Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 23. November 2023 ReferenzSK1 23 55 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ gegen B._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandAusstand Mitteilung24. November 2023
2 / 5 Sachverhalt A.Gegen eine B._____ betreffende Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft erhob A._____ am 24. April 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren SK2 23 29). Infolge eines möglichen Ausstandsgrundes erstattete der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz, Kantonsrichter C., am 23. Mai 2023 eine Meldung gemäss Art. 57 StPO bei der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht (act. A.1). B.Am 25. Mai 2023 erklärte B., er gehe davon aus, dass Kantonsrichter C._____ von sich aus in den Ausstand treten werde, womit sich ein formelles Ausstandsverfahren erübrigen würde. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, sei sein Schreiben als Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 58 StPO entgegenzuneh- men (act. D.1.1). C.Den Verfahrensparteien wurde am 6. Juni 2023 die Gelegenheit ein- geräumt, sowohl zur Ausstandsanzeige vom 23. Mai 2023 als auch zum Ausstandsgesuch vom 25. Mai 2023 Stellung zu nehmen (act. D.2). Die Staats- anwaltschaft verzichtete darauf (act. A.2). A._____ stellte sich auf den Standpunkt, das Ausstandsgesuch sei verspätet und es liege kein Ausstandsgrund vor (act. A.3). B._____ ist entgegengesetzter Auffassung (act. A.4). Erwägungen 1.Über den Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer entscheidet das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). 2.Grundlage der Meldung von Kantonsrichter C._____ vom 23. Mai 2023 ist ein möglicher Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO. Ein Selbstausstand ist bei dieser Ausganslage ausgeschlossen; das Verfahren gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist zwingend durchzuführen (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 zu Art. 59 StPO). Das von B._____ zusätzlich eingereichte Ausstands- gesuch erweist sich damit als überflüssig. Auf die Frage von dessen Rechtzeitig- keit ist nicht weiter einzugehen. 3.Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den im selben Artikel aufgelis- teten befangen sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand. Die Rechtsprechung nimmt Voreinge- nommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,
3 / 5 Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein kollegiales Verhältnis bzw. eine berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand begründen keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, kon- kreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (BGer 7B_156/2022 v. 7.9.2023 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Auch die Mitgliedschaft in der- selben politischen Partei stellt für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar (Boog, a.a.O., N 40 zu Art. 56 StPO). 4.A._____ war bis Ende 2022 Verwaltungsrichter. In seiner Mitteilung vom 23. Mai 2023 führt Kantonsrichter C._____ aus, es sei in den vergangenen Jahren aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 GOG statuierten Stellvertretungsregelung zu gele- gentlichem Zusammenarbeiten am selben Gericht gekommen, ebenso wie im Rahmen der Arbeitsgruppen zur Justizreform 3 (Zusammenführung von Kantons- und Verwaltungsgericht). Schliesslich seien A._____ und Kantonsrichter C._____ Mitglieder derselben politischen Partei, wobei es anlässlich von Delegiertenver- sammlungen und Fraktionsanlässen zu persönlichen Begegnungen gekommen sei. Eine engere Zusammenarbeit in Parteigremien habe nicht stattgefunden (act. A.1). Am 31. Mai 2023 nahm Kantonsrichter C._____ zu verschiedenen von B._____ aufgeworfenen Fragen Stellung. Er erklärte, er habe nie mit A._____ über die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen gesprochen. Seit Bekanntwerden der Angelegenheit hätten sich auch anderweitig keine Gespräche ergeben. Da er in derselben Stadt wie A._____ wohne, sei es ansonsten zu vereinzelten Begeg- nungen gekommen. Man habe sich gegrüsst und ein paar Worte ausgetauscht, wie es unter Leuten, die sich kennen, üblich sei. Darüber hinausgehende private Kontakte würden nicht bestehen (act. D.1). In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2023 führt B._____ zusätzlich aus, dass jährlich gesellige Treffen zwi- schen den Mitgliedern des Kantons- und Verwaltungsgerichts stattfinden würden (act. A.4 S. 4). Die von Kantonsrichter C._____ beschriebenen Kontakte mit A._____ sowie die jährlich angeblich stattfindenden geselligen Treffen sind in erster Linie beruflicher Natur. Aufgrund der Tatsache, dass das Kantonsgericht und das Verwaltungsge- richt (noch) getrennte Gerichte sind, dürften sich diese Kontakte auf eine bloss gelegentliche Zusammenarbeit beschränkt haben. Auch innerhalb der gemeinsa-
4 / 5 men politischen Partei kam es zu keiner engeren Zusammenarbeit, sondern einzig zu Begegnungen anlässlich von Delegiertenversammlungen und Fraktionsanläs- sen. Es ist keine besondere Freundschaft erkennbar, welche über bloss berufliche Kontakte oder die schlichte Mitgliedschaft in derselben politischen Partei hinaus- gehen würde. Ein Ausstandgrund liegt demnach nicht vor. 5.Die Strafbehörde legt die Kostenfolge im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). In Zwischenentscheiden kann sie diese Festlegung vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 59 Abs. 4 StPO regelt die Verfahrenskosten bei Gutheissung oder Abweisung des von einer Verfahrenspartei gestellten Ausstandsgesuchs. Nicht geregelt ist hingegen die Kostenverteilung des aufgrund einer Mitteilung gemäss Art. 57 StPO von Amtes wegen eingeleiteten Verfahrens. In diesem Fall gehen die Kosten der allgemeinen Regel von Art. 423 Abs. 1 StPO folgend zulasten des Kantons, was bereits mit dem heutigen Beschluss festgelegt werden kann. Über allfällige Ent- schädigungen wird hingegen die Beschwerdeinstanz im Rahmen ihres Entscheids zu befinden haben.
5 / 5 Demnach wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass kein Ausstandsgrund vorliegt. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). Die Entschädigungsfolge ist durch die Be- schwerdeinstanz zu regeln. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: