Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 22. Januar 2024 ReferenzSK1 23 12 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli Städtlistrasse 12, Postfach 58, 7130 Ilanz gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch Promenade 87, 7270 Davos Platz Gegenstandmehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 16.11.2022, mitgeteilt am 08.02.2023 (Proz. Nr. 515-2018-9) Mitteilung14. März 2024
2 / 17 Sachverhalt A.Parallel zum vorliegenden Strafverfahren gegen A._____ lief eines gegen B._____ und C._____ wegen Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahls (VV.2017.178). Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren zunächst eingestellt, wurde aber vom Kantonsgericht von Graubünden auf Beschwerde von A._____ hin angewiesen, dieses fortzuführen (KGer GR SK2 19 32 v. 10.9.2019). Das vorliegende Verfahren war bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils gegen B._____ und C._____ sistiert worden. Das Regionalgericht Imboden sprach B._____ und C._____ mit Urteil vom 6. April 2022 vom Vorwurf des Amtsmiss- brauchs frei. Mit Bezug auf die Tatbestände der Tätlichkeiten und des geringfügi- gen Diebstahls wurde das Verfahren infolge Verjährung eingestellt. Das Urteil (Proz. Nr. 515-2022-1 und 515-2022-2) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Strafverfahren gegen A._____ wurde wieder aufgenommen. B.Das Regionalgericht Imboden sprach A._____ (fortan: Beschuldigter) am 16. November 2022 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 6 Tage festgesetzt wurde (Dispositiv-Ziffer 2). Das Regionalgericht verzichtete auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons D._____ vom 4. Februar 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter wurde die Strafklage von B._____ (fortan: Privatkläger) gutgeheissen und der Beschuldigte wurde verpflich- tet, den Privatkläger mit CHF 5'535.00 zu entschädigen. Die Strafklage von C._____ wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4). Die Kosten des Verfahrens wur- den dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 5). C.Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 1. Dezember 2022 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 7. März 2023. Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete am 4. April 2023 auf eine Stellungnahme (Art. 400 Abs. 3 StPO). D.Der Vorsitzende der I. Strafkammer hatte praxisgemäss von Amtes wegen die Steuerfaktoren sowie einen Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt und dem Verteidiger zukommen lassen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 be- antragte der Beschuldigte die Einholung eines Amtsberichts des kantonalen Steu- eramts D._____ zur Eigentümerschaft der per 31.12.2021 veranlagten Vermö- genswerte. Dem Antrag wurde nicht stattgegeben.
3 / 17 E.Die Berufungsverhandlung fand am 17. Januar 2024 vor Kantonsgericht in Anwesenheit des Beschuldigten und des Privatklägers sowie der jeweiligen Rechtsvertreter statt. Der Beschuldigte wiederholte vorweg den bereits schriftlich gestellten Beweisantrag betreffend Einholung eines Amtsberichts des Steueramts. In der Sache beantragte der Beschuldigte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 2, 4 Abs. 1 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen und das Strafverfahren sei einzustellen. Die private Strafklage sei vollumfänglich abzuweisen, unter vollum- fänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Privatkläger beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und der Beschuldigte habe den Privatkläger mit CHF 2'317.19 zu entschädigen. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2.Nicht angefochten ist Ziffer 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils (Verzicht auf Widerruf). Das Urteil des Regionalgerichts ist in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 402 StPO). 1.3.Im Übrigen tritt im Berufungsverfahren nur noch B._____ als Privatkläger auf und C._____ nicht mehr (s. Protokoll Berufungsverhandlung, act. H.4, S. 3). Zum Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Einholung eines Amtsberichts des Steueramts siehe Erwägung 6.7. 2.Anklagevorwurf / Urteil Regionalgericht / Standpunkt des Beschuldigten 2.1.Der Beschuldigte (bzw. seine Frau) hatte eine Firma damit beauftragt, ein Schild zur Signalisation eines gerichtlichen Verbots aufzustellen. Als die Grabar- beiten im Gange waren, kamen Nachbarn hinzu und es entwickelte sich ein Streit. Offenbar war unklar, ob das Grundstück, auf dem das Loch gegraben wurde, tatsächlich im Eigentum des Beschuldigten (bzw. dessen Frau) stand. Ein Anwoh- ner verständigte die Gemeindepolizei und C._____ und der Privatkläger begaben sich an den Ort des Geschehens. Dort befanden sich der Beschuldigte, zwei von ihm bzw. seiner Frau beauftragte Arbeiter sowie mehrere Nachbarn und Beteiligte in eine Diskussion verwickelt. Die beiden Polizisten versuchten zu klären, was
4 / 17 vorgefallen war, und die angeheizte Situation zu beruhigen. Sie wiesen den einen Arbeiter an, seine Tätigkeit (Graben des Lochs) einzustellen. Dies war nicht im Sinne des Beschuldigten, der den Auftrag zügig erledigt haben wollte. Der Be- schuldigte wollte mit seiner Kamera die Situation fotografisch dokumentieren. Dies wollten die Polizisten verhindern. In der Folge spitzte sich die Lage zu. Dem Be- schuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, den Privatkläger und C._____ (beide in ihrer Funktion als Gemeindepolizisten) bedroht zu haben, indem er ihnen gegenüber gesagt habe, er habe ganz spezielle Methoden, um sie fertig zu ma- chen. Weiter habe der Beschuldigte den Privatkläger gegen dessen Schien- und Wadenbein getreten. Als der Privatkläger dem Beschuldigten Handschellen ange- legt habe, sei der Beschuldigte ihm auf den linken Fussrist getreten und habe ihn an den Händen gekratzt. 2.2.Der Anklagesachverhalt kann in zwei Teile gegliedert werden: Einerseits werden dem Beschuldigten verbale Drohungen gegenüber dem Privatkläger und C._____ vorgeworfen, andererseits Fusstritte bzw. Kratzen nur zum Nachteil des Privatklägers. Die zwei Abschnitte können aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges sowie desselben Ziels als Handlungseinheit angese- hen werden (vgl. BGer 6B_1349/2017 v. 2.10.2018 E. 2.3; BGE 133 IV 266 E. 4.5.3; KGer GR SK1 21 32 v. 3.11.2022 E. 4.5). Der Ablauf des Geschehens ist weitgehend unbestritten. Dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten einerseits und dem Privatkläger und C._____ andererseits kam, als letztere wie zuvor beschrieben vor Ort kamen, ist ebenfalls nicht in Frage gestellt. 2.3.Das Regionalgericht erachtete die vom Beschuldigten ausgesprochene Äusserung (er habe ganz spezielle Methoden, um sie fertig zu machen) als er- stellt, nicht aber als geeignet, den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu erfüllen (act. E.1 E. 4.8). Es sprach den Beschuldigten in der Folge nicht wie angeklagt der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden schuldig, sondern nur der einfachen Begehung. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen, soweit dieser die verbale Drohung betrifft. Auf diesen Vorwurf ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr weiter einzugehen (vgl. auch act. H.1, S. 2). 2.4.Ebenfalls als gegeben nahm das Regionalgericht an, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Fusstritt ans Schienbein versetzt habe, als dieser sich ihm genähert habe, und dass er ihm beim Anlegen der Handschellen auf den Fussrist getreten sei (act. E.1 E. 4.6 in fine). Der Beschuldigte bestreitet, dass er gegenü- ber dem Privatkläger tätlich geworden ist. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich
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der Vorwurf, der Beschuldigte habe den Privatkläger tätlich angegriffen, erhärten
lässt. Zunächst geht es um den Tritt des Beschuldigten gegen das Schienbein des
Privatklägers.
3.Sachverhaltserstellung
3.1.Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver-
fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Aussagen sind darauf
hin zu prüfen, ob sie verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso
ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer
6B_354/2016 v. 6.12.2016 E. 3.1; KGer GR SK1 21 52 v. 14.6.2022 E. 4.2). Die
Glaubhaftigkeit einer Aussage ist mittels Analyse auf das Vorhandensein von Rea-
litätskriterien bzw. Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen (BGE 147 IV 534
3.2.Zur Erstellung des Sachverhalts liegen insbesondere der Arztbericht betref-
fend den Privatkläger, die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers so-
wie weitere Aussagen von vor Ort anwesenden Personen im Recht.
4.Würdigung der Beweismittel
4.1.Arztbericht
Die Verletzungen des Privatklägers (Bluterguss linke Wade und linkes Schienbein,
mehrere oberflächliche Kratzspuren an den Händen) sind aktenkundig (StA
act. 3.4). Es trifft zu, dass der Privatkläger erst zwei Tage nach dem Vorfall zum
Arzt ging (vgl. Plädoyer act. H.1 S. 4). Dass die festgestellten und dokumentierten
Verletzungen von einem anderen Ereignis stammen sollen, ist aber nicht anzu-
nehmen, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen.
4.2.Aussagen Privatkläger
4.2.1. Der Privatkläger wurde am 25. September 2014 – rund eine Woche nach
dem Ereignis – in der Ermittlung gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson
einvernommen (StA act. 3.12). Er sagte aus, die Gemeindepolizei sei wegen eines
Parzellenstreits zur Örtlichkeit gerufen worden. Der Beschuldigte sei gegenüber
den anwesenden Personen äusserst lautstark, belehrend, provozierend und belei-
digend gewesen. Nachher habe er (der Beschuldigte) seinen Fotoapparat ge-
nommen und habe Fotos erstellen wollen. Sein Kollege – C._____ – habe den
Beschuldigten aufgefordert, dies zu unterlassen. Daraufhin sei der Privatkläger
6 / 17 zum Beschuldigten und habe ihn auch aufgefordert, keine Fotos zu erstellen. Der Beschuldigte habe gesagt, sie seien auf seinem Privatgrund und er könne ma- chen, was er wolle. Als er (der Privatkläger) etwa eine Armlänge vor dem Be- schuldigten gewesen sei, habe dieser ihm ohne eine Vorwarnung mit seinem Bein eins in das linke Schienbein/Wadenbein gekickt (StA act. 3.12, Antwort auf Fra- ge 2). Er sei überrascht gewesen, dass der Beschuldigte so massiv reagiert habe (StA act. 3.12, Antwort auf Frage 4). 4.2.2. Es fällt auf, dass die Schilderung des Privatklägers gegenüber der Kan- tonspolizei mit dem Fusstritt endet. Der Privatkläger erwähnte nicht, dass er den Beschuldigten in der Folge in Handschellen genommen hatte. Weiter erwähnte der Privatkläger bei seiner Schilderung – im Unterschied zu seinem Kollegen C._____ (StA act. 3.13, Antwort auf Frage 2) – weder von sich aus, dass der Beschuldigte sie (ihn und seinen Kollegen) bedroht habe, noch dass er sie bei einer Amtshand- lung gehindert habe. Dazu äusserte er sich erst aufgrund der (ziemlich suggesti- ven) Fragen der einvernehmenden Kantonspolizistin (StA act. 3.12). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Privatkläger den Ablauf des Geschehens bis zum Kick ins Schien-/Wadenbein in sich stimmig schilderte. 4.2.3. Gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte der Privatkläger den Ver- lauf. Seine Aussagen sind diesbezüglich konstant: Sie (er und sein Kollege) seien auf den Platz gekommen, der Beschuldigte sei aufgebracht gewesen, er habe zu fotografieren begonnen, Herr C._____ habe ihm dies verboten, er (der Privatklä- ger) sei auf ihn (den Beschuldigten) zugegangen und der Beschuldigte habe ihn gegen das Schienbein getreten (StA act. 3.20, Antwort auf Frage 1). Weiter führte der Privatkläger dann – ohne entsprechende Nachfrage und im Gegensatz zu der polizeilichen Einvernahme – aus, wie sich der Verlauf nach dem Schienbeintritt gestaltet hatte (StA act. 3.20, Antwort auf Frage 1). Diese Einvernahme fand aller- dings erst zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall statt und erst nachdem das Straf- verfahren gegen ihn formell eröffnet worden war, er also mit den Vorwürfen betref- fend Amtsmissbrauchs etc. konfrontiert worden war. 4.2.4. Was den Fusstritt gegen sein Schienbein betrifft, kann auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden. Sie decken sich mit den dokumentierten Ver- letzungen an seinem Schienbein. Es gibt keine Anhaltspunkte, die an der diesbe- züglichen Schilderung des Privatklägers Zweifel aufkommen lassen. Im Gegenteil: Nachdem zuerst von verbalen Drohungen und Ausfälligkeiten des Beschuldigten die Rede war, liefert der Tritt gegen das Schienbein eine Erklärung, warum sich die Situation in der Folge zuspitzte und in einer Festnahme des Beschuldigten re- sultierte.
7 / 17 4.3.Aussagen Beschuldigter 4.3.1. Der Beschuldigte wurde am 18. September 2014 – ein Tag nach dem Vor- fall – durch die Kantonspolizei Graubünden in der Ermittlung gegen die beiden Gemeindepolizisten als Auskunftsperson einvernommen, nachdem er gegen diese Strafanzeige wegen Tätlichkeit, Nötigung, einfacher Körperverletzung und Dieb- stahls eingereicht hatte (StA act. 3.6). Der Beschuldigte schilderte die Ereignisse ausführlich. Der Beschuldigte bzw. zwei beauftragte Personen seien dabei gewe- sen, ein Signalisationsschild betreffend ein gerichtliches Verbot aufzustellen. Nachbarn hätten versucht, dies zu unterbinden. Es seien schlussendlich ca. 10 Personen auf dem Platz gewesen. Der Beschuldigte habe dann wahrge- nommen, dass ein Polizeiauto herangefahren sei und es seien zwei Polizisten (der Privatkläger und Herr C.) ausgestiegen. Diese hätten mit dem Arbeiter dis- kutiert, woraufhin der Beschuldigte hinzugekommen sei und gefragt habe, warum sie (die Polizisten) gekommen seien. Herr C. habe erklärt, er sei gerufen worden, weil hier ein Straftatbestand entstehen würde, indem vermeintlich auf der Parzelle des Nachbareigentümers etwas geschehen solle. Der Beschuldigte habe klargestellt, dass es sich um das Grundstück seiner Frau handle und der Polizist seine im Auftrag von wem auch immer getätigte Mission beenden könne. Es sei dann auch noch der Grundbuchvermesser gekommen und habe angegeben, wo die Tafel platziert werden dürfe. Der Beschuldigte habe die Situation rings um das Geschehen fotografisch festhalten wollen. Der Privatkläger sei damit nicht einver- standen gewesen und habe versucht, ihm den Fotoapparat wegzunehmen (StA act. 3.6, Antwort auf Frage 3, insb. S. 3). Der Beschuldigte schilderte sodann aus- führlich, wie es zu seiner Festnahme kam. Im weiteren Verlauf der Untersuchung machte der Beschuldigte keine zusätzlichen Angaben zum Sachverhalt (so StA act. 3.17, Antwort auf Frage 10). Er bestritt aber durchgehend, den Polizisten tät- lich angegriffen bzw. verletzt zu haben (StA act. 3.17, Antworten auf Fragen 20 f., 30; StA act. 3.18, Antworten auf Fragen 7 und 19; StA act. 3.24, Antwort auf Fra- ge 1 zu Zeile 19). 4.3.2. Der Beschuldigte beschrieb den Ablauf anlässlich der ersten Einvernahme frei und weitgehend übereinstimmend mit dem Privatkläger. Den Fusstritt liess er jedoch unerwähnt, bzw. ein tätlicher Angriff wurde auf Nachfrage hin verneint (StA act. 3.6, Antwort auf Frage 6). Er sagte aber, er habe zu verhindern versucht, dass der Privatkläger ihm seinen Arm mit dem Fotoapparat aus der Hosentasche habe ziehen wollen. Wie genau er das zu verhindern versucht hat, blieb offen. 4.3.3. Die Schilderung des Beschuldigten ist äusserst ausführlich und detailreich. Die Aussage zum Geschehen rund um den Fusstritt ist jedoch widersprüchlich:
8 / 17 Der Beschuldigte äusserte auf Nachfrage hin, der Privatkläger habe ihm gegenü- ber nichts gesagt, bevor er ihm die Kamera weggenommen habe (polizeiliche Ein- vernahme vom 18. September 2014, Antworten auf Fragen 7 und 8; StA act. 3.6). Noch im Rahmen seiner freien Schilderung des Vorfalls hatte der Beschuldigte zuvor ausgeführt, der Privatkläger sei aufgebracht ihm entgegengekommen und habe sich des Fotoapparats sofort behändigen wollen mit der Erläuterung, dass er hier nichts zu fotografieren habe. Er (der Privatkläger) sei dann lauter geworden mit der Behauptung, er könne ihm den Apparat jetzt wegnehmen und ihn be- schlagnahmen (StA act. 3.6, Antwort auf Frage 3 S. 3). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte sich selbst widerspricht, ist es auch unwahrscheinlich, dass der Privatkläger dem Beschuldigten ohne Vorwarnung und wortlos den Fotoapparat wegzunehmen versuchte. Dieser offensichtliche Widerspruch erweckt Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Beschuldigten. 4.3.4. Auch das weitere Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt, dass er sein eigenes Zutun an der Eskalation herabspielt. So antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob es zu einer Rangelei gekommen sei, ausweichend. Sein Eindruck sei gewesen, dass er (der Polizist) sich absolut unverhältnismässig verhalten habe (StA act. 3.18, Antwort auf Frage 31). Er bestreitet eine körperliche Gegenwehr damit aber nicht ausdrücklich. Der Beschuldigte gab in der ersten Einvernahme an, er habe sich (vergeblich) gewehrt, als der Privatkläger ihm die Hand mit der Kamera, die er in die Hosentasche genommen hatte, habe herausziehen wollen (StA act. 3.6, Antwort auf Frage 3, S. 3). Die Schilderung des Beschuldigten im Zusammenhang mit der folgenden Festnahme (der Privatkläger hatte dem Be- schuldigten mit Handschellen die Hände auf den Rücken gebunden) erweckt den Eindruck, der Beschuldigte habe die Fesselung mehr oder weniger über sich er- gehen lassen und sich nur verbal entgegengesetzt (StA act. 3.6, Antwort auf Fra- ge 3, S. 3). Der Privatkläger hatte hingegen ausgesagt, der Beschuldigte habe sich gegen das Anlegen des Schliesszeugs heftig gewehrt (was auch naheliegend ist; s. StA act. 3.24, Antwort auf Frage 1, Zeile 20 S. 4). Zudem sei der Beschul- digte ihm mit Anlauf auf den Fussrist getreten (StA act. 3.24, Antwort auf Frage 1, Zeile 21). Dazu meinte der Beschuldigte, er hätte gar nicht mit Anlauf auf den Fussrist treten können in dieser Situation. Dann aber ergänzte der Beschuldigte, gemäss Bundesgericht dürfe man sich gegenüber der Polizei angemessen weh- ren, wenn Schmerzen zugefügt würden (StA act. 3.24, Antwort auf Frage 1 zu Zei- le 21). Indem er selbst eine Rechtfertigung für körperliche Gegenwehr liefert, rela- tiviert der Beschuldigte seine Aussage. Der Beschuldigte machte weiter geltend, niemand habe die Tritte gesehen (StA act. 3.24, Antworten auf Fragen 1 zu Zei- len 19 und 21). Damit ist aber nicht gesagt, dass sie nicht stattgefunden haben.
9 / 17 Alles in allem scheint es wahrscheinlich, dass der Beschuldigte sich gegenüber dem Privatkläger (auch) körperlich gewehrt hat. 4.3.5. Aus dem Ausgeführten folgt, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen nicht glaubhaft dartun kann, dass der Privatkläger ihn entgegen der Tatsachen eines Fusstrittes gegen sein Schienbein bezichtigte. 4.4.Aussage E._____ Es trifft zu, dass man aus der Aussage des Zeugen E._____ nicht schliessen kann, dass der Beschuldigte den Privatkläger gegen das Schienbein getreten hat (so die Verteidigung, act. H.1, S. 4). Die Frage, auf die der Zeuge mit: "Vor der Verhaftung nicht (...)" antwortete, lautete: "Haben Sie irgendwelche körperlichen Berührungen zum Nachteil von Herrn B._____ wahrgenommen?" (StA act. 2.28 [VV.2017.178]). Dass der Zeuge die Berührungen nicht gesehen hat, schliesst aber nicht aus, dass sie stattgefunden haben. 4.5.Aussage F._____ F._____ erwähnte gegenüber der Kantonspolizei am 26. September 2014, dass der Beschuldigte laut gewesen sei und beleidigend gegenüber den Polizisten. Der Beschuldigte habe auch einmal einen Fusstritt gegen einen Beamten angedeutet. Er wisse aber nicht mehr genau, wann das gewesen sei (StA act. 3.14, Antwort auf Frage 3, auch auf Frage 8). Die Aussage dieser Auskunftsperson bestätigt die Aussage des Privatklägers zwar nicht, widerspricht ihr aber auch nicht. Es ist ohne Weiteres möglich, dass die wahrgenommene Andeutung eines Fusstritts tatsäch- lich das Schienbein des Polizisten traf – zumal eine entsprechende Verletzung auch dokumentiert ist. 4.6.Fazit Mehrere befragte Personen schilderten das Auftreten des Beschuldigten sinn- gemäss als unangemessen (laut und beleidigend [F.; StA act. 3.14, Antwort auf Frage 3]; lautstark, belehrend, provozierend und beleidigend [Privatkläger; StA act. 3.12, Antwort auf Frage 2]; immer wieder ins Wort gefallen, immer wieder ausgerufen [C.; StA act. 3.13, Antwort auf Frage 2]). Den Schilderungen des Beschuldigten selbst lässt sich entnehmen, dass er ungeduldig war, weil die Arbei- ten schnellstmöglich erledigt sein sollten (StA act. 3.17, Antwort auf Frage 22; StA act. 3.18, S. 4 Rz. 32). Dass er sich nicht gerade freundlich verhielt, ergibt sich auch aus seinen eigenen Aussagen (so z.B. die Aussage, der Privatkläger könne seine im Auftrag von wem auch immer getätigte Mission beenden [StA act. 3.6,
10 / 17 Antwort auf Frage 2], oder es gehe den Privatkläger nichts an, was er fotografiere [StA act. 3.6, Antwort auf Frage 2]). Das wenig kooperative Verhalten des Be- schuldigten zeigte sich auch gegenüber der Kantonspolizei D._____: Die Einver- nahme habe sich sehr aufwändig gestaltet, der Beschuldigte habe sich an keine Anweisung gehalten, er habe sich schwer unterbrechen lassen (StA act. 3.16, S. 2). Das Auftreten des Beschuldigten im ganzen Verfahren lässt es als glaubhaft erscheinen, dass er tatsächlich den Privatkläger gegen das Schienbein getreten hat. Die nicht überzeugenden Bestreitungen des Beschuldigten lassen jedenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Privatklägers, die sich passend ins Gesamtbild einfügen, aufkommen. Damit kann festgehalten wer- den, dass der Tritt des Beschuldigten gegen das Schienbein des Privatklägers erstellt ist. 5.Rechtliche Würdigung 5.1.Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amts- handlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 5.2.Die Gemeindepolizei wurde von einem Anwohner angerufen, damit sie klä- re, was vor Ort los war. Gegebenenfalls sollte sie verhindern, dass auf dem fal- schen Grundstück ein Loch gegraben werde. Jedenfalls musste sie die Situation beruhigen. Auch das Verbieten des Fotografierens der Situation durch den Be- schuldigten gehörte zur Amtshandlung. Es liegt auf der Hand, dass keiner der Be- teiligten sich vom Nachbarn, mit dem man gerade im Streit lag, ablichten lassen wollte. Diese Handlung des Beschuldigten erschwerte eine Deeskalation der Si- tuation, weshalb die Polizei dies unterbinden durfte. Aus dem Ausgeführten folgt, dass das Auftreten zweier Polizisten im Dienst zur Schlichtung, zur Verhinderung einer weiteren Eskalation und zur Klärung des Sachverhalts als Ganzes als Amts- handlung anzusehen ist. 5.3.Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in der Aus- führung erschwert, verzögert oder behindert wird, sie mit anderen Worten nicht reibungslos abläuft (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 103 IV 186 E. 2). Ge- walt im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist zu bejahen, wenn eine physische Einwirkung auf den Amtsträger erfolgt. Diese Einwirkung muss eine gewisse In- tensität im Sinne einer eindeutigen Kraftentfaltung gegen die betreffende Amts- person aufweisen (Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 6 zu Art. 285 StGB; BStrGer
11 / 17 SK.2018.50 v. 25.1.2019 E. 2.2.4). Mit einem Fusstritt gegen das Schienbein des Polizeibeamten ist eine eindeutige Krafteinwirkung gegeben, die sogar Verlet- zungsfolgen zeitigte. Dass der Privatkläger dem Beschuldigten körperlich überle- gen war, ändert nichts daran, dass mit dem Schienbeintritt das Tatbestandsmerk- mal der Gewalt erfüllt ist. Mit diesem Fusstritt hat der Beschuldigte zweifellos ver- hindert, dass die Polizei die angespannte Lage beruhigen konnte. 5.4.Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Die Schilderungen des Beschuldigten lassen den Schluss zu, dass das Auftauchen der Polizei ihm lästig war; es verzögerte die Arbeiten. Er hatte kein Interesse daran, die Beamten den Sachverhalt klären zu lassen, da er sich im Recht wähnte. Er sah kein Pro- blem darin, dass er die Situation fotografierte, weshalb er sich gegen die entspre- chende Verhinderung zur Wehr setzte. Damit ist klar, dass der Beschuldigte zu- mindest in Kauf nahm, die Gemeindepolizisten bei ihrer Arbeit zu hindern, indem er dem Privatkläger bewusst einen Schienbeintritt versetzte. Er handelte eventual- vorsätzlich. 5.5.Mit dem Schienbeintritt gegen den Privatkläger hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt gegen einen Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Er ist dafür schuldig zu sprechen. 5.6.Das Regionalgericht hat den Beschuldigten wegen einfacher Begehung von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt. Nur der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung erhoben. Es gilt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ein Schuldspruch wegen mehrfacher Begehung ist daher im Berufungsver- fahren nicht möglich. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Beschuldigte dem Pri- vatkläger anlässlich der späteren Fesselung auf den Fuss getreten ist und ihn an den Händen gekratzt hat, wie ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wurde. 6.Strafzumessung 6.1.Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Der Strafrahmen von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Fassung gültig am 17.9.2014) sieht Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Es gibt keine Gründe, die eine Freiheits-
12 / 17 strafe als notwendig erscheinen lassen, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist. 6.2.Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Staats- anwaltschaft Graubünden verurteilte den Beschuldigten am 25. Mai 2021 wegen Hausfriedensbruches (Art. 186 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 300.00. In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB ist vorliegend eine Zu- satzstrafe nach den Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperation) auszufällen. Die schwerste Straftat ist die vorliegend zu beurteilende. 6.3.Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen. Es handelte sich um ei- nen Tritt gegen das Schienbein und es scheint eher eine Abwehrreaktion als eine aktive Aggression gegen den Polizeibeamten gewesen zu sein. Das subjektive Tatverschulden ist als leicht zu beurteilen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte rein egoistisch handelte: Ihm ging es allein darum, die Amtsver- botstafel so schnell wie möglich aufstellen zu lassen. Auf der anderen Seite ist das bloss eventualvorsätzliche Handeln zu berücksichtigen. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die schuldangemessene Einsatzstrafe ist auf 40 Tagessätze festzusetzen. 6.4.Die lange Verfahrensdauer wird mit einer Reduktion von 20% berücksich- tigt. Die Täterkomponente fliesst insoweit ein, als aufgrund der Vorstrafe sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren eine Erhöhung um 5 Tagessätzen an- gezeigt ist (vgl. act. D.9). Als Zwischenergebnis resultiert eine schuldangemesse- ne Strafe von 37 Tagessätzen. 6.5.Die schuldangemessene Strafe ist um 25 Tagessätze zu asperieren auf- grund des vorgenannten Urteils der Staatsanwaltschaft (Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung; Strafbefehl vom 25. Mai 2021). Die mit selbigem Entscheid rechtskräftig ausgefällten 30 Tagessätze sind wiederum abzuziehen. 6.6.Im Ergebnis resultiert eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Graubünden vom 25. Mai 2021 von 32 Tagessätzen. Aufgrund des gelten- den Verbots der reformatio in peius bleibt die auszusprechende Geldstrafe im Be- rufungsverfahren bei den 25 Tagessätzen gemäss vorinstanzlichem Urteil.
13 / 17 6.7.Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren den Beweisantrag gestellt, es sei ein Amtsbericht des kantonalen Steueramts D._____ zur Eigentümerschaft der per 31.12.2021 veranlagten Vermögenswerte der übrigen Einkünfte einzuholen (act. A.4; act. H.4, S. 2). Das Kantonsgericht weist den Beweisantrag ab, weil aus dem Amtsbericht kein Erkenntnisgewinn zu erwarten und der Aufwand der Einho- lung unverhältnismässig ist. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben die Höhe des Tagessatzes anhand des bescheidenen Renteneinkommens und in Berücksichtigung der Gütertrennung auf CHF 30.00 festgelegt (StA act. 2.8; act. E.1 E. 5.3). Dieser Ansatz ist zu übernehmen. 6.8.Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Auf eine Verbindungsbusse wird verzichtet. 6.9.Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Mai 2021 zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben ist bei einer Probezeit von zwei Jahren. 6.10. Wie bereits erwähnt, ist der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons D._____ vom 4. Februar 2013 bedingt ausgesproche- nen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 nicht angefochten und das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich rechtskräftig. 7.Zivilforderung Der Privatkläger hat keine Zivilforderung geltend gemacht. Zur Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren sogleich (E. 8.1.2 und E. 8.2.2). 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1.Untersuchungsverfahren und erste Instanz 8.1.1. Kosten Wie bereits erwähnt, lässt sich der angeklagte Sachverhalt in zwei Teile gliedern. Die Kosten in Höhe von CHF 3'022.00 sind für die Untersuchung des gesamten, als Handlungseinheit zu betrachtenden Sachverhalts angefallen, weshalb sie auf- grund der Verurteilung des Beschuldigten vollumfänglich von diesem zu tragen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_1050/2018 v. 8.3.2019 E. 4.1.1). Das erstinstanzliche Gericht sprach den Beschuldigten für den ersten Handlungs- abschnitt (verbale Drohungen) materiell frei (was im Dispositiv des Berufungsur-
14 / 17 teils noch zu formalisieren ist), für den zweiten Handlungsabschnitt (Fusstritte) indes schuldig. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt, die Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens von CHF 9'500.00 je hälftig auf den Beschuldigten und den Kan- ton Graubünden (Regionalgericht Imboden) aufzuteilen. 8.1.2. Entschädigungen Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldig- ten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren. Rechtsanwalt Andreas Flütsch trat im erstinstanzlichen Ver- fahren als Vertreter beider Polizisten (C._____ und B.) auf. Der Kostenent- scheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Entsprechend ist der Beschuldigte grundsätzlich noch für die Hälfte der angefallenen Vertretungskosten der Privat- kläger entschädigungspflichtig. Adressaten der verbalen Drohung waren C. und der Privatkläger, wohingegen sich die Fusstritte nur noch gegen den Privat- kläger richteten. Durch den Freispruch vom ersten Handlungsabschnitt (verbale Drohung) entfällt der Entschädigungsanspruch von C._____. Damit hat der Be- schuldigte noch für einen Viertel der Kosten der Rechtsvertretung aufzukommen. Rechtsanwalt Andreas Flütsch wies mit Honorarnote vom 16. November 2022 sei- nen Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren mit 21.83 Stunden aus (RG act. VII./6; davon 14.33 Std. à CHF 250.00 und 7.5 Std. à CHF 187.50). Der Stun- denansatz wird mangels Honorarvereinbarung gerichtsüblich auf CHF 240.00 (für die 14.33 Std.) festgelegt. Insgesamt hat der Beschuldigte den Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 1'343.80 (1/4 von CHF 5'375.10; inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Remo Cahenzli, machte eine Honorarforderung von CHF 21'303.55 (inkl. Spesen und MwSt.) für das erstin- stanzliche Verfahren geltend (RG act. VII./5). Allerdings sind in dieser Honorarnote auch Aufwendungen für das Strafverfahren gegen die Polizisten aufgeführt, die hier nicht zu entschädigen sind. Vorliegend wird daher nur der Aufwand berück- sichtigt, der nach Aufhebung der Sistierung des Parallelverfahrens, mithin ab Mai 2022 angefallen ist. Es sind dies insgesamt 22.58 Stunden. Bei den Akten liegt eine Honorarvereinbarung zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 (StA act. 1.24). Der Entschädigungsanspruch beträgt demnach CHF 5'564.20 (22.58 Stunden à CHF 220.00, zzgl. Spesen und MwSt.). Der Beschuldigte ist mit der Hälfte davon (CHF 2'782.10 inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden) zu entschädigen.
15 / 17 8.2.Berufungsverfahren 8.2.1. Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen ver- teilt (Art. 428 StPO). Der Beschuldigte obsiegt zu einem Teil im Kostenpunkt; im selben Umfang unterliegt der Privatkläger. Der Obsiegens- bzw. Unterliegensanteil wird diesbezüglich auf einen Viertel festgesetzt. Aufgrund dessen sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 im Umfang von CHF 3'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Umfang von CHF 1'000.00 dem Privatkläger. 8.2.2. Entschädigungen Ausgehend von der Leistungsabrechnung von Rechtsanwalt Andreas Flütsch per 15. Januar 2024 (act. G.3), erscheint ein Aufwand von 8.25 Stunden zu je CHF 240.00, zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 2'272.73, an- gemessen. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren zu drei Vierteln (s.o.). Er hat den Privatkläger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 1'704.55 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Der von Rechtsanwalt Remo Cahenzli als Verteidiger des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 23.84 Stunden erscheint ange- messen. 1.92 Stunden sind mit einem Stundenansatz von CHF 220.00 zu ver- rechnen (Aufwände vom 28. November 2022 bis und mit 6. März 2023), der übrige Aufwand für das Berufungsverfahren von 21.92 Stunden mit einem solchen von CHF 250.00 (die neue Honorarvereinbarung vom 7. März 2023 [act. G.1] gilt ab Einreichung; vgl. Art. 4 Abs. 2 HV). Der Beschuldigte ist aufgrund der Obsiegens- quote von einem Viertel für das Berufungsverfahren mit CHF 1'656.15 (in- kl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) zu entschädigen. 9.Berichtigung Dispositiv-Ziffer 7.3 Die vorgenannte Entschädigung für den Aufwand des Verteidigers im Berufungs- verfahren wurde im am 23. Januar 2024 mitgeteilten Dispositiv des Urteils vom 22. Januar 2024 fälschlicherweise mit CHF 1'487.45 (inkl. Spesen und MwSt.) be- ziffert. Das Dispositiv des Urteils vom 22. Januar 2024 wird entsprechend berich- tigt, was den Parteien in Form eines Beschlusses eröffnet wird (vgl. Art. 83 Abs. 4 StPO).
16 / 17 Demnach wird beschlossen: Das am 23. Januar 2024 mitgeteilte Dispositiv des Urteils vom 22. Januar 2024 wird in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 7.3 von Amtes wegen berichtigt. und erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 16. November 2022, mitgeteilt am 8. Februar 2023 (Proz. Nr. 515-2018-9), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: [...] 3. Auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons D._____ vom 4. Februar 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird verzichtet. [...] 2.A._____ wird vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen (Anklagevor- wurf "verbale Drohung"). 3.A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf "Fusstritte"). 4.1.A._____ wird mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Mai 2021 (VV.2020.1683) bestraft. 4.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. 5.Die Untersuchungskosten im Umfang von CHF 3'022.00 gehen zu Lasten von A._____.
17 / 17 6.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'500.00 gehen im Umfang von CHF 4'750.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 4'750.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imbo- den). 6.2.A._____ hat B._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 1'343.80 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 6.3.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'782.10 (in- kl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalge- richt Imboden) entschädigt. 7.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten von B.. 7.2.A. hat B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 1'704.55 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 7.3.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 1'656.15 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschä- digt. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an: