Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 23. Oktober 2024 (Mit Urteil 6B_51/2025 vom 10. Februar 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzSK1 23 22/SK1 24 12 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Richter-Baldassarre Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA., Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth Fingerhuth Anwälte, Zeltweg 7, 8032 Zürich Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich B., Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich C._____, Beschuldigter und Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur

2 / 35 D._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur E._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur F._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur G._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur H._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur I._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR

3 / 35 J._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Masanserstrasse 35, 7001 Chur K._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur L._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur M._____ Privatklägerin N._____ Privatkläger O._____ Privatkläger Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandDrohung etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 10.11.2022, mitgeteilt am 06.03.2023 (Proz. Nr. 515-2022-9) Urteil Regionalgericht Landquart vom 29.11.2023, mitgeteilt am 13.02.2024 (Proz. Nr. 515-2023-19) Mitteilung03. Dezember 2024

4 / 35 Sachverhalt A.Das nachbarschaftliche Verhältnis unter den Eigentümern der Liegenschaf- ten P._____ 16-22 in Q._____ ist seit vielen Jahren durch Streitigkeiten aufgrund des durch eine Dienstbarkeit gesicherten Fuss- und Fahrwegrechts über das Grundstück von B._____ zur Erschliessung der Grundstücke der Familien G./H., K./L. und C./D./E_____ belastet. B.a.Das Regionalgericht Landquart sprach mit Urteil vom 10. November 2022 A._____ von den Vorwürfen der einfachen Köperverletzung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.1 u. 1.3), der versuchten Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2) und der Drohung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2, 1.4 u. 1.10) frei. Das Verfahren in Bezug auf mehrfache Beschimpfung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.9 und 1.12) stellte es für den Zeitraum vom 1. September bis 9. November 2018 sowie vom 13. De- zember 2018 bis 23. Juni 2019 ein. Weiter erklärte es A._____ der Sachentzie- hung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.4), der mehrfachen Nötigung und mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Anklage- sachverhalt Ziff. 1.5), des Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperver- letzung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.6), der mehrfachen Drohung (Anklagesachver- halt Ziff. 1.7 u. 1.13), der versuchten einfachen Körperverletzung (Anklagesach- verhalt Ziff. 1.8), der mehrfachen Beschimpfung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.9 u. 1.12), der einfachen Körperverletzung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.11) sowie der mehrfachen Nötigung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.12) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 240 Tagen und einer unbedingten Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Gleichzeitig sprach das Regionalgericht ein Kontaktverbot aus, ordnete die Einziehung und Vernichtung verschiedener Gegenstände an, verwies die Zivilklage von O._____ auf den Zivilweg und ver- pflichtete A., dem Ehepaar G./H., den Erbinnen von R._____ sel. so- wie der Familie C./D./E./F._____ Entschädigungen zu bezahlen. B.b.Gegen dieses Urteil erhob A._____ Berufung (Referenz SK1 23 22). C.a.Das Regionalgericht Landquart sprach C._____ mit Urteil vom 29. Novem- ber 2023 des Raufhandels sowie der Drohung schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 110.00, vollständig aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilklagen von A._____ und B._____ wies es ab und verpflichtete diese, C._____ eine Entschädigung zu be- zahlen. C.b.Gegen dieses Urteil erhoben sowohl C._____ (Referenz SK1 24 12) wie auch A._____ und B._____ (Referenz SK1 24 13) Berufung.

5 / 35 D.Mit Verfügung vom 31. August 2023 wurde im Verfahren SK1 23 22 zur Be- rufungsverhandlung am 23. Januar 2024 vorgeladen. Nachdem Rechtsanwalt Pe- ter Hübner mit Verfügung vom 22. Januar 2024 als amtlicher Verteidiger von A._____ entlassen wurde, wurde die Berufungsverhandlung verschoben. Mit Ver- fügung vom 12. Februar 2024 wurde Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth als amtli- cher Verteidiger von A._____ eingesetzt. E.a.Anlässlich der gemeinsamen Berufungsverhandlung der Verfahren SK1 23 22, SK1 24 12 und SK1 24 13 vom 20. August 2024 wurde das Original der am Vortrag dem Kantonsgericht per E-Mail zugestellten Vereinbarung eingereicht, welche lautet: Vereinbarung ERBEN R., P., Q._____

  • L., IN DER S.,T._____
  • FRAU K., U.,V._____ H., P., Q._____ G., P., Q._____ C., W., X._____ F., W., X._____ D., P., Q._____ E., P., Q._____ M., Y.,Z._____ N., Y.,Z._____ Partei 1 alle vertreten durch Rechtsanwalt HERMANN JUST, Salishaus, Masanser- strasse 35, 7001 Chur und J._____ Partei 2 vertreten durch Rechtsanwältin FLAVIA BUCHLI, Salishaus, Masanser- strasse 35, 7001 Chur und A., whft. P., Q._____ B., whft. P., Q._____ Partei 3 beide vertreten durch Rechtsanwalt THOMAS FINGERHUTH, Zeltweg 7, 8032 Zürich

6 / 35 vereinbaren mit Bezug auf die Verfahren SK1 23 22/SK1 24 12 und SK1 24 13 vor dem Kantonsgericht Graubünden was folgt: Die Parteien ziehen die den Strafverfahren gegen A._____ und C._____ zugrundeliegenden Anzeigen und gegeneinander gestellten Strafanträge zurück, und erklären gegenseitig ihr Desinteresse an der weiteren Strafver- folgung aller Beteiligten. Die zugesprochenen Entschädigungen bleiben bestehen und werden von den Parteien gemäss den Urteilen des Regio- nalgerichts Landquart anerkannt. E.b.Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth beantragte die Einstellung der Verfahren gegen A._____ mit Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. 1.3 bis 1.10 und 1.12 sowie 1.13 (Anklagesachverhalt Ziff. 1.6 hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung, Anklagesachverhalt Ziff. 1.12 hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung). Weiter beantragte er die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels (Anklagesachverhalt Ziff. 1.6) hinsichtlich aller Be- teiligter und in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung (Anklagesachver- halt Ziff. 1.12) hinsichtlich A.. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellung- nahme dazu wie auch zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen eingeräumt. F.Infolge des Rückzugs der Berufung von A. und B._____ gegen das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 29. November 2023 in Sachen C._____ betreffend Raufhandel sowie Drohung wurde das diesbezügliche Verfah- ren (Referenz SK1 24 13) mit Beschluss vom 29. August 2024 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. G.Zumal die Privatkläger I._____ und O._____ die Vereinbarung nicht unter- zeichnet hatten und ihre Strafanträge nicht zurückzogen, wurde erneut zur Beru- fungsverhandlung am 15. Oktober 2024 vorgeladen. Anlässlich dieser beantragte Rechtsanwalt Fingerhuth, A._____ sei des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB und der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen. Weiter sei A._____ der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB für schuldig zu befinden und dafür mit einer Busse in der Höhe von CHF 500.00 zu bestrafen. Die Kosten des Verfahrens in- klusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu neh- men. Rechtsanwalt Hermann Just beantragte, das Verfahren gegen C._____ sei bezüglich des Anklagepunkts der Drohung aufgrund des Rückzugs des Strafan- trags einzustellen und bezüglich des Anklagepunkts des Raufhandels sei C._____ von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren bezüglich des Raufhandels in Anwendung von Art. 52 StGB mangels Strafbedürfnis einzu- stellen. Die Abweisung der Straf- sowie Zivilklage der B._____ und des A._____ sei, soweit diese mit dem Rückzug der Strafanträge nicht ebenfalls als zurückge-

7 / 35 zogen gelten, zu bestätigen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Staates. H.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 25. Oktober 2024 im Dis- positiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Vereinigung Die Berufungsverfahren SK1 23 22 und SK1 24 12 sind zu vereinigen (Art. 30 StPO). Die Akten werden aus dem Verfahren SK1 23 22 zitiert. 2.Eintreten und Umfang der Berufung 2.1.Gegen die angefochtenen Urteile des Regionalgerichts Landquart vom 10. November 2022 und 29. November 2023 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Berufungen ist einzutreten. 2.2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_896/2020 v. 7.10.2020 E. 3; 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). 2.3.Vorliegend sind bezüglich des Verfahrens gegen A._____ der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Köperverletzung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.1 u. 1.3), der versuchten Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2) und der Drohung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2, 1.4 u. 1.10) sowie die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung in Bezug auf die mehrfache Beschimpfung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.9 und 1.12) für den Zeitraum vom 1. September bis 9. November 2018 so- wie vom 13. Dezember 2018 bis 23. Juni 2019 nicht angefochten worden. Ebenso wurde das Kontaktverbot, die Einziehung der Gegenstände sowie die Verweisung der Zivilforderung von O._____ auf den Zivilweg nicht angefochten. Die Verpflich- tung, den Privatklägern G._____ und H._____ CHF 5'000.00, den Erbinnen von R._____ sel., L._____ sowie K., gesamthaft CHF 1'200.00 sowie D., C., E., F._____ einen Betrag von gesamthaft CHF 8'000.00 als Ent- schädigung zu bezahlen, wurde in der Vereinbarung von A._____ anerkannt und seine Verteidigung stellte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung

8 / 35 auch keine Anträge. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). Bezüglich des Verfahrens gegen C._____ ist durch den Rückzug der Berufung (Referenz SK1 24 13) die Abweisung der Zivilklagen von A._____ und B._____ sowie deren Verpflichtung, C._____ unter solidarischer Haftung mit CHF 1'048.30 zu entschädigen, was im Übrigen auch in der Vereinbarung anerkannt wurde, in Rechtskraft erwachsen. 3.Rückzug Strafanträge 3.1.Gemäss Vereinbarung ziehen die Unterzeichner die den Strafverfahren ge- gen A._____ und C._____ zugrundeliegenden Anzeigen und gegeneinander ge- stellten Strafanträge zurück und erklären ihr gegenseitiges Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung aller Beteiligter. Entsprechende unterzeichnete Erklärun- gen der Privatkläger C./D./E./F., M./N., G./H._____ und den Erbinnen von R._____ sel. wurden unter Nennung der jeweiligen Anklagesachverhalte zu- dem mit Eingabe vom 29. August 2024 zusätzlich eingereicht (act. D.50). Der Rückzug erfolgte noch vor der Urteilseröffnung vor der Berufungsinstanz – dem letztmöglichen Zeitpunkt für einen Rückzug (vgl. Art. 33 Abs. 1 StGB). 3.2.Sowohl Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater StGB, einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wie auch Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB werden nur auf An- trag hin verfolgt. Handelt es sich um Antragsdelikte, ist die Tat nur strafbar, wenn die Personen, die durch sie verletzt worden sind, die Bestrafung des Täters ver- langen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Liegt kein Strafantrag (mehr) vor, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist einzustellen (Christof Riedo, Der Strafantrag, in: Niggli/Amstutz/Bors [Hrsg.], Grundlegendes Recht, 7, Basel 2004, S. 627). Entsprechend ist das Verfahren gegen A._____ betreffend Sachentzie- hung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.4), mehrfache Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte (Anklagesachverhalt Ziff. 1.5), einfache Kör- perverletzung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.8), mehrfache Drohung (Anklagesach- verhalt Ziff. 1.7 u. 1.13) sowie mehrfache Beschimpfung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.9 u. 1.12) einzustellen. Ebenso ist das Verfahren gegen C._____ betreffend Drohung einzustellen. 3.3.Die Privatkläger I._____ und O._____ haben ihre Strafanträge nicht zurückgezogen und auch keine Desinteresseerklärung abgegeben. Insofern sind

9 / 35 die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung gegen A._____ zum Nachteil dieser beiden Privatkläger (Anklagesachverhalt Ziff. 1.6 und 1.11) Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens. 3.4.Die Vorwürfe gegen A._____ betreffend Nötigung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.5 u. 1.12) und Raufhandel (Anklagesachverhalt Ziff. 1.6) sowie gegen C._____ betreffend Raufhandel bleiben als Offizialdelikte vom Rückzug der Straf- anträge grundsätzlich unberührt. 4.Vorwurf der mehrfachen Nötigung 4.1.Anklagevorwurf A._____ wird vorgeworfen, am 15. Dezember 2017 Schnee auf die von G._____ und R._____ sel. zuvor geräumte Zufahrtsstrasse am P._____ in Q._____ gewor- fen zu haben, um sie am Passieren zu hindern. Diese hätten nicht wie gewollt mit ihrem Fahrzeug wegfahren können, sondern hätten zunächst den Schnee weg- räumen müssen, was ca. 30 Minuten gedauert habe. Auf diese Weise seien sie von A._____ in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt worden (RG act. 36, Ankla- gesachverhalt Ziffer 1.5). Weiter wird A._____ vorgeworfen, in der Zeit vom 10. November bis 12. Dezem- ber 2018 sowie vom 24. Juni bis am 14. September 2019 am P._____ in Q._____ mehrfach minutenlang die Zufahrt am P._____ blockiert zu haben, indem er dort gestanden sei und D._____ damit die Durchfahrt zu ihrem Haus verunmöglicht und sie auf diese Weise in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt habe (RG act. 36, Anklagesachverhalt Ziffer 1.12). Die Staatsanwaltschaft qualifizierte diese Vorgehensweisen als mehrfache Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB. 4.2.Schuldunfähigkeit 4.2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichts- fähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen. Unter Steuerungs- fähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu han- deln (BGer 6B_337/2023 v. 4.5.2023 E. 4.2.1; 6B_257/2020 v. 24.6.2021 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_1050/2020 v. 20.5.2021 E. 3.3; je m.H.). Be- steht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet

10 / 35 die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; BGer 6B_337/2023 v. 4.5.2023 E. 4.3.2; je m.H.). 4.2.2. In den Akten befinden sich insgesamt drei psychiatrische Gutachten über A._____ aus den Jahren 2005, 2016 und 2020 (StA act. 6/1, 6/2 u. 6/14), welche alle die Diagnose der anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10, F22.0) stellten. Das psychiatrische Gutachten vom 3. Februar 2020 erstattete Dr. med. XY., Chefärztin Forensischer Dienst der Psychiatrischen Dienste ZZ.. Die Sach- verständige wurde zur Erläuterung des Gutachtens an der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2024 befragt. Die Sachverständige bejahte die Aktualität des Gutachtens aus dem Jahr 2020, zumal nach dem üblichen Verlauf von solchen Störungen nicht davon auszugehen sei, dass sie sich komplett zurückbilden wür- den (act. H.11 Fragen 7 f.). Gemäss Gutachten besteht aus psychiatrischer Sicht eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit für alle Straftatvorwürfe, die in unmittelba- rem Zusammenhang mit der wahnhaften Symptomatik zu bringen sind, da in die- sen Fällen krankheitsbedingt eine Realitätskontrolle nicht möglich gewesen sei. Im Einzelnen betreffe dies (u.a.) Nötigungen (StA act. 6/14 S. 35). In Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Nötigung gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.5 und 1.12 erläuterte die Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sie zum Ergebnis gekommen sei, dass die Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei (act. H.11 Fragen 2 f.). Gründe, vom gutachterlichen Ergebnis abzuweichen, sind weder ersichtlich noch wurden solche vorgebracht. 4.2.3. Insofern ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die Anklagevorwürfe der mehrfachen Nötigung (Anklagesachverhalt Ziff. 1.5 u. 1.12) Schuldunfähigkeit vorliegt. 4.3.Fazit A._____ ist vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Ankla- gesachverhalt Ziff. 1.5 u. 1.12) infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) freizusprechen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Erstellung des Sachver- halts und der rechtlichen Würdigung.

11 / 35 5.Vorwurf des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung 5.1.Anklagevorwurf Am 17. November 2018, um 14.45 Uhr, sei es am P._____ in Q._____ zu einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung zwischen A., C., I., J., D._____ und B._____ gekommen. A._____ wird vorgeworfen, mehrfach Pfefferspray gegen J., D., wel- che ihr 2-jähriges Kind auf dem Arm getragen habe, C._____ und den gehbehin- derten I., der in seinem Fahrzeug gesessen sei, eingesetzt zu haben. Dies habe er mehrfach in Momenten getan, in denen die Personen sich von ihm abge- wandt hätten und er nicht angegriffen worden sei. Durch sein Verhalten habe A. die Auseinandersetzung immer wieder angeheizt und provoziert. Zudem habe er eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung mit dem gehbehinderten I._____ auf dem Boden gehabt. Durch seinen Einsatz von Pfefferspray habe er C._____ schmerzhafte, gerötete Augen zugefügt. J._____ habe er Prellungen am rechten Brustkorb und an der rechten Schulter, I._____ eine Schürfung am linken Sprunggelenk, eine Schürfung der Nasenwurzel und eine Prellung an der rechten Flanke zugefügt (RG act. 36, Anklagesachverhalt Ziffer 1.6). C._____ wird vorgeworfen, mehrmals mit dem Besen auf A._____ eingeschlagen zu haben. A._____ habe multiple Prellungen an Kopf, Thorax an den Händen und Unterschenkel sowie eine Schulterluxation links erlitten, wobei diese Verletzungen keiner bestimmten Täterschaft hätten zugeordnet werden können (SK1 24 12 RG act. 31). 5.2.Schuldfähigkeit 5.2.Das erwähnte Gutachten vom 3. Februar 2020 (siehe E. 4.2) nahm in Be- zug auf Körperverletzungen auf Basis der Delikthypothese an, dass es A._____ grundsätzlich möglich gewesen sei, das Unrechtmässige seines Verhaltens zu erkennen, das heisst, dass es verboten sei, Menschen anzugreifen. Ein direkter motivationaler Zusammenhang mit dem Wahninhalt bestehe nicht, jedoch sei es situativ zu ausgeprägten affektiven Anspannungszuständen und Selbstverteidi- gungsbereitschaft gekommen, die in Kombination mit einer in den letzten Jahren nachlassenden Impulskontrolle aus psychiatrischer Sicht zu einer schweren Ein- schränkung der Steuerungsfähigkeit führe (StA act. 6/14 S. 36). Diese Einschät- zung bestätigte die Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung (act. H.11 Fragen 2 f.). Eine Schuldunfähigkeit von A._____ in Bezug auf Körper- verletzung und damit auch Raufhandel bestand insofern nicht. Damit ist er

12 / 35 grundsätzlich diesbezüglich strafbar. Die Einschränkung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). 5.3.Erstellung Sachverhalt 5.3.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend darge- legt (act. E.1 E. 3), sodass darauf verwiesen werden kann. 5.3.2. Wie die Vorinstanz weiter ausführlich dargelegt hat, ergibt sich der Ablauf der gesamten Auseinandersetzung aus den im Recht liegenden Videos, insbe- sondere aus dem Video "GR 2018 11 881" (StA act. 8/48). Auch die Verteidigung von C._____ führte explizit aus, vorliegend ergebe sich der Sachverhalt grundsätzlich vollumfänglich aus der Videoaufnahme "GR 2018 11 881" (act. H.5 Rz. II.1). Zur Erstellung des Sachverhalts bemerkte die Verteidigung von A., Videos und Fotos seien als Beweismittel generell kritisch zu würdigen, wenn diese wie hier nur einen bestimmen Blickwinkel abdeckten, sodass diese bestimmte Situati- onen zum Teil verzerrt oder gar in einem anderen Licht erscheinen liessen. Dies beziehe sich sowohl auf das Tempo von bestimmten Handlungen (von vorne ge- filmt sehe eine Situation schneller aus, als wenn die gleiche Situation von hinten gefilmt würde) wie auch auf das, was sie eben nicht zeige, weil sie eben, wie hier, nur einen Blickwinkel einfangen könne (act. H.6 Rz. 2). Dass sich der Sachverhalt anders abgespielt hat, als auf dem genannten Video ersichtlich, machte er hinge- gen nicht geltend. Weiter ist weder ersichtlich noch ausgeführt worden, was sich am Sachverhalt konkret ändern würde, wenn die Situation noch aus weiteren Blickwinkeln betrachtet werden könnte. Das Video "GR 2018 11 881" zeigt die Situation aus der Perspektive des Hauses von B., sodass der Vorplatz zu sehen ist, an dessen äusserem Rand zum gegenüberliegenden Haus ein schmaler Streifen am Boden mit Farbe abgegrenzt wurde und eine Pylone steht. I._____ steht mit seinem Fahrzeug auf diesem schmalen Streifen und versucht, rückwärts nach rechts um die Pylone herum ab- zubiegen, um zum Haus der Familie C./D./E./F._____ zu gelangen. In den engen Platzverhältnissen zwischen der Pylone und dem angrenzenden Haus rangiert I._____ langsam. Währenddessen kommt A._____ von links ins Bild. Er steht auf dem Vorplatz und hält einen Gegenstand vor sich hin, mit dem er filmt (siehe die Aufnahmen im Video "2_Beginn", StA act. 2/30; Darauf ist zu hören, wie er – als I._____ jenseits der mit dem Schriftzug "privat" markierten Fläche steht – sagt, hier sei Fahrverbot). J._____ steigt vom Beifahrersitz aus und dirigiert, während

13 / 35 sie das Handy so in der Hand hält, als würde sie A._____ filmen. Dieser und seine Frau rufen ihr zu, es sei verboten, sie zu filmen. Das gebe eine Strafklage. A._____ geht, das Tablett vor sich herhaltend, auf J._____ zu, welche nun hinter dem Fahrzeug von I._____ steht, ihn weiterhin beim Rückwärtsfahren dirigiert und das Handy in Filmposition auf A._____ gerichtet in der Hand hält. A._____ wie- derholt, das sei verboten, es gebe eine Strafklage. J._____ erwidert: "Du auch.", worauf A._____ sagt, sie sei "eine Primitive, ganz eine Kriminelle". I._____ fährt weiter rückwärts und steht nun mit dem linken Vorderrad seines Fahrzeugs auf der Höhe der Pylone. An dieser Stelle ist die Linie am Boden, welche den Bereich "privat" markiert, so nah am gegenüberliegenden Haus, dass der verbleibende Streifen zu eng ist für eine Durchfahrt mit dem Auto. J._____ und C._____ kom- men auf die Höhe der Fahrertür. I._____ setzt mit dem Fahrzeug nach vorne. A._____ ruft, es sei verboten, hier runter zu fahren. I._____ öffnet die Fahrertür und erwidert, das sei sein Auto. B._____ ruft, das sei ihr Grundstück. Es ergibt sich eine kurze Diskussion, in deren Verlauf J._____ die Fahrertür schliesst und A._____ zuruft, er sei "primitiv" und "dumm" und ihn sodann auffordert, mit ihm ein Foto zu machen. A._____ geht zum Heck des Autos von I., das vom auf dem Vorplatz parkierten Auto der Eheleute A./B. verdeckt ist. Er schaut auf den Boden und es ist ein metallisches Geräusch zu hören. J._____ kommt hinzu und scheint mit dem Fuss einen aufgrund des Geräuschs metallischen Gegen- stand zu verschieben. Aus den Einvernahmen und dem Video "2_Beginn" ergibt sich, dass die Pylone mit einer Eisenstange festgemacht war und ein Eimer mit einem Stein dastand (StA act. 9/2 Frage 3; StA act. 9/4 Frage 3; StA act. 9/6 Fra- ge 2; StA act. 9/7 Frage 3; StA act. 2/30). Es kommt zu einem kurzen Handge- menge zwischen J._____ und A., welcher sodann auf den Vorplatz zurück- geht. J. geht ihm nach und gestikuliert. Plötzlich dreht sie sich ab und rennt davon. A._____ geht – während Spraygeräusche vernehmbar sind – ihr nach. J._____ und C., der noch in der Auffahrt stand, ziehen sich rechts aus dem Bildrand zum Haus der Familie C./D./E./F. zurück. Während I., der die Fahrertür des Autos geöffnet hat, mit A. spricht, kehrt J._____ zum Auto zurück und diskutiert ebenfalls mit A.. Als sie sich bückt, um die Pylone wegzunehmen, geht A. auf sie zu und es sind Spraygeräusche zu hören. C._____ kommt mit erhobenem Besen dazu und schlägt mit dem unteren Teil des Besens auf A._____ ein. Dieser geht leicht in die Knie und neigt den Oberkörper leicht nach vorne. In der Folge ziehen sich J._____ und C._____ Richtung Haus der Familie C./D./E./F._____ zurück. D._____ kommt mit der damals zweijährigen Tochter auf dem Arm vom Haus der Familie C./D./E./F._____ her zur Situation hinzu. Sie stellt sich zwischen C._____,

14 / 35 der noch immer den Besen in der Hand hält, J._____ und A._____ und hindert Erstere auf Letzteren zuzugehen. Sie hält J._____ aktiv davon zurück, mit einer Stange, welche diese vom Boden auflas, auf A._____ loszugehen. Als J._____ ohne Stange auf A._____ zugeht, zieht D._____ sie weg. Als die beiden Frauen sich von A._____ abwenden und weggehen, geht A._____ ihnen hinterher und es sind Spraygeräusche zu hören, worauf sie die Flucht ergreifen. Es sind Schreie zu hören. C._____ schlägt einmal mit dem Vorderteil des Besens auf A._____ ein. D._____ zieht C._____ von A._____ weg und sie drehen sich ab. Da macht A._____ einen Schritt auf sie zu und es sind wieder Spraygeräusche zu hören inkl. dazu passende Armbewegung. Wieder sind Schreie zu hören. C._____ geht mit erhobenem Besen auf A._____ zu, der sich rückwärts auf dem Vorplatz in Rich- tung Kamera bewegt. C._____ schlägt mit dem Besen zwei Mal auf A._____ ein. Dieser neigt seinen Oberkörper nach vorne, richtet sich wieder auf und geht auf C._____ zu, wobei er seinen linken Arm ausstreckt und wiederum Spraygeräu- sche zu hören und auch Nebelschaden zu sehen sind. C._____ geht rückwärts weg. Die Nebelschwaden und Spraygeräusche sowie Schreie halten an, während C._____ sich zurückzieht. I., der am Steuer des Autos sass, stürzt sich auf A., der nun direkt bei der Fahrertür steht. Daneben stehen J._____ und B., welche im Stehen eine körperliche Auseinandersetzung austragen. D. kommt mit ihrem Kind auf dem Arm dazu und scheint zu versuchen, I._____ und A._____ zu trennen. C._____ kommt mit dem Besen dazu, schlägt mit dem Besenstil und danach mit dem Besenvorderteil auf A._____ ein, der immer noch mit I._____ auf dem Boden ist, und versetzt ihm einen Fusstritt. D._____ versucht, C._____ von den beiden Männern am Boden fernzuhalten. Schlussendlich liegen noch A._____ und I._____ am Boden, während die anderen Anwesenden um sie herumstehen. Was die Szene betrifft, nachdem sich I._____ aus dem Fahrzeug auf A._____ stürzte, führte Ersterer aus, er habe Letzteren festgehalten (StA act. Fragen 1 u. 3). Auch A._____ sagte aus, I._____ habe ihn festgehalten, damit C._____ mit dem Besen auf ihn habe losgehen können (StA act. 9/13 Frage 4). Dass es sich beim erwähnten Spray um Pfefferspray handelte, ergibt sich über- einstimmend aus den Aussagen der Beteiligten (StA act. 9/1 Fragen 2 u. 6; StA act. 9/2 Frage 5; StA act. 9/4 Fragen 3 u. 6; StA act. 9/5 Fragen 5 f., 11 f. u. 15; StA act. 9/6 Fragen 2 f.; StA act. 9/7 Fragen 3 u. 5 f.; StA act. 9/8 Frage 1) sowie aus den Arztberichten (StA act. 8/39, 40 u. 43). Auch A._____ räumt den Einsatz des Pfeffersprays ein (StA act. 9/8 Frage 7). Die in der Anklage beschriebenen

15 / 35 Verletzungen der Beteiligten ergeben sich aus den Arztberichten (StA act. 8/37- 44). Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Die Verteidigung von A._____ fordert, dass die Vorfälle vom 17. November 2018 nicht isoliert mit Bezug auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt beur- teilt werden, sondern auch das Verhalten der Parteien davor und danach in die Beurteilung einzubeziehen sei (act. H.6 Rz. 6). Dass sich die Beteiligten nach der Auseinandersetzung in einer hochemotionalen Stimmung befanden, wie er aus- führt (act. H.6 Rz. 4 f), vermag nichts am festgestellten Sachverhalt zu ändern. Was die Situation vor der Auseinandersetzung betrifft, ist ebenfalls auf den Vi- deoaufnahmen ersichtlich, dass I._____ zum Grundstück der Familie C./D./E./F._____ fahren wollte und dies durch die von A._____ installierte Pylone und den Kessel behindert wurde. Auch dass sich I._____ zumindest am Anfang mit seinem Fahrzeug ausserhalb des mit Farbe und Pylone am Boden als "privat" markierten Bereichs befand, hielt A._____ und B._____ nicht davon ab, zu filmen und Strafklagen in Aussicht zu stellen. Weitere, zeitlich vorgelagerte Vorfälle zwi- schen den Parteien zum Nachteil von A._____ oder B._____ sind nicht aktenkun- dig. Die aktenkundigen Vorfälle sind vielmehr zum Nachteil der anderen Privatklä- ger und entstanden allesamt daraus, dass A._____ und B._____ das Bestehen des Fuss- und Fahrwegrechts negierten, dessen Bestand sie nun in der Vereinba- rung zu den Zivilverfahren (act. D.45) nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen und darin festhielten, sie werden dessen Ausübung in keiner Weise behindern. 5.4.Rechtliches 5.4.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverlet- zung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliess- lich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Perso- nen. Die Beteiligung muss eine aktive sein; das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht. Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg – der Tod oder die körperliche Schädigung im Mindestumfang von Art. 123 StGB eines Beteiligten oder Dritten (Andreas Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, N 6 zu Art. 133 StGB) – eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung

16 / 35 (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; 139 IV 168 E. 1.1.1; BGer 6B_1163/2020 v. 25.2.2021 E. 3.1.1; 6B_555/2018 v. 11.9.2018 E. 2.1.1; je m.H.). 5.4.2. Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverlet- zung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGer 6B_1232/2021 v. 27.1.2022 E. 1.2.2; BGE 134 IV 189 E. 1.3 m.H.). Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beein- trächtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, al- so etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quet- schungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Andreas Roth/Anne Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzburch, 4. Aufl., Basel 2019, N 4 zu Art. 123 StGB). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes ent- scheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_1232/2021 v. 27.1.2022 E. 1.2.2; BGE 107 IV 40 m.H.). Dass die körperlichen Beeinträchtigun- gen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB). Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesge- richt dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessens- spielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbe- stimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind (BGer 6B_1232/2021 v. 27.1.2022 E. 1.2.2; BGE 134 IV 189 E. 1.3; 127 IV 59 E. 2a/bb; BGer 6B_447/2021 v. 16.7.2021 E. 4.1.1; 6B_822/2020 v. 13.4.2021 E. 3.3; je m.H.).

17 / 35 5.5.Rechtliche Würdigung 5.5.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt ging A._____ mehrfach mit Pfefferspray gegen J., D., deren Tochter und C._____ vor, während J._____ mit einer Eisenstange auf A._____ losging, aber von D._____ abgehalten wurde, und C._____ A._____ mit dem Besen schlug. Insofern beteiligte sich A._____ aktiv an der gegenseitigen, tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren Personen. 5.5.2. C._____ hat jeweils, als A._____ J._____ und D._____ mit Pfefferspray besprühte, als sie sich notabene von A._____ abwandten, und er ihnen auch sprühend hinterherging, mit dem Besen auf A._____ eingeschlagen. Insofern hat er sich nicht ausschliesslich passiv verhalten, womit er als Beteiligter gilt. Soweit seine Interventionen mit dem Besen unmittelbar zur Abwehr der Pfefferspray- Attacken von A._____ gegen J._____ und D._____ erfolgten, waren diese rein abwehrend und damit nach Art. 133 Abs. 2 StGB straflos. Die Verteidigung von C._____ brachte vor, die Vorinstanz habe bezüglich der Phase, als A._____ von I._____ auf dem Boden festgehalten worden sei und C._____ mit dem Besen auf A._____ eingeschlagen sowie ihm einen Fusstritt verpasst habe, eine Notwehrsituation verneint, da A._____ zu diesem Zeitpunkt von I._____ am Boden festgehalten worden sei und ihm der Pfefferspray bereits habe abgenommen werden können. I._____ habe A._____ mit seinem Körperge- wicht am Boden fixiert. A._____ sei zu diesem Zeitpunkt neutralisiert gewesen und I._____ habe keine Hilfe benötigt. Diese Beweiswürdigung sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Damit sei aber der Raufhandel zu diesem Zeitpunkt bereits be- endet gewesen und der C._____ vorgeworfene Angriff stelle allenfalls eine Tät- lichkeit oder eine einfache Körperverletzung dar (act. H.5 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Die unmittelbare Abfolge der Ereignisse – Pfefferspray, Festhal- ten, Besenschläge – gebietet es, das Tatgeschehen als sachlich, räumlich und zeitlich als Einheit zu betrachten. Der Raufhandel dauerte somit an. Indem C._____ den von I._____ am Boden festgehaltenen A._____ mit Schlägen mittels Besen und einem Fusstritt traktierte, verhielt er sich nicht mehr nur abwehrend. 5.5.3. Sowohl A._____ wie auch C._____ haben sich mit Wissen und Willen an der gegenseitigen, körperlichen Auseinandersetzung beteiligt. 5.5.4. Gemäss Arztbericht (StA act. 8/41) hat I._____ eine Schürfung am Sprung- gelenk links sowie an der Nasenwurzel und eine Prellung an der Flanke rechts erlitten. Auch wenn es sich objektiv um leichte Verletzungsfolgen handelt, klagte I._____ in der Einvernahme vom 20. November 2018 über starke Schmerzen,

18 / 35 weswegen ihm starke Schmerzmittel verschrieben worden seien (StA act. 9/5 Fra- ge 4). Zudem betrug die Heilungsdauer gemäss Arztbericht zwei Wochen. Die er- littenen Verletzungen gehen daher über eine Tätlichkeit hinaus. Damit ist die ob- jektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. 5.5.5. Soweit die Verteidigung von A._____ auf die im psychiatrischen Gutachten attestierte eingeschränkte Steuerungsfähigkeit verweist (act. H.6 Rz. 9), handelt es sich um den im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigenden Faktor der Schuldfähigkeit. An der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ver- mag dies nichts zu ändern. 5.5.6. Weiter machte die Verteidigung von A._____ geltend, dieser sei aufgrund der seit Jahren anhaltenden verbalen und körperlichen Auseinandersetzung auf der Hut gewesen und dabei sei er allenfalls teilweise zu Unrecht von einer gefähr- lichen Angriffssituation ausgegangen und habe in Verkennung der Situation den Pfefferspray zu Unrecht eingesetzt, was ihm nicht zum Vorwurf gereichen könne (act. H.6 Rz. 8). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidri- ger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; BGer 6B_1451/2020 v. 7.4.2022 E. 2.3; 6B_810/2011 v. 30.8.2012 E. 4; je m.H.). Weder lag ein Angriff vor, womit A._____ sich objektiv nicht in einer Notwehrlage befand, noch sind Umstände glaubhaft, die bei A._____ die Vorstellung wecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Er wusste sehr wohl um das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht, welches die Durchfahrt zum Grundstück der Privatkläger C./D./E./F._____ erlaubt, negierte dieses aber, bis er es in der geschlossenen Vereinbarung zu den Zivilverfahren (act. D.45) nicht mehr grundsätzlich in Frage stellte und festhielt, dass er dessen Ausübung in keiner Weise behindern werde. Wie ausgeführt, sind auch keine früheren körperli- chen oder verbalen Angriffe Seitens der weiteren Beteiligten auf A._____ akten- kundig. Eine Putativnotwehrsituation ist zu verneinen. Liegt keine Notwehrsituation vor, entfällt auch die weitere Argumentation der Ver- teidigung, die psychiatrische Gutachterin gelange zur Auffassung, dass sich keine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, aber eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit begründen lasse, was gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB wiederum zur Straflosigkeit eines allfälligen Notwehrexzesses führen müsse (act. H.6 Rz. 9). Denn die Überschreitung der Grenzen der Notwehr setzt voraus, dass eine Not- wehrsituation vorliegt.

19 / 35 5.5.7. Bei nachgewiesener Verursachung einer körperlichen Schädigung eines Teilnehmers des Raufhandels durch einen bestimmten anderen Beteiligten – wie vorliegend I._____ durch A._____ verletzt wurde – ist dieser neben Art. 133 StGB auch wegen Körperverletzung zu bestrafen (Donatsch, a.a.O., N 8 zu Art. 133 StGB). 5.6.Fazit A._____ hat sich des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der einfa- chen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von I._____ schuldig gemacht. C._____ hat sich des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 6.Vorwurf der einfachen Körperverletzung z.N.v. O._____ 6.1.Anklagevorwurf A._____ wird vorgeworfen, am 6. November 2018, zwischen 10.30 Uhr und 10.40 Uhr, am P._____ in Q._____ O._____ mit einem Pfefferspray besprüht und ihm mit der Hand auf den Kopf (linkes Ohr) geschlagen zu haben. Dadurch habe O._____ Rötungen am Hals und an der Brust, eine Schürfwunde über dem Zeige- fingergrundgelenk links und eine kleine Rissquetschwunde am linken Ohrmu- schelbereich erlitten (RG act. 36, Anklagesachverhalt Ziffer 1.11). 6.2.Erstellung Sachverhalt Weder die Verteidigung von A._____ noch die Staatsanwaltschaft oder der Privat- kläger O._____ rügen die vorinstanzliche Erstellung des Anklagesachverhalts (vgl. act. H.6 S. 2 u. 5; act. H.8 S. 2 ff.). Entsprechend kann darauf verwiesen werden (act. E.1 E. 4.11). Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt weitgehend aus dem Video "1_GR 154 978_O._stoppt" (StA act. 15/13). 6.3.Rechtliche Würdigung 6.3.1. Zu den rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen in E. 5.4.2 ver- wiesen werden. 6.3.2. Dem Arztbericht vom 6. Dezember 2018 (StA act. 15/7) ist zu entnehmen, dass O. Rötungen an Hals und Brust, eine Schürfwunde über dem Zeigefin- gergrundgelenk links sowie eine kleine, oberflächliche, nicht klaffende Riss- quetschwunde am Antitragus (Ohrmuschelbereich) links erlitt. Bei diesen handelt es sich nach Angabe des behandelnden Arztes weder um lebensgefährliche Ver-

20 / 35 letzungen noch war ein bleibender Nachteil zu erwarten. Die Behandlung erfolgte ambulant. Die Verletzungen hatten keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Als voraus- sichtliche Dauer wurde "einige Tage bis wenige Wochen" genannt. Die objektiven Verletzungsfolgen sind als leicht zu qualifizieren. Die Grenze zwi- schen Tätlichkeit und Körperverletzungen überschreiten sie aber – entgegen den Ausführungen der Verteidigung von A._____ (act. H.6 Rz. 14) – trotzdem. Wie die Vorinstanz in casu zu Recht betonte (act. E.1 E. 5.11.1), waren die erlittenen Ver- letzungen nicht so harmlos, dass sie in kürzester Zeit ausheilten, vielmehr wurde für die Genesung einige Tage bis wenige Wochen benötigt. Eine Rissquetsch- wunde im Kopfbereich zusammen mit Rötungen und einer Schürfwunde, welche während einigen Tagen bis wenigen Wochen anhielten und vom Eingriff damit äussere Spuren blieben, kann durchaus im Rahmen des Ermessensspielraums als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifiziert wer- den. So beanstandete das Bundesgericht nicht die Qualifikation einer 1 cm langen und 0.3 cm tiefen Rissquetschwunde an der Hand, welche eine gewisse Heilungs- zeit erforderte, als einfache Körperverletzung (BGer 6B_487/2018 v. 30.10.2018 E. 3.1 f.). 6.4.Fazit A._____ hat sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von O._____ schuldig gemacht. 7.Strafzumessung 7.1.Grundsätze der Strafzumessung Hinsichtlich der Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 6; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.1). 7.2.Art. 53 StGB 7.2.1. Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zu- ständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt, das Inter- esse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind und der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.

21 / 35 Art. 53 StGB befasst sich mit der Wiedergutmachung. Wiedergutmachung ist der Ausgleich der Folgen der Tat durch eine freiwillige Leistung des Täters. Honoriert wird ein Verhalten des Täters nach der Tat. Die Vorschrift schafft einen Anreiz zur Aussöhnung straffälliger Menschen mit dem Geschädigten. Deshalb entspricht sie den Grundsätzen der Humanität und der Versöhnung. Der öffentliche Friede bzw. der Rechtsfriede soll wiederhergestellt werden. Um dies zu erreichen, appelliert die Norm an das Verantwortungsbewusstsein des Täters; sie soll ihm das Unrecht der Tat vor Augen führen und ihn zu einer aktiven sozialen Leistung motivieren. Dadurch schwindet das Strafbedürfnis (Franz Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N 5 zu Art. 53 StGB). 7.2.2. Die Parteien – abgesehen von O._____ und I._____ – haben am 19. Au- gust 2024 eine umfassende Vereinbarung (act. H.4) getroffen, in welcher sie ge- genseitig ihr Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung aller Beteiligten erklär- ten – dies auch in Bezug auf die Anklagesachverhalte, in welchen erstinstanzlich ein Schuldspruch von A._____ erging. Insbesondere zogen A._____ und B._____ ihre Berufung gegen das Urteil im Verfahren gegen C._____ zurück und erklärten sich bereit, Entschädigungen zu bezahlen. In der Vereinbarung zu den am Kan- tonsgericht von Graubünden hängigen Zivilverfahren wurde festgehalten, dass die Beteiligten einen Schussstrich ziehen und ab sofort eine distanziert-korrekte Nachbarschaft pflegen wollten. Weiter wurde festgehalten, dass die Eheleute A._____ und B._____ die Ausübung des Wegrechts nicht mehr grundsätzlich in Frage stellten und in keiner Weise behindern würden (act. D.45). Diese Bemühun- gen aller Beteiligten zur Versöhnung und Wiederherstellung des Friedens am P._____ sind zu honorieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2024 bekräftigten die Ver- teidiger von A._____ und C., dass kein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens bestehe, sondern eines an der definitiven Erledigung und sie hätten dies mit der Vereinbarung entsprechend bestätigt (act. H.8 S. 4). Auch die Staats- anwaltschaft betonte, an einem friedlichen Zusammenleben am P. interes- siert zu sein (act. H.8 S. 2 f.). Insofern besteht kein Interesse der Öffentlichkeit und der Geschädigten – mit Ausnahme von I._____ – an der Strafverfolgung von A._____ und C.. Im Hinblick auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil von I. wies die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die Eheleute A._____ und B._____ das Rechtsmittel gegen den Freispruch von I._____ zurückgezogen haben (act. H.8 S. 3). Zudem zeigt die Kontaktaufnahme vom Ver- teidiger von A._____ mit jenem von I._____, dass Bemühungen stattfanden (act. G.5 S. 3). Insofern ist auch in Bezug auf die einfache Körperverletzung zum

22 / 35 Nachteil von I._____ von einer Bestrafung von A._____ gestützt auf Art. 53 StGB abzusehen. Wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 7.3.6), kommt aufgrund der veränderten Ge- samtsituation eine bedingte Strafe in Betracht. Angesichts der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe für A._____ von 80 Tagen für den Raufhandel und 30 Tagen für die einfachen Körperverletzungen zeigt sich, dass die Grenze einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht tangiert wird. Dasselbe gilt für C., welcher von der Vorinstanz zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Ta- gessätzen verurteilt wurde. Den Ablauf der Geschehnisse am 18. November 2018 am P. räumen so- wohl A._____ wie auch C._____ grundsätzlich ein und dieser ist nicht umstritten (vgl. E. 5.2). Insgesamt sind daher die Voraussetzungen der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB als erfüllt anzusehen. Infolgedessen ist von einer Bestrafung von A._____ für den Raufhandel und die einfache Körperverletzung zum Nachteil von I._____ und von C._____ für den Raufhandel abzusehen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Privatauszug aus dem Strafregister keinen Zugang vermittelt zu Daten schweizerischer Grundurteile gegen Erwachsene, so- fern für ein Vergehen oder Verbrechen keine Sanktion ausgesprochen wurde (Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StReG). 7.3.Strafe für die einfache Körperverletzung z.N.v. O._____ 7.3.1. Strafart Bei der einfachen Körperverletzung handelt es sich um ein mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrtes Vergehen. Entsprechend muss die Strafart festgelegt werden. Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Frei- heitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Wenn sowohl eine Geld- wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquiva- lenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässig-

23 / 35 keitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGer 6B_1153/2021 v. 29.3.2023 E. 2.3.3 m.w.H.). Die aktuelle Situation unterscheidet sich massgeblich von jener Ende 2022, als die Vorinstanz ihr Urteil fällte. Wie erläutert, hat sich A._____ an einer umfassenden Streitbeilegung, festgehalten in der erwähnten Vereinbarung, beteiligt und trägt diese mit. Insbesondere wurde festgehalten, dass er die Ausübung des Wegrechts nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen und in keiner Weise behindern werde (act. D.45) Insofern ist die Anordnung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstra- fe nicht als geboten zu erachten, um A._____ von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Dazu kommt, dass es seit den im vorliegenden Verfahren zu beurtei- lenden Taten, welche bis ins Jahr 2020 reichten, keine neueren aktenkundig sind. Auch zu berücksichtigen ist, dass sich die Situation zwischen den Nachbarn am P._____ – wie auch C._____ bestätigte (act. H.9 Fragen V.1, 3 u. 4) – seit dem Kontaktverbot massgeblich beruhigt hat. Eine Geldstrafe in der Höhe, wie sie für die einfache Körperverletzung zum Nach- teil von O._____ auszufällen sein wird, erweist sich auch angesichts des Einkom- mens von CHF 17'340.00 pro Jahr (vgl. act. D.36) nicht als uneinbringlich. Insofern sind die Voraussetzungen für eine Geldstrafe erfüllt. 7.3.2. Tatschwere Im Hinblick auf die objektive Tatschwere sind die von O._____ erlittenen Verlet- zungen zu berücksichtigen: Rötungen am Hals und Brust, eine Schürfwunde über dem Zeigefingergrundgelenk links sowie eine kleine, oberflächliche, nicht klaffen- de Rissquetschwunde am Antitragus (Ohrmuschelbereich) links, wobei die Dauer mit "einige Tage bis wenige Wochen" angegeben wurde (StA act. 15/7). Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt (E. 6.3), sind die objektiven Verlet- zungsfolgen als leicht und an der Grenze zur Tätlichkeit zu qualifizieren. Verschul- denserhöhend wirken sich die Art und Weise des Vorgehens bzw. die damit offen- barte kriminelle Energie aus. So wurde O._____ nach Beendigung seines Maler- auftrags durch den von A._____ installierten Kessel und die Pylone an der Durch- fahrt gehindert und, als O._____ diese Gegenstände verschieben wollte, unvermit- telt von A._____ angegangen. Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend aufgrund der objektiven Tatschwere in Berücksichtigung des Spektrums der Tatvarianten eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere schlägt sich neben der vorsätzlichen Tat- begehung die verminderte Schuldfähigkeit von A._____ zu Buche (vgl. E. 5.2).

24 / 35 Das subjektive Verschulden vermag somit das objektive massgeblich zu relativie- ren, sodass nach Bewertung der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 30 Tages- sätzen als angemessen erscheint. 7.3.3. Täterkomponente A._____ persönliche Verhältnisse erweisen sich als strafzumessungsneutral. Vor- strafen liegen keine vor (act. D.35). Unter dem Titel der Täterkomponente ergeben sich damit keine Faktoren, welche zu einer Anpassung der Einsatzstrafe führen würden. 7.3.4. Fazit Im Ergebnis rechtfertigt sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 7.3.5. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Gemäss Steuerveranlagung für das Jahr 2023 verfügt A._____ über ein Einkom- men von CHF 17'340.00 pro Jahr (act. D.36). Unter Berücksichtigung eines Pau- schalabzugs von 20% resultiert ein Tagessatz in der Höhe von CHF 30.00. 7.3.6. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbeding- te Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist dem- nach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anleh- nung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vor- liegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesonde- re Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (Stefan Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB, JStGB, Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 6 ff. zu Art. 42 StGB).

25 / 35 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind vorliegend aufgrund der ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen erfüllt. In subjektiver Hinsicht sind aufgrund der in den Erwägungen zur Strafart (E. 7.3.1) genannten Faktoren zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine ungünstige Prognose sprechen. An dieser Stelle ist insbesondere nochmals zu erwähnen, dass der letzte Vorfall aus dem Jahr 2020 datiert, die erwähnten Vereinbarungen getroffen wurden und sich die Situation seit dem Kontaktverbot massgeblich beru- higt hat. So erwähnte auch die Sachverständige im Rahmen der Beurteilung eines Rückfallrisikos, offenbar sei das Kontaktverbot geeignet, die Verhaltenssteuerung so wiederherzustellen, dass es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei (act. H.11 Frage 6). Insofern ist A._____ zum heutigen Zeitpunkt eine günstige Prognose in Bezug auf künftiges Legalverhalten zu stellen. Unter den skizzierten Umständen rechtfertigt es sich, die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 7.3.7. Anrechnung Polizeihaft Nach Art. 51 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 7 StGB ist jede, in einem Strafverfah- ren verhängte Haft anzurechnen. A._____ befand sich am 7. März 2013, vom 17. bis am 18. November 2018, am 10. Oktober 2019 sowie vom 26. bis am 28. Au- gust 2020 in Polizeihaft (RG act. 36 S. 9). Die insgesamt sieben Tage Haft sind an die Geldstrafe anzurechnen. 8.Kosten 8.1.Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Verfahren 8.1.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. 8.1.2. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren ist das Verfahren gegen A._____ in Bezug auf die Vorwürfe der Sachentziehung (Anklagesachverhalt Zif- fer 1.4), der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte gemäss Art. 179 quater StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.5), der mehrfachen Drohung (Anklagesachverhalt Ziffern 1.7 u. 1.13), der einfachen Kör- perverletzung (Anklagesachverhalt Ziffer 1.8), der mehrfachen Beschimpfung (An- klagesachverhalt Ziffer 1.9 u. 1.12) infolge Rückzug der Strafanträge einzustellen. Vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklagesachver- halt Ziffern 1.5 u. 1.12) ist er infolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1

26 / 35 StGB freizusprechen. Hingegen sind die Schuldsprüche betreffend Raufhandel gemäss Art. 133 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 1.6) und der mehrfachen einfa- chen Körperverletzung (Anklagesachverhalt Ziffern 1.6 u. 1.11) zu bestätigen. Beim Ersterem handelt es sich um einen gewichtigeren Vorwurf im Gegensatz zu den anderen. Angesichts dessen rechtfertigt sich die Überbindung der Kosten an A._____ zu einem Drittel. Demnach sind die Untersuchungskosten von CHF 29'740.30 im Umfang von CHF 9'913.45 A._____ und im Umfang von CHF 19'826.85 dem Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft) aufzuerlegen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens belaufen sich auf CHF 12'000.00. Die Vorinstanz hat davon CHF 3'000.00 gestützt auf Art. 417 StPO zulasten des Kan- tons Graubünden (Staatsanwaltschaft) verlegt, zumal diese Kosten im Zusam- menhang mit der Rückweisung der Anklageschrift infolge Nichtbeachtung der Teilnahmerechte entstanden (vgl. act. E.1 E. 13.3). Dies wurde nicht beanstandet und ist zu bestätigen. Die restlichen CHF 9'000.00 sind im gleichen Verhältnis wie die Untersuchungskosten zu verteilen. Insofern sind CHF 3'000.00 A._____ und CHF 6'000.00 dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Landquart) aufzuerle- gen. 8.1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A._____ für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 57'144.00 sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Regio- nalgerichts Landquart zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im gleichen Umfang wie ihm die Unter- suchungskosten und Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte werden, mithin von CHF 19'048.00. 8.1.4. Der Schuldspruch von C._____ in Bezug auf den Raufhandel wurde bestätigt. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten von CHF 1'361.80 C._____ aufzuerlegen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 sind – wie die Vorinstanz zutreffend begründet hat – gestützt auf Art. 417 StPO zur Hälfte A._____ und B._____ und zur Hälfte C._____ aufzuerlegen. 8.2.Berufungsverfahren 8.2.1. Die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren, welche gemäss Art. 7 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) zwi- schen CHF 1'500.00 und CHF 20'000.00 beträgt, wird angesichts des Aufwandes auf CHF 7'000.00 festgesetzt, wobei davon CHF 5'000.00 auf das Verfahren ge- gen A._____ und CHF 2'000.00 auf jenes gegen C._____ fallen. Die Kosten für die Sachverständige in der Höhe von CHF 758.35 sind im Zusammenhang mit der

27 / 35 Frage der Schuldfähigkeit von A._____ angefallen und insoweit zu dem Teil der Gerichtsgebühr hinzuzuschlagen, die auf das Verfahren gegen ihn fallen. 8.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2.3. Das Strafverfahren gegen A._____ hinsichtlich der Anklagesachverhalte Ziffern 1.4 in Bezug auf den Vorwurf der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, 1.5 in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater StGB, 1.7 in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, 1.8 in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, 1.9 in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, 1.12 in Bezug auf den Vorwurf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie 1.13 in Bezug auf den Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist infolge Rückzug der Strafanträge einzustellen. Die Voraussetzung für die Einstellung der Verfahren betreffend die Antrags- delikte – mithin die genannte Vereinbarung mit dem Rückzug der Strafanträge – wurde erst im Berufungsverfahren kurz vor der Berufungsverhandlung geschaffen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO den diesbezüglichen Anteil der Gerichtsgebühr A._____ aufzuerlegen. Mit derselben Begründung ist er gestützt auf Art. 430 Abs. 2 StPO zu verpflichten, den diesbezüglichen Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuerstat- ten. A._____ unterliegt mit seinen Berufungsanträgen in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Raufhandel und mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie teilweise im Hinblick auf die ausgesprochene Sanktion, zumal die Geldstrafe bedingt ausge- sprochen wird. Was die Sanktion betrifft, unterliegt er teilweise. Er obsiegt hinge- gen hinsichtlich der Freisprüche betreffend den Vorwurf der mehrfachen Nötigung (Anklagesachverhalte Ziffern 1.5 und 1.12). Insofern rechtfertigt es sich, A._____ 3/5 des Teils der Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf das Verfahren ge- gen ihn fallen – CHF 5'758.35 –, mithin CHF 3'455.00, und dem Kanton Graubün- den (Kantonsgericht) 2/5 – also CHF 2'303.35 – aufzuerlegen. 8.2.4. C._____ unterliegt im Hinblick auf den Schuldspruch wegen Raufhandels. Das Verfahren wegen Drohung wurde eingestellt. Die Kosten der Einstellung sind ihm gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO aufzuerlegen. Er obsiegt aufgrund von Art. 53 StGB im Hinblick auf die Sanktion. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, C._____ 3/4 der auf sein Verfahren anfallenden Kosten des Berufungsver-

28 / 35 fahrens von CHF 2'000.00, mithin CHF 1'500.00, und dem Kanton Graubünden 1/4, d.h. CHF 500.00, aufzuerlegen. 8.2.5. Rechtsanwalt Peter Hübner, der bis am 22. Januar 2024 als amtlicher Ver- teidiger von A._____ eingesetzt war, reichte zwei Honorarnoten für seine Aufwen- dungen ein (act. G.1+2): Für die Zeit vom 8. November 2022 bis am 28. Dezember 2023 machte er einen zu entschädigenden Aufwand von 27.1 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich CHF 56.90 Spesen und 7.7% Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 5'898.60, geltend (act. G.1). Für die Ausarbeitung der Berufungserklärung stellte Rechtsanwalt Peter Hübner 4.3 Stunden in Rechnung. Dieser Aufwand ist angesichts der Anforderun- gen an eine Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) auf eine Stunde zu kürzen. Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint im Hinblick auf das vorliegende Verfahren als angemessen. Für die Zeit ab dem 15. Januar bis am 1. Februar 2024 machte Rechtsanwalt Pe- ter Hübner einen zu entschädigenden Aufwand von 13.1 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich CHF 37.00 Spesen und 8.1% Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 2'872.20, geltend (act. G.2). Abgesehen vom Aufwand für die Stellungnahme zu einer Kos- tenauflage gestützt auf Art. 417 StPO sind alle Positionen nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung als amtlicher Verteidiger von A._____ am 22. Januar 2024 zu kürzen. Ebenso können die verfahrensfremden Positionen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Aufsichtskommission für Rechtsanwälte nicht entschädigt werden und sind daher zu kürzen. Dasselbe gilt für die entsprechenden Kleinspe- senpositionen. Rechtsanwalt Peter Hübner ist daher für das Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 5'911.65 zu entschädigen (23.8 Stunden à CHF 200.00 und damit ein Hono- rar von CHF 4'760.00 zzgl. Spesen von CHF 56.90 und 7.7% MwSt. von CHF 370.90 ergibt CHF 5'187.80 plus 3.3 Stunden à CHF 200.00 und damit ein Honorar von CHF 660.00 zzgl. Spesen von CHF 9.60 und 8.1% MwSt. von CHF 54.25 ergibt CHF 723.85). Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth machte als amtlicher Verteidiger von A._____ mit Honorarnote vom 15. Oktober 2024 einen zu entschädigenden Aufwand von 67.40 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich CHF 2'100.80 Auslagen und 8.1% Mehr- wertsteuer, insgesamt CHF 16'842.85, geltend (act. G.5). Für die Berufungsver- handlung vom 20. August 2024 stellte Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth einen Aufwand von sechs Stunden inklusive Weg in Rechnung. Angesichts der effekti-

29 / 35 ven Dauer der Berufungsverhandlung von 90 Minuten ist dieser Aufwand unter Berücksichtigung des Weges auf viereinhalb Stunden anzupassen. Ebenso ist der geschätzte Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2024 von sechs Stunden angesichts der Dauer Verhandlung von ebenfalls 90 Minuten unter Berücksichtigung des Weges wiederum auf viereinhalb Stunden anzupassen. Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Was die Auslagen betrifft, sind diese praxisgemäss im Umfang von 3% des Aufwandes zuzuspre- chen, wobei die Fahrspesen für die beiden Berufungsverhandlungen von je CHF 161.00 (230 km à CHF 0.70) dazukommen. Rechtsanwalt Thomas Finger- huth ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 14'689.05 zu entschädigen (64.4 Stunden à CHF 200.00 und damit ein Honorar von CHF 12'880.00 zzgl. 3% Spesenpauschale von CHF 386.40, Fahrspesen von CHF 322.00 und 8.1% MwSt. von CHF 1'100.65). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger ist A._____ aufzuerlegen, jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/5, mithin CHF 12'360.40. 8.2.6. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wenn weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch erfolgt, aber er in anderen Punkten obsiegt (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 2 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 13 zu Art. 429 StPO). Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Tarifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV ist bei der Bemes- sung des Honorars vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberech- tigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegt. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aussch-

30 / 35 liesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Rechtsanwalt Hermann Just, welcher C._____ vertritt, machte mit Honorarnote vom 14. Oktober 2024 einen Aufwand von insgesamt 18.85 Stunden zum mit der Honorarvereinbarung festgelegten Stundenansatz von CHF 270.00 sowie 7.7% Mehrwertsteuer auf den Betrag von CHF 250.30, CHF 19.25, sowie 8.1% Mehr- wertsteuer auf den Betrag von CHF 5'029.55, CHF 407.40, sowie Auslagen von CHF 7.30 bzw. CHF 183.05, mithin insgesamt CHF 5'706.50 geltend (act. G.6). Für die Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2024 stellte Rechtsanwalt Her- mann Just drei Stunden in Rechnung. Angesichts der effektiven Dauer von 90 Mi- nuten ist dieser Aufwand unter Berücksichtigung des Weges um eine Stunde zu kürzen. Der weitere in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Inso- fern ist damit der Rechnungsbetrag um eine Stunde Aufwand à CHF 270.00 inkl. 3% Spesenpauschale und 8.1% Mehrwertsteuer, mithin CHF 300.60, zu kürzen. Die volle Entschädigung ist damit auf CHF 5'405.90 (inkl. 3% Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) zu beziffern. Zumal C._____ zu 1/4 obsiegt, ist Rechtsanwalt Hermann Just für das Berufungsverfahren mit CHF 1'351.45 (CHF 5'706.50 ab- züglich CHF 270.00 zzgl. Spesenpauschale 3% von CHF 8.10 und 8.1% Mehr- wertsteuer von CHF 22.55, mithin CHF 300.65, damit insgesamt CHF 5'405.90, davon 1/4) zu entschädigen.

31 / 35 Demnach wird erkannt: 1.Die Verfahren SK1 23 22 und SK1 24 12 werden vereinigt. 2.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 10. November 2022 (Proz. Nr. 515-2022-9) wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: 1.A._____ wird bezüglich folgender Anklagepunkte gemäss Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. April 2022 frei- gesprochen: –1.1 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; –1.2 vom Vorwurf der versuchten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; –1.3 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; –1.4. bezüglich des Vorwurfs der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. –1.10 vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; 2.Bezüglich folgender Anklagepunkte gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. April 2022 wird das vorlie- gende Strafverfahren gegen A._____ wegen Eintritt der Verfol- gungsverjährung teilweise eingestellt: –1.9 mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB für den Zeitraum ab 1. Sept. 2018 bis 9. Nov. 2018; –1.12 mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB für den Zeitraum von 13. Dezember 2018 bis 23. Juni 2019. 3.[...] 4.[...] 5.Im Sinne von Art. 67b StGB wird gegen A._____ ein allumfassendes, mündliches und schriftliches Kontaktverbot inklusive sämtlicher Kommunikationsmittel gegenüber allen am P._____ [Hausnummern] in Q._____ wohnhaften Personen und deren Besuch für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen. Dies umfasst sowohl die direkte wie auch die indirekte Kontaktaufnahme, beispielsweise über Drittperso- nen. Das Kontaktverbot umfasst auch jegliches Ansprechen, sich in

32 / 35 den Weg stellen, visuelles Belästigen sowie jegliche Bild-, Video und Tonaufnahmen der erwähnten Personen. Eine Verlängerung des Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 5 [StGB] wird vorbehal- ten. 6.Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: • Pfefferspray neuwertig • Pfefferspray leer und gebraucht • Pfefferspray • Luftdruckpistole Beretta • Kapseln CO2-Waffe • 3 Ersatzmagazine • Schachtel Armbrust • Pfefferspray • Pullover • Steinschleudern • Pfefferspray Marke Guardian Angel Typ Jet Protection • 2 Pfeffersprays Marke Original Pepper Box 7.Die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung von O., [Adresse], in Höhe von CHF 1'600.00 wird auf den Zivilweg verwie- sen. 8.A. wird gerichtlich verpflichtet, folgenden, von Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Chur, vertretenen Privatstrafklägern eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung in nachstehend aufgeführ- ter Höhe zu bezahlen: a) an G./H., P., Q., einen Betrag von gesamthaft CHF 5'000.00; b) an die Erben von R. sel., nämlich: L., [Adresse], sowie K., U., V., einen Betrag von gesamthaft CHF 1'200.00; c) an D., C., E., F., alle P., Q., einen Betrag von gesamthaft CHF 8'000.00. 9.-12. [...] 13.[Rechtsmittel]

33 / 35 14.[Mitteilung] 3.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 29. November 2023 (Proz. Nr. 515-2023-19) wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: 1.-2. [...] 3.a)Die Zivilklage des A._____ wird abgewiesen. b)Die Zivilklage der B._____ wird abgewiesen. 4.[...] 5.A._____ und B._____ haben C._____ unter solidarischer Haftung mit CHF 1'048.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu entschä- digen. 6.[Rechtsmittel] 7.[Mitteilung] 4.Das Strafverfahren gegen A._____ gemäss Anklageschrift der Staatsan- waltschaft Graubünden vom 12. April 2022 wird hinsichtlich Anklagesach- verhalt Ziffern –1.4 in Bezug auf den Vorwurf der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, –1.5 in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Ge- heim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179 quater StGB, –1.7 in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, –1.8 in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, –1.9 in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, –1.12 in Bezug auf den Vorwurf den Vorwurf der mehrfachen Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie –1.13 in Bezug auf den Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB infolge Rückzug der Strafanträge eingestellt.

34 / 35 5.A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklagesachverhalt Ziffern 1.5 und 1.12) infolge Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB freigesprochen. 6.A._____ ist schuldig des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von I._____ (Anklagesachverhalt Ziffer 1.6) sowie der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von O._____ (An- klagesachverhalt Ziffer 1.11). 7.1.Von einer Bestrafung von A._____ hinsichtlich des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von I._____ (Anklagesachverhalt Ziffer 1.6) wird abgesehen (Art. 53 StGB). 7.2.A._____ wird hinsichtlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von O._____ (Anklagesachverhalt Zif- fer 1.11) mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Die Polizeihaft von sieben Tagen wird an die Geldstrafe angerechnet. 7.3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 8.Das Strafverfahren gegen C._____ gemäss Anklageschrift der Staatsan- waltschaft Graubünden vom 30. Juni 2021 wird hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB infolge Rückzug der Strafanträ- ge eingestellt. 9.C._____ ist schuldig des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB. 10.Von einer Bestrafung von C._____ hinsichtlich des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB wird abgesehen (Art. 53 StGB). 11.1. Die Untersuchungskosten hinsichtlich des Verfahrens gegen A._____ von CHF 29'740.30 gehen im Umfang von CHF 9'913.45 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 19'826.85 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 11.2. Die Untersuchungskosten hinsichtlich des Verfahrens gegen C._____ von CHF 1'361.80 gehen zulasten von C._____.

35 / 35 12.1. Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens gegen A._____ von CHF 12'000.00 geht im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 9'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (CHF 3'000.00 Staatsanwaltschaft und CHF 6'000.00 Regionalgericht Lan- dquart). 12.2. Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens gegen C._____ von CHF 5'000.00 geht im Umfang von CHF 2'500.00 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 2'500.00 unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B.. 12.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren gegen A. von CHF 57'144.00 werden einstweilen aus der Gerichts- kasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von CHF 19'048.00. 13.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 7'758.35 (Gerichtsgebühr von CHF 7'000.00, Auslagen CHF 758.35) gehen im Umfang von CHF 3'455.00 zulasten von A., im Umfang von CHF 1'500.00 zulas- ten von C. und im Umfang von CHF 2'803.35 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 13.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A._____ für das Berufungsver- fahren von CHF 20'600.70 (CHF 5'911.65 Rechtsanwalt Peter Hübner, CHF 14'689.05 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von CHF 12'360.40. 13.3. Rechtsanwalt Hermann Just wird für das Berufungsverfahren mit CHF 1'351.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt. 14.[Rechtsmittelbelehrung] 15.[Mitteilung an]

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2023 22
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026