Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 29. Mai 2024 ReferenzSK1 23 27/28/29 InstanzI. Strafkammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitzende Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatkläger C._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital Chesa Planta, 7524 Zuoz GegenstandVergewaltigung etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 31.03.2022, mitgeteilt am 02.03.2023 (Proz. Nr. 515-2021-13) Mitteilung22. Oktober 2024
2 / 44 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Maloja sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 31. März 2022 der Schändung gemäss Art. 191 StGB, des mehrfachen ver- suchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB und des Erwerbs oder Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es bestrafte ihn mit einer Freiheits- strafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 130.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 1'500.00 (Dispositiv-Ziffer 2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben (Dispositiv-Ziffer 3). Die Verbindungsbusse war zu be- zahlen; die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde auf elf Tage festgesetzt (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Das Regionalgericht Malo- ja stellte dem Grundsatz nach fest, dass der Beschuldigte gegenüber C._____ (nachfolgend: Privatklägerin) haftpflichtig sei. Die Beurteilung des betragsmässi- gen Umfanges der Haftpflicht wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv- Ziffer 4). Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin einen Genugtu- ungsbetrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5). Das Regionalge- richt Maloja verwies den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 6). Weiter wurde dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren ein Tätigkeitsverbot für den berufsmässigen Personentransport aufer- legt (Dispositiv-Ziffer 7). Die beschlagnahmten Gegenstände wurden an die be- rechtigten Personen zurückgegeben, bzw. eingezogen, bzw. zur Deckung der Kosten verwendet (Dispositiv-Ziffern 8 bis 10). Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt und der Beschuldigte wurde verpflichtet, die Privatklägerin zu entschädigen (Dispositiv-Ziffern 11 bis 14). B.Die Staatsanwaltschaft erklärte gegen das Urteil am 14. März 2023 (Datum Poststempel) Berufung. C.Die Privatklägerin erklärte gegen das Urteil am 22. März 2023 Berufung. Sie beantragte, Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs seien aufzuheben. Der Beschul- digte sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen, wobei die Strafe zu vollziehen sei. Ziffer 5 des Dispositivs sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Pri- vatklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 20'000.00 zu bezahlen. Ziffer 13 des Dispositivs (Entschädigung Privatklägerin) sei aufzuheben und entsprechend dem geänderten Dispositiv anzupassen. Ausserdem stellte die Privatklägerin den
3 / 44 Beweisantrag, das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen sei zur Stellungnahme zur Frage aufzufordern, ob es richtig sei, dass bei einer vaginalen Penetration immer DNS des Penetrierenden zu finden sei bzw. wie häufig dies allenfalls der Fall wä- re. D.Der Beschuldigte erklärte gegen das Urteil am 27. März 2023 Berufung. E.Mit Verfügung vom 17. April 2024 wies die Vorsitzende der I. Strafkammer den Beweisantrag der Privatklägerin ab. F.Die Berufungsverhandlung fand am 27. Mai 2024 statt. Erschienen waren der Beschuldigte und sein Verteidiger Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach, die Staatsanwaltschaft Graubünden, die Privatklägerin (in Begleitung einer Vertrau- ensperson) und ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt Peter Andri Vital. Alsdann waren ein Dolmetscher für Englisch und eine Dolmetscherin für W._____ aufgeboten. G.Der Beschuldigte beantragt was folgt: 1.A._____ sei der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, even- tuell Schändung gemäss Art. 191 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, eventuell der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB, der Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB sowie des Erwerbs oder Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.A._____ sei des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig zu sprechen. 3.Hierfür sei er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80.00, bedingt aufgeschoben für die Dauer von 2 Jahren, zu bestrafen. 4.Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin C._____ nicht haftpflichtig sei. 5.Die Forderung der Privatklägerin C._____ auf Bezahlung einer Genug- tuungssumme von CHF 20'000.00 sei abzuweisen. 6.Der Restbetrag der in Beschlag genommenen Summe von CHF 5'000.00 ist nach Verrechnung mit allfälligen Verfahrenskosten dem Beschuldigten herauszugeben. 7.Die Verfahrens- und Gerichtskosten der ersten Instanz und der Beru- fungsinstanz sowie das Zusprechen einer Entschädigung sind nach den gesetzlichen Parametern festzulegen. 8.Für den Fall einer Verurteilung des Vorwurfs der Vergewaltigung oder evtl. der Schändung sei eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen und es sei von einer Landesverweisung und von einem Tätigkeitsver- bot abzusehen. Zusätzlich stellte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sinn- gemäss den Beweisantrag, D._____ sei als Zeugin einzuvernehmen.
4 / 44 H.Die Staatsanwaltschaft beantragt was folgt: 1.Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, soweit es nicht den Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB, Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB sowie des Erwerbs oder Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis betrifft. 2.Der Beschuldigte sei zusätzlich in Ziff. 1 wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, eventualiter wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig zu sprechen. 3.Ziff. 2, 3 und 6 des angefochtenen Urteiles seien aufzuheben. 4.Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit:
5 / 44 1.3.Berufungsumfang Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Von keiner Partei angefochten ist die Dispositivziffer 8 (Rückgabe der be- schlagnahmten Gegenstände an die berechtigten Personen) und die Dispositivzif- fer 9 (Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten iPhone 7). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig, was vorab festzustellen ist. 1.4.Beweisanträge Der von der Privatklägerin mit Berufungserklärung vom 22. März 2023 gestellte Beweisantrag wurde abgelehnt. Die Privatklägerin wiederholte ihren Beweisantrag anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr; es kann auf die Begründung in der Verfügung vom 17. April 2024 verwiesen werden (act. D.15). Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Befragung seiner Sekretärin D.. Diese habe ihm mitgeteilt, sie habe an besagtem Abend auf der Lauer gelegen, um ihren Ehemann und dessen Freundin zu über- wachen. Die Zeugin habe das Taxi gesehen und habe beobachtet, dass der Be- schuldigte alleine in die Wohnung hochgelaufen sei. Die Zeugin wisse erst seit kurzem von der Geschichte (wohl gemeint das Strafverfahren gegen den Beschul- digten betreffend die Vorkommnisse in der besagten Nacht), weshalb sie sich nicht früher gemeldet habe (Protokoll HV, act. H.5, S. 2). Der Antrag auf Befra- gung der Zeugin wurde anlässlich der Hauptverhandlung abgelehnt. Dass der Be- schuldigte erst am Tag der Hauptverhandlung eine Entlastungszeugin präsentiert (auch sein Verteidiger wusste nichts davon), erweckt sowohl Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin als auch an der Glaubhaftigkeit ihrer Geschichte. Der Vorfall ist mittlerweile mehr als vier Jahre her, weshalb auch der Zeitablauf es eher unwahrscheinlich macht, erhellende Aussagen zu erhalten. Hinzu kommt, dass sich der Sachverhalt anhand der Aussagen der Privatklägerin überzeugend erstel- len lässt (dazu nachstehend E. 2), weshalb auf die Abnahme des Beweises ver- zichtet werden kann. 1.5.Strafantrag Betreffend den Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung eines Portemonnaies (Anklageziffer 3) hat der Eigentümer dessen Inhalts, B. (im Folgenden: Pri- vatkläger), Strafantrag gestellt und sich damit auch als Privatkläger konstituiert (StA act. 6.4).
6 / 44 2.Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil der Pri- vatklägerin 2.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklage vom 20. September 2021 zusammengefasst vor, in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2020 die Privatklägerin, die er als Fahrgast in seinem Taxi geladen hatte, mit in seine Woh- nung genommen zu haben und sie dort sexuell missbraucht zu haben (StA act. 1.35 Ziff. A.1). 2.2.Standpunkt des Beschuldigten Unbestritten ist, dass die Privatklägerin beim E._____ in F._____ zum Beschuldig- ten ins Taxi stieg und sie schlussendlich beim Hotel G._____ ankam, wo sie ein- quartiert war. Der Beschuldigte wehrt sich gegen den Vorwurf, die Privatklägerin in seine Wohnung mitgenommen zu haben und dort mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. 2.3.Grundsätze der Beweiswürdigung 2.3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindli- che Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachla- ge aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Aussagen sind dahingehend zu prüfen, ob sie ver- ständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (vgl. statt vieler BGer 7B_200/2022 v. 9.11.2023 E. 2.2.3 m.w.H.). 2.3.2. Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz erweist sich als offensichtlich ungenügend (act. E.1 E. 3.2). Es findet keine Auseinandersetzung mit den beiden sich widersprechenden Versionen des Beschuldigten und der Privatklägerin statt, und zwar insbesondere in Bezug auf den Ort und die Art der sexuellen Handlun- gen. Bei einer Vier-Augen-Delikt-Konstellation wie der vorliegenden hätte zwin- gend eine umfassende Aussagenwürdigung stattfinden müssen. 2.4.Beweismittel und Verwertbarkeit Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin (StA act. 8.38, 8.39, 8.40; StA act. 1.34; RG act. 15; act. H.6) und die Aussagen des Beschuldigten (StA act. 3.4; StA act. 8.44, 8.45, 8.46, 8.47, 8.48; StA act. 1.20; RG act. 14; act. H.7)
7 / 44 im Recht. Hinzu kommt eine nicht datierte "schriftliche Stellungnahme" der Privat- klägerin (StA act. 8.47, Anhang). Der Beschuldigte seinerseits hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine schriftliche Stellungnahme ("Sachver- haltsergänzungsschrift") eingereicht (RG act. 19). Zudem wurde die Privatklägerin am 25. Januar 2020 im Spital H._____ unter- sucht. Die festgestellten Spuren und Proben wurden ausgewertet. Die entspre- chenden Berichte bzw. Gutachten befinden sich bei den Akten (StA act. 8.19-37). Am 18. März 2020 führte die Kantonspolizei eine Begehung der Wohnung des Beschuldigten durch, wobei die Privatklägerin ebenfalls anwesend war (Polizei- rapport, StA act. 8.1 S. 10). Die Fotos der Wohnung befinden sich bei den Akten (StA act. 8.4). Darüber hinaus wertete die Kantonspolizei die Daten der Mobiltelefone des Be- schuldigten und der Privatklägerin aus (StA Dossier 5; insb. StA act. 5.68; Zu- sammenfassung im Polizeirapport [StA act. 8.1]). Ebenfalls wurden die Tacho- scheiben des Taxis des Beschuldigten und der "Tagesrapport" der Fahrten des Beschuldigten ausgewertet (StA act. 8.15-17). 2.5.Würdigung der Beweismittel 2.5.1. Forensische Berichte zu sexuellem Kontakt Auf der Kleidung der Privatklägerin (Slip, Strumpfhose) fanden sich männliche DNA-Spuren (StA act. 8.28 und 8.29). Auf dem Kleid der Privatklägerin fanden sich Spuren von Samenflüssigkeit und Spermien (StA act. 8.31). Am Anus der Pri- vatklägerin fanden sich ebenfalls männliche DNA-Spuren (StA act. 8.23). Die männlichen DNA-Spuren konnten dem Beschuldigten zugeordnet werden (StA act. 8.31, 8.34 und 8.36). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte den Slip und die Strumpfhose der Privatklägerin berührt hat, dass sein Ejakulat auf das Kleid der Privatklägerin gelangte und er irgendwie in Kontakt mit ihrem Intimbereich (Ab- strich Anus) kam. Der Abrieb ab der Vulva der Privatklägerin ergab vereinzelte, jedoch nicht konstante y-chromosomale DNA-Merkmale. Eine Interpretation eines y-chromosomalen DNA-Profils war dadurch nicht möglich (StA act. 8.33 und 8.34). 2.5.2. Auswertungen Smartphone-Daten Die Auswertungen des Mobiltelefons des Beschuldigten und der Privatklägerin ergaben, dass sich am 25. Januar 2020 im Zeitraum von ca. 03.00 und 04.00 Uhr die Aufenthaltsorte sowie das Bewegungsbild des Beschuldigten und der Privat-
8 / 44 klägerin decken, obwohl vom Beschuldigten weniger Standorte verfügbar waren (vgl. StA act. 5). Diese Erkenntnisse lassen darauf schliessen, dass die Geräte und deren Besitzer zusammen unterwegs waren. Die Geräte der Privatklägerin und des Beschuldigten (Health-App) zeichneten zwischen 03.28 und 03.40 Uhr keine Aktivität auf, was ein Indiz ist, welches auf die Tatzeitspanne des vorgewor- fenen sexuellen Übergriffs hindeutet (Polizeirapport; StA act. 8.1). 2.5.3. Forensische Berichte zur Intoxikation Das Blut und der Urin der Privatklägerin wurden untersucht (StA act. 8.25 ff.). Das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen errechnete eine minimale Blutalkoholkonzen- tration von 1.38 ‰ bzw. eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3.01 ‰ für den Beginn des Ereigniszeitraums (03.00 Uhr) und eine minimale Blutalkoholkon- zentration von 1.28 ‰ bzw. eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2.81 ‰ für das Ende des Ereigniszeitraums (04.00 Uhr). Der Beeinträchtigungsgrad zum Ereigniszeitpunkt liess sich nicht beurteilen (StA act. 8.28). 2.5.4. Wiedergabe der Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin begab sich am 25. Januar 2020 ins Spital H._____ und wurde dort untersucht. Sie verfasste dort eine kurze Stellungnahme zu den Ereignissen in der Nacht (angehängt an StA act. 8.47). Darin schrieb sie, sie habe keine Erin- nerung nach ca. 02.00 Uhr. Sie sei im Auto/Taxi gewesen und erinnere sich, dass sie einen Bankomaten gebraucht habe für Bargeld. Das nächste, woran sie sich erinnern könne, war auf einem Sofa aufgewacht zu sein in einer Wohnung mit ei- nem Mann über ihr. Er habe mit ihr Sex gehabt. Sie habe ihn angeschrien, er solle aufhören. Sie sei rausgerannt und glaube, sie sei zum G._____ zurückgelaufen. Die Privatklägerin wurde am 26. Januar 2020, am Tag nach dem Ereignis, von der Kantonspolizei einvernommen (StA act. 8.38). Sie schilderte ihre Ankunft in F._____ und was sie gemacht hatte, bis sie mit Freunden in den E._____ ging. Ab ca. 02.00 Uhr könne sie sich an nichts mehr erinnern (StA act. 8.38, Antwort auf Frage 5). Auf die Frage, was weiter geschah, berichtete die Privatklägerin, sie könne sich nicht konkret erinnern, das Lokal verlassen zu haben. Sie gehe aber davon aus, dass sie auf dem Vorplatz des E._____ ein Taxi genommen habe, weil sie ganz bestimmt nicht von dort zum Hotel gelaufen wäre. Sie meine, sich noch schwach daran erinnern zu können, dass sie im Taxi gesagt habe, sie müsse noch Geld an einem Automaten holen. Wirklich erinnern könne sie sich erst wieder an den Zeitpunkt, als sie in der ihr unbekannten Wohnung wieder zu sich gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie realisiert, dass sie auf dem Rücken auf einem
9 / 44 Sofa gelegen und ein Mann auf ihr gelegen habe. Sie glaube, das Sofa sei aus Leder gewesen. Sie habe realisiert, dass dieser Mann versucht habe, mit ihr Sex zu haben. Sie habe ihn von sich gestossen, worauf der Mann ihren Kopf mit dem Arm auf das Sofa gedrückt habe, respektive den Kopf seitlich weggedrückt habe. In diesem Zustand habe der Mann Sex mit ihr gehabt. Dies seien vielleicht 60-90 Sekunden gewesen. Sie habe den Mann gekickt, worauf sie sich irgendwie von dem Mann habe lösen können. Sie habe zusätzlich auch noch geschrien: "Please stop, please don't!" Wie sie danach aus dem Haus gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe beim Verlassen des Raumes ihre Handtasche, ihre Strümpfe und ihre Schuhe, welche neben der Tasche gelegen hätten, mitgenommen. Sie sei – ausgenommen die Strümpfe – ganz angezogen gewesen. Sie habe auch ihre Un- terhose angehabt. Ob sie diese selbst hochgezogen habe oder was damit genau gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie könne überhaupt nicht sagen, wie sie ins Freie gekommen sei. Schlussendlich sei sie irgendwie zurück ins Hotel G._____ gelangt. Wie dies geschehen sei, wisse sie nicht. Sie könne sich noch daran erin- nern, wie sie vor dem Hotel gestanden habe und kalte Beine gehabt habe (StA act. 8.38, Antwort auf Frage 7). Auf die Frage, was der unbekannte Mann mit ihr gemacht habe, antwortete sie, sie könne sich einfach daran erinnern, dass sie rücklings auf dem Sofa gelegen habe und der Mann auf ihr. Er habe ihren Kopf zur Seite weggedrückt und sei in sie eingedrungen, zwar nicht lange, aber es sei so gewesen (StA act. 8.38, Antwort auf Frage 28). An das Gefühl des Eindringens könne sie sich klar erinnern (StA act. 8.38, Antwort auf Frage 48). Sie habe sich zur Wehr gesetzt, indem sie ihn weggekickt habe und geschrien habe (StA act. 8.38, Antwort auf Frage 29). Die Wohnung beschrieb sie wie folgt: Sie könne sich an das Sofa erinnern und dass der Rest der Sitzgruppe rechts von ihr gewe- sen sei. Aus ihrer liegenden Sicht habe die offene Küche geradeaus gelegen. Sie wisse, dass es dort einen Lift gehabt habe. Es habe noch andere Häuser in der Umgebung gehabt (StA act. 8.38, Antwort auf Frage 35). Am 18. März 2020 wurde die Privatklägerin erneut polizeilich befragt, nachdem die Begehung der Wohnung des Beschuldigten stattgefunden hatte. Sie äusserte, sie könne sich an die Lounge und das Sofa erinnern. Der dunkle Teppich habe etwas in ihr ausgelöst, als sie den Raum betreten habe. Als der Mann ihr den Kopf auf die rechte Seite gedrückt habe, habe sie in den Raum geschaut und die Möbel dort gesehen. Sie könne sich erinnern, dass das Sofa teilweise aus Leder gewe- sen sei. Es sei dunkel gewesen im Wohnzimmer (StA act. 8.40 Antwort auf Fra- ge 3).
10 / 44 Ein Jahr später, am 16. März 2021, wurde die Privatklägerin von der Staatsan- waltschaft einvernommen (StA act. 1.34). Sie schilderte ihr Erlebnis deckungs- gleich: Ihre letzte Erinnerung stamme von ca. 02.00 Uhr. Danach habe sie einen Filmriss. Die nächste Erinnerung sei, dass sie in einer ihr unbekannten Wohnung rücklings auf einem Sofa gelegen habe und ein Mann über ihr gewesen sei. Die Strümpfe habe er ihr bereits ausgezogen gehabt. Er habe versucht mit ihr Sex zu haben. Sie habe gekickt und gestrampelt und gesagt, er solle dies nicht tun. Er habe ihren Kopf zur Seite auf das Sofa gedrückt. Es sei ihm gelungen, in sie ein- zudringen. Das Ganze sei sehr schnell gegangen. Irgendwie sei es ihr gelungen, zu flüchten. Sie habe ihre Sachen mitgenommen. Die nächste Erinnerung sei, wie sie beim Hotel G._____ gewesen sei. Sie habe kalt gehabt an den Beinen (StA act. 1.34, Antwort auf Frage 2). Auch vor Regionalgericht wiederholte die Privatklägerin am 31. März 2022, also wiederum ein Jahr später, ihre Schilderung: Als sie zu sich gekommen sei bzw. aufgewacht sei, habe sie auf dem Rücken auf dem Sofa gelegen. Die Strümpfe seien bereits ausgezogen gewesen. Er sei über ihr gewesen. Er habe versucht, sie sexuell zu missbrauchen. Er habe dabei ihren Kopf auf die Seite weggedrückt (RG act. 15, Antworten auf Fragen 3.10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin ihre Version des Er- lebten erneut wieder: Sie erwähnte das Fehlen der Erinnerung ab ca. 02.00 Uhr, schilderte, wie sie in einer fremden Wohnung wieder zu sich kam, auf dem Rücken auf einem Sofa liegend, mit jemandem über ihr. Er habe sie festgehalten. Die Strumpfhose sei weg gewesen. Er habe versucht, mit ihr Sex zu haben. Sie habe gesagt: "Please don't, please stop!" Er habe ihren Kopf nach rechts gedreht, auf die Seite gedrückt. Er habe sie penetriert. Das sei nicht lange gegangen, höchs- tens eine Minute. Sie habe versucht, mit den Beinen zu schlagen. Irgendwie habe sie es geschafft, sich zu befreien. Sie sei dann aus der Wohnung geflüchtet. Wie sie zum Hotel gekommen sei, wisse sie nicht. Sie erinnere sich, dass sie ganz kal- te Beine gehabt habe (act. H.6, Antwort auf Frage II.1). 2.5.5. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin konnte zum Rahmensachverhalt (Einsteigen ins Taxi des Be- schuldigten, anschliessende Fahrt, Verbringen in die Wohnung und auf das Sofa des Beschuldigten, Ausziehen der Kleider, Weg von der Wohnung des Beschul- digten zu ihrem Hotel) keine Angaben machen. Wie vom IRM festgestellt, wies sie zum Ereigniszeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.28 ‰ bzw. eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2.81 ‰ auf (act. E.1 E. 4.1.2.1;
11 / 44 act. 8.27 und 8.28). Die von ihr geltend gemachte Erinnerungslücke könnte sich damit erklären lassen. In Bezug auf den Kernsachverhalt (ab dem Zeitpunkt auf dem Sofa bis zum Ver- lassen der Wohnung) sind ihre Aussagen jeweils in sich stimmig. Sie schilderte das Geschehen mit spezifischen Details (z. B., dass sie glaube, das Sofa sei aus Leder gewesen, dass der Mann ihren Kopf mit dem Arm auf die Seite gedrückt habe oder dass die Schuhe neben der Tasche gestanden hätten). Die Aussagen der Privatklägerin sind äusserst klar und widerspruchsfrei. Der von ihr geschilderte Ablauf ist lebensnah und nachvollziehbar. Über die verschiedenen Einvernahmen hinweg blieben die Aussagen der Privat- klägerin konstant. Sie schilderte immer denselben Ablauf: Sie sei mit dem Rücken auf dem Sofa gelegen, er habe sie hinuntergedrückt, als sie realisiert habe, dass er Sex haben wollte, habe sie gesagt, er solle aufhören, er habe ihren Kopf auf die Seite gedrückt und habe sie vaginal penetriert. Das Ganze sei schnell gegangen. Sie habe sich befreien können und sei irgendwie – wie weiss sie nicht mehr – zu ihrem Hotel gekommen. Ihre Schilderungen weisen keine Dramatisierungen und keine Aggravation auf: Z. B. gab die Privatklägerin von sich aus an, das Ganze sei von sehr kurzer Dauer gewesen und es habe keine unnötige Gewaltanwendung stattgefunden. Sie schilderte klar, eine vaginale Penetration gespürt zu haben. Dass sie an den Beinen gefroren habe vor dem Hotel G._____, findet sich auch in den verschiedenen Einvernahmen. Die Privatklägerin wurde anlässlich der Berufungsverhandlung gefragt, warum sie gegenüber ihrer Kollegin in der Tatnacht (und auch anlässlich der Hauptverhand- lung vor Regionalgericht) von einer versuchten Vergewaltigung sprach (vgl. StA act. 5.4, S. 3; RG act. 3.10, Antwort auf Frage 3.10). Sie lieferte dazu die über- zeugende Erklärung, dass sie ihrer Kollegin "tried to rape me" schrieb, weil es so schnell gegangen sei, und dass es deshalb nicht mit ihrer Vorstellung einer Ver- gewaltigung übereinstimmte (act. H.6, Antwort auf Frage II.14). Für Einflüsse durch Suggestion bestehen keine Anhaltspunkte. Noch bevor die Privatklägerin mit jemandem über das Ereignis hätte sprechen können, schrieb sie am 25. Januar 2020 um 03.53 Uhr per WhatsApp ihrem Kollegen und bat ihn um einen Rückruf, weil etwas passiert sei (StA act. 5.5, S. 2). Etwas später, am 25. Januar 2020 um 04.24 Uhr, sandte sie einer Kollegin eine Nachricht mit dem Inhalt: "taxi driver tried to rape me" (StA act. 5.4, S. 3). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht dem Erlebten entsprechen wür- den. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als glaubhaft.
12 / 44 Die Aussagen der Privatklägerin stehen zudem im Einklang mit den weiteren Be- weismitteln. So konnten DNA-Spuren des Beschuldigten am Bund der Strumpfho- se und des Slips festgestellt werden, ebenso am Anus der Privatklägerin. An der Vulva der Privatklägerin befanden sich ebenfalls männliche DNA-Spuren. Diese konnten forensisch zwar nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden, allerdings konnte nebst dem y-chromosomalen DNA-Profil des Beschuldigten kein weiteres solches erstellt werden. Mit anderen Worten gab es keine Hinweise, dass die Pri- vatklägerin mit einem anderen Mann als dem Beschuldigten intimen Kontakt hatte. Die Beschreibung der Wohnung des Beschuldigten, wie die Privatklägerin sich erinnern konnte, stimmt im Grossen und Ganzen mit der tatsächlichen Situation überein. Die Auswertung der Handydaten der Privatklägerin zeigte, dass sie sich zwischen ca. 03.25 und 03.45 Uhr zumindest in der Nähe der Wohnung des Be- schuldigten aufgehalten hatte. 2.5.6. Aussagen des Beschuldigten Den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin stehen die Aussagen des Beschul- digten entgegen. Zugestanden und unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin beim E._____ in sein Taxi aufnahm und mit ihr zum Bankomat der I._____ in F._____ fuhr. Die Geschehnisse dort werden in Erwägung 3 näher be- trachtet. Anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei am 9. März 2020 sagte der Be- schuldigte, er habe die Privatklägerin von der I._____ zum J._____ gefahren, dort sei sie ausgestiegen. Sie habe ihr Mobiltelefon zurückgelassen. Er sei dann wei- tergefahren. Auf dem Rückweg von K._____ habe er die Privatklägerin vor dem Hotel G._____ wiedergesehen, wo sie mit zwei Männern gestanden habe, und er habe ihr ihr Mobiltelefon zurückgegeben (StA act. 8.44, Antwort auf Frage 26). Anlässlich der Hafteinvernahme am 10. März 2020 wiederholte er die Geschichte, wonach er mit der Privatklägerin zur I._____ gefahren sei und sie danach beim J._____ ausgeladen habe. Die Privatklägerin habe ihr Handy in seinem Fahrzeug liegen lassen. Er habe sie vor dem Hotel G._____ wieder gesehen mit zwei Män- nern. Er habe ihr das Handy zurückgegeben und einer der Männer habe ihm die ausstehende Rechnung für die Fahrt bezahlt (StA act. 3.4, Antwort auf Frage 2 zur Sache). Er habe keinen sexuellen Kontakt mit der Frau gehabt. Ihr Zustand sei beinahe tot gewesen, als sie bei ihm im Auto gewesen sei (StA act. 3.4, Antworten auf Fragen 5 und 7).
13 / 44 Tags darauf antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er die Privatklägerin angefasst habe, er habe ihr beim Bankomat beim Aussteigen helfen wollen und sie vermutlich am Arm angefasst. Sie sei aber nicht ausgestiegen. Weil das Bein der Privatklägerin aus dem Auto herausgeragt habe, habe er sie am Oberschen- kel, oberhalb das Knies angefasst, um das Bein wieder in das Auto zu stellen. Im Dorf, zwischen dem J._____ und dem L., habe er dann angehalten und die Privatklägerin aus dem Taxi herausgezogen und an die Mauer gestellt. Dazu habe er den einen Arm unter die Kniekehlen gestreckt und den anderen Arm um die Schulter gelegt (StA act. 8.45, Antwort auf Frage 8). Weitere Berührungen stritt er ab (StA act. 8.45, Antwort auf Frage 15). Auf den Vorhalt, das Mobiltelefon der Privatklägerin habe sich gemäss Standortdaten an der M. (Wohnort des Be- schuldigten) befunden, sagte er, er sei vielleicht dort gewesen, sie sicher nicht (StA act. 8.45, Antworten auf Fragen 9 ff.). Eingangs der dritten Einvernahme vom 17. März 2020 eröffnete der Beschuldigte, er habe sicherlich in einem Teil gelogen bei den früheren Einvernahmen. Er habe Angst gehabt. Er müsse nun die Wahrheit sagen, er habe nichts zu verbergen (StA act. 8.46, Antwort auf Frage 1). Er führte dann aus, er habe die Privatklägerin beim E._____ geladen. Als er gemerkt habe, dass sie mit Karte habe bezahlen wollen, sei er mit ihr zur I._____ gefahren. Dort habe er sie an den Armen hoch- gezogen und sie gebeten, auszusteigen. Sie sei aber im Auto geblieben. Er habe dann bei der Bank hinter ein Auto uriniert (StA act. 8.46, Antwort auf Frage 2). Weil sein Headset des Mobiltelefons kein Akku mehr gehabt habe und weil er un- bedingt auf die Toilette gemusst habe (Stuhlgang), habe er sich entschlossen, mit der Privatklägerin zu seiner Wohnung zu fahren. Er habe sie dort im Taxi zurück- gelassen und sei in die Wohnung auf die Toilette gegangen. Er habe noch das Wasser seines Hundes aufgefüllt, habe das Ladegerät seines Headsets genom- men und habe die Wohnung wieder verlassen. Als er zum Taxi gekommen sei, habe die Hintertür offen gestanden. Die Tasche der Privatklägerin sei noch im Au- to gewesen. Er habe die Privatklägerin gesucht, sie sei ihm dann entgegenge- kommen. Er habe sie am Arm angefasst und habe sie zum Taxi führen wollen, sie habe nur "no, no, no" gesagt. Er habe ihr die Handtasche und das Mobiltelefon, welches er nach dem Besuch bei der Bank in die Jackentasche gesteckt habe, übergeben, und habe sie gehen lassen. Er sei dann in das Taxi gestiegen und losgefahren. Er habe sie nochmals gefragt, ob sie einsteigen wolle, sie habe wie- der "no, no, no" gesagt. Er sei weitergefahren, dann aber wieder umgekehrt. Als er wieder bei der Frau gewesen sei, habe er das Fenster runtergelassen und sie sei dann sofort eingestiegen. Er sei dann zum Hotel G._____ gefahren. Da sie dort nicht habe aussteigen wollen, habe er sie gepackt und aus dem Auto ausgeladen.
14 / 44 Sie habe um sich geschlagen, und um sie nicht fallenzulassen, habe er sie sicher- lich zwischen den Beinen angefasst, er habe gespürt, dass es etwas feucht gewe- sen sei. Er habe sie an die Mauer gestellt. Er habe ihr die Handtasche übergeben. Er sei dann losgefahren und habe ein Rumpeln im Fahrzeug gehört. Er habe an- gehalten und gesehen, dass es das Telefon der Privatklägerin gewesen sei. Als er später wieder nach F._____ gekommen sei, habe er die Privatklägerin mit zwei Männern gesehen. Er sei zum G._____ gefahren, habe ihr das Telefon zurückge- geben. Er habe dann das Geld für die Fahrt von einem der beiden Männer erhal- ten (StA act 8.46, Antwort auf Frage 3). Der einvernehmende Polizist informierte den Beschuldigten, dass Spuren am Opfer und an ihren Kleidern (Slip und Strumpfhose) genommen worden seien, die das Institut für Rechtsmedizin beim Kantonsspital in St. Gallen (IRM) ausgewertet habe (StA act. 8.46, Frage 36). Der Beschuldigte bestätigte, die Privatklägerin wie zuvor beschrieben aus dem Taxi gehoben zu haben und sie so auch angefasst zu haben. Er könne sich erinnern, dass die Strumpfhose bereits kaputt gewesen sei (StA act. 8.46, Antworten auf Fragen 36 ff.). Es könne sein, dass er sie sicher auch an der Unterhose angefasst habe. Einen sexuellen Kontakt stritt der Beschuldigte explizit ab (StA act. 8.46, Antworten auf Fragen 40 ff.). Bei der nächsten Einvernahme am 27. März 2020 wurde dem Beschuldigten vor- gehalten, dass die Privatklägerin anlässlich der Tatortbesichtigung an seinem Wohnort ziemlich sicher gewesen sei, dass sie im Wohnzimmer des Beschuldig- ten sexuell missbraucht worden sei (StA act. 8.47, Frage 17). Daraufhin meinte der Beschuldigte, sein Wohnzimmer sei speziell, weil es direkt nach dem Betreten des Wohnzimmers ein Aquarium mit 450 Litern Inhalt habe. Weil ihr das nicht auf- gefallen sei, könne sie nicht bei ihm gewesen sein (StA act. 8.47, Antworten auf Fragen 17, 19, 24). Auf Vorhalt des Spurenbilds an den Kleidern (Strumpfhose und Slip) und am Körper der Privatklägerin wiederholte er seine Erklärung, wie er die Privatklägerin beim Herausheben aus dem Taxi angefasst habe (StA act. 8.47, Antworten auf Fragen 43 ff.). Am 7. Mai 2020 wurde der Beschuldigte erneut von der Polizei einvernommen (StA act. 8.48). Ihm wurde erläutert, dass auf dem Kleid der Privatklägerin Flecken festgestellt worden seien, welche sich als Samenflüssigkeit und Spermien heraus- gestellt hätten, deren DNA mit derjenigen des Beschuldigten übereinstimmten. Der Beschuldigte bestritt weiterhin, mit der Privatklägerin sexuellen Kontakt gehabt zu haben (StA act. 8.48, Antworten/Fragen 6 ff.). Nachdem er aufgefordert wurde, die Sachlage korrekt darzustellen, gab er an, dass er seit einer Operation bei jedem
15 / 44 Toilettengang etwas Ausfluss/einen Erguss habe. Die Flecken auf dem Kleid er- klärte er damit (StA act. 8.48, Antworten auf Fragen 9 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte am 19. November 2020, dass zwischen ihm und der Privatklägerin kein sexueller Kontakt stattgefunden habe (StA act. 1.20, Antwort auf Frage 2). Die Spuren seien möglicherweise von seinen Händen auf die Privatklägerin und ihre Kleider gelangt (StA act. 1.20, Ant- wort auf Frage 3). Anlässlich der Verhandlung vor Regionalgericht Maloja am 31. März 2022 reichte der Beschuldigte vor seiner Einvernahme eine Sachverhaltsergänzungsschrift ein (RG act. 19). Darin schilderte der Beschuldigte die Fahrt vom E._____ zur I.. Weil er nicht verstanden habe, wohin die Privatklägerin gewollt habe, sei er zu sich nach Hause gefahren, habe auf seinem Parkplatz vor dem Haus par- kiert und habe das Fahrzeug stehen lassen. Die Privatklägerin sei auf der Rück- bank des Taxis gelegen. Sie habe an ihren Strümpfen "herumgemacht". Dies habe ihn erregt. Er habe dann neben der Privatklägerin onaniert. Dabei sei es auch zu Berührungen gekommen, nicht aber im Intimbereich. Die Privatklägerin habe sich irritiert gezeigt. Er sei dann in seine Wohnung gegangen, habe seinem Hund zu Essen gegeben und sei kurz auf die Toilette gegangen. Als er wieder zum Auto gekommen sei, sei die Hintertüre offen gestanden. Er habe die Privatklägerin ge- sucht. Er habe ihr dann ins Auto helfen wollen. Er habe ihr ihr Telefon zurückge- geben und auch die Tasche und die Schuhe gebracht. Er sei dann alleine losge- fahren, sei aber wieder umgekehrt. Auf Höhe Kreuzung N. habe er der Pri- vatklägerin durchs heruntergelassene Fenster gesagt, sie solle einsteigen. Er ha- be sie dann zum Hotel G._____ gefahren (RG act. 19). Bei der nachfolgenden Einvernahme verneinte der Beschuldigte die Frage, ob es zum sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gekommen sei (RG act. 14, Antwort auf Frage 4.3). Er habe im Taxi selbst onaniert. Er errege sich ziemlich schnell und komme ziemlich schnell (RG act. 14, Antwort auf Frage 4.6). Auf die Frage, warum er während der Untersuchung nie davon erzählt habe, dass er im Auto onaniert habe, antwortete er, er habe niemanden, schon gar nicht die Privatklägerin, beschuldigen wollen. Er habe sie gar nicht dazu bringen wollen, etwas zu machen, was sie nicht gewollt habe. Deshalb habe er nach der kurzen Masturbation sofort aufgehört (RG act. 14, Antwort auf Frage 4.9). Die Spuren am Bund von Slip und Strumpfhose erklärte er sich damit, dass er diese nach oben gezogen habe (RG act. 14, Antwort auf Frage 4.10). Die Spermaflecken auf dem Kleid erklärte er mit der Masturbation (RG act. 14, Antwort auf Frage 4.11). Er bestritt weiterhin, dass die Privatklägerin in seiner Wohnung gewesen sei (RG act. 14, Antworten auf Fragen 4.20 f.). Markant
16 / 44 an seiner Wohnung sei ein grosses Aquarium und ein kleiner Hund, der sofort komme, wenn jemand die Wohnung betrete (RG act. 14, Antwort auf Frage 21). Vor Kantonsgericht schilderte der Beschuldigte, er sei von der I._____ losgefahren und habe gemerkt, dass sein Handy keine Batterie mehr gehabt habe. Er sei zu sich nach Hause gefahren, auch um aufs WC zu gehen. Während der Fahrt hätten er und die Privatklägerin miteinander geredet. Dann hätten sie einander befriedigt. Er habe aufgehört, als sie nicht mehr gewollt habe. Er habe die Privatklägerin im Auto gelassen, sei ins Haus, habe das Ladegerät geholt und sei auf die Toilette gegangen. Als er zurückgekommen sei, sei die hintere Tür des Autos offen gewe- sen. Er habe die Privatklägerin gesucht. Er sei dann zu ihr gegangen. Sie habe nicht einsteigen wollen. Er sei dann gefahren. Als er beim Hotel O._____ gewesen sei, habe er umgedreht und habe sie an der N._____ gesehen. Dort sei sie dann eingestiegen. Er habe sie zum G._____ gefahren. Sie habe nicht aussteigen wol- len. Er habe sie dann selbst mit den Händen aus dem Auto gehoben. Sie habe ihn mit dem Knie in die Wange gekickt. Er habe sie packen müssen. Sie habe sich kräftig gewehrt. Er habe sie an den Armen festgehalten, sie aus dem Auto ge- nommen, und sie dann auf dem Trottoir stehen gelassen. Er habe sie angeschri- en, worauf sie geschockt gewesen sei. Er habe ihr ihre Sachen gegeben und sei weggefahren. Dann habe er gemerkt, dass die Privatklägerin ihr Handy im Auto gelassen habe. Beim Hotel P._____ sei er umgekehrt. Vor dem Hotel G._____ habe er die Privatklägerin mit zwei Männern gesehen. Er habe ihr das Handy zurückgegeben und sei gegangen (act. H.7, Antwort auf Frage V.1). Vor seinem Haus seien sie beide auf dem Rücksitz des Taxis gewesen, sie hätte sich befrie- digt, er sich und sie hätten sich gegenseitig berührt (aber nicht intim; act. H.7, Antworten auf Fragen V.3 f., V.8 ff., V.13 ff., V.19). Er habe das nicht früher ge- sagt, weil er Angst gehabt habe (act. H.7, Antwort auf Frage V.12). 2.5.7. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Überzeugend, weil im Ablauf immer gleich geschildert, ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim E._____ entgegennahm und mit ihr zum Bankomat der I._____ fuhr. Bis hierhin kann der angeklagte Sachverhalt als erstellt gelten. In Bezug auf das Kerngeschehen sind die Aussagen des Beschuldigten genauer zu betrachten. Der Beschuldigte lieferte über die Einvernahmen hinweg keine stringente Erzäh- lung der Ereignisse von der I._____ über den Aufenthalt bei seinem Wohnort zur Ankunft der Privatklägerin beim Hotel G._____.
17 / 44 Er passte seine Aussagen dreimal dem Ermittlungsergebnis an. Dabei versicherte er insbesondere bei der zweiten Version "nun die Wahrheit zu sagen", um dann später eine neue Wahrheit zu Protokoll zu geben. Zunächst stritt er ab, dass sich die Privatklägerin überhaupt in der Nähe seiner Wohnung aufgehalten habe. Nachdem er anerkennen musste, dass die Daten ihres Mobiltelefons dies belegten, präsentierte er die Version, er habe das Handy der Privatklägerin in seiner Brusttasche gehabt, als er zu sich in die Wohnung ging. In der ersten Schilderung stieg die Privatklägerin beim J._____ aus dem Taxi aus. Gemäss zweiter Version war die Frau "beinahe tot" (StA act. 3.4, Antwort auf Fra- ge 5) im Auto und er musste sie beim J._____ aus dem Auto heben und an die Mauer stellen, wo sie zusammensackte. Ab der dritten Schilderung trug der Be- schuldigte die Privatklägerin beim G._____ aus dem Taxi, wobei sie um sich schlug und er sie festhalten musste, um sie nicht fallenzulassen. Gemäss letzter Version vor Kantonsgericht hat er sie beim Herausheben aus dem Fahrzeug noch angeschrien und sie sei geschockt gewesen. Bis zur Hauptverhandlung vor Regionalgericht stritt der Beschuldigte jeglichen se- xuellen Kontakt mit der Privatklägerin ab. Die Spuren seiner DNA auf der Privat- klägerin und an deren Kleidung erklärte er damit, dass er sie habe aus dem Taxi heben müssen, weil sie nicht habe aussteigen wollen. Damit liefert er aber keine überzeugende Erklärung, wie die Spuren ausgerechnet am Bund der Strumpfhose und des Slips (und zwar dort, wo man diese normalerweise hält, um sie an- und auszuziehen), noch wie Spuren in den Bereich des Afters gelangten (wenn ja Slip und Strumpfhose nicht ausgezogen worden sein sollen). Die Spermaflecken sollen nach den ersten Versionen von seinen Händen (er habe Ausfluss beim Pinkeln) auf das Kleid der Privatklägerin gelangt sein. Vor Regionalgericht präsentierte der Beschuldigte dann seine Sachverhaltsergän- zungsschrift, worin er erstmals zugab, neben der Privatklägerin im Taxi onaniert zu haben. Vor Kantonsgericht ergänzte er diese Version noch und gab an, sie (er und die Privatklägerin) hätten miteinander geredet und einander befriedigt. Damit vermöchten sich vielleicht die Spuren auf dem Kleid der Privatklägerin (Samen- flüssigkeit und Sperma) erklären, nicht jedoch ihre glaubhafte Aussage, sie sei penetriert worden. Ebenso wenig lassen sich mit den Aussagen des Beschuldigten die DNA-Spuren am Bund der Strumpfhose und des Slips der Privatklägerin er- klären. Noch weniger findet sich eine Erklärung für die DNA-Spuren am After der Privatklägerin.
18 / 44 Der Beschuldigte zog die Aussage der Privatklägerin, wonach sie sich in seiner Wohnung aufgehalten habe, in Zweifel, indem er einerseits darauf hinwies, er be- sitze ein grosses, auffälliges Aquarium. Andererseits brachte er vor, dass sein Hund zu Hause gewesen sei und dass dieser einen begrüsse, wenn man nach Hause komme. In der Tat ist ein grosses Aquarium ein Einrichtungsgegenstand, der sich nicht in jeder Wohnung findet. Auch ist es lebensnah, dass ein Hund bellt resp. angelaufen kommt, wenn jemand die Wohnung betritt. Es ist aber anzuneh- men, dass ein Aquarium in der Regel in der Nacht nicht hell erleuchtet ist und deshalb nicht unbedingt sogleich ins Auge springt. Weiter schilderte die Privatklä- gerin klar, sie sei erst auf dem Sofa zu sich gekommen, mit dem Mann über sich und dieser habe dann ihren Kopf auf die Seite weggedrückt; das Aquarium befand sich also nicht in ihrem Blickfeld. Sie wusste dann auch nicht mehr, wie sie sich befreit hatte und wie sie aus der Wohnung fand, was es zusätzlich plausibel macht, dass sie das Aquarium (erleuchtet oder nicht) in ihrem Zustand und ange- sichts der Situation, in der sie sich befand, nicht wahrnahm. Dasselbe gilt für einen allenfalls bellenden oder heranspringenden Hund. Angesichts des weggetretenen Zustands der Privatklägerin, die sich lediglich noch an die kurze Sequenz auf dem Sofa erinnert, ist es nicht abwegig, dass sie den Hund nicht wahrgenommen hat, sollte er denn überhaupt tatsächlich vor Ort gewesen sein. Der Beschuldigte gab am Ende seiner Einvernahme vor Regionalgericht an, es habe ein Übersetzungsproblem gegeben (RG act. 14, Antwort auf Ergänzungsfra- ge 1). Dies geschah aber erst auf die Ergänzungsfrage des Staatsanwaltes, wes- halb er nicht bereits in der Untersuchung, sondern erst an der Hauptverhandlung erzählt habe, im Auto onaniert zu haben. Dabei ist zudem anzumerken, dass der Beschuldigte in der selbigen Einvernahme die gleiche Frage des einvernehmen- den Richters dahingehend beantwortete, er habe niemanden, schon gar nicht die Privatklägerin, beschuldigen wollen (RG act. 14 Antwort auf Frage 4.9; so auch vorstehend). Von Übersetzungsproblemen war keine Rede. Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme zur Person antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er die Übersetzerin verstehe, mit "Nein" (StA act. 2.8, S. 2 oben). Die Einvernahme wurde dann aber ohne weitere Bemerkungen weitergeführt. Sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger unterzeichneten das Protokoll. Die Ak- ten liefern keinerlei Anhaltspunkte für ein Übersetzungsproblem. Der Beschuldigte versteht nach eigenen Angaben "ziemlich gut Deutsch", weshalb es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, allfällige Übersetzungsfehler anlässlich der Einver- nahme zu rügen (RG act. 14, Antwort auf Frage 3.14). Zu erwähnen ist überdies, dass diametral andere Aussagen in keinem Fall auf die Übersetzung zurückge- führt werden können.
19 / 44 2.5.8. Fazit Sachverhalt Es ergibt sich, dass auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann, zumindest insoweit, als er mit diesen die Sachverhaltsschilderung der Pri- vatklägerin in Zweifel zu ziehen sucht. Angesichts der von Beginn an konstanten, überzeugenden und durch objektive Beweise gestützten und validierten, mithin glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, des wechselhaften, in Etappen Zuge- ständnisse machenden Aussageverhaltens des Beschuldigten ist insgesamt auf die Darstellung der Privatklägerin abzustellen. Es wird im Folgenden davon aus- gegangen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2020 in seiner Wohnung auf dem Sofa gegen den Willen und gegen den Widerstand der Privatklägerin mit seinem Penis vaginal in sie eindrang. Da damit der angeklagte Hauptsachverhalt als erstellt gilt, erübrigen sich Ausführungen zum angeklagten Eventualsachverhalt. 3.Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 3.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 25. Januar 2020 zwischen 03.12 und 03.15 Uhr am Bankomaten der I._____ mehrmals erfolglos versucht zu haben, mit der Kreditkarte der Privatklägerin Geld abzuheben. Die Beträge belie- fen sich auf CHF 1'600.00, dreimal CHF 1'000.00 und einmal CHF 500.00. Die Kreditkarte sei dem Beschuldigten vorgängig von der Privatklägerin überreicht worden (StA act. 1.35 Ziff. A.2). 3.2.Standpunkt des Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte, mit der Kreditkar- te der Privatklägerin versucht zu haben, am Bankomaten der I._____ Geld zu be- ziehen (act. H.7, Antwort auf Frage V.b.1). Er beantragt diesbezüglich einen Schuldspruch. Er stellt allerdings sinngemäss in Frage, ob die vorgeworfenen Be- träge zutreffen. Die Privatklägerin bestreitet, dem Beschuldigten ihre Kreditkarte und den PIN-Code gegeben zu haben. 3.3.Beweismittel Es befindet sich eine Videoaufnahme vom betreffenden Bankomaten der I._____ sowie ein von der Polizei erstelltes Fotoblatt in den Akten (StA act. 8.6 und 8.3). Die I._____ edierte einen Auszug betreffend die Transaktionen am betreffenden Bankomaten am 25. Januar 2020 im Zeitraum zwischen 03.00 Uhr und 03.30 Uhr
20 / 44 (StA act. 4.1.3). Die Privatklägerin reichte ein Schreiben ihrer Bank ein, das die versuchten Bezüge dokumentiert (StA act. 8.10). Darüber hinaus wurden die Pri- vatklägerin (StA act. 8.38, 8.39, 8.40; StA act. 1.34; RG act. 15; act. H.6), der Be- schuldigte (StA act. 3.4; StA act. 8.44, 8.45, 8.46, 8.47, 8.48; StA act. 1.20; RG act. 14; act. H.7) sowie Q._____ (Taxifahrer; Inhaber des SumUp-Terminals) als Zeuge einvernommen (StA act. 8.49). 3.4.Videoaufnahmen und Auszüge Auf der Videoaufnahme sieht man, dass der Beschuldigte sich beim Bankomaten der I._____ befindet. Er hat eine Karte und ein Handy in der Hand. Er wendet sich mehrmals vom Bankomaten zurück zu seinem Taxi (StA act. 8.6 und 8.3). Aus den edierten Auszügen ergibt sich, dass jemand im fraglichen Zeitraum versucht hatte, drei unterschiedliche Beträge mit der Kreditkarte beim Bankomaten abzu- heben (zuerst CHF 1'600.00, dann dreimal CHF 1'000.00, danach CHF 500.00; StA act. 8.10). Zuerst kam die Meldung "montante gior. rest. esaurito". Der einge- gebene Betrag wurde in der Folge mehrmals reduziert. Einmal kam die Meldung: "PIN sbagliato, ripetere" und dreimal: "richiesta non autorizzata" (StA act. 4.1). 3.5.Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab an, die Privatklägerin habe ihm ihre Kreditkarte gegeben, damit er beim Bankomaten Geld abheben könne (StA act. 8.44, Antwort auf Fra- ge 26). Sie habe den PIN-Code in ihr Handy getippt und ihm gezeigt. Sie habe dreimal einen anderen Code gezeigt. Die PIN-Codes hätten aber nicht funktioniert und er habe kein Geld abheben können und habe dann seinen Kollegen angeru- fen, der ein Kreditkartenterminal im Taxi habe (StA act. 8.44, Antwort auf Fra- ge 26). Auf die Frage, warum der Beschuldigte so hohe Beträge eingegeben habe, sagte er, die Privatklägerin habe auch noch Geld für sich gewollt. Er habe sie nicht beklauen wollen (StA act. 8.44, Antworten auf Fragen 54 f.). Seine Aussage an- lässlich der nächsten Einvernahme ist im Wesentlichen gleich. Ein Unterschied besteht darin, dass er sagte, die Privatklägerin habe ihm nonverbal geäussert, er solle das Geld beziehen. Möglicherweise habe er sich vertippt und anstatt CHF 100.00 CHF 1'000.00 eingegeben (StA act. 8.46, Antwort auf Frage 2). Zu- dem sagte er nunmehr aus, die Privatklägerin habe ihm ihr Mobiltelefon gegeben (das er dann beim Bankomaten in seine Jackentasche gesteckt habe; StA act. 8.46, Antwort auf Frage 17). Der Beschuldigte wiederholte in den weiteren Einvernahmen, die Privatklägerin habe ihm die Kreditkarte und den PIN-Code ge- geben, damit er Geld abheben könne (StA act. 1.20, Antwort auf Frage 27; RG act. 14, Antwort auf Frage 4.23; act. H.7, Antworten auf Fragen V.a.1 ff.).
21 / 44 3.6.Aussage des Zeugen Q._____ bestätigte die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen. Während der Beschuldigte jedoch aussagte, er habe den PIN-Code der Privatklägerin auf deren Handy bei sich gehabt, erzählte der Zeuge, der PIN-Code sei auf einem gelben Zettel notiert gewesen (StA act. 8.49, Antworten auf Fragen 11 und 36). 3.7.Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin machte geltend, eine Erinnerungslücke ab ca. 02.00 Uhr zu ha- ben (StA act. 8.38, Antwort auf Frage 12). Sie könne sich aber noch schwach er- innern, dass sie Geld an einem Bankomaten habe holen wollen. Möglicherweise habe sie das dem Taxichauffeur gesagt (StA act. 8.38, Antworten auf Fragen 7 und 19). Ihr Gedächtnis habe erst wieder eingesetzt, als der Beschuldigte über ihr gelegen habe (also irgendwann zwischen ca. 03.30 und 03.50 Uhr; StA act. 8.38, Antwort auf Frage 7). Die Bezugsversuche beim Bankomaten fanden zwischen 03.12 Uhr und 03.20 Uhr statt (StA act. 8.39, Antwort auf Frage 3; StA act. 8.10). Die Privatklägerin sagte aus, sie gebe nie jemandem den Auftrag, Geld für sie ab- zuheben, schon gar nicht einem ihr unbekannten Taxichauffeur (StA act. 8.39, Antwort auf Frage 9). Sie wüsste auch nicht, warum sie so hohe Beträge hätte abheben sollen, insbesondere nicht morgens um 03.00 Uhr. Sie habe normaler- weise nicht mehr als CHF 100.00 bar auf sich (StA act. 8.39, Antwort auf Fra- ge 11). Den PIN-Code würde sie nie jemandem geben (StA act. 8.39, Antwort auf Frage 13). In den weiteren Einvernahmen bestätigte die Privatklägerin ihre Aussa- ge. 3.8.Beweiswürdigung und Fazit Sachverhalt Aufgrund der Videoaufnahmen, der Bankauszüge und der Aussagen des Be- schuldigten ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Bankomaten der I._____ in mehreren Anläufen versucht hat, mit der Kreditkarte der Privatklägerin Geld abzu- heben. Den Aussagen der Privatklägerin, wonach sie die Kreditkarte dem Be- schuldigten nicht ausgehändigt haben soll, kann nicht gefolgt werden. Zunächst fand dies zu einem Zeitpunkt statt, als sie sich nicht erinnern konnte. Es ist also nicht auszuschliessen, dass sie entgegen ihrer Gewohnheit Kreditkarte und PIN dem Beschuldigten übergeben hat. Dass der Beschuldigte sich die Kreditkarte selbst behändigte, dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Zugunsten des Beschul- digten ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihm auch den PIN-Code (wenn auch einen falschen) zur Verfügung gestellt hatte. Ob dieser nun auf einem Zettel (gemäss Zeuge Q._____) oder auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin
22 / 44 (gemäss Aussage des Beschuldigten und vermutlich auch aus der Videoaufnahme ersichtlich) notiert war, kann offenbleiben. Nicht erklären lässt sich, weshalb der Beschuldigte derart hohe Beträge mit dem Einverständnis bzw. im Auftrag der Pri- vatklägerin hätte abheben sollen. Mit der Vorinstanz kann gesagt werden, dass es schlicht lebensfremd ist, dass die Privatklägerin einen ihr fremden Taxifahrer auf- gefordert haben soll, solche Beträge um drei Uhr morgens abzuheben (act. E.1 E. 6.4). Als Fazit kann festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt in Be- zug auf den Vorwurf des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziffer 2) als erstellt erachtet werden kann. 4.Strafbare Handlung gegen das Vermögen zum Nachteil des Privatklägers 4.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten in der Hauptsache vor, das Por- temonnaie des Privatklägers beim Restaurant S._____ in F._____ gestohlen zu haben. Eventualiter habe der Beschuldigte das gefundene Portemonnaie (bzw. dessen Inhalt) behalten, um sich damit einen ihm nicht gebührenden Vermögens- vorteil zu verschaffen (StA act. 1.35 Ziffer A.3). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger das Portemonnaie weggenommen hat (act. E.1 E. 7.1.3). Der Hauptsachverhalt (Diebstahl) lässt sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht erstellen. Dies haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger moniert, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Eventualsachverhalt so wie angeklagt ereignet hat. 4.2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab an, das Portemonnaie gefunden zu haben. Er habe es bei der Polizei abgeben wollen, sei aber nicht mehr dazu gekommen. Damit gab er den objektiven Sachverhalt zu. Er bestreitet hingegen, die Absicht gehabt zu ha- ben, das Portemonnaie zu behalten. 4.3.Beweismittel Als Beweismittel stehen insbesondere die Aussagen des Privatklägers (StA act. 6.1), des Beschuldigten (StA act. 6.7, 6.8, 8.45, 1.20; RG act. 14; act. H.7), der Auskunftsperson T._____ (StA act. 8.50) sowie die Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten (StA act. 5.6) zur Verfügung.
23 / 44 4.4.Aussage des Privatklägers Der Privatkläger zeigte am 27. Januar 2020 den Verlust seines Portemonnaies bei der Kantonspolizei Schwyz an. Er habe das Portemonnaie am 24. Januar 2020 anlässlich einer Polonaise im S._____ auf dem Tisch liegen lassen und danach sei es verschwunden (StA act. 6.1). 4.5.Aussagen des Beschuldigten Zunächst bestritt der Beschuldigte, je beim S._____ (Ort, wo das Portemonnaie abhandenkam) gewesen zu sein (StA act. 6.7 Antwort auf Frage 1; StA act. 8.45, Antwort auf Frage 31). Im Verlauf der Befragung sagte er dann, er sei einmal mit dem Taxi dort gewesen, habe aber lediglich vor dem Lokal gewartet (StA act. 6.7, Antwort auf Frage 8). Das im Firmenfahrzeug des Beschuldigten sichergestellte Portemonnaie (enthaltend Ausweise lautend auf den Privatkläger) habe der Be- schuldigte beim Spazieren mit dem Hund neben dem Hotel O._____ gefunden. Es habe neben der R._____ auf dem Boden gelegen. Er habe das Portemonnaie zunächst beim Hotel O._____ abgeben wollen, habe sich dann aber anders ent- scheiden, weil er es ja eben nicht beim Hotel O._____ gefunden habe. Er habe es dann später bei der Polizei abgeben wollen. An dem Tag, als er es gefunden ha- be, sei er nach Italien gefahren, weil seine Tochter Geburtstag gehabt habe (StA act. 6.7, Antwort auf Frage 5; StA act. 8.45, Antwort auf Frage 35). Zur Auflistung, was im gestohlen gemeldeten Portemonnaie drin gewesen sei (u. a. CHF 200.00, Identitätskarte, Führerausweis etc.), konnte der Beschuldigte nichts sagen (StA act. 6.7, Antwort auf Frage 3; StA act. 8.45, Antwort auf Frage 33). In der zweiten Einvernahme wurde der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass er – entgegen seiner Aussage in der ersten Einvernahme – nicht am 6. März 2020 nach Italien gereist sei. Er meinte dann, er sei erst am nächsten Tag am Morgen nach Italien gefahren (StA act. 6.8, Frage/Antwort 7). Der einvernehmen- de Polizist hielt ihm dann vor, er habe ihn am 7. März 2020 kurz nach Mittag in F._____ gesehen. Daraufhin erwiderte der Beschuldigte, er sei an diesem Tag um die Mittagszeit nach Italien gefahren (StA act. 6.8, Frage/Antwort 8). Ebenfalls in der zweiten Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, er habe keine Zeit gehabt, das Portemonnaie abzugeben. Er habe es nicht im Hotel O._____ abgegeben, weil dieses geschlossen gewesen sei (StA act. 6.8, Antwort auf Fra- ge 12). Auf den Widerspruch zu seiner früheren Aussage (wonach es keinen Sinn gemacht hätte, es beim Hotel O._____ abzugeben) hingewiesen, sagte er, er glaube, das Hotel sei schon geschlossen gewesen (StA act. 6.8, Antwort auf Fra-
24 / 44 ge 13). Auf die Frage, wem er das Portemonnaie dann hätte abgeben wollen, ant- wortete er, bei der Gemeindepolizei (StA act. 6.8, Antwort auf Frage 17). Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, im Portemonnaie habe es nur Karten und kein Geld drin gehabt (StA act. 1.20, Antwort auf Frage 28). Vor Regionalgericht wiederholte der Beschuldigte, es habe kein Geld drin gehabt. Da er dies nicht als wichtig erachtet habe, habe er das Portemonnaie nicht sofort der Polizei abgegeben (RG act. 14, Antworten auf Fragen 4.28 ff.). In der Befragung vor Kantonsgericht bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Er füg- te hinzu, dass die Kollegen des Taxiunternehmens, das S._____ bediene, gesagt hätten, es sei dort ein Portemonnaie mit viel Geld gestohlen worden (act. H.7, Antwort auf Frage V.c.2). 4.6.Beweiswürdigung und Fazit Sachverhalt Der Beschuldigte gab zunächst an, er sei nie im S._____ gewesen, um dann in derselben Einvernahme (von sich aus) zuzugeben, dass er doch einmal dort Gäs- te hätte abholen sollen. Auch die Auswertung seiner Handy-Daten ergab, dass er in der Nacht, in der das Portemonnaie abhandenkam, vor Ort war (StA act. 6.7, Frage 9). Während er zunächst nichts zum Inhalt des Portemonnaies sagte, er- wähnte er ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass kein Geld drin ge- wesen sei. Warum er (erst und überhaupt) vor Kantonsgericht erwähnte, er habe gehört, im S._____ sei ein Portemonnaie mit viel Geld gestohlen worden, ist frag- würdig. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Angaben des Be- schuldigten, warum er sich nicht umgehend darum kümmerte, das Portemonnaie dem Besitzer (oder der Polizei) zurückzugeben, nicht überzeugend sind. Zunächst sagte er aus, er habe am Wochenende keine Zeit gehabt, weil er nach Italien rei- sen wollte wegen des Geburtstags der Tochter, der am 8. März 2020 war (so die Aussage von T., der Lebenspartnerin des Beschuldigten; StA act. 8.50, Antwort auf Frage 1 zur Sache). Es stellte sich dann heraus, dass er mindestens noch einen halben Tag in F. war, bevor er abfuhr. Dass die Polizei auch am Wochenende geöffnet hat, dürfte ihm bekannt gewesen sein. Seine Aussagen, warum er das Portemonnaie nicht im Hotel O._____ abgeben hatte, sind wider- sprüchlich. Zuerst sagte er, er habe keinen Zusammenhang zum Hotel gesehen, dann sagte er, das Hotel sei – wahrscheinlich – geschlossen gewesen. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen und es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zumindest keine dringende Absicht hegte, das Portemonnaie (bzw. dessen Inhalt) umgehend seinem Besitzer zu- kommen zu lassen.
25 / 44 Damit kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der angeklagte Eventu- alsachverhalt erstellt ist. 5.Pornografie 5.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, auf seinem Mobiltelefon iPhone 7 ein Video gespeichert gehabt zu haben, auf dem Oralverkehr zwischen einem Mann und einer Kuh ersichtlich gewesen sei (StA act. 1.35 Ziffer A.4). 5.2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab zu, das entsprechende Video von einem Kollegen per WhatsApp erhalten zu haben. Er habe jedoch nicht gewusst, dass diese Videos verboten seien. 5.3.Fazit Sachverhalt Der äussere Sachverhalt ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (StA act. 7.2; StA act. 1.20; RG act. 14; act. H.7) und der Auswertungen seines Mobilte- lefons (StA act. 5.10) unstrittig und erstellt. Der nicht eingestandene Teil des inne- ren Anklagesachverhalts, also was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt genau wusste, wollte und in Kauf nahm, ist eng mit der Rechtsfrage verknüpft, weshalb im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen ist. 6.Erwerb oder Besitz von Gewaltdarstellungen 6.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, auf seinem Mobiltelefon iPhone 7 ein Video gespeichert gehabt zu haben, auf welchem ersichtlich gewe- sen sei, wie einem Mann unter körperlichem Zwang und auf brutale Art und Weise mit einem Beil zwei Finger abgetrennt worden seien (StA act. 1.35 Ziffer A.5). 6.2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab zu, das entsprechende Video von einem Kollegen per WhatsApp erhalten zu haben. Er habe jedoch nicht gewusst, dass diese Videos verboten seien.
26 / 44 6.3.Fazit Sachverhalt Der äussere Sachverhalt ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (StA act. 7.2; StA act. 1.20; RG act. 14; act. H.7) und der Auswertungen seines Mobilte- lefons (StA act. 5.10) unstrittig und erstellt. Der nicht eingestandene Teil des inne- ren Anklagesachverhalts, also was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt genau wusste, wollte und in Kauf nahm, ist eng mit der Rechtsfrage verknüpft, weshalb im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen ist. 7.Rechtliches 7.1.Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil der Pri- vatklägerin Die Vorinstanz stellte in ihrer Beurteilung auf den vom Beschuldigten in der Sach- verhaltsergänzungsschrift vorgetragenen Sachverhalt ab und subsumierte die Handlung unter den Tatbestand der Schändung, wofür sie den Beschuldigten schuldig sprach. Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt wird hingegen davon ausgegangen, dass die Privatklägerin in der konkreten Situation sehr wohl zum Widerstand fähig war und sich gegen den Beschuldigten zur Wehr setzte. Der Beschuldigte nutzte folglich nicht einen wehrlosen Zustand der Privatklägerin aus, sondern drang ge- gen das explizite Nein ("Please don't, please stop") der Privatklägerin und unter Anwendung von Gewalt (Wegdrehen des Kopfes auf die Seite) mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin ein. Damit ist der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Stand am 24. Januar 2020), wonach bestraft wird, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, erfüllt. Aufgrund der klaren Gegenwehr der Privatklägerin ("Please don't, please stop", Strampeln mit den Beinen) wusste der Beschuldigte, dass er gegen den Willen der Privatklägerin handelte, und er fuhr mit der Handlung dennoch fort, bis er zum Samenerguss kam. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich vorging. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
27 / 44 7.2.Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Die Vorinstanz wertete die Verwendung der Kreditkarte der Privatklägerin durch den Beschuldigten beim Bankomaten der I._____ zum Bezug von Bargeld als mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist in Bezug auf die Erfüllung des Tat- bestands und den Versuch beizupflichten (act. E.1 E. 6). Entgegen ihrer Ansicht ist jedoch von einer einmaligen Begehung auszugehen. Der Beschuldigte hat zwar mehrere Male versucht unterschiedliche Beträge zu beziehen, dies aber mit der- selben Karte am immer gleichen Automaten. Der Versuch des Beschuldigten, Geld abzuheben, ist damit als Handlungseinheit zu sehen. Er ist wegen einfacher Begehung des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. 7.3.Strafbare Handlungen gegen das Vermögen zum Nachteil des Privatklägers Indem der Beschuldigte das Portemonnaie des Privatklägers an sich nahm und bei sich behielt, hat er den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung erfüllt. Auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz kann verwiesen werden (act. E.1 E. 8). Der Beschuldigte ist der unrechtmässigen Aneignung einer frem- den beweglichen Sache gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 7.4.Pornografie Der Beschuldigte bestritt, um die Illegalität des Videos gewusst zu haben (StA act. 7.2, Antworten auf Fragen 6 und 9; StA act. 1.20, Antwort auf Frage 29; RG act. 14, Antwort auf Frage 4.33; act. H.7, Antwort auf Frage 5.d). Zudem verneint er den Besitzeswillen und das Wissen, ein solches Video gespeichert zu haben (StA act. 7.2, Antwort auf Frage 5; RG act. 14, Antwort auf Frage 4.32). Der Beschuldigte wusste Bescheid, dass er das Video erhalten hatte; er wusste gar, von wem das Video an ihn versandt worden war (StA act. 7.2, Antwort auf Frage 2). Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe nicht gewusst, dass es sich um verbotenes Material handle, liegt eine Schutzbehauptung, eventuell ein unbehelflicher (da vermeidbarer) Rechtsirrtum vor. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten, wonach er sehr viele solcher Videos erhalte, aber lediglich zwei auf seinem Mobiltelefon gefunden wurden, ist klar,
28 / 44 dass der Beschuldigte weiss, wie man diese Dateien löscht (StA act. 7.2, Antwort auf Frage 1; act. H.7, Antwort auf Frage V.d.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Cache-Speicher manifestiert seinen Besitzwillen, wer um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht (BGE 137 IV 208; BGer 6B_954/2019 v. 20.5.2020 E. 1.3.3). Gleiches hat vorliegend für die per WhatsApp erhaltenen Dateien zu gelten (vgl. auch BGer 6B_954/2019 v. 20.5.2020 E. 1.4.4). Damit wusste der Beschuldigte also um die automatische Speicherung der verbo- tenen Dateien auf seinem Mobiltelefon, hat das konkrete Video jedoch dennoch nicht gelöscht. Dadurch hat der Beschuldigte seinen Besitzwillen genügend mani- festiert. Der Beschuldigte hat sich der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gemacht. 7.5.Erwerb oder Besitz von Gewaltdarstellungen Wie schon zuvor zum Pornografie-Tatbestand ausgeführt, bestritt der Beschuldig- te nicht, das Video auf seinem Telefon gehabt zu haben. Er machte indes geltend, nicht gewusst zu haben, dass dies unerlaubt sei und auch das Bewusstsein und den Willen des Besitzes gehabt zu haben (vgl. StA act. 7.2; 1.20; RG act. 14; act. H.7). Wie unter Erwägung 7.4 ausgeführt, sind die Ausführungen des Beschuldigten unbehelflich. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen kann festgehalten wer- den, dass der Beschuldigte sich des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB schuldig gemacht hat. 8.Strafzumessung 8.1.Allgemeines Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 m.w.H.). 8.2.Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung 8.2.1. Strafrahmen Art. 190 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe vor.
29 / 44 8.2.2. Tatkomponenten In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den zunächst wehrlosen Zustand der Privatklägerin ausnutzte. Die Privatklägerin begab sich in ein Taxi, um sicher in ihr Hotel zu kommen. Zwar kann dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden, er habe planmässig gehandelt, dennoch nutzte er die sich ihm bietende Gelegenheit, ohne zu zögern, aus. Er verletzte die Intimsphäre der Privatklägerin in gravierender Art und Weise. Die Handlung durch den unbekann- ten Täter ist erschwerend zu gewichten. Zugunsten des Beschuldigten kann die einigermassen gewaltlose Vorgehensweise gewertet werden. Er hat der Privatklä- gerin zwar den Kopf weggedrückt und sie gegen ihr "Nein" auf dem Sofa gehalten, sie trug indes keine körperlichen Verletzungen davon. Der Übergriff dürfte insge- samt von kurzer Dauer gewesen sein, insbesondere der Geschlechtsverkehr war sehr kurz. Der Beschuldigte kam zum Samenerguss, aber nicht in der Privatkläge- rin, sondern auf deren Kleid. Aus subjektiver Sicht handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich, aus rein egoistischen Motiven und zur reinen Lustbefriedigung. Er selbst beschrieb die Privatklägerin mehrfach selbst "wie tot" und sagte aus, mit einer toten Frau könne man keinen Geschlechtsverkehr haben. Der Beschuldigte war nüchtern, daher ist keine enthemmende Wirkung von Alkohol oder Drogen zu seinen Guns- ten zu werten. Die subjektive vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativie- ren. Gesamthaft ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden betreffend die Ver- gewaltigung auszugehen. Angesichts des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entspricht dieses Verschulden einer hypothetischen Ein- satzstrafe von 30 Monaten. 8.2.3. Täterkomponenten Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014 auf: Einen Strafbefehl vom 20. Mai 2014 wegen SVG-Delikten (act. D.14). Die Vorstrafe ist nicht ein- schlägig und lag im Tatzeitpunkt ca. sechs Jahre zurück, im Zeitpunkt des Urteils gar zehn Jahre. Sie ist neutral zu werten. Die Vorstrafe wegen mehrfachen Exhibi- tionismus aus dem Jahr 2012 wurde mittlerweile gelöscht und ist bei der Strafzu- messung nicht zu berücksichtigen (StA act. 2.1; act. D.14; BGE 136 IV 1 E. 2.6.3. m.H.a. BGE 135 IV 87 E. 2.4).
30 / 44 Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich neutral aus. Seine Uneinsich- tigkeit ist nicht straferhöhend zu werten. 8.2.4. Fazit Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist für die Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten zu bestrafen. Die Dauer der Polizei- und Untersuchungshaft von 25 Tagen (9. März 2020 um 08:20 Uhr bis am 2. April 2020 um 16:00 Uhr) ist anzurechnen. 8.3.Geldstrafe für die übrigen Delikte Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist für die weiteren begangenen Delikte eine Geldstrafe auszusprechen (act. E.1 E. 12.3). 8.3.1. Einsatzstrafe für den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz erachtete eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung dieselbe Strafe. In Anbetracht der Tatsa- che, dass die Vorinstanz von einer Mehrfachbegehung ausging, erscheint die Ein- satzstrafe von 30 Tagessätzen zu gering. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden und der Täterkomponente sind indes zutreffend (act. E.1 E. 12.3.1). In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin dem Beschul- digten die Kreditkarte mit PIN übergab, was das Verschulden relativ gering er- scheinen lässt. Auf der subjektiven Seite ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte angab, das Geld nicht nötig zu haben, dennoch nutzte er die Gelegen- heit und versuchte, sich zu bereichern. Dies fällt eher erschwerend ins Gericht. Insgesamt wird dennoch von einem leichten Verschulden ausgegangen, was einer Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen entspricht. Der Versuch kann, muss aber nicht strafmindernd berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorliegend besteht dazu kein Anlass. Der Grund, warum der Beschuldigte scheiterte, waren techni- sche Hindernisse bzw. eine fehlerhafte PIN. Die Täterkomponente ist neutral zu gewichten (vgl. Urteil der Vorinstanz, act. E.1 E. 12.3.1.2). Die hypothetische Ein- satzstrafe bleibt demnach bei 30 Tagessätzen für den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage.
31 / 44 8.3.2. Asperation für die unrechtmässige Aneignung zum Nachteil des Privatklä- gers Der Strafrahmen für die unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatverschulden kann verwiesen werden (act. E.1 E. 12.3.2). Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen, was einer hypothetischen Strafe von 20 Tagessätzen entspricht. Die Täterkomponente ist neutral zu gewichten. Die Einsatzstrafe ist um 10 Tagessätze zu asperieren. 8.3.3. Asperation für Pornografie Für Pornografie sieht Art. 197 Abs. 5 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Das betreffende Video, das auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden wurde, zeigte sexuelle Handlungen mit einem Tier. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten kann angenommen werden, dass er "solche Videos" ab und an von einem Kollegen erhalte. Ob er selbst diese dann weiterverbreitet hatte, ist nicht bekannt. In subjektiver Hinsicht ist gerade noch von einem eventualvorsätzlichen Besitz auszugehen. Es ist insgesamt ein sehr leichtes Tatverschulden anzuneh- men. Die hypothetische Strafe dafür liegt bei 10 Tagessätzen. Die Täterkompo- nente ist neutral zu gewichten. Die Einsatzstrafe ist um 5 Tagessätze zu asperieren. 8.3.4. Asperation für Erwerb oder Besitz von Gewaltdarstellungen Der Erwerb oder Besitz von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis
StGB ist mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Gelds- trafe belegt. Das betreffende Video, das auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden wurde, zeigte, wie einem Mann unter körperlichem Zwang und auf brutale Art und Weise mit einem Beil zwei Finger abgetrennt wurden. In Bezug auf das Tatver- schulden kann auf obige Ausführungen zum Pornografie-Tatbestand verwiesen werden. Die hypothetische Strafe für das sehr leichte Tatverschulden liegt bei 10 Tagessätzen. Die Täterkomponente ist neutral zu gewichten.
32 / 44 Die Einsatzstrafe ist um 5 Tagessätze zu asperieren. 8.3.5. Tagessatzhöhe Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund CHF 88'000.00 (ent- sprechend CHF 7'333.00 im Monat) gemäss Steuerfaktoren 2022 kann ein Tages- satz von CHF 240.00 errechnet werden (act. D.15). 8.4.Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zusammenfassend für die von ihm begangenen Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 240.00 zu bestrafen. 8.5.Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann beim Beschuldigten nicht von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher vollständig aufzuschieben. Ein (vollumfänglicher) Aufschub der Freiheitsstrafe ist vorliegend gesetzlich aus- geschlossen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB, wonach dies nur bei Freiheitsstrafen von maximal zwei Jahren möglich ist). Es besteht jedoch gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB die Möglichkeit, eine teilbedingte Strafe auszusprechen. In diesem Fall müssen sowohl der aufgeschobene Anteil wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei der Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 17 ff. zu Art. 43 StGB m.w.H.). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbe- währung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschul- densgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
33 / 44 Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. In Berücksichtigung dessen ist es angezeigt, über das Minimum von sechs Monaten hinauszugehen und den zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe auf acht Monate festzulegen. Der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe von 22 Monaten ist aufzuschieben. Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Ge- fahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren De- likten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessens- spielraum. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn der Richter sein Er- messen in missbräuchlicher Weise überschreitet (BGer 6B_402/2011 v. 8.9.2011 E. 1.2). Die Probezeit ist auf drei Jahre (statt zwei) festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Unter anderem die Aussagen des Beschuldigten, er errege schnell, lassen gewisse Restbedenken hinsichtlich einer möglichen Rückfallgefahr beste- hen. 9.Landesverweisung 9.1.Rechtliche Grundlagen Der Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen, die eine obligatorische Landesverweisung für fünf bis 15 Jahre zur Folge hat. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für fünf Jahre aus der Schweiz (act. E.1 E. 14.2). Von einer Landesverweisung kann nur aus- nahmsweise abgesehen werden, wenn diese für die betroffene Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, be- stimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Ge- sundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE
34 / 44 [SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_855/2020 v. 25.10.2021 E. 3.2.4; 6B_1077/2020 v. 2.6.2021 E. 1.2.2; je m.H.). 9.2.Persönliche Angaben Der Beschuldigte ist 1984 in W._____ geboren. Er ist dort zusammen mit seinem jüngeren Bruder – zunächst bei den Eltern, dann den Grosseltern – aufgewachsen und besuchte während vier Jahren dort die Grundschule und danach eine Ober- stufe. Mit 14 Jahren (1998) kam er nach V., wo seine Eltern waren. Er be- suchte die zweite Realklasse in der Schweiz. 1999 wurde der Beschuldigte vorzei- tig aus der Schulpflicht entlassen. Danach kehrte er nach W. zurück. Dort absolvierte er eine Ausbildung zum Heizungssanitär. In den Jahren 2004/2005 kehrte er in die Schweiz zurück. Er machte hier eine Weiterbildung. Der Beschul- digte verfügt aktuell über eine Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschuldigte ist selbständig erwerbstätig und dies offenbar nach eigenen Angaben auch erfolg- reich (er habe zwölf Mitarbeiter und eine Lohnsumme von rund CHF 80'000.00 pro Monat). Die Mutter des Beschuldigten lebt in W., sein Vater ist verstorben. Ein Bruder und eine Tante wohnen in F.. Zu der hier ansässigen Familie pflege er ein gutes Verhältnis. Man treffe sich oft und esse zusammen. Die Le- benspartnerin des Beschuldigten und die gemeinsame Tochter leben in Italien (X.). Seine Partnerin arbeite in seiner Firma. Die Familie pendelt zwischen F. und X., die Tochter geht in X. in die Kita. Die Muttersprache des Beschuldigten ist W.. Nach eigenen Angaben verfügt er über gute bzw. ziemlich gute Italienisch- und Deutschkenntnisse (StA act. 2.7; 2.8; 2.10; RG act. 14, Antworten auf Fragen 3.1 ff., act. H.7, Antworten auf Fragen IV.1 ff.). 9.3.Härtefallprüfung 9.3.1. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Aus seinem Lebenslauf erhellt, dass er die prägenden Jahre der Kindheit und Ju- gend in W. verbracht hat. Im Rahmen der Beurteilung der Integration sind – anders als bei der Strafzumessung – auch bereits gelöschte Vorstrafen einzube- ziehen (BGer 6B_224/2022 v. 16.6.2022 E. 2.3.3 m.w.H.; OGer ZH SB220152 v. 23.11.2022 E. VI.3.3). Der Beschuldigte wurde im Jahr 2012 wegen mehrfachen Exhibitionismus' verurteilt (StA act. 2.1). Der entsprechende Eintrag ist mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht; act. D.14). Das weist darauf hin, dass er bereits vor dem aktuell zu beurteilenden Vorfall ein auffälliges Sexualverhalten zeigte, was in Bezug auf seine Integration Fragen aufwirft. Auch in Anbetracht der Tatsa- che, dass der Beschuldigte finanziell und beruflich integriert ist und seit ca. zwanzig Jahren (ständig) in der Schweiz lebt, lassen die Gesamtumstände
35 / 44 seine Verbindung mit der Schweiz nicht als derart erscheinen, dass eine Landes- verweisung für ihn einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB bedeuten würde, zumal er nebst W._____ insbesondere zu Italien, wo seine Kernfamilie – nach wie vor – lebt, eine enge Verbindung aufweist. Der Beschuldig- te ist ein erwerbsfähiger, gesunder 40-jähriger Mann. Seine Integrationschancen sowohl in Italien als auch in W._____ sind intakt. Dass das wirtschaftliche Fort- kommen, insbesondere die Verdienstmöglichkeit und -höhe ausserhalb der Schweiz schwieriger bzw. geringer sein dürften, ist kein Grund für die Annahme eines Härtefalls. Sein eigenes Unternehmen kann er allenfalls auch von X._____ aus weiterführen mit einem Geschäftsführer vor Ort. Ebenso wenig können die regelmässigen Aufenthalte seiner Partnerin mit der Tochter in der Schweiz am Wochenende und in den Ferien einen Härtefall begründen. Aus den geltend ge- machten Umzugsplänen in die Schweiz für den Kindergarteneintritt der Tochter kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er wusste und weiss um die drohende Landesverweisung und im Übrigen ist die Mutter mit der Tochter ja auch noch nicht tatsächlich umgezogen. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als grosse Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern (vgl. insb. RG act. 14, Antwort auf Frage 3.15: "Ich würde lieber sterben, einfach wegen meiner Tochter."). Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ist daher zu verneinen. 9.3.2. Selbst wenn ein Härtefall angenommen würde (quod non), überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz an der Fernhaltung des Beschuldigten dessen Interesse an einem Verbleib deutlich. Die Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz dient der öffentlichen Sicherheit, mit dieser kann die Begehung ähnlich gelagerter Delikte durch den Beschuldigten verhindert werden. 9.3.3. Der Ausweisung des Beschuldigten steht auch das Freizügigkeitsabkom- men (FZA) nicht entgegen, welches aufgrund der W._____ Staatsangehörigkeit des Beschuldigten anwendbar ist. Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, einge- schränkt werden (BGE 145 IV 364 E. 3.5). Die Straftat hat ihre Ursache im persön- lichen Verhalten des Beschuldigten und ist – im Sinne des FZA – als hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzustufen. Negativ fällt insbesondere die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten auf (auch in Bezug auf seine Version der Geschehnisse [Masturbation im Taxi neben der Privatklägerin] sah er den Unrechtsgehalt seines Handelns nicht ein). Daraus, in Anbetracht der
36 / 44 (gelöschten, aber zu verwertenden) Vorstrafe wegen mehrfachen Exhibitionismus' und aus der bereits zuvor zitierten Aussage des Beschuldigten, er errege sehr schnell, lässt sich ein gewisses Rückfallrisiko nicht ausschliessen. 9.3.4. In Anbetracht der Schwere der begangenen Katalogtat (Vergewaltigung) ist der Beschuldige für acht Jahre aus der Schweiz zu verweisen. 9.3.5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem (SIS) entfällt beim Beschuldigten als W._____ Staatsangehörigen. 10.Verbot berufsmässiger Personentransporte 10.1. Art. 67 Abs. 1 StGB besagt, dass das Gericht jemandem, der in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, die betref- fende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten kann. Vorausgesetzt ist, dass die Gefahr besteht, dass der Täter seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen miss- brauchen wird. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (act. E.1 E. 15.1). 10.2. Wie bereits ausgeführt, sagte der Beschuldigte sinngemäss aus, dass er seine Triebe nicht so gut beherrschen könne. Dies wird durch die Vorstrafe wegen mehrfachen Exhibitionismus' aus dem Jahr 2012 gestützt. Damit bestehen gewis- se Restbedenken, dass der Beschuldigte sich in einer ähnlichen Situation gleich verhalten könnte. Dass der Beschuldigte seit dem Vorfall kein Taxi mehr fährt, spricht nicht gegen ein Tätigkeitsverbot, sondern vielmehr dafür, weil sein Interes- se an einem Absehen davon damit sinkt. 10.3. Das Tätigkeitsverbot ist auf dieselbe Dauer wie die Probezeit, nämlich auf drei Jahre zu terminieren. Für diese Zeit ist dem Beschuldigten zu verbieten, be- rufsmässig Personentransporte durchzuführen. 11.Zivilforderungen 11.1. Ausgangslage Der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und die Privatklägerin zur Feststellung des Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werde, wurde von der Privatklägerin nicht angefochten (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Dispositivs). Er ist demnach zu bestäti- gen.
37 / 44 Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 4'000.00 erscheint der Privatklägerin zu gering. Ihr Rechtsvertreter verweist zur Begrün- dung auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, der vom Bundesgericht in BGer 6B_210/2013 bestätigt worden sei. Die dort gesprochene Genugtuungs- summe habe CHF 15'000.00 betragen. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin führt aus, dass dieses Urteil bereits über zehn Jahre alt sei, was rechtfertige, die Ge- nugtuung im vorliegenden Fall höher, nämlich auf CHF 20'000.00 anzusetzen (act. H.3; H.5). 11.2. Anspruch auf Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung soll eine erlittene immaterielle Unbill finanziell ausgleichen. Zweifels- ohne stellt eine Vergewaltigung per se eine objektiv schwere Persönlichkeitsver- letzung dar, die vom Beschuldigten widerrechtlich und schuldhaft verursacht wur- de. Der Privatklägerin steht demnach eine Genugtuung zu. 11.3. Höhe der Genugtuungssumme Bemessungskriterien für die Genugtuungssumme sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Täters (vgl. BGE 125 III 412 E. 2a; ferner BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Die Zwei-Phasen- Methode der Genugtuungsbemessung hat sich im Zusammenhang mit sexuellen Persönlichkeitsverletzungen in der Rechtsprechung bis anhin nicht durchgesetzt. Dennoch erweist es sich vorliegend als hilfreich, zunächst anhand von Kasuistik einen Basiswert zu ermitteln, der dann aufgrund von Faktoren im konkreten Ein- zelfall zu korrigieren ist. In Anlehnung an Hütte kann von einer Basisgenugtuung zwischen CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00 ausgegangen werden (Klaus Hütte, in: Hütte/Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 1, Ge- nugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Zürich/St. Gallen, 2013, S. 174). Zu beachten ist, dass diese Präjudizien bereits über zehn Jahre alt sind. Das Bundesgericht sprach bereits im Jahr 2004 davon, dass die Genugtuungen bei Vergewaltigungen "in den letzten Jahren höher, nämlich zwischen CHF 15'000 und CHF 20 000" angesetzt würden (BGer 6P.74/2004 und 6S.200/2004 v.
38 / 44 14.12.2004 E. 11.2; OGer ZH SB220280 v. 5.7.2023 E. 7.1.3; Hardy Landolt, Ge- nugtuungsrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Systematische Gesamtdar- stellung und Kasuistik, Rz. 713). Per 1. Januar 2025 nahm sodann auch der Bun- desrat den Teuerungsausgleich für Entschädigungen und Genugtuungen nach OHG (Erhöhung der Maximalbeträge) vor. Die Basisgenugtuung ist vorliegend auf CHF 15'000.00 festzusetzen. Es ist evident, dass ein sexueller Übergriff durch einen unbekannten Täter in einer vulnerablen Situation (nicht ganz bei Bewusstsein, stark alkoholisiert, Fahrgast in einem Taxi, Zu-sich-kommen in fremder Wohnung) eine massive Belastung dar- stellt, welche über einen längeren Zeitraum verarbeitet werden muss. Die Privat- klägerin bzw. deren Vertretung machte hierzu vor Regionalgericht wenige, aber doch gewisse Ausführungen. So fahre die Privatklägerin nicht mehr alleine Taxi (RG act. 18 S. 6). Die Tat habe Auswirkungen auf ihr Sexualleben (die Privatklä- gerin ist ledig und war im Zeitpunkt des Übergriffs nicht liiert). Eine Beeinträchti- gung des Sexuallebens ist im Alter der Privatklägerin notorisch eine grosse Ein- schränkung. Andererseits war die Vergewaltigung von eher geringer Dauer. Der Beschuldigte nutzte den wehrlosen Zustand der Privatklägerin aus. Die ange- wandte Gewalt war nur leicht. Die Privatklägerin begab sich in psychologische Be- handlung, brach diese aber im Zuge der Corona-Situation ab und nahm sie da- nach nicht wieder auf (act. H.6, Antwort auf Frage II.17). Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Faktoren, die eine Erhöhung und/oder eine Minderung der Basisgenugtuung rechtfertigen würden, sich gegenseitig aufheben. Im Lichte der Erwägungen ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. Januar 2020 zu bezahlen. 12.Beschlagnahme Der Beschuldigte wendet nichts gegen die Beschlagnahme des Geldbetrags von CHF 5'000.00 ein. Er beantragte diesbezüglich, dass ihm der Restbetrag nach Verrechnung mit allfälligen Verfahrenskosten herauszugeben sei. Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Daher bleibt vom beschlagnahmten Betrag nach Verrechnung nichts mehr übrig.
39 / 44 13.Kosten und Entschädigungen 13.1. Kosten Untersuchungsverfahren und Gerichtskosten erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 StPO). Die beschul- digte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungskosten von CHF 25'901.00 sind in Bestätigung des erst- instanzlichen Kostendispositivs dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte wird zweitinstanzlich ebenfalls verurteilt, weshalb das erstin- stanzliche Kostendispositiv auch in Bezug auf die Verfahrenskosten zu bestätigen ist. Damit hat der Beschuldigte für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 26'818.40 (Gerichtskosten CHF 8'000.00; Kosten der amtlichen Verteidi- gung CHF 18'818.40 [Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach; inkl. Spesen und MWST]) aufzukommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja zu bezahlen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kan- ton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 13.2. Entschädigungen erste Instanz Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwalt Peter Andri Vital machte für die Vertretung der Privatklägerin im vor- instanzlichen Verfahren einen Zeitaufwand von 46.25 Stunden zu CHF 270.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Die Spesen sind praxisgemäss mit einer Pauschale von 3 % abzugelten, der Kilometer ist mit CHF 0.70 zu entschädigen. Die Mehrwertsteuer ist – gestützt auf die Angaben des Rechtsvertreters – nur bis 31. Dezember 2020 hinzuzurechnen. Das ergibt insgesamt ein angemessenes Honorar von CHF 13'306.15. Dieser Betrag hat der Beschuldigte der Privatklägerin zu ersetzen.
40 / 44 13.3. Kosten Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen. Die Privatklägerin ob- siegt mit ihren Anträgen. Dass ihr eine Genugtuung von CHF 15'000.00 statt wie beantragt von CHF 20'000.00 zugesprochen wird, schlägt sich bei der Kostenver- teilung nicht nieder, da das Gericht bei der Festlegung der Summe über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Die Verfahrenskosten sind demnach voll- umfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Ausla- gen sind u. a. die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren betragen CHF 4'000.00. Der amtli- che Verteidiger, Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach, macht mit Honorarnote vom 27. Mai 2024 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 30.75 Stunden geltend (act. G.1). Der geltend gemachte Zeitaufwand ist aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung um eine Stunde zu erhöhen. Eine weitere Stun- de ist für die Nachbereitung/-besprechung hinzuzurechnen. Zur Honorarnote ist zu bemerken, dass die Positionen vom 5. April 2022 bis und mit 6. März 2023 von insgesamt 285 Minuten eigentlich zu den Aufwendungen im vorinstanzlichen Ver- fahren gehören und deshalb zu streichen wären (das vorinstanzliche Dispositiv wurde am 4. April 2022 eröffnet, das begründete Urteil wurde am 2. März 2023 mitgeteilt). Gleichzeitig fällt auf, dass für die Nachbearbeitung/-besprechung in der vorinstanzlichen Honorarnote kein Aufwand eingerechnet wurde. Es wird auf eine Streichung dieser Positionen daher verzichtet. Die Honorarnote ist für den vorlie- genden Fall angemessen. Insgesamt sind also 32.75 Stunden zu einem Stunden- ansatz von CHF 200.00 zu entschädigen. Die Fahrspesen sind mit CHF 0.70 pro Kilometer zu entschädigen. Hinzu kommen 3 % Spesenpauschale und die Mehr- wertsteuer (7.7 % bis 31. Dezember 2023, 8.1 % ab 1. Januar 2024). Das ergibt eine Entschädigung für den amtlichen Verteidiger in der Höhe von CHF 7'415.20. Diese ist aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Der Beschul- digte ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
41 / 44 13.4. Entschädigung Berufungsverfahren Der obsiegenden Privatklägerin steht auch für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung für ihre Anwaltskosten zu. Rechtsanwalt Peter Andri Vital machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 31.7 Stunden geltend (act. G.2). Wie schon zur Honorarnote des amtlichen Verteidigers ist zu bemerken, dass die Auf- wendungen vom 5. April 2022 bis und mit 3. März 2023 zum vorinstanzlichen Ver- fahren gehören. Gleichzeitig fehlt auch hier in der bei der Vorinstanz eingereichten Honorarnote eine Position für die Nachbereitung/-besprechung. Es wird auf eine Streichung dieser Positionen daher verzichtet. Für die Berufungserklärung (Positi- onen vom 21. und 22. März 2023) werden insgesamt sieben Stunden geltend ge- macht, was überhöht erscheint. Andererseits hat Rechtsanwalt Peter Andri Vital einen begründeten Beweisantrag gestellt, zudem sind in der Position auch Akten- studium und Übersetzung enthalten. Die sieben Stunden sind auf angemessene fünf Stunden zu kürzen. Für das Aktenstudium (ohne die zuvor erwähnte Teilposi- tion vom 21. März 2023) werden insgesamt zehn Stunden ausgewiesen, was zu hoch erscheint. Es sind zwar insgesamt zwei Jahre seit der Hauptverhandlung vor Regionalgericht vergangen, nichtsdestotrotz waren Rechtsanwalt Peter Andri Vital die Akten bekannt. Der Zeitaufwand für das Aktenstudium ist daher auf sechs Stunden zu kürzen. Unklar ist, in welcher Aufwandsposition das Plädoyer enthal- ten ist (vermutlich in der einen Stunde für "Vorbereitung HV" vom 24. Mai 2024). Da die Privatklägerin und ihr Rechtsvertreter früher da sein mussten, ist für die Hauptverhandlung eine Dauer von 8.5 Stunden einzurechnen. Ebenfalls hinzuzu- rechnen ist – wie beim amtlichen Verteidiger – eine Stunde für die Nachbereitung/- besprechung. Insgesamt ergibt sich ein zu entschädigender Stundenaufwand von 27.2 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00. Hinzu kommt die Spe- senpauschale von 3 % und eine Fahrspesenentschädigung von CHF 0.70 pro Ki- lometer. Mehrwertsteuer ist nach eigenen Angaben des Rechtsvertreters keine geschuldet. Der Betrag, mit dem der Beschuldigte die Privatklägerin zu entschädi- gen hat, beläuft sich demnach auf CHF 7'696.30.
42 / 44 Demnach wird erkannt: 1.Die Verfahren SK1 23 27, SK1 23 28 und SK1 23 29 werden vereinigt. 2.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 31. März 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: [...] 8.Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO werden folgende beschlagnahte[n] Gegenstände an die berechtigten Personen zurückgegeben: –Portemonnaie MCM an den Beschuldigten –Einlegeblätter Fahrtenschreiber vom 24./25. und vom 25./26. Januar 2020 an Y., M. 44, F._____ –Tagesrapport vom 24/25. Januar 2020 an Y., M., F._____ 9.Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB wird die Einziehung und die Vernich- tung des iPhone 7, lautend auf die Nr. , verfügt. [...] 3.A. ist schuldig der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, des einfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB und der Gewaltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1 bis StGB. 4.1.A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wovon 25 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 240.00. 4.2.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate ab- züglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4.3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt. 5.A._____ wird für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 6.A._____ wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, berufsmässig Personen- transporte durchzuführen.
43 / 44 7.1.Es wird festgestellt, dass A._____ gegenüber C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7.2.A._____ wird verpflichtet, C._____ eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. Januar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage betreffend Genugtuung abgewiesen. 8.Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. September 2021 beschlagnahmte Betrag von CHF 5'000.00 wird zur De- ckung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 9 dieses Urteils) verwendet. 9.Die Untersuchungskosten von CHF 25'901.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden im Umfang von CHF 5'000.00 gemäss Dispositivziffer 8 dieses Urteils mit dem beschlagnahmten Betrag getilgt. 10.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 26'818.40 (Gerichts- kosten CHF 8'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 18'818.40 [Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach; inkl. Spesen und MWST]) gehen zu Lasten von A.. 10.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Regionalgerichts Maloja bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 11.A._____ hat C._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 13'306.15 (inkl. Spesen und MWST [bis 31.12.2020]) zu entschädigen. 12.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 11'415.20 (Gerichtskosten CHF 4'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 7'415.20 [Rechts- anwalt Diego F. Schwarzenbach; inkl. Spesen und MWST]) gehen zu Las- ten von A.. 12.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 13.A._____ hat C._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 7'696.30 (inkl. Spesen) zu entschädigen.
44 / 44 14.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 15.Mitteilung an: