Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 26. Mai 2023 ReferenzSK1 22 9 InstanzI. Strafkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics Sabrina Tschurr, c/o Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastras- se 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatkläger C._____ Privatkläger D._____ Privatkläger E._____ Privatkläger F._____ Privatkläger
2 / 33 Gegenstandgewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 13.07.2021, mitgeteilt am 21.02.2022 (Proz. Nr. 515-2021-11) Mitteilung19. Dezembert 2023
3 / 33 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 4. Februar 2020 eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB. B.A._____ befand sich vom 21. Dezember 2019 bis zum 20. März 2020 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft. C.Am 16. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage ge- gen A._____ wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB. Er soll in der Zeit vom 8. April 2019 bis zu seiner Festnahme am 21. Dezember 2019 in G., H., P., Q., R., J. sowie an nicht näher bekannten Orten insgesamt 12 Diebstähle an wertvollen Fahrrädern began- gen haben, mit einem Gesamtwert von CHF 33'797.00. Er habe diese mit der Ab- sicht auf Weiterverkauf entwendet, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. D.Mit Urteil vom 13. Juli 2021, schriftlich begründet mitgeteilt am 21. Februar 2022, sprach das Regionalgericht Plessur A._____ des gewerbsmässigen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig. Hierfür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt aufgeschoben während einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter verfügte es die gerichtliche Einziehung und Rückerstattung der beschlagnahmten Fahrräder an die Berechtigten bzw. deren allfällige Verwer- tung. Auch verfügte es die gerichtliche Einziehung, teilweise samt Vernichtung bzw. Rückgabe an A., weiterer beschlagnahmter Gegenstände. Es verwies A. für fünf Jahre aus der Schweiz und die Zivilklage von E._____ auf den Zivilweg. E.Gegen das Urteil erhob der amtlich verteidigte A._____ (fortan: Beschuldig- ter) Berufung. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2023 liess er im Wesentlichen beantragen, ihn vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls frei- zusprechen. Er sei stattdessen wegen mehrfachen Diebstahls schuldig zu spre- chen. Hierfür sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestra- fen. Auf die Aussprache der Landesverweisung sei zu verzichten. Sodann bean- tragt er die (zusätzliche) Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände. F.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Ebenso verzichteten die Privatkläger B., D., E._____ und F._____ auf eine Teilnahme. Der Privatkläger C._____ liess sich trotz Aufforderung nicht vernehmen.
4 / 33 Erwägungen 1.Prozessuales Die formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Berufungsumfang Unter Berücksichtigung der Berufungsanträge des Beschuldigten sind die Disposi- tivziffern 6 (Herausgabe gewisser beschlagnahmter Gegenstände) und 8 (Zivilkla- ge Rölli) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen steht das angefoch- tene Urteil des Regionalgerichts Plessur zur Disposition. 3.Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im Zeitraum vom 8. April 2019 bis zu seiner Festnahme am 21. Dezember 2019 in Chur, H., P., Q., R., J._____ sowie an nicht näher bekannten Orten insgesamt 12 Fahrraddiebstähle verübt zu haben, um sich auf diese Weise einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Gesamtdeliktsbetrag belaufe sich auf CHF 33'797.00. Der Beschuldigte habe gezielt wertvolle Fahrräder entwendet, um diese im Anschluss weiterzuverkaufen und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese gesamten deliktischen Akti- vitäten habe er in der Art eines Berufes ausgeübt. 4.Beweismittel Im Recht liegen diverse Beweismittel, wie etwa die Aussagen des Beschuldigten (vgl. StA act. 6.1 [pol. Einvernahme vom 22. Dezember 2019]; StA act. 4.4 [Ein- vernahme Untersuchungsamt T._____ "Festnahmeeröffnung vom 22. Dezember 2019"]; StA act. 6.2 [pol. Einvernahme vom 23. Januar 2020]; StA act. 6.6 [staats- anwaltschaftliche Einvernahme vom 12. März 2020]; RG act. 23; act. H.2 [Einver- nahme Berufungsverhandlung] sowie StA act. 4.3 [pol. Einvernahme nur zur Fest- nahme vom 21. Dezember 2019]) und die Aussagen der Lebensgefährtin des Be- schuldigten, U._____ (StA act. 7.1). Weiter kann auf die Ergebnisse und Erkennt- nisse aus der Hausdurchsuchung bei U._____ abgestützt werden. Sodann liegt eine Erklärung des Vaters des Beschuldigten im Recht (RG act. 18). Die Verteidi- gung erhob lediglich gegen die "Abklärungen" in der N._____ (IP Meldung) pro- zessuale Einwände. Ausführungen zu deren Verwertbarkeit bedarf es indes keine, da die besagte "IP Meldung" in den Akten ohnehin fehlt respektive gar nie von der
5 / 33 Kantonspolizei V._____ an die Staatsanwaltschaft Graubünden übermittelt worden war. 5.Sachverhalt (allgemein) 5.1.Bezüglich der anwendbaren Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 2). 5.2.Der Beschuldigte gestand im vorinstanzlichen Verfahren vier Anklagevor- würfe (Anklageziffer 1.1 [z.N. B., 1.3 [z.N. F.; "Haibike"); 1.5 [z.N. E.; "Scott"] und 1.6 [z.B. I.; "Scott" und Sportschuhe]; vgl. dazu StA act. 6.2, F. 10 ff. sowie StA act. 4.3, F. 3). Seine unklaren Äusserungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2020 in Bezug auf den Diebstahl des Velos "Scott Gambler" z.N. von D._____ (vgl. Anklageziffer 1.4) präzisierte er anlässlich der Berufungsverhandlung, indem er auch diesen Sachverhaltsvorwurf zugestand (vgl. act. H.2, F. 1). 5.3.Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt umstritten (Anklageziffern 1.2, 1.7, 1.8, 1.9, 1.10, 1.11 und 1.12). 6.Chronologie Einvernahmen Für das bessere Verständnis ist vorab die Chronologie der Einvernahmen des Be- schuldigten während des Untersuchungsverfahrens aufzuzeigen. Beim Beschul- digten wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 21. Dezember 2019, um 17:30 Uhr, ein kurz zuvor beim Sportgeschäft "K." (R. SG) gestohle- nes Fahrrad sichergestellt. Bereits im Rahmen dieser Anhaltung liess sich der Be- schuldigte zum Sachverhalt vernehmen (vgl. den Zwischenbericht der Kantonspo- lizei St. Gallen v. 23. Dezember 2019, StA act. 4.6, ZR. 1.3). Am Abend des 21. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte im Rahmen seiner Festnahme zum Sachverhalt von der Kantonspolizei St. Gallen einvernommen (vgl. StA act. 4.6). Ferner wurde der Beschuldigte am 22. Dezember 2019, um 09:05 Uhr, wiederum von der Kantonspolizei zum Sachverhalt befragt (StA act. 6.1), mithin kurz bevor die Wohnung seiner Lebensgefährtin durchsucht wurde (vgl. StA act. 5.4 ff.). Im Anschluss an diese Durchsuchung wurde er gleichentags um 18:20 Uhr (Fest- nahmeeröffnung) insbesondere zu den Erkenntnissen der Hausdurchsuchung be- fragt (StA act. 4.4). Weitere Einvernahmen datieren vom 23. Januar 2020 (Kan- tonspolizei St. Gallen; StA act. 6.2) sowie vom 12. März 2020 (Staatsanwaltschaft Graubünden; StA act. 6.2).
6 / 33 7.Sachverhaltserstellung 7.1.Der Beschuldigte gestand insgesamt fünf Anklagesachverhalte ein. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung sprechen diese Geständnisse nicht für die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Beschuldigten. Jener gab die Sachver- haltsvorwürfe nämlich jeweils erst nach seiner Konfrontation mit (möglichen) Be- weisen für seine Schuld zu. Den Diebstahl am E-Bike des Typs "Scott Strike eRi- de" (Anklageziffer 1.6) gestand er anlässlich der polizeilichen Fahrzeugkontrolle vom 21. Dezember 2019 beispielsweise erst ein, als er mitbekam, dass sich die Polizisten beim geschädigten Sportgeschäft erkundigen werden. Zuvor machte er zu dessen Herkunft keine nachvollziehbaren Angaben (vgl. StA act. 5.12, S. 2). Noch bis zur Durchsuchung der Wohnung seiner Lebensgefährtin und dem Auffin- den diverser Fahrräder bestritt er vehement, weitere Fahrräder gestohlen zu ha- ben (vgl. StA act. 6.1, F. 47). Er gab lediglich an, hobbymässig mit Fahrrädern ge- handelt und sie gekauft oder gratis über "tutti.ch" erhalten zu haben (F. 29). Auch nach der Durchsuchung der Wohnung seiner Lebenspartnerin stritt er anfänglich noch ab, weitere Diebstähle begangen zu haben (StA act. 6.2, F. 4 und 5). Erst auf Vorhalt der diversen in der Wohnung sichergestellten, teils hochwertigen Fahrräder bestätigte er, dass vier davon gestohlen seien (F. 6 ff.). Einen fünften Diebstahl gestand er zudem erst anlässlich seiner Befragung durch das Beru- fungsgericht (Anklageziffer 1.4; act. H.2, F. 1). Die Tatsache, dass es sich bei den zugestandenen Diebstählen augenscheinlich um die teuersten Fahrräder gehan- delt haben dürfte, zumal es sich um E-Bikes handelt, lässt den Schluss zu, dass auch der Beschuldigte mit entsprechenden Strafanzeigen rechnete und vor die- sem Hintergrund diese Diebstähle zugestand. Jedenfalls spricht das vorliegende Geständnis auf Raten dafür, dass es aus rein opportunistischen Gründen erfolgt war, und spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten bzw. dessen Glaubwürdigkeit. 7.2.Hinsichtlich der strittigen Anklagesachverhalte äusserte sich der Beschul- digte bezüglich der Fundörtlichkeiten meist vage und widersprüchlich. Das "Cycle- tech tool" (Anklageziffer 1.2) will er einmal in G._____ auf dem Parkplatz bei der Seilbahnstation aufgefunden haben (StA act. 6.2, F. 31). Anlässlich seiner staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. März 2020 gab er nur an, dass er das Fahrrad ohne Sattel gefunden habe (StA act. 6.6, F. 15). Erst auf Vorhalt seiner Aussage vom 23. Januar 2020, wonach er das Fahrrad beim Parkplatz bei der Seilbahn gefunden habe, bestätigte er dies. Gleichzeitig gab er erstmalig an, das Fahrrad im Gebüsch direkt hinter der Talbahnstation gefunden zu haben (F. 18 ff.). Das Gebüsch konnte er nicht mehr beschreiben, jedoch zeichnete er
7 / 33 die mutmassliche Fundstelle exakt ein (F. 21). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung konnte der Beschuldigte trotz expliziter Nachfrage nur noch pauschal bestätigen, das Fahrrad bei der Talstation gefunden zu haben (act. H.2, V.5). Es ist gerichtsnotorisch, dass sich an der vom Beschuldigten beschriebenen Örtlich- keit kein Gebüsch befindet, in welchem das Fahrrad hätte abgelegt worden sein können. Die Staatsanwaltschaft beschrieb den Ort in ihrem Plädoyer vor Vor- instanz zutreffend als asphaltierten Durchgang zwischen der Talstation und der Terrasse des dortigen Restaurants, welche durch eine kleine Stützmauer leicht erhöht sei (vgl. RG act. 20, S. 3). Auch das "Villiger Ascona" (vgl. Anklagezif- fer 1.7) will der Beschuldigte einmal beim L._____ in G._____ in einem Gebüsch gefunden haben (StA act. 6.2, F. 33), um sodann in einer weiteren Einvernahme davon abweichend auszuführen, er habe das Fahrrad auf dem Parkplatz des L._____ kopfüber bei einer Mauer gefunden. Erst auf Vorhalt seiner früheren Aus- sage gab er relativierend an, es sei dunkel gewesen und das Fahrrad habe allen- falls im Gebüsch an der Mauer gestanden (StA act. 6.6, F. 35). Anlässlich seiner Befragung vom 23. Januar 2020 will er das Fahrrad "Ghost Kato" (Anklagezif- fer 1.8) auf einem Parkplatz in Q._____ in der Botanik aufgefunden haben. Der Parkplatz befinde sich gegenüber einer Tankstelle (StA act. 6.2, F. 36). Am 12. März 2020 konnte der Beschuldigte von sich aus keine Angaben zum Fundort machen (StA act. 6.6, F. 41). Erst auf entsprechenden Vorhalt bestätigte er den Fundort (F. 42. f.). Das "Racer Cross 5000" (Anklageziffer 1.9) will der Beschuldig- te einmal in P._____ beim Kreisel in der Wiese liegend (StA act. 6.2, F. 39 ff.) und ein anderes Mal neben der Kirche in P._____ bei den Parkplätzen (StA act. 6.6, F. 46) gefunden haben. Konfrontiert mit seiner ersten Aussage hielt er explizit fest, das Fahrrad auf dem Parkplatz gefunden zu haben und dass dort keine Wiese sei (F. 48), um sogleich zu präzisieren, er habe das Fahrrad im Gebüsch gefunden (F. 49). Ähnlich widersprüchlich äusserte er sich zum Fundort des "Cannondale Jekyll 500" (Anklageziffer 1.4). Ursprünglich gab er an, dieses beim L._____ in G._____ bei der "Botanik" gefunden zu haben (StA act. 6.2, F.17). Später gab er davon abweichend an, er habe es irgendwo auf dem Parkplatz beim L._____ ge- funden (StA act. 6.6, F. 54). Auf den konkreten Vorhalt seiner Aussage, wonach er es in einem Gebüsch entdeckt haben will, gab er vage und ausweichend an, es im Gebüsch oder auf dem Parkplatz gefunden zu haben, es nicht mehr zu wissen, da es dunkel gewesen sei (F. 56). Noch widersprüchlicher äusserte er sich zum Fundort des Fahrrades "GT Avalanche Export". Diesbezüglich gab er ursprünglich – für seine Verhältnisse sehr detailliert – an, er habe es im Herbst 2019 für CHF 200.00 an der Velobörse in G._____ gekauft (StA act. 6.2, F. 37). Irritieren- derweise gab er bei der Staatsanwaltschaft am 12. März 2020 abweichend an, es gefunden zu haben (StA act. 6.6, F. 68), aber nicht mehr zu wissen, wo (F. 69).
8 / 33 Insgesamt fällt auf, wie oft der Beschuldigte jeweils geltend macht, die Fahrräder in einem Gebüsch gefunden zu haben. Dies auch dann, wenn er es auf städti- schem Gebiet gefunden haben will. Es liegt der Verdacht nahe, dass der Beschul- digte mit dieser zusätzlichen und leicht auszudenkenden Angabe seine behaupte- te Annahme, es handle sich um herrenlose Fahrräder, zu plausibilisieren versucht. Abgesehen weiterer nicht nachvollziehbarer Angaben des Beschuldigten ist nicht naheliegend, dass gestohlene oder zur Nutzung entwendete Fahrräder auf städti- schem Gebiet extra in einem Gebüsch abgelegt werden. Letztlich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte durchgehend behauptet hatte, das "Scott Gambler" (Anklageziffer 1.4) im Gebüsch am Rhein aufgefunden zu haben, nur um sodann vor der Berufungsinstanz den Diebstahlsvorwurf gemäss Anklage- ziffer 1.4 anzuerkennen. 7.3.Der Beschuldigte gab im Wesentlichen an, die Fahrräder seien kaputt, dre- ckig und nicht abgeschlossen gewesen, weswegen er davon ausgegangen sei, es würde sich um die üblichen herrenlosen Veloleichen handeln, die keinen nen- nenswerten Wert mehr hätten. Bei näherer Betrachtung fällt auf, dass auch die Beschreibungen des Zustandes der mutmasslich aufgefundenen Fahrräder Wi- dersprüche enthalten. So gab der Beschuldigte einmal an, das "Cycletech tool" ohne Sattel, nicht abgeschlossen, dreckig und mit einem platten Reifen gefunden zu haben (StA act. 6.2, F. 31). Später bezeichnete er es nur noch als dreckig und ohne Sattel (StA act. 6.6, F. 18). Das "Villiger Ascona" soll zwei platte Räder ge- habt haben und defekt gewesen sein (StA act. 6.2, F. 33). Später bezeichnete er dessen Zustand pauschal als "kaputt", wobei er dazu im Widerspruch weiter aus- führte, er habe daran nichts ändern müssen, da es nicht dreckig gewesen sei (StA act. 6.6, F. 36 ff.). Vor Berufungsinstanz gab er dann wiederum an, es habe platte Reifen gehabt (act. H.2, V.2). Auch das "Ghost Kato" soll einmal einen schlechten Zustand aufgewiesen haben (StA act. 6.2, F. 36), später gab er an, es sei "nur" dreckig gewesen (StA act. 6.6, F. 42). Zum Zustand des "Racer Cross 5000" äus- serte sich der Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. Januar 2020 nicht (StA act. 6.2, F. 39). Erst vor der Staatsanwaltschaft gab er, nach dem Grund der Mit- nahme des Fahrrades gefragt, an, es habe dreckig im Gebüsch gelegen (StA act. 6.6, F. 49). Davon abweichend gab er vor der Berufungsinstanz an, das Fahr- rad sei kaputt gewesen (act. H.2, F. 2). Das "Cannondale Jekyll 500" sei gemäss seiner Darstellung einmal nur dreckig gewesen (StA act. 6.2, F. 17). In einer späteren Einvernahme gab er dann an, es sei dreckig gewesen und habe einen platten Reifen gehabt (StA act. 6.6, F. 54), um sogleich auf die konkrete Frage nach dem Grund für die Mitnahme des Fahrrades den Zustand nochmalig schlech- ter zu beschreiben, gab er doch an, es sei kaputt und dreckig gewesen (F. 57).
9 / 33 Auch der Zustand des "GT Avalanche Export", zu dem sich der Beschuldigte in keiner Einvernahme bisher geäussert hatte, soll gemäss seiner Aussage vor Beru- fungsinstanz plötzlich schlecht gewesen sein (act. H.2, V.2). Die Widersprüche in den Aussagen begründen erhebliche Zweifel an seiner Behauptung, die "gefunde- nen" Fahrräder hätten einen "Schrottzustand" aufgewiesen (vgl. act. H.2, V.2). Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil unklar bleibt, wie die – mutmasslich kaputten – Fahrräder wieder hätten hergerichtet werden sollen. Der Beschuldigte selbst gab an, kaum über Geld zu verfügen, kein eigenständiges Einkommen zu erzielen und aus dem Verkauf von Fahrrädern nur einen geringen Gewinn zu erzielen. Die Fra- ge, mit welchem Geld er demnach die Reparatur und Instandstellung der angebli- chen Schrottfahrräder hätte bewerkstelligen sollen, bleibt unbeantwortet. Der Be- schuldigte widersprach sich denn auch selbst, als er anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte, er habe die bei ihm gefundenen Fahrräder lediglich putzen müssen. Die Fahrräder seien im Zustand wie in StA act. 6.3 dokumentiert gewe- sen (act. H.2, V.14, Ergänzungsfrage Verteidigung). Dem Fotoblatt ist zu entneh- men, dass es sich um hochwertige und intakte Fahrräder handelt, deren Zustand gut ist. Mitnichten weisen sie einen Schrottzustand auf. 7.4.Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zum Fundort und dem Zustand der in der Anklageschrift aufgeführten Fahrräder unglaubhaft. Die Fahrräder dürften eher gezielt ausgesucht worden sein, was letztlich auch die auf dem Handy gefundenen Bilder von diversen Fahrrädern untermauert (vgl. nachfol- gend E. 7.5). Zwar ist mit dem Beschuldigten durchaus festzuhalten, dass Fahrrä- der teilweise tatsächlich nicht sachgerecht in der Öffentlichkeit entsorgt werden. Es erscheint jedoch geradezu lebensfremd, dass der Beschuldigte derart viele herrenlose werthaltige Fahrräder auffindet, zumal schon bezweifelt werden darf, dass derart wertvolle Fahrräder einfach entsorgt werden. So gab schon der Be- schuldigte an, er sei erstaunt gewesen, was die Menschen alles wegwerfen wür- den (vgl. etwa StA act. 6.2, F. 41). In der Regel werden Fahrräder entsorgt, die über einen schlechten Zustand verfügen oder vorgängig gestohlen wurden. Das Erstere kann – wie dargelegt wurde – vorliegend ausgeschlossen werden. Dass die Fahrräder vorgängig gestohlen wurden, erscheint abwegig. Bereits die Tatsa- che, dass der Beschuldigte selbst fünf Diebstähle an hochwertigen Fahrrädern gestand, begründet Zweifel an seiner entsprechenden Behauptung. Kommt hinzu, dass das Fahrrad "Cycletech tool" gemäss Strafanzeige diebstahlgesichert gewe- sen war (StA act. 9.1). Es erscheint abwegig, dass sich jemand den Aufwand macht, ein diebstahlgesichertes werthaltiges Fahrrad zu knacken, es nutzt und sodann entsorgt. Auch der im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellte Bolzen- schneider kann als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte die
10 / 33 Schlösser von angeblich gefundenen Fahrrädern aufbrach. Diesen Bolzenschnei- der führte der Beschuldigte gemäss eigener Aussage über ein Jahr in seinem Fahrzeug mit. Seine Erklärungen für das lange Mitführen blieben vage, wider- sprüchlich und nur schwer nachvollziehbar. Zwar gab er zunächst in Übereinstim- mung mit seiner Lebenspartnerin an, er habe den Bolzenschneider gebraucht, um ein Schloss am Velo seiner Lebensgefährtin aufzubrechen, da sie den entspre- chenden Schlossschlüssel verloren habe. Das Schloss sei am Sitz angemacht gewesen (StA act. 6.1, F. 26). Seine Lebenspartnerin gab hierzu ähnliches wieder, wobei sie explizit angab, sie habe in Davos ein Schloss aufmachen müssen, weil sie den Schlüssel verloren habe (StA act. 7.1, F. 32). Weshalb der Bolzenschnei- der hierfür mit dem Fahrzeug transportiert werden musste und über ein Jahr in diesem verblieb, bleibt nach wie vor unklar, zumal der Beschuldigte selbst angab, er habe mit dem Bolzenschneider zwei weitere Schlösser bei über tutti.ch gekauf- ten Fahrrädern knacken müssen (StA act. 6.1, F. 28). Anlässlich seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme führte er zum Bolzenschneider nunmehr aus, er habe einmal ein Fahrrad gekauft, welches im Sattel ein Schloss gehabt habe. Er habe dieses Schloss wegmachen wollen (StA act. 6.6, F. 80). Auch brachte er neu vor, er habe den Bolzenschneider einmal bei sich zu Hause verwendet, um den Keller zu öffnen (F. 81). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sämtliche Anzeigeerstatter angaben, ihre Fahrräder seien diebstahlgesichert gewesen (vgl. StA act. 8.1, act. 9.1, act. 10.1, S. 2, act. 11.1 und act. 12.1). Schliesslich spricht auch die Tatsache der erneuten einschlägigen Verurteilung des Beschuldigten wegen Fahrraddiebstahls in Davos dafür (vgl. act. E.3), dass er selbst die Fahrräder gezielt stahl, ohne, dass Anhaltspunkte bestanden hätten, dass diese entsorgt, geschweige denn zuvor gestohlen worden wären. 7.5.Auf dem Handy des Beschuldigten konnten Fotos von diversen abgestellten hochwertigen Fahrrädern sichergestellt werden (vgl. StA act. 6.4). Die diesbezüg- lichen Despositionen des Beschuldigten sind vage und ausweichend (StA act. 6.2, F. 56 ff.; StA act. 6.6, F. 72 ff.; vgl. auch act. H.2, F. 9). Die schlechte Qualität und der schlechte Ausschnitt der Bilder lassen viel eher den Schluss zu, dass die Fo- tos spontan entstanden waren, um möglichst keine Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Auch die Bildserie erhärtet den Verdacht, dass er damit gezielt nach Fahrrädern und Möglichkeiten für deren Diebstahl Ausschau hielt. 7.6.Neben den widersprüchlichen Aussagen zu den angeblichen Fundorten und dem Zustand sind auch die Ausführungen des Beschuldigten zur Herkunft des sichergestellten Euro-Bargeldes in Höhe von Euro 65'000.00 widersprüchlich. An- fänglich gab er an, die Barschaft sei zum Umtausch in Franken bestimmt gewe-
11 / 33 sen, ehe er in einer späteren Einvernahme ausführte, er habe damit einen Cara- van für seinen Vater kaufen sollen, nachdem der Währungskurs sich nicht erwar- tungsgemäss entwickelt habe. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte diesen Barbetrag am 22. Dezember 2019 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen bei seinen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht er- wähnte, in der Einvernahme vom 23. Januar 2020 nur ausweichend zur Herkunft der Gelder aussagte und zur Übergabe des Geldes keine Angaben machen wollte, da es sich um eine "private Angelegenheit" handeln würde bzw. er nicht mehr wis- se, wann er das letzte Mal Geld bekommen habe (StA act. 6.2, F. 99 f.). Konfron- tiert mit dem polizeilichen Abklärungsergebnis in Bratislava, wonach sein Vater ihm das Geld nicht übergeben haben soll, sagte der Beschuldigte nichts aus bzw. gab er an, er habe keine Ahnung, was er sagen solle (F. 105 f.). Zumindest eine energische Reaktion bzw. ein Beharren auf seiner ursprünglichen Aussage wäre zu erwarten gewesen, wenn es denn der Realität entsprechen würde. Erst anläss- lich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2020 versuchte der Beschuldigte, die negative Aussage seines Vaters zu erklären, und gab er kaum nachvollziehbar an, sein Vater misstraue den örtlichen Behörden und würde daher nicht aussagen (StA act. 6.6, F. 126). Anlässlich der Berufungsverhandlung wies er relativierend darauf hin, dass sie den Betrag bei einem guten Kurs hätten tauschen wollen oder sich davon etwas hätten kaufen wollen. Erst auf Nachfrage gab er dann an, sie hätten "vielleicht einen Caravan kaufen wollen." (act. H.2, V.10). Weshalb er dies nicht von Anfang erwähnte, wenn es der Wahrheit ent- sprechen würde, ist nicht ersichtlich. Die vom Beschuldigten eingereichte Er- klärung des Vaters untermauert zudem nicht seine Behauptung, das Geld würde seinem Vater gehören. Darin wird lediglich darauf hingewiesen, er, der Vater, ha- be es dem Beschuldigten "zu verschiedenen privaten Zwecken übergeben" (RG act. 18). Zu welchen privaten Zwecken und zu wessen privaten Zwecken bleibt schleierhaft. Abgesehen davon wurde die Erklärung erst eineinhalb Jahre nach Beginn der Untersuchung und nachdem bereits Abklärungen in der N._____ getätigt worden waren, eingereicht. Bereits dies schränkt deren Beweiswert erheb- lich ein. Zudem enthält sie – wie gesehen – keinerlei Details. Die Erklärung erweist sich damit als kaum aussagekräftig. 7.7.Die Aussagen des Beschuldigten werden sodann durch die Aussagen sei- ner Lebensgefährtin nicht im Geringsten gestützt bzw. deren Aussagen tragen nichts Massgebliches zur Sachverhaltserstellung bei. Zwar gibt es gewisse Über- schneidungen hinsichtlich des im Fahrzeug mitgeführten Bolzenschneiders (vgl. E. 7.4). Demgegenüber erscheinen ihre Aussagen, wonach sie von nichts gewusst haben will bzw. ihr nichts aufgefallen sei, in Anbetracht der vielen Velos in ihrer
12 / 33 Wohnung nicht wirklich glaubhaft oder zumindest sehr naiv (StA act. 7.1). Auch fehlen für die angeblichen Fahrradkäufe des Beschuldigten jegliche Belege. Der Einwand der Verteidigung, nicht alle sichergestellten Fahrräder seien als gestoh- len gemeldet worden, hilft dem Beschuldigten nicht weiter, werden doch Fahrrad- diebstähle oft nur gemeldet, falls eine Versicherung für den Verlust aufkommt. 7.8.Der Beschuldigte konnte sodann keine adäquate Erklärung für die Zahlen und Buchstabenkombinationen im schwarzen Notizbüchlein liefern. Bereits auf- grund der in der Wohnung seiner Lebensgefährtin sichergestellten Fahrrädern und den notierten Geldbeträgen im Kontext der Kürzel im Notizbüchlein hätte es auf der Hand gelegen, dass sich der Beschuldigte hierzu äussert. Dass er gleichwohl seine Aussagen verweigerte und später kaum nachvollziehbar angab, er könne sich nicht mehr an die Bedeutung der Kürzel erinnern, darf zu seinem Nachteil ausgelegt werden. 7.9.Entgegen der Ausführungen der Verteidigung ist die Auswahl der in der An- klageschrift aufgenommenen Fahrrädern nicht willkürlich. Nicht aufgenommen wurden diejenigen Fahrräder, die der Beschuldigte konstant gleich als das seine bzw. dasjenige von seiner Lebensgefährtin bezeichnete. Nur das Fahrrad gemäss Anklageziffer 1.12 wurde entgegen seiner Aussagen, es handle sich um sein Fahr- rad, in die Anklageschrift aufgenommen. Dies geschah jedoch aus guten Gründen und willkürfrei, hatte er zu dessen Herkunft doch widersprüchliche Aussagen getätigt (vgl. StA act. 6.2, F. 37 und StA act. 6.6, F. 68). Auch der in der Anklage- schrift ausgewiesene Wert der Fahrräder gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Letztlich handelt es sich um Schätzungen. Eine Kurzrecherche zu den neueren Fahrrädern im Internet zeigt sodann, dass sich die Schätzwerte an den Neuwerten orientieren. Es sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich, weshalb von diesen Schätzwerten abgewichen werden sollte. Der Beschuldigte liefert denn selbst auch keine konkreten Beträge. 7.10. Die Aussagen des Beschuldigten, namentlich dass er die Fahrräder gefun- den und aufgrund deren Zustands für derelinquierte Sachen gehalten habe, über- zeugen nach dem Gesagten nicht und erweisen sich als Schutzbehauptungen, denen nicht zu folgen ist. Gestützt auf die sichergestellten Fahrräder und deren Zustand, die Angaben zum Bolzenschneider, die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und die Handyfotos sowie nach einer Gesamtschau sämtlicher In- dizien verbleiben keine relevanten Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss An- klage zugetragen hat.
13 / 33 7.11. Hinsichtlich der Lebensumstände des Beschuldigten ist in tatsächlicher Hinsicht unstrittig und erstellt, dass er zum Tatzeitpunkt arbeitslos war und über keine, respektive höchstens geringe Einkünfte verfügte. Im Detail blieben die Aus- sagen des Beschuldigten zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten eher un- durchsichtig und variierten immer wieder im Laufe des Verfahrens. 8.Rechtliche Würdigung 8.1.Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmäs- sig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta- gessätzen, wenn Gewerbsmässigkeit vorliegt (Ziff. 2). Der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit liegt nach neuerer Rechtsprechung im Begriff des berufsmässigen Handelns. Der Täter handelt be- rufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätig- keit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschrei- bung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesam- ten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch delikti- sche Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kos- ten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbs- einkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Ta- ten bereit gewesen (vgl. zum Ganzen: BGE 123 IV 113 E. 2c und BGer 6B_333/2018 v. 23.4.2019 E. 2.3.1; 6B_793/2019 v. 12.9.2019 E. 1.2). 8.2.Der Beschuldigte eignete sich in der Periode vom 8. April 2019 bis zum 21. Dezember 2019 insgesamt 12 Fahrräder und Elektrobikes und ein Paar Sportschuhe mit einem Gesamtwert von CHF 33'797.00 an, um diese weiterzu- verkaufen. Er selbst hatte hinsichtlich der von ihm gestandenen vier Diebstähle angegeben, er habe damit ein bisschen Geld verdienen wollen (StA act. 4.4, F.10). Er brach bewusst fremden Gewahrsam, um sich mit dem Erlös der ange- eigneten Fahrräder zu bereichern. Es lagen keine Anhaltspunkte vor, welche den Schluss gestützt hätten, es handle sich um herrenlose Fahrräder (vgl. E. 7.4). Der
14 / 33 Beschuldigte erfüllte damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbe- stand des Diebstahls von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Aufgrund der hohen Frequenz der einzelnen Taten – ein Dutzend Diebstähle in etwas mehr als acht Monaten – liegt regelmässige und von einem Entschluss getragene Delinquenz vor. Der Beschul- digte war zum Tatzeitpunkt seit mehreren Jahren arbeitslos, verfügte weder über eine Rente noch anderweitige Taggeldeinnahmen. Seine Lebenshaltungskosten sind aufgrund seiner widersprüchlichen und schwammigen Ausführungen kaum eruierbar, jedoch im tiefen Bereich anzusiedeln. Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der Beschuldigte einen Bedarf von monatlich CHF 300.00 bis CHF 500.00 (act. H.2, V.7) an. Angesichts der tiefen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass sein zuletzt erzieltes Erwerbseinkommen Euro 1'000.00 (act. H.2, V.4) betrug, bestehen keine hinreichenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit dem aus dem illegalen Fahrradhandel beabsichtigten Erlös zumindest einen wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten zu bestrei- ten gedachte. Anderes anzunehmen ergäbe insbesondere aufgrund der Vielzahl an gestohlenen Fahrrädern keinen Sinn. Aufgrund seiner Taten kann ohne Weite- res auf seine Absicht geschlossen werden, zukünftig gleichartige Taten zu verü- ben, was letztlich durch die zwischenzeitlich erneute Verurteilung wegen Dieb- stahls eines Fahrrades eindrücklich gestützt wird (vgl. act. E.3). Damit liegt Ge- werbsmässigkeit im umschriebenen Sinne vor. Dabei ist vorliegend nicht von einer Deliktsmehrheit auszugehen, da diese nur dann vorliegt, wenn der Täter in von- einander getrennten Zeitabschnitten gewerbsmässig delinquiert hat, ohne dass den jeweiligen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Delikts- serien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Ge- schehens erscheinen (Marcel Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 113 zu Art. 139 StGB). Es lassen sich vorliegend indessen keine eigentlichen Deliktsserien feststellen, fehlt es hierfür doch an einer zeitlich hinreichenden Trennbarkeit. Kommt hinzu, dass betreffend gewissen Diebstählen der Zeitpunkt unbekannt blieb. Ohnehin spre- chen die Gesamtumstände viel eher dafür, dass die Diebstähle allesamt von ein und demselben Entschluss getragen wurden. Der Beschuldigte beabsichtigte da- mit, einen Anteil zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu erwirtschaften. 9.Strafzumessung (allgemein) 9.1.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
15 / 33 9.2.Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 9 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, bedingt aufge- schoben während einer Probezeit von 3 Jahren. Damit folgte die Vorinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft, welche indessen zusätzlich eine Verbindungsbus- se beantragt hatte. 9.3.Der Beschuldigte beantragt, er sei wegen mehrfachen Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von maximal sieben Monaten zu bestrafen. Diese sei bedingt aus- zusprechen. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen. 10.Strafzumessung (Strafrahmen und Wahl der Strafart) 10.1. Gewerbsmässiger Diebstahl sieht einen ordentlichen Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe vor (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt er- scheinen lassen, den ordentlichen Strafrahmen zu über- oder unterschreiten, sind vorliegend nicht ersichtlich. So liegen bereits weder Strafschärfungs- noch Straf- milderungsgründe vor. 10.2. In Bezug auf die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass es sich um eine einfache Tatbegehung handelt (vgl. 8.2). Damit ist eine Einsatzstrafe als Ganzes vorzunehmen. Angesichts der Verschuldensbewertung resultiert bereits eine hypo- thetische Einsatzstrafe von über 6 Monaten (vgl. E. 11.1). Entsprechend entfällt die Möglichkeit zur Ausfällung einer Geldstrafe, ist hierfür doch ein Strafrahmen von maximal 180 Tagessätzen vorgesehen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Darüber hinaus ist angesichts der erneuten einschlägigen Delinquenz während hängigem Beru- fungsverfahren der Möglichkeit zur Ausfällung einer Geldstrafe auch aus spezial- präventiven Gründen jegliche Grundlage entzogen. Kommt hinzu, dass aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass eine Geldstrafe ohnehin nicht vollzogen werden könnte. Letztlich beantragt auch die Verteidigung das Aussprechen einer Freiheitsstrafe (act. H.1, Ziff. 25). 10.3. Vorab ist – wie bereits mehrfach erwähnt – darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach erstinstanzlicher Verurteilung weiter delinquierte und mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Davos, vom 21. Novem- ber 2022 (Tatzeit vom 15. Juni 2022) mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben während einer Probezeit von 2 Jahren) ver- urteilt wurde. Mangels Gleichartigkeit der Strafen ist keine Zusatzstrafe möglich (Art. 49 Abs. 2 StGB). Mithin ist vorliegend eine reguläre und eigenständige Strafe auszufällen (BGE 145 IV 1 E. 1).
16 / 33 11.Strafzumessung (konkret) 11.1. Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass weitaus gravier- endere Delikte denkbar sind. Die Vorgehensweise des Beschuldigten weist plan- mässige, aber ebenso spontane Elemente auf. Der Beschuldigte dürfte teilweise einfach die sich ihm bietenden Gelegenheiten genutzt haben, um ein Fahrrad zu stehlen. Mit Blick auf den Wert der Fahrräder kann aber auch nicht mehr gesagt werden, dass der Beschuldigte wahllos gestohlen hätte. Zumindest ein Teil der Tatobjekte wird er gezielt ausgewählt haben, worauf die Fotos von Fahrrädern auf seinem Handy indizienmässig hindeuten (vgl. E. 7.5). Die Hortung der Fahrräder in der Wohnung seiner Lebenspartnerin spricht demgegenüber gegen eine Pro- fessionalität und – trotz Gewerbsmässigkeit – tiefe Organisation und Planung. Auch die Deliktssumme erscheint für die Gewerbsmässigkeit verhältnismässig tief und ist mithin strafmindernd zu berücksichtigen. Die objektive Tatschwere ist noch als leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein fi- nanziellen Interessen. Eine eigentliche Notlage beim Beschuldigten, die ihm keine andere Wahl gelassen hätte, als die Fahrräder zu stehlen, ist nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass er geringe Lebenshaltungskosten aufwies, wurde er of- fenbar auch von seiner Lebenspartnerin unterstützt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt mit Einkommen aus legaler Arbeits- tätigkeit zu bestreiten. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. Aufgrund der Tatkomponenten erscheint mit der Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. 11.2. Täterkomponente Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten. Das Teilgeständnis wirkt sich nicht straf- mindernd aus, war die Beweislage hinsichtlich des eingestandenen Diebstahls zum Nachteil des Sportgeschäftes "K._____" doch von Beginn an erdrückend. Die weiteren Geständnisse erfolgten zudem erst nach erfolgter Hausdurchsuchung bzw. anlässlich der Berufungsverhandlung. Das gestückelte Teilgeständnis er- leichterte das Verfahren kaum. Straferhöhend ins Gewicht fällt, dass der Beschul- digte während laufendem Verfahren wieder wegen Fahrraddiebstahls verurteilt worden ist. Insgesamt erschiene aufgrund der Täterkomponenten entgegen der Vorinstanz keine Reduktion, sondern eine leichte Straferhöhung von einem Monat
17 / 33 als angezeigt. Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, greift indessen das Verschlechterungsgebot (Art. 391 Abs. 2 StPO), sodass die Berufungsinstanz an das vorinstanzliche Strafmass von 9 Monaten gebunden ist. Weitere tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Der Beschuldig- te ist mithin zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen. 11.3.Anrechnung Haft An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 91 Tagen (vgl. StA act. 4.2-19) anzurechnen (Art. 51 StGB). 12.Vollzug / Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter An- setzung einer Probezeit von drei Jahren und verzichtete auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse. Der Antrag der Verteidigung entspricht dem vorinstanzlichen Urteil. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. act. B.1, E. 5.4 und E. 5.5). Einem Entzug des bedingten Vollzugs, einer Erhöhung der Probezeitdauer bzw. einer Verbindungsbusse steht ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 13.Landesverweisung 13.1.Katalogtat und Rechtliches 13.1.1. Aufgrund des Schuldspruches wegen qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB muss in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB über eine obligatorische Landesverweisung entschieden werden. Diese ist auszusprechen, soweit nicht ausnahmsweise die Härtefallklausel zur Anwendung kommt (Art. 66a Abs. 2 StGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht, ob die Landesverweisung anzuordnen ist oder ob davon unter Anwendung der besagten Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise abgesehen werden kann; auch im Falle entschuld- barer Notwehr oder entschuldbaren Notstands ist auf eine Landesverweisung zu verzichten (Art. 66a Abs. 3 StGB). Die Kriterien der EMRK werden dabei regel- mässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein. Ist nach dem massge-
18 / 33 benden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA (SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_200/2022 v. 23.5.2022 E. 5.2.4; 6B_149/2021 v. 3.2.2022 E. 2.7.1). Die Vereinbarkeit einer Landesverweisung mit dem FZA hat in einem zweiten, von der Härtefallprüfung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 8 EMRK gesonderten Schritt zu erfolgen (vgl. BGer 6B_177/2020 v. 2.7.2020 E. 2.5). 13.1.2. Für die theoretischen Grundlagen der Härtefallprüfung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann grundsätzlich wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E. 6.1 f.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 66a StGB EMRK-konform auszulegen ist und die im Rahmen der Härtefallprüfung vorzu- nehmende Interessenabwägung sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat (BGer 6B_781/2021 v. 23.5.2022 E. 2.3.4; 6B_513/2021 v. 31.3.2022 E. 1.2.4, je m.w.H.). 13.1.3. Im Rahmen der Härtefallbeurteilung ist auch die Vereinbarkeit der Lan- desverweisung mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens) zu beachten, wobei sich ein Härtefall erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite annehmen lässt. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise, Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel und die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung kann eine ausländische Person sich auf das Recht auf Privat- leben berufen, sofern sie besonders intensive soziale und berufliche Verbindun- gen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausge- hen. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben liegt vor, wenn die Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung – in erster Linie die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) – ei- ner in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, oh- ne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme ist zulässig, so- fern sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Auf- rechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des An- wesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Entzug gegeneinan-
19 / 33 der abgewogen werden. Die nationalen Instanzen haben sich bei der Interessen- abwägung unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat verstrichene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation sowie Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat. Es hat eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzel- fall zu erfolgen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 und 144 I 266 E. 3.2 ff.). 13.1.4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die in diesem Abkommen ein- geräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Bestimmung ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht derart restriktiv auszule- gen, dass sie ihres anerkannten Normgehalts entleert würde, sondern es ist in erster Linie auf ihren Wortsinn abzustellen. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich nach Massgabe einerseits der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Die Prüfung der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte deckt sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung im Wesentlichen mit der Prü- fung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV). Der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zufolge darf eine strafrechtliche Verurteilung nur zum Anlass einer Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme genommen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung darstellt, was anhand einer spezifischen Prüfung im Einzelfall zu bestimmen ist; nach einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch angeordne- te oder (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügte Massnahmen erscheinen als nicht zulässig. Bei der Beurteilung ist sowohl auf vergangenes Verhalten – namentlich die verfahrensauslösende Straftat – als auch auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens abzustellen. Auch eine einmalige Straftat kann eine auf- enthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht ge- meint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sein müssten. Es ist vielmehr nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differen- zieren: Je schwerer die Gefährdung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vor- handenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genü- gen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie bei-
20 / 33 spielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 und 3.8 f.; 145 IV 55 E. 4.4). 13.2. Härtefallprüfung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen ist. Vielmehr lebt er gemäss eigenen Aussagen seit 30 Jahren in Deutschland, wo er auch als Profi-Eishockeyspieler tätig war. Einzig im Jahr 2014 war er für geringe Zeit in der Schweiz gemeldet. In der Schweiz geht er keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt – mit Ausnahme sei- ner Partnerin – offenbar über kaum soziale Kontakte (StA act. 7.1, F. 50). Auf- grund seiner vagen und unklaren Äusserungen während des Verfahrens bleibt letztlich nicht abschliessend geklärt, wie oft und für wie lange der Beschuldigte sich in der Schweiz aufhält. Zu Beginn des Verfahrens gab der Beschuldigte an, sich jeweils eine Woche bis zu zehn Tage pro Monat in der Schweiz aufgehalten zu haben, wobei seine Verteidigerin noch explizit darauf hingewiesen hatte, dass er in der Schweiz "nur" über eine Bleibe, aber nicht über einen gewöhnlichen Auf- enthalt verfügen würde. Auch der Beschuldigte bezeichnete M._____ als "sein zu Hause" bzw. Hauptwohnsitz (vgl. StA act. 4.8, S. 1 und 2 und StA act. 6.1, F. 6). Hierfür spricht auch die Tatsache, dass er nur in Deutschland über eine eigene postalische Zustelladresse verfügt und seine behandelnden Ärzte ebenfalls in Deutschland arbeiten (vgl. dazu auch nachstehend). Seine Lebenspartnerin sprach ihrerseits davon, dass es keine Regelmässigkeiten geben würde und der Beschuldigte manchmal zwei Wochen, manchmal den ganzen Monat bei ihr woh- ne (StA act. 7.1, F. 43 f.). Es kann damit als erstellt gelten, dass der Beschuldigte jeweils ca. ein bis zwei Wochen im Monat in der Schweiz in der Wohnung seiner Lebenspartnerin wohnt(e). In Deutschland verfügt der Beschuldigte gemäss eige- nen Angaben noch immer über ein Zimmer in der Wohnung eines Freundes. Mit seiner Lebenspartnerin ist der Beschuldigte seit über zwanzig Jahren zusammen (act. H.2, F. 11; im Rahmen der vorangegangenen Einvernahmen bezifferte er die gemeinsame Lebenszeit noch auf zehn Jahre). Obschon der Beschuldigte auch von seiner Lebenspartnerin unterstützt zu werden scheint, ist angesichts ihrer Wohnsituation nicht von einer "klassischen Rollenverteilung" auszugehen. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hängt das Vorliegen einer Familienbeziehung gemäss Art. 8 EMRK vom Bestand tatsächlicher und enger persönlichen Bindungen ab (vgl. etwa EGMR Marckx gegen Belgien v. 13.6.1979, Serie A Bd. 31 §31; Moretti und Benedetti gegen Italien vom 27.4.2010, Nr. 16318/07, §44; Jessica Marchi gegen Italien vom 27.5.2021, Nr. 5478/17, § 49). Dabei werden neben den ehelichen auch andere
21 / 33 (sogenannte "de facto") Familienbeziehungen ("d'autres liens famiiaux 'de facto") vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst, wenn die Parteien ausserhalb jegli- cher ehelichen Bindungen zusammenleben oder sich die Kontinuität bzw. Stabilität ("Constance") ihrer Beziehung aus sonstigen Umständen ergibt (EGMR Kroon und andere gegen die Niederlande v. 27.10.1994, Serie A Bd. 297-C, § 30; L. gegen die Niederlande v. 1.6.2004, Nr. 45582/99, §36; Moretti und Benedetti gegen Itali- en, a.a.O., § 45; Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24.1.2017, Nr. 25358/12, § 140; Jessica Marchi gegen Italien, a.a.O., § 49; je m.w.H.). Nun gilt es festzuhalten, dass bereits die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Lebensmit- telpunkt und zum drohenden Landesverweis von keiner das übliche Mass über- steigenden Härte für den Beschuldigten zeugen. Im Untersuchungsverfahren äus- serte er stets, dass sein Hauptwohnsitz in M._____ sei. Seine Verteidigerin äus- serte sich anlässlich der Hafteinvernahme soweit, dass sie davon sprach, der Be- schuldigte habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. StA act. 4.8, S. 1). Anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde dem Beschuldigten die Aus- sage seiner Lebenspartnerin vom 8. Januar 2020 vorgehalten, wonach sein Le- bensmittelpunkt bei ihr sein soll (StA act. 7.1, F. 48). Darauf gab der Beschuldigte das Folgende an: "Wenn sie es so sieht, ja." (vgl. StA act. 6.6, F. 122). Auch kon- kret auf die drohende Landesverweisung angesprochen, hielt der Beschuldigte lapidar fest: "Ich habe grossen Mist gebaut und muss dann dazu stehen. Das ist so." (vgl. StA act. 6.6, F. 127). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Be- schuldigte zwar an, dass eine allfällige Landesverweisung ein schwerer Schlag für beide sei, wies dann aber darauf hin, dass sie dann halt schauen müssten, wie sie die Situation regeln würden (act. H.2, V.15). Zweifellos wäre ein Landesverweis mit einer gewissen Härte und Unannehmlichkeiten sowohl für den Beschuldigten sowie für dessen Lebenspartnerin verbunden, zumal Letztere in der Schweiz wohnt und arbeitet. Gleichwohl ist es dem Beschuldigten zuzumuten, die Bezie- hung mit seiner Lebenspartnerin in Deutschland persönlich oder über elektroni- sche Hilfsmittel zu pflegen. Jedenfalls wird die Kontaktpflege auch weiterhin per- sönlich möglich bleiben. So ist nicht ersichtlich, dass die Lebenspartnerin selbst nicht über die Grenze reisen oder gar mit dem Beschuldigten an die deutsche Grenze umziehen könnte. Dies gilt umso mehr, als sie ebenfalls über die deutsche Staatsangehörigkeit und noch über enge Verwandte (Mutter) in Deutschland ver- fügt, wobei sie diese regelmässig in Deutschland besucht, so auch während der Festnahme des Beschuldigten im Dezember 2019 (vgl. act. H.2, V.19). Dass die Schwierigkeiten für das Paar in Deutschland grösser sein dürften als in der Schweiz, liegt nahe. Dass aber eine Landesverweisung aus der Schweiz bei ob- jektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsbedin- gungen des Beschuldigten führen würde, ist keineswegs ersichtlich. Zudem ist
22 / 33 hervorzuheben, dass die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betrof- fenen selbst treffen müssen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGer 6B_1286/2017 v. 11.4.2018 E. 1.2 und E. 1.3.1). Wie erwähnt, ist dies vorliegend bereits angesichts der eigenen Aussagen des Beschuldigten stark zu bezweifeln. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass auch die ehemalige Krebserkrankung des Beschuldigten kein Grund für ein Absehen von der Landesverweisung dar- stellt, zumal schon sämtliche behandelnden Ärzte sich in Deutschland befinden (vgl. act. H.2, V.17). Zusammenfassend bedeutet die Landesverweisung für den Beschuldigten zwar eine gewisse Härte. Dies, weil insbesondere die Beziehungsgestaltung zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin eine nicht unerhebliche Einschränkung erfahren dürfte (zur Dauer vgl. nachstehend E. 13.4). Diese Härte geht indessen nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte. Die Landes- verweisung bewirkt demnach beim Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Damit erübrigt sich eine Interessen- abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und dem öffentli- chen Sicherheitsinteresse im Zusammenhang mit Art. 66a Abs. 2 StGB. 13.3.Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA 13.3.1. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob das FZA, in dessen persönlichen Anwen- dungsbereich der Beschuldigte als deutscher Staatsangehöriger fällt (vgl. BGer 6B_780/2020 v. 2.6.2021 E. 1.6.1 m.w.H.), einer Landesverweisung entgegen- steht. 13.3.2. Wie eingangs erwähnt (vorstehend E. 13.1.4), dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfer- tigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Ge- setzgebers primär als sichernd strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; BGer 6B_123/2022 v. 8.12.2022 E. 3.5.1 und 6B_134/2021 v. 20.6.2022 E. 5.3.6). 13.3.3. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefähr-
23 / 33 dung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallge- fahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine auf- enthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genü- gen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie bei- spielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2.). 13.3.4. Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte überhaupt auf ein Auf- enthaltsrecht nach dem FZA berufen kann. Die durch das FZA gewährten Rechte werden nur unter einer doppelten Voraussetzung gewährt, "nämlich einerseits der- jenigen der spezifischen vertraglichen Vereinbarungen als Voraussetzung für ei- nen rechtmässigen Aufenthalt und andererseits derjenigen eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA" (vgl. BGE 145 IV 55 E. 3.3). Nur wenn ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen (BGer 6B_780/2020 v. 2.6.2021 E. 1.6.1). Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschuldigte in eine der gemäss Anhang I des FZA fallende Kategorie aufenthaltsberechtigter Personen fällt. 13.3.5. Der Beschuldigte war vor der Anlasstat seit dem Jahr 2014 in der Schweiz nicht mehr "offiziell" wohnhaft oder erwerbstätig und damals lediglich für kurze Zeit. Er verfügt derzeit weder über eine Arbeits- noch Aufenthaltsbewilligung. Er ist auch nicht auf Stellensuche in der Schweiz (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Trotz seiner deutschen, in der Schweiz wohnhaften und erwerbstätigen Lebenspartnerin ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten selbst nicht ansatzweise, dass ihm Leben und Arbeiten in der Schweiz tatsächlich wichtig wären. Viel eher macht er seinen Aufenthalt hier einzig vom Aufenthalt seiner Lebenspartnerin abhängig (vgl. act. H.2, V.15). Weitere aufenthaltsberechtigende Kategorien nach dem FZA sind nicht einschlägig. Insbesondere fällt die Anwendung von Art. 3 Anhang I FZA ausser Betracht, gemäss welchem aufenthaltsberechtigte Personen, was vorlie- gend die Lebenspartnerin des Beschuldigten wäre, gewisse Familienangehörige in den Aufnahmestaat mitnehmen können (sog. Nachzugsregelung). Der Beschuldig- te ist nämlich nicht mit seiner Lebenspartnerin verheiratet, sodass er nicht unter den Begriff "Familienangehöriger" fällt (vgl. Art. 3 Ziff. 2 Anhang I FZA). Zudem betrifft diese Bestimmung nur das "Recht, bei ihr [d.h. bei der Person mit Aufent- haltsrecht] Wohnung zu nehmen". Dies tat der Beschuldigte bis dato gerade nicht. Es ist somit unter keinem Titel ein Aufenthaltsrecht des Beschuldigten ersichtlich. Das FZA selbst gewährt kein umfassendes Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einrei- se- bzw. Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen.
24 / 33 13.3.6. Nach dem Gesagten kann sich der Beschuldigte folglich nicht auf einen sein Aufenthaltsrecht begründenden Titel des Anhang I FZA stützen. Das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht ändert daran nichts (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 97). Das Völkerrecht ist nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt; das gilt ebenso für das FZA. Da der Beschuldigte in diesem Sinne über kein Aufenthaltsrecht verfügt, steht auch das FZA einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht entgegen. Der Beschuldigte ist mithin des Landes zu verweisen. 13.4. Dauer der Landesverweisung Die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren entspricht dem gesetzlichen Minimum (vgl. Art. 66a Abs. 1 StGB). Auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann sie nicht erhöht werden. Der Landesverweisung ist folglich für eine Dauer von fünf Jahren auszu- sprechen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem fällt ausser Betracht. 14.Beschlagnahmungen 14.1. Die Verteidigung beantragt in ihren Berufungsbegehren Ziff. 5 und 6, dem Beschuldigten seien zusätzlich zu Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, diverse Gegenstände und Bar- geldbeträge gemäss Beschlagnahmebefehl vom 15. Januar 2020 auszuhändigen (vgl. Dispositivziffern 3 bis 5 des angefochtenen Urteils [act. E.1]). Zudem seien ihm die sichergestellten Gegenstände auszuhändigen (zwei Mobiltelefone Sam- sung, Schlüsselbund mit drei Schlüsseln plus Badge, diverse weitere Schlüssel sowie ein Bolzenschneider). 14.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich dem Ge- schädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c –d StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht entscheidet diesfalls einzig über die beschlagnahmten Gegenstände. Allfällige weitere Gegenstände, die nicht formell beschlagnahmt wurden, müsste der Beschuldigte bei der Polizei nach rechtskräfti- ger Erledigung selbst herausverlangen.
25 / 33 14.3. Gewisse sichergestellte Gegenstände wurden dem Beschuldigten bereits ausgehändigt (StA act. 5.25; RG act. 50). Aus den Akten erhellt, dass mit Be- schlagnahmebefehl des Untersuchungsamtes T._____ vom 15. Januar 2020 (StA act. 5.11) und dem Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. März 2021 (StA act 12.13) nicht alle sichergestellten Gegenstände be- schlagnahmt wurden. Wie vorstehend ausgeführt, hat das Gericht lediglich über die beschlagnahmten Gegenstände zu befinden. Soweit die Verteidigung dem- nach die Herausgabe von nicht beschlagnahmten Gegenständen beantragt, ist sie an die Kantonspolizei zu verweisen. Es ist jedoch mit der Verteidigung zutreffend zu monieren, dass der Bolzenschneider weder in einem Sicherstellungsverzeich- nis noch im Beschlagnahmebefehl vom 15. Januar 2020 aufgeführt ist. Es fällt zu- dem auf, dass die Sicherstellungsliste vom 22. Dezember 2019 der Kantonspolizei St. Gallen (StA act. 5.9) nicht identisch mit derjenigen ist, welche als Kopie mit einem Schreiben der Kantonspolizei Graubünden vom 14. April 2023 dem Beru- fungsgericht eingereicht wurde (vgl. act. D.18.1). In dieser Kopie wird der Bolzen- schneider – sowie weitere Gegenstände – auf einmal unter Position 70.1 mit dem Vermerk "gemäss Rapport" aufgeführt. Die Nachlässigkeit ist zwar weder erklär- noch nachvollziehbar, doch kann jedenfalls nunmehr davon ausgegangen werden, dass auch der Bolzenschneider sichergestellt worden war. Gemäss Nachtrags- rapport vom 16. November 2021 befinden sich noch diverse sichergestellte Ge- genstände bis zu einem anderslautenden Entscheid bei der Kantonspolizei Graubünden (vgl. RG act. 50, S. 2). 14.4. Hinsichtlich der mit Beschlagnahmebefehl des Untersuchungsamtes T._____ vom 15. Januar 2020 sowie mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwalt- schaft Graubünden vom 1. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände bzw. Bar- schaften kann auf die zutreffende Auflistung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 7.1 und E 7.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). 14.5. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat ge- dient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
26 / 33 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art 70 Abs. 1 StGB). 14.6. Die beschlagnahmten Fahrräder "Cannondale Jekyll500", "BMC Alpenchal- lenge AC02", "Ghost Kato, GT Avalanche Export" sowie "Racer Cross" sind offen- sichtlich Diebesgut. Deren Eigentümer sind nach wie vor unbekannt. Sie sind ge- richtlich einzuziehen (Art. 70 Abs. 1 StGB) und den Berechtigten zurückzugeben. Sollte dies nicht innerhalb eines Jahres möglich sein, sind sie zu verwerten. 14.7. Die mit Beschlagnahmebefehl des Untersuchungsamtes T._____ vom 15. Januar 2020 beschlagnahmten Zangen (Position 20) stehen eindeutig im Zu- sammenhang mit den erfüllten Straftatbeständen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückgabe an den Beschuldigten erneut von diesem für die Verübung entsprechender Straftaten verwendet würden, ist erheblich, zumal der Beschuldig- te zwischenzeitlich erneut einschlägig delinquierte. Die Einziehung ist angesichts des anzunehmenden tiefen Wertes der Zangen verhältnismässig. Die Vorausset- zungen von Art. 69 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Die Zangen sind gerichtlich einzuzie- hen und zu vernichten. 14.8. Demgegenüber kann betreffend den folgenden mit Beschlagnahmebefehl des Untersuchungsamtes T._____ vom 15. Januar 2020 beschlagnahmten Ge- genständen kein Deliktsbezug nachgewiesen werden: "3 Schlüsselbund" (Nr. 19), "div. Schlüssel" (Nr. 21), "SIM-Karte O2, blau" (Nr. 22), "Mobiltelefon Samsung" (Nr. 27) und "Notizbuch Aufschriebe" (Nr. 30). Zwar untermauert das Notizbuch den Anklagesachverhalt insbesondere auch aufgrund der darin enthaltenen Kürzel zumindest indizienweise. Isoliert betrachtet kann indes nicht mit der notwendigen Sicherheit ein Deliktsbezug erstellt werden. Gleiches ist hinsichtlich des Mobiltele- fons Samsung festzuhalten. Die darauf enthaltenen Fotos von Fahrrädern können zwar indizienweise zur Erstellung des Anklagesachverhaltes berücksichtigt wer- den, doch ist kein unmittelbarer Deliktsbezug erstellbar. So wurde letztlich keines der gestohlenen Fahrräder mit dem Mobiltelefon fotografiert. Die erwähnten Ge- genstände sind dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen zurückzugeben, soweit sie ihm nicht bereits erstattet wurden. 14.9. Stellt sich noch die Frage nach dem Umgang mit dem beschlagnahmten Bargeld von CHF 2'100.00 und EUR 65'000.00 bzw. CHF 67'340.00 (Umwand- lungskurs). Entgegen der Vorinstanz lässt sich diesbezüglich ein Deliktsbezug nicht rechtsgenüglich erstellen, wenngleich eine Deliktsherkunft dieses Geldes oder zumindest von Teilen davon angesichts der finanziellen Situation des Be- schuldigten zum Tatzeitpunkt und der Gesamtumstände, insbesondere auch sei-
27 / 33 ner Aussagen hierzu, durchaus möglich erscheint. Zugunsten des Beschuldigten ist entsprechend nicht von einer Deliktsverstrickung des Bargeldes auszugehen, womit eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB nicht in Frage kommt. 14.10. Indessen ist zu prüfen, ob die beschlagnahmte Barschaft (Art. 267 Abs. 3 StPO) gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 268 Abs. 1 StPO zur Kostendeckung verwendet werden darf. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft bereits vor Vorinstanz eventualiter beantragt. Der Beschuldigte hatte mithin die Möglichkeit, sich hierzu zu äussern. Die allgemeinen Vorausset- zungen für eine entsprechende Kostendeckungsbeschlagnahme sind gegeben. Der Beschuldigte hat Wohnsitz im Ausland und verfügt über keinerlei regelmässi- gen Einkünfte. Das übrige Vermögen ist gering, sofern überhaupt liquide Mittel vorhanden sind. Die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind vor diesem Hintergrund ohne weiteres uneinbringlich. Der Beschuldigte bezeich- nete die CHF 2'100.00 als seine Barschaft. Der Verwendung dieses Betrages zur Deckung der Verfahrenskosten steht somit nichts entgegen. Betreffend die EUR 65'000.00 macht der Beschuldigte jedoch geltend, das beschlagnahmte Geld gehöre seinem Vater. Im Gegensatz zur Beweismittel-, Restitutions- und Einzie- hungsbeschlagnahme kann bei der Kostendeckungsbeschlagnahme nur das Ver- mögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden, obwohl Art. 263 Abs. 1 StPO als mögliche Adressaten sämtlicher Beschlagnahmearten neben der be- schuldigten Person auch Drittpersonen vorsieht. Die Spezialvorschrift von Art. 268 StPO geht jedoch dieser allgemeinen Bestimmung vor und hält klar fest, dass die Beschlagnahme zur Kostendeckung nur bezüglich der Vermögenswerte der be- schuldigten Person zulässig ist. Insofern dürfte es sich bei der allgemeinen Be- stimmung nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO um eine unachtsame Formulierung des Gesetzgebers handeln. In Lehre und Rechtsprechung ist denn auch unbestritten, dass zur Deckung von der beschuldigten Person aufzuerlegenden Kosten nur Vermögenswerte beschlagnahmt werden dürfen, an denen diese selbst berechtigt ist (Jenny Wattenhofer/Alice Seger, Die Problematik der Kostendeckungsbe- schlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 2 StPO bei Familien- wohnungen, in: forum poenale 2/2016, S. 112). Es wurde bereits darauf hingewie- sen, dass der Erklärung des Vaters des Beschuldigten nur wenig Beweiskraft zu- kommt (vgl. E. 7.6). Selbst wenn diese als Grundlage herbeigezogen würde, ist gestützt darauf festzuhalten, dass der Vater des Beschuldigten darin erklärt, er habe dem Beschuldigten das Geld "zu privaten Zwecken" übergeben. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass es der Beschuldigte zu seinen eigenen privaten Zwecken erhalten hat. Wie bereits ausgeführt, sind die gegenteiligen De- positionen des Beschuldigten wenig glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die
28 / 33 EUR 65'000.00 sein Eigentum sind. Letztlich spricht auch die gesetzliche Vermu- tung von Art. 930 Abs. 1 ZGB für das Eigentum des Beschuldigten an der Bar- schaft. Die zwei erwähnten Bargeldbeträge sind folglich einzuziehen und zur De- ckung der Verfahrenskosten (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidi- gung) zu verwenden. Der Restbetrag ist dem Beschuldigten zu erstatten. 15.Kosten und Entschädigungsfolgen (Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren) 15.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zulasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO). 15.2. Demgemäss trägt der Beschuldigte die Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft in Höhe von CHF 5'213.20 (vgl. RG act. 4) sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 3'600.00 (Art. 2 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). Die Kosten sind mit den beschlagnahmten Barschaften zu tilgen (vgl. E. 14.10). 15.3. Die vom damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andri Hotz, für das erstinstanzliche Verfahren beantragte Entschädigung von CHF 6'365.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ist ausgewiesen und angemessen. Die Entschädigung ist einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschul- digten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Die Kosten sind mit den beschlagnahm- ten Barschaften zu tilgen (vgl. E. 14.10). 16.Kosten und Entschädigungsfolgen (Berufungsverfahren) 16.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt folglich der vollständig unterliegende Beschuldigte die Berufungskosten. 16.2. Demgemäss trägt der Beschuldigte die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS auf CHF 4'000.00 festzu- setzen ist. Die Kosten sind mit den beschlagnahmten Barschaften zu tilgen (vgl. E. 14.10). 16.3. Mit Gesuch vom 31. Mai 2022 ersuchte der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andri Hotz, um Entbindung von seinem Amt als notwendiger Verteidiger (act. D.I.1). Das Gesuch wurde gutgeheissen und Rechtsanwalt Andri Hotz als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen.
29 / 33 Die Einsetzung eines neuen amtlichen Verteidigers sowie über die Entschädigung zugunsten von Rechtsanwalt Andri Hotz wurde zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 wurde sodann ein von Rechts- anwältin Sabrina Tschurr namens und im Auftrag des Beschuldigten gestellten Antrag auf Einsetzung ihrer Person als amtliche Verteidigerin gutgeheissen. Das von Rechtsanwalt Andri Hotz bis zu seiner Entlassung geltend gemachte Honorar in Höhe von CHF 2'296.15 bedarf einer Kürzung. So werden in der eingereichten Honorarnote (vgl. G.1) Leistungen geltend gemacht, welche die Nachbesprechung des vorinstanzlichen Urteils beschlagen (Leistungen vom 30. Juli 2021 bis und mit 24. September 2022) und bereits in der vorinstanzlichen Entschädigung enthalten sind (vgl. RG act. 22, S. 2, "Erhalt Urteil und Prüfung Urteil", "Besprechung Klient" und "Mandatsabschluss"). Der von ihm geltend gemachte Stundenaufwand von total 615 Minuten ist total um 200 Minuten zu kürzen. Der geltend gemachte Stun- denansatz von CHF 200.00 ist nicht zu beanstanden. Die Spesenpauschale ist praxisgemäss auf die üblichen 3 % festzusetzen. Es resultiert ein zu entschädi- gendes Honorar für Rechtsanwalt Andri Hotz von CHF 1'534.55 (inkl. 3 % Spesen und 7.7 % MwSt.). Das von Rechtsanwältin Sabrina Tschurr geltend gemachte amtliche Honorar in Höhe von CHF 3'697.70 (inkl. Spesen und MwSt.) ist ange- messen und nicht zu beanstanden (vgl. act. G.3). Die Kosten der amtlichen Ver- teidigungen sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu be- zahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Die Kosten sind mit den beschlagnahmten Barschaften zu tilgen (vgl. E. 14.10).
30 / 33 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 13. Juli 2021, mitgeteilt am 21. Februar 2022 (Proz. Nr. 515-2021-11), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: [...] 6.Die mit Beschlagnahmefehl des Untersuchungsamtes T._____ vom 15.01.2020 beschlagnahmten
31 / 33 -Ghost Kato, Rahmennummer _____ -GT Avalanche Export, Rahmennummer _____ -Racer Cross 5000, Rahmennummer _____ werden gerichtlich eingezogen und den Berechtigten zurückgegeben. Sollte dies nicht innerhalb eines Jahres möglich sein, sind sie zu verwerten. 6.Die mit Beschlagnahmebefehl des Untersuchungsamtes T._____ vom 15. Januar 2020 beschlagnahmten Gegenstände -3 Schlüsselbund (Nr. 19) -div. Schlüssel (Nr. 21) -SIM-Karte O2, blau (Nr. 22) -Mobiltelefon Samsung (Nr. 27) -Notizbuch Aufschriebe (Nr. 30) werden nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an A._____ aus- gehändigt, soweit sie ihm nicht bereits erstattet wurden. 7.Die mit Beschlagnahmebefehl des Untersuchungsamtes T._____ vom 15. Januar 2020 beschlagnahmten Zangen werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 8.Das mit Beschlagnahmebefehl des Untersuchungsamtes T._____ vom 15. Januar 2020 und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. März 2021 beschlagnahmte -CHF-Bargeld in der Höhe von CHF 2'100.00
32 / 33 11.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'965.00 (Gerichts- kosten von CHF 3'600.00 und Kosten des amtlichen Verteidigers, Rechts- anwalt MLaw Andri Hotz, von CHF 6'365.00 [inkl. Barauslagen und MwSt.]) gehen zulasten von A.. 11.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wer- den einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur be- zahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 11.3. Die zulasten von A._____ gehenden erstinstanzlichen Kosten werden gemäss Dispositivziffer 8 dieses Urteils mit den beschlagnahmten Barschaf- ten getilgt. 12.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 9'232.25 (Gerichtskosten CHF 4'000.00 sowie Kosten der amtlichen Verteidigung [Rechtsanwältin Sabrina Tschurr CHF 3'697.70; Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz CHF 1'534.55; je inkl. Barauslagen und MwSt.] gehen zulasten von A.. 12.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsverfahrens werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 12.3. Die zulasten von A._____ gehenden Kosten des Berufungsverfahrens wer- den gemäss Dispositivziffer 8 dieses Urteils mit den beschlagnahmten Bar- schaften getilgt. 13.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 14.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71)
33 / 33 Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 15.Mitteilung an: