Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 19. Dezember 2023 ReferenzSK1 23 37 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Primorac, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschuldigter gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandVerletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Surselva vom 06.03.2023, mitgeteilt am 12.04.2023 (Proz. Nr. 515-2023-1) Mitteilung20. Dezember 2023
2 / 6 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Surselva erklärte A._____ am 6. März 2023 der Ver- letzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 250.00. Gegen dieses Urteil erhob A._____ Berufung. B.Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ordnete der Vorsitzende gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Er setzte A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Frist von 20 Tagen ab Empfang der Verfügung zwecks Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Der Beschuldigte reichte seine schriftliche Berufungsbegründung am 14. Juni 2023 ein. Er beantragt, er sei freizusprechen und die Verfahrenskosten seien (sinn- gemäss) auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Sur- selva ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzu- treten. 2.Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das Be- rufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil mithin auch bei Übertretungen im Rahmen der angefochtenen Punkte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.Einleitend ist festzuhalten, dass in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfest- stellung keine Willkür zu erkennen ist. Diese ist damit für das Berufungsgericht verbindlich und liegt den nachstehenden Ausführungen zugrunde. 4.Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageer- satz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräfti- ges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Aus dieser Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsum- schreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen voll- umfänglich genügen muss (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.).
3 / 6 4.1.Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber ge- naue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ent- scheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Hand- lung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_1298/2021 v. 14.1.2022 E. 1.2). Dies gilt unabhängig davon, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Anklage ge- bracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die an- geklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_1404/2020 v. 17.1.2022 E. 1.3). 4.2.Der Strafbefehl vom 7. Dezember 2022 enthält folgende Sachverhaltsum- schreibung (StA act. 6): "Am _____ 2022, um 10.57 Uhr, wurde mit dem auf A._____ eingelösten Motorrad B., Kontrollschild C. auf der Hauptstrasse _____ in D._____ innerorts, Höhe E., Fahrtrichtung F., die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 14 km/h überschritten. Als Halter dieses Fahrzeuges haftet der Beschuldigte für die Ordnungsbusse inkl. Verfahrenskosten (Art. 7 OBG)." 4.3.In dieser Umschreibung wird lediglich festgehalten, dass mit dem auf den Beschuldigten zugelassenen Motorrad die Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Es heisst darin jedoch nicht, wer das Motorrad gelenkt haben soll. Insbe- sondere wird nicht der Vorwurf erhoben, dass der Beschuldigte das Motorrad an- lässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung selbst gelenkt haben soll. Solches stellt aber die Vorinstanz in ihrem Urteil fest. So lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil eine ausführliche Begründung entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt erachtete (act. E.1 E. 2). Indem die Vor- instanz die Täterschaft des Beschuldigten erstellt, erstellt sie einen Sachverhalt, der in der Anklage nicht umschrieben ist. Damit geht sie über den angeklagten
4 / 6 Sachverhalt hinaus und verletzt das Anklageprinzip. Für eine Verurteilung des Be- schuldigten als Lenker genügt die Anklageschrift nicht. 4.4.Im Sinne einer Alternativbegründung hielt die Vorinstanz fest, dass der Be- schuldigte als Halter des Motorrads gestützt auf Art. 7 OBG auch dann für die Ge- schwindigkeitsüberschreitung verantwortlich wäre, wenn nicht erstellt wäre, dass er das Motorrad gelenkt hat (act. E.1 E. 4). Richtig ist, dass Art. 7 OBG vorsieht, dass die Busse dem Halter des Fahrzeuges auferlegt wird, wenn der Führer des Fahrzeuges nicht bekannt ist bzw. dieser nicht mit verhältnismässigem Aufwand festgestellt werden kann. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters greift mithin subsidiär, wenn der Lenker nicht bekannt ist. Ist der Lenker aber bekannt – wie vorliegend, da der Beschuldigte nach der für das Berufungsgericht verbindli- chen Sachverhaltsfeststellung (vgl. bereits oben E. 3) im Tatzeitpunkt das Motor- rad gelenkt hat –, scheidet die Halterhaftung aus. Eine Verurteilung des Beschul- digten als Halter des Motorrads ist damit ebenfalls ausgeschlossen. 4.5.Somit darf der Beschuldigte weder als Lenker noch als Fahrzeughalter der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen werden. Demnach ist die Berufung gutzuheissen und der Beschuldigte in Anwendung von Art. 408 StPO von Schuld und Strafe freizusprechen. 5.Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. 5.1.Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte freigesprochen. Dement- sprechend sind die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 690.00 und die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'000.00 dem Kanton Graubün- den aufzuerlegen. Infolge Obsiegens des Beschuldigten sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichti- gung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der erkennenden Kammer auf CHF 2'500.00 festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). 5.2.Die beschuldigte Person hat bei einem Freispruch einen von Amtes wegen zu prüfenden Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte nicht an-
5 / 6 waltlich vertreten ist, sind ihm keine entsprechenden Aufwendungen entstanden. Damit steht ihm kein Entschädigungsanspruch zu.
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen. 2.Die Untersuchungskosten von CHF 690.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Surselva). 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 (Gerichtsgebühr) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: