Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 13. Juni 2023 ReferenzSK1 23 47 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Richter Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchsteller Gegenstandgrobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. (Revision) Anfechtungsobj. Strafbefehl Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16.11.2022, mit- geteilt am 16.11.2022 (Proz. Nr. VV.2022.2833) Mitteilung14. Juni 2023
2 / 7 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 16. November 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Übertretung von Art. 106 Abs. 1 AVIG schuldig. Die Staatsanwaltschaft widerrief weiter den mit Strafbefehl vom 30. März 2020 bedingt ausgesprochenen Vollzug der Geldstrafe von insgesamt CHF 1'800.00. Ebenso widerrief sie den mit Strafbefehl vom 6. Mai 2021 bedingt ausgesprochenen Vollzug der Geldstrafe von insgesamt CHF 2'400.00. A._____ wurde – unter Einbezug der Widerrufe – mit einer Ge- samtstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 160.00, entsprechend CHF 17'600.00, bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden A._____ auferlegt. B.Am 1. Mai 2023 reichte A._____ (im Folgenden: Gesuchsteller) gegen den Strafbefehl vom 16. November 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Strafbefehl habe ihn bis heute nicht erreicht. Er habe ein Schreiben von der Kantonspolizei erhalten, dass ihm der Führerschein entzogen werde. Ebenfalls am 29. April 2023 richtete A._____ ein Schreiben an das Strassenverkehrsamt Graubünden, mit welchem er sich ge- gen den Führerausweisentzug wehrte. C.Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. Mai 2023, es sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. D.Der Gesuchsteller reichte am 22. Mai 2023 eine Stellungnahme zur Einga- be der Staatsanwaltschaft ein. Darin schildert er den Sachverhalt aus seiner Sicht und beantragt erneut die Aufhebung des Strafbefehls und den Ersatz seines Schadens, den die Staatsanwaltschaft verursacht haben soll. Ein weiteres Schrei- ben überbrachte der Gesuchsteller dem Kantonsgericht am 24. Mai 2023. Erwägungen 1.Voraussetzung für die Revision ist, dass ein rechtskräftiger Entscheid vor- liegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). 2.Ein Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Eine Einsprache der beschuldig- ten Person ist dann gültig, wenn sie innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsan- waltschaft geltend gemacht wird (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die zehntägige Ein- sprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Zustellung
3 / 7 hat gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Wird die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglo- sen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Der Ort der Zustellung ist in Art. 87 StPO geregelt. Eine Zustellung ist nach der Rechtsprechung auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewie- sen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers gewahrt werden (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dem Empfänger dürfen aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen (BGE 142 IV 125 E. 4; 139 IV 228 E. 1.3). Entsprechend entfaltet ein nicht rechtsgültig eröffneter Entscheid kei- ne Rechtswirkung (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konse- quenzen ableiten will (BGer 6B_773/2017 v. 21.2.2018 E. 2.3 m.H.a. BGE 142 IV 125 E. 4; 136 V 295 E. 5.9; 129 I 8 E. 2.2; je m.H.). Voraussetzung für den Eintritt der Rechtskraft eines Entscheids ist demnach die rechtsgültige Eröffnung. Zu prü- fen ist, ob die Zustellung ordentlich erfolgt ist. 3.1.Der Strafbefehl datiert vom 16. November 2022. Er wurde per Einschreiben an die Adresse B.__strasse , C. verschickt und von der Post retour- niert (StA act. 1.11). Die Staatsanwaltschaft stellte den Strafbefehl am 30. No- vember 2022 ein zweites Mal per A-Post an dieselbe Adresse zu, mit dem Hin- weis, dass die Rechtsmittelfrist mit der erneuten Zustellung nicht von neuem be- ginne (StA act. 1.12 und 1.13). Am 8. März 2023 erhob der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. November 2022. Er habe am 7. März 2023 erfahren, dass ein Strafbefehl ihn erreicht habe. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war. Die Adresse B.strasse __ in C. habe er als Zustelladresse ange- geben, aber unter der Voraussetzung, dass man ihn telefonisch über eine Zustel- lung informiere, da er keinen Schlüssel zum Briefkasten besitze. Im Zeitpunkt der Zustellung habe er in der Schweiz keinen Wohnsitz gehabt. Aktuell wohne er an der D.strasse __ in E. (StA act. 1.14). Die Staatsanwaltschaft nahm am 9. März 2023 zum vorgenannten Schreiben Stellung. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der Strafbefehl an die vom Gesuchsteller angegebene Zustell- adresse zugestellt worden sei. Der Strafbefehl gelte spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Er sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (StA act. 1.15).
4 / 7 3.2.Bereits das Einschreiben vom 30. August 2022, mit welchem die Staatsan- waltschaft dem Gesuchsteller mitteilte, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das SVG eröffnet worden sei, wurde an die B.strasse __ in C. adressiert und bei der Post nicht abgeholt (StA act. 1.1, 1.5). Die Staatsanwaltschaft ordnete am 12. September 2022 die polizeiliche Vorführung (Art. 207 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO) des Gesuchstellers zur Befra- gung/Einvernahme am 3. Oktober 2022 an, weil er unentschuldigt nicht zu den polizeilichen Vorladungen für die Einvernahmen vom 26. Mai 2022 und 15. Juni 2022 erschienen sei (StA act. 1.4). Am 3. Oktober 2022 wiederum verfügte die Staatsanwaltschaft die vorläufige Festnahme und die polizeiliche Vorführung des Gesuchstellers (StA act. 1.6). Die Kantonspolizei Graubünden teilte der Staatsan- waltschaft daraufhin mit Erledigungsrapport vom 24. Oktober 2022 mit, dass der Gesuchsteller gemäss Einwohnerdatenbank an der F.strasse __ in G. gemeldet sei. Er sei aber seit geraumer Zeit nicht mehr dort wohnhaft. An zwei weiteren Adressen in Chur (B.strasse ) und H. halte er sich auch nicht mehr auf. Die Kantonspolizei habe keine aktuelle Adresse in Erfahrung brin- gen können und ihn auch nicht telefonisch kontaktieren können, weshalb die Zu- führung nicht habe ausgeführt werden können (StA act. 1.9). 3.3.Die Staatsanwaltschaft lud den Gesuchsteller am 6. Oktober 2022 zur Ein- vernahme als beschuldigte Person vor. Die Vorladung wurde per A-Post versandt und war adressiert an B.strasse __ in C.. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, das Doppel der Vorladung zu unterschreiben und der Staatsanwalt- schaft zu retournieren (StA act. 1.7). Ein unterzeichnetes Doppel findet sich nicht in den Akten. Am 14. November 2022 fanden sodann zwei Einvernahmen statt. Zunächst erfolgte (um 08:30 Uhr) eine Konfrontationseinvernahme mit dem Be- schuldigten in Gegenüberstellung mit der Zeugin I.___ (StA act. 1.10), im An- schluss (um 09:24 Uhr) wurde der Beschuldigte zu seiner Person befragt (StA act. 2.3). Bei der Konfrontationseinvernahme erschien der Beschuldigte auf poli- zeiliche Vorführung. Den Akten ist nicht zu entnehmen, an welcher Adresse die Polizei den Beschuldigten zwecks Vorführung angetroffen hat. 3.4.Anlässlich der Einvernahme zur Person am 14. November 2022 wurde der Gesuchsteller gefragt, ob die Angaben vom 31. März 2022 zu seiner Person noch zuträfen. Unter anderem hatte er damals ausgeführt, dass er mehrere Einzelun- ternehmen betreibe, von denen er Geschäftsführer und Geschäftsinhaber sei. Die Adresse an der B.strasse sei seine Büroadresse. Nun erklärte er, er besitze keine Unternehmen mehr und sei jetzt bei der J. als technischer Leiter an- gestellt. Die Staatsanwaltschaft wies den Gesuchsteller darauf hin, dass er allfälli-
5 / 7 ge Adressänderungen umgehend der Verfahrensleitung mitzuteilen habe, was er zur Kenntnis nahm. Weiter teilte sie mit, dass das Verfahren voraussichtlich mit Strafbefehl abgeschlossen werde (StA act. 2.3). 4.Der Gesuchsteller musste nach der Einvernahme vom 14. November 2022 mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; StA act. 1.15). Die Beweislast für die ordentliche Zustellung des Strafbefehls liegt bei der Staatsanwaltschaft (s.o. E. 2). Die Staatsanwaltschaft hat den Strafbefehl an die Adresse B.strasse __ in C. geschickt. Nachdem sämtliche Zustell- versuche an diese Adresse gescheitert waren und der Gesuchsteller ausgesagt hatte, dies sei seine Büroadresse und er besitze keine Unternehmen mehr, kann die Staatsanwaltschaft sich nicht darauf berufen, den Strafbefehl an die richtige Adresse zugestellt zu haben. Auch aus der Anwesenheit des Beschuldigten an den Einvernahmen kann hinsichtlich seiner Adresse nichts abgeleitet werden, zu- mal nicht erstellt ist, dass er die per A-Post versendete Vorladung erhalten hat und nicht bekannt ist, wo die Polizei ihn zwecks Vorführung angetroffen hat. Durch die postalische Zustellung an die B.strasse __ in C. entfaltet der Strafbe- fehl keine Rechtswirkung, Fristen werden auch keine ausgelöst. 5.Auch hinsichtlich des Datums einer späteren effektiven Kenntnisnahme des Strafbefehls durch den Beschuldigten ist die Staatsanwaltschaft beweispflichtig. Folgt man den Angaben des Beschuldigten, hat dieser am 7. März 2023 Kenntnis vom Strafbefehl erlangt. Die am Folgetag erhobene Einsprache (StA act. 1.14) wäre damit als rechtzeitig anzusehen. Über die Gültigkeit der Einsprache hat aber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 201 E. 2.2; ferner BGer 6B_707/2017 v. 26.6.2017 E. 3). Solange dieses nicht über die Gültigkeit der Einsprache entschie- den hat, kann – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – nicht ange- nommen werden, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. 6.Im Ergebnis fehlt es für eine Revision an der Voraussetzung eines rechts- kräftigen Strafbefehls, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Vielmehr ist das Verfahren nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft pendent und diese wird wie in Art. 355 StPO statuiert vorzugehen haben. Das Gesuch um aufschiebende Wir- kung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 7.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Revisionsverfahren wären grundsätzlich dem
6 / 7 Gesuchsteller aufzuerlegen. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: