Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 12. Oktober 2023 ReferenzSK1 22 71 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner c/o Vincenz & Partner, O._____ 40, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandgrobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 15.02.2022, mitgeteilt am 16.12.2022 (Proz. Nr. 515-2021-56) Mitteilung30. Januar 2024

2 / 17 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (fortan: Beschuldigter) am 15. Februar 2022 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 2 SVG, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b und c VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Es verurteilte den Beschul- digten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und einer Busse von CHF 1'900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse betrug 15 Tage. Die Verfahrenskosten von CHF 9'310.90 wurden dem Beschuldigten auferlegt. B.Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 30. März 2022 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 4. Januar 2023. Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. C.Die Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht fand am 4. Oktober 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers statt. Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung des Strafurteils des Regionalgerichts Plessur vom 15. Februar 2022. Ziffer 1 (erster Spiegelstrich) des angefochtenen Urteils sei da- hingehend abzuändern, dass er vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG freigesprochen werde. Weiter sei Ziffer 2 des Urteils dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte von der Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und mit einer Busse von CHF 1'900.00 freigesprochen werde. Stattdessen sei der Beschuldigte mit einer Busse von maximal CHF 300.00 zu bestrafen. Auf das Aussprechen einer Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse sei zu verzichten. Sodann sei Ziffer 3 des Urteils dahingehend abzuändern, dass von einer Kostenauferle- gung abzusehen sei, bzw. die Kostenauferlegung sei zu reduzieren; dies alles un- ter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).

3 / 17 Erwägungen 1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 15. Fe- bruar 2022, mitgeteilt am 16. Dezember 2022, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 2.1.Anklagevorwurf betreffend Sachverhalt vom 17. Mai 2019 Mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2021 wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten in Bezug auf das Ereignis vom 17. Mai 2019 Folgendes vor (StA act. 1.57): Am 17. Mai 2019, um 20:40 Uhr, fuhr der Beschuldigte mit dem Personen- wagen BMW D M3 Coupé, Kontrollschild B., auf der O., Stadt- gebiet Chur, stadtauswärts. Beim Lichtsignal Höhe D._____ musste er ver- kehrsbedingt anhalten. Nachdem das Signal auf grün gewechselt hatte, beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug wissentlich und willentlich so stark, dass durch das Hochdrehen des Motors übermässig lauter, vermeid- barer Lärm entstand. Bei der nachfolgenden Lichtsignalanlage bog er nach links in die C._____ ein, wobei er durch das Hochdrehen des Motors wie- derum wissentlich und willentlich lauten, vermeidbaren Lärm verursachte. An der E._____ auf Höhe Haus Nr. 11 wurde er von Beamten der Stadtpo- lizei Chur angehalten und aufgefordert, dem Patrouillenfahrzeug zum Poli- zeiposten zu folgen. Dabei beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug wiederum wissentlich und willentlich so stark, dass übermässig lauter, ver- meidbarer Lärm entstand. Durch das rasante Beschleunigungsmanöver fuhr er dem Patrouillenfahrzeug der Stadtpolizei Chur grob pflichtwidrig so nah auf, dass die Beamten das Kontrollschild des Beschuldigten im Rück- spiegel nicht mehr sahen. Aufgrund des krass ungenügenden Abstandes musste der Beschuldigte sein Fahrzeug stark abbremsen, um eine Kollision mit dem Heck des Polizeifahrzeuges zu vermeiden, als dieses beim Kreisel E./F. anhielt. Der Beschuldigte missachtete damit grob pflicht- widrig in krasser Weise die Faustregel halber Tachoabstand. Durch seine Fahrweise schuf er eine besondere Gefahr. Im Weiteren konnte bei der Überprüfung der Auspuffanlage des erwähnten Fahrzeugs festgestellt wer- den, dass beim originalen Endschalldämpfer eine Manipulation vorgenom- men worden war. Dabei wurde dieser geöffnet, manipuliert und wieder zu- geschweisst. Nach Eingriffen an typengenehmigten Bauteilen erlischt die Betriebserlaubnis, da das Geräuschverhalten verändert wird, namentlich das Fahrzeug im Betrieb massiv lauter ist als erlaubt. Der Beschuldigte wusste dies oder hätte es bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kön- nen. Somit lenkte er sein Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand. 2.2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte akzeptierte den Anklagevorwurf in Bezug auf die manipulierte Auspuffanlage und den verursachten Lärm. Es ist weiter unbestritten, dass der Beschuldigte als Lenker des fraglichen Fahrzeugs zur fraglichen Zeit über die P._____ fuhr und auf Höhe der Liegenschaft E._____ 11 von der Polizei angehal-

4 / 17 ten wurde. Nach der Anhaltung folgte der Beschuldigte dem Patrouillenfahrzeug mit seinem Fahrzeug. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, den Abstand zum Polizeifahrzeug krass unterschritten zu haben. Auch habe er kein rasantes Be- schleunigungsmanöver vollzogen. Es habe keine Kollisionsgefahr zum voranfah- renden Fahrzeug bestanden (act. A.2 Rz. 4). 2.3.Beweismittel Als Beweismittel für den Vorwurf betreffend Abstandsunterschreitung dienen ins- besondere die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen der Polizistin G._____ und die Aussagen der Kollegen des Beschuldigten, H._____ und I.. 2.4.Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren Es ist zu erstellen, ob der Beschuldigte am 17. Mai 2019 dem Polizeifahrzeug zu nah auffuhr und damit die Verkehrsregeln (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) verletzte. Art. 34 Abs. 4 SVG besagt, dass gegenüber allen Strassenbenüt- zern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überho- len sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 VRV konkreti- siert, dass der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voran- fahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen der Polizistin G., die als Beifah- rerin im Polizeifahrzeug sass, dem der Beschuldigte zu nah aufgefahren sein soll. G._____ umschrieb den ungenügenden Abstand damit, dass die Beamten im vor- ausfahrenden Polizeifahrzeug das Kontrollschild des Beschuldigten im Rückspie- gel nicht mehr gesehen hätten. Sie habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte fahre ihnen ins Heck (StA act. 3.1, S. 3; StA act. 5.4, Antwort auf Frage 1). Zunächst einmal ist fraglich, wie gut sich vom Beifahrersitz, wo die Zeugin G._____ sass, über den Rückspiegel eine Situation hinter dem Fahrzeug ein- schätzen lässt. Es ist indes naheliegend, dass die Zeugin beim Losfahren bereits in den Rückspiegel schaute, um zu überprüfen, ob der Beschuldigte ihnen folgte. Sie konnte aber selbst nicht mehr sagen, ob es sich beim Rückspiegel um denje- nigen des Fahrers handelte, oder ob es im betreffenden Fahrzeug einen zweiten Spiegel für den Beifahrer hatte (StA act. 5.4, Antwort auf Ergänzungsfrage 6). Weiter führte G._____ aus, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug rasant be- schleunigt habe (StA act. 3.1, S. 3; StA act. 5.4, Antwort auf Frage 1). Aus den Akten ergibt sich, dass das Fahrzeug des Beschuldigten beim Starten des Motors bzw. beim Anfahren laut war (vgl. Aussage des Zeugen I._____, StA act. 5.6,

5 / 17 Antwort auf Frage 14). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin G._____ aufgrund der Lautstärke auf eine starke Beschleunigung schloss, die so gar nicht stattfand. G._____ wusste anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme nicht mehr, ob ihr Polizeifahrzeug im Zeitpunkt des zu nahen Auffah- rens stand oder noch fuhr (StA act. 5.4, Antwort auf Frage 1). Die Staatsanwalt- schaft geht davon aus, dass das Polizeifahrzeug beim Kreisel E./F. anhalten musste. Dies gab der Zeuge I._____ so an (StA act. 5.6, Antwort auf Frage 10). Sowohl G._____ als auch der Beschuldigte sagten aus, dass das Poli- zeifahrzeug zuerst in Richtung Kreisel losfuhr und der Beschuldigte, der noch den Motor starten musste, diesem folgte (StA act. 5.4, Antwort auf Frage 1; act. H.1, Antwort auf Frage V.7). Es ist gut möglich, dass der Beschuldigte dem Polizeifahr- zeug erst aufschloss, als dieses beim Kreisel stand. Diesfalls kann jedoch nicht von einem ungenügenden Abstand die Rede sein, ist doch das Aufschliessen auf ein anhaltendes bzw. stehendes Fahrzeug im normalen Stadtverkehr üblich und für den Verkehrsfluss sogar notwendig. Die Strecke zwischen dem Haus mit der Nummer 11 und dem Kreisel beträgt maximal 100 m; der Beschuldigte sprach von 70 m (act. H.2, Antworten auf Fragen V.10 und 13). Der Beschuldigte konnte sein Fahrzeug ohne Kollision rechtzeitig hinter dem beim Kreisel anhaltenden Patrouil- lenfahrzeug abbremsen. Dies spricht gegen ein rasantes Beschleunigungsmanö- ver und gegen einen ungenügenden Abstand. 2.5.Ergebnis 2.5.1. Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Aussagen der Zeugin G._____, auf die sich die Anklage stützt, zu vage sind, um den ungenügenden Abstand des Be- schuldigten zum vorausfahrenden Polizeifahrzeug zweifelsfrei zu erstellen. Weite- re belastende Beweismittel liegen nicht im Recht. Der Beschuldigte ist vom Vor- wurf des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG (Sach- verhalt vom 17. Mai 2019) freizusprechen. 2.5.2. Demgegenüber ist der Schuldspruch der Vorinstanz in Bezug auf den ver- ursachten Lärm und den veränderten Endschalldämpfer (Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b und c VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) zu bestätigen.

6 / 17 3.1.Anklagevorwurf betreffend Sachverhalt vom 18. Juli 2020 Mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2021 wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten in Bezug auf das Ereignis vom 18. Juli 2020 Folgendes vor (StA act. 1.57): Der Beschuldigte fuhr am 18. Juli 2020, ca. 19:45 Uhr, mit dem BMW M4 Coupé, Kontrollschild B., auf der J. in Richtung K.. Dabei befuhr er die 180 Gradkurve zwischen L. und Abzweigung M._____ wissentlich und willentlich driftend, nämlich mit quietschenden, durchdrehenden und rauchenden Rädern. Ende der Kurve verlor er auf- grund nicht angepasster Geschwindigkeit die Beherrschung über das Fahr- zeug, worauf sich dieses um die eigene Achse drehte und in der Mitte der Strasse stehen blieb. Zur gleichen Zeit fuhr N._____ mit seinem Perso- nenwagen von K._____ her in entgegengesetzter Richtung und bremste sein Fahrzeug aufgrund des beobachteten Fahrmanövers des Beschuldig- ten bis zum Stillstand ab. Der Beschuldigte nahm durch seine Fahrweise in Kauf, auf die Gegenfahrbahn zu geraten und dadurch allfällig entgegen- kommende Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Der Beifahrer des Beschul- digten sowie die Fahrzeuginsassen im Personenwagen von N._____ waren konkret gefährdet. Hätte N._____ sein Fahrzeug nicht bis zum Stillstand abgebremst, wäre es zur Kollision gekommen. 3.2.Standpunkt des Beschuldigten Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte an besagtem Datum auf besagter Stre- cke das besagte Fahrzeug lenkte. Der Beschuldigte gab zu, dass das Heck seines Fahrzeugs ausgebrochen sei, dies sei allerdings überraschend geschehen. Hin- gegen bestreitet der Beschuldigte, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein und vorsätzlich gedriftet zu sein. Er bemängelt, dass Entlastungszeugen nicht einvernommen worden seien (act. A.2 Rz. 5). Der Beschuldigte führt das Ausbre- chen seines Fahrzeughecks auf die Beschaffenheit der Strasse zurück. 3.3.Beweismittel und Verwertbarkeit 3.3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts vom 18. Juli 2020 liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen des Zeugen N._____ im Recht. Hin- zu kommen die vom Zeugen N._____ erstellten Aufnahmen vom Beschuldigten und dessen Fahrzeug. Es ist jedoch fraglich, ob diese verwertbar sind, da sie ohne die Einwilligung des Beschuldigten erstellt wurden (s. Plädoyer der Verteidigung, act. H.3 S. 11). Die Frage kann vorliegend offenbleiben, weil sich der rechtserheb- liche Sachverhalt auch ohne die Fotos des Zeugen N._____ erstellen lässt. Das Foto der Reifenspuren hingegen kann als Beweismittel verwendet werden (StA act. 4.2, Foto 5). Dieses zeigt, dass ein Fahrzeug einen (grösseren) Schlenker machte und auf die Gegenfahrbahn geriet. Der Beschuldigte wendet ein, dass die Spuren auf dem Foto nie eindeutig seinem Fahrzeug zugeordnet wurden (act. H.3,

7 / 17 S. 11 Mitte). Das ist grundsätzlich zutreffend. Ob das Foto zur Erstellung des Sachverhalts notwendig ist, ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen. 3.3.2. Der Beschuldigte macht geltend, potentielle Entlastungszeugen seien nicht angehört worden (act. A.2 Rz. 5; act. H.3, S. 14). Der Verteidiger des Beschuldig- ten hatte am 16. Juni 2021 den Beweisantrag gestellt, es seien die beiden Insas- sen des unmittelbar hinter dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeugs einzuver- nehmen (StA act. 1.41). Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag ab mit der Be- gründung, der Sachverhalt sei aufgrund der Fotoaufnahmen und der Aussagen des Zeugen N._____ rechtsgenügend erstellt (StA act. 1.42). Der Verteidiger wie- derholte den Beweisantrag im weiteren Verfahren nicht. Was der Beschuldigte konkret aus dem Hinweis auf die fehlenden Einvernahmen ableiten möchte, bleibt unklar. Das Gericht beurteilt den Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel (bzw. ergänzt diese, sollte der Fall nicht spruchreif sein; vgl. Art. 349 StPO). Lässt sich der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen, spricht das Gericht den Be- schuldigten in dubio pro reo frei (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.4.Zu erstellender Sachverhalt 3.4.1. Aussagen des Zeugen N._____ Die Anklage stützt sich auf die Aussagen des Zeugen N.. Dieser sagte bei der Polizei was folgt aus: "Der Lenker des BMW fuhr mit hoher Geschwindigkeit in die Kurve, die Hinterräder drehten durch, es rauchte dadurch auch und er driftete quietschend um die Kurve. Dabei verlor der Lenker die Kontrolle und das Fahr- zeug drehte sich um ca. 270°. Der BMW blieb mitten auf der Strasse stehen" (StA act. 4.3, Antwort auf Frage 1). Auf die Frage, wie schnell der BMW gefahren sei, antwortete der Zeuge N., er habe noch nie ein Fahrzeug so schnell in eine Kurve fahren sehen (StA act. 4.3, Antwort auf Frage 4). Anlässlich der Konfron- teinvernahme rund 10 Monate nach der polizeilichen Einvernahme machte der Zeuge N._____ folgende Aussage: "Wir [...] sahen in diesem Augenblick, wie ein Fahrzeug mit heulenden und überdrehenden Rädern um die Kurve zog. Eigentlich nicht sehr schnell, aber driftend. Dabei machte das Fahrzeug am Ende der Kurve eine 360 Grad Drehung und kam dann 30-50 m vor uns zum Stillstand" (StA act. 5.5, Antwort auf Frage 2). Offensichtlich hat der Zeuge ein ungewöhnliches Fahrverhalten beobachtet. Es erklärt sich sonst nicht, warum er Fotos von der Si- tuation hätte machen sollen und eine Anzeige hätte erstatten sollen. Insgesamt sind die Aussagen des Zeugen N._____ als glaubhaft einzustufen, wie im Folgen- den aufgezeigt wird.

8 / 17 3.4.2. Geschwindigkeit Die Staatsanwaltschaft führt gemäss Anklage das Ausbrechen des Hecks auf die nicht angepasste Geschwindigkeit in der Kurve zurück. In Bezug auf die Ge- schwindigkeit relativierte der Zeuge N._____ mit seiner zweiten Aussage ("nicht sehr schnell") seine erste Aussage ("mit hoher Geschwindigkeit"). Der Beschuldig- te hingegen bestritt, zu schnell in die Kurve gefahren zu sein. Noch bei der Polizei äusserte er, bei Kurveneingang habe seine Geschwindigkeit ca. 20 km/h betragen (StA act. 4.5, Antwort auf Frage 3). Diese Aussage erscheint jedoch wenig glaub- haft, steht sie doch im Widerspruch zu seiner weiteren Ausführung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme: Auf den Vorhalt, dass die Kollegen, die hinter ihm gefahren seien, die Kurve offenbar problemlos hätten bewältigen kön- nen, meinte der Beschuldigte, seine Kollegen hätten anhalten müssen, weil sein Fahrzeug (das vorderste) zum Stillstand gekommen sei. Sie hätten die Kurve langsam befahren müssen (StA act. 5.3, Antwort auf Frage 12). Aus dieser Aus- sage ist zu schliessen, dass der Beschuldigte eben nicht langsam in die Kurve fuhr, jedenfalls aber schneller als seine Kollegen. Es ist davon auszugehen, dass eine Geschwindigkeit von 20 km/h gemeinhin als langsam gilt. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung meinte der Beschuldigte, seine Geschwindigkeit habe 40- 50 km/h, eher 40 km/h betragen (act. H.2, Antwort auf Frage V.39). Dies scheint eher realistisch zu sein, als die zuvor angegebenen 20 km/h. Der Beschuldigte hatte zudem glaubhaft ausgesagt, das ESP (Elektronisches Stabilitätsprogramm) sei eingeschaltet gewesen und habe auch eingegriffen (act. H.2, Antworten auf Fragen 31 ff.). Die Tatsache, dass das Fahrzeug trotz eingeschaltetem ESP aus- brach, spricht zusätzlich für eine hohe Geschwindigkeit. Anhand der Aussagen des Zeugen und des Beschuldigten zeigt sich, dass eine Geschwindigkeit immer relativ zum betreffenden Streckenabschnitt als hoch oder nicht hoch empfunden wird. Der Vorfall ereignete sich in einer 180-Grad-Kurve. Beim Befahren solch ei- ner Kurve kann eine Geschwindigkeit von 40-50 km/h bereits hoch erscheinen. Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Relativierung der Aussage des Zeugen in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit des Beschuldigten nicht die Glaubhaf- tigkeit der ersten Aussage in Zweifel zieht. 3.4.3. Unebenheit Bei der Polizei ging der Beschuldigte davon aus, dass die Strasse an dieser Stelle möglicherweise besonders rutschig gewesen sei (StA act. 4.5, Antwort auf Fra- ge 7). Bei der Staatsanwaltschaft meinte er dann, er sei wegen der Fahrbahn ge- rutscht oder irgendetwas habe sich auf den Pneus befunden (StA act. 5.3, Antwort auf Frage 11). Der Zeuge N._____ gab gegenüber der Polizei und der Staatsan-

9 / 17 waltschaft an, die Strasse sei trocken gewesen, ein optimaler Strassenzustand (StA act. 4.3, Antwort auf Frage 5; StA act. 5.5, Antwort auf Frage 3). Verschmutzt sei die Strasse nicht gewesen (StA act. 5.5, Antwort auf Frage 8). Daher wirken die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Strassenzustand als Ausflüch- te. Allerdings meinte der Zeuge N., sein laienhafter Eindruck sei gewesen, dass die Fahrbahn gewellt gewesen sei (StA act. 5.5, Antwort auf Frage 8). Der Beschuldigte nahm diese Bemerkung des Zeugen an der Berufungsverhandlung (wie schon vor Regionalgericht) auf und meinte, er habe das Gefühl gehabt, es habe eine Unebenheit in der Strasse gehabt (act. H.2, Antwort auf Frage V.29; RG act. 15, Antwort auf Frage 16). Aufgrund des Fotos lässt sich tatsächlich eine ge- wisse Unebenheit in der Mitte der Strasse erahnen (StA act. 4.2, Foto 5). Zu Gunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass die Strasse an besagter Stelle eine Unebenheit aufwies. Diese Unebenheit mag eine zusätzliche Erklärung dafür sein, dass das Fahrzeug die Haftung verlor. Es ändert indes nichts an der Fest- stellung, dass die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit in der Kurve nicht angepasst war. 3.4.4. Drehung um die eigene Achse Der Zeuge N. dramatisierte seine zweite Aussage in Bezug auf die Drehung des Fahrzeugs des Beschuldigten. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er diese bis auf die 270-Grad-Drehung. Diesbezüglich bekräftigte er, das Fahrzeug habe sich einmal um die eigene Achse gedreht (StA act. 5.5, Antwort auf Frage 6). Die Drehung um die eigene Achse fand dann Eingang in die Anklage. Zu beachten ist, dass der Dreher ausgangs einer 180-Grad-Kurve geschah. Bereits aufgrund des Kurven- verlaufs veränderte der Beschuldigte seine Fahrtrichtung um 180 Grad. Auch eine Drehung um 270 Grad dürfte wohl als Drehung um die eigene Achse verstanden werden und es ist in den Aussagen des Zeugen N._____ kein eigentlicher Wider- spruch zu erkennen. 3.4.5. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, durch seine Fahrweise in Kauf genommen zu haben, auf die Gegenfahrbahn zu geraten und dadurch allfäl- lig entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Der Beifahrer des Be- schuldigten sowie die Fahrzeuginsassen im Personenwagen von N._____ seien konkret gefährdet gewesen. Hätte N._____ sein Fahrzeug nicht bis zum Stillstand abgebremst, wäre es zur Kollision gekommen. Die Gefährdungssituation ist an- hand der Aussagen des Zeugen N._____ erstellt. Der BMW des Beschuldigten sei

10 / 17 mitten auf der Strasse stehengeblieben (StA act. 4.3, Antwort auf Frage 1). Eine unmittelbare Gefährdung habe der Zeuge N._____ zwar nicht empfunden, er habe jedoch sein Fahrzeug anhalten müssen. Wäre er weiter vorne gewesen, wäre es zu einer Kollision gekommen (StA act. 4.3, Antwort auf Frage 2). Aufgrund des- sen, dass der Zeuge N._____ also relativ früh erkannte, dass der Beschuldigte auffällig fuhr und anhielt, kam es nicht zur Kollision. Auf jeden Fall konkret gefähr- det waren der Beifahrer des Beschuldigten und auch der Beschuldigte selbst; auch der ihm folgende Kollege war einer Gefahr ausgesetzt (wobei dieser in der Anklage nicht erwähnt ist). 4.Nichtanpassen der Geschwindigkeit 4.1.Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit war in Anbetracht der Stras- senverhältnisse (180-Grad-Kurve) überhöht. Als Folge davon verlor der Beschul- digte die Kontrolle über sein Fahrzeug, welches sich um die eigene Achse drehte und auf die Gegenfahrbahn gelangte. Mit seiner Fahrweise hat der Beschuldigte die Verkehrsregeln von Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt. Dass er zudem gemäss An- klage "wissentlich und willentlich driftend" gefahren sein soll, ist dafür nicht ent- scheidend. 4.2.Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 4.2.1. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; BGer

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6B_1173/2020 v. 18.11.2020 E. 1.1.1; 6B_1445/2019 v. 17.4.2020 E. 2.2; je m.H.;

KGer GR SK1 19 50 v. 8.4.2022 E. 4.1).

Wie zuvor erwähnt, waren die Insassen des Fahrzeugs von N._____ und des Be-

schuldigten sowie auch der hinterherfahrenden Fahrzeuge konkret gefährdet. Der

Beschuldigte wusste, dass sein Kollege hinter ihm fuhr. Der entgegenkommende

N._____ konnte dank seiner Voraussicht sein Fahrzeug rechtzeitig und mit genü-

gend Abstand anhalten.

4.2.2. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtslo-

ses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres

Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93

  1. 3.1; BGer 6B_1173/2020 v. 18.11.2020 E. 1.1.1; 6B_994/2019 v. 29.1.2020
  2. 3.1.1; je m.H.; KGer GR SK1 19 50 v. 8.4.2022 E. 4.2).

Der Beschuldigte fuhr mit offensichtlich überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve.

Er wusste, dass es sich um eine gefährliche Kurve handelte (StA act. 5.5, Antwort

auf Frage 9). Er wusste auch, dass sein Kollege hinter ihm war und fuhr dennoch

viel zu schnell. Der Beschuldigte musste zudem mit Gegenverkehr rechnen. Das

Ausbrechen des Hecks schob der Beschuldigte auf die Unebenheit der Strasse.

Dies ändert aber nichts daran, dass er seiner Sorgfaltspflicht, mit angepasster Ge-

schwindigkeit in die von ihm selbst als gefährlich bezeichnete Kurve zu fahren,

pflichtwidrig nicht nachgekommen ist und damit mindestens grob fahrlässig ge-

handelt hat.

4.3.Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich einer

groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin-

dung mit Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat.

5.Grundsätze der Strafzumessung

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB

wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann

verwiesen werden.

Die grobe Verletzung von Verkehrsregeln sieht einen Strafrahmen von Freiheits-

strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 90 Abs. 2 SVG). Es gibt vorlie-

gend keine Gründe, die dafürsprechen würden, statt einer Geldstrafe eine Frei-

heitsstrafe auszusprechen (vgl. Art. 47 und Art. 41 StGB; BGE 147 IV 241 E. 3).

12 / 17 6.Konkrete Strafzumessung 6.1.Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass diese noch leicht wiegt (s. auch Urteil Vorinstanz, act. E.1 E. 6.3). Es bestand zwar eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, allerdings konnte der Zeuge N._____ rechtzeitig anhalten, weil er den Beschuldigten schon aus einiger Distanz wahr- nehmen konnte. Zudem konnte der Beschuldigte das Auto selbst wieder auffan- gen und weiterfahren. Subjektiv ist von grob fahrlässigem Handeln des Beschuldigten auszugehen (E. 3.4.6). Sein Verhalten kann gerade noch als "jugendlicher Leichtsinn" bezeich- net werden. Ziemlich sicher hat der Beschuldigte sein Fahrkönnen überschätzt. Sicher hat er die gefahrene Geschwindigkeit in Anbetracht der Verkehrssituation unterschätzt. Die subjektiven Tatkomponenten erhöhen das leichte objektive Tat- verschulden, das Verschulden bleibt indes insgesamt immer noch leicht. Hier zeigt sich ein Widerspruch im Urteil der Vorinstanz: Sie geht zwar von einem vorsätzli- chen Handeln aus, erachtet das subjektive Tatverschulden aber dennoch als leicht. Die von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen erscheint in Anbetracht des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG zu tief. Die hypothetische, verschuldensangemessene Einsatzstrafe ist auf 50 Ta- gessätze anzusetzen. 6.2.Täterkomponenten Die Täterkomponenten (persönliche Verhältnisse, Werdegang des Beschuldigten, Vorstrafenlosigkeit, Handeln während laufendem Strafverfahren) sind vorliegend neutral zu werten. Weitere tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei der Strafe von 50 Tagessätzen. 6.3.Höhe Tagessatz Die Vorinstanz bezifferte die Tagessatzhöhe ausgehend von einem (hypotheti- schen) Monatseinkommen von CHF 5'000.00. Sie erachtete einen Tagessatz von CHF 120.00 als angemessen (act. E.1 E. 6.7). Gemäss den von Amtes wegen eingeholten Steuerfaktoren aus dem Jahr 2022 betrug das Jahreseinkommen des Beschuldigten CHF 51'266.00 (act. D.9). Abzüglich einer Pauschale von 20% für Krankenkasse und Steuern ergibt sich aufgrund des aktuellen Einkommens ein Tagessatz von gerundet CHF 110.00.

13 / 17 6.4.Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Voraus- setzungen für den bedingten Vollzug der Geldstrafe sind gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. auch Urteil Vorinstanz, act. E.1 E. 6.8). 6.5.Busse Die bedingte Geldstrafe ist mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Verbindungsbusse beträgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ein Fünftel der bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe (BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.H.a. BGE 135 IV 188; vgl. Urteil Vorinstanz act. E.1 E. 7.7). Die Verbindungsbusse ist demnach auf CHF 1'100.00 festzulegen (50 x 110 = 5'500 / 100 x 20). Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_337/2022 in Präzisierung der Rechtsprechung fest, dass die Verbindungsbus- se i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens einen Fünftel bzw. 20% der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen dürfe (BGer 6B_337/2022 v. 12.7.2023 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen). Vorliegend ist demnach die als schuldangemessen erachtete Geldstrafe von 50 Tagessätzen aufgrund der ausgesprochenen Verbindungsbusse von CHF 1'100.00 auf jene und die bedingt auszusprechende Hauptsanktion – die Geldstrafe – aufzuteilen. Damit ist Letztere auf 40 Tagessätze zu reduzieren (50 x 110 = 5'500 – 1'100 = 4'400 / 110). Die vorinstanzliche Busse von CHF 500.00 für die mehrfache Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b und c VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Lärm, Manipulati- on am Endschalldämpfer; Sachverhalt vom 17. Mai 2019) ist zu bestätigen (act. E.1 E. 6.9.2). Insgesamt ist also eine Busse von CHF 1'600.00 auszuspre- chen. Diese ist zu bezahlen. Für die fragliche Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen. Die Ersatzfreiheits-

14 / 17 strafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist auf 14 Tage festzusetzen (vgl. act. E.1 E. 6.9.3, ferner KGer GR SK1 17 39 v. 31.3.2021 E. 4.3, je m.w.H.). 7.Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1.Untersuchungsverfahren und erste Instanz 7.1.1. Kosten Grundsätzlich trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO werden die Kosten dem Beschuldigten auferlegt, wenn er verurteilt wird. Vorliegend wird der Beschuldigte in zweiter Instanz vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG freigesprochen (mangelnder Abstand; Sachverhalt vom 17. Mai 2019), für die restlichen angeklagten Punkte erfolgt ein Schuldspruch (Lärm, manipulierte Auspuffanlage [Sachverhalt vom 17. Mai 2019], Nichtanpassen der Geschwindigkeit [Sachverhalt vom 18. Juli 2020]). Dieser Ausgang des Verfahrens rechtfertigt eine Aufteilung der Kosten: Im Umfang des Freispruchs (1/4) trägt der Staat die Kosten. Der restliche Anteil (3/4) geht zulasten des Beschuldigten. Die Untersuchungskosten von CHF 4'310.90 sind daher im Umfang von CHF 3'233.20 dem Beschuldigten aufzuerlegen, im Umfang von CHF 1'077.70 dem Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 hat der Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) im Umfang von CHF 1'250.00 zu tragen; im Umfang von CHF 3'750.00 sind sie dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.1.2. Entschädigung Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wenn er freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwalt Andreas Mutzner machte für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren für den Sachverhalt vom 17. Mai 2019 ein Honorar von CHF 6'038.34 (22.333 Stunden à CHF 240.00 und 0.333 Stunden à CHF 250.00, zzgl. Spesen 3% und MwSt.) geltend, für den Sachverhalt vom 18. Juli 2020 ein solches von CHF 5'746.23 (21.583 Stunden à CHF 240.00, zzgl. Spesen 3% und MwSt.). Zu entschädigen sind lediglich die Aufwendungen, die im Verfahren betreffend den Sachverhalt vom 17. Mai 2019 angefallen sind (teilwei- ser Freispruch). Es fällt auf, dass für die Arbeiten am Plädoyer insgesamt (beide Leistungserfassungen zusammengerechnet) 15 Stunden angegeben wurden. Dies erscheint übermässig. Der geltend gemachte Aufwand diesbezüglich ist um 4 Stunden zu kürzen. Insgesamt sind 18.667 Stunden à CHF 240.00 zu entschä-

15 / 17 digen. Das ergibt einen Betrag von CHF 4'969.70 (inkl. Spesen und MwSt.). Auf- grund des Verfahrensausgangs hat der Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) den Beschuldigten mit der Hälfte davon, mithin mit einem Betrag von CHF 2'484.85 zu entschädigen. 7.2.Berufungsverfahren 7.2.1. Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt einen teilweisen Freispruch. Mit vorliegendem Urteil ist er in Bezug auf den Sachverhalt vom 17. Mai 2019 vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. In Bezug auf den Vorfall vom 18. Juli 2020 ist der Schuldspruch der Vorinstanz indes zu bestätigen. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen damit zur Hälfte. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche CHF 4'000.00 betragen, dem Beschuldigten im Umfang von CHF 2'000.00 aufzuerlegen. CHF 2'000.00 hat der Kanton zu tragen. 7.2.2. Entschädigung Rechtsanwalt Andreas Mutzner macht für seine Bemühungen im Berufungsverfah- ren einen Aufwand von 26.667 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint in Be- zug auf das Plädoyer (insgesamt 16.5 Stunden) übermässig. Insgesamt konnte der Verteidiger vieles verwenden, was er bereits vor erster Instanz vorgebracht hatte. Ein Aufwand von 6.5 Stunden erscheint genügend, was zu einer Kürzung um 10 Stunden führt. Der geltend gemachte Aufwand ist auch aufgrund der effek- tiven Dauer der Hauptverhandlung um eine Stunde zu kürzen. Der zu entschädi- gende Aufwand beträgt daher CHF 4'171.00 (15.667 Stunden à CHF 240.00, zzgl. Spesen und MwSt.). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) den Beschuldigten mit CHF 2'085.50 zu entschädi- gen.

16 / 17 Demnach wird erkannt: 1.1.A._____ wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG freigesprochen (Sachverhalt vom 17. Mai 2019). 1.2.A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b und c VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Sachverhalt vom 17. Mai 2019). 1.3.A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG (Sachverhalt vom 18. Juli 2020). 2.1.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00 und einer Busse von CHF 1'600.00. 2.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 2.3.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 4'310.90 gehen im Umfang von CHF 3'233.20 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'077.70 zu- lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'750.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'250.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 5.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 2'484.85 (in- kl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und zu CHF 2'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

17 / 17 7.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 2'085.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschä- digt. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:

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