Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 19. April 2024 ReferenzSK1 23 19 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter-Baldassarre Coray-Mosele, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dubravko Mandic Grünwälderstrasse 1-7, DE-79098 Freiburg im Breisgau B._____ Privatkläger Gegenstandversuchte schwere Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 06.01.2023, mitgeteilt am 07.03.2023 (Proz. Nr. 515-2022-27) Mitteilung03. Juli 2024

2 / 20 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ mit Urteil vom 6. Januar 2023 der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen in Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 15 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB, und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheits- strafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 100.00 bzw. einem Tag Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ im Umfang von CHF 3'000.00 wurde infolge Anerkennung abgeschrieben. B.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. A._____ (fort- an Beschuldigter) erhob Anschlussberufung. C.Die Berufungsverhandlung fand am 19. April 2024 statt. Anlässlich dieser beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich zum erfolgten Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körperver- letzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seien an die Frei- heitsstrafe anzurechnen. Zudem sei der Beschuldigte für die Dauer von acht Jah- ren des Landes zu verweisen. Der Beschuldigte beantragte, er sei freizusprechen, mit einer milden bewährungsfähigen Strafe zu bestrafen und von einer Auswei- sung sei abzusehen. D.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 19. April 2024 im Disposi- tiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Eintreten und Umfang der Berufung 1.1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 6. Janu- ar 2023 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht er- hobene Berufung und Anschlussberufung ist einzutreten. 1.2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2

3 / 20 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_896/2020 v. 7.10.2020 E. 3; 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3; 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Vorliegend ist der Schuldspruch betref- fend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die Abschreibung der Zivilklage im Umfang von CHF 3'000.00 infolge An- erkennung sowie die Abweisung des Entschädigungsantrags von B._____ nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO; Art. 402 StPO). 2.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 12. März 2022 um ca. 03.00 Uhr in C._____ vor der D._____ Bar im E._____ den Türsteher B._____ (fortan Privatkläger), welcher damit beschäftigt gewesen sei, F._____ vor der Bar am Boden beim Unterstand zu fixieren, völlig unvermittelt von hinten angegriffen und ihn zu Boden geschleudert zu haben. Unmittelbar danach habe der Beschuldigte dem Privatkläger mit seinem rechten Fuss mit hoher Wucht einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt, währenddem der Privatkläger noch am Boden gelegen habe. Danach habe der Beschuldigte, als der Privatkläger ver- sucht habe, sich vom Boden zu erheben, noch zweimal mit dem rechten Fuss und hoher Wucht gegen den Kopf des wehrlosen Privatklägers getreten. Durch die Tritte habe der Privatkläger unter anderem ein Gesichtsschädeltrauma mit Nasen- trauma erlitten. Dies habe sich in Form einer Schwellung der Kopfschwarte am Hinterkopf sowie einer Schwellung der Oberlider und der Nasenwurzel gezeigt. Weiter seien im Gesicht beide Unterlider unterblutet und am Nasenrücken eine Quetsch-Riss-Wunde vorhanden gewesen. Zudem habe der Privatkläger einen Bruch des Nasenbeins mit Verschiebung der Nasenscheidewand nach links und hinten erlitten. Durch die gezielten Tritte gegen den Kopf des Privatklägers mit hoher Wucht habe der Beschuldigte versucht, ihn lebensgefährlich zu verletzen. Der Beschuldigte habe zumindest lebensgefährliche Verletzungen im Falle ihres Eintrittes durch die gezielten Kopftritte gegen den Privatkläger in Kauf genommen, zumal die Tritte blindlings erfolgten und vom Beschuldigten nicht hätten vorausge- sehen oder gezielt gesteuert werden können (StA act. 1.44). 3.Erstellung Anklagesachverhalt Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft kritisieren die vorinstanzliche Erstellung des Anklagesachverhalts (vgl. act. H.3 S. 2 ff.; act. H.5 S. 1 f.). Ent- sprechend kann darauf verwiesen werden (act. E.1 E. 3.3).

4 / 20 4.Rechtliche Würdigung 4.1.Anträge Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen (act. A.2 S. 2; act. H.5 S. 12), während der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung fordert (act. A.4 S. 2; act. H.3 S. 4). 4.2.Theorie versuchte schwere Körperverletzung 4.2.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wich- tiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech- lich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend ent- stellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Men- schen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 4.2.2. Strafbar ist auch der Versuch. Ein Versuch liegt vor, wenn der zur Vollen- dung gehörende Erfolg nicht eintritt (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tat- entschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGer 6B_1424/2020 v. 31.1.2022 E. 1.3.2). 4.2.3. Was die rechtliche Abgrenzung zur einfachen Körperverletzung anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kopfregion ein besonders sensibler Be- reich des menschlichen Körpers ist und Kopfverletzungen gravierende Folgen nach sich ziehen können. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, es ent- spreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zu- sammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwie- genden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (BGer 6B_651/2018 v. 17.10.2018 E. 4.4; 6B_1024/2017 v. 26.4.2018 E. 2.2.1; 6B_1180/2015 v. 13.5.2016 E. 4.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehr-

5 / 20 losigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwir- kung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_1024/2017 v. 26.4.2018 E. 2.2.1; 6B_1180/2015 v. 13.5.2016 E. 4.1). 4.2.4. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.). Der eventual- vorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genom- men hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; BGer 6B_1424/2020 v. 31.1.2022 E. 1.3.3). Das Ge- richt darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs aus- gelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je m.w.H.). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je m.w.H.; BGer 6B_1424/2020 v. 31.1.2022 E. 1.3.3). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; je m.w.H.; BGer 6B_127/2021 v. 27.9.2021 E. 3.1.2; zum Ganzen BGer 6B_759/2021 v. 16.12.2021 E. 1.2).

6 / 20 4.3.Subsumtion 4.3.1. Der Privatkläger erlitt durch die Fusstritte des Beschuldigten ein Gesichts- schädeltrauma mit Nasentrauma (StA act. 1.18). Dies zeigte sich in Form einer Schwellung der Kopfschwarte am Hinterkopf sowie einer Schwellung der Oberlider und der Nasenwurzel. Weiter waren im Gesicht beide Unterlider unterblutet und am Nasenrücken eine Quetsch-Riss-Wunde vorhanden, welche genäht werden musste. Zudem erlitt der Beschuldigte einen Bruch des Nasenbeins mit Verschie- bung der Nasenscheidenwand nach links und hinten. Zwar handelt es sich dabei nicht um Bagatellverletzungen, aber von lebensgefährlichen oder anderen Verlet- zungen gemäss dem Tatbestand der schweren Körperverletzung blieb der Privat- kläger verschont. Für die rechtliche Würdigung ist dies aber ohne Bedeutung, wird dem Beschuldigten doch nicht vollendete, sondern versuchte schwere Körperver- letzung vorgeworfen. Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Entscheidend ist, welche Folgen der Beschuldigte aufgrund seiner Fusstritte für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, falls denn als Folge der Fusstritte Verletzungen hätten resultieren können, welche den Grad ei- ner schweren Körperverletzung erreichen. 4.3.2. Fusstritten gegen den Kopf ist eine grosse Verletzungsgefahr inhärent. Der Beschuldigte trat mit dem Fuss drei Mal gegen den Kopfbereich des Privatklägers und traf ihn zwei Mal, am Hinterkopf und im Gesicht, wie die erlittenen Verletzun- gen zeigen. Das auf der bei den Akten liegenden Videoaufnahme ersichtliche Zurückweichen des Oberkörpers des Privatklägers zeugt von nicht geringer Inten- sität der Fusstritte, wie die Vorinstanz bemerkt. Auch weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der Privatkläger jeweils am Boden befand. Beim ers- ten Tritt war der Privatkläger, der zuvor vom Beschuldigten von hinten an den Schultern gepackt und zur Seite geschleudert wurde, auf seinen Knien und stützte sich mit den Händen auf dem Boden ab. Beim zweiten Tritt versuchte er gerade aufzustehen. Gemäss klinisch-rechtsmedizinischem Gutachten des Kantonsspitals Graubünden können als Spätfolge einer stumpfen Gewalt gegen das Auge Seh- verschlechterungen durch Glaskörpereinblutungen oder durch Blutung der Netz- haut entstehen. Wenn die Blutung zu einer Narbenbildung an der Netzhaut führe, blieben dauerhafte Sehstörungen bestehen. Bei einer Netzhautabhebung als Spätfolge von Schlagverletzungen bestünde Erblindungsgefahr (StA act. 1.18 S. 9). Unter diesen Umständen erscheint das Ausbleiben von schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität des Privatklägers als dem Zufall zu verdanken.

7 / 20 4.3.3. Der Beschuldigte sagte aus, er habe keine Absicht gehabt, dem Privatklä- ger in irgendeiner Art und Weise weh zu tun (act. H.4 Frage V.16). Dies mag zu- treffen, sagt aber noch nichts Abschliessendes darüber aus, ob auch kein Eventu- alvorsatz im Hinblick darauf vorhanden war, dass die Fusstritte zu Verletzungen führen, durch welche der Privatkläger hätte lebensgefährlich verletzt oder seine Wahrnehmungs- und anderen Organe dauernd geschädigt oder unbrauchbar ge- macht oder sein Gesicht bzw. seine Nase bleibend entstellt werden können. Der Beschuldigte räumte ein, dass Tritte gegen den Kopf gefährlich sind. Es sei eine heikle Situation, wenn er das im Nachhinein sehe. Egal, ob Schläge, mit dem Fuss gegen den Kopf, das sei immer gefährlich. Es sei ihm im Tatzeitpunk bewusst ge- wesen, was passieren könne bei Fusstritten gegen den Kopf (RG act. 30 Fra- gen 56 und 58). Trotzdem führte der Beschuldigte die Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers gezielt aus. Auf den Videoaufnahmen ist klar ersichtlich, dass er drei Mal mit seinem Bein nach hinten ausgeholt und dann mit seinem rechten Fuss direkt in den Kopfbereich des Privatklägers getreten hat, welcher sich am Boden befand und zumindest den ersten Fusstritt nicht hat kommen sehen, womit er schutzlos ausgeliefert war. Zumal der Beschuldigte stark alkoholisiert war (StA act. 4.1 S. 4) und den Angriff auf F._____, seinen Cousin 2. Grades (RG act. 31 Ziff. 5), abwehren wollte (vgl. E. 4.5), befand er sich in einem (Gemüts-) Zustand, in welchem er nicht in der Lage war, die Intensität seiner Fusstritte derart zu steu- ern, dass er den Eintritt schwerer Verletzungen hätte ausschliessen können. Er konnte im Moment der Tathandlungen das ihm bekannte Risiko schlicht nicht ge- nug kalkulieren oder dosieren. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten erscheint damit schwer. 4.3.4. Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte eine lebensgefährliche Ver- letzung des Privatklägers zwar nicht direkt wollte und eine solche auch nicht er- wünschte, jedoch aufgrund der dargelegten Umstände insgesamt die Tatbe- standsverwirklichung, d.h. die Zufügung von Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB, mindestens für möglich halten musste, aber dem Zufall überliess und so in Kauf nahm. Damit handelte er eventualvorsätzlich. 4.3.5. Soweit eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten infolge Alko- holmissbrauchs im Raum steht, beschlägt dies nicht die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, mithin die Frage des Vorliegens eines (Eventual-)Vorsatzes, son- dern ist allein bei der Vorwerfbarkeit und bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 StGB; BGer 6B_1363/2019 v. 19.11.2020 E. 1.2.1).

8 / 20 4.4.Theorie Notwehrhilfeexzess 4.4.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). 4.4.2. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, um sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahele- gen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und je- des weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Handlungen, die ledig- lich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGer 7B_13/2021 v. 5.2.2024 E. 3.3.1; 6B_205/2019 v. 9.8.2019 E. 2.3.1; 6B_303/2018 v. 2.11.2018 E. 2.3; 6B_281/2014 v. 11.11.2014 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 4.4.3. Gemäss der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Ver- wendung (BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1; BGer 6B_73/2023 v. 28.12.2023 E. 1.3.1; 6B_127/2021 v. 27.9.2021 E. 3.1.3). Die An- gemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Ange- griffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Mass- nahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_73/2023 v. 28.12.2023 E. 1.3.1; 6B_127/2021 v. 27.9.2021 E. 3.1.3). 4.4.4. Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr". Überschreitet der Abweh- rende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2). Art. 16 StGB regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehr-

9 / 20 exzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Von der Bestimmung nicht erfasst wird hingegen der qualitative, extensi- ve Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (BGer 6B_205/2017 v. 9.8.2019 E. 2.4; 6B_853/2016 v. 18.10.2017 E. 2.2.1; 6B_724/2017 v. 21.7.2017 E. 2.1; 6B_383/2011 v. 20.1.2012 E. 5.4; je mit Hinweisen). 4.4.5. Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstän- de des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung ent- schuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzule- gen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; BGer 6B_73/2023 v. 28.12.2023 E. 1.3.1; 6B_853/2016 v. 17.10.2017 E. 2.2.4; 6B_1211/2015 v. 10.11.2016 E. 1.3.2; 6B_810/2011 v. 30.8.2012 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter in An- wendung von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht mit Strafe zu belegen, wird also ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters geeignet ist, den Angreifer zu gefährden oder zu verletzen (BGer 6B_853/2016 v. 17.10.2017 E. 2.2.4; 6B_910/2016 v. 22.6.2017 E. 4.2.2; Rspr. missverständlich, soweit sie auf den Verletzungserfolg und nicht die Vertei- digungshandlung abstellt: zuletzt BGer 6B_352/2016 v. 29.7.2016 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; BGer 6B_73/2023 v. 28.12.2023 E. 1.3.1; 6B_853/2016 v. 17.10.2017 E. 2.2.4; 6B_1211/2015 v. 10.11.2016 E. 1.3.2; 6B_810/2011 v. 30.8.2012 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 4.5.Subsumtion 4.5.1. Gemäss übereinstimmenden Angaben des Privatklägers (StA act. 4.18 Frage 4), des Beschuldigten (RG act. 30 Frage 27), F._____ (StA act. 4.20 Fra- ge 1; StA act. 4.21 Frage 1; RG act. 31 Frage 7) wie auch des Zeugen G._____ (StA act. 4.19 Frage 2) ging F., der mit dem Beschuldigten im Ausgang war, allein zum Eingang der D. zurück, um nach seinem verlorenen Mobiltelefon zu suchen. Der weitere diesbezügliche Sachverhalt lässt sich aufgrund der im Recht liegenden Videoaufnahmen (StA act. 4.2) erstellen. Insofern ist nicht weiter

10 / 20 auf den Einwand der Staatsanwaltschaft, die Ausführungen des Beschuldigten zur angeblichen Notwehrsituation seien unglaubhaft (act. H.5 S. 3), einzugehen. Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass F._____ mit dem Privatkläger, der als Türsteher bei der D._____ arbeitete, beim Eingang diskutiert. Weder die Körper- haltung bzw. Körperspannung noch die Gesten weisen auf Aggressivität seitens F._____ hin. Der Privatkläger steht im Eingangsbereich links im Bild und ist nur punktuell sichtbar. F._____ steht seitlich zur Kamera. Er macht mit seinem linken Fuss einen Schritt auf den Privatkläger zu und dreht sich mit dem Rücken zur Ka- mera. Dass er in der Folge den Privatkläger an der Jacke gepackt habe, wie die- ser behauptet (StA act. 4.18 Frage 4), ist auf der Videoaufnahme nicht zu erken- nen. Aus der Perspektive der Videokamera ist der linke Arm von F._____ nicht sichtbar, der rechte ist leicht bzw. locker angewinkelt. Ein Zupacken mit der rech- ten Hand ist nicht zu erkennen. Er müsste den Privatkläger also mit der linken Hand gepackt haben. Da auf den Videoaufnahmen auch nicht zu erkennen ist, dass F._____ die für ein festes Zupacken notwendige Körperspannung hatte und er sich unbeholfen wirkend mit dem Rücken gegen den Privatkläger lehnt, Schritte zur Beibehaltung des Gleichgewichts macht und seine Arme leicht angewinkelt in lockerer Haltung sind, als er kurz danach vom Privatkläger mit beiden Händen über die Strasse geschubst wird, erscheint ein festes Zupacken zuvor als nicht kongruent bzw. als Bruch im Geschehensablauf. Vielmehr wirkt wahrscheinlicher, dass F._____ – wie er geltend macht (StA act. 4.21) – den Privatkläger aufgrund seiner Gesten beim Sprechen, welche auch auf dem Video ersichtlich sind, an der Jacke berührt hat. Andere Gründe, weshalb er F._____ in der Folge zu Boden führte, machte der Privatkläger nicht geltend. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass von Seiten F._____ kein aggressives Verhalten zu erkennen ist bzw. erstellt werden kann. In der Folge stösst der Privatkläger F._____ mit beiden Händen wuchtig vom Eingang weg über die Strasse. F._____ lehnt sich, wie erwähnt, mit dem Rücken dagegen, leistet jedoch keinen anderweitigen Widerstand. Trotzdem führt ihn der Privatkläger mit Schwung rücklings zu Boden, sodass F._____ auf der anderen Strassenseite im Unterstand auf den Rücken zu liegen kommt. Der Privatkläger befindet sich auf ihm. Zu erkennen sind die Beine der beiden und, dass der Privatkläger mehrmals mit seinem rechten Arm herumfuchtelt. Die weite- re Sicht auf die beiden Männer ist durch einen Tisch mit Bänken darauf verdeckt. Entgegen der Staatsanwaltschaft (act. H.5 S. 3) ergibt sich aus dem Ausgeführten, dass ein unrechtmässiger Angriff des Privatklägers auf F._____ vorlag. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Reaktion des Privatklägers übermässig war. Auch wenn F._____ alkoholisiert war, ist – was sich insbesondere an seiner er- wähnten Reaktion auf das energische Wegschieben durch den Privatkläger zeigt –

11 / 20 entgegen der Staatsanwaltschaft keine Notwendigkeit zu erkennen, ihn auf diese Art und Weise zu Boden zu führen und dort festzuhalten. 4.5.2. Aufgrund der Videoaufnahmen steht fest, dass der Beschuldigte nicht zu- gegen war, als sein Cousin F._____ am Eingang der D._____ mit dem Privatklä- ger diskutierte und danach zu Boden geführt wurde. Erst rund 15 Sekunden da- nach erscheint der Beschuldigte im Bild, der mit grossen Schritten um die Ecke kommt. Dass er zuerst am Privatkläger und F._____ im Unterstand vorbeiläuft und dann abrupt umdreht, zeigt, dass er nicht wusste, wo sich diese befanden. Als er auf die beiden trifft, ist auf dem Video nach wie vor ein Gerangel zwischen dem Privatkläger und F._____ zu erkennen. Wie von der Vorinstanz erstellt und unbe- stritten blieb, schrie F.. Der Angriff des Privatklägers auf F., mithin auf dessen körperliche Integrität, war also unmittelbar im Gange. Die Staatanwalt- schaft argumentiert, mit dem, dass der Beschuldigte den Privatkläger in der Folge mit beiden Händen an den Schultern packte und wegzog, sei der Angriff des Pri- vatklägers auf F._____ beendet gewesen und es habe keine Notwehrsituation mehr bestanden (act. H.5 S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Zwischen dem Eingreifen des Beschuldigten und seinem letzten Fusstritt liegen lediglich rund zehn Sekunden dynamisches Geschehen. Der Privatkläger blieb auch nicht lie- gen, sondern schickte sich sogleich an, aufzustehen. Es sind und waren für den Beschuldigten keine Anzeichen zu erkennen, dass der Privatkläger seinen Angriff beendet und nicht auch auf ihn ausgedehnt hätte. Selbst wenn der initiale Angriff des Privatklägers auf F._____ für beendet gehalten wird, durfte der Beschuldigte demnach angesichts der Situation von einer Gefahr im Sinne eines weiteren An- griffs des Privatklägers ausgehen. Das Vorliegen eines unmittelbaren Angriffs ist nicht erst erfüllt, wenn dieser schon begonnen hat, sondern auch, wenn er unmit- telbar bevorsteht. 4.5.3. Die Angemessenheit der Abwehr des Angriffs durch den Beschuldigten ist zu verneinen. Zwar fand er seinen Cousin am Boden liegend und schreiend in ei- nem Gerangel mit dem Privatkläger vor, womit er von einer Gefährdung der kör- perlichen Integrität von F._____ ausgehen durfte. Doch kann dies keine Fusstritte in den besonders sensiblen Kopfbereich, vor allem nicht ins Gesicht rechtfertigen. Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe sich nicht auf einen Ringkampf mit dem Privatkläger einlassen müssen (act. H.3 S. 3), ist ihr entgegen zu halten, dass auch ohne nachträgliche subtile Überlegungen anzustellen fest- steht, dass der Beschuldigte aus seiner Position heraus den Angriff des Privatklä- gers auch mit weniger gefährlichen Mitteln bzw. einschneidenden Massnahmen als den angewandten Fusstritten an den Kopf und ins Gesicht hätte abwehren

12 / 20 können. Dass der Privatkläger Kickboxer mit zehnjähriger Kampferfahrung ist, wie die Verteidigung vorbringt (act. H.3 S. 3), konnte der Beschuldigte nicht wissen und war auch nicht aus der Situation ersichtlich, weshalb es unberücksichtigt blei- ben muss. Der Beschuldigte hat mit den Fusstritten gegen den Kopfbereich des Privatklägers die Grenze der Notwehr überschritten. 4.5.4. Wie erstellt, war der Beschuldigte zu Beginn des Angriffs des Privatklägers auf F._____ nicht zugegen (vgl. E. 4.5.2). Anderweitige Auseinandersetzungen oder Provokationen mit dem Privatkläger, die der Beschuldigte mitbekam, gingen dem Geschehen nicht voraus. Der Angriff musste für ihn deshalb überraschend kommen und war nicht zu erwarten gewesen. Vorliegend hat der Beschuldigte jedoch sein Notwehrhilferecht erheblich überschritten und dem Privatkläger Ver- letzungen zugefügt, die nur durch Zufall nicht einschneidender ausfielen. Entspre- chend schwerwiegend müsste seine Aufregung oder Bestürzung über den Angriff gewesen sein, um anzunehmen, es wäre ihm nicht möglich gewesen, besonnen und verantwortlich, namentlich mit einem milderen Mittel zu reagieren. Eine solch schwere Aufregung über den Angriff des Privatklägers auf F._____ ist nicht er- sichtlich. Dass der Beschuldigte ob des Anblicks seines Cousins am Boden lie- gend unter dem Privatkläger in Aufregung geraten ist und in einer gewissen Bestürzung gehandelt hat, ist nachvollziehbar. Zumal aber vorliegend keine Fakto- ren ersichtlich sind, welche einen hohen Grad an Bestürzung bzw. Aufregung zu begründen vermögen, beispielsweise nicht erstellt ist, dass F._____ vom Privat- kläger geschlagen bzw. offensichtlich verletzt wurde, reicht die Aufregung des Be- schuldigten angesichts des strengen Massstabs, den das Bundesgericht bei der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses ansetzt und der vorliegend aufgrund der erheblichen Gefährdung des Privatklägers infolge der mehrfachen Fusstritte des Beschuldigten in den Kopfbereich anzulegen ist, für eine Straflosigkeit der Not- wehrhilfeüberschreitung nicht aus. Das Mass des Exzesses ist durch die Heftigkeit der Erregung somit nicht gedeckt. 4.6.Fazit Der Beschuldigte hat sich im Ergebnis der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen in Notwehrhilfeex- zess im Sinne von Art. 15 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

13 / 20 5.Strafzumessung 5.1.Hinsichtlich der Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 5.2; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.1). 5.2.Versuchte schwere Körperverletzung 5.2.1. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sah zum Zeitpunkt der Tat am 12. März 2022 einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, während nach geltendem Recht ein Mindeststrafmass von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Grundsatz der lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Zumal die Straf- androhung nach aArt. 122 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren milder ist, kommt vorliegend diese zur Anwen- dung. 5.2.2. Aufgrund des durch das Gesetz vorgesehenen Strafrahmens für schwere Körperverletzung fällt eine Geldstrafe ausser Betracht und ist auf eine Freiheits- strafe zu erkennen. 5.2.3. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nicht einmal, sondern drei Mal mit dem Fuss gegen den Privatkläger getreten hat, wobei er ihn dabei zwei Mal im Kopfbereich getroffen hat. Der Privat- kläger befand sich am Boden und war ohne grosse Abwehrchance. Bei der Beur- teilung der objektiven Tatschwere ist gedanklich vom vollendeten Delikt auszuge- hen. Der Beschuldigte nahm durch die Fusstritte in den Kopfbereich schwere Ver- letzungen des Privatklägers, insbesondere der Augen, Zähne und des Gesichts, in Kauf. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass gemäss klinisch- rechtsmedizinischem Gutachten des Kantonsspitals Graubünden – wie erwähnt – als Spätfolge einer stumpfen Gewalt gegen das Auge Sehverschlechterungen durch Glaskörpereinblutungen oder durch Blutung der Netzhaut entstehen kön- nen. Wenn die Blutung zu einer Narbenbildung an der Netzhaut führe, blieben dauerhafte Sehstörungen bestehen. Bei einer Netzhautabhebung als Spätfolge von Schlagverletzungen bestünde Erblindungsgefahr (StA act. 1.18 S. 9). Der Be- schuldigte offenbarte durch die konkrete Tatausführung mit dem dreimaligen Zu- treten in den Kopfbereich eine gewisse kriminelle Energie. Die Tat erfolgte indes spontan und war keinesfalls geplant. Im Spektrum aller Tatvarianten der schweren

14 / 20 Körperverletzung ist die objektive Tatschwere vorliegend insgesamt als leicht zu qualifizieren und damit im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. 5.2.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wirkt sich die eventualvorsätzliche Tatbegehung zugunsten des Beschuldigten aus. Er handelte mit der Absicht, den Angriff auf seinen Cousin F._____ zu beenden und damit nicht aus egoistischen oder verwerflichen Beweggründen, womit die objektive Tatschwere relativiert wird und eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten angemessen erscheint. Der Notwehrhil- feexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB wirkt sich verschuldensvermindernd aus, weshalb sich eine Reduktion der Strafe um sechs Monate rechtfertigt. Der Be- schuldigte wies zudem im Tatzeitpunkt eine Intoxikation mit Kokain (StA act. 4.14) und einen Atemalkoholwert von 1.17 mg/l, was 2.34 ‰ entspricht, auf (StA act. 4.1 S. 4). Er gab denn auch an, Alkohol konsumiert zu haben. Ihm sei schlecht ge- worden (act. H.4 Fragen V.7 ff.). Unter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 122 IV 49 E. 1b) ist daher von einer verminderten Schuld- fähigkeit auszugehen, was sich ebenfalls verschuldensvermindernd niederschlägt und zu einer Reduktion der Strafe um weitere zwei Monate führt. 5.2.5. Der Beschuldigte zog sich, wie erwähnt, eine Schwellung der Kopfschwarte am Hinterkopf sowie eine Schwellung der Oberlider und der Nasenwurzel zu. Wei- ter waren im Gesicht beide Unterlider unterblutet und am Nasenrücken eine Quetsch-Riss-Wunde vorhanden. Zudem erlitt der Beschuldigte einen Bruch des Nasenbeins mit Verschiebung der Nasenscheidenwand nach links und hinten (StA act. 1.18 S. 8). Durch das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs, mithin, dass in casu keine Verletzungen resultierten, die den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen, ist ein vollendeter Versuch gegeben, was als verschul- densunabhängige Tatkomponente obligatorisch strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zumal dem Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs vorliegend etwas Zufälliges anhaftet, rechtfertigt sich eine Minderung der Strafe um vier Monate. 5.2.6. Im Rahmen der Täterkomponente wirken die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus. Indes hat die Vorinstanz zutreffend die teils einschlägigen Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt. Der Beschuldigte wurde am 13. Mai 2015 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes, am 4. November 2015 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer ver- botenen Waffe sowie am 5. Juni 2019 wegen fahrlässiger Gefährdung des Stras- senverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Zudem sprach ihn das Amtsgericht Saarlouis am 19. Januar 2021 der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in

15 / 20 Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig (act. D.16). Letztgenanntes Urteil sah eine Bewährungszeit von drei Jahren vor. Damit beging der Beschuldigte die vor- liegend zu beurteilende Tat, welche er am 12. März 2022 verübte, während lau- fender Probezeit. Dies schlägt sich ebenfalls straferhöhend zu Buche. Was die teilweisen Geständnisse anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalge- richt anbelangt (RG act. 30), ist der Vorinstanz beipflichten, dass diese die Stra- funtersuchung nicht erleichtert haben und sich damit strafzumessungsneutral auswirken. Unter dem Titel der Täterkomponente rechtfertigt sich insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate. 5.2.7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Strafzumessung ins Feld geführten Bundesgerichtsur- teile (act. H.5 S. 9) nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. Weder hat der Beschuldigte auf ein reglos am Boden liegendes Opfer eingetreten (BGer 6B_20/2015 v. 24.8.2015 E. 1.4.2) noch zehn- bis zwanzigmal mit Fusstritten so- wie zusätzlich mit den Fäusten auf den Privatkläger eingewirkt (BGer 6B_181/2015 v. 23.6.2015 E. A) bzw. den Privatkläger zuerst mit Faustschlägen auf den Asphalt niedergestreckt, wobei zudem die Verletzungen im zitierten Fall ohne sofortige ärztliche Massnahmen zum Tod geführt hätten (BGer 6B_839/2014 v. 21.4.2015 E. A). Auch hat sich der Beschuldigte nicht zusätzlich der mehrfa- chen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (BGer 6B_1180/2015 v. 13.5.2016 E. B). Das Verfahren im Urteil 6B_1250/2013 wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, womit die Strafzumessung nicht in Rechtskraft erwuchs und ent- sprechend mit Vorbehalt darauf abzustellen ist (BGer 6B_1250/2013 v. 24.4.2015). 5.3.Übertretung BetmG 5.3.1. Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sieht als Strafrahmen Busse vor. Der Beschuldigte konsumierte im Zeit- raum vom 11./12. März 2022 an einem unbekannten Ort in Chur wissentlich und willentlich eine unbekannte Menge Kokain. Das Tatverschulden muss damit in ob- jektiver wie auch in subjektiver Hinsicht als leicht qualifiziert werden. Was die Täterkomponente betrifft, kann auf die Erwägungen zur schweren Körperverlet- zung verwiesen werden (E. 5.2.6), wobei zu bemerken ist, dass der Beschuldigte in Bezug auf Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes nicht einschlägig vor- bestraft ist (vgl. act. D.16). Damit rechtfertigt sich eine Busse von CHF 100.00.

16 / 20 5.3.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitstrafe von mindes- tens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Angesichts der Höhe der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend auf einen Tag festzulegen. 6.Anrechnung Haft Nach Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB ist jede in einem Strafverfahren verhäng- te Haft an die Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte befand sich ab dem 13. März 2022 in Polizei- und sodann in Untersuchungshaft (StA act. 3.8) bzw. ab dem 12. April 2022 (StA act. 3.14 und 3.17) bis am 12. März 2023 im vorzeitigen Straf- vollzug (act. I.1). Die insgesamt 365 Tage Haft sind anzurechnen, womit die ver- hängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten bereits vollständig erstanden ist. Zumal unerheblich ist, ob die verhängte Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 141 IV 236 E. 3.3; 135 IV 126 E. 1.3; BGer 6B_375/2018 v. 12.8.2019 E. 2.6), erübrigen sich Ausführungen zur Vollzugsart der Freiheitsstrafe (vgl. auch BGer 6B_484/2015 v. 7.9.2015 E. 3.2). 7.Landesverweisung 7.1.Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Auch die bloss versuchte Begehung einer Katalogtat ist von Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst und die Landesverweisung ist auch unabhängig davon anzuordnen, ob die Strafe bedingt, teil- oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). Von einer Landesverweisung kann indes abge- sehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB). 7.2.Der Beschuldigte ist italienischer Staatsbürger und hat sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen in Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 15 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es liegt demnach eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) und somit ein Fall der obligatorischen Landesverweisung vor. Mithin ist zu prüfen, ob auf- grund von Art. 16 Abs. 1 StGB vorliegend von einer Landesverweisung abzusehen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (act. E.1 E. 6), beschränkt sich die ver- schuldensangemessene Strafe auf das Minimum des aktuell geltenden Strafrah- mens. Zudem hat – wie ausgeführt – weder der Beschuldigte noch F._____ den Angriff des Privatklägers provoziert. Der Beschuldigte kam erst hinzu, als der An- griff des Privatklägers auf F._____ bereits in vollem Gange war (vgl. E. 4.5). Die

17 / 20 Anordnung einer Landesverweisung erscheint vorliegend aufgrund der gesamten Tatumstände und wegen der geringen Schuld des Beschuldigten als unverhält- nismässig, weshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB davon abzusehen ist. 8.Kosten 8.1.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 6'270.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'844.05 (Gerichtsgebühr von CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'064.05, Ausla- gen von CHF 180.00) zulasten des Beschuldigten. 8.1.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 8.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für Entscheide im Be- rufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Vorliegend wird die Gerichtsgebühr ange- sichts des durchschnittlichen Aufwandes auf CHF 4'000.00 festgesetzt. 8.2.2. Die Staatsanwaltschaft, welche einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie eine Lan- desverweisung beantragte (act. H.5 S. 12), wie auch der Beschuldigte, der einen Freispruch verlangte, unterliegen beide teilweise mit ihrer Berufung bzw. An- schlussberufung. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 ist daher je hälftig der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten aufzuerlegen. 8.2.3. Der bis zu seiner Entlassung mit Verfügung vom 24. Mai 2023 eingesetzte amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Nigg, reicht für das Berufungsverfahren eine Honorarnote ein und machte Aufwendungen von insge- samt CHF 554.65 (act. J.2.1), fünf Stunden à CHF 200.00 sowie 3% Spesenpau- schale und 7.7% Mehrwertsteuer, geltend. Diese erscheinen angemessen. Rechtsanwalt Reto Nigg wird einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsge- richts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang der Hälfte, mithin von CHF 277.30.

18 / 20 8.2.4. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wenn weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch erfolgt, aber er in anderen Punkten obsiegt (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 2 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 13 zu Art. 429 StPO). Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Tarifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV ist bei der Bemes- sung des Honorars vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberech- tigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegt. Der gewählte Vertei- diger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dubravko Mandic, hat keine Honorarnote eingereicht. Es wäre Sache des Verteidigers gewesen, spätestens bei Ende der Berufungsverhandlung unaufgefordert eine Honorarnote einzureichen. Eine Auf- forderung durch das Gericht erfolgt praxisgemäss nicht. Da vorliegend keine Ho- norarnote eingereicht wurde, wird die Parteientschädigung nach Ermessen festge- legt (Art. 2 HV). Unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfra- gen sowie der notwendigen Verrichtungen erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale Parteientschädigung von CHF 3'000.00 als angemessen. Zumal der Beschuldigte, wie ausgeführt, zwar der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde, indes das Vorliegen eines Notwehrhilfeexzesses be- jaht und von einer Landesverweisung abgesehen wurde, obsiegte er insofern und ist seinem Verteidiger eine halbe Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 zuzusprechen.

19 / 20 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 6. Januar 2023 (Proz. Nr. 515-2022-27) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ ist schuldig: -[...] -der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.[...] 3.[...] 4.Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ im Umfang von CHF 3'000.00 wird infolge Anerkennung abgeschrieben. 5.[...] 6.a)[...] b)[...] c)[...] 7.Der Entschädigungsantrag von B._____ wird abgewiesen. 8.a)[...] b)[...] 9.a)[Vormerk Berufung] b)[Rechtsmittel] 10.[Mitteilungen] 2.A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen in Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 15 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB. 3.1.A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 100.00. 3.2.Die Freiheitsstrafe ist durch die Polizei- und Untersuchungshaft, den vorzei- tigen Strafvollzug sowie die Sicherheitshaft von insgesamt 365 Tagen be- reits vollständig erstanden.

20 / 20 3.3.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4.Von einer Landesverweisung wird abgesehen. 5.Die Untersuchungskosten von CHF 6'270.00 gehen zulasten von A.. 6.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'844.05 (Gerichts- gebühr von CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'064.05, Auslagen CHF 180.00) gehen zulasten von A.. 6.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7.1.Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang CHF 2'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 7.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 554.65 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsge- richts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 277.30. 7.3.Rechtsanwalt Dubravko Mandic wird für das Berufungsverfahren mit CHF 1'500.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) ent- schädigt. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:

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