Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 18. August 2023 ReferenzSK1 23 11 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ geboren am ______1993, verstorben am _____2023 Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandgrobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 10.01.2023, mitgeteilt am 07.02.2023 (Proz. Nr. 515-2022-29) Mitteilung28. August 2023

2 / 3 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Viamala sprach A._____ sel. am 10. Januar 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Gelds- trafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 110.00. Dagegen erhob A._____ sel. Beru- fung. In der Berufungserklärung vom 27. Februar 2023 beantragte er einen Frei- spruch. B.A._____ sel. verstarb am 31. Mai 2023. Am 6. Juli 2023 stellte sein Vertei- diger den Antrag, das Strafverfahren sei einzustellen. Gleichzeitig reichte er seine Honorarnoten für das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht und vor der Berufungsinstanz ein. Erwägungen 1.Der Tod der beschuldigten Person führt zur Einstellung des Strafverfahrens (BGer 6B_975/2021 v. 7.9.2022 E. 1.1 mit Hinweisen). Erfolgt dies im Berufungs- verfahren, wird das erstinstanzliche Urteil hinfällig (BGer 6B_277/2012 v. 14.8.2012 E. 2.5; Marlène Kistler Vianin, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 403 StPO). 2.Die gesamten Verfahrenskosten gehen als Folge der Einstellung des Straf- verfahrens zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO); der Nachlass des Verstorbenen darf damit nicht belastet werden (BGer 6B_614/2013 v. 29.8.2013 E. 2.4). Für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ist der Nachlass des Beschuldigten hingegen angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 436 Abs. 1 StPO). Die vom Verteidiger eingereichten Hono- rarnoten (act. B.1; act. G.1) sind nicht zu beanstanden.

3 / 3 Demnach wird erkannt: 1.Das gegen A._____ sel. geführte Strafverfahren wird eingestellt. 2.Die Untersuchungskosten von CHF 1'713.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'600.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala). 3.2.Die Erben von A._____ sel. werden für das erstinstanzliche Verfahren zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala) mit CHF 5'444.50 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. 4.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 4.2.Die Erben von A._____ sel. werden für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 998.40 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
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GR_KG_004, SK1 2023 11
Entscheidungsdatum
18.08.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026