherheitsabstand wiederherzustellen, habe B._____ sein Fahrzeug abbremsen müssen. Weiter habe der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h missachtet und auf der langen Gerade im Q._____ grob pflichtwidrig mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h zwei Personenwagen überholt. Dies, obwohl der nötige Raum nicht frei gewesen sei, da der Velofahrer C._____ entgegen gefahren sei. Dieser habe auf den rechtsseitigen Kiesstreifen ausweichen müssen, um eine Frontalkollision zu vermeiden (vgl. StA act. 1.12, S. 2 f.). 2.2.Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt – abgesehen von einer Ausnahme – als erstellt an und verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie des ebenfalls angeklagten Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren. Als nicht erstellt sah die Vorinstanz den Vorwurf an, wonach der Beschuldigte im Rahmen seines Überholmanövers mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gefahren sei. In diesem Punkt erfolgte dementsprechend auch keine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Unabhängig vom Anklagesachverhalt widerrief das Regionalgericht zudem die mit Strafbefehlen vom 21. Juni 2019 und 30. Januar 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafen von 5 und 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

5 / 32 2.3.Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 17. Juli 2023 Berufung. In der Berufungserklärung liess der damalige Rechtsvertreter beantragen, dass der Beschuldigte von der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen sei. Entgegen der Ansicht der heutigen Verteidigung (vgl. StA act. H.1, S. 3, Ziff. 5.2) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Verurteilung wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB nicht angefochten hat. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung in der Berufungserklärung auf den Teil der vorgeworfenen Handlungen, welche mit der Verurteilung aufgrund der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln endete; die Verurteilung wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB erwuchs mit dem Verzicht auf Anfechtung in Rechtskraft. Insoweit der aktuelle amtliche Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung auch einen Freispruch hinsichtlich der Verurteilung gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB beantragte, erfolgt dieser Antrag verspätet, zumal der Berufungsumfang anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr erweitert werden kann (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1320/2020 v. 12.1.2022 E. 2.2). Zu beurteilen sind vorliegend damit lediglich die vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen. 2.4.Hinsichtlich der Verkehrsregelverletzungen rügte die Verteidigung schliesslich, dass die Vorinstanz den Freispruch betreffend die Geschwindigkeits- überschreitung nicht explizit in das Dispositiv aufgenommen habe; dies sei im Berufungsurteil nachzuholen. Dieser Punkt sei zudem in Rechtskraft erwachsen (act. H.1, S. 3, Ziff. 5.1). Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat die Vorinstanz den Verzicht auf eine Verurteilung hinsichtlich der Geschwindigkeits- überschreitung zu Recht nicht in das Dispositiv aufgenommen. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt (BGE 142 IV 378 E. 1.3). Der Sachverhaltsabschnitt mit dem Überholmanöver führte zwar nicht betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Verurteilung, jedoch in Bezug auf das Überholmanöver an sich. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Aufnahme eines Freispruchs im Dispositiv verzichtet. Unabhängig davon kann die Berufungsinstanz angesichts des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) im vorliegenden Verfahren ohnehin keinen Schuldspruch betreffend die vorgeworfene Geschwindigkeits- überschreitung aussprechen, zumal lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Auch wenn hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung kein expliziter

6 / 32 Freispruch in das Dispositiv aufzunehmen ist, ist der Vorwurf damit nicht mehr Thema im vorliegenden Berufungsverfahren. 2.5.In der Berufungserklärung nicht angefochten wurden die von der Vorinstanz ausgesprochenen Widerrufe der Strafbefehle vom 21. Juni 2019 und 30. Januar 2020. Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, dass die Anfechtung der groben Verkehrsregelverletzungen implizit auch eine Anfechtung der Widerrufe enthalte. Diese Frage braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem vorliegenden Berufungsverfahren widerrief die Staatsanwaltschaft die beiden erwähnten Strafbefehle im Strafbefehl vom 11. September 2023 erneut. Der Strafbefehl vom 11. September 2023 und damit auch die Widerrufe sind dabei in Rechtskraft erwachsen. Ob die Strafbefehle vom 21. Juni 2019 und 30. Januar 2020 zu widerrufen sind, ist im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr zu klären. Sie sind jedoch im Rahmen der Strafzumessung mitzuberücksichtigen. 2.6.Zusammenfassend steht im vorliegenden Berufungsverfahren – abgesehen vom Schuldspruch betreffend Art. 323 Ziff. 1 StGB – das ganze vorinstanzliche Dispositiv zur Neubeurteilung. Es ist damit über den Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung, über die Strafzumessung und gegebenenfalls über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden. 3.Sachverhaltserstellung 3.1.Grundsätze 3.1.1. Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschul- digten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An die- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden

7 / 32 Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2). 3.1.2. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt. Indizien (Anzei- chen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis be- gründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht be- wiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Ge- meinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Le- benserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 m.w.H.). 3.1.3. Bei der Beweiswürdigung von Aussagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Über- zeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend, wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit ist eine konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vor- handensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu über- prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurückgehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussa- gen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozes- suale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozess- beteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und ge- gebenenfalls in welchem Masse die aussagende Person am Ausgang des Verfah- rens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

8 / 32 [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO). 3.2.Vorliegende Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen vorliegend namentlich die Strafanzeige des Zeugen B._____ (StA act. 3.3, 3.4), die Aussagen des Beschuldigten (StA act. 3.9, 3.11; RG act. 12; act. H.3), Zeugeneinvernahmen der drei Zeugen B._____ (StA act. 3.8), C._____ (StA act. 3.10) und D._____ (StA act. 3.15), Konfronteinver- nahmen zwischen dem Beschuldigten und B._____ (StA act. 3.12) sowie dem Be- schuldigten und C._____ (StA act. 3.10), zwei Polizeirapporte inkl. Fotodokumen- tation (StA act. 3.1, 3.2 u. 3.15), ein GPS-Track von C._____ (StA act. 1.8), eine Übersicht von VW Golf Fahrzeugen (StA act. 3.6), eine Kopie des Fahrzeugaus- weises F._____ (StA act. 3.7) sowie eine Auskunft des Strassenverkehrsamts zum Fahrzeug E._____ (act. D.27) vor. Der Verwertbarkeit der genannten Beweise steht nichts entgegen, diese wird durch die Verteidigung auch nicht beanstandet. Gestützt auf die erwähnten Beweismittel ist der Sachverhalt demzufolge festzu- stellen. 3.3.Beweiswürdigung 3.3.1. Das vorliegende Strafverfahren wurde aufgrund der schriftlichen Strafan- zeige von B., datiert mit dem 20. September 2021, aufgenommen, in wel- cher dieser angab, dass er zwischen N. und O._____ ein "kriminelles Ver- halten" eines anderen Autofahrers beobachtet habe (StA act. 3.3. i.V.m. 3.4). Er sei um etwa 18 Uhr auf besagter Strecke in Richtung O._____ gefahren, vor ihm zwei Personenwagen mit Zürcher Kennzeichen. Unterhalb von N._____ habe sich ein VW Golf in zügiger Fahrt genähert und hinter ihnen beim Lichtsignal einer Baustelle oberhalb der Brücke über die Rabiusa angehalten. Auf der anschlies- senden Fahrt durch die Kehren zur Brücke und entlang der Rheinschlucht sei der Golffahrer immer dicht hinter ihnen gefahren, offensichtlich drängelnd. Ein Überho- len sei nicht möglich gewesen. Kurz nach dem Aussichtspunkt in die Ruinaulta habe der Fahrer ihn jedoch überholt, wobei dieser mit so wenig Abstand wieder eingebogen sei, dass er sich gezwungen gesehen habe, abzubremsen. Was folg- te, sei kriminell gewesen. Zu Beginn der langen Geraden durch den Bonaduzer- wald habe der VW Golf auf die beiden Zürcher Fahrzeuge aufgeschlossen und zum Überholen angesetzt, obwohl sich ein Rennvelofahrer auf der Gegenfahrbahn genährt habe. Während dieses Vorgangs hätten die drei Wagen den Velofahrer gekreuzt, welcher glücklicherweise genügend Geistesgegenwart besessen habe, um auf das Kiesbett auszuweichen. Der VW sei anschliessend weitergerast und

9 / 32 habe noch weitere Fahrzeuge in Richtung O._____ überholt. Betreffend die Täter- schaft gab B._____ an, dass er das Kontrollschild E._____ in Erinnerung habe, sich in Bezug auf die letzten drei Ziffern jedoch nicht absolut sicher sei. Beim Per- sonenwagen habe es sich jedoch um einen schwarzen Golf der Serie V mit schwarzen Speichenfelgen gehandelt. Zudem habe er den Fahrer im Rückspiegel an der Ampel beobachten können. Er sei etwa 25 Jahre alt gewesen, dunkelhaarig und habe einen Bart getragen. Beifahrerin sei eine ebenfalls junge Frau gewesen, welche sehr wahrscheinlich etwas kleiner gewachsen sei. Eventuell sei noch eine weitere Person im Auto gewesen (StA act. 3.3 u. 3.4). Anlässlich seiner Zeugen- befragung am 2. Oktober 2021 wiederholte B._____ weitgehend seine Angaben in der Strafanzeige vom 20. September 2021. Zum ersten Überholmanöver brachte er konkretisierend vor, dass das Fahrzeug etwa 3 bis 4 Meter (bzw. 4 bis 5 Meter in StA act. 3.12, Frage 4) vor ihm eingespurt sei und er deswegen habe abbrem- sen müssen. Das Einlenken unmittelbar vor ihm sei gefährlich gewesen. Er gab an, dass wenn der Personenwagen aus irgendeinem Grund hätte abbremsen müssen, der Abstand zu gering gewesen wäre, um rechtzeitig zu reagieren (StA act. 3.8, Fragen 2, 3, 4 u. 20). 3.3.2. Gestützt auf die Zeugenaussage von B._____ publizierte die Kantonspolizei am 30. September 2021 in den Medien einen Zeugenaufruf, woraufhin sich C._____ als Zeuge meldete (vgl. StA act. 3.1, S. 3). Anlässlich der Einvernahme am 21. Oktober 2021 gab dieser zu Protokoll, dass er am 17. September 2021 um ca. 18 Uhr mit dem Fahrrad von O._____ kommend in Richtung Rheinschlucht unterwegs gewesen sei, als ihm eine Fahrzeugkolonne entgegengekommen sei. Aus dieser Kolonne sei im hinteren Teil ein Personenwagen ausgeschert und ha- be zum Überholen angesetzt. Er habe zuerst gedacht, dass dieser vor ihm wieder in die Kolonne einbiege, jedoch sei das Fahrzeug immer weitergefahren, sodass er auf den Kies habe ausweichen müssen. Das Fahrzeug sei dann an ihm vorbei- gefahren und habe das Überholmanöver erst später beendet. Bevor er ihn passiert habe, sei der VW Golf nur wenige Sekunden entfernt gewesen; ohne Ausweich- manöver hätte es mindestens eine Streifkollision gegeben. Er habe nach dem Vor- fall sofort gewendet und versucht, den Fahrer beim Bahnübergang anzutreffen. Die Schranke sei aber offen gewesen, weshalb er das Fahrzeug nicht angetroffen habe. Zum Fahrzeug hielt C._____ fest, dass es sich um einen schwarzen VW Golf, R oder GTI-Modell mit zwei getrennten Auspuffrohren gehandelt habe, gemäss seinen Internetrecherchen Jahrgang 2006-2010. Es sei ein Schweizer Kennzeichen gewesen, mutmasslich sechsstellig (vgl. StA act. 3.10).

10 / 32 3.3.3. Neben dem Zeugenaufruf führte die Kantonspolizei zur Täterermittlung eine Fahrzeugsuche im Fahrzeugregister des Strassenverkehrsamts durch. Die Ermitt- lungen ergaben 13 mögliche Tatfahrzeuge (alles VW Golfs), wobei davon lediglich fünf eingelöst gewesen seien (vgl. StA act. 3.14, 3.6). Gestützt auf den Wohnort (G.; im Übrigen H., I., J., K.) und die im Vergleich mit den Angaben des Zeugen B. kleinste Abweichung im Kennzeichen (eine Abweichung; im Übrigen zwei oder drei Abweichungen) vermutete die Kantonspo- lizei in der Folge, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um den VW Golf mit dem Kennzeichen F._____ und dem Halter L._____ gehandelt hat (StA act. 3.14). Auf- grund der Personenbeschreibung des Zeugen B._____ (vgl. StA act. 3.1, S. 3) befragte die Kantonspolizei am 14. Oktober 2021 und am 13. Januar 2021 den zweiundzwanzigjährigen Sohn des Fahrzeughalters – den heutigen Beschuldigten – zum Sachverhalt. Anlässlich der ersten Einvernahme (vgl. StA act. 3.9) wurde der Beschuldigte befragt, ob er am 20. September 2019 (vgl. zum Datum E. 3.3.6) um etwa 18 Uhr mit dem VW Golf F._____ von R._____ in Richtung O._____ ge- fahren sei. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er dies nicht sagen könne. Das Fahrzeug werde durch verschiedene Chauffeure/Mitarbeitende für geschäftli- che oder private Zwecke genutzt. Zu der vom Zeugen B._____ beschriebenen jungen Frau auf dem Beifahrersitz gab er zunächst zu Protokoll, dass er dazu nichts sagen könne. Im Folgenden protokollierte der einvernehmende Polizist je- doch das Folgende (vgl. StA act. 3.9, ab Frage 7): "7. Sie haben jetzt gesagt, dass es Sie gewesen sind, wenn eine junge klei- ne Frau als Beifahrerin im Fahrzeug sass. Was sagen Sie dazu? Ja dies muss so sein. Aber ich mag mich nicht an eine gefährliche Situa- tion erinnern. 8. Wann sind Sie auf die Fahrzeugkolonne aufgeschlossen? Dies wird so gewesen. Vermutlich beim Rotlicht, aber ich kann mich nicht erinnern. 9. Gemäss Aussagen vom Meldeerstatter, haben Sie sein Fahrzeug kurz nach der Aussichtsplatzform P._____ überholt. Was sagen Sie dazu? Ja das kann sein. Es handelt sich dort um eine gute Gerade wo ich ab zu überhole. Die Strecke ist dort übersichtlich. Bei der Gerade meine ich die lange Gerade vor der ganz langen Gerade welche dann bis zum Bahnübergang führt." Die weiteren Fragen zu den zwei Überholvorgängen beantwortete der Beschuldig- te teilweise sehr konkret. Beispielsweise gab er an, dass er den Fahrzeugen vor dem zweiten Überholmanöver mit 10 Meter Abstand gefolgt sei (vgl. StA act. 3.9, Fragen 10 -19). Zum Vorfall mit dem Fahrradfahrer hingegen erläuterte er, dass er einen solchen nie gesehen habe (vgl. StA act. 3.9, Fragen 20-24). Anlässlich sei-

11 / 32 ner weiteren Einvernahmen zur Sache (namentlich Konfronteinvernahmen StA act. 3.12 u. 3.11 und Einvernahme vor dem Kantonsgericht act. H.3) betonte der Beschuldigte im Wesentlichen, dass er sich an den von den beiden Zeugen be- schriebenen Vorfall nicht erinnern könne und auch nicht mehr wisse, ob er an be- sagtem Tag die einschlägige Strecke befahren habe. Dasselbe gab zusammen- fassend auch die Freundin des Beschuldigten (D.) anlässlich der Zeugen- einvernahme am 7. November 2022 zu Protokoll. Namentlich könne sie sich nicht an einen Vorfall mit einem Radfahrer erinnern (vgl. StA act. 3.15, u.a. Frage 18). 3.3.4. Die Aussagen der beiden Zeugen B. und C._____ werden durch das Kantonsgericht als sehr glaubhaft bewertet. Beide Zeugen sind – soweit erkennbar – unbefangen und unabhängig. Beide, aber insbesondere B., gaben die Ge- schehnisse zudem detailliert zu Protokoll und widersprachen sich in den Einver- nahmen (und der Strafanzeige) kaum, Abweichungen gab es lediglich in kleineren Details. Die Verteidigung erachtete die Aussagen der beiden Zeugen hingegen als widersprüchlich und unglaubhaft. Sie verweist dazu namentlich auf die unter- schiedlichen Aussagen der beiden Zeugen zum VW-Golf Modell (B.: Serie V; Tarnutzer: R oder GTI-Modell), auf die Aussagen von C._____ zu den Auspuff- rohren, welche nicht mit dem Fahrzeug von L._____ übereinstimmen würden, und auf diverse Unsicherheiten und Ungenauigkeiten in den Aussagen von B._____ (Unsicherheiten in Bezug auf die Autonummer, Anzahl Personen, Geschwindig- keit; Ungenauigkeiten insbesondere betreffend des Vorfalls mit dem Velofahrer). Der Einschätzung der Verteidigung ist nicht zuzustimmen. Nach Ansicht des Kan- tonsgerichts sind die tatsächlich vorhandenen Widersprüchlichkeiten zum VW- Golf-Modell und zu den Auspuffrohren lediglich kleinerer Natur, welche im Rah- men des Üblichen liegen. Es fällt zudem auf, dass die Widersprüche dabei insbe- sondere aus der Aussage von C._____ herrühren, welcher aufgrund der Umstän- de mutmasslich sehr wenig Zeit hatte, das Tatfahrzeug zu beobachten. Die Aus- sagen von B._____ wiederum weisen keine wirklichen Widersprüche auf, auch seine leicht unterschiedlichen Angaben zum Bremsen nach dem ersten Überhol- manöver (kräftiges Bremsen in Strafanzeige [StA act. 3.3], kurzes bzw. leichtes Bremsen an Einvernahmen [StA act. 3.8, Fragen 2 u. 8]) sind nicht wesentlich. B._____ gab in der Strafanzeige und an den Einvernahmen explizit an, wenn er sich hinsichtlich eines bestimmten Punktes nicht ganz sicher war (Kennzeichen, Anzahl Personen im Fahrzeug) oder er etwas nicht ganz genau angeben konnte (Geschwindigkeiten, Ort). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht dies nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, da sich seine Anga- ben auch im Nachhinein in grossen Teilen verifizieren liessen und sich als sehr detailliert erwiesen habe. Namentlich ist entgegen der Ansicht der Verteidigung

12 / 32 nicht erkennbar, inwiefern die Aussagen von B._____ hinsichtlich des Vorfalls mit dem Fahrradfahrer ungenau gewesen sein sollen, zumal gerade diese Aussagen in den wesentlichen Punkten durch C._____ bestätigt worden sind. Als Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass die Zeugenaussagen von C._____ und insbesondere B._____ als sehr glaubhaft zu werten sind und darauf abzustellen ist. 3.3.5. Vorliegend wird durch die Verteidigung im Wesentlichen bestritten, dass der Beschuldigte an besagtem Tag mit einem VW-Golf auf dieser Strasse gefahren ist. Der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, dass er sich nicht an den Vorfall erin- nern könne; er habe lediglich angegeben, dass er damals dort durchgefahren sei und es sein könne, dass er B._____ überholt habe. Die Verteidigung brachte wei- ter vor, das Fahrzeug F._____ sei nicht auf den Beschuldigten, sondern auf L._____ eingelöst. Da es sich um einen Firmenwagen handle, hätten damals ver- schiedene Personen Zugang zu diesem Fahrzeug gehabt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bestehen für das Gericht keine wesentlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 17. September 2021 der Fahrer des im angeklagten Sach- verhalt erwähnten VW-Golfs war. Wie die Verteidigung zwar zu Recht vorbringt, existieren keine Beweismittel, welche dies zweifellos belegen. Jedoch sind zahl- reiche Indizien vorhanden, welche auf das Fahrzeug F._____ und den Beschuldig- ten als Fahrer hindeuten. Dazu ist zunächst auf die Aussagen von B._____ hinzu- weisen. Dieser beschrieb das Tatfahrzeug (schwarzer VW-Golf, schwarze Felgen, Serie-V Modell) in diverser Hinsicht exakt so, wie es auf das Fahrzeug F._____ zutraf. Das von ihm angegebenen Kennzeichen stimmte schliesslich lediglich in der letzten Ziffer nicht (F._____ anstatt E.), wobei B. bereits in der Strafanzeige angegeben hatte, dass er sich hinsichtlich der letzten drei Ziffern des Nummernschildes auch irren könne. Weiter beschrieb B._____ den Fahrer (Alter, Haare, Bart) und die Beifahrerin (Alter und Grösse) so, wie dies auch auf den Be- schuldigten und seine Freundin zutrifft. Anlässlich der Konfronteinvernahme bestätigte er denn auch explizit, dass es sich beim Beschuldigten um den Fahrer handeln könne (StA act. 3.12, Frage 13). Schliesslich ist auf die Aussagen des Beschuldigten selbst zu verweisen. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt nicht eingestanden hat und aus den Einvernahmen nicht immer ganz klar ersichtlich ist, ob er jeweils das konkrete Überholmanöver beschrieb oder er von Überholmanövern in allgemeiner Form gesprochen hat. Nichtsdestotrotz gab er – wie aus den in E. 3.3.3 wörtlich zitierten Aussagen ersichtlich wird – ausdrücklich an, dass es aufgrund der Beschreibung der Beifahrerin so sein müsse, dass er an besagtem Tag der VW-Golf-Fahrer ge-

13 / 32 wesen sei. Da er auch ein konkretes Tatdatum nie ausgeschlossen hat, spielt das zu Beginn des Strafverfahrens vorhandene Missverständnis betreffend das Datum ebenfalls keine Rolle (vgl. dazu StA act. 3.1 "Bemerkungen"). Aufgrund der darge- legten Indizien bestehen letztlich keine wesentlichen Zweifel, dass es sich beim Beschuldigten um den Fahrer des im Sachverhalt erwähnten VW-Golfs gehandelt hat. Dies ist im Folgenden als erstellt anzusehen. 3.3.6. Zu prüfen bleiben damit die Abläufe der beiden Überholmanöver. Diese las- sen sich aufgrund der glaubhaften Aussagen von B._____ und C._____ ohne wei- teres erstellen. So ist gestützt auf die Aussage von B._____ davon auszugehen, dass ihn am 17. September 2021 um ca. 18.00 Uhr nach der Aussichtsplattform P._____ ein VW-Golf überholt hat und mit einem massiv zu geringen Abstand zu seinem Personenwagen wieder eingebogen ist. Die von B._____ angegebenen 3 bis 5 Meter und das deshalb notwendige Abbremsen erscheinen glaubhaft. Selbst bei Berücksichtigung einer gewissen Ungenauigkeit der Distanzangabe, wovon bei einer Schätzung – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – auszugehen ist, wäre der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG erfüllt, wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5.2.3). Die Tatsache, dass der Zeuge B._____ auch angab, dass zur nächsten Kurve noch genügend Abstand bestanden habe und es eigentlich gar nicht notwendig gewesen sei, so früh wieder einzubiegen, vermag daran entgegen der Verteidigung (vgl. H.1, Ziff. 9.4.4) keine Zweifel zu wecken. Ebenso wenig die Aussagen des Beschuldigten, wonach er grundsätzlich erst wieder einbiege, wenn er den hinteren Fahrer im mittleren Rückspiegel sehe. Der Sachverhalt zum ersten Überholmanöver ist als erstellt anzusehen. Dasselbe gilt mit Blick auf den Ablauf des zweiten Überholmanövers und den Vor- fall mit C.. Sowohl dieser als auch B. beschrieben detailliert, dass der Fahrer des VW-Golfs (mindestens) zwei Fahrzeuge überholt habe und C._____ auf den rechtsseitigen Kiesstreifen habe ausweichen müsse, um eine Kollision zu vermeiden. C._____ hat ausdrücklich und mehrmals selbst angegeben, dass er vom VW-Golf fast sicher angefahren worden wäre, wenn er nicht auf das Kiesbett ausgewichen werde. Auch die von ihm eingereichten GPS-Daten zeigen, dass er auf seiner Fahrt im Q._____ offenbar plötzlich anhalten musste bzw. angehalten hat. An einer erheblichen Gefährdung von C._____ bestehen deshalb – entgegen der Ansicht der Verteidigung – keine Zweifel. Im Ergebnis ist – abgesehen von den gefahrenen Geschwindigkeiten, welche vorliegend nicht beurteilt werden müssen (vgl. E. 2.4) – auch der Ablauf des zweiten Überholmanövers als erstellt anzusehen.

14 / 32 3.3.7. Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt im beschriebenen Um- fang als erstellt anzusehen. Gestützt darauf ist die rechtliche Würdigung vorzu- nehmen. 5.Rechtliche Würdigung 5.1.Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) 5.1.1. Wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, macht sich nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar. Der objektive Tatbestand verlangt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, son- dern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Ver- wirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in An- betracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Ver- letzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; j.m.H.). 5.1.2. Vorliegend ist namentlich eine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG zu prüfen. Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbei- fahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur über- holen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahr- zeuge wieder einbiegen zu können. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber al- len Strassenbenützern ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ist eine der erwähn- ten Verkehrsregeln in objektiv schwerer Weise verletzt und damit die Verkehrssi- cherheit ernstlich gefährdet worden, ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt anzusehen. 5.1.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2, j.m.H.). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist.

15 / 32 Sie kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Erwägung zieht. Die Annahme einer gro- ben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rück- sichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGer 6B_661/2016 v. 23.2.2017 E.1.2.1 m.w.H.). 5.2.Erstes Überholmanöver 5.2.1. Gemäss angeklagtem und erstelltem Sachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er nach dem ersten Überholmanöver mit zu wenig Abstand vor das überholte Fahrzeug wieder eingespurt ist. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass der Beschuldigte damit Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt hat. 5.2.2. Art. 34 Abs. 4 SVG verpflichtet einen Verkehrsteilnehmer wie dargelegt un- ter anderem, beim Hintereinanderfahren genügend Abstand einzuhalten. Die glei- chen Abstandsvorschriften gelten dabei grundsätzlich nicht nur für das hintere Fahrzeug beim Hinterherfahren, sondern auch für einen Überholenden beim Wie- dereinbiegen nach dem Überholmanöver (BGer 6B_616/2010 v. 19.10.2010 E. 3.2.1). In dieser Konstellation kommt es zur Beurteilung der Frage, ob der Ab- stand ausreichend war, auf die Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges an (vgl. dazu BGE 104 IV 192 E. 3b, wo es um das Wiedereinbiegen in eine Kolonne ging und der Abstand zum vorderen wie auch zu hinteren - überholten - Fahrzeug relevant war). Die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Abstandes ist unbe- strittenermassen eine wichtige und grundlegende Bestimmung des Strassenver- kehrsrechts, welche für die Verkehrssicherheit grosse Bedeutung hat. Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Um- ständen ab. Die Rechtsprechung hat im Gegensatz zum auch bei günstigen Ver- hältnissen minimal einzuhaltenden Abstand ("halber Tacho" bzw. 1,8 s, vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1; BGer 6B_3/2010 v. 25.2.2010 E. 3) keine allgemeinen Grundsätze entwickelt, bei welchem Abstand objektiv von einer groben Verkehrs- regelverletzung auszugehen ist. Als grobe Richtschnur wird die Regel "1/6 Tacho" bzw. der Abstand von 0.6 s herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.3.2; BGer 6B_290/2015 v. 23.11.2015 E. 2.2.2; BGer 6B_749/2012 v.15.5.2013 E. 2.3.2; m.H.). Bei ungünstigen Verhältnissen beziehungsweise Umständen (Sicht, Witte- rung, schwache Bremsen usw.) kann eine grobe Verkehrsregelverletzung gege- benenfalls auch bei Abständen zwischen 0.6 und rund 1 s bejaht werden (vgl. Phi- lippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsrecht und Ordnungsbussenge-

16 / 32 setz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 99 zu Art. 90). Eine grobe Verkehrsre- gelverletzung setzt jedoch nicht voraus, dass es aufgrund eines zu geringen Ab- stands mit Sicherheit zu einer Auffahrkollision gekommen wäre, wenn der voraus- fahrende Lenker eine Vollbremsung vorgenommen hätte, sondern vielmehr genügt der Nachweis, dass die (abstrakte) Gefahr einer Auffahrkollision erheblich erhöht war (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; BGer 6B_1375/2016 v. 12.4.2017 E. 4). Zur Bejahung einer groben Verkehrsregelverletzung genügt, dass auf einer verhält- nismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird, wobei es auch das Ver- kehrsaufkommen zu berücksichtigen gilt (KGer GR SK1 17 35 v. 18.12.2019 E. 8). 5.2.3. Vorliegend kann angesichts der Aussagen von B._____ (StA act. 3.8, Frage 5 u. StA act. 3.12, Frage 3) davon ausgegangen werden, dass dieser mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h gefahren ist, als er vom Beschuldigten überholt und dieser vor ihm wieder eingebogen ist. Geht man von den erwähnten "1/6 Ta- cho" bzw. 0.6 Sekunden Abstand aus, welche als Richtschnur für die Bewertung des Abstands herangezogen werden, hätte der Abstand beim Wiedereinbiegen damit 11.66 Meter aufweisen müssen, um nicht als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert zu werden. Gemäss Aussage von B._____ betrug der Abstand jedoch lediglich 3 bis 5 Meter (vgl. StA act. 3.8, Frage 2 und StA act. 3.12, Frage 4) und somit nur ein Bruchteil der 11.66 Meter. Selbst wenn B._____ etwas langsamer gefahren sein sollte, wäre ein Abstand von 3 bis 5 Meter noch deutlich zu gering. Dass sich der Abstand dank der höheren Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges (wie auch der beiden vorausfahrenden Fahrzeuge) in der Folge relativ rasch vergrössert hat, entlastet den Beschuldigten nicht, ist ein genügender Ab- stand doch jederzeit einzuhalten und liegt die Gefährdung des überholten Lenkers auch darin, dass jener ob des geringen Abstandes erschrecken und sich zu einer Fehlreaktion veranlasst sehen könnte. Angesichts dieser Tatsache und der er- wähnten Rechtsprechung ist damit grundsätzlich ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte Art. 34 Abs. 4 SVG in grober Weise verletzt hat, zumal die (abstrakte) Gefahr einer Auffahrkollision durch den geringen Abstand erheblich erhöht war. Hätte der Beschuldigte plötzlich abrupt bremsen müssen, hätte B._____ keine Chance gehabt, vor dem Fahrzeug des Beschuldigten anzuhalten. Die Verteidigung verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf E. 6 des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden SB 07 13 vom 3.9.2008, wo das Gericht festge- halten hatte, dass der notwendige Sicherheitsabstand etwas kleiner gehalten wer- den kann, wenn der Überholende mit unverminderter, erheblicher Geschwindig- keitsdifferenz wieder nach rechts einbiegt, weil sich vor dem Überholten kein Fahrzeug befindet. Mit 3 bis 5 Meter war der Abstand vorliegend jedoch nicht nur

17 / 32 ein wenig, sondern erheblich zu tief, zumal – um keine Verkehrsregelverletzung zu begehen – gemäss der Regel "halber Tacho" grundsätzlich ein Abstand von rund 35 Meter hätte eingehalten werden müssen. Angesichts des geringen Abstands wurde B._____ denn auch zum Bremsen gezwungen, um wieder einen genügen- den Abstand herzustellen. Die Geschwindigkeitsdifferenz (maximal 10 km/h, vgl. StA act. 3.9, Frage 13 und 3.8, Frage 5) war offenbar nicht so gross, dass ein genügender Abstand ohne Bremsen von B._____ in kurzer Zeit erreicht gewesen wäre. Die zitierte Rechtsprechung ist aus diesen Gründen nicht einschlägig. 5.2.4. Im Ergebnis ist der Tatbestand von Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Der Beschuldigte hat mit seinem viel zu kleinen Ab- stand beim Wiedereinbiegen die (abstrakte) Gefahr eines Auffahrunfalls erheblich erhöht und damit die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dieser erhöhten Ge- fahr muss sich der Beschuldigte bewusst gewesen sein; zumindest hätte er die erhöhte Gefährdung von B._____ zumindest in Erwägung ziehen müssen. Indem er dies nicht tat, zeigte er ein rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern und handelte damit grobfahrlässig. Der Beschuldigte hat sich damit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. 5.3.Zweites Überholmanöver 5.3.1. Hinsichtlich des zweiten Überholmanövers wird dem Beschuldigten im We- sentlichen vorgeworfen, dass er durch das zweite Überholmanöver den mit dem Fahrrad entgegenfahrenden C._____ konkret gefährdet hat. Die Staatsanwalt- schaft vertritt die Auffassung, dass der Beschuldigte damit Art. 35 Abs. 2 SVG er- füllt hat. 5.3.2. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hinder- nissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Ge- genverkehr nicht behindert wird. Der Fahrzeugführer darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, ein- gespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren (Art. 10 Abs. 1 VRV). Frei ist der nötige Raum, wenn sich auf der für das Überholen not- wendigen Strecke keine Hindernisse, bspw. herannahender Gegenverkehr, befin- den und wenn nach der Verkehrslage auch nicht mit der nahen Möglichkeit ge- rechnet werden muss, dass ein solches während des Überholens in die Fahrbahn gelangt. Von einer Behinderung des Gegenverkehrs ist auszugehen, wenn der Überholende objektiv nicht mit ausreichendem Abstand vom entgegenkommenden Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahn einbiegt und der Gegenverkehr bspw. ge-

18 / 32 zwungen wird, seine Geschwindigkeit zu mässigen (Stefan Maeder, in: Nigg- li/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 35 f. u. 44 ff. zu Art. 35 SVG m.w.H.). 5.3.3. Vorliegend hat der Beschuldigte zwei Fahrzeuge überholt, obwohl auf der Gegenfahrbahn C._____ mit seinem Fahrrad entgegengefahren kam. Um eine Kollision zu vermeiden, sah sich C._____ gezwungen, Sekunden vor dem Kreu- zen (vgl. StA act. 3.10, Frage 4) auf das Kiesbett am Strassenrand auszuweichen. Gemäss ausdrücklicher Aussage von C._____ wäre es vermutungsgemäss zu einer Kollision gekommen, wenn er nicht ausgewichen wäre (vgl. StA act. 3.10, Frage 5). Der für das Überholmanöver notwendige Raum war damit klarerweise nicht frei; der Beschuldigte hat mit seinem Manöver den entgegenfahrenden C._____ nicht nur behindert, sondern erheblich gefährdet. Nur aufgrund der Reak- tion von C._____ kam es nicht zu einer Kollision. 5.3.4. Die Verteidigung verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung des Überholwegs und des not- wendigen Raums für ein Überholmanöver. Vorliegend sei unklar, wo sich der Rad- fahrer genau befunden habe, als das Überholmanöver gestartet und beendet wor- den sei. Es sei nicht einmal klar, wo das Überholmanöver genau stattgefunden habe. Da die Länge der Fahrzeuge, gefahrene Geschwindigkeiten etc. nicht ak- tenkundig seien, fehle es an sämtlichen Faktoren, welche gemäss Bundesgericht erforderlich seien, um den für das Überholen notwendige Raum zu bestimmen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung muss die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Aus den vorste- henden Erwägungen wird ersichtlich, dass offensichtlich nicht genügend Platz für das Überholmanöver vorhanden war, ansonsten C._____ kaum hätte ausweichen müssen. Die zitierte Rechtsprechung ist namentlich in Fällen heranzuziehen, wenn in der konkreten Situation kein Gegenverkehr herrschte und abstrakt beurteilt wer- den muss, ob genügend Raum für das Überholmanöver vorhanden war. Wenn – wie hier – der Gegenverkehr jedoch ohne jegliche Zweifel in erheblicher Art und Weise beeinträchtigt worden ist, sind solche Berechnungen nicht relevant. Inso- fern sind der genaue Überholort, die Länge der involvierten Fahrzeuge und weite- re Faktoren unerheblich. Die sehr glaubhaften Aussagen von C._____ und B._____ belegen ohne Zweifel, dass der Beschuldigte Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt hat. 5.3.5. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte mit seinem Überholmanö- ver den Tatbestand von Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Der Beschuldigte hat zwei Fahrzeuge überholt, obwohl der Raum dafür

19 / 32 nicht frei war und er damit C._____ ernstlich gefährdet hat. Es ist davon auszuge- hen, dass es ohne das Ausweichmanöver von C._____ zu einer Kollision gekom- men wäre. Der Beschuldigte hat mit grober Fahrlässigkeit gehandelt. Entweder sah er C._____ und entschied sich trotzdem zum Überholmanöver und im Ver- trauen darauf, am Fahrradfahrer vorbeifahren zu können. Oder – worauf die Aus- sagen des Beschuldigten und von C._____ hindeuten (StA act. 3.10, Frage 5) – er sah den Fahrradfahrer nicht, da er den freien Raum nicht genügend kontrolliert hatte. In beiden Fällen handelte der Beschuldigte rücksichtslos, indem er bei sei- nem erhöhten Risikoverhalten bzw. aufgrund seiner mangelnden Aufmerksamkeit die ernsthaften Konsequenzen einer Kollision offenbar gar nicht in Betracht bezog. Der Beschuldigte hat sich damit auch der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. 5.4.Fazit Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. 6.Strafzumessung 6.1.Grundsätze der Strafzumessung Die Strafzumessungsregeln nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Be- gründungsanforderungen hat das Bundesgericht wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf und auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. 6.2.Ausgangslage, retrospektive Konkurrenz 6.2.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist der Beschuldigte einerseits wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, andererseits wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV verurteilt worden. Zu beurtei- len sind damit grundsätzlich zwei Straftaten im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Dafür beantragte die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz (inklusive der Täterkom- ponenten) eine unbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CH 90.00 (vgl. RG act. 13, S. 8 ff.).

20 / 32 6.2.2. Im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist schliesslich das Folgende: Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. September 2023 ist der Beschuldigte we- gen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG (Geschwindigkeitsüberschrei- tung), begangen am 22. November 2022, rechtskräftig zu einer Geldstrafe verur- teilt worden. In diesem Strafbefehl vom 11. September 2023 widerrief die Staats- anwaltschaft zudem die bereits von der Vorinstanz widerrufenen zwei früheren (bedingten) Geldstrafen des Beschuldigten. Einerseits die mit Strafbefehl vom 21. Juni 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und andererseits die mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 bedingt aus- gesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Insgesamt ist der Beschuldigte für das Delikt vom 22. November 2022 und die zwei Widerrufe mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 30.00 rechtskräftig bestraft worden. Wie aus den verschiedenen Daten ersichtlich wird, sind die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte vor Erlass des Strafbefehls vom 11. September 2023 begangen worden. Es stellt sich die Frage, ob retrospektive Konkurrenz vorliegt und eine Gesamtstrafe über alle Delikte gebildet werden muss. 6.2.3. Sind verschiedene Straftaten zu beurteilen und liegt zwischen deren Bege- hung eine (rechtskräftige) Verurteilung, hat der Richter die dort festgesetzte Strafe im neuen Verfahren zu berücksichtigen. Für diejenigen Delikte, die der Beschul- digte vor dem früheren Urteil beging, ist zu letzterem eine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB; vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 521). Art. 49 Abs. 2 StGB soll gewährleisten, dass das in Abs. 1 veranker- te Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Implizite Voraussetzung für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass für die bereits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger ge- richtlicher Beurteilung eine Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werden können. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren, wobei die bereits ausgesprochene Grundstrafe des Ersturteils vom Ergebnis abzuziehen ist, um die Zusatzstrafe zu erhalten (vgl. zum konkreten Vorgehen BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 ff.). 6.2.4. Wie dargelegt, sind die vorliegend beurteilten Delikte vor Erlass des rechts- kräftigen Strafbefehls vom 11. September 2023 begangen worden; es liegt damit

21 / 32 retrospektive Konkurrenz vor. In vorliegendem Urteil ist damit eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. September 2023 auszusprechen, sofern im Falle gleich- zeitiger gerichtlicher Beurteilung aller Delikte eine Gesamtstrafe hätte ausgespro- chen werden müssen. Dies ist der Fall, wenn für die Delikte vom 17. September 2021 – wie für die Delikte des Strafbefehls vom 11. September 2023 – auch eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen ist. Dies ist im Folgenden vorab zu prüfen. 6.3.Strafrahmen, Sanktionsart und Vollzug für die Delikte vom 17. September 2021 6.3.1. Vorliegend sind zuerst der Strafrahmen, die Sanktionsart und der Vollzug der Strafen für die am 17. September 2021 begangenen mehrfachen groben Ver- kehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG festzulegen. 6.3.2. Hinsichtlich des Strafrahmens sieht der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Sanktion von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) vor. Mangels aussergewöhnlicher Um- stände ist dieser ordentlichen Strafrahmen im Rahmen der Strafzumessung vor- liegend nicht zu verlassen. 6.3.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstan- ter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 v. 14.6.2018 E. 1.3.2; je m.H.). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 m.H.). In Bezug auf beide Delikte vom 17. September 2021 erscheint das Aussprechen einer Freiheitsstrafe trotz mehrerer einschlägiger Vorstrafen (noch) nicht geboten, um den Beschuldig- ten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist da- mit eine Geldstrafe auszusprechen. Unabhängig davon fällt eine Ausfällung einer schärferen Sanktionsart aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht in Betracht. Die konkrete Strafandrohung beträgt damit 3 bis 180 Tagessätze Geldstrafe.

22 / 32 6.3.4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Be- fürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgese- hen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BGE 134 IV 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Um- stände zu beachten. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die straf- rechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Ein- schlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (BGer 6B_1213/2020 v. 30.9.2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 v. 2.9.2021 E. 3.3.3; 6B_447/2021 v. 16.7.2021 E. 6.1.2; 6B_1/2020 v. 6.5.2021 E. 5.3; je m.H.). Wie festgestellt, ist für die Delikte vom 17. September 2021 jeweils eine Geldstrafe auszusprechen. In Bezug auf den Vollzug ist festzuhalten, dass aus dem Strafre- gisterauszug (act. D.24) ersichtlich wird, dass der Beschuldigte neben der Ge- schwindigkeitsüberschreitung vom 22. November 2022 und den beiden hier zu beurteilenden Delikten über drei Vorstrafen verfügt. Bei zweien davon handelt es sich ebenfalls um Verkehrsdelikte (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG). Insgesamt hat der Beschuldigte damit seit September 2019 mindestens fünf Strassenverkehrsdelikte begangen, wobei vier der fünf Delikte grobe Verkehrsregelverletzungen darstellen. Der Beschuldigte hat sich dabei offenbar nicht von den ausgesprochenen beding- ten Strafen beeindrucken lassen. Ebenfalls liess er sich offenbar nicht von den teilweise mehrfach verlängerten Probezeiten und der am 14. April 2021 erstmals ausgesprochenen unbedingt vollziehbaren Geldstrafe beeinflussen. Der Beschul- digte hat damit gezeigt, dass er nicht willens ist, sein Verhalten zu ändern. Insge- samt ist deshalb von einer sehr ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug nicht mehr gewährt werden kann. Die vorlie- gend auszusprechende Geldstrafe ist deshalb unbedingt zu vollziehen. 6.3.5. Zusammenfassend ist für die Delikte vom 17. September 2021 jeweils eine Geldstrafe auszufällen, welche unbedingt zu vollziehen ist. Der Strafrahmen für das noch auszufällende Strafmass beträgt dabei für beide Straftaten 3 bis 180 Ta- gessätze Geldstrafe.

23 / 32 6.4.Bemerkung zum weiteren methodischen Vorgehen 6.4.1. Aus dem bisher Dargelegten folgt, dass in zeitlicher Hinsicht retrospektive Konkurrenz vorliegt und für die neuen Delikte vom 17. September 2021 unbedingt vollziehbare Geldstrafen auszufällen sind. Auch im Strafbefehl vom 11. September 2023 hat die Staatsanwaltschaft für die Taten eine unbedingt zu vollziehende Geldstrafe als Sanktion festgelegt. Da für alle Delikte eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen ist, hätte – wenn alle Delikte gleichzeitig beurteilt worden wären – damit aufgrund der retrospektiven Konkurrenz zwingend eine Gesamtstrafe aus- gefällt werden müssen. Da dies im Zeitpunkt des Strafbefehls nicht möglich war, ist dies vorliegend nachzuholen, indem mit dem vorliegenden Urteil eine Zusatz- strafe zum Strafbefehl vom 11. September 2023 ausgesprochen wird. Als Ergeb- nis muss der Beschuldigte so bestraft werden, als ob alle Delikte gleichzeitig be- straft worden wären. Anzumerken ist, dass der Strafbefehl vom 11. September 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Sanktionsart, die Höhe der Geldstrafe und die Vollzugsart darf demzufolge nicht mehr neu beurteilt werden, sondern ist dem Strafbefehl vom 11. September 2023 zu entnehmen. Dies gilt schliesslich auch für die ausgesprochenen Widerrufe. Auch diese sind mit dem Strafbefehl vom 11. September 2023 in Rechtskraft erwachsen und können im vorliegenden Verfahren nicht mehr neu beurteilt werden, auch wenn sie vor Vorinstanz noch Prozessge- genstand waren. In methodischer Hinsicht gilt auch in Bezug auf die Widerrufe, dass diese in die Gesamtstrafenbildung miteinzubeziehen sind (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. zur Methodik BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). 6.4.2. Zusammenfassend gilt hinsichtlich des weiteren Vorgehens damit das Fol- gende: Die Strafe ist so festzulegen, als ob die Strafe für alle Delikte (17. Septem- ber 2021, 22. November 2022, widerrufene Strafen) im Rahmen einer Gesamtstra- fenbildung neu festgelegt worden wäre. Dafür ist in einem ersten Schritt eine ge- danklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe für die Delikte vom 17. Septem- ber 2021 und die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. November 2022 fest- zulegen. Als zweiten Schritt sind die beiden Widerrufe asperierend zu berücksich- tigen. Von der so gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe ist schliesslich in einem dritten Schritt die rechtskräftige Strafe aus dem Strafbefehl vom 11. September 2023 abzuziehen, um als Resultat die Zusatzstrafe zur im Strafbefehl ausgespro- chenen Geldstrafe zu erhalten.

24 / 32 6.5.Hypothetische Gesamtstrafe und Zusatzstrafe 6.5.1. Einsatzstrafe: Grobe Verkehrsregelverletzung vom 17. September 2021, zweites Überholmanöver Wie dargelegt, ist in einem ersten Schritt eine hypothetische Gesamtstrafe für die beiden Delikte vom 17. September 2021 und das Delikt vom 22. November 2022 zu bilden und dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. Als Einsatzstrafe ist die Strafe für die Straftat mit der grössten abstrakten gesetzlichen Strafandrohung festzule- gen. Alle drei vorliegend zu beurteilenden Delikte weisen denselben abstrakten Strafrahmen auf. Sind mehrere Tatbestände mit dem gleichen Strafrahmen zu be- urteilen, ist von demjenigen Delikt als Einsatzstrafe auszugehen, welches die höchste Strafe nach sich zieht (vgl. KGer GR SK1 20 31 v. 1.12.2022 E. 6.2.4. m.w.H.). Vorliegend betrifft dies das Überholmanöver vom 17. September 2021, in welchem der Beschuldigte beinahe mit einem Fahrradfahrer kollidiert ist. Dafür ist im Folgenden die Einsatzstrafe anhand der objektiven und subjektiven Tatschwere festzulegen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist betreffend das zweite Überholmanöver vom 17. September 2021 festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich an einer Stelle überholt hat, welche genügend Sicht bietet und übersichtlich ist. Den- noch hat er entweder den entgegenkommenden Radfahrer nicht gesehen und/oder ist von Beginn weg oder im Laufe des Überholmanövers davon ausge- gangen, dass er an diesem vorbeifahren kann, obwohl die Strasse dazu nicht genügend Platz bot. In allen Fällen hat der Beschuldigte mit seinem grobfahrlässi- gen Verhalten für ein grosses Unfallrisiko mit potentiell erheblichen Konsequenzen gesorgt. Nur deshalb, weil der Radfahrer auf das Kiesbett ausgewichen ist, ist es nicht zu einem Unfall gekommen. Hätte er dies nicht getan, wäre angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten eine schwere Körperverletzung bis zu einer Le- bensgefährdung im Rahmen des Möglichen gewesen. Nichtsdestotrotz ist festzu- halten, dass ein Radfahrer naturgemäss leichter zu übersehen ist als ein Motor- fahrzeug und ein Radfahrer – wie hier gesehen – vermutungsgemäss in der Lage ist, einem entgegenfahrenden Fahrzeug auszuweichen. Die objektive Tatschwere ist deshalb im Vergleich zur gleichen Konstellation mit einem Motorfahrzeug als tiefer einzustufen. Die Tatschwere ist mit Blick auf das weite Spektrum denkbarer grober Verkehrsregelverletzungen und bezogen auf den Strafrahmen der Gelds- trafe im mittleren Bereich einzuordnen. Auf der subjektiven Seite ist relevant, dass der Beschuldigte grobfahrlässig ge- handelt hat. Hinsichtlich der Beweggründe ist festzuhalten, dass das Überhol-

25 / 32 manöver und die damit einhergehende Gefährdung des Radfahrers und weiterer Verkehrsteilnehmer ohne nachvollziehbaren Grund erfolgte und letztlich einzig eine geringfügige Zeitersparnis zum Ziel gehabt haben kann. Das Handeln des Beschuldigten muss entsprechend als egoistisch und rücksichtslos eingestuft wer- den, wobei letzteres jeder groben Verkehrsregelverletzung bereits tatbestandsim- manent ist und im Lichte des Doppelverwertungsverbots nicht verschuldenser- höhend berücksichtigt werden darf. Unter dem Strich wiegen sich die verschul- densmindernden und verschuldenserhöhenden Faktoren auf der Seite der subjek- tiven Komponente auf und es bleibt bei einem mittleren Tatverschulden. Ange- sichts dessen ist die Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. 6.5.2. Asperation: Grobe Verkehrsregelverletzung vom 17. September 2021, ers- tes Überholmanöver Beim ersten Überholmanöver des Beschuldigten am 17. September 2021 hielt der Beschuldigte zu wenig Abstand ein, als er nach einem Überholmanöver wieder eingebogen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein zu geringes Abstandhal- ten ein nicht unerhebliches Unfallrisiko in sich birgt, namentlich dann, wenn wie vorliegend eine Kurve folgt und deshalb die Strecke nicht ohne Weiteres als frei anzusehen ist. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass ein zu geringes Ab- standshalten häufig dem nachfolgenden Fahrer angelastet wird, da dieser grundsätzlich verpflichtet ist, zum nächsten Fahrzeug genügend Abstand einzuhal- ten. Mit dem zu geringen Abstand nach dem Überholen zwang der Beschuldigte damit den überholten Fahrer dazu, den sicheren Zustand durch Bremsen wieder- herzustellen. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden aber mit Blick auf die denkbaren Tatvarianten von Art. 90 Abs. 2 SVG als leicht zu werten, zumal B._____ nach dem Überholmanöver abgebremst hat und die durch den zu gerin- gen Abstand hervorgerufene Gefahr beheben konnte. In subjektiver Hinsicht sind keine Besonderheiten erkennbar. Als Einzelstrafe wäre eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festzulegen. Diese ist vorliegend zu zwei Dritteln und damit 26 Ta- gessätzen anzurechnen. 6.5.3. Asperation: Grobe Verkehrsregelverletzung vom 22. November 2022 Wie dargelegt, darf angesichts der Rechtskraft des Strafbefehls vom 11. Septem- ber 2023 die theoretische Einzelstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung vom 22. November 2022 nicht neu festgelegt werden, sondern muss dem rechtskräftig- ten Strafbefehl entnommen werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht möglich, da es die Staatsanwaltschaft in Verletzung ihrer Begründungspflicht im Strafbefehl

26 / 32 unterlassen hat, die Strafe für die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. No- vember 2022 und die Strafen für die beiden Widerrufe einzeln auszuweisen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Berufungsgericht – um ein metho- disch richtiges Vorgehen zu gewährleisten – nichts Anderes übrigbleibt, als die jeweiligen Einzelstrafen abzuschätzen. Im Strafbefehl vom 11. September 2023 hat die Staatsanwaltschaft für die Ge- schwindigkeitsüberschreitung vom 22. November 2022 und die beiden widerrufe- nen Geldstrafen von einerseits 5 Tagessätzen und andererseits 60 Tagessätzen ohne weitere Begründung eine Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe festgelegt. Stützt man sich auf die Strafmassempfehlungen SVG der schweizeri- schen Staatsanwaltskonferenz SSK vom 24. November 2016 (für Geschwindig- keitsüberschreitungen von netto 26 km/h innerorts: ab 20 Tagessätzen) und geht davon aus, dass die Vorstrafen des Beschuldigten im Rahmen der Täterkompo- nenten in erheblichem Masse mitberücksichtigt worden sind (Erhöhung um 15 Ta- gessätze), ergibt sich für die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. November 2022 eine Einzelstrafe von 35 Tagessätzen. Da die Geschwindigkeitsüberschrei- tung im Strafbefehl vom 11. September 2023 das einzige neu zu bewertende De- likt war, muss es im Strafbefehl zwingend als Einsatzstrafe festgelegt worden sein. Wird die Strafe von 35 Tagessätzen im Rahmen der vorliegenden Gesamtstrafen- bildung berücksichtigt, muss deshalb aufgrund der noch vorzunehmenden Aspera- tion zwingend ein Abzug erfolgen. Gestützt auf einen Asperationsfaktor von 2/3 ist die Strafe von 35 Tagessätzen im Rahmen der vorliegenden hypothetischen Ge- samtstrafenbildung mit 23 Tagessätzen (inklusive Täterkomponenten) anzurech- nen. 6.5.4. Täterkomponenten Im Rahmen der hypothetischen Gesamtstrafenbildung sind auch die Täterkompo- nenten, vorliegend namentlich die Vorstrafen des Beschuldigten, zu berücksichti- gen. Diesbezüglich verfügt der Beschuldigte – wie die Vorinstanz korrekt festge- halten hat – über drei zumindest teilweise einschlägige Vorstrafen, wobei er die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung nicht einmal sechs Monate nach der letzten Verurteilung begangen hat (vgl. act. D.24). Eine Erhöhung der Strafe auf- grund der Vorstrafen um 30 Tagessätze würde deshalb angemessen erscheinen. Zu beachten ist jedoch, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 11. Sep- tember 2023 vermutungsgemäss bereits Vorstrafen im Umfang von 15 Tagessät- zen berücksichtigt hat. Diese sind vorliegend aufgrund des Asperationsfaktors von 2/3 zu 10 Tagessätzen angerechnet worden. Insgesamt ist die Strafe aufgrund der

27 / 32 Vorstrafen deshalb lediglich noch um 20 Tagessätze zu erhöhen. Weitere relevan- te Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. 6.5.5. Berücksichtigung der Widerrufe Wie bereits dargelegt, sind schliesslich die im Strafbefehl vom 11. September 2023 widerrufenen Geldstrafen in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Wie bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 22. November 2022 gilt auch hier, dass die von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl ausgefällte Strafe für die Wi- derrufe in Rechtskraft erwachsen ist und vorliegend nicht mehr angepasst werden darf. Auch in Bezug auf die Sanktionen des Widerrufs hat es die Staatsanwalt- schaft unterlassen, diese einzeln auszuweisen. Aufgrund der oben durchgeführten Aufteilung ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Strafen mit insgesamt 65 Tagessätzen (100 Tagessätze abzüglich der 35 Tagessätze für die Geschwindigkeitsüberschreitung) angerechnet hat. Damit hätte die Staatsan- waltschaft die widerrufenen Strafen kumulativ angerechnet, was der in Art. 46 Abs. 1 StGB vorgesehenen Gesamtstrafenbildung widerspricht (vgl. dazu BGE 145 IV 146 E. 2.3.4) und vorliegend zu korrigieren ist. Es erscheint angemessen, die widerrufenen Strafen wie die übrigen Delikte mit einem Asperationsfaktor von 2/3 und damit 43 Tagessätzen anzurechnen. 6.5.6. Zwischenfazit: Hypothetische Gesamtstrafe und Zusatzstrafe Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die aufsummierten Strafen für die Delikte vom 17. September 2021, das Delikt vom 22. November 2022 und die beiden Wi- derrufe auf eine Geldstrafe von insgesamt 202 Tagessätzen belaufen. Wie das Bundesgericht in Bezug auf Art. 46 Abs. 1 StGB ausdrücklich festgehalten hat, gilt auch bei der Gesamtstrafenbildung im Rahmen eines Widerrufs die gesetzlich vorgesehene Maximalgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Diese Anzahl Tagessätze wird vorliegend überschritten. Im Rahmen der durchgeführten hypothetischen Ge- samtstrafenbildung ist die hypothetische Gesamtstrafe damit auf dieses Maximum von 180 Tagessätzen festzulegen. Von der hypothetischen Gesamtstrafe ist die bereits im Strafbefehl vom 11. September 2023 ausgefällte Strafe von 100 Tages- sätzen abzuziehen. Zusätzlich zu diesem Strafbefehl ist mit vorliegendem Urteil damit eine Zusatzgeldstrafe von 80 Tagessätzen auszufällen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass lediglich zwischen den Delikten vom 17. September 2021 und dem Delikt vom 22. November 2022 retrospektive Konkurrenz vorliegt. Die mit diesem Urteil ausgefällte Strafe ist deshalb lediglich zu diesem Delikt als Zusatzstrafe im engeren Sinne anzusehen. Zusammenfassend ist der Beschuldig-

28 / 32 te damit mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. September 2023 zu bestrafen. 6.6.Tagessatz Für die Bemessung des Tagessatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils massgebend (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dies muss auch für die vorliegend auszusprechende (teilweise) Zusatzstrafe gelten, zumal die Strafe für die im vorliegenden Verfahren vollumfänglich beurteilten De- likte ohnehin höher ist, als die ausgesprochene Zusatzstrafe. Das Gericht hat die aktuellsten Steuerfaktoren des Beschuldigten aus dem Jahr 2022 eingeholt (act. D.26). Daraus ist lediglich ersichtlich, dass der Beschuldigte im Jahr 2022 über "übrige Einkünfte" von CHF 6'000.00 verfügte. Weitere Einkünf- te aus Haupt- oder Nebenerwerb musste er nicht beziehungsweise nur im Umfang von einem Franken versteuern. Anlässlich der Einvernahme vor dem Kantonsge- richt gab der Beschuldigte jedoch an, dass er bis am 1. April 2024 bei den M._____ in einem 100% Pensum arbeite und nachher plane, eine Ausbildung zu beginnen. Er erhalte bei den M._____ einen Stundenlohn von CHF 18.00, mit Fe- riengeld etwa CHF 20.00. Zudem helfe er manchmal in der Firma seines Vaters aus und erledige kleinere Sachen, wenn einmal etwas anfalle (vgl. act. H.3, Fra- gen IV.1 bis IV.19). Gestützt auf diese Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt aufgrund seines 100% Pensums und einer damit einhergehenden konservativ geschätzten Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag einen Monatslohn von etwa CHF 3'200.00 brutto erwirtschaftet. Abzüglich 15 % für die Sozialversicherungen etc. und einem weiteren Pauschalabzug von 20 % für die Krankenkasse und Steuern ist damit von einem Grundtagessatz von CHF 72.50 auszugehen. Dieser Wert ist zu korrigieren. Einerseits ist aufgrund sei- ner Beteiligung am Unternehmen seines Vaters (vgl. H.3, Fragen IV.14 ff.) und seiner (wohl nebenberuflicher) Tätigkeit für das Unternehmen davon auszugehen, dass er finanziell entschädigt wird, auch wenn dies der Beschuldigte selbst nicht bejaht beziehungsweise sogar verneint hat. Es sei dazu jedoch auf die übrigen Einkünfte in der Steuererklärung 2022 verwiesen, welche vermutungsgemäss aus Dividenden des Unternehmens stammen, zumal unter dem Titel "übrige Einkünfte" Vermögenserträge aufgeführt sind und der Beschuldigte angab, neben den Betei- ligungen am Unternehmen über keine weiteren Vermögenswerte zu verfügen. An- gesichts dieser Ausgangslage wäre der Tagessatz zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch die Tatsache, dass der Beschuldigte nur bis April 2024 bei den M._____ arbeitet und plant, danach eine Lehrstelle anzutreten. Sein Lohn wird sich damit vermutungsgemäss verringern. Angesichts der aufgeführten Umstände

29 / 32 erscheint es angemessen, von einem durchschnittlich erwartbaren Nettoeinkom- men von rund CHF 2'250.00 auszugehen. Bei einem Pauschalabzug von 20 % ist der Tagessatz damit auf CHF 60.00 festzulegen. 6.7.Fazit Dem Gesagten entsprechend, ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. September 2023 zu bestrafen. 7.Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1.Untersuchung und Vorinstanz 7.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. 7.1.2. Vorliegend bestätigt die erkennende Kammer neben dem bereits in Rechts- kraft erwachsenen Schuldspruch betreffend Ungehorsams des Schuldners im Be- treibungs- und Konkursverfahren auch den Schuldspruch der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung. In diesem Sinne endet das Strafverfahren mit einer Ver- urteilung, womit die Kosten der Staatsanwaltschaft (CHF 3'180.00) und die vor- instanzliche Gerichtsgebühr (CHF 3'900.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 7.1.3. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dem im erst- instanzlichen Verfahren privat verteidigten Beschuldigten ist angesichts der vollen Kostenauflage auch keine Entschädigung zuzusprechen. 7.2.Rechtsmittelinstanz 7.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren angesichts des Aufwands (mündliche Hauptverhandlung, Ur- teilsbegründung) auf CHF 4'000.00 festzulegen. 7.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In casu unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Angesichts dessen sind ihm auch die Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 vollständig aufzuerlegen.

30 / 32 7.2.3. Als Bestandteil der Verfahrenskosten ebenfalls dem Beschuldigten aufzuer- legen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der Beru- fungsverhandlung eine Honorarnote im Umfang von CHF 4'654.15 (inkl. Spesen und MwSt.) ein (act. G.1). Er machte dabei einen Aufwand von 20.9 Stunden à CHF 200.00 geltend. Die Aufwendungen erscheinen angemessen und sind zu entschädigen, zumal der Verteidiger das Mandat erst im Berufungsverfahren übernommen hat und sich demzufolge neu einarbeiten musste. Angesichts des vollständigen Unterliegens sind die Kosten in ganzem Umfang (CHF 4'654.15) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt, wobei die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehal- ten bleibt.

31 / 32 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 28. März 2023 (Proz. Nr. 515-2022-17) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

  1. A._____ ist schuldig [...] des Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB. [...] 4.[...] A._____ [wird] bestraft
    1. [...]
    2. mit einer Busse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle
    schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 1 Tag festgelegt. [...] 2.A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Graubünden vom 11. September 2023 bestraft (VV.2023.824). 4.1.Die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 3'180.00 gehen zu Lasten von A.. 4.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'900.00 gehen zu Lasten von A.. 4.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'654.15 (Gerichtsgebühr CHF 4'000.00; Kosten der amtliche Verteidigung CHF 4'654.15 [inkl. Spe- sen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die

32 / 32 Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2023 60
Entscheidungsdatum
07.03.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026