Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 11. Mai 2023 ReferenzSK1 23 26 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatkläger C._____ Privatkläger Gegenstandversuchte schwere Körperverletzung etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 10.02.2023, mitgeteilt am 14.03.2023 (Proz. Nr. 515-2023-2) Mitteilung27. Juni 2023
2 / 19 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Viamala sprach A._____ (nachfolgend Beschuldigter) am 10. Februar 2023 vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung frei. Gleichzeitig sprach es ihn einer Vielzahl von Delikten schuldig und bestrafte ihn mit einer Frei- heitsstrafe von 25 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Regionalgericht zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf. Sämtliche Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 156'866.90 auferlegte es dem Beschuldigten. Der amtliche Verteidiger wurde mit CHF 31'244.75 aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Viamala entschädigt. B.Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. In der Berufungser- klärung vom 20. März 2023 beantragte er, er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und die Strafe von 25 Mo- naten sei um mindestens 8 Monate zu reduzieren, mithin auf maximal 17 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Weiter beantragte er eine angemessene Entschädi- gung aus der Staatskasse für die erlittene Überhaft. Zudem stellte er den prozes- sualen Antrag, es sei ihm der vorzeitige Massnahmenvollzug zu bewilligen. C.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 31. März 2023 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 5. April 2023 wurde das Gesuch des Be- schuldigten um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs einstweilen ab- gewiesen und die Sicherheitshaft bis zum Antritt der stationären Massnahme ver- längert. D.Die Berufungsverhandlung fand am 10. Mai 2023 statt. Der Beschuldigte bestätigte die mit der Berufungserklärung gestellten Anträge. E.Das Urteil wurde gleichentags sowie am auf die Berufungsverhandlung fol- genden Tag beraten und den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Via- mala ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht er- hobene Berufung ist einzutreten. 1.2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2
3 / 19 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_428/2013 v. 15.04.2014 E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.06.2013 E. 1.3). Da der Beschuldigte einzig den Schuldspruch der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie die diesbezügliche Strafzumessung anficht, bilden diese Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens und sind sämtliche anderen Dispositiv-Ziffern, insbesondere die Anordnung der stationären Massnahme, in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StGB; Art. 402 StPO). 2.1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Folgendes vor (RG act. 2): 1.1 Versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB: In der Nacht vom __ auf den ____ 2020 drang der Beschuldigte unrecht- mässig in ein Gartenhaus an der D.strasse __ in E. ein und verstiess dadurch gegen das Hausrecht der Firma F.. An der Ein- gangstüre verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in Höhe von CHF 620.35. Als der Beschuldigte am Morgen des _____ 2020, um ca. 07.50 Uhr, von G. angesprochen wurde, stiess er sie mit beiden Händen zu Boden, drückte sie mit seiner Hand auf ihrem Gesicht zu Boden und zog sie an ihrem Bein über den Boden. Dem zu Hilfe kommenden C._____ schlug der Beschuldigte unerwartet zweimal mit seinen Fäusten mit voller Wucht gegen den Kopf (auf die rechte Schläfe sowie den Hinter- kopf) bis dieser zu Boden fiel. C._____ wurde beim zweiten Schlag schwa- rz vor Augen. Durch die beiden Faustschläge erlitt C._____ mehrere druck- schmerzhafte Schwellungen / Blutergüsse am Kopf sowie durch den Sturz diverse Schürfwunden und Druckschmerzen am Becken. An der Brille von C._____ entstand ein Sachschaden in Höhe von CHF 2'000.00. Indem der Beschuldigte als ehemaliger Kampfsportler mindestens zwei Mal unerwar- tet mit voller Wucht gegen den Kopf von C._____ mit seinen Fäusten schlug, nahm er zumindest billigend in Kauf, eine schwere Schädigung bei ihm hervorzurufen oder diesen lebensgefährlich zu verletzen. [...] 1.2 Versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB: Am _____ 2021, zwischen 00.15 Uhr und 00.25 Uhr, verabreichte der Be- schuldigte in der Liegenschaft an der H.strasse __ in I. ohne Grund und ohne Vorwarnung zuerst B._____ einen starken Faustschlag ins Gesicht, so dass dieser mit dem Kopf gegen die Wand schlug, ihm schwarz vor Augen wurde bzw. er kurz das Bewusstsein verlor und schliesslich zu Boden fiel. Danach verabreichte der Beschuldigte dem zu Hilfe kommen- den minderjährigen Sohn von B., J., ebenfalls einen Faust- schlag ins Gesicht (an den linken Kiefer). Dies ohne dass B._____ und J._____ dem Beschuldigten dazu Anlass gegeben hatten. B._____ zog sich dabei eine leichte traumatische Hirnverletzung, eine Kieferprellung sowie eine Zerrung der Nackenmuskulatur zu, wobei er heute noch Kopf- schmerzen durch diesen Vorfall hat. J._____ zog sich dabei eine Kiefer- prellung links zu. Da der Beschuldigte den Faustschlag als ehemaliger Kampfsportler unerwartet und mit voller Wucht gegen den Kopf von B._____ ausführte, welcher zudem bei einer Wand stand, nahm er zumin- dest billigend in Kauf, eine schwere Schädigung bei ihm hervorzurufen oder diesen lebensgefährlich zu verletzen. [...]
4 / 19 2.2.Der Beschuldigte gesteht den Sachverhalt grundsätzlich ein. Insbesondere ist unstrittig, dass er C._____ zweimal mit den Fäusten und nicht mit den Füssen traf (act. H.5 Frage V.7). Er bestreitet jedoch, mit voller Wucht zugeschlagen und die Absicht gehabt zu haben, ihn schwer zu verletzen bzw. mit Wissen und Willen oder zumindest mit Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung gehandelt zu haben (act. H.2 Rz. 3). Zudem bestreitet der Beschuldigte, B._____ einen starken Schlag verpasst und die Absicht gehabt zu haben, diesen schwer zu verletzen bzw. mit Wissen und Willen oder zumindest mit Eventualvorsatz hin- sichtlich einer schweren Körperverletzung gehandelt zu haben (act. H.2 Rz. 21). Insofern ist die Intensität der Faustschläge sowie das Vorliegen eines Eventual- vorsatzes aufgrund der Beweismittel, mithin insbesondere gestützt auf die Aussa- gen und die in den Arztberichten festgehaltenen Verletzungen, zu erstellen. 3.1.Der Beschuldigte wies zwar darauf hin, dass die Intensität der Faustschläge objektiv messbar sei, konnte aber keine Angaben dazu machen, mit wieviel New- ton Schlagkraft er zugeschlagen hat (act. H.5 Fragen V.16 f.). In Bezug auf die Intensität der Faustschläge gegen C._____ führte er aus, Letzteren "geschont" zu haben. Er sprach davon, ihm zwei "Klöpfli" (act. 1.1.16 Frage 12), "Tüpfli" (RG act. 5 Frage 4.2) verpasst bzw. ihn "angetüpft" zu haben (RG act. 5 Frage 4.1). Er habe ihn zuerst nur ein bisschen berührt und dann "es biz eine gäh" (act. H.5 Fra- ge V.10). Das sei kein Schlag gewesen. Da habe er schon anderes erlebt (act. H.5 Frage V.7). Diese subjektive Einschätzung der Intensität seiner Faustschläge ist im Gesamtkontext zu analysieren. 3.2.Der Beschuldigte hatte als Teenager Karate ausgeübt und den braunen Gurt erworben (RG act. 5 Frage 3) sowie 15 Jahre lang Kraftsport betrieben. Im März 2019 war der Beschuldigte noch Teilnehmer der K._____ im Mehrkampf, Kraftsport (act. H.5 Fragen V.2 f.). Auch zum inkriminierten Zeitpunkt sei er trotz weniger Sport "keine halbe Portion gewesen", sondern ein Mann von 95kg bei ei- ner Grösse von 185cm und einem Fettanteil von 8-10% (act. H.5 Frage V.20). Zumal der Beschuldigte weiter ausführte, seine Schlagkraft sei mindestens 1 bis 1.5t (act. H.5 Frage VI.4) – zum Vergleich: der Weltrekord liegt bei 1.9t (htt- ps://www.abendblatt.de/region/norderstedt/article206750853/Dieser-Mann-hat-die- staerkste-Hand-der-Welt.html, zuletzt besucht am 27.6.2023) –, ist unzweifelhaft, dass der Beschuldigte nicht mit seiner ganzen Schlagkraft und damit aus seiner Sicht mit voller Wucht bzw. nicht mit einem nach seinen Massstäben starken Faustschlag zugeschlagen hat, andernfalls zweifelsohne keine versuchten, son- dern vollendete schwere Körperverletzungen resultiert wären. Insofern ist glaub- haft, dass er wie die Verteidigung vorbringt und auch der Beschuldigte geltend
5 / 19 machte, die Schlagintensität seinem Gegenüber angepasst bzw. den Schlag "phy- sikalisch bemessen" hat (RG act. 5 Frage 4.1). Vor dem skizzierten Hintergrund steht jedoch auch fest, dass der Massstab des Beschuldigten in Bezug auf die Schlagintensität nicht der Beurteilung einer Durchschnittsperson entspricht und zudem auch ein Schlag des Beschuldigten ohne seine maximale Schlagkraft ein- zusetzen für eine Durchschnittsperson bzw. Person ohne jegliches Training und Erfahrung heftig ausfallen kann. 3.3.Der Beschuldigte sagte weiter aus, den Schlag bemessen zu haben, um "seine [C.] Reaktion ausser Gefecht zu setzen" (RG act. 5 Frage 4.1), was ohne Zweifel für eine höhere Intensität des Schlages spricht, zumal ein erwachse- ner Mann von einer Ohrfeige oder einem Klaps ins Gesicht nicht ausser Gefecht gesetzt wird. C. ging denn auch aufgrund der Faustschläge zu Boden. Auch seine weitere Ausführung, er habe C._____ "kaum berührt" und dieser habe "Pur- zelbäume" gemacht (RG act. II./18 Frage 2.7), zeigt exemplarisch, was für Auswir- kungen ein sog. "Klöpfli" des Beschuldigten bei einem Nicht-Kampfsportler zeitigt und damit, dass dieses trotz verniedlichendem Namen eine höhere Schlaginten- sität beinhaltet haben muss. Dass er C., wie er betont, nicht verletzt hat (RG act. II.18 Frage 2.7; act. H.5 Frage V.1), ist schlicht aktenwidrig. Er erlitt Bluter- güsse am Kopf sowie Schürfungen und sekundäre Prellungen (StA act. 2.17.7). Der Beschuldigte führte aus, nachdem er C. zwei "Klöpfli" ins Gesicht ver- passt habe, habe er Panik bekommen und gedacht, "Scheisse, was habe ich jetzt gemacht." (StA act. 1.1.16 Frage 12). Er habe gewusst, dass er jetzt Ärger habe (act. H.5 Frage V.1). Dies zeigt, dass auch ihm klar war, dass der Schlag heftig ausgefallen war. Der Beschuldigte verkannte offensichtlich, dass es sich bei C._____ – wie auch bei B._____ – nicht um Sportgegner auf Augenhöhe handelt und die Situation insgesamt nicht mit einem Sportkampf vergleichbar ist. In Anbe- tracht der körperlichen Konstitution und der Vergangenheit des Beschuldigten mu- tet es eigentümlich an, wenn die Verteidigung vorbringt, es lägen keine Hinweise vor, dass der Beschuldigte im Vergleich zu C._____, Jahrgang 1958 und leicht adipös wirkend (vgl. Foto StA act. 2.17.2 S. 4), keine überdurchschnittliche Konsti- tution aufweise. Das Gegenteil trifft zu. So führte auch der Beschuldigte aus, lo- gisch sei er stärker als viele andere (act. H.5 Frage V.21). 3.4.Dem Beschuldigten wird nicht generell abgesprochen, dass er die Schlagin- tensität und deren Auswirkungen im sportlichen Rahmen in guter psychischer Ver- fassung dosieren kann. Die vorliegenden Tatumstände sind jedoch nicht ver- gleichbar mit dem Rahmen eines konzentrierten Kampfsporttrainings oder Tur- niers. Der Beschuldigte fühlte sich provoziert und geplagt, sodass er es "nicht
6 / 19 mehr ausgehalten" (RG act. 5 Frage 4.1) bzw. es ihn "zerrissen" habe (act. H.5 Frage V.1). In einer solch emotional aufgeladenen Situation einen kontrollierten Schlag abzugeben, was Konzentration erfordert, erscheint unwahrscheinlich. Kommt hinzu, dass dem Beschuldigten gemäss dem psychiatrischen Gutachten eine geringe Frustrationstoleranz, verbunden mit einer hohen Irritabilität, welche durch die Schizophrenie noch verstärkt werde, und ebenfalls damit verbunden ei- ne hohe Impulsivität attestiert wurde (StA act. 3.19.9 S. 43). Vor dem skizzierten Hintergrund der psychischen Verfassung des Beschuldigten sowie der Ta- tumstände erscheint eine präzise Bemessung der Schlagkraft durch den Beschul- digten als nicht realistisch. 3.5.G., die während den Faustschlägen gegen C. zugegen war, sagte aus, es habe aus ihrer Perspektive brutal ausgesehen, der Beschuldigte sei "voll auf den Helfer [C.] los". Ein "Klöpfli" sei das definitiv nicht gewesen, das sei wirklich Aggression und mit Kraft, mit Gewalt gewesen, nichts Sanftes (RG act. II.15 Fragen 2, 12, 15-17). Übereinstimmend mit L., die ebenfalls aus nächster Nähe den Vorgang miterlebte, beschrieb sie, der Beschuldigte sei wie ein Kickboxer auf C._____ los (StA act. 2.17.14 Frage 4; RG act. II.17 Fragen 5 ff.). Der Einwand der Verteidigung, dies lasse keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Stärke der Faustschläge zu, zumal die Schläge im Wrestling auch brutal und ag- gressiv aussähen, ohne das Gegenüber zu verletzen, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Wie erwähnt, ist C._____ aufgrund der Faustschläge zu Boden ge- gangen und trug Verletzungen davon. Von einem Scheinkampf wie im Wrestling, was der Beschuldigte auch nie praktizierte und kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass er dies überhaupt beherrscht, kann keine Rede sein. Vielmehr sind die Aus- sagen der Zeuginnen weitere Indizien für eine hohe Intensität der Faustschläge. C._____ selber führte aus, auf einer Skala von 1-10 seien die Schläge bei einer Stärke von 8-9 gewesen (StA act. 2.17.16 Frage 11). Dass diese Einschätzung subjektiv geprägt ist, wie die Verteidigung vorbringt, ist zutreffend, gilt aber genau- so für jene des Beschuldigten. Objektivierend und sachlich führte C._____ weiter aus, die Faustschläge seien so fest gewesen, dass er bewusstlos geworden und zu Boden gegangen sei, mit zwei "Klöpfli" werde niemand bewusstlos (RG act. II.16 Fragen 9 f.). Weiter spricht dagegen, dass der Beschuldigte C._____ "kaum berührt" und nur "angetüpft" hat, dass Letzterer gemäss Arztbericht vom 8. Dezember 2020 (StA act. 2.17.7) druckschmerzhafte Schwellungen an der Schädelkalotte, d.h. Blutergüsse, davontrug. Dies setzt naturgemäss eine gewisse Intensität voraus. Aufgrund des Ausgeführten ist erstellt, dass die Faustschläge gegen C._____ aus dessen Sicht bzw. der Sicht einer Durchschnittsperson mit voller Wucht erfolgten bzw. eine hohe Intensität aufwiesen.
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3.6.In Bezug auf B._____ bestritt der Beschuldigte zwar zunächst, zugeschla-
gen zu haben (StA act. 3.9.11; StA act. 1.3.30 Frage 7; StA act. 1.1.31 Fra-
gen 14 f.), räumte dann aber vor der Vorinstanz und anlässlich der Berufungsver-
handlung unumwunden ein, B._____ einen Faustschlag versetzt zu haben (RG
act. 5 Frage 5.3; act. H.5 Frage V.13). Auch diesbezüglich stellt sich die Frage
nach der Intensität. Der Beschuldigte machte zwar geltend, keine volle Faust,
sondern einen Haken gegeben zu haben (RG act. 5 Frage 5.3). Dass er einräum-
te, er habe B._____ "eine biz fester" als die an C._____ gegeben (act. H.5 Fra-
ge V.13), indiziert zusammen mit den voranstehenden Ausführungen, wonach be-
reits die Faustschläge gegen C._____ eine hohe Intensität aufwiesen, dass umso
mehr der Haken, den der Beschuldigte B._____ verpasste, heftig ausgefallen war.
Darauf weisen auch die übrigen Beweismittel hin. B., immerhin ein erwach- sener Mann, ist durch den Schlag gegen die Wand geprallt und zu Boden gegan- gen, wie nicht nur er selber, sondern auch sein Sohn J. und M., wel- che beide zugegen waren, übereinstimmend aussagten (StA act. 3.9.8 Frage 3; StA act. 3.9.13 Frage 1; StA act. 3.9.9 Frage 6; StA act. 3.9.10 Frage 2 f.). Nur am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Aussagen von M. trotz Miss-
achtung des Konfrontationsrechts verwertbar sind, zumal der Beschuldigte dies in
der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden weder rügte noch
einen entsprechenden Beweisantrag stellte (vgl. BGer 6B_877/2014 v. 5.11.2015
te in einer emotional angespannten Situation, fühlte er sich doch wiederum provo-
ziert, empfand B._____ als aggressiv (StA act. 3.9.11), fühlte sich verfolgt und war
genervt durch den Dreck vor seiner Wohnungstüre (act. H.5 Frage V.13). Vor dem
Hintergrund, dass der Beschuldigte – wie ausgeführt – krankheitsbedingt unter
einer geringen Frustrationstoleranz und erhöhten Impulsivität leidet, erscheint
auch in Bezug auf den Vorfall gegen B._____ eine präzise Bemessung der Schla-
gintensität durch den Beschuldigten als nicht realistisch. Die ärztlich festgestellten
Verletzungen von B._____ in Form einer Kieferprellung, Zerrung der Nackenmus-
kulatur sowie einer leichten traumatischen Hirnverletzung ("Gehirnerschütterung")
sowie der attestierten Arbeitsunfähigkeit von sieben Tagen (StA act. 3.9.4) weisen
denn auch deutlich auf eine höhere Intensität des Faustschlages hin. Auch wenn
es für seine Verhältnisse kein starker Schlag gewesen ist, wie der Beschuldigte
angab (act. H.5 Frage V.15), kann aufgrund des Ausgeführten nicht von einer für
eine durchschnittliche Person nicht hohen Schlagintensität gesprochen werden.
Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte B._____ einen starken Faustschlag ins
Gesicht versetzte.
8 / 19 3.7.Weiter macht die Verteidigung geltend, es könne nicht davon gesprochen werden, dass der Angriff des Beschuldigten auf C._____ und B._____ überra- schend und unerwartet gekommen sei. C._____ habe den Beschuldigten gemäss seinen eigenen Angaben stets im Blickfeld und mit ihm sogar Blickkontakt gehabt, als Letzterer sechs bis sieben Meter vor ihm auf ihn zugelaufen sei und ihm schliesslich zwei Faustschläge versetzt habe (act. H.2 Rz. 18). B._____ habe sel- ber ausgesagt, dass er den Beschuldigten als durchgedreht wahrgenommen habe und dieser auf ihn zugekommen sei, um ihm Angst zu machen (act. H.2 Rz. 28). Die Verteidigung verstrickt sich in Widersprüche, wenn sie gleichzeitig ausführte, C._____ könne auch durch einen Schreck ausgelöst in Ohnmacht gefallen sein (act. H.2 Rz. 16). Geht doch einem Schreck ein Überraschungsmoment voran. Die Argumentation des Beschuldigten sticht auch darüber hinaus ins Leere. Selbst wenn C._____ den Beschuldigten tatsächlich auf sich zukommen sah bzw. B._____ ihn als durchgedreht wahrgenommen hat, mussten sie in den jeweiligen Situationen nicht damit rechnen bzw. hatten keine Anhaltspunkte, dass der Be- schuldigte sie sogleich mit Faustschlägen eindecken werde und konnten sich da- her nicht darauf einstellen. Dass der Beschuldigte die Faustschläge unerwartet bzw. überraschend austeilte, kann als erstellt gelten. 4.1.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wich- tiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech- lich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend ent- stellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Men- schen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 4.1.2. Strafbar ist auch der Versuch. Ein Versuch liegt vor, wenn der zur Vollen- dung gehörende Erfolg nicht eintritt (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tat- entschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGer 6B_1081/2019 v. 20.5.2020 E. 1.2.5). 4.1.3. Was die rechtliche Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kopfregion ein besonders sensibler Be- reich des menschlichen Körpers ist und Kopfverletzungen gravierende Folgen nach sich ziehen können bzw. ein heftiger Faustschlag mitten ins Gesicht zu einer schweren Körperverletzung führen kann (BGer 6B_759/2021 v. 12.11.2021
9 / 19 E. 1.3.1; 6B_651/2018 v. 17.10.2018 E. 4.4; 6B_161/2016 v. 12.10.2016 E. 1.4.1). Dies ersetzt indes die tatsächliche und rechtliche Bewertung der Gefährlichkeit des Kopfstosses im konkreten Einzelfall nicht, welche ein Risiko einer potentiell schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB aufweisen muss, andern- falls der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu prüfen ist. Denn einem Kopfstoss mit massiver Kraft wohnt nicht im Allgemeinen die Gefahr von schweren und bleibenden Schäden oder einer lebensgefährlichen Verletzung inne (vgl. BGer 6B_161/2016 v. 12.10.2016 E. 1.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung hängt die rechtlich Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbeson- dere die Heftigkeit des Faustschlags und die Verfassung des Opfers (BGer 6B_802/2013 v. 27.1.2014 E. 2.3.2; 6B_388/2012 v. 12.11.2012 E. 2.4.1). 4.1.4. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.). Der eventualvorsätzlich handeln- de Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sin- ne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je m.w.H.). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus
10 / 19 dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je m.w.H.). Solche Umstände liegen na- mentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosie- ren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; je m.w.H.; BGer 6B_127/2021 v. 27.9.2021 E. 3.1.2; zum Ganzen BGer 6B_759/2021 v. 16.12.2021 E. 1.2). 4.1.5. Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverlet- zung i.S.v. Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebe- nen Folgen anzunehmen. So vermag ein Kopfstoss mit massiver Kraft nicht per se einen Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu begründen. Bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge müssen weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung i.S.v. Art. 122 StGB schliessen lassen (BGer 6B_161/2016 v. 12.10.2016 E. 1.4.1 f.). 4.2.1. Wie ausgeführt, erlitt C._____ Blutergüsse am Kopf sowie Schürfungen und sekundäre Prellungen (StA act. 2.17.7). B._____ trug eine leichte traumatische Hirnverletzung ("Gehirnerschütterung"), eine Kieferprellung sowie eine "Zerrung" der Nackenmuskulatur davon, was eine Arbeitsunfähigkeit von sieben Tagen ver- ursachte (StA act. 3.9.4). Von lebensgefährlichen oder anderen Verletzungen gemäss dem Tatbestand der schweren Körperverletzung blieben die Privatkläger verschont. Für die rechtliche Würdigung ist dies aber ohne Bedeutung, wird dem Beschuldigten doch nicht vollendete, sondern lediglich versuchte eventualvorsätz- liche schwere Körperverletzung vorgeworfen. Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Entscheidend ist, welche Folgen der Beschuldigte aufgrund seiner Faustschläge für möglich gehalten und in Kauf ge- nommen hat, falls denn als Folge der Faustschläge Verletzungen hätte resultieren können, welche den Grad einer schweren Körperverletzung erreichen bzw. sich als lebensgefährlich erweisen. 4.2.2. Es ist allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass die getroffene Person das Gleichgewicht verlieren, zu Boden stürzen und sich unter Umständen lebensgefährlich verletzen kann (vgl. BGer 6B_802/2013 v. 27.1.2014 E. 2.3.4). Vorliegend führte der konstitutionell massiv überlegene Beschuldigte mit Kampfsporterfahrung die Faustschläge in beiden Vorfällen bewusst und gezielt aus. Die Faustschläge waren, wie erstellt, von hoher Intensität (vgl. Ausführungen unter E. 3). Beide Privatkläger wurden zumindest
11 / 19 kurzzeitig ohnmächtig und gingen unkontrolliert zu Boden. Die Verteidigung bringt vor, C._____ sei nicht auf Asphalt-, sondern auf Kiesboden gefallen. Der Boden habe somit eine dämpfende Wirkung gehabt und es habe keine Gefahr von irre- versiblen Kopfverletzungen durch den Sturz bestanden (act. H.2 Rz. 12). Dem ist entgegen zu halten, dass in Bezug auf eine dämpfende Wirkung von Kiesunter- grund nicht nur die Grösse der Kieselsteine von 2 bis max. 8mm, sondern auch die Einbautiefe von grosser Relevanz ist. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung empfiehlt für Spielplätze eine minimale Einstreutiefe von 30 bis 40cm (htt- ps://www.bfu.ch/media/i34lt1kz/berechnung-aufprallflaechen-druckversion.pdf, zuletzt besucht am 27.6.2023). Der Tatort war vorliegend ein Parkplatz (vgl. StA act. 2.17.2). Aufgrund dieser Nutzung ist eine Einstreutiefe von mindestens 30cm ausgeschlossen, andernfalls die Autos im Kies stecken blieben. Dem Kiespark- platz kann daher keine derartige dämpfende Wirkung zugeschrieben werden, dass einem unglücklichen Aufschlagen mit dem Kopf kein beachtliches Verletzungsrisi- ko inhärent wäre. Exemplarisch ist denn auch die Brille von C._____ zerstört wor- den. B._____ wurde vom Beschuldigten im Treppenhaus niedergeschlagen und schlug in der Folge mit dem Kopf gegen die Wand, was ein grosses Risiko von schweren Verletzungen birgt. Dies zeigt sich auch in den von ihm erlittenen Ver- letzungen. Bei den Faustschlägen hoher Intensität, welche unerwartet erfolgten, sodass die Privatkläger keine Chance hatten, diese aufzufangen bzw. dagegen zu halten, waren unkontrollierte Stürze und ein Aufschlagen des Kopfs auf dem Kies- platz bzw. der Wand keineswegs ungewöhnlich. Unter den geschilderten Umstän- den ist vorliegend der Eintritt von schweren Körperverletzungen hinsichtlich beider Privatkläger – entgegen der Auffassung der Verteidigung (act. H.2 Rz. 19 und Rz. 27) – als möglich einzustufen bzw. ist das Bestehen eines Risikos von lebens- gefährlichen Verletzungen zu bejahen. 4.2.3. Der Beschuldige führte aus, er habe C._____ nicht verletzen wollen (act. H.5 Frage V.1). Dies mag zutreffen, sagt aber noch nichts Abschliessendes darüber aus, ob auch kein Eventualvorsatz im Hinblick darauf vorhanden war, dass die Faustschläge zu Stürzen führen, durch welche die Privatkläger hätten lebensgefährlich verletzt werden können. Die Aussage des Beschuldigten, er habe auf C._____ eingeschlagen, um ihn "ausser Gefecht zu setzen" (RG act. 5 Fra- ge 4.1), weist auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung hin. Dem Be- schuldigten, der für sich in Anspruch nimmt, sich mit der Anatomie des Körpers auszukennen (act. H.2 Rz. 11), muss auch aufgrund seiner Erfahrung als Kraft- und Kampfsportler bewusst gewesen sein, was ein unkontrollierter Sturz für Aus- wirkungen haben kann bzw. welches Verletzungsrisiko dies birgt. Auch ist an die- ser Stelle nochmals auf die überdurchschnittliche und damit überlegene Konstitu-
12 / 19 tion des Beschuldigten gegenüber C., aber auch gegenüber B., hin- zuweisen, bei welchen es sich nicht um trainierte Sportgegner handelt und die sich aufgrund des Überraschungseffekts auch nicht auf die Faustschläge einstellen konnten bzw. keine Abwehrchance hatten. Weiter war der Beschuldigte, wie aus- geführt, in einem Gemütszustand, in welchem er nicht in der Lage war, die Inten- sität seiner Faustschläge derart zu steuern, dass er den Eintritt schwerer Verlet- zungen hätte ausschliessen können. Er konnte im Moment der Tathandlungen das ihm bekannte Risiko schlicht nicht genug kalkulieren oder dosieren. Umso mehr musste dem Beschuldigte spätestens nach dem Vorfall gegen C._____ sehr be- wusst gewesen sein, was ein Faustschlag dieser Intensität auslösen kann. Trotz- dem hat er B._____ einen Faustschlag versetzt, der "biz fester" war als der gegen C._____ (act. H.5 Frage V.13), womit er das Risiko eines unkontrollierten Sturzes und dessen unkalkulierbaren Folgen in Kauf nahm. 4.2.4. Hinzu kommt, dass es aufgrund der Umstände ein Leichtes gewesen wäre, auf die Austeilung der Faustschläge zu verzichten. Der Beschuldigte versetzte C._____ die Faustschläge, als Letzterer G._____ zu Hilfe kam, gegen welche der Beschuldigte Tätlichkeiten ausübte und er zudem Hausfriedensbruch beging. Ein aggressives oder provozierendes Verhalten von C._____ ist nicht erstellt und wur- de vor Berufungsgericht auch nicht gerügt. Die Pflichtwidrigkeit ist damit als hoch einzustufen. Dasselbe gilt für die Tatsituation mit B.. Weil sich der Beschul- digte gestört fühlte, versetzte er ihm, als dieser im Treppenhaus des gemeinsa- men Wohnhauses mit M. sprach, einen derart heftigen Faustschlag, dass dieser gegen die Wand schlug und zu Boden ging. Das Verhalten des Beschuldig- ten, in den gegebenen Situationen den physisch klar unterlegenen Privatklägern aus nichtigem Anlass unerwartete, heftige Faustschläge ins Gesicht zu versetzen, ist als schwere Pflichtverletzung zu werten (vgl. BGer 6B_388/2012 v. 12.11.2012 E. 2.4.2; 6B_758/2010 v. 4.4.2011 E. 4.4.2). 4.2.5. Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte eine lebensgefährliche Ver- letzung der Privatkläger zwar nicht direkt wollte und eine solche auch nicht er- wünschte, jedoch aufgrund der dargelegten Umstände insgesamt die Tatbe- standsverwirklichung, d.h. die Zufügung von lebensgefährlichen Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB – nicht durch die Faustschläge an sich, sondern durch einen unkontrollierten Sturz in der Folge –, mindestens für möglich halten musste, aber dem Zufall überlies und so in Kauf nahm. Damit handelte er eventualvorsätzlich. 4.2.6. Soweit dem Beschuldigten gutachterlich eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert wurde, zumal er zwar in der Lage war, das Unrecht seines Tuns einzu- sehen, aber nur vermindert danach handeln konnte (StA act. 3.19.9 S. 47), be-
13 / 19 schlägt dies nicht die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, mithin die Frage des Vorliegens eines (Eventual-)Vorsatzes, sondern ist allein bei der Vorwerfbarkeit und bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 StGB; BGer 6B_1363/2019 v. 19.11.2020 E. 1.2.1). 5.Der Beschuldigte verlangt die Reduktion des Strafmasses und begründet dies mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (act. H.2 S. 2). Anträge in Bezug auf die Strafzumes- sung bei einer Bestätigung der Schuldsprüche betreffend versuchter schwerer Körperverletzung wurden keine gestellt. Die diesbezügliche Strafzumessung blieb demnach unangefochten. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 S. 75). Es ist indes darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Grundlagen der Strafzumessung zwar korrekt wiedergegeben hat, jedoch eine Einsatzstrafe für beide Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung be- stimmt hat, was nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorgehen bei der Strafzumessung entspricht, wonach für die schwerste Einzeltat eine Einsatz- strafe zu bilden und diese sodann für jedes weitere Einzeldelikt in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist (BGE 144 IV 217). Zumal das Ergebnis aber nicht zu beanstanden ist und das Verbot der reformatio in peius die Ausfällung einer höheren Strafe verbietet, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 25 Monaten zu bestätigen. 6.1.Nach Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft anzurechnen. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Die Haft ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; 133 IV 150 E. 5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht bejahte sodann die Anrechenbarkeit von Sicherheitshaft an eine stationäre therapeutische Massnah- me gemäss Art. 59 StGB (BGE 141 IV 236 E. 3.8 f.). 6.2.In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich der Be- schuldigte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung am 10. Februar 2023 701 Tage in Haft befand (vgl. act. E. 1 S. 4), ist festzustellen, dass er 354 Tage Polizei- und Untersuchungshaft erstand und sich nach wie vor in der seit dem
14 / 19 Rechtskraft erwachsen. In erster Linie ist die Haft an die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen. Zwecks Vermeidung einer erneuten Inhaftierung des Beschuldigten nach Entlassung aus der Massnahme im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist indes die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft nicht nur an die Freiheitsstrafe, sondern auch an die Busse anzurechnen. Die andauernde Si- cherheitshaft ist zunächst an die Freiheits-, sodann an die Geldstrafe sowie an die stationäre Massnahme anzurechnen. 7.1.Der Beschuldigte verlangt eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse für die erlittene Überhaft (act. H.2 S. 2). 7.2.Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnah- men angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet mithin einen Anspruch auf Entschädi- gung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraus- setzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausge- sprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsäch- lich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhin- ein, d.h. nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2 m.w.H.). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 141 IV 236 E. 3.3 m.w.H.). 7.3.1. Vorliegend wurde die Sicherheitshaft aufgrund akuter Wiederholungsgefahr angeordnet und verlängert (vgl. act. I.7). Sie dient damit dem Schutz der Öffent- lichkeit. Zumal sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestätigt hat und noch kein freier geeigneter Vollzugsplatz für die angeordnete stationäre Mass- nahme zur Verfügung steht, erweist sich die Sicherheitshaft als rechtmässig. Da-
15 / 19 mit stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung des Beschuldigten nur in- soweit, als die erstandene Sicherheitshaft nicht mehr an eine verhängte Sanktion angerechnet werden kann. 7.3.2. Wie erwähnt, erwuchs die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme in Rechtskraft. Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Mass- nahme (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Sie dauert vielmehr grundsätzlich so lan- ge an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.). Auch wenn die Dauer der Sicherheitshaft zum Urteilszeitpunkt noch nicht feststeht, liegt daher in casu keine Überhaft vor, womit ein Entschädigungsanspruch entfällt. 8.Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 9.1.Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 136'866.90 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 51'224.75 (Gerichtsgebühr CHF 20'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 31'244.75 [inkl. Spesen und MwSt.]) zulasten des Beschuldigten. 9.2.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt vollständig mit seinen Anträgen, womit er kostenpflichtig ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festzusetzen und werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.3.Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Brändli, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von CHF 4'991.90 ein, wobei er einen zu entschädigenden Aufwand von 22.5 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3% und 7.7% Mehrwertsteu- er geltend machte (act. G.1). Für die Berufungsverhandlung samt An- und Rück-
16 / 19 fahrt stellte Rechtsanwalt Tobias Brändli 2 Stunden 45 Minuten in Rechnung. In Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung von rund 90 Mi- nuten ist dieser Aufwand auf 2 Stunden zu kürzen. Der übrige in Rechnung ge- stellte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Tobias Brändli ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 4'825.50 (Honorar von CHF 4'350.00 zzgl. Spe- senpauschale 3% von CHF 130.50 und 7.7% MwSt. von CHF 345.00) zu entschä- digen. Die Entschädigung ist dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
17 / 19 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 10. Februar 2023, mitgeteilt am 13. Februar 2023 (Proz. Nr. 515-2023-2), betreffend den Beschuldigten A._____ wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.A._____ ist schuldig:
Abs. 1 StGB,
18 / 19
19 / 19 6.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 51'224.75 (Gerichts- gebühr von CHF 20'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 31'224.75) gehen zulasten von A.. 6.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Viamala bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'825.50 (Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'825.50) gehen zulasten von A.. 7.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 8.1Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.2.Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 9.Mitteilung an: