Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 23. November 2023 ReferenzSK1 23 59 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ gegen B._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäug- gelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur C._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofs- trasse 8, 7000 Chur GegenstandAusstand Mitteilung24. November 2023
2 / 4 Sachverhalt A.Im Zusammenhang mit einer gegen B._____ geführten Strafuntersuchung ersuchte die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2023 das Kantonsgericht um Einset- zung eines unabhängigen Gerichts (Verfahren SK2 23 34). Infolge eines mögli- chen Ausstandsgrundes erstattete der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz, Kan- tonsrichter D., am 6. Juni 2023 eine Meldung gemäss Art. 57 StPO bei der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht (act. A.1). B.Die Verfahrensparteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf (act. A.2). B. stellte sich auf den Standpunkt, es liege kein Ausstandgrund vor (act. A.3). C._____ erklärte, sie wür- de es begrüssen, wenn Kantonsrichter D._____ am Verfahren nicht mitwirken würde (act. A.4). Erwägungen 1.Über den Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer entscheidet das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). 2.Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den im selben Artikel aufgelis- teten befangen sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand. Die Rechtsprechung nimmt Voreinge- nommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein kollegiales Verhältnis bzw. eine berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand begründen keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, kon- kreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (BGer 7B_156/2022 v. 7.9.2023 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Auch die Mitgliedschaft in der- selben politischen Partei stellt für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar (Boog, a.a.O., N 40 zu Art. 56 StPO). 3.B._____ war bis Ende 2022 Verwaltungsrichter. In seiner Mitteilung vom 23. Mai 2023 führt Kantonsrichter D._____ aus, es sei in den vergangenen Jahren
3 / 4 aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 GOG statuierten Stellvertretungsregelung zu gele- gentlichem Zusammenarbeiten am selben Gericht gekommen, ebenso wie im Rahmen der Arbeitsgruppen zur Justizreform 3 (Zusammenführung von Kantons- und Verwaltungsgericht). Schliesslich seien B._____ und Kantonsrichter D._____ Mitglieder derselben politischen Partei, wobei es anlässlich von Delegiertenver- sammlungen und Fraktionsanlässen zu persönlichen Begegnungen gekommen sei. Eine engere Zusammenarbeit in Parteigremien habe nicht stattgefunden (act. A.1). Die von Kantonsrichter D._____ beschriebenen Kontakte mit B._____ sind in ers- ter Linie beruflicher Natur. Aufgrund der Tatsache, dass das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht (noch) getrennte Gerichte sind, dürften sich diese Kontak- te auf eine bloss gelegentliche Zusammenarbeit beschränkt haben. Auch inner- halb der gemeinsamen politischen Partei kam es zu keiner engeren Zusammenar- beit, sondern einzig zu Begegnungen anlässlich von Delegiertenversammlungen und Fraktionsanlässen. Es ist keine besondere Freundschaft erkennbar, welche über bloss berufliche Kontakte oder die schlichte Mitgliedschaft in derselben politi- schen Partei hinausgehen würde. Ein Ausstandgrund liegt demnach nicht vor. 3.Die Strafbehörde legt die Kostenfolge im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). In Zwischenentscheiden kann sie diese Festlegung vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 59 Abs. 4 StPO regelt die Verfahrenskosten bei Gutheissung oder Abweisung des von einer Verfahrenspartei gestellten Ausstandsgesuchs. Nicht geregelt ist hingegen die Kostenverteilung des aufgrund einer Mitteilung gemäss Art. 57 StPO von Amtes wegen eingeleiteten Verfahrens. In diesem Fall gehen die Kosten der allgemeinen Regel von Art. 423 Abs. 1 StPO folgend zulasten des Kantons, was bereits mit dem heutigen Beschluss festgelegt werden kann. Über allfällige Ent- schädigungen wird hingegen die Beschwerdeinstanz im Rahmen ihres Entscheids zu befinden haben.
4 / 4 Demnach wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass kein Ausstandsgrund vorliegt. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). Die Entschädigungsfolge ist durch die Be- schwerdeinstanz zu regeln. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: