Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 28. Februar 2024 ReferenzSK1 23 38 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Primorac, Aktuarin ad hoc ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwältin B._____ B._____ amtliche Verteidigerin GegenstandQualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Kosten der amtlichen Verteidigung) Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 03.11.2022, mitgeteilt am 14.04.2023 (Proz. Nr. 515-2022-15) Mitteilung29. Februar 2024

2 / 14 Sachverhalt A.Mit Urteil vom 3. November 2022 erklärte das Regionalgericht Maloja A._____ der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG sowie der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art. 147 Ziff. 1 VZV in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 VZV schuldig (Dispositiv- Ziff. 1). Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei es deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob (Dispo- sitiv-Ziff. 2). Weiter bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 950.00, unter Andro- hung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung (Dispositiv-Ziff. 3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 8'349.45 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer auferlegte es unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Beschuldigten dem Kanton Graubünden (Dispositiv- Ziff. 6). Das Urteil wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung am 7. No- vember 2022 mitgeteilt. B.Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 15. November 2022 Berufung an. Darauf teilte das Regionalgericht Maloja den Parteien am 14. April 2023 das begründete Urteil mit. Mit Berufungserklärung vom 19. April 2023 bean- tragte die Staatsanwaltschaft in Aufhebung der Dispositivziffer 6 des angefochte- nen Urteils eine Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin auf maximal CHF 4'245.00, dies unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sowie die Durchführung des schriftli- chen Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO. C.Am 16. Mai 2023 ordnete der Vorsitzende gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an und setzte der Staatsanwaltschaft eine Frist bis zum 8. Juni 2023 zur schriftlichen Berufungsbe- gründung. Am 6. Juni 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre schriftliche Beru- fungsbegründung ein. Sie hält an ihren vormals gestellten Anträgen fest. Am 29. Juni 2023 reichte Rechtsanwältin B._____ eine Stellungnahme ein, in welcher sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung verlangte. Die Staatsanwaltschaft replizierte mit Eingabe vom 14. Juli 2023. Erwägungen 1.Gegen die Entschädigungsfolgen eines erstinstanzlichen Urteils kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 398 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 381 f. StPO Be- rufung erheben (BGE 139 IV 199 E. 5.2, 143 IV 40 E. 3.2.2). Die Eintretensvor-

3 / 14 aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristge- recht erhobene Berufung ist einzutreten. 2.Rechtsanwältin B._____ machte mit Honorarnote vom 3. November 2022 für das vorinstanzliche Verfahren Aufwände in Höhe von total CHF 8'507.75 gel- tend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem zeitlichen Aufwand von 36.75 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.00, resultierend in CHF 7'350.00, einer Kleinkostenpauschale von 5% von CHF 367.50, Barauslagen von CHF 182.00 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 608.25 (act. E.11). Die Vorin- stanz kürzte die Kleinspesenpauschale von 5% auf 3% und gestand Rechtsanwäl- tin B._____ – dieser Kürzung entsprechend – ein Honorar von CHF 8'349.45 zu (act. E.1 E. 7). Die Staatsanwaltschaft erachtet dieses Honorar als übersetzt und beanstandet einzelne Kostenpunkte der Honorarnote. Nachfolgend sind deshalb die einzelnen strittigen Kostenpunkte zu würdigen. 3.Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Straf- verfahren geführt wurde. Im Kanton Graubünden richtet sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach der Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250). Nach Art. 5 HV wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt bei amtlicher Verteidigung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde ausgerichtet, zuzüglich notwendiger Baraus- lagen und Mehrwertsteuer. Rechtsanwältin B._____ folgt dieser Norm, wenn sie in ihrer Honorarnote vom 3. November 2022 einen Stundenansatz von CHF 200.00 verrechnet (act. E.11). 4.Ein Entschädigungsanspruch der amtlichen Verteidigung besteht nach der Rechtsprechung nur insoweit, als die Aufwendungen zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person notwendig sind. Entschädigungspflichtig sind demnach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Als Richtlinie gilt weiter, dass das Honorar so festgesetzt werden muss, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.2). 5.Die Staatsanwaltschaft stört sich zunächst daran, dass Rechtsanwältin B._____ ihren zeitlichen Aufwand in der Honorarnote lediglich auf 15 Minuten ge- nau angibt (act. A.3 N 3). Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, hat das Kan- tonsgericht das Verrechnen in 15-Minuten-Intervallen bereits in der Vergangenheit als problematisch beanstandet, zumal 15 Minuten bei einem mittleren Stundenan-

4 / 14 satz in einem nicht unerheblichen Honorar resultieren (KGer GR SK2 22 23 v. 09.01.2023 E. 6.4). Rechtsanwältin B._____ ist vor diesem Hintergrund einzula- den, künftig den effektiven Zeitaufwand auszuweisen. Dem Umstand, dass in der zu prüfenden Honorarnote in Intervallen von 15 Minuten verrechnet wurde, wird nachfolgend Rechnung getragen, indem bei kleineren Kostenpunkten jeweils zu fragen ist, ob effektiv ein Aufwand von 15 Minuten gerechtfertigt erscheint, oder ob die verrechneten Kosten eher einer Aufrundung auf die gewählte kleinstmögliche Einheit von 15 Minuten geschuldet sind. 6.1.Die Staatsanwaltschaft beanstandet die verrechneten Kosten für die Tele- fonate mit der Staatsanwaltschaft. Als Belege für die Dauer der jeweiligen Tele- fonate reicht sie Skype for Business-Auszüge zu den Akten. Diesen liesse sich entnehmen, dass das Telefonat vom 7. Februar 2022 3 Minuten und 38 Sekunden gedauert habe, jenes vom 10. Februar 2022 3 Minuten und 45 Sekunden, jenes vom 11. Februar 2022 1 Minute und 28 Sekunden und jenes vom 26. Oktober 2022 3 Minuten und 20 Sekunden. Die Telefonate hätte somit insgesamt 12 Minu- ten und 11 Sekunden gedauert. Rechtsanwältin B._____ habe in ihrer Honorarno- te jedoch für jedes Telefonat 15 Minuten und damit insgesamt eine Stunde ver- rechnet. Es rechtfertige sich, sämtliche von Rechtsanwältin B._____ geltend ge- machten Telefonate von insgesamt 2.5 Stunden um 1.5 Stunden zu kürzen (act. A.3 N 3.1). 6.2.Rechtsanwältin B._____ hält dem entgegen, dass Telefonate jeweils mit einer gewissen Vor- und Nachbereitungszeit verbunden seien. Diese Vorbereitung sei zusätzlich zu der reinen Sprechzeit zu berücksichtigen (act. A.4 N 19 f.). 6.3.Den eingereichten Skype for Business-Auszügen lässt sich in der Tat ent- nehmen, dass die vier Telefonate insgesamt 12 Minuten und 11 Sekunden gedau- ert haben (act. A.3 Beilagen A.3.1 – A.3.4). Rechtsanwältin B._____ ist zuzustim- men, dass bei Telefonaten nebst der reinen Sprechzeit naturgemäss auch eine Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit anfällt. Dennoch entsteht der Eindruck, dass die Verrechnung von je 15 Minuten pro Telefonat eher der Methode der Ver- rechnung in Intervallen von 15 Minuten geschuldet ist, als dass damit die effektiv angefallene Sprechzeit inklusive Vor- und Nachbereitungszeit abgebildet wird. Rechtsanwältin B._____ kann jedenfalls nicht eine längere Vor- und Nachberei- tungszeit zugestanden werden, als die Telefonate selbst gedauert haben. Es rechtfertigt sich daher, die vier mit einer Stunde verrechneten Telefonate auf 24 Minuten (= 0.4h) zu kürzen. In diesem Punkt erfolgt demnach eine Kürzung von 0.6h.

5 / 14 6.4.Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus eine Kürzung sämtlicher Te- lefonate als gerechtfertigt erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Rechtsanwältin B._____ hat in ihrer Honorarnote vom 3. November 2022 für Telefonate mit dem Beschuldigten insgesamt eine Stunde verrechnet. Zusätzlich hat sie für ein Tele- fonat mit der Kantonspolizei am 10. Februar 2022 15 Minuten verrechnet. Die Ho- norarnote vom 3. November 2022 deckt Aufwände über einen Zeitraum von bei- nahe einem Jahr ab, nämlich vom 29. Januar 2022 bis zum 3. November 2022. In diesem doch langen Zeitraum erscheint eine Gesamtdauer von 1 Stunde und 15 Minuten für Telefonate mit der beschuldigten Person und der Kantonspolizei als nicht übersetzt. In diesem Punkt rechtfertigt sich entsprechend keine Kürzung. 7.1.Die Staatsanwaltschaft stört sich weiter daran, dass für die Einvernahmen vom 30. Januar 2022 zwei Stunden Aufwand geltend gemacht wurden. Die Ein- vernahmen zur Sache und zur Person hätten von 18:09 Uhr bis 19:05 Uhr gedau- ert und damit nur rund eine Stunde. Diese Position sei um eine Stunde zu kürzen (act. A.3 N 3.2). 7.2.Rechtsanwältin B._____ stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Einvernahme vom 30. Januar 2022 um die erste Begegnung mit dem Beschuldig- ten gehandelt habe, der in diesem Zeitpunkt 21 Jahre jung gewesen sei. In den gemäss Honorarnote geltend gemachten zwei Stunden sei auch die Vorbespre- chung zwischen ihr und dem Beschuldigten enthalten. Vor wichtigen Einvernah- men seien Instruktionen in einem persönlichen Gespräch unerlässlich. Dies sei gemäss Rechtsprechung ein notwendiger Aufwand und entspreche dem Wesen einer amtlichen Verteidigung als Anwältin der ersten Stunde (act. A.4 N 21 f.). 7.3.Es trifft zu, dass die Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom 30. Januar 2022 von 18:09 bis 19:05 und damit rund eine Stunde gedauert hat (StA act. 7 und 15). Es handelte sich dabei um eine im Auftrag der Staatsan- waltschaft an die Kantonspolizei delegierte Einvernahme, der Rechtsanwältin B._____ als notwendige Verteidigerin beiwohnte. Ihr ist zuzustimmen, dass es zu den notwendigen Aufgaben der Verteidigung gehört, im Zeitpunkt des ersten Zu- sammentreffens mit der beschuldigten Person und vor der ersten Einvernahme eine Vorbesprechung durchzuführen. Ein Aufwand von einer Stunde für eine sol- che Vorbesprechung erscheint nicht übersetzt, zumal im Rahmen dieser Bespre- chung die Verteidigungsstrategie festgelegt wird und in diesem frühen Verfahrens- stadium die Weichen für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens gestellt werden. Eine Kürzung in diesem Punkt rechtfertigt sich entsprechend nicht.

6 / 14 8.1.Die Staatsanwaltschaft moniert weiter den verrechneten Aufwand von sie- ben Stunden für das Gesuch um amtliche Verteidigung. Diesen Aufwand erachte sie als massiv übersetzt. Angesichts des Gesuchsumfangs erachte sie es als möglich, dieses innert zwei Stunden zu erstellen. Diese Position sei deshalb um fünf Stunden zu kürzen (act. A.3 N 3.3, act. A.5). 8.2.Rechtsanwältin B._____ erklärt hierzu, dass sich ihr die genaue Kalkulation der gerügten sieben Stunden nicht erschliesse. Bei näherer Betrachtung der Ho- norarnote zeige sich, dass sie für das Gesuch um amtliche Verteidigung nur zwei Stunden geltend gemacht habe, dies mit der Position vom 31. März 2022. Die restlichen Positionen, welche die Staatsanwaltschaft unter dem Gesuch um amtli- che Verteidigung subsumiere, würden Korrespondenztätigkeiten mit der Staats- anwaltschaft und dem Beschuldigten betreffen. Diese Korrespondenz sei notwen- dig gewesen, um sämtliche für die amtliche Verteidigung erforderlichen Unterlagen betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zusam- menzustellen. Beim Beschuldigten habe es sich um einen damals 21-jährigen Studenten gehandelt, der das erste Mal in seinem Leben mit einem Strafverfahren konfrontiert gewesen und mit der schweizerischen Bürokratie nicht vertraut gewe- sen sei. Aus diesem Grund hätten ihm die für die Staatsanwaltschaft selbstver- ständlich erscheinenden Abläufe erörtert werden müssen. Diesbezüglich bestünde eine Aufklärungs- und Nachfragepflicht der amtlichen Verteidigerin (act. A.4 N 23 ff.). 8.3.Die Staatsanwaltschaft rügt konkret die folgenden Positionen der Honorar- note und fasst diese zu einem Aufwand von sieben Stunden für das Gesuch um amtliche Verteidigung zusammen (act. A.5, act. E.11): DatumTextAufwand in Std. 07.02.E-Mail an StA D._____ betr. amtliche Verteidigung0.25 08.02.Antwort auf E-Mail von StA D._____ betr. amtliche Verteidigung 0.25 10.02.E-Mail an Klient betr. Formular amtliche Verteidi- gung 0.50 18.02.E-Mail an Klient betr. Erinnerung Gesuch um amt- liche Verteidigung 0.25 01.03.E-Mail an Klient betr. Antrag amtliche Verteidigung0.25 08.03.Schreiben an Staatsanwaltschaft betr. Gesuch amtliche Verteidigung 0.25 14.03.E-Mail an Klient betr. weitere Unterlagen amtliche Verteidigung 0.50 18.03.E-Mail an Klient betr. Erinnerung Fristablauf0.25

7 / 14 23.03.E-Mail an Klient betr. Erinnerung Unterlagen0.25 23.03.Zusammenstellung Unterlagen betr. Einkommen und Vermögensver. 0.50 23.03.Gesuch um Fristerstreckung an StA betr. Einrei- chung Belege 0.50 23.03.Fristerstreckung0.25 30.03.Studium und Nachfrage bei Klient betr. E-Mail vom 30.03. 0.25 30.03.Korrespondenz mit Klient0.25 30.03.Studium und Antwort auf E-Mail des Klienten vom 30.03. 0.25 31.03.Überarbeitung Gesuch betr. amtliche Verteidigung, E-Mail an Klient 2.00 31.03.Schreiben an Staatsanwaltschaft0.25 Total7.00 8.4.Vorliegend handelte es sich um einen Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO. Für eine Einsetzung der vom Beschuldigten zunächst als Wahlverteidigerin bestellten Rechtsanwältin B._____ als amtliche Verteidigerin war demnach der Nachweis der Mittellosigkeit durch den Beschuldig- ten zu erbringen (vgl. BGer 1B_364/2019 v. 28.08.2019 E. 3.5; StA act. 21). Inso- fern waren gewisse Aufwände von Rechtsanwältin B._____ zum Nachweis der Mittellosigkeit des Beschuldigten berechtigt. Diese sind auch grundsätzlich zu ent- schädigen, nachdem die Einsetzung als amtliche Verteidigerin rückwirkend auf den 7. Februar 2022 erfolgte (StA act. 21). 8.5.Dennoch fallen die verrechneten Leistungen zu hoch aus: Bei der E-Mail vom 7. Februar 2022 handelte es sich um eine E-Mail der Rechtspraktikantin C., in welcher um Einsetzung der Rechtsanwältin B. als amtliche Ver- teidigerin ersucht wurde. Die E-Mail bestand aus vier Sätzen, wobei zwei davon Begrüssungs- und Abschiedsformeln waren. Die Staatsanwaltschaft sandte in Re- aktion auf diese E-Mail das Formular betreffend Gesuch um amtliche Verteidigung zu und bat Rechtsanwältin B._____ darum, dieses auszufüllen und mit einer Voll- macht zu retournieren. Mit E-Mail vom 8. Februar 2022 bedankte sich die juristi- sche Mitarbeiterin in einem Zweizeiler für die E-Mail und erklärte, das Formular und die Vollmacht schnellstmöglich zu retournieren. Am 8. März 2022 reichte sie schliesslich das vom Beschuldigten selbst ausgefüllte Formular ein (StA act. 12). Am 10. März 2022 folgte die Aufforderung der Staatsanwaltschaft, eine Studien- bescheinigung samt Angaben über das Pensum, den Beginn und die voraussicht- liche Dauer des Studiums sowie Angaben und Belege über die finanzielle Situati-

8 / 14 on des Beschuldigten einzureichen (StA act. 16). Am 24. März 2022 beantragte Rechtsanwältin B._____ eine Fristerstreckung (StA act. 19); am 1. April 2022 reichte sie eine zweiseitige "Ergänzung Gesuch um amtliche Verteidigung" unter Beilage einer Studienbestätigung, eines Ausdrucks der Internetseite der D._____ Fachhochschule sowie eine Unterhaltsvereinbarung ein (StA act. 19). Für diese Tätigkeiten können – einschliesslich der damit verbundenen Korrespondenzen mit dem Beschuldigten – maximal zwei Stunden anerkannt werden; der geltend ge- machte Aufwand ist damit um 5 Stunden zu kürzen. Aus den Akten ist erkennbar, dass verschiedene der im Zusammenhang mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung stehenden Leistungen durch Rechtspraktikantin C._____ und nicht durch Rechtsanwältin B._____ erbracht worden sind. In der bei der Vorinstanz eingereichten Honorarnote wird nicht differenziert, ob die Leistun- gen von der amtlichen Verteidigerin oder von deren Praktikantin erbracht wurden. Der Umstand, dass das Gesuch um amtliche Verteidigung zu Beginn durch die Praktikantin eingereicht wurde, dass deren Kürzel ("_" für C.) sich auf den Eingaben vom 24. März 2022 und vom 1. April 2022 befindet sowie der Ge- samtaufwand von insgesamt 7 Stunden für ein einfaches Gesuch legen den Schluss nahe, dass die zur Diskussion stehenden Leistungen gesamthaft durch die Rechtspraktikantin erbracht wurden. Der dafür anzuerkennende Aufwand von insgesamt 2 Stunden ist demnach mit einem reduzierten Ansatz von CHF 150.00 zu vergüten (Art. 6 Abs. 1 HV [BR 310.250]). 9.1.In einem weiteren Punkt rügt die Staatsanwaltschaft, dass am 10. Februar 2022 für die Beantwortung einer E-Mail des Beschuldigten 2 Stunden und 15 Mi- nuten verrechnet wurden. Soweit es sich um ein zu entschädigendes strafrechtli- ches Anliegen gehandelt habe, hätte die Anfrage telefonisch beantwortet werden können, wofür ein Aufwand von maximal 15 Minuten gerechtfertigt erscheine (act. A.3 N 3.4). 9.2.Rechtsanwältin B. hält dagegen, dass sich das Strafverfahren am 10. Februar 2022 in einem frühen Stadium befunden habe. Beim Beschuldigten hätten nachvollziehbar grosse Unsicherheiten bezüglich der weitreichenden Kon- sequenzen des Strafverfahrens bestanden. So könne ein qualifiziertes SVG-Delikt zum Entzug des Führerausweises führen und Auswirkungen auf den Aufenthaltsti- tel eines Ausländers haben. Somit waren auch der Studentenstatus des Beschul- digten und seine berufliche Zukunft gefährdet. Beim geltend gemachten Aufwand von 2 Stunden und 15 Minuten habe es sich nicht nur um Aufwand für die Beant- wortung von Fragen, sondern auch um deren Abklärungen gehandelt. Auch sei

9 / 14 dieser Aufwand notwendig gewesen, um mehr über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu erfahren (act. A.4 N 26 ff.). 9.3.Rechtsanwältin B._____ ist insoweit zuzustimmen, dass es mit Blick auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht gerechtfertigt erscheint, wesentliche Eckpunkte der rechtlichen Beratung schriftlich – etwa in einer E-Mail – festzuhalten. Kleinere rechtliche Abklärungen von Spezialfragen erscheinen ebenfalls noch im Rahmen des Angemessenen. Dennoch fällt vorliegend auf, dass Rechtsanwältin B._____ am 10. Februar 2022 einen eigenen Kostenpunkt "Rechtsabklärung betreffend E._____ Führerausweis" in Höhe von 0.5h in ihrer Honorarnote aufführt. Es kann ihr deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass in der Leistung vom 10. Februar 2022 in Höhe von 2 Stunden und 15 Minuten auch Rechtsabklärun- gen enthalten sein sollen. Unter Berücksichtigung der am gleichen Tag bereits als eigenständigen Kostenpunkt verrechneten Rechtsabklärungen – die noch ange- messen erscheinen – sowie dem Umstand, dass zumindest ausführlichere Erläu- terungen auch telefonisch hätten erfolgen können, erscheint ein Aufwand von 45 Minuten gerechtfertigt. Demnach ist diese Leistung um 1 Stunde und 30 Minuten zu kürzen (= Kürzung um 1.5h). 10.1. Die Staatsanwaltschaft stört sich ferner daran, dass Rechtsanwältin B._____ am 10. Februar 2022 45 Minuten lang "Abklärungen betreffend Vertre- tung Klient" getätigt habe. Dieser Aufwand sei nicht notwendig, weshalb er nicht zu entschädigen sei (act. A.3 N 3.5, act. A.5). 10.2. Rechtsanwältin B._____ wendet ein, es sei insgesamt ein Aufwand von höchstens 5 Stunden für die Abklärung und Beantragung der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten aufgewendet worden (act. A.4 N 30 ff.). 10.3. Diese Position betrifft die Beantragung der amtlichen Verteidigung, für wel- che – wie bereits dargelegt (oben, E. 8 ff.) – ein Gesamtaufwand von 2 Stunden anzuerkennen ist. Sie ist zu streichen. 11.In einem weiteren Punkt moniert die Staatsanwaltschaft, dass am 11. März 2022 unter dem Titel "Tel. mit Klient betr. Brief Strassenverkehrsamt" ein Aufwand von 15 Minuten verrechnet wurde. Dieser Aufwand betreffe nicht das Strafverfah- ren, weshalb dieser im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen sei (act. A.3 N 3.6). Rechtsanwältin B._____ verweist hinsichtlich dieses Punktes auf ihre ge- nerellen Ausführungen zu Telefonaten, wonach bei diesen nicht nur die reine Sprechzeit, sondern auch die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit zu berück- sichtigen sei (act. A.4 N 33 f.). Mit dem Administrativmassnahmeverfahren zu-

10 / 14 sammenhängende Aufwände sind für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren nicht notwendig. Dieser Aufwand ist deshalb zu streichen (= Kürzung von 0.25h). 12.1. Sodann moniert die Staatsanwaltschaft den für das Plädoyer geltend ge- machten Aufwand von 11 Stunden. Diese Position erachte sie als massiv über- setzt. Der Beschuldigte sei geständig gewesen, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Bei der Qualifikation der Tat als qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG hätten sich keine juristischen Schwierigkeiten gestellt. Das Regio- nalgericht habe den Vorwurf auf zwei Seiten begründet. Generell seien rechtliche Abklärungen nicht zu entschädigen, da von einer Rechtsanwältin erwartet werden dürfe, dass sie das Strassenverkehrsgesetz als wichtigste Nebenstrafgesetzge- bung kenne. Auch bei der Strafzumessung des nicht vorbestraften jungen Be- schuldigten hätte man sich kurz fassen können. Für das Erstellen des Plädoyers erscheine ein Aufwand von maximal 5 Stunden als angemessen, weshalb die Kos- tennote um 6 Stunden zu kürzen sei (act. A.3 N 3.7). 12.2. Rechtsanwältin B._____ hält dem entgegen, dass das erforderliche Akten- studium sowie das Vorbereiten des Plädoyers essenziell wichtig für eine wirksame Mandatsführung seien. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass ein qualifiziertes SVG-Delikt, das eine obligatorische Mindeststrafe von einem Jahr vorsehe, gravie- rende Konsequenzen für den Beschuldigten mit sich bringe. Gerade weil der Be- schuldigte ein junger Student und Ausländer sei, seien die Auswirkungen des Ur- teils auf sein persönliches Leben (Strafregistereintrag, Entzug des Führerauswei- ses, allenfalls Aufenthaltstitels und Studentenstatus) gravierend und der Fokus auf eine Strafminderung ausserordentlich wichtig gewesen. Da sich die Staatsanwalt- schaft in ihrer Anklageschrift kurz gefasst habe, hätte sie mit weiteren Ausführun- gen seitens der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung rechnen müssen. Entsprechend sei eine gute Vorbereitung für die Hauptverhandlung erforderlich gewesen. Zudem habe sich der Aufwand für das Plädoyer in einer erfolgreichen Strafminderung auf 15 Monate niedergeschlagen (act. A.4 N 35 ff.). 12.3. Rechtsanwältin B._____ ist zwar zuzustimmen, dass für den Beschuldigten aufgrund seiner persönlichen Situation und der gesetzlich vorgesehenen minima- len Freiheitsstrafe von einem Jahr einiges auf dem Spiel stand, was einen gewis- sen Verteidigungsaufwand mit sich brachte. Dennoch handelte es sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überschaubaren Fall. Hinsichtlich des Sach- verhalts war der Beschuldigte geständig und die sich stellenden Rechtsfragen rechtfertigen den geltend gemachten Aufwand von 11 Stunden nicht. Das Plädoy-

11 / 14 er von Rechtsanwältin B._____ bestand aus 11 Seiten, wobei sie ca. 1.5 Seiten des Plädoyers an der Hauptverhandlung nicht verlas, da es sich um die Wieder- gabe des Anklagesachverhalts sowie um allgemeine rechtliche Ausführungen handelte (act. A.10). Die eigentliche fallbezogene Argumentation erfolgte auf rund sieben Seiten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den geltend gemachten Aufwand für das Plädoyer von 11 Stunden auf sieben Stunden zu kürzen (= Kür- zung um 4h). 13.1. Schliesslich beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass für diverse Korre- spondenz und E-Mail-Verkehr mit dem Beschuldigten drei Stunden verrechnet wurden. Eine Korrespondenz sei in diesem Ausmass für die Verteidigung im vor- liegenden Verfahren nicht nötig und deshalb um zwei Stunden zu kürzen (act. A.3 N 3.8). 13.2. Rechtsanwältin B._____ führt hierzu aus, dass es bei der Kommunikation mit dem Beschuldigten nicht nur darum gegangen sei, ihn über ein Minimum an Stand und Ablauf des Strafverfahrens zu informieren. Da es sich bei einem qualifi- zierten SVG Delikt um ein abstraktes Gefährdungsdelikt ohne konkrete Rechts- gutgefährdung handle, sei es umso wichtiger für die Strafminderung, Informatio- nen über die subjektiven Merkmale, Absichten und das persönliche Umfeld des Beschuldigten zu erhalten. Insofern sei die Kommunikation mit dem Beschuldigten unabdingbar gewesen (act. A.4 N 40 ff.). 13.3. Rechtsanwältin B._____ ist zuzustimmen, dass die verfahrensbezogene Kommunikation mit der beschuldigten Person im Rahmen eines amtlichen Vertei- digermandates unabdingbar ist. Dass hierfür während eines Zeitraumes von bei- nahe einem Jahr drei Stunden in Rechnung gestellt werden, erscheint nicht über- setzt. In diesem Punkt rechtfertigt sich entsprechend keine Kürzung. 14.Insgesamt rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine Kürzung des von Rechtsanwältin B._____ in der Honorarnote geltend gemachten Aufwandes um 12.1 Stunden. Vom geltend gemachten Aufwand von 36.75 Stunden ist demnach ein Aufwand von 24.65 Stunden gerechtfertigt. Davon sind 22.65 Stunden mit ei- nem Stundenansatz von CHF 200.00 und 2 Stunden mit einem Ansatz von CHF 150.00 zu entschädigen. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 4'830.00. Hinzu kommt eine Kleinkostenpauschale von 3% in Höhe von CHF 144.90 und Barauslagen in Höhe von CHF 182.00. Die auf diesen Betrag entfallende Mehr- wertsteuer von CHF 7.7% beträgt CHF 397.10. Insgesamt steht damit Rechtsan- wältin B._____ eine Entschädigung als amtliche Verteidigerin in Höhe von CHF 5'554.00 zu. Ihre Entschädigung ist auf diesen Betrag festzusetzen. Sie geht

12 / 14 unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden. 15.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der er- kennenden Kammer auf CHF 2'400.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Die Staatsanwaltschaft hat eine Kürzung der Entschä- digung der amtlichen Verteidigung von CHF 4'104.45 beantragt. Gerechtfertigt erscheint eine Kürzung von CHF 2'795.45. Dies entspricht einem Obsiegen von etwa zwei Drittel. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen daher im Umfang von CHF 800.00 zulasten des Kantons Graubünden. Im Umfang von CHF 1'600.00 hat die unterliegende amtliche Verteidigerin diese zu tragen. Diese hat überdies Anspruch auf eine im Umfang ihres Unterliegens reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 125 II 518 E. 6b; BGer 6B_1284/2015 v. 2.3.2016 E. 2.4). Die- se ist – mangels Honorarnote – ermessenweise auf CHF 300.00 festzusetzen.

13 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 3. November 2022 (Proz. Nr. 515-2022-15) wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist:

  1. A._____ ist der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG sowie der Übertre- tung der Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art. 147 Ziff. 1 VZV in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 VZV schuldig.
  2. Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten be- straft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
  3. Zudem wird A._____ mit einer Busse von CHF 950.- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
  4. Das beschlagnahmte Bargeld im Gesamtbetrag von CHF 2'500.- wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'495.- (Untersuchungsge- bühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'290.-, Aus- lagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 205.-, Ge- richtsgebühr von CHF 2'000.-) gehen zu Lasten von A._____. Zusammen mit der Busse vom CHF 950.- und abzüglich des be- schlagnahmten und eingezogenen Betrags von CHF 2'500.- schuldet er dem Regionalgericht Maloja CHF 1'945.-.
  6. [...]
  7. (Rechtsmittelbelehrung)
  8. (Mitteilungen) 2.Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Ver- fahren von CHF 5'554.00 (inkl. Spesen und MwSt) geht zu Lasten von A.. Diese Entschädigung wird einstweilen aus der Gerichtskasse des Regio- nalgerichts Maloja bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 3.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'400.00 gehen im Umfang von CHF 800.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) und im Umfang von CHF 1'600.00 zu Lasten von Rechtsanwältin B..

14 / 14 3.2.Rechtsanwältin B._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 300.00 (inkl. Spesen und Mwst.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsge- richt) entschädigt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2023 38
Entscheidungsdatum
28.02.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026