Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 12. April 2024 ReferenzSK1 23 42 InstanzI. Strafkammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitzende Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur GegenstandExhibitionismus, mehrfache Nötigung, versuchte Nötigung, mehr- fache sexuelle Belästigung etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 06.09.2022, mitgeteilt am 26.04.2023 (Proz. Nr. 515-2022-10) Mitteilung15. April 2024

2 / 5 Sachverhalt und Erwägungen 1.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ mit Urteil vom 6. September 2022 vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB frei und stellte das Strafverfahren in Bezug auf die in Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift aufge- führten Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB ein. Es sprach ihn des Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der versuchten Nöti- gung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 1'000.00 bzw. einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 16 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufge- schoben wurde. Auf die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB und eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wurde verzichtet. Das Regionalgericht verpflichtete A._____ zu- dem, B._____ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 3. September 2020 zu bezahlen. Im Übrigen verwies es die Zivilklage auf den Zi- vilweg. 2.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. 3.Die Berufungsverhandlung fand am 9. April 2024 statt. Anlässlich dieser zog der Beschuldigte die Berufung zurück, worauf den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen eingeräumt wurde und diese ihre Honorarnoten einreichen konnten. 4.Mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten fällt die Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Nach dem Rückzug des Rechtsmittels ist die Situation nicht anders, als wäre dieses nie erhoben worden. Das Verfahren vor der Berufungsinstanz wird mit dem Rückzug unmittelbar been- det und der Abschreibungsbeschluss hat lediglich deklaratorischen Charakter (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 m.H.a. BGE 109 V 234 E. 3). 5.Die Abschreibungsverfügung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]).

3 / 5 6.1.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Obsiegen und Unterliegen, wobei die Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht, als unter- liegend gilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit ist die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren, welche unter Berücksichtigung, dass der Rückzug zu Beginn der Berufungsverhandlung erfolgte, in Anwendung von Art. 7 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt wird, dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2.Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Brändli, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Honorarnote vom 9. April 2024 in der Höhe von CHF 5'874.00 ein, wobei er einen zu entschädigenden Aufwand von 10.5 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3% und 7.7% Mehrwertsteuer sowie von 15.92 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3% und 8.1% Mehrwertsteuer geltend macht (act. H.2). Für die Berufungsverhandlung stellt Rechtsanwalt Tobias Brändli einen geschätzten Aufwand von dreieinhalb Stunden in Rechnung. In Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung von rund 50 Minuten ist dieser Aufwand auf eine Stunde zu kürzen. Für die Nachbesprechung ist ein geschätzter Aufwand von ei- neinhalb Stunden in Rechnung gestellt. Dieser ist angemessen auf 30 Minuten zu kürzen. Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Tobias Brändli ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 5'095.30 zu entschädigen (10.5 Stunden à CHF 200.00 und damit ein Hono- rar von CHF 2'100.00 zzgl. 3% Spesenpauschale von CHF 63.00 und 7.7% MwSt. von CHF 166.55 ergibt CHF 2'329.55 sowie 12.42 Stunden à CHF 200.00 und damit ein Honorar von CHF 2'484.00 zzgl. 3% Spesenpauschale von CHF 74.50 und 8.1% MwSt. von CHF 207.25 ergibt CHF 2'765.75). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Tobias Brändli ist dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 6.3.Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____, Rechtsan- wältin Susanna Mazzetta, macht mit Honorarnote vom 8. April 2024 Aufwendun- gen von insgesamt CHF 3'393.55 geltend, wobei sie einen zu entschädigenden Aufwand von drei Stunden à CHF 240.00 zuzüglich Auslagen von CHF 44.10 und Mehrwertsteuer von 7.7% sowie Aufwendungen von 9.85 Stunden à CHF 240.00 zuzüglich Auslagen von CHF 14.00 und Mehrwertsteuer von 8.1% in Rechnung stellt (act. H.1). Art. 5 Abs. 1 HV (BR 310.250) sieht bei unentgeltlicher Vertretung einen Stundenansatz von CHF 200.00 vor. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 240.00 ist daher entsprechend zu reduzieren. In Berücksichtigung, dass

4 / 5 die Privatklägerin angewiesen wurde, bereits eine halbe Stunde vor Verhand- lungsbeginn zu erscheinen, und der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung von rund 50 Minuten ist der diesbezüglich in Rechnung gestellte Aufwand von dreieinhalb Stunden auf eine Stunde und 30 Minuten zu kürzen. Ebenso ist für die Nachbesprechung der in Rechnung gestellte Aufwand von einer Stunde auf 30 Minuten zu kürzen. Der übrige geltend gemachte Aufwand erscheint angemes- sen. Angesichts des ausgewiesenen Aufwands ist nicht ersichtlich, inwiefern die im 2023 geltend gemachten Reisespesen von CHF 7.00 angefallen sein sollen, womit diese nicht berücksichtig werden können. Rechtsanwältin Susanna Mazzet- ta ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 2'290.35 (3 Stunden à CHF 200.00 und damit ein Honorar von CHF 600.00 zzgl. CHF 37.10 Auslagen und 7.7% MwSt. von CHF 49.05 ergibt CHF 686.15 sowie 7.35 Stunden à CHF 200.00 und damit ein Honorar von CHF 1'470.00 zzgl. CHF 14.00 Auslagen und 8.1% MwSt. von CHF 120.20 ergibt CHF 1'604.20) zu entschädigen. Die Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Susanna Mazzetta ist ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO (vgl. KGer GR SK1 20 59 v. 10.8.2022 E. 6.4 m.H.a. BGer 6B_112/2012 v. 5.7.2012 E. 1.4). 7.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Mitteilun- gen nach Rechtskraft gemäss dem erstinstanzlichen Urteil nunmehr der Vor- instanz obliegen.

5 / 5 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrie- ben. 2.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'385.65 (Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'095.30, Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 2'290.35) gehen zu- lasten von A.. 2.2Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 2.3.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B._____ für das Beru- fungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsge- richts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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12.04.2024
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24.03.2026