Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 18. Juli 2023 ReferenzSK1 23 34 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Coray-Mosele, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart B._____ Privatkläger C._____ AG Privatklägerin D._____ Privatklägerin E._____ Privatklägerin F._____ Privatklägerin
2 / 15 G._____ AG Privatklägerin GegenstandBrandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB, Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15.12.2022, mitgeteilt am 4.4.2023 (Proz. Nr. 515-2022-19) Mitteilung04. September 2023
3 / 15 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ (fortan Beschuldigter) am 15. Dezember 2022 der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, der Heh- lerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 26 Mo- naten, an welche es die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft sowie den vorzeitigen Strafvollzug seit dem 18. Januar 2022 anrechnete. Zudem bestrafte es den Beschuldigten mit einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise mit einer Frei- heitsstrafe von sechs Tagen. Weiter widerrief es den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Mai 2019 ausgesproche- nen Geldstrafe von 78 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Das Regionalgericht verwies den Beschuldigten für acht Jahre aus der Schweiz und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS an. Sämtliche Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen. B.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. C.Die Berufungsverhandlung fand am 17. Juli 2023 statt. Anlässlich dieser beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Rechtskraft der nicht angefochtenen Punkte festzustellen. Der Beschuldigte sei zusätzlich [zu] den rechtskräftigen Schuldsprüchen anstatt der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Dafür sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten zu bestrafen. Die erstande- ne Polizei- und Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seien anzu- rechnen. Der Beschuldigte sei statt für die Dauer von acht Jahren für 12 Jahre des Landes zu verweisen. Die Kostenfolge im Berufungsverfahren sei die gesetzliche. D.Nach Beratung wurde das Urteil am 18. Juli 2023 den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Prät- tigau/Davos ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formge- recht erhobene Berufung ist einzutreten.
4 / 15 1.2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_896/2020 v. 7.10.2020 E. 3; 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Da die Staatsanwaltschaft einzig den Schuldspruch der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, die verhängte Freiheitsstrafe sowie die angeordnete Dauer der Landesverweisung anficht, bilden diese Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens und sind sämtliche an- deren Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StGB; Art. 402 StPO). 2.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor (RG act. 4), am _____ 2021, um ca. 23.50 Uhr, am Bahnhof H._____ im Bereich des sich dort befindenden Bistros wissentlich und willentlich nicht näher bekannte Ge- genstände aus Kunststoff, vermutlich an der Fassade angelehnte Sitzkissen, an- gezündet zu haben. Darauf sei es zu einem Flammenbrand gekommen, welcher sich zum Bistro, dem Schalterraum und der Wohnung im Obergeschoss des Bahnhofsgebäudes, bewohnt durch B._____ und E., ausgedehnt habe. Dies habe der Beschuldigte getan, ohne zuerst zu überprüfen, ob sich Personen im Bahnhof aufhielten. Unmittelbar nach der Brandlegung habe der Beschuldigte den Tatort verlassen, ohne sich um die Konsequenzen seines Handelns zu kümmern. Der Brand habe lediglich durch den Einsatz der Feuerwehr gelöscht werden kön- nen. Der angerichtete Immobiliar- und Mobiliarsachschaden belaufe sich insge- samt auf CHF 1'177'806.95. Der Beschuldigte habe das Feuer gelegt, obschon er gewusst habe, dass sich Personen im Bahnhofsgebäude aufhielten und dass die- se in Anbetracht der späten Zeit bereits am Schlafen hätten sein dürfen. Auf diese Weise habe er durch sein Verhalten Leib und Leben von Menschen gefährdet. Der Beschuldigte habe demnach wissentlich und willentlich einen Zustand geschaffen, aus dem sich die erhebliche Gefahr des Todes von Menschen oder zumindest der konkreten Gefährdung der Gesundheit von Menschen ergab bzw. habe er zumin- dest versucht, einen solchen Zustand zu schaffen, wobei er diesen auch wollte oder zumindest als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen habe. Dass es zu keinem Todesopfer oder zur Verletzung von Menschen gekommen sei, sei lediglich auf Faktoren zurückzuführen, die nicht dem Beschuldigten zuzurechnen seien. B. und E._____ hätten rechtzeitig die Wohnung verlassen können. Der Beschuldigte habe das Feuer gelegt, da er sich von mehreren Personen in H._____ unfair behandelt und diskriminiert gefühlt habe und demnach, um sich zu rächen.
5 / 15 3.1.Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt hat, kann verwiesen werden (act. E.1 E. 3.3.1 ff., 3.5.1 und 3.5.3). Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Qualifikation als Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und nicht Abs. 2 StGB (act. H.2 S. 1). 3.2.1. Bringt der Täter durch Brandstiftung wissentlich Leib und Leben von Men- schen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Tatbestand setzt als vollendetes Delikt eine konkre- te Gefährdung voraus. Eine abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Massgebend ist in- soweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsäch- lich ereignet hat. Wurde dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht. Die Versuchsstrafbarkeit setzt voraus, dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will. Es genügt nicht, dass er im Sinne des Even- tualvorsatzes eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer aber mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr. Nach der Rechtsprechung genügt es somit, dass der Täter die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr für Leib und Leben von Menschen kennt; zu wollen braucht er sie nicht (BGer 6B_1000/2017 v. 25.10.2017 E. 2.2 m.w.H. u.a. BGE 123 IV 128 E. 2a; BGer 6B_913/2016 v. 13.4.2017 E. 1.1.1 m.w.H.). 3.2.2. Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus. Direkter Vorsatz zweiten Grades ist ge- geben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mit- tel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mit- gewollt ist. Der Gefährdungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (BGer 6B_913/2016 v. 13.4.2017 E. 1.1.1 m.w.H.).
6 / 15 3.2.3. Bei einer Brandstiftung in einem Gebäude muss der Täter wissen, dass sich darin mindestens ein Mensch befindet, ansonsten der direkte Vorsatz nicht erfüllt ist (GVP 2010 Nr. 102 m.H.). 3.3.1. Der Beschuldigte verneinte, dass er Personen direkt gefährden (StA act. 8.11 Fragen und Antworten 28 f.) bzw. verletzen oder töten wollte (act. H.6 Frage und Antwort VI.5), und sagte konstant aus, nicht gewusst zu haben, dass sich im Obergeschoss des Bahnhofsgebäudes eine bewohnte Wohnung befunden habe (siehe Ausführungen der Vorinstanz zu seinen Aussagen anlässlich der poli- zeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahmen sowie anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung; act. E.1 S. 17). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich Gedanken gemacht habe, ob im Gebäude noch jemand sein könnte, aus, wie solle er wissen, ob da jemand wohne. Er kenne nur das Erdgeschoss, wo er Zigaretten gekauft habe. Er habe auch nur Kontakt mit den Leuten gehabt, die dort gewesen seien. Ob oben jemand gewesen sei, wisse er nicht (act. H.6 Frage und Antwort V.44). Er vernein- te, je darüber nachgedacht zu haben, was oben im Bahnhof über dem Bistro sein könnte. Er gehe dorthin, kaufe seine Getränke und Zigaretten, dann gehe er auf den Zug (act. H.6 Frage und Antwort V.46). Ebenso verneinte er, die Leute, die oben im Bahnhof gewohnt hatten, zu kennen (act. H.6 Frage und Antwort V.47). Auf die Frage, ob er je Licht in der oberen Etage des Bahnhofs gesehen habe, antwortete er, er könne es nicht sagen. Ihm sei das nicht bewusst gewesen. Er habe nicht extra dorthin geschaut (act. H.6 Frage und Antwort VI.3). Die Aussagen des Beschuldigten sind in diesem Punkt stringent und konsequent. 3.3.2. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte den Bahnhof häufig frequentierte und die Wohnung rote Fensterläden, Vorhänge sowie einen separaten Eingang aufwies, lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass sich im Obergeschoss des Bahnhofsgebäudes eine bewohnte Wohnung be- fand – wie die Staatsanwaltschaft argumentiert (act. H.2 S. 2 f.). Auch Räume, in welchen sich in der Nacht keine Personen aufhalten, wie Büros oder eine Praxis, können Fensterläden und Vorhänge aufweisen. Was die separate Eingangstüre der Wohnung anbelangt, wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich diese auf der Nordseite des Gebäudes befand, welche von der Bahnhofsseite her nicht ersichtlich war (act. E.1 S. 18). Dass sich in einem Bahnhofsgebäude eine be- wohnte Wohnung befindet, kann auch nicht als allgemeiner Erfahrungssatz gelten. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Erwägungen des Regionalgerichts verwie- sen werden (act. E.1 E. 3.5.4). Selbst wenn die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen anzusehen wären, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt
7 / 15 (act. H.2 S. 3), lässt sich vorliegend nicht rechtsgegnüglich erstellen, dass der Be- schuldigte Kenntnis davon hatte, dass im Obergeschoss des Bahnhofsgebäudes zwei Personen wohnten bzw. ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. In der Folge lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte die konkrete Gefährdung von Leib und Leben von Menschen gewollt oder zumindest miteinbezogen hatte und so den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung erfüllte. Dies hat die Konsequenz, dass auch die versuchsweise Begehung ausser Betracht fällt. 3.4.Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4.1.Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit ei- ner Freiheitsstrafe von 52 Monaten (act. H.2 S. 7). 4.2.Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt (act. E.1 E. 8.3 ff.). Darauf sowie auf die zutreffenden Erwägungen zur Strafart (act. E.1 E. 8.7) kann verwiesen werden. Jedoch hat sie für alle drei Vorwürfe der Sachbeschädigungen zusammen eine Asperation vorgenommen, was nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorgehen bei der Strafzumessung ent- spricht, wonach für die schwerste Einzeltat eine Einsatzstrafe zu bilden und diese sodann für jedes weitere Einzeldelikt in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen zu erhöhen ist (BGE 144 IV 217). 4.3.1. Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es sind vorliegend kei- ne Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 4.3.2. Was die objektive Tatschwere anbelangt, kann weitgehend auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 8.5). Die Art der Tathandlung, indem der Beschuldigte nach langem Biertrinken alleine nachts am Bahnhof wohl mit dem Feuerzeug – und damit mit einfachsten Mitteln – Sitzpolster anzündete, deutet nicht auf eine perfid geplante Tat hin, sondern scheint eher aus dem Moment heraus entstanden zu sein. Personen oder Tiere sind keine zu Schaden gekommen. Der Beschuldigte hat indes einen Sachschaden von nicht weniger als CHF 1.17 Mio. verursacht. Insofern ist die objektive Tatschwere im
8 / 15 Spektrum aller möglichen Tatvarianten insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifi- zieren. 4.3.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte. Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, lässt sich darüber nur mutmassen. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 24. August 2021 wies der Beschul- digte im Tatzeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.55 bzw. eine maximale von 3 ‰ auf, wobei eine präzise Rückrechnung aufgrund fehlender An- gaben zum Trinkende und der Alkoholmenge im Nachtrunk nicht möglich war (StA act. 3.32). Zugunsten des Beschuldigten ist daher vom höheren Wert auszugehen. Der Beschuldigte gab konstant an, damals jeden Tag Bier getrunken zu haben (StA act. 8.1 Antwort 6, StA act. 8.3 Antworten 20 und 23; StA act. 8.4 Frage und Antwort 29; StA act. 8.11 Antwort 42) bzw. damals Alkoholiker und auf Bier ange- wiesen gewesen zu sein (StA act. 8.11 Antwort 40). Unter Anwendung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 122 IV 49 E. 1.b) ist daher von einer ver- minderten Schuldfähigkeit auszugehen. Der Konsum von Cannabis war gemäss Gutachten nicht nachweisbar. Konnte der Täter die Verminderung der Schuldunfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so hat dies keine Strafminde- rung zur Folge (sog. actio libera in causa; Art. 19 Abs. 4 StGB). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, ist für die vorsätzliche actio libera in causa ein "Dreifach- vorsatz" erforderlich: Erstens, dass der Täter seine Schuldunfähigkeit direkt vor- sätzlich oder eventualvorsätzlich vermindert. Dabei hat der Täter – zweitens – die Absicht, den (einfachen) Vorsatz oder den Eventualvorsatz, in diesem Zustand die strafbare (Vorsatz-)Tat zu verüben. Drittens ist erforderlich, dass er den gefassten Vorsatz durchhält und die Tat vorsätzlich begeht (oder zumindest versucht). Bei- spiele sind das Sich-Mut-Antrinken zur Begehung einer Brandstiftung (Felix Bom- mer, in: Basler Kommentar Strafrecht, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Aufl., Ba- sel 2019, N 99 zu Art. 19 StGB). Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 StGB schliesst auch die fahrlässige actio libera in causa ein. Die Rechtsprechung stellt an die Annahme einer fahrlässigen actio libera in causa hohe Anforderungen. Verlangt wird, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen. Der spätere Geschehensablauf muss für den Täter dabei mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein (BGer 6B_1363/2019 v. 19.11.2020 E. 2.4.2 m.w.H.).
9 / 15 Der Beschuldigte verneinte, in Kauf genommen zu haben, nach dem Alkoholkon- sum den Brand zu legen (StA act. 8.1 Frage und Antwort 7) sowie sich Mut ange- trunken zu haben, den Bahnhof in Brand zu setzen; wenn er den Bahnhof hätte in Brand setzen wollen, hätte er das seit geraumer Zeit gemacht (StA act. 8.11 Frage und Antwort 42). Wiederholt sagte er aus, wenn er Stress habe, wisse er nicht mehr, was er mache (StA act. 8.1 Frage und Antwort 2; StA act. 8.3 Fragen und Antworten 15, 16 und 25). Wenn er an einem Ort sei, wo er Schlechtes erlebt ha- be, wolle er dort alles kaputt machen bzw. sei er immer ausser Kontrolle (StA act. 8.4 Fragen und Antworten 24 und 4). Auch wenn er trinke, sei er ausser Kon- trolle, sei wie ein Roboter, wisse nicht, was er mache, und nehme in Kauf, dass er "Dummheiten" anstellen könne (StA act. 8.4 Fragen und Antworten 12 und 14; StA act. 8.11 Fragen und Antworten 27, 41, 43 und 45). Damit ist ein späterer Ge- schehensablauf aber zu unkonkret voraussehbar und lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte vor dem Bierkonsum – indes bei voller Schuldfähigkeit – voraussehen konnte, dass er im alkoholisierten Zustand den Bahnhof in H._____ anzünden, mithin das bestimmte Delikt der Brandstiftung begehen werde. So sagt er denn auch aus, er sei selber erschrocken, als die Polizei ihm mitgeteilt habe, dass er den Brand gelegt habe (StA act. 8.11 Frage und Antwort 24; act. H.6 Fra- gen und Antworten V.5, 14 und 43). Auch die von ihm in der Vergangenheit unter Alkoholeinfluss mehrfach begangenen Sachbeschädigungen vermögen keine Vor- aussehbarkeit einer Brandstiftung bzw., dass der Beschuldigte einen ganzen Bahnhof anzünden werde, zu belegen. Zwar handelt es sich bei beiden Delikten um strafbare Handlungen gegen das Vermögen, jedoch bei der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrten Sachbeschädigung "nur" um ein Vergehen und bei der mit nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe bewehrten Brand- stiftung um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB), was die erhöhte Ge- fährlichkeit der unberechenbaren Feuerkomponente mitberücksichtigt, zu einer Landesverweisung führen kann und damit in Bezug auf die Schwere der Straftat nicht vergleichbar ist. Zudem verübte der Beschuldigte kleine Sachbeschädigun- gen, indem er Blumen ausriss sowie eine Türklingel und eine Scheibe beschädig- te. Aufgrund des Ausgeführten ist eine actio libera in causa vorliegend zu vernei- nen. 4.3.4. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden das objektive leicht zu rela- tivieren, womit für die Brandstiftung nach der Bewertung der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 4.4.1. Der Tatbestand der Hehlerei sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 160 Ziff. 1 StGB).
10 / 15 4.4.2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte bei einem Vorfall ein Handy im Wert von CHF 400.00 für den Kaufpreis von CHF 20.00 erwarb, obschon er wusste oder zumindest annahm, dass dieses den angegebenen Wert hatte und gestohlen wurde. Wie die Vorinstanz ausführte, handelt es sich mithin um einen geringen Deliktsbetrag (act. E.1 E. 8.8). In subjek- tiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zumindest eventual- vorsätzlich handelte. Das Tatverschulden ist demnach als sehr leicht zu qualifizie- ren, womit sich isoliert betrachtet eine Strafe von 30 Tagen rechtfertigt und in Nachachtung des Asperationsprinzips zu einer leichten Erhöhung der Einsatzstra- fe im Umfang von 20 Tagen Freiheitsstrafe führt. 4.5.1. Der Strafrahmen für Sachbeschädigungen gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erstreckt sich von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 4.5.2. Bezüglich dem Ausreissen der zwei Blumen aus dem Blumenstock beim Bistro I._____ am Bahnhof H._____ ist hinsichtlich des objektiven Tatverschul- dens festzuhalten, dass es sich um einen Sachschaden in der Höhe von CHF 50.00 handelt und damit sehr leicht wiegt. In subjektiver Hinsicht ist der Vor- satz zu vermerken und, dass die Tat als "Lausbubenstreich" keine nennenswerte kriminelle Energie offenbart, womit die subjektive Tatschwere wie auch das Ge- samtverschulden als sehr leicht zu qualifizieren ist. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich daher eine Freiheitsstrafe von acht Tagen. In Anwendung des Asperations- prinzips führt die Sachbeschädigung in Bezug auf die Blumen zu einer geringen Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von fünf Tagen. 4.5.3. Was die Beschädigung der Türklingel anbelangt, ist in Bezug auf die objek- tive Tatschwere hervorzuheben, dass es sich bei einem Deliktsbetrag von CHF 100.00 ebenfalls um einen kleinen Betrag handelt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, offenbarte aufgrund der Tat indes keine wesentliche kriminelle Ener- gie. Das Tatverschulden wiegt in objektiver wie in subjektiver Hinsicht sehr leicht. Wird die Strafe isoliert betrachtet, rechtfertigt sich daher eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen, was in Nachachtung des Asperationsprinzips zu einer leichten Er- höhung der Einsatzstrafe im Umfang von zehn Tagen führt. 4.5.4. In Bezug auf die Beschädigung der Fensterscheibe mit Steinen ist hinsicht- lich der objektiven Tatschwere von Belang, dass sich der Deliktsbetrag auf CHF 1'200.00 beläuft, mithin nicht mehr ein kleiner, aber auch kein grosser Be- trag. In subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche Begehung zu erwähnen. Insgesamt wiegen sowohl das objektive wie auch das subjektive Tatverschulden leicht. Iso- liert betrachtet erscheint aufgrund der genannten Faktoren eine Freiheitsstrafe von
11 / 15 40 Tagen als angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperations- prinzips aufgrund der Beschädigung der Fensterscheibe im Umfang von 25 Tagen zu erhöhen. 4.6.Nach dem Gesagten ergibt sich eine Einsatzstrafe von 22 Monaten, welche um insgesamt 60 Tage zu asperieren ist. Vor Berücksichtigung der Täterkompo- nente ergibt sich demnach eine vorläufige Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 4.7.Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich diese als strafzu- messungsneutral erweisen (act. E.1 E. 8.5 S. 35). Zutreffend erachtet die Vor- instanz die zwei Vorstrafen (mehrfache Sachbeschädigung sowie Drohung; act. D.9) als straferhöhend. Von einer Geständnisbereitschaft des Beschuldigten kann keine Rede sein. So gab er wiederholt an, sich nicht erinnern zu können und wurde insbesondere aufgrund einer DNA-Analyse, der im Tatzeitpunkt getragenen Kleider und den Videoaufnahmen überführt. Eine Strafminderung für die wenigen Zugeständnisse rechtfertigt sich daher nicht. Einsicht in das Unrecht oder tätige Reue zeigte der Beschuldigte nicht. Auch weitere Strafminderungsgründe liegen nicht vor. Unter dem Titel der Täterkomponente rechtfertigt sich aufgrund der Vor- strafen eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat. 4.8.Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die vorliegenden Straftaten der Brand- stiftung, der Hehlerei und der Sachbeschädigungen mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu bestrafen. 5.Betreffend den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 8.11). 6.Nach Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft anzurechnen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 168 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 18. Januar 2022 ist dem- nach an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 7.Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei statt für die Dauer von acht Jahren für 12 Jahre des Landes zu verweisen (act. H.2 S. 7). Dieser An- trag ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Staatsanwaltschaft berufungswei- se beantragte, der Beschuldigte sei der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB statt Abs. 1 schuldig zu sprechen. So führte sie aus, die Tat, die dem Be- schuldigten zur Last gelegt werde, sei besonders verwerflich (act. H.2 S. 6). Die Vorinstanz hat alle von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten und im vorliegend Fall massgebenden Faktoren in ihren Erwägungen berücksichtigt (act. E.1 E. 11).
12 / 15 In Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie der ausgefällten Freiheitsstrafe von 25 Monaten erscheint es vorliegend beim mögli- chen Spektrum von fünf bis 15 Jahren gerechtfertigt, die Landesverweisung im unteren Bereich anzusiedeln und den Beschuldigten für acht Jahre des Landes zu verweisen. Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 12). 8.Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 9.1.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 12'009.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 13'416.00 (Gerichtsgebühr CHF 4'800.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 8'616.00 [inkl. Spesen und MwSt.]) zulasten des Beschuldigten. 9.1.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 9.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für Entscheide im Be- rufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). 9.2.2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'773.00, bestehend aus der auf CHF 4'000.00 festgelegten Gerichtsgebühr und den angemessenen Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'773.00 inklusiv Barauslagen und Mehrwert- steuer (act. G.1), dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichts- kasse des Kantonsgerichts von Graubünden zu bezahlen.
13 / 15 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 15. Dezember 2022 (Proz. Nr. 515-2022-19) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ ist schuldig
14 / 15 G._____ AG und der C._____ AG gegen A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 7.[...] 8.[...] 9.a)[...] b)[...] c)[...] 10.[...] 11.a)[...] b)[...] c)[...] 12.a)[Vormerk Berufungsanmeldung] b)[Rechtsmittelbelehrung] c)[Rechtsmittelbelehrung] 13.[Mitteilung] 2.A._____ ist zudem schuldig der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1.1). 3.1.A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten. 3.2.Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 168 Tagen sowie der seit dem 18. Januar 2022 andauernde vorzeitige Strafvollzug werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4.A._____ wird für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Die Landesverwei- sung wird im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben. 5.Die Untersuchungskosten von CHF 12'009.00 gehen zulasten von A.. 6.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 13'416.00 (Gerichts- gebühr von CHF 4'800.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 8'616.00) gehen zulasten von A.. 6.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prätti-
15 / 15 gau/Davos bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'773.00 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'773.00) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 8.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.2.Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 9.Mitteilung an: