Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 11. März 2024 6B_341/2024 (Mit Urteil 6B_341/2024 vom 05. August 2024 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einge- treten wurde.) ReferenzSK1 23 10 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Primorac, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandVerletzung der Verkehrsregeln etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 29.09.2022, mitgeteilt am 27.01.2023 (Proz. Nr. 515-2022-16) Mitteilung13. März 2024

2 / 12 Sachverhalt A.Mit Urteil vom 29. September 2022 sprach das Regionalgericht Prätti- gau/Davos A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Un- fall gemäss Art. 54 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbin- dung mit Art. 96 VRV schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 300.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Ta- gen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziff. 2). Die Untersu- chungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 1'624.40 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 3'200.00 auferlegte das Gericht A._____ (Dispositiv- Ziff. 3-5). B.Gegen das am 29. September 2022 mündlich eröffnete Urteil meldete A._____ sogleich Berufung an. Darauf teilte das Regionalgericht Prättigau/Davos den Parteien am 27. Januar 2023 das begründete Urteil mit. Mit Berufungser- klärung vom 20. Februar 2023 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschuldigter), er sei vollumfänglich freizusprechen und ihm sei eine Entschädigung für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie für seine wirtschaftlichen Einbussen zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates. C.Am 1. März 2023 ordnete der Vorsitzende gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an und setzte dem Beschuldigten eine Frist bis zum 23. März 2023 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung. Nach Gutheissung zweier Fristerstreckungsgesuche reich- te der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung innert der erstreckten Frist am 23. Mai 2023 ein. Er hält darin an seinen vormals gestellten Anträgen fest. D.Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. Juni 2023 eine Stellungnahme ein. Nachdem der Beschuldigte darum ersuchte hatte, setzte der Vorsitzende ihm zur Ausübung des Replikrechts eine Frist bis zum 20. Juli 2023, innert welcher der Beschuldigte seine Replik einreichte. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen ge-

3 / 12 ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Be- rufung ist einzutreten. 2.Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.In der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 26. Oktober 2020 an einem schneereichen Wintertag oberhalb B._____ in C._____ pflichtwidrig die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei auf der rechten Fahrspur in Richtung D._____ stehengeblieben. In der Folge habe er es unterlassen, Sicherheitsmassnahmen zu treffen und das stehengebliebene Fahr- zeug ordnungsgemäss mit dem Pannendreieck zu kennzeichnen (StA act. 40). 4.Der Beschuldigte macht eine Unverwertbarkeit seiner polizeilichen Einver- nahme vom 23. Februar 2021 (StA act. 4) sowie der Zeugeneinvernahme des Po- lizisten E._____ vom 28. Oktober 2021 (StA act. 18) geltend, dies im Wesentli- chen mit der folgenden Begründung: 4.1.E._____ sei derjenige Polizist gewesen, der am 26. Oktober 2020 zugegen gewesen sei und ihn, der beim B.-Verkehrskreisel rechts unter der Brücke auf die Lieferung von Schneeketten gewartet habe, angewiesen habe, zum Ket- tenmontageplatz zu fahren. Diese Anweisung sei seitens E. erfolgt, obwohl ihm eine Polizeipatrouille zuvor erlaubt hatte, dort stehen zu bleiben. Mangels ei- ner genaueren Wegbeschreibung durch E._____ und der vorherrschenden schlechten Wetterbedingungen habe er unabsichtlich die Richtung D._____ ein- geschlagen. Es sei nur deshalb zum angeklagten Vorfall gekommen, weil er der Anweisung von E._____ gefolgt sei. Dieser habe in der Folge auch seine polizeili- che Einvernahme durchgeführt. Die Einvernahme hätte jedoch durch einen ande- ren Polizisten erfolgen müssen, da E._____ in den Tathergang involviert gewesen und damit bereits bei der ersten Einvernahme vorbefasst gewesen sei. 4.2.Darüber hinaus habe E._____ unzutreffend behauptet, dass er mit Som- merpneus gefahren sei. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Vorwurf fallen gelas- sen. Es könne nur gemutmasst werden, wie dieser die angeblichen Sommerpneus aus seinem Fahrzeug heraus bei schneereichem Wetter habe erkennen wollen. Es liege der Schluss nahe, dass er es als seine Aufgabe gesehen habe, seine Verurteilung zu erwirken. Auch der Polizeirapport zeige, dass E._____ der Ansicht sei, dass er sich strafbar gemacht habe, ansonsten hätte er den Vorfall gar nie

4 / 12 rapportiert. Insgesamt sei E._____ dadurch, dass er am Unfalltag zugegen gewe- sen sei, die erste Einvernahme durchgeführt und gar noch eine unzutreffende Be- hauptung betreffend der Verwendung von Sommerpneus gemacht habe, mit der zu beurteilenden Strafsache vorbefasst gewesen. Dass die von ihm durchgeführte polizeiliche Einvernahme sowie dessen Zeugeneinvernahme dennoch als Beweise zugelassen und dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegt worden seien, stelle eine Verletzung des Fairnessgebotes nach Art. 3 StPO dar. Damit sei nicht nur eine Gültigkeitsvorschrift, sondern ein elementarer rechtsstaatlicher Grundsatz verletzt worden (vgl. zum Ganzen act. A.4 und A.7). 5.Der Beschuldigte rügt explizit eine Unverwertbarkeit von Beweismitteln we- gen Verletzung des Fairnessgebotes nach Art. 3 StPO, doch macht er mit seiner Begründung – der Polizist E._____ sei "vorbefasst" gewesen – im Wesentlichen geltend, es habe ein Ausstandsgrund vorgelegen. Zum Verhältnis der Ausstands- bestimmungen nach Art. 56 ff. StPO und Art. 3 StPO drängen sich vorab folgende Bemerkungen auf: 5.1.Die Bestimmungen zum Ausstand nach Art. 56 ff. StPO sind Konkretisie- rungen des in Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruchs jeder Person auf ein faires Verfahren (BGer 1B_557/2020 v. 22.2.2021 E. 4.2). Damit hängen sie unmittelbar mit dem Fairnessgebot nach Art. 3 StPO zusam- men. Insofern müssen die Bestimmungen auch gemeinsam betrachtet werden: Solange kein Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO vorliegt, erachtet der Gesetzge- ber die Mitwirkung einer in einer Strafbehörde tätigen Person an einem Strafver- fahren als unproblematisch, so dass in dieser Mitwirkung auch keine Verletzung von Art. 3 StPO liegen kann. Dass der Beschuldigte die Mitwirkung des Polizisten E._____ am vorliegenden Strafverfahren beanstandet, wird daher nachfolgend unter dem Blickwinkel der Ausstandsbestimmungen nach Art. 56 ff. StPO zu beur- teilen sein. Wenn kein Ausstandsgrund vorliegt, liegt auch keine Verletzung von Art. 3 StPO vor. 5.2.Weiter ist zu beachten, dass Ausstandsgründe nach der Rechtsprechung nur zeitlich begrenzt geltend gemacht werden können. Bei einer verspäteten Gel- tendmachung verwirkt der Anspruch, vorbehältlich einer Ausnahme (vgl. dazu so- gleich E. 6). Diese Rechtsprechung würde unterlaufen, wenn die beschuldigte Person ein verspätetes Vorbringen von Ausstandsgründen dadurch korrigieren könnte, dass sie eine Unverwertbarkeit von Beweismitteln wegen Verletzung von Art. 3 StPO geltend macht. Mit anderen Worten gehört die Rüge, dass eine in ei- ner Strafbehörde tätige Person nicht an einem Strafverfahren mitwirken darf, in ein rechtzeitig gestelltes Ausstandsgesuch, worauf sich das Verfahren und die

5 / 12 Rechtsfolgen einer Verletzung der Ausstandsvorschriften nach Art. 58 ff. StPO richten. Hat es eine Partei versäumt, rechtzeitig ein solches Gesuch zu stellen, hat sie sich dies grundsätzlich entgegenhalten zu lassen und kann nicht mit einer Ar- gumentation, die in ein Ausstandsgesuch gehört hätte, nachträglich eine Unver- wertbarkeit von Beweismitteln über den Umweg von Art. 3 StPO erreichen. Daher ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte die Mitwirkung des Poli- zisten E._____ am Strafverfahren rechtzeitig beanstandet hat. 6.1.Die Ausstandsbestimmungen nach Art. 56 ff. StPO gelten auch für Polizis- ten (Art. 12 lit. a StPO, BGer 1B_557/2020 v. 22.2.2021 E. 4.2 f.). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Tut sie dies nicht, verwirkt sie den Anspruch. Nach der Rechtsprechung ist ein sechs bis sie- ben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Gesuch rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es verspätet. Bei ganz offen- sichtlichem Anschein der Befangenheit muss ein Ausstandsgrund trotz Ver- spätung beachtet werden (BGer 1B_240/2021 v. 8.2.2022 E. 3.3.1). 6.2.Der Beschuldigte wurde am 23. Februar 2021 durch den Polizisten E._____ einvernommen (StA act. 4). Soweit der Beschuldigte einen Ausstandsgrund darin erblickt, dass die Einvernahme durch denjenigen Polizisten durchgeführt wird, welcher ihm im Vorfeld zum angeklagten Vorfall die polizeiliche Weisung erteilt hat, den Verkehrskreisel zu verlassen, war ihm dieser Umstand am 23. Februar 2021 bekannt. Ebenfalls am 23. Februar 2021 war ihm bekannt, dass E._____ der Ansicht war, dass er Sommerpneus montiert hatte, zumal er dies dem Beschuldig- ten in der Einvernahme vorhielt. Der Beschuldigte bestritt dies und führte aus, es seien Allwetterreifen gewesen (StA act. 4 Fragen 2 und 3). Soweit der Beschuldig- te den von E._____ verfassten Polizeirapport beanstandet, war ihm dessen Exis- tenz und Inhalt jedenfalls am 25. Februar 2022 bekannt, als sein Verteidiger der Staatsanwaltschaft die Originalakten retournierte (StA act. 36). Gerügt hat der Be- schuldigte die genannten Umstände jedoch erstmals anlässlich der Hauptverhand- lung vom 29. September 2022 (RG act. 15). Dies erweist sich als verspätet. An diesem Versäumnis des Beschuldigten ändert nichts, dass er im Zeitpunkt der po- lizeilichen Einvernahme noch nicht anwaltlich vertreten war. Auch von anwaltlich nicht vertretenen Personen wird erwartet, dass sie sich rechtskundig machen und einige Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes auf diesen aufmerksam ma- chen (BGer 1B_542/2018 v. 9.4.2019 E. 3.2).

6 / 12 Nach der Rechtsprechung kann vorliegend auch nicht von einer derart offensichtli- chen Ausstandskonstellation gesprochen werden, dass der geltend gemachte Ausstandsgrund trotz Verspätung beachtet werden müsste. So erkennt das Bun- desgericht keinen offensichtlichen, trotz verspäteter Geltendmachung zu berück- sichtigenden Ausstandsgrund darin, wenn ein in seiner Freizeit als Fahrradfahrer im Verkehr bedrängter und in der Sache als Anzeigeerstatter wirkender Polizist anschliessend die polizeiliche Einvernahme durchführt (BGer 1B_542/2018 v. 9.4.2019 E. 3.2; vgl. auch KG GR SK1 19 50 v. 8.4.2022 E. 3.2.1 m.w.H.). Glei- ches muss umso mehr für den vorliegenden Fall gelten, zumal E._____ vom an- geklagten Vorfall nicht persönlich betroffen und darin nur im Rahmen seiner beruf- lichen Tätigkeit involviert war. Auch liegt weder ein offensichtlicher Anschein der Befangenheit im Umstand, dass E._____ den Vorfall rapportierte, noch in dessen Behauptung, dass der Beschuldigte mit Sommerreifen gefahren sein soll, auch wenn sich dieser Vorwurf im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht erhärtete. Da- mit hat der Beschuldigte allfällige Ausstandsgründe verspätet geltend gemacht und hat sich dies entgegenhalten zu lassen. 6.3.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch bei einem rechtzeiti- gen Vorbringen der angeblich einen Ausstandsgrund begründenden Umstände kein solcher vorläge. Das Bundesgericht erkennt nämlich keine unzulässige Vor- befassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO darin, wenn Polizisten unterschiedliche Aufgaben im Rahmen ihrer polizeilichen Stellung wahrnehmen und dabei mit der- selben Person zu tun haben (vgl. BGer 1B_557/2020 v. 22.2.2021 E. 4.3). Dem- nach ist E._____ hinsichtlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten nicht im Sinne des Gesetzes vorbefasst, weil er ihm zuvor die polizeiliche Weisung im Strassenverkehr erteilt hat, den Verkehrskreisel zu verlassen (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG). Auch das Rapportieren gehört zu den Aufgaben der Polizei und be- gründet keine Vorbefassung (vgl. Art. 12 lit. a, Art. 302 Abs. 1 und Art. 306 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschuldigte darüber hinaus eine Befangenheit von E._____ im Sinne der Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO andeutet – weil dieser ihn anders ange- wiesen hätte als eine vorangehende Polizeipatrouille oder unzutreffend behauptet hätte, er sei mit Sommerpneus gefahren –, sind dies noch keine objektiven An- haltspunkte dafür, dass E._____ die polizeiliche Einvernahme nicht mit der erfor- derlichen Unvoreingenommenheit vorgenommen hätte. Ein Anschein der Befan- genheit liegt nicht vor (vgl. zum Begriff BGer 1B_557/2020 v. 22.2.2021 E. 4.3).

7 / 12 6.4.Demnach hat der Beschuldigte allfällige Ausstandsgründe verspätet geltend gemacht. Unabhängig davon ist ein Ausstandsgrund auch nicht gegeben. Eine Verletzung von Art. 3 StPO liegt nicht vor. 6.5.Hinsichtlich der Zeugeneinvernahme von E._____ beanstandet der Be- schuldigte, dass dieser zusätzlich zu seiner Involvierung in den Tathergang und der durch ihn durchgeführten polizeilichen Einvernahme auch noch als Zeuge ein- vernommen wurde. Unter diesen Umständen hänge der Verfahrensausgang einzig und allein von ihm ab (act. A.7 S. 2). Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte es als subjektiv stossend empfindet, dass derjenige Polizist am Strafverfahren mitwirkt, der seinem Empfinden nach am Ausgangspunkt des an- geklagten Vorfalles steht. Dennoch verletzen die polizeilichen Ermittlungshandlun- gen von E., wie zuvor dargelegt, Art. 3 StPO nicht. Zudem hängt der Verfah- rensausgang nicht allein von E. ab, sondern die Vorinstanz hatte den Be- weiswert seiner Zeugenaussage im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) zu prüfen. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt auf Grundlage der vorhandenen Beweismittel rechtsfehlerhaft festgestellt hat, wird nachfolgend zu prüfen sein (vgl. sogleich E. 7). Im Umstand als solchen, dass E._____ zusätzlich zu seinen Ermittlungshandlungen als Zeuge einvernommen wurde, liegt keine Ver- letzung von Art. 3 StPO. 6.6.Insgesamt liegt damit in der vom Beschuldigten als problematisch gerügten Mitwirkung des Polizisten E._____ am Strafverfahren keine Verletzung von Art. 3 StPO. Die Rüge erweist sich als unbegründet und die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Februar 2021 (StA act. 4) sowie die Zeugeneinver- nahme des Polizisten E._____ vom 28. Oktober 2021 (StA act. 18) sind verwert- bar. 7.Der Beschuldigte rügt weiter eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, dass beim Ausstell- platz – auf dem der Beschuldigte gemäss seinen Angaben angehalten sei – keine Stützmauer vorhanden gewesen sei. Aus einer Fotoaufnahme des besagten Ausstellplatzes, welche bei den Akten liege, ergebe sich jedoch klar, dass eine Stützmauer vorhanden gewesen sei (act. A.4 und A.7, StA act. 18). 7.1.In der vom Beschuldigten am vorinstanzlichen Urteil geäusserten Kritik geht es um die Frage, an welchem Ort der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug stehen geblieben ist. Gemäss Anklagesachverhalt habe der Beschuldigte "kurz nach dem rechtsseitigen Schneepflugwendeplatz oberhalb B._____ in C._____" pflichtwidrig

8 / 12 die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei "auf der rechten Fahrspur in Richtung D." stehen geblieben (StA act. 40). Die Vorinstanz erachtete die- sen Sachverhalt als erstellt. Der Beschuldigte stellte sich demgegenüber im vorin- stanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, dass er nicht auf der rechten Fahrspur in Richtung D. kurz nach dem rechtsseitigen Schneepflugwendeplatz (vom Beschuldigten auch als Ausstellplatz bezeichnet) zum Stillstand gekommen sei, sondern auf dem Schneepflugwendeplatz selbst. Da der Schneepflugwendeplatz ausserhalb der Fahrspur gelegen habe, sei er nicht auf der Fahrspur stehen ge- blieben und habe auch den Verkehr nicht behindert. 7.2.Die Vorinstanz begründete wie folgt, weshalb sie die im Anklagesachverhalt umschriebene Darstellung des Stehenbleibens auf der Fahrspur als erstellt erach- tete: Die Aussagen der Polizisten E._____ und F._____ als Zeugen – beide veror- teten das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Fahrspur – würden bezüglich der Örtlichkeit übereinstimmen und seien gleichbleibend. Ebenfalls würden sie mit der Meldung der Automobilistin vom 26. Oktober 2020 übereinstimmen. Die Aussagen des Beschuldigten hätten sich demgegenüber fortlaufend geändert. Unter diesen Umständen sei der Beurteilung der beteiligten Polizisten und der Beschreibung des Abschleppdienstes zu folgen, wonach der Beschuldigte nicht auf dem Pflug- wendeplatz selbst zum Stehen kam, sondern kurz danach auf der rechtsseitigen Strasse. Die Vorinstanz zitierte den Abschleppbericht der G._____ vom 30. No- vember 2020, der wie folgt lautete: "Fahrzeug gegen Stützmauer gerutscht auf der Strecke oberhalb des H., Hauptstrasse Richtung D. in Kurve. Um ca. 18.00 Uhr am 26.10.2020" (StA act. 6; vgl. zum Ganzen E.I. E. 6.2). An anderer Stelle im Urteil findet sich die Aussage, dass der Beschuldigte kurz nach dem Schneepflugwendeplatz auf der Strasse stecken geblieben und "gegen die Stütz- mauer gerutscht" sei (act. E.1 E. 7.2.2). Die Vorinstanz ging demnach gestützt auf den Abschleppbericht davon aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten gegen die Stützmauer gerutscht sei. 7.3.Nicht unter dem Titel der Sachverhaltsfeststellung, sondern im Rahmen der Prüfung des objektiven Tatbestandes von Art. 31 Abs. 1 SVG findet sich sodann die folgende Aussage: "Entgegen der Behauptung des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht beim Schneepflugwendeplatz stecken geblieben ist, sondern etwas weiter oben, Richtung D., kurz vor der kleinen Ausbuchtung entlang der Stützmauer. Im Abschleppbericht der G. vom 30. November 2020 (act. 6) heisst es denn auch, das Fahrzeug sei gegen die Stützmauer ge- rutscht und eine solche Stützmauer existiert nicht beim Schneepflugwendeplatz,

9 / 12 sondern erst im Anschluss daran in einer unübersichtlichen Rechtskurve." (act. E.1 E. 7.1.2). 7.4.Der etwas verstreuten Begründung der Vorinstanz lässt sich demnach ent- nehmen, dass die Vorinstanz sich bei der Erstellung des Anklagesachverhalts auf den Abschleppbericht vom 30. November 2020 gestützt hat, wonach das Fahr- zeug des Beschuldigten gegen die Stützmauer gerutscht sei, und die Sachver- haltsdarstellung des Beschuldigten unter anderem deshalb als nicht glaubhaft be- wertet hat, weil beim Schneepflugwendeplatz (wo der Beschuldigte behauptet, mit seinem Fahrzeug stehen geblieben zu sein) keine solche Stützmauer existiere, entlang der rechtsseitigen Fahrspur (wo das Fahrzeug gemäss Anklagesachver- halt stehen geblieben sein soll) hingegen schon. 7.5.Die Fotoaufnahmen in den Akten zeigen, dass sich entlang der rechtsseiti- gen Fahrspur in Richtung D._____ eine Stützmauer befindet (StA act. 18). Sie zeigen ebenfalls, dass – wie dies der Beschuldigte richtig vorbringt – auch beim Schneepflugwendeplatz eine Stützmauer existiert. Die Stützmauer beginnt gegen das Ende des Schneepflugwendeplatzes hin (StA act. 18). Damit trifft die Aussage der Vorinstanz, dass beim Schneepflugwendeplatz keine Stützmauer existiere, nicht zu. Der Beschuldigte weist zu Recht auf diesen Umstand hin. Fraglich ist, ob darin eine offensichtlich unrichtige oder rechtsverletzende Sachverhaltsfeststel- lung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO liegt (vgl. zur Kognition der Berufungsin- stanz bereits oben E. 2). 7.6.Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkür- lich ist (BGer 6B_152/2017 v. 20.4.2017 E. 1.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechter- dings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsa- chen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; BGer 6B_184/2022 v. 18.8.2023 E. 1.2.1). 7.7.Indem die Vorinstanz davon ausgeht, dass beim Schneepflugwendeplatz keine Stützmauer existiert, geht sie von einer Tatsache aus, die mit der tatsächli- chen Situation in Widerspruch steht. Dennoch liegt darin keine Willkür, da die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aus den folgenden Gründen nicht auch im Ergebnis unhaltbar ist:

10 / 12 Hinsichtlich des Standorts, an welchem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug stehen blieb, bestanden zwei unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen. Die Va- riante des Stehenbleibens auf der Fahrspur stützte sich auf Aussagen der Polizis- ten E._____ und F._____ als Zeugen, die Variante des Stehenbleibens auf dem Schneepflugwendeplatz auf die Aussagen des Beschuldigten. Das vorliegend ein- zig sachliche Beweismittel war der Abschleppbericht vom 30. November 2020, welcher festhielt, dass das Fahrzeug gegen eine Stützmauer gerutscht sei. Da sich nun tatsächlich sowohl entlang der Fahrspur als auch beim Schneepflugwen- deplatz eine Stützmauer befindet, könnte man annehmen, dass sich aus dem Ab- schleppbericht nichts zur Frage des Standortes des Fahrzeuges ableiten liesse. Der Beschuldigte hat nun allerdings im vorinstanzlichen Verfahren nicht behaup- tet, dass er mit seinem Fahrzeug auf Höhe der Stützmauer auf dem Schneepflug- wendeplatz stehen geblieben ist. So hat er den Standort seines Fahrzeuges in der Konfronteinvernahme vom 28. Oktober 2021 auf dem Schneepflugwendeplatz ei- nige Meter vor der beginnenden Stützmauer eingezeichnet (StA act. 18). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. September 2022 gab der Beschuldigte an, dass sich sein Fahrzeug auf dem Schneepflugwendeplatz einige Meter vor Beginn der Stützmauer befunden habe. Dem Protokoll der Hauptverhandlung las- sen sich folgende Aussagen entnehmen: "[...] Sehen Sie hier, da beginnt eine Mauer. Hier in dieser Ecke. Ich war genau vor der Mauer, vielleicht ein zwei Meter vor der Mauer mit dem Schnee." sowie "Hier [der Beschuldigte zeigt die Fotoauf- nahme der Örtlichkeit] gibt es tatsächlich eine Mauer die hier beginnt und ich musste mich so vor die Mauer stellen." (RG 16 Frage 7 und Schlusswort). Wenn der Beschuldigte nicht einmal selbst behauptet, mit seinem Fahrzeug auf dem Schneepflugwendeplatz auf Höhe der Stützmauer stehen geblieben zu sein, dann kann er dort auch nicht gegen die Stützmauer abgerutscht sein. Damit war es ein- zig die Sachverhaltsvariante des Stehenbleibens auf der Fahrspur, die sich mit dem im Abschleppbericht beschriebenen Abrutschen gegen eine Stützmauer deckte. Bei dieser Beweislage erscheint die Sachverhaltsdarstellung des Beschul- digten als nicht glaubhaft und es bestehen bei objektiver Betrachtung keine Zwei- fel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie dies in der Anklage umschrieben ist, der Beschuldigte demnach mit seinem Fahrzeug auf der Fahr- spur in Richtung D._____ stehen geblieben ist. Es ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anklage- sachverhalt als erstellt erachtet hat. Darin liegt keine willkürliche Sachverhaltsfest- stellung. Die diesbezügliche Rüge des Beschuldigten erweist sich als unbegrün- det.

11 / 12 8.Die weiteren Rügen des Beschuldigten stützen sich auf dieselbe Argumen- tation, wonach er mit seinem Fahrzeug nicht auf der Fahrspur, sondern auf dem Schneepflugwendeplatz stehen geblieben sein soll. Der Beschuldigte erkennt ba- sierend auf dieser Sachverhaltsvariante eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz. Da der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug gar nicht auf der Fahrbahn stehen geblieben sei, habe es gar keine Unfall- oder Gefahrenstelle gegeben. Es könne ihm deshalb auch nicht vorgeworfen werden, er habe diese unzureichend gesichert. Auch ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges entfalle bereits auf objekti- ver Tatbestandsebene (act. A.4 und A.7). Das Berufungsgericht ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebun- den, soweit es diesen nicht als willkürlich beurteilt (BGer 6B_152/2017 v. 20.4.2017 E. 1.1). Da die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als nicht willkür- lich beurteilt wurde (vgl. oben Ziff. 7), ist sie massgebend. Die Rügen des Be- schuldigten laufen ins Leere, da sie auf einer anderen als der verbindlichen Sach- verhaltsfeststellung beruhen. Gestützt auf die verbindliche Sachverhaltsfeststel- lung durch die Vorinstanz sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Rechtsanwendung betreffend das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG), das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 54 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG) oder die Übertretung der Verkehrs- regelnverordnung (Art. 23 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 96 VRV) ersichtlich. 9.Nach dem Gesagten ist die Berufung im Ergebnis vollumfänglich abzuwei- sen. 10.Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. 11.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der er- kennenden Kammer auf CHF 2’500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihm die Kosten desselben aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall gemäss Art. 54 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. 2.A._____ wird mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Die Ersatzfreiheits- strafe für die Busse beträgt drei Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, so- weit diese schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 1'624.40 gehen zu Lasten von A.. 4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'200.00 gehen zu Lasten von A.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zulasten von A._____. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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