Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 27. Februar 2024 ReferenzSK1 23 50 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer Carausch 7, 7203 Trimmis gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstandqualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 14.02.2023, mitgeteilt am 05.05.2023 (Proz. Nr. 515-2022-16) Mitteilung28. Februar 2024

2 / 13 Sachverhalt A.Mit Urteil vom 14. Februar 2023 des Regionalgerichts Imboden wurde A._____ (fortan Beschuldigter) der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverord- nung gemäss Art. 27 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gespro- chen. Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 520.00 bestraft bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von CHF 1'325.00 sowie die Gerichtsgebühren von CHF 3'000.00 wurden ihm auferlegt. Ferner wurde festge- halten, werde eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhe sich die Gerichtsge- bühr um CHF 1'000.00 auf CHF 4'000.00. B.Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 [recte 15. Februar 2023] an das Regional- gericht führte der Verteidiger zusammengefasst aus, er wolle grundsätzlich fest- halten, dass die Dauer der Verhandlung inkl. Urteilsberatung ziemlich lang gewe- sen sei im Verhältnis zum in rechtlicher Hinsicht eigentlich unproblematischen Fall. Dies habe sich offensichtlich auch in der Festsetzung der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 niedergeschlagen. Weiter wies er darauf hin, dass mit der Feststel- lung, dass sich die Gerichtsgebühr um CHF 1'000.00 erhöhe, wenn eine Urteils- begründung verlangt werde, eine klar gesetzeswidrige Begründung vorgetragen worden sei. Wenn die gesetzeswidrige Festsetzung der Gerichtsgebühr nicht kor- rigiert werde, sähe er sich gezwungen, "Beschwerde im Kostenpunkt beim Kan- tonsgericht von Graubünden einzureichen". C.Am 23. Februar 2023 reichte die Verteidigung dem Kantonsgericht von Graubünden ein als "Berufung" bezeichnetes Schreiben ein, mit den Rechtsbe- gehren, Ziff. 3 lit. d des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und durch die Formulie- rung "Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt und keine Berufung angemeldet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf CHF 1'500.00" zu ersetzen, womit der Beschuldigte dem Regionalgericht Imboden neben der Busse von CHF 520.00 und den Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 1'325.00 eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, mithin total CHF 3'345.00 schulde. Unter "Formelles" machte die Verteidigung u.a. geltend, im vorliegenden Verfahren sei einzig die Kostenregelung angefochten. Es wäre deshalb unverhält- nismässig, die Berufung anzumelden, eine detaillierte Begründung des Urteils in nicht angefochtenen Punkten abzuwarten und erst dann die Berufung mit den for- mulierten Anträgen beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen. Das Re-

3 / 13 gionalgericht Imboden könne im Berufungsverfahren immer noch begründen, weshalb es in Abweichung von der gesetzlichen Regelung eine Erhöhung der Ge- richtsgebühr für den Fall veranschlagt habe, dass eine schriftliche Begründung verlangt werde. Mit Einreichung der vorliegenden Berufung innert der Frist von zehn Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Vorinstanz sei die Frist gewahrt. Unter "Materielles" folgten Ausführungen zur Höhe der Gerichtsgebühr. Diese Eingabe wurde vom Kantonsgericht an das Regionalgericht Imboden weitergelei- tet, was der Verteidigung angezeigt wurde. D.Mit Schreiben vom 8. März 2023 teilte der Verteidiger dem Regionalgericht Imboden mit, er lege Wert auf die Feststellung, dass weder der Schuldpunkt noch die ausgefällte Strafe bestritten seien und auch die Gerichtsgebühren von CHF 3'000.00 nicht in Frage gestellt würden, obschon diese unangemessen hoch erscheinen würden. Die Berufung beschränke sich auf Ziffer 3 lit. d des Urteilsdis- positivs und in einer allfälligen Begründung könne man sich darauf beschränken, weshalb das Regionalgericht Imboden in Abweichung der gesetzlichen Regelung eine Erhöhung der Gerichtsgebühr verfügt habe. Eine weitere schriftliche Begrün- dung interessiere nicht und das Gericht können sich damit den Aufwand und die damit verbundenen Kosten sparen. E.Mit Schreiben vom 10. März 2023 teilte das Regionalgericht Imboden dem Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft mit, gemäss Art. 80 Abs. 2 lit. b StPO stelle das Gericht den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei – wie vorliegend die beschuldigte Person – ein Rechtsmittel ergreife. [...] Eine teilweise bzw. eingeschränkte Begründung sehe das Gesetz als Ausnahme- fall lediglich dann vor, wenn einzig die Privatklägerschaft eine Begründung des Urteils verlange bzw. ein Rechtsmittel ergreife. Nachdem vorliegend die beschul- digte Person Berufung angemeldet habe, sei das Urteil demnach vollständig zu begründen. F.Mit Eingabe vom 14. März 2023 antwortete der Verteidiger dem Regional- gericht Imboden, er habe das Schreiben vom 10. März 2023 erhalten und nachge- lesen, dass eine vollständige Begründung des Urteils ausgestellt werden soll. Da- zu könne er Folgendes festhalten: Die Ziffer 1 des Urteilsdispositivs werde nicht angefochten, sei also unbestritten. Die Strafzumessung sei unbestritten und nicht Gegenstand der Berufung. Die Kostenregelung sei nicht angefochten, obschon die Gerichtsgebühr ohne Urteilsbegründung von CHF 3'000.00 ausserordentlich hoch angesetzt worden sei. Wenn schon eine vollständige Begründung in Aussicht ge- stellt werde, könne nachgewiesen werden, weshalb die Gerichtsgebühr im Ver- hältnis zu vergleichbaren Fällen derart hoch ausgefallen sei. Bei Ziffer 3 lit. d des

4 / 13 Urteilsdispositivs handle es sich um den einzig interessierenden Punkt des Urteils. Es sei nachzuweisen, weshalb entgegen der gesetzlichen Regelung der "bottom up Ansatz" gewählt worden sei und nicht der "top down Ansatz". Wenn das Ge- richt ein umfassend begründetes Urteil ausfertigen wolle, stelle sich die Frage, wem das dienen solle. Nach seiner Beurteilung handle es sich um Sisyphus-Arbeit (gemäss Duden: vergebliche Arbeit), die niemandem etwas nütze. G.Am 5. Mai 2023 wurde das begründete Urteil mitgeteilt. H.Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 erhob der Verteidiger "Berufung" an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Rechtsbegehren, es sei das Urteilsdis- positiv bezüglich der Ziffern 3 lit. a und lit. c dahingehend aufzuheben bzw. ab- zuändern, als die Gerichtsgebühr auf CHF 1'500.00 festgelegt werde, und machte Ausführungen formeller und materieller Natur. I.Nach Zustellung dieser Eingabe vom 23. Mai 2023 verzichtete die Staats- anwaltschaft auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. J.Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeord- net und dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt, welche mit Eingabe vom 13. Juni 2023 fristgemäss erfolgte. K.Auf die mit Verfügung vom 15. Juni 2023 eingeräumte Möglichkeit zur Stel- lungnahme zur schriftlichen Berufungsbegründung verzichtete sowohl die Vorin- stanz wie auch die Staatsanwaltschaft. Erwägungen 1.1Anfechtungsobjekt sind vorliegend die im Urteil des Regionalgerichts Imbo- den festgelegten Gerichtsgebühren. Die Schweizerische Strafprozessordnung (fortan StPO), welche seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, sieht als Rechtsmittel die Beschwerde und die Berufung vor. Letztere ist zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, selbst wenn nur Teile bzw. Nebenfolgen des Urteils – wie die Kosten- folgen – angefochten werden (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2). Ist die Berufung möglich, steht das Rechtsmittel der Beschwerde nicht offen (Art. 394 lit. a StPO). Die Verteidigung hat zu Recht ihr Rechtsmittel "Beru- fung" genannt (act. A.1 und A.2). Eine "Beschwerde im Kostenpunkt" – wie sie dem Regionalgericht im Schreiben vom 15. Juni 2022 [recte 15. Februar 2023] in Aussicht stellte – kennt die StPO nicht.

5 / 13 1.2.Die erste Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist zuständig für die Beurteilung strafrechtlicher Berufungen (Art. 10 Abs. 1 Kantonsgerichtsver- ordnung [KGV; BR 173.000]). 2.1.Der Verteidiger moniert die Weiterleitung seiner Eingabe vom 23. Februar 2023 an das Regionalgericht. Gegen das Urteil des Regionalgerichts Imboden ohne schriftliche Begründung, mündlich eröffnet am 14. Februar 2023, mitgeteilt am 17. Februar 2023, sei am 23. Februar 2023 form- und fristgerecht beim Kan- tonsgericht von Graubünden Berufung eingereicht worden. Statt nun das Beru- fungsverfahren an die Hand zu nehmen und die Vorinstanz, das Regionalgericht Imboden, zu einer Vernehmlassung auf den einzig interessierenden Kostenpunkt zu verweisen, sei "die ganze Prozedur (!)" dem Regionalgericht Imboden zuge- stellt worden. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hätte sich die Vorinstanz zur Frage der Festsetzung der Gerichtsgebühr äussern können. In der Vernehmlas- sung zur Berufungserklärung vom 23. Februar 2023 hätte das Regionalgericht Imboden genügend Möglichkeiten gehabt, die Festsetzung der Kostenfrage zu begründen. Mit anderen Worten hätte das Kantonsgericht von Graubünden über die nötigen Stellungnahmen verfügt, um die Festlegung der Gerichtsgebühren zu beurteilen. Mit der Weiterleitung der Berufung vom 28. Februar 2023 [recte 23. Februar 2023] durch das Kantonsgericht von Graubünden an das Regionalge- richt Imboden sei ein Verfahren in die Wege geleitet worden, das "als Leerlauf höchster Güte" zu bezeichnen sei. Diese Fehlleitung des Verfahrens basiere auf einer Anordnung des Sekretariats des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Februar 2023 – nicht etwa auf einer richterlichen Anordnung bzw. Verfügung. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Verfahrensleitung beim Richter liege. Dieser hätte wohl die Sach- und Rechtslage richtig erkannt, indem er die Berufung vom 23. Februar 2023 entgegengenommen hätte zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens beschränkt auf die Beurteilung des Kosten- punkts (act. A.2 S. 2 f.). 2.2.Die StPO sieht ein zweistufiges Verfahren für die Einleitung der Berufung mit Berufungsanmeldung und Berufungserklärung vor. Die Anmeldung der Beru- fung hat beim erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des (un- begründeten) Urteils schriftlich oder mündlich zu erfolgen (Art. 399 Abs. 1 StPO). Für eine direkte Einreichung der Berufungsanmeldung nach Erhalt des unbegrün- deten Urteils bei der Berufungsinstanz – wie vorliegend geschehen – besteht kein Raum. Das von der Verteidigung vorgetragene Verfahren mit Begründung des erstinstanzlichen, unbegründeten Urteils im Berufungsverfahren, entspricht nicht geltendem Recht. Hätte das Kantonsgericht die "Berufung" vom 23. Februar 2023

6 / 13 entgegengenommen, hätte darauf nicht eingetreten werden können – mit Kosten- folgen. Die Verteidigung monierte zudem die Weiterleitung trotz Kenntnis erstmals mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (act. A.2) – insbesondere aber nicht mit den Schreiben vom 8. und 14. März 2023 an das Regionalgericht (RG act. I/7; RG act. I/8). Erst nach Eingang der Berufungsanmeldung fertigt das erstinstanzliche Gericht das begründete Urteil aus und übermittelt dieses zusammen mit den Akten an das Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). 2.3.Soweit die Verteidigung weiter vorbringt, das Regionalgericht Imboden ha- be zu den nicht angefochtenen Punkten, Ziffern 1 und 2 des Urteilsdispositivs, ei- ne schriftliche Begründung verfasst, die niemanden interessiere (Sisyphus Arbeit; act. A.2 S. 3; act. A.4 S. 3), verkennt sie, dass die erste Instanz das Urteil ohnehin vollständig begründen musste. Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht (Art. 82 Abs. 3 StPO). Diese Ausnahmebestimmung findet keine Anwendung, wenn die beschuldigte Person ein begründetes Urteil verlangt oder ein Rechtsmittel ergreift (BGer 6B_1053/2014 v. 3.12.2015 E. 1.3.2). Dies mag bedauernswert sein, ist aber gel- tendes Recht. Die Vorinstanz war damit gehalten, das gesamte Urteil zu begrün- den und nicht nur die Kostenfolgen. Soweit die Verteidigung vorbringt, zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Begründung verlangt zu haben, ist sie damit nicht zu hören, räumt sie doch auch selber ein, gegen die Erhöhung der Gerichtsgebühr Berufung einlegt zu haben (act. A.2 S. 3). 2.4.In der Folge hat die Verteidigung innert gesetzlicher Frist von 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils mit Eingabe vom 23. Mai 2023 die Beru- fungserklärung dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsinstanz einge- reicht (act. A.2; Art. 399 Abs. 3 StPO). Darin wurde angegeben, dass sich die Be- rufung auf die Ziffern 3 lit. a und lit. c des Urteilsdispositivs beschränke, wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 1'500.00 festzulegen sei. Der Umfang der Berufung wur- de damit verbindlich auf die Kostenfolgen eingeschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Beru- fungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend sind der Schuldspruch der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung, die verhängte Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und die Busse in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 und Art. 402 StPO).

7 / 13 3.1.Die Verteidigung macht weiter geltend, wie das Kantonsgericht von Graubünden unter den geschilderten Umständen dazu komme, mit Verfügung vom 6. Juni 2023 das schriftliche Verfahren anzuordnen mit Fristansetzung an den Beschuldigten zur schriftlichen Berufungsbegründung, sei schlicht nicht nachvoll- ziehbar. Sie stellt die Frage in den Raum, was jetzt noch geschrieben werden sol- le, nachdem die schriftliche Berufungseingabe vom 23. Februar 2023, aber auch jene vom 23. Mai 2023 vorlägen. Damit in diesem "abstrusen Verfahren" nichts unterlassen werde, werde die schriftlich begründete Eingabe der Berufung vom 23. Februar 2023 und 23. Mai 2023 nochmals eingereicht (act. A.4 S. 3 f.). 3.2.Die StPO sieht für die Berufung entweder ein mündliches Verfahren mit Be- rufungsverhandlung oder ein schriftliches Verfahren vor. Letzteres kann angeord- net werden, wenn u.a. ausschliesslich Kostenfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Dass die vorliegende Berufung in einem mündlichen Verfahren zu behandeln gewesen wäre, macht auch die Verteidigung nicht geltend, sondern verlangte selber die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (vgl. act. A.2 S. 2). Im schriftlichen Verfahren hat die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung anzusetzen (Art. 406 Abs. 3 StPO), zumal gemäss StPO die Berufungsanmeldung nicht zu begründen ist und die Be- rufungserklärung lediglich die Angaben enthalten muss, ob das Urteil vollumfäng- lich angefochten wird bzw. welche Teile davon, welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Die schrift- liche Begründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis. Sie ersetzt die Parteivorträge im mündlichen Ver- fahren und muss die in Art. 385 Abs. 1 StPO aufgeführten Punkte umfassen (BGer 6B_540/2021 v. 13.4.2022 E. 1.5.1 m.w.H.). Soweit bereits die Berufungsanmel- dung und -erklärung – wie vorliegend – ausreichend begründet ist, ist eine noch- malige Einreichung der Begründung nicht notwendig. Es trifft zu, dass das Beru- fungsgericht aufgrund der Eingaben vom 23. Februar und 23. Mai 2023 ohne Wei- teres in der Lage gewesen wäre, das Verfahren durchzuführen. Die Verteidigung verkennt jedoch, dass der appellierenden Partei dennoch nochmals Frist für eine Ergänzung der begründeten Berufungserklärung anzusetzen ist. Ihr wäre es indes, wenn sie die Begründung nicht ergänzen will, freigestanden, auf ihre früheren Ein- gaben zu verweisen (vgl. BGer 6B_540/2021 v. 13.4.2022 E. 1.5.1 m.w.H.), statt das Berufungsgericht mit den genannten prozessualen Ausführungen zum Ablauf des Berufungsverfahrens de lege ferenda erneut zu bemühen. 4.1.In der Sache selber wurde mit der Berufungsbegründung vom 13. Juni 2023 beantragt, das Urteilsdispositiv sei bezüglich Ziffern 3 lit. a und lit. c dahingehend

8 / 13 aufzuheben bzw. abzuändern, als die Gerichtsgebühr auf CHF 1'500.00 festgelegt werde (act. A.4 S. 2). Zur Begründung wird ausgeführt, gemäss Urteil ohne schrift- licher Begründung, mitgeteilt am 17. Februar 2023, sei die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.00 festgesetzt worden, was noch habe hingenommen werden können. Klar gesetzeswidrig sei aber Ziffer 3 lit. d mit folgendem Wortlaut: "Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöht sich die Gerichtsgebühr um CHF 1'000.00 (Kostenausfertigung begründetes Urteil) auf CHF 4'000.00." (act. A.4 S. 4), statt festzuhalten, dass die Gerichtsgebühr um die Hälfte auf CHF 1'500.00 reduziert werde, wenn keine schriftliche Begründung verlangt werde (act. A.2 S. 2). 4.2.Gemäss Ziffer 3 lit. a des Dispositivs des unbegründeten Urteils vom 14. Februar 2023 gehen die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 4'325.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'325.00, Gerichtsgebühren von CHF 3'000.00) zu Lasten des Beschuldig- ten. Gemäss Ziffer 3 lit. c schulde der Beschuldigte dem Regionalgericht folglich: Busse CHF 520.00, Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft GR CHF 1'325.00, Gerichtsgebühren CHF 3'000.00 und damit total CHF 4'845.00. In lit. d der Ziffer 3 des Urteilsdispositivs wurde festgehalten, werde eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhe sich die Gerichtsgebühr um CHF 1'000.00 (Kosten Ausfertigung begründetes Urteil) auf CHF 4'000.00. 4.3.Daraus geht klar hervor, dass die Gerichtsgebühr, wenn eine schriftliche Begründung verlangt wird, CHF 4'000.00 beträgt, wenn keine schriftliche Begrün- dung verlangt wird, hingegen CHF 3'000.00. Soweit nun der Beschuldigte eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 beantragt, wenn keine schriftliche Begrünung verlangt werde, und eine solche von CHF 3'000.00 mit Begründung nicht anficht, verlangt er die Herabsetzung der Gerichtsgebühr bei schriftlicher Begründung von CHF 4'000.00 auf CHF 3'000.00 sowie in Bezug auf eine solche ohne Begründung von CHF 3'000.00 auf CHF 1'500.00. 4.4.Der Rahmen für die den Parteien aufzuerlegenden Gerichtsgebühren in Strafsachen bestimmt sich nach der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210). Nach Art. 37 Abs. 4 lit. b des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Ver- bindung mit Art. 2 VGS kann bei erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Gerichts- gebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 20'000.00 erhoben werden. Innerhalb dieses Rahmens kommt dem erstinstanzlichen Gericht folglich ein Ermessensspielraum zu. Nach Art. 37 Abs. 2 EGzStPO bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person.

9 / 13 Verzichten die Parteien auf ein schriftlich begründetes Urteil, wird die Gerichtsge- bühr bis höchstens zur Hälfte ermässigt (Art. 6 Abs. 1 VGS). 4.5.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel können Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a und b StPO). Mit der Rüge der Unangemessenheit wird beanstandet, das Ermessen sei unzweckmässig aus- geübt worden. 4.6.Zutreffend ist, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 VGS die festgelegte Gerichtsge- bühr zu reduzieren ist, wenn keine Begründung verlangt wird, und keine Erhöhung vorgesehen ist. Auch wenn sich die Vorinstanz einer falschen Methodik bedient hat, ändert dies jedoch nichts am Ergebnis, dass aus dem Entscheid – wie darge- legt – klar hervorgeht, welche Gebühr mit und ohne Begründung verlangt wird und Letztere mit CHF 3'000.00 um CHF 1'000.00 ermässigt ausfällt. Damit ist auf die Höhe der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, wenn eine Begründung verlangt wird, einzugehen. 4.7.Die Vorinstanz argumentierte, in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie des Aufwandes des Gerichts seien vorliegend die Gerichtskosten im unteren Rahmen anzusetzen. Angesichts des Umfangs der Aktenlage sowie der sich stellenden Rechtsfragen, der Durchführung der Haupt- verhandlung in Dreierbesetzung und der Redaktion des begründeten Strafurteils erscheine die Festlegung der Gerichtsgebühr auf CHF 4'000.00 als angemessen (act. E.1 E. 4.1). 4.8.Zutreffend ist das Argument des Beschuldigten, es handle sich um einen trivial einfachen Fall, zumal der Sachverhalt – eine Geschwindigkeitsüberschrei- tung – unbestritten und nachgewiesen war, wie auch die rechtliche Würdigung. So beantragte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung die Schuldigspre- chung gemäss Anklage (RG act. V/1; Nur am Rande sei erwähnt, dass sich die Einordnung der Plädoyernotizen in das Mäppchen "Vollmachten / Editionen" nicht nachvollziehen lässt). Zu befinden war lediglich über das Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zusammen mit der sehr bescheidenen wirt- schaftlichen Situation des Beschuldigten – er bezieht Sozialhilfe und hat weder Vermögen noch Schulden – ist die Gerichtsgebühr im untersten Viertel des Spek- trums anzusetzen. Die Hauptverhandlung dauerte eine Stunde (RG act. II/3). An- lässlich dieser war der Beschuldigte gemäss Gesetz eingehend zu seiner Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu befragen (Art. 341 Abs. 3 StPO). Die Begründung des Urteils umfasst 18 Seiten, wobei die Entschei-

10 / 13 dung in Dreierbesetzung zu fällen war (Art. 39 Abs. 2 GOG). Von einem Minimalst- aufwand kann angesichts dessen nicht gesprochen werden. Zumal die Gerichts- gebühr ohne Begründung des Urteils um höchstens die Hälfte zu reduzieren ist, muss damit auch der Aufwand des Gerichts für die Hauptverhandlung in Dreierbe- setzung berücksichtigt werden. Die Ansetzung der Gerichtsgebühr bei CHF 4'000.00 ist vor diesem Hintergrund (knapp) nicht als unangemessen zu er- achten. Die Berufung ist abzuweisen. 5.1.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'325.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'659.30 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 1'659.30 [inkl. Barausla- gen und MwSt.]) zulasten des Beschuldigten. 5.1.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Imboden zu bezah- len. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 5.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt vollständig mit seinen Anträgen, womit er kostenpflichtig ist. Die Gerichts- gebühr des Berufungsverfahrens, welche gemäss Art. 7 VGS zwischen CHF 1'500.00 und CHF 20'000.00 betragen, sind in Anbetracht der Durchführung des schriftlichen Verfahrens und des geringen Aufwands des Gerichts auf CHF 2'000.00 festzusetzen und dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2.2. Im Kanton Graubünden regelt die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) die Kosten der anwaltlichen Vertretung. Nach Art. 5 Abs. 2 HV wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Ermessen festgesetzt, wenn – wie vorliegend – keine Honorarnote eingereicht wird. Dabei ist von einem Stundenansatz von CHF 200.00 auszugehen (Art. 5 Abs. 1 HV). Unter Berücksichtigung, dass allein die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr Gegenstand des Berufungsverfah- rens bildet, das schriftliche Verfahren angeordnet wurde und der Aufwand betref- fend die Ausführungen zum Ablauf des Berufungsverfahrens nicht erforderlich wa- ren für die Prozessführung, erscheinen pauschale Kosten für die amtliche Vertei- digung im Berufungsverfahren von CHF 500.00 als angemessen. Diese sind eben-

11 / 13 falls dem Beschuldigten aufzuerlegen, indes einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rück- erstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

12 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 14. Februar 2023 (Proz. Nr. 515-2022-16) wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: 1.A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 27 Abs. 1 VRV in Ver- bindung mit Art. 96 VRV. 2.Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 520.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen. 3.a)[...] b)[... c)[...] 4.a)[Berufungsanmeldung] b)[Rechtsmittel] 5.[Mitteilung] 2.Die Untersuchungskosten von CHF 1'325.00 gehen zulasten von A.. 3.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'659.30 (Gerichts- gebühr von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 1'659.30) gehen zulasten von A.. 3.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 4.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 500.00) gehen zulasten von A._____. 4.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden

13 / 13 bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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27.02.2024
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24.03.2026