Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 20. Juni 2024 ReferenzSK1 23 51 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger Kornplatz 12, 7000 Chur Gegenstandfahrlässiges Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GschG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 15.09.2022, mitgeteilt am 09.05.2023 (Proz. Nr. 515-2021-2) Mitteilung21. Juni 2024

2 / 10 Sachverhalt A.Der Schweizerische Bundesrat erteilte der A._____ das Recht, die Wasser- kräfte des Gewässers C._____ in einem Speicherwerk D._____ zu nutzen (vgl. Verleihung erteilt am 21. August 1962, in Kraft getreten am 15. September 1962). Unter anderem wurde in Art. 26 Abs. 1 festgehalten, dass die Beliehene für jeden Schaden hafte, der infolge der Errichtung und des Betriebs der Wasserkraftanlage entstehe und Leben oder Gesundheit irgendwelcher Personen oder öffentliche oder private Rechte betreffe. B.Die Staatsanwaltschaft wirft B._____ (fortan Beschuldigter) vor, als Baustel- lenleiter im Rahmen von Sanierungsarbeiten an der Stauanlage E._____ der A._____ die Prüfung der Dichtigkeit von "Einhausungen" pflichtwidrig unterlassen zu haben und damit dafür verantwortlich zu sein, dass in der Nacht vom 21. auf den 22. September 2016 eine unbekannte Menge mit PCB belastetem Staub in das Gewässer C._____ gelangte und dieses dadurch verschmutzt worden sei. C.Mit Formular vom 12. September 2017 konstituierte sich die A._____ als Privatklägerin im Zivil- sowie im Strafpunkt und beantragte Schadenersatz von CHF 300'000.00. Am 11. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft der A._____ mit, die inkriminierte Handlung beziehe sich auf die Verletzung eines All- gemeinguts, womit die A._____ nicht direkt Geschädigte sei, weshalb sie nicht weiter als Privatklägerin betrachtet werden könne. Dagegen erhob die A._____ am 23. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wel- ches, nachdem die Staatsanwaltschaft das Beschwerdeobjekt, die verfahrenslei- tende Verfügung, zurückzog, mit Verfügung vom 1. November 2019 das Verfahren als gegenstandslos abschrieb. D.Mit Strafbefehl vom 20. September 2019, mitgeteilt am 24. September 2019, erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten des fahrlässigen Verge- hens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG schuldig und bestrafte ihn mit einer Gelds- trafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 200.00, bedingt aufgeschoben bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 2'000.00 bzw. einer Er- satzfreiheitsstrafe von zehn Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Zudem wur- den ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Dagegen erhob der Beschuldigte am 2. Oktober 2019 Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 21. Januar 2021 an das zuständige Regio- nalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, wobei sie am Strafbefehl festhielt.

3 / 10 E.Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sprach den Beschuldig- ten mit Urteil vom 15. September 2022 vom Vorwurf des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbin- dung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG frei und nahm davon Vormerk, dass die A., welche es als Privatklägerin zuliess, keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend ge- macht habe. Die Kosten des Verfahrens auferlegte es dem Kanton und sprach dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Der A. sprach es keine Parteientschädigung zu. F.Gegen dieses Urteil erhob die A._____ am 30. Mai 2023 Berufung. G.Die mit Verfügung vom 5. Juni 2023 von der A._____ einverlangte Sicher- heitsleistung von CHF 12'000.00 wurde am 9. Juni 2023 geleistet. Ebenfalls mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde die A._____ aufgefordert, eine Hauptvertrete- rin oder einen Hauptvertreter zu bestimmen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 teilte Rechtsanwalt Ronny Pers mit, der Hauptvertreter der A._____ zu sein. H.Am 13. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten die Berufungserklärung der A._____ zugestellt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Der Beschuldigte beantragte, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zum Nichteintretensantrag des Beschuldigten verzichtete, reichte die A._____ eine Stellungnahme ein. Auf eine Stellungnahme dazu verzichtete der Beschuldigte. I.Mit Schreiben vom 6. September 2023 reichte die A._____ ein Privatgut- achten ins Recht, welches der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten zuge- stellt wurde. Erwägungen 1.Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist zur Behand- lung von strafrechtlichen Berufungen zuständig (vgl. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100;] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Berufung der A._____ wie auch die einverlangte Sicherheitsleistung erfolgten fristgerecht. 2.Der Beschuldigte beantragt, die A._____ sei nicht weiter am Strafverfahren gegen ihn betreffend fahrlässiges Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz als Privatklägerin zuzulassen und deren Stellung als Privatklägerschaft mit Nichtein- tretensentscheid im Berufungsverfahren abzuerkennen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der A._____ (act. A.4 S. 2).

4 / 10 3.1.Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Zu Letzte- ren zählt die Legitimation, ein Rechtsmittel einzulegen (Stefan Keller, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl., Ba- sel 2023, N 5 zu Art. 403 StPO). Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist neben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Insofern ist abgesehen vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Konsti- tuierung als Privatklägerschaft erforderlich, um Parteistellung zu erlangen. Als Pri- vatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittel- baren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung der Träger des durch die ver- letzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl., Ba- sel 2023, N 21 zu Art. 115 StPO). Schützt die verletzte Strafnorm ausschliesslich kollektive Interessen, fehlt es an einer geschädigten Person (Mazzucchel- li / Postizzi, a.a.O., N 68 zu Art. 115 StPO). Werden durch Delikte, die (nur) öffent- liche Interessen verletzen, d.h. bei Straftaten gegen kollektive Interessen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; BGer 1B_96/2018 v. 24.5.2018 E. 2.1). Werden aber auch individuelle Rechtsgüter zumindest nachrangig oder als Nebenzweck mitgeschützt, selbst wenn der Straftatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient, und ist darüber hinaus ihre Verletzung eine unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung, d. h. das mitgeschützte Individualrechtsgut wird durch die Tathandlung konkret angegriffen, liegt eine Geschädigtenstellung vor (Maz- zucchelli / Postizzi, a.a.O., N 21 und 68 zu Art. 115 StPO). 3.2.Im Urteil 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018 hatte das Bundesgericht darüber zu entscheiden, ob sich eine Berggenossenschaft als Eigentümerin eines Gelän- des mit Hoch- und Flachmoorgebieten von nationaler Bedeutung, welches durch den Abtransport von Holz durch den Beschuldigten erheblichen Schaden erlitt, als Privatklägerin im Verfahren betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über

5 / 10 den Natur- und Heimatschutz (fortan NHG) konstituieren kann. Es erwog, die Strafbestimmungen des NHG dienten dem Schutz von besonders wertvollen oder empfindlichen Natur- und Kulturgütern. Zum einen gehe es um den Schutz von Interessen der Denkmalpflege und zum andern um die Erhaltung besonders na- turnaher Landschafts- und Lebensräume und gefährdeter Arten. Soweit die Straf- bestimmungen auf den Natur-, Landschafts-, Biotop- und Artenschutz ausgerichtet seien, hätten sie eine deutlich ökologische Zielrichtung und gehörten zum "Um- weltstrafrecht". Insoweit würden sie Tatbestände des Gewässerschutz- und des Umweltschutzgesetzes ergänzen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, das NHG schütze somit ausschliesslich öffentliche Interessen und die Eigentümerin des Geländes sei nicht Trägerin der durch das NHG geschützten oder zumindest mit- geschützten Rechtsgüter. Ihr individuelles Rechtsgut Vermögen werde, wenn überhaupt, durch das NHG nur mittelbar betroffen, womit es ihr insoweit an der Geschädigtenstellung fehle (E. 2.2). 3.3.Vorliegend wird dem Beschuldigten, wie ausgeführt, ein Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG vorgeworfen, wonach bestraft wird, wer fahrlässig Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder aus- bringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Schut- zobjekte von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG sind ober- und unterirdische Gewässer, welche dem natürlichen Wasserkreislauf unterworfen sind (Martin Anderegg, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasser- baugesetz, St. Gallen 2016, N 13 zu Art. 70 GSchG). Geschütztes Rechtsgut ist das Umweltmedium Wasser (Marco Ronzani, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Zürich 1997, N 7 zu Vorbem. zu Art. 24-24e). Die Strafbestimmung ist auf den Schutz des Ge- wässers vor nachteiligen Auswirkungen und nicht auf den Schutz anderer Rechts- güter, welche durch verunreinigtes Wasser tangiert sein können, ausgerichtet. Die Strafbestimmungen des GSchG ergänzen die Tatbestände des Umweltschutzge- setzes sowie des Natur- und Heimatschutzgesetzes, welche die Umweltmedien Boden und Luft allgemein schützen. Sie haben eine klar ökologische Zielrichtung und gehören ebenfalls zum "Umweltstrafrecht" (vgl. BGer 1B_96/2018 v. 24.5.2018 E. 2.2 mit Verweis auf Marco Ronzani, a.a.O., N 7 zu Vorbem. zu Art. 24-24e). Das Gewässerschutzgesetz schützt damit, wie das Bundesgericht für das NHG eruierte, ausschliesslich öffentliche bzw. kollektive Interessen.

6 / 10 3.4.Die Vorinstanz erachtete die A._____ aufgrund von Art. 14 und Art. 26 der Konzessionsverleihung, wonach Letztere für jeden Schaden hafte, welcher der Fischerei durch den Bau und Betrieb des Werks erwächst und der infolge der Er- richtung und des Betriebs der Wasserkraftanlage entsteht und Leben oder Ge- sundheit irgendwelcher Personen oder öffentliche oder private Rechte betrifft, als unmittelbar Benachteiligte und somit mögliche Geschädigte (act. E.1 E. 4). Auch die A._____ macht geltend, aufgrund der in der Konzession verankerten Bestim- mungen betreffend umfassende Haftung sowie Störungsbeseitigung auf eigene Kosten sei sie vorliegend durch die begangene Gewässerverschmutzung unmit- telbar beeinträchtigt (act. A.6 Rz. 11). Sie bringt weiter vor, es wäre stossend, in sich widersprüchlich und inkonsequent, im verwaltungsrechtlichen Sanierungsver- fahren eine tatsächliche Sachherrschaft der A._____ am Gewässer C._____ zu bejahen bzw. den C._____ ihrem Betrieb zuzuordnen, um daraus eine Realleis- tungspflicht abzuleiten, und ihr gleichzeitig im Strafverfahren die Stellung als Pri- vatklägerin mangels Nähe zum verletzten Rechtsgut abzusprechen (act. A.6 Rz. 13). Diese Argumentation verkennt, dass die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung an den Rechtsgutbegriff anknüpft und damit unmittelbar verletzt ist, wer Trägerin des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts ist. Mit der genannten Argumentation macht die A._____ im Kern geltend, durch die Folgen der Verschmutzung des Gewässers und ihrer Schadloshaltungspflicht gegenüber der Konzessionsgeberin Schweizerische Eidgenossenschaft sei ihr Individualrechtsgut Vermögen beeinträchtigt worden. Sie leitet damit ihre Geschä- digtenstellung aus dem Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ab, welcher die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder das Un- brauchbarmachen einer Sache, an der ein Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, unter Strafe stellt und als strafbare Handlung gegen das Vermögen die- ses schützt. Würde das Gewässerschutzgesetz das Rechtsgut Vermögen mit- schützen, wäre damit – zumal das Gewässerschutzgesetz auch das fahrlässige Handeln unter Strafe stellt (vgl. Art. 70 Abs. 2 GSchG) – der Tatbestand der fahr- lässigen Sachbeschädigung über das Umweltstrafrecht eingeführt. Fahrlässige Sachbeschädigung unter Strafe zu stellen, widerspricht aber dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Art. 144 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Das Individualrechts- gut Vermögen ist auch daher weder nachrangig noch als Nebenzweck durch das Gewässerschutzgesetz geschützt, sondern wird durch das Gewässerschutzgesetz nur mittelbar betroffen. Das private Interesse der A._____ aufgrund der Sanie- rungspflicht gemäss Art. 14 und Art. 26 der Konzessionsverleihung ist also bloss mittelbar betroffen.

7 / 10 Zumal der Tatbestand der Sachbeschädigung und derjenige des Vergehens ge- gen das Gewässerschutzgesetz verschiedene Rechtsgüter schützen, liegt echte Konkurrenz vor. Im Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wurde dem Beschuldigten fahrlässiges Vergehen gegen das Gewässer- schutzgesetz vorgeworfen. Eine vorsätzliche Tatbegehung wird ihm nicht zur Last gelegt, womit ein (zusätzlicher) Schuldspruch wegen Sachbeschädigung aus- scheidet, was zudem von der A._____ auch nicht beantragt wurde (vgl. act. A.2). Die Geschädigtenstellung der A._____ lässt sich damit auch nicht daraus ableiten, dass das Verhalten des Beschuldigten als Sachbeschädigung qualifiziert würde. 3.5.Soweit die A._____ vorbringt, die Berechtigung der Konzessionärin für die Dauer der Konzession gehe sogar der Gewässerhoheit der Territorialgemeinde vor und die Verfügungsgewalt des Gemeinwesens lebe erst im Heimfallzeitpunkt wieder auf, womit die A._____ – jedenfalls für die Dauer der Konzession – mit der Öffentlichkeit bzw. der Allgemeinheit unmittelbar als Trägerin des geschützten Rechtsguts zu gelten habe (act. A.6 N 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar begründet die Wasserkonzession an der verliehenen Gewässerstrecke zwischen dem Stausee E._____ und der Zentrale F._____ – insofern kann der A._____ zu- gestimmt werden – ein Sondernutzungsrecht, welches ihr eine ausschliessliche Nutzung des Gewässers gewährt (act. A.6 Rz. 10). So wurde ihr gemäss Konzes- sion das Recht eingeräumt, "die Wasserkräfte des C._____ und der G._____ von der schweizerisch-italienischen Landesgrenze an in einem Kraftwerk mit einem Staubecken im H._____ und I., einer Zentrale F. und einer Dotierzen- trale E._____ zu nutzen, alles gemäss dem Projekt der A." (Art. 2 Abs. 1; RG act. VIII/21). Ebenfalls sah und sieht das Wasserrechtsgesetz, auf welches sich die Verleihung stützt (vgl. RG act. VIII/21 S. 5), vor, dass die Verleihung der Beliehenen nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers verschafft (aArt. 43 Abs. 1 WRG). Dies beinhaltet aber die Nutzung der Wasserkraft und begründet kein Eigentum am Wasser sel- ber. Betreffend Heimfall wurde denn auch festgehalten, dass mit Ablauf der Ver- leihungsdauer die auf schweizerischem Gebiet errichteten Anlagen zum Stauen, Fassen, Zu- und Ableiten des Wassers, die Wassermotoren mit den Gebäuden oder Kavernen, in denen sie sich befinden, die Zugehör und Zugänge zu diesen Anlagen, sowie die dem Betrieb des Werks dienenden Grundstücke und Rechte an fremden Grundstücken unentgeltlich und frei von Lasten etc. in das Eigentum der Gemeinwesen fallen (Art. 24 Abs. 1). Von einem Heimfall des Eigentums- rechts am Wasser ist keine Rede. Die A. ist damit kraft Konzession nicht anstelle der Territorialgemeinde Eigentümerin des Wassers geworden. Die Positi- on der A._____ ist damit – wie sie ausführt (act. A.6 Rz. 8) – tatsächlich nicht mit

8 / 10 jener der Berggenossenschaft im erwähnten Urteil des Bundesgerichts, welche Eigentümerin des beschädigten Geländes ist, zu vergleichen. Wenn nun aber das Bundesgericht die Eigentümerin nicht als Trägerin der kollektiven Interessen er- achtet (BGer 1B_96/2018 E. 2.2), kann auch die mit einem wohlerworbenen Recht auf die Nutzung des Gewässers Beliehene nicht Trägerin solcher sein. 3.6.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die A._____ nicht Trägerin des durch das Gewässerschutzgesetz (mit-)geschützten Rechtsguts und damit auch nicht ge- schädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Insofern konnte sie sich nicht gültig als Privatklägerin konstituieren. Ist sie nicht Privatklägerin, kommt ihr auch keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu, womit sie nicht zur Erhe- bung der Berufung legitimiert ist. Auf die von der A._____ erhobene Berufung ist folglich nicht einzutreten. 4.1.Wird auf die Berufung nicht eingetreten, fällt die Berufungsinstanz keinen neuen Entscheid, womit nicht über die von der Vorinstanz getroffene Kostenrege- lung zu befinden ist (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). 4.2.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zumal auf die Berufung der A._____ nicht eingetreten wird, gilt sie als unterliegend. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festzusetzen und werden der A._____ auferlegt. Sie sind mit der von ihr einverlangten Sicherheitsleistung von CHF 12'000.00 zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). 4.3.Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1; BGer 6B_1066/2022 v. 12.1.2023 E. 3.1). Die A._____ hat das Rechtsmittelverfahren mit ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch eingeleitet und die Verurteilung des Beschuldigten verlangt (vgl. act. A.2 S. 3; E. E). Sie trägt damit das vollständige Kostenrisiko und ist zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Wahlverteidigung zu bezahlen. Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Honorarnote eingereicht. Es wäre Sache des Verteidigers gewesen, spätestens nach Abschluss des Schriftenwechsels un- aufgefordert eine Honorarnote einzureichen – zumal der Beschuldigte einen Nichteintretensentscheid beantragt hat und daher das schriftliche Verfahren An- wendung findet (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Aufforderung durch das Gericht

9 / 10 erfolgt praxisgemäss nicht. Da vorliegend keine Honorarnote eingereicht wurde, wird die Parteientschädigung nach Ermessen festgelegt (Art. 2 HV; BR 310.250). Unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der notwendigen Verrichtungen erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'000.00 als angemessen. Die Entschädigung ist mit der von der A._____ geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 12'000.00 zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Der Restbetrag der Sicherheitsleistung, CHF 8'000.00, ist der A._____ auszubezahlen.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten der A.. 2.2.Die A. wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.3.Die von der A._____ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 12'000.00 wird im Umfang von CHF 2'000.00 mit den Kosten des Berufungsverfahrens und im Umfang von CHF 2'000.00 mit der an B._____ zu leistenden Parteien- tschädigung verrechnet, wobei Letztere an B._____ ausbezahlt wird. Der Restbetrag von CHF 8'000.00 wird der A._____ ausbezahlt. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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