Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 6. September 2024 ReferenzSK1 23 18/65 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschuldigte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert Bahnhofstrasse 10, Postfach 2754, 5001 Aarau gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zürcher Solvas Advokatur Notariat Mediation, Monbijoustrasse 43, Post- fach, 3001 Bern Gegenstandmehrfacher Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 27.09.2022, mitgeteilt am 02.03.2023 (Proz. Nr. 515-2021-15) Mitteilung6. September 2024

2 / 7 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ am 27. September 2022 vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB für die Phase bis zum 12. Mai 2020 frei. Gleichzeitig sprach es sie des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB für die Phase vom 13. Mai 2020 bis zum 26. Oktober 2020 schuldig. Es be- strafte sie mit einer Busse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe betrug sechs Tage. Die Verfahrenskosten wurde entsprechend dem Verfahrensausgang verteilt. B.Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend Beschuldigte) am 13. Oktober 2022 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 21. März 2023 bean- tragte sie, die Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen und ihr sei die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsvertreter zu gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers, eventualiter des Staates. C.Der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ordnete am 21. April 2023 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldigte zur Einreichung einer Berufungsbegründung auf. Nach Gutheissung zweier Fristerstreckungsgesuche reichte die Beschuldigte am 29. Juni 2023 die schriftliche Berufungsbegründung ein. D.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 20. Juli 2023 die Abweisung der Berufung. E.Das Regionalgericht Plessur und B._____ verzichteten darauf, eine Stel- lungnahme zu der Berufungsbegründung einzureichen.

3 / 7 Erwägungen 1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Beru- fung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist zur Behandlung der vorliegenden Berufung zuständig (vgl. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100;] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die formellen Anforderungen an die Berufung sind vorliegend eingehalten (Art. 399 StPO). Auf die Berufung ist einzutreten. 2.1.Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.2.Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanz- liche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung eines neuen Hauptverfahrens und zur Fäl- lung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werden. 3.In der Anklage wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sie habe trotz Kenntnis der neuen Besuchsrechtsregelung und entsprechender Auf- forderungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfol- gend KESB) vom 15. Mai 2020 und 23. Juli 2020, die behördlich festgelegten Be- suchskontakte umzusetzen, im Zeitraum vom 21. März 2020 bis 26. Oktober 2020 den B._____ zustehenden persönlichen Besuchskontakt zu seinem Sohn C._____ verweigert. Stattdessen habe sie B._____ einen regelmässigen Videokontakt zu seinem Sohn via Skype gewährt. Die Verfügung der KESB sei unter der Strafan- drohung von Art. 292 StGB erfolgt (RG act. 5). 4.1.Die Beschuldigte macht in ihrer Berufung unter anderem geltend, die Unter- suchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden sei nicht vollständig durchge- führt worden und daher lückenhaft. Auch das erstinstanzliche Gericht habe in sei- nem Urteil verschiedene Rechtfertigungsgründe ausser Acht gelassen, da die Staatsanwaltschaft diese nicht untersucht habe. Damit sei die Staatsanwaltschaft

4 / 7 ihrer Pflicht, sowohl belastende als auch entlastende Beweise abzunehmen, nicht nachgekommen (act. A.4, Rz. 18 ff.). 4.2.1. Auf welche Rechtfertigungsgründe die Beschuldigte sich konkret bezieht, lässt sich aus der Berufungsbegründung nicht erkennen. Vorliegend als gesetzli- cher Rechtfertigungsgrund in Frage kommt jedoch ausschliesslich der Notstand nach Art. 17 f. StGB. Von der Rechtsprechung und Lehre werden zwar auch aus- ser- bzw. übergesetzliche notstandsähnliche Rechtfertigungsgründe wie nament- lich die "rechtfertigende Pflichtenkollision", das "notstandsähnliche Widerstands- recht" sowie die "Wahrung" bzw. "Wahrnehmung berechtigter Interessen" (BGE 129 IV 6 E. 3.3 m.w.H.) anerkannt. Die Anwendung eines übergesetzlichen Recht- fertigungsgrundes kann hier jedoch von vornherein ausgeschlossen werden, wes- halb einzig der Notstand i.S.v. Art. 17 f. StGB zu prüfen ist. 4.2.2. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, han- delt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB; sog. rechtfertigender Notstand). Die Legitimation des rechtfertigenden Notstands liegt darin, dass ein Rechtsgut (ein eigenes oder dasjenige eines anderen) einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt ist und sich die Gefahr nur abwenden lässt, in- dem in das Rechtsgut eines Dritten eingegriffen wird (Marcel Alexander Nigg- li/Carola Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 10 zu Art. 17 StGB m.w.H.). Die Anwendbarkeit des rechtfer- tigenden Notstands setzt damit zum einen eine Notstandslage, d.h. eine unmittel- bare Gefahr für ein Individualrechtsgut, sowie eine Notstandshandlung des Täters voraus (OGer BE SK 2017 210 v. 2.10.2017 E. 9.1.1). Dabei wird in Bezug auf die Notstandshandlung die absolute Subsidiarität der Handlung vorausgesetzt, wes- halb die Gefahr nicht anders als mittels Vornahme der Notstandshandlung ab- wendbar sein darf (BGer 6B_200/2018 v. 8.8.2018 E. 3.3). Zudem gehört eine In- teressensabwägung zum Kern des rechtfertigenden Notstands, da hier in die Güter eines unbeteiligten Dritten eingegriffen wird, was sich nur durch ein Über- wiegen der individuellen Rechtsgüter des Täters rechtfertigen lässt. Sind die bei- den konfligierenden Güter gleichwertig oder annähernd gleichwertig, kommt nur ein entschuldigender Notstand nach Art. 18 StGB in Frage. Wesentlich ist dabei der Massstab dieser Güterabwägung. Hierzu existiert kein fester Katalog von Kri- terien, doch haben sich unterschiedliche Faktoren herausgebildet, die sich auf die Gewichtung auswirken (zum Ganzen Stefan Trechsel/Christopher Geth, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, N 7 f. zu Art. 17 StGB; Niggli/Göhlich, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 17 StGB

5 / 7 je m.w.H.), wie namentlich der Rang der betroffenen Rechtsgüter und auch der Grad der drohenden Gefahr (OGer BE SK 2017 210 v. 2.10.2017 E. 9.1.1). 4.2.3. Hinsichtlich der vorliegend betroffenen Rechtsgüter ist klar, dass die Ge- sundheit der Beschuldigten durch eine mögliche Corona-Infektion gefährdet war. Diesem Individualrechtsgut steht das Recht des Vaters auf Besuchskontakt zu seinem Sohn als hochwertiges Rechtsgut gegenüber. Allein bezogen auf den Rang der vorliegend betroffenen Rechtsgüter scheint ein deutliches Überwiegen weder in die eine noch in die andere Richtung gegeben. Im Rahmen der Güterab- wägung zu berücksichtigen ist sodann der Grad der konkret drohenden Gefahr. Hierzu hielt die Vorinstanz lediglich fest, dass vorliegend gerade nicht von einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung durch Covid für die Beschuldigte aus- gegangen werden dürfe, zumal sie zwar an einer psychischen Störung leide oder gelitten habe, diese jedoch keine Immunschwäche oder ähnliche Krankheit dar- stelle, weshalb vorliegend kein Rechtfertigungsgrund angenommen werden könne (act. E.1, E. 5.4). Diese Ausführungen fallen für die im Zusammenhang mit dem rechtfertigenden Notstand geforderte Güterabwägung zu knapp aus, da sie für sich keine Abwägung der in Frage stehenden Güter zulassen. So wurde vorlie- gend namentlich nicht mitberücksichtigt, wie gross die Gefahr einer anderweitigen Ansteckung für die Beschuldigte während dieser Zeit, abgesehen vom Besuchs- kontakt von C._____ zum Vater, tatsächlich war, was jedoch von entscheidender Bedeutung wäre. Da sich weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid noch den entsprechenden Unterlagen nähere Angaben zu den Lebensumständen der Be- schuldigten und ihres Sohnes während des in Frage stehenden Zeitraums ent- nehmen lassen und diese für die vorliegende Güterabwägung von entscheidender Bedeutung gewesen wären, erweisen sich die Sachverhaltsfeststellungen der Vor- instanz als unvollständig. Aufgrund der nach Art. 398 Abs. 4 StPO beschränkten Kognition des Berufungs- gerichts ist die Erhebung der notwendigen Beweise im Berufungsverfahren aus- geschlossen. Die Sache ist deshalb zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Einstellung des Verfahrens gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sowie der Freispruch gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sind im neuen Urteil zu bestätigen. 5.Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die "No- veneingabe" des Verteidigers vom 12. August 2024 (act. A.8) im vorliegenden Be- rufungsverfahren einzugehen.

6 / 7 6.In Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Da eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgt (Art. 428 Abs. 4 StPO), sind die Kosten vom Kanton Graubünden zu tragen, welcher die Beschuldigte zu- dem mit CHF 2‘000.00 für das Berufungsverfahren zu entschädigen hat. Damit wird auch das Gesuch der Beschuldigten um Gewährung der amtlichen Verteidi- gung, welches ebenfalls am 29. Juni 2023 beim Kantonsgericht Graubünden mit einer separaten Eingabe eingereicht (SK1 23 65) und mit dem vorliegenden Ver- fahren vereinigt wurde, gegenstandslos.

7 / 7 Demnach wird beschlossen: 1.Das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 27. September 2022 wird auf- gehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2.Das Gesuch um amtliche Verteidigung (SK1 23 65) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 4.Rechtsanwalt Hans M. Weltert wird für das Berufungsverfahren mit CHF 2'000 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschä- digt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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