Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 21. September 2023 ReferenzSK1 22 68 InstanzI. Strafkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Bergamin Guetg, Aktuar ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart Gegenstandversuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung etc. Anfechtungsobj.Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 25.03.2022, mitgeteilt am 29.11.2022 (Proz. Nr. 515-2022-2) Mitteilung21. Februar 2024

2 / 23 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 29. Juli 2021 eine Strafuntersuchung gegen A._____ (fortan: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB etc. B.Mit Verfügung vom 2. August 2021 ernannte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Erich Vogel als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten. C.Der Beschuldigte befand sich vom 27. Juli 2021 bis 29. April 2022 in Poli- zei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der B._____ (276 Tage). Seit 20. April 2022 befindet er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug (20. April 2022 bis 23. Mai 2022 in der B._____ [Sondervollzug]; ab 23. Mai 2022 in der Klinik C._____ in D._____ [geschlossene forensisch-psychiatrische Station E.]). Bis und mit Urteilsdatum befand er sich mithin 511 Tage im vorzeitigen Vollzug. D.F., die G._____ AG, H., I. sowie das J._____ reichten gegen den Beschuldigten Zivilklagen ein. E.Am 18. Januar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen den Beschuldigten. Darin wirft sie dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 12. Juni 2021 im Kiosk in der Bahnhofsunterführung am Bahnhof- platz in K._____ F._____ nach einem kurzen Gespräch unverhofft mehrfach mit der Faust gegen den Köper und das Gesicht geschlagen und ihn mit voller Wucht gegen den Boden geworfen. Er habe F._____ weiter mit der Faust geschlagen, als dieser am Boden lag. F._____ habe dadurch eine Prellung des Nasenbeins sowie Schürfungen an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen erlitten. Der Be- schuldigte habe sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Anklageziffer 1.1). Der Beschuldigte soll mehrmals eine unbe- stimmte Menge Marihuana konsumiert haben und sich damit der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schul- dig gemacht haben (Anklageziffer 1.2). Weiter habe der Beschuldigte zu spät um Verlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung (B) ersucht und sich damit der Übertretung gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 120 Abs. 1 lit. d AIG schuldig gemacht (Anklageziffer 1.3). Der Beschuldigte habe am 25. Juli 2021 L._____ nach einem kurzen Wortwechsel mehrfach mit seinen Fäusten gegen den Kopf und Oberkörper geschlagen. Dem in der Folge am Boden liegenden L._____ habe der Beschuldigte mehrere Fusstritte gegen die Beine gegeben. Der Beschul- digte habe sich dadurch der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Anklageziffer 1.4). Am 27. Juli 2021 habe der Beschuldig- te I._____ einen glühenden Zigarettenstummel ins Gesicht gespickt. Auf sein Ver-

3 / 23 halten angesprochen sei der Beschuldigte zurückgekehrt, habe den am Tisch sit- zenden I._____ am Körper gepackt und ihn in Richtung Tisch gedreht (Anklagezif- fer 1.5.a). Der ebenfalls am Tisch sitzende H._____ habe den Beschuldigten ebenfalls auf sein Verhalten angesprochen, woraufhin der Beschuldigte ihm mit der flachen Hand eine Ohrfeige verpasst habe (Anklageziffer 1.5.b). In der Folge sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen H._____ und dem Beschuldigten gekommen, wobei beide zu Boden gefallen seien. Der Beschuldigte habe sich aufgerichtet und dem auf dem Boden zusammengekauerten H._____ ca. 5-10 Mal heftig mit der Faust gegen den Kopf und die Schulter geschlagen, sei aufgestan- den und habe dem immer noch am Boden liegenden und wehrlosen H._____ mehrere heftige Fusstritte gegen den Rücken, die Schultern, den Nacken und den Hinterkopf gegeben (Anklageziffer 1.5.a). Der Beschuldigte habe sich dadurch der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Anklageziffer 1.5). Am 27. Juli 2021 habe der Beschuldigte M._____ mehrmals nach Geld gefragt, was Letzterer jeweils verneinte. Der Be- schuldigte habe ihm sodann mit beiden Händen an die Hosentaschen gegriffen, ihn zu sich herangezogen und die Hosentaschen vergeblich nach Geld durch- sucht. Weiter habe er M._____ einen Fusstritt gegen den linken Oberschenkel gegeben. Weiter sei der Beschuldigte äusserst aggressiv aufgetreten, weshalb er von zwei unbekannten Männern zurückgehalten werden musste. Er habe sich dennoch losreissen können und M._____ verfolgt, welcher sich in einen Ein- gangsbereich begeben habe und sich durch das Schliessen der Eingangstüre in Sicherheit begab. M._____ sei in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Be- schuldigte habe sich damit des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Anklageziffer 1.6). Sodann soll sich der Beschuldigte der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB und des geringfügigen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem er am 29. Mai 2021 anlässlich einer Fahrausweiskontrolle den auf seinen Bruder lautenden SwissPass vorgewiesen habe, um den Kontrolleur zu täuschen und eine Postauto- fahrt von CHF 2.20 zu erschleichen (Anklageziffer 1.7). Am 8. September 2021 habe der Beschuldigte schliesslich in seiner Untersuchungshaftzelle Nr. __ in der B._____ bewusst mit einem Feuerzeug ein Papier angezündet und es auf das Bett gelegt, wobei die Bettdecke und die Matratze in Brand geraten seien. Das Feuer habe ohne Aufgebot der Feuerwehr gelöscht werden können. Der Beschuldigte habe sich der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Anklageziffer 1.7).

4 / 23 F.Mit Urteil vom 25. März 2022 sprach das Regionalgericht Plessur den Be- schuldigten anklagegemäss schuldig. Es widerrief den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts N._____ vom 27. Juni 2019 gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten und bestrafte ihn mit einer Frei- heitsstrafe von 17 Monaten als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe des Bezirksgerichts N._____ sowie zu einer Busse von CHF 500.00. Es wurde die Fortdauer der Sicherheitshaft bis längstens 25. Juni 2022 sowie eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Ferner wur- de die gerichtliche Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstän- de (Küchenmesser und Swisspasskarte) angeordnet. Von einer Landesverwei- sung wurde abgesehen. Die Zivilklage der G._____ AG wurde im Umfang von CHF 320.00 infolge Anerkennung abgeschrieben. Die übrigen Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen. G.Gegen das Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Die Staatsanwalt- schaft beantragt in Aufhebung von Ziffer 3a des angefochtenen Urteils, den Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, als Gesamtstrafe unter Ein- bezug der widerrufenen Strafe des Bezirksgerichts N._____, und einer Busse von CHF 600.00 zu bestrafen. Unter Aufhebung von Dispositivziffer 7 sei der Beschul- digte für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesver- weisung im SIS einzutragen. H.Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung. Die von ihm erho- bene Anschlussberufung zog der Beschuldigte wieder zurück. Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt Vorab ist auf die vorliegend spezielle Ausgangslage hinzuweisen. Das Regional- gericht Plessur erliess gegen den Beschuldigten zwei Urteile. Das erste datiert vom 11. November 2020 (Proz. Nr. 515-2020-44; SK1 22 62 [paralleles Beru- fungsverfahren]), das zweite datiert vom 25. März 2022 (Proz. Nr. 515-2022-2; SK1 22 68 [vorliegendes Berufungsverfahren]). Die beiden Berufungsverfahren gingen aufgrund der langen Begründungsdauer des Urteils vom 11. November 2020 – letztlich per Zufall – nahezu gleichzeitig bei der erkennenden Berufungs- kammer ein. Mit Ausnahme der beschuldigten Person weisen die beiden Verfah- ren keinen Konnex auf. Zu beachten gilt dabei, dass der Entscheid über den Lan- desverweis in den Urteilen unterschiedlich ausfiel, wobei im jüngeren wegen des Gesundheitszustandes des Beschuldigten von einem Landesverweis abgesehen

5 / 23 wurde. Eine Vereinigung (vgl. Art. 30 StPO) der beiden Verfahren SK1 22 62 und SK1 22 68 erachtet die Berufungsinstanz indessen als wenig praktikabel, wenn sie auch gleichzeitig im Rahmen einer Berufungsverhandlung verhandelt wurden. Ei- ne Bezugnahme auf die Akten des jeweiligen Verfahrens bleibt möglich, ohne dass die einzelnen voneinander unabhängigen Berufungsgegenstände vermischt würden und zu einer unübersichtlichen Aufblähung des Urteils führten. 2.Prozessuales Die formellen Voraussetzungen der Berufung geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Berufung ist einzutreten. 3.Berufungsumfang 3.1.Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Höhe der Frei- heitstrafe und der Busse (Dispositivziffer 3a) sowie die Nichtanordnung eines Lan- desverweises und einer SIS-Ausschreibung (Dispositivziffer 7). Da die Staatsan- waltschaft nebst einer höheren Busse konsequenterweise auch eine höhere Er- satzfreiheitsstrafe verlangt, gilt Dispositivziffer 3c – aufgrund des untrennbaren Konnexes zum Strafpunkt – als mitangefochten. Die entsprechende Rüge der Ver- teidigung erweist sich in diesem Zusammenhang als überspitzt formalistisch (act. H.5, S. 7). Von Amtes wegen ist alsdann auch Dispositivziffer 3b (Anrech- nung der erstandenen Haft) anzupassen. Der Beschuldigte zog seine Anschluss- berufung betreffend die Anordnung der stationären Massnahme zurück (vgl. act. A.3-4). 3.2.Damit kann festgehalten werden, dass die Dispositivziffern 1, 2, 4-6 und 8 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 402 und 437 StPO), was vorab festzustellen ist (BGer 6B_1320/2020 v. 12.1.2022 E. 2.2). Im Übrigen steht das angefochtene Urteil gesamthaft zur Dis- position (Art. 391 Abs. 2 StPO). Da die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat, greift das Verschlechterungsverbot nicht. 4.Beweisanträge Die Parteien reichten keine Beweisanträge ein. Von Amtes wegen wurde ein aktu- eller Vollzugsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden ediert, welcher vom 29. August 2023 datiert (vgl. act. I.1).

6 / 23 5.Strafzumessung 5.1.Grundsätze / Ausgangslage 5.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf kann verwie- sen werden. 5.1.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Bei der Ge- samtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Ein- satzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschlies- send ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu er- höhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4.2.). 5.1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe des Be- zirksgerichts N._____ vom 27. Juni 20219 und einer Busse von CHF 500.00 (vgl. act. E.1, E. 5, Dispositivziffern 2 und 3a). 5.1.4. Die Staatsanwaltschaft erklärte hiergegen Berufung. Sie beantragt – wie bereits vor Vorinstanz –, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Mona- ten, als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe des Bezirksgerichts N._____ vom 27. Juni 2019, und einer Busse von CHF 600.00, zu bestrafen (vgl. act. H.4, S. 13). 5.1.5. Die Vorinstanz folgte in der Strafzumessung mit Ausnahme der Täterkom- ponenten, der Asperation für den Widerruf des Urteils des Bezirksgerichts N._____ sowie der Bussenhöhe vollumfänglich den Ausführungen der Staatsan- waltschaft (vgl. RG act. 14). Vor Berufungsinstanz hielt die Staatsanwaltschaft bestätigend fest, ihre Ausführungen hinsichtlich Wahl der Strafart, der Ermittlung der Einsatzstrafe sowie die Asperation derselbigen mit den weiteren Delikten (ex- kl. Berücksichtigung der Täterkomponente) würden sich im Ergebnis mit den Er-

7 / 23 wägungen der Vorinstanz decken (act. H.4, S. 2 f., und S. 6). Angesichts dieser Ausgangslage kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutref- fenden Ausführungen in Erwägung 5.1 bis 5.9 des angefochtenen Urteils verwie- sen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich selbst der Beschuldigte diesen anschliesst (act. H.5, S. 7). 5.1.6. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist festzuhalten, dass angesichts der vorinstanzlichen Festlegung der hypothetischen Einsatzstrafe sowie deren Er- höhung (Asperation) mit den Strafen der weiteren Delikte eine hypothetische tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 350 Tagen resultiert. Ausgehend von dieser ist unter Berücksichtigung der Täterkomponenten die Gesamtstrafe für die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Delikte zu bilden – welche so- dann mit der Strafe des Urteils des Bezirksgerichts N._____ (Widerruf) zu asperie- ren ist. 5.2.Täterkomponenten 5.2.1. Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig. Nicht geständig war er in Bezug auf die Anklageziffern 1.5 und 1.6 (vgl. act. E.1, E. 3.1 ff.). Die Teilgeständ- nisse wirken sich leidglich leicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte zeigte kei- nerlei aufrichtige Reue. Diese und die fehlende Einsicht wirken sich indes nicht straferhöhend aus. Dies, weil der Beschuldigte keine qualifizierte Uneinsichtigkeit offenbarte und zudem teilweise schwergradig vermindert schuldfähig war. 5.2.2. Der Beschuldigte weist – unter Ausserachtlassung der im separaten Straf- verfahren Proz. Nr. 515-2020-44 (SK1 22 62) abgeurteilten Vorstrafen – vier teil- weise einschlägige Vorstrafen auf (act. D.14), wobei zwei Vorstrafen die Verlet- zung des AuG betrafen. Auffallend ist die stark erhöhte Delinquenz während lau- fender Probezeit und während laufender Strafuntersuchung. Nachdem dem Be- schuldigten das dem separaten Berufungsverfahren SK1 22 62 zugrundeliegende Urteil (Proz. Nr. 515-2020-44) im November im Dispositiv eröffnet worden war und er aus dem (damaligen) vorzeitigen Strafvollzug im Dezember 2020 entlassen wurde, delinquierte er bereits im Juni und Juli 2021 wieder massiv. Dies betraf mehrere unabhängige Vorfälle. Obschon er hinsichtlich der neuen Taten teilweise schwergradig vermindert schuldfähig war, wirken sich die Vorstrafen und die er- neute teilweise massive Delinquenz deutlich straferhöhend aus. 5.2.3. Die Vorinstanz berücksichtigte die Tatsache, dass der Beschuldigte Halb- waise und Kriegsflüchtling sei, strafmindernd (vgl. act. E.1, E. 5.9). Beide Umstän- de würden an sich keine Strafminderung rechtfertigen. Strafminderung für eine

8 / 23 schwierige Biographie ist grundsätzlich nur sehr restriktiv und in Ausnahmefällen zu gewähren. Vorliegend ergibt sich indes aus den beiden Gutachten eine äus- serst schwierige Biografie des Beschuldigten. So habe er selbst mitansehen müs- sen, wie sein Vater ermordet worden sei. Die Angaben basieren zwar auf den Ausführungen des Beschuldigten, doch finden sich diese stets wiederkehrend in seinen Aussagen im Strafverfahren sowie in den Migrationsakten (vgl. etwa das Befragungsprotokoll vom 23. Februar 2016, Ziff. 7.01). Hinzu kommt der Umstand, dass der damals noch minderjährige Beschuldigte gemeinsam mit seinem eben- falls minderjährigen Bruder bei der Flucht aus Afghanistan nach Europa zunächst von zwei Schwestern und dann auch noch von der Mutter für längere Zeit getrennt wurden und über deren Verbleib nichts wussten (vgl. dazu ausführlich SK1 22 62, StA act. 2.14). Dieser Umstand bzw. die Notwendigkeit der Wiedervereinigung des Beschuldigten und seines Bruders, welche das Erstaufnahmeverfahren in Öster- reich durchführten, mit der Mutter und den übrigen Geschwistern in der Schweiz ist zumindest auch durch die Migrationsakten belegt. Angesichts dieser Umstände ist dem Beschuldigten ausnahmsweise eine sehr leichte Strafminderung aufgrund seiner Biographie zuzubilligen. 5.2.4. Die Untersuchung und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren wurden vorliegend sehr beförderlich geführt. So vergingen zwischen der letzten Tathand- lung – wenn auch während bereits bestehender Untersuchungshaft im September 2021 begangen – und dem vorinstanzlichen Urteil lediglich rund sechs Monate. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer und/oder Zeitablaufs fällt aus- ser Betracht. 5.2.5. In Würdigung sämtlicher massgeblicher Täterkomponenten erachtet die Berufungsinstanz eine Straferhöhung von 70 Tagen als angemessen. Es resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 420 Tagen bzw. 14 Monaten, die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten für angemessen erscheint. Dies freilich bezogen auf die aus dem Untersuchungsverfahren VV.2021.2280 re- sultierenden und heute zu beurteilenden Delikte. Die Strafe ist nun mit der Strafe des Bezirksgerichts N._____ vom 27. Juni 2019 zu asperieren. 5.3.Asperation mit widerrufener Freiheitsstrafe 5.3.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts N._____ vom 27. Juni 2019 wurde der Be- schuldigte wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Mo- naten bestraft. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte hat- te gemäss den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts am 22. April 2018

9 / 23 O._____ mit einem Teppichmesser eine Schnittwunde im Gesicht zugefügt, um sich "Respekt zu verschaffen". Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug und asperierte die Gesamtstrafe um 4 Monate (von 13 auf 17 Monate) Freiheitsstrafe, womit sie einen Monat unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft blieb, welche eine Asperation von 5 Monaten beantragt hatte. 5.3.2. Zu Recht widerrief die Vorinstanz die bedingte Strafe (vgl. act. E.1, E. 5.10). Der Widerruf ist denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Aufgrund der Gleichartigkeit der wi- derrufenen und der neuen Strafe ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Wie erwähnt ist die neue Strafe die "Einsatz- strafe" von 420 Tagen bzw. 14 Monaten Freiheitsstrafe, welche mit Blick auf die widerrufene Vorstrafe angemessen zu erhöhen ist (vgl. E. 5.1.2). Vor dem Hinter- grund, dass ein in der Probezeit delinquierender Täter nicht über Mass privilegiert werden soll, erscheint eine Erhöhung der für die neuen Delikte festgesetzten Stra- fe um 5 auf 19 Monate als angemessen. 5.4.Übertretungen 5.4.1. Der Beschuldigte ist zusätzlich zu den Vergehen und Verbrechen wegen Übertretungen (Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Über- tretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Übertretung gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 120 Abs. 1 lit. d AIG sowie des geringfügigen Erschleichens einer Leis- tung gemäss Art. 150 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB). 5.4.2. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so, dass diese seinem Verschulden ange- messen ist. Primär ist somit für die Festsetzung der Bussenhöhe das Verschulden gemäss Art. 47 StGB massgebend. Sekundär sind die finanziellen Verhältnisse zu würdigen. Die auszufällende Busse ist in jedem Fall unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse beträgt maximal CHF 10'000.00, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt (Art. 106 Abs. 1 StGB). 5.4.3.1. Für die mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG er- scheint angesichts des regelmässigen Drogenkonsums und der Tatsache, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt, eine Busse von CHF 300.00 als angemessen. 5.4.3.2. Bezüglich der Übertretung gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 120 Abs. 1 lit. d AIG gilt zu beachten, dass der Beschuldigte das Gesuch um Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung – zwar verspätet – aber dennoch eingereicht hat.

10 / 23 Dies auch ohne externen Druck. Eine Busse von CHF 100.00 erscheint angemes- sen. 5.4.3.3. Für die mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von I., H. und M._____ gilt es zu konstatieren, dass der Beschul- digte ohne ersichtlichen Grund gegen drei ihm völlig unbekannte Personen gewalt- tätig wurde. Die ihm in Bezug auf die Tätlichkeiten gegenüber I._____ und H._____ attestierte hochgradig verminderte Schuldfähigkeit ist zu berücksichtigen. Eine Busse von CHF 300.00 erscheint angemessen. 5.4.3.4. Der Beschuldigte hat lediglich einmal im öffentlichen Verkehr eine Leis- tung erschlichen, sodass für die Übertretung gemäss Art. 150 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB eine Busse von CHF 100.00 angemessen erscheint. 5.4.4. Bei dieser Ausgangslage erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Busse von CHF 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB), als angemessen. 5.5.Anrechnung der Haft und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs 5.5.1. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Der Vollzug einer Mass- nahme nach Art. 59 StGB bis Art. 61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe an- zurechnen (vgl. Art. 57 StGB). 5.5.2. Unter Berücksichtigung der bereits erstandenen Hafttage sowie dem seit 29. April 2022 dauernden vorzeitigen Massnahmenvollzugs (vgl. dazu Sachverhalt C) hat der Beschuldigte die ausgesprochene Freiheitsstrafe bereits verbüsst. Glei- ches gilt offenkundig für die Busse (vgl. dazu E. 5.4 ff.). Beides ist im Dispositiv vorzumerken. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass keine Überhaft resultiert, wurde die Massnahme doch zeitlich unbegrenzt ange- ordnet. 6.Landesverweisung 6.1.Rechtliches 6.1.1. Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger und hat sich in Form einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB

11 / 23 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schul- dig gemacht. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Auch der Versuch wird von der Katalogtat erfasst (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Mit dieser sog. Härtefallklausel soll dem Verhältnismässigkeitsprin- zip Rechnung getragen werden. Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.1 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persön- lichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; je m.w.H.). Demnach sind zu berücksichtigen: Die Integration des Betroffenen, die Familienverhältnisse, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist ausserdem in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_1077/2020 v. 2.6.2021 E. 1.2.3; 6B_568/2020 v. 13.4.2021 E. 5.3.4; je m.w.H.). Da die Landes- verweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwä- gung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Insbesondere ist der Rückfall- gefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1070/2018 v. 14.8.2019 E. 6.2.2). Liegen genügend gewichtige persön- liche Interessen für die Annahme eines Härtefalls vor, ist im Rahmen einer Inter- essenabwägung zu prüfen, ob die Katalogtat einen derartigen Schweregrad er- reicht, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint (BGer 6B_587/2020 v. 12.10.2020 E. 2.1.1 m.w.H.). 6.1.2. Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt dabei einen massge- benden Gesichtspunkt dar (BGer 6B_651/2018 v. 17.10.2018 E. 8.3.3). Vollzugs- hindernisse, wie sie sich unter anderem aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben, spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine

12 / 23 Rolle (BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_747/2019 v. 24.6.2020 E. 2.1.2). Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (vgl. BGer 6B_747/2019 v. 24.6.2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 v. 29.1.2020 E. 1.3.5; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4). Der betroffenen Person kommt hinsichtlich von Umständen, die für den Fall einer Rückkehr in das Heimatland auf eine individuell-persönliche Gefährdung, das heisst eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) schliessen lassen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu (BGer 6B_1077/2020 v. 2.6.2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 v. 29.1.2020 E. 1.3.6). 6.2.Allgemeiner Hintergrund des Beschuldigten Beim Beschuldigten handelt es sich um einen heute knapp 25-jährigen Afghanen. Er wurde in P._____ geboren und wuchs in einem kleinen Dorf in Afghanistan, etwa 20 Minuten von P._____ entfernt, zusammen mit fünf jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern auf. Er besuchte keine Schule. Zusammen mit seinem Vater ar- beitete er als Verkäufer in dessen Laden. Im Alter von 14 Jahren verlor der Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben seinen Vater. Dieser sei vor seinen Augen getötet worden. Im Jahr 2013 reiste der Beschuldigte mit seiner Familie mithilfe von Schleppern nach Europa. Nach eigenen Angaben wurden er, ein Bruder und seine Mutter zunächst von seinen (unklar ob zwei) Schwestern getrennt. Später wurden er und sein Bruder auch von der Mutter getrennt. Der Beschuldigte kam offenbar mit seinem Bruder nach Österreich als "Erstaufnahmeland". Im Dezem- ber 2014 stellte er erfolglos ein Asylgesuch in der Schweiz. Anfang 2015 befand er sich in Ausschaffungshaft und wurde den österreichischen Behörden übergeben. Seine Mutter und Schwester(n) waren damals offenbar bereits in der Schweiz. Nach Bewilligung eines Gesuches betreffend Familienzusammenführung reiste er am 13. Januar 2016 definitiv in die Schweiz ein und lebt daher seit seinem 18. Le- bensjahr hier. Mit Entscheid des SEM vom 4. Mai 2016 wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt, indem er in die Flücht- lingseigenschaft seiner Mutter miteinbezogen wurde, und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschuldigte gemäss dem Entscheid des SEM nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt wurde, da er auf eine eigenständige Prüfung seiner Asylgründe verzich- tet hatte. Der Beschuldigte erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung B. Trotz Straffälligkeit wurde die Aufenthaltsbewilligung stets verlängert.

13 / 23 6.3.Härtefallprüfung 6.3.1. Wie erwähnt, reiste der Beschuldigte im Alter von 17 Jahren in die Schweiz ein. Er kann sich mithin nicht auf die "besondere Situation" im Sinne von Art. 66a Abs. 2 letzter Satz StGB berufen. Vielmehr verbrachte er den überwiegenden Teil seiner Kindheit und Adoleszenz in Afghanistan bzw. zumindest im Ausland. In der Schweiz leben seine Mutter sowie die Geschwister, zu denen er Kontakte pflegt. Die Mutter sowie ein Bruder des Beschuldigten nahmen sowohl an der vorinstanz- lichen als auch an der Berufungsverhandlung teil. In Afghanistan würden gemäss Angaben des Beschuldigten lediglich noch drei Onkel und eine Tante leben, zu welchen er keinen Kontakt habe. Freunde in Afghanistan habe er keine. Ein intak- tes soziales Beziehungsnetz in Afghanistan fehlt folglich, wenngleich eine erneute Kontaktaufnahme sowie eine Reaktivierung der Beziehungen zu den erwähnten Verwandten durchaus möglich erscheint. Jedenfalls verfügt der Beschuldigte auch in der Schweiz – abgesehen von seinen Familienangehörigen – über keine weite- ren Sozialkontakte. Die pauschale Angabe er habe "viele Freunde in der Schweiz" vermag daran nichts zu ändern. Bis zu seiner Verhaftung lebte der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder Q._____ in R.. Der Beschuldigte verfügt ein- zig über die afghanische Staatsbürgerschaft. Er spricht S.. Deutschkennt- nisse sind vorhanden und der Beschuldigte ist in der Lage, einfachen Konversati- onen zu folgen. Weder hier noch in Afghanistan hat der Beschuldigte eine (voll- wertige) Schul-, geschweigen denn Ausbildung genossen. Einer nennenswerten ordentlichen Erwerbstätigkeit ist der Beschuldigte in beiden Ländern nicht nach- gegangen. Gerade in der Schweiz hat der Beschuldigte nie gearbeitet, trotz B- Bewilligung. Dass er jemals Anstrengungen in der Schweiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung unternommen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte war und ist von der Sozialhilfe abhängig. Zudem befand er sich ein nicht unerheblicher Teil seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz in Haft oder im (vorzeitigen) Straf- oder Massnahmevollzug. Eine erfolgreiche Integration in der Schweiz liegt nicht vor. 6.3.2. Der Beschuldigte ist gesundheitlich stark eingeschränkt. Gemäss Gutach- ten vom 4. November 2021 (vgl. StA act. 2.12) leide er an einer paranoiden Schi- zophrenie. Diese wird aktuell im Rahmen der mit Urteil vom 25. März 2022 ange- ordneten stationären Massnahme psychiatrisch behandelt. Auch eine solche Er- krankung steht einer Landesverweisung nicht per se entgegen. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung muss im Ausland nämlich nicht derselbe Behand- lungsstandard wie in der Schweiz zur Verfügung stehen (vgl. BGer 6B_1179/2021 v. 5.5.2023 E. 6.7.2). Gleichwohl ist diesem Umstand besondere Beachtung zu

14 / 23 schenken. Der Beschuldigte befindet sich aktuell in einer stationären Massnahme und erhält psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung. Der Gutach- ter geht von einer Behandlungsdauer von mindestens zwei bis drei Jahren aus, sofern sich der Beschuldigte gut auf die Behandlung einlasse; sie erhöhe sich aber, wenn er sich weniger darauf einlassen könne (vgl. StA act. 2.12, F. 6.4.4). Für den zukünftigen positiven Gesundheitsverlauf misst der Gutachter der regel- mässigen Psychopharmakotherapie grosse Bedeutung bei (F. 6.5.1). Gerade de- ren Sicherstellung erscheint jedoch in Afghanistan, auch nach erfolgreicher Be- handlung, unsicher. Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung und zu Psycho- therapie dürfte in Afghanistan nämlich, sogar in P._____, nur in äusserst unzurei- chendem Masse möglich sein (vgl. etwa BVGer E-5280/2019 v. 22.9.2021 E. 8.5 m.w.H.). Angesichts seiner schweren psychischen Störung und der schwierigen (weiterführenden) Therapiemöglichkeit im Herkunftsland samt den kaum absehba- ren Folgen einer unterbleibenden medikamentösen Behandlung würde die Lan- desverweisung den Beschuldigten derart hart treffen, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsberechtigung führen würde. 6.3.3. Demgegenüber liegen keine Umstände vor, welche einen (zusätzlichen) Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) begründen würden. Der Be- schuldigte ist erwachsen und hat keine eigene in erster Linie geschützte Kernfami- lie in der Schweiz. Der Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter und Ge- schwister kann ihm auch über den elektronischen Weg oder anderweitig physisch zugemutet werden. 6.4.Interessenabwägung 6.4.1. Das Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses spielen daher die folgenden Aspekte eine Rolle: Die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen De- likte, eine grosse Rückfallgefahr, eine wiederholte Straffälligkeit, eine erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe sowie Straffälligkeit nach einer mi- grationsrechtlichen Verwarnung. Das gesamte öffentliche Interesse ist dem ge- samten privaten Interesse gegenüberzustellen. Resultiert dabei ein überwiegen- des öffentliches Interesse, ist die Landesverweisung auszusprechen (vgl. BGer 6B_659/2018 v. 20.9.2018 E. 3.3.3). 6.4.2. Die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich negativ aus. Ebenso negativ fallen das Verschulden und die Schwere der Taten ins Gewicht,

15 / 23 insbesondere, dass sie jeweils aus nichtigen Anlässen bzw. ohne ersichtlichen Grund heraus erfolgt sind. Zwar lag mehrheitlich und insbesondere auch betref- fend die Anlasstat eine schwergradige Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit und Einsicht ins Unrecht seiner Taten vor (StA act. 2.12, S. 35). Dies steht einer Landesverweisung nicht per se entgegen. Sie mindert indessen das Verschulen erheblich und hat zumindest als gegen die Landesverweisung sprechenden As- pekt bei der Interessenabwägung berücksichtigt zu werden. Weiter negativ zu ge- wichten sind die wiederholte Delinquenz sowie die dazwischenliegenden kurzen Intervalle. Positiv zu werten ist, dass sich gemäss gutachterlicher Einschätzung eine Rückfallwahrscheinlichkeit durch Massnahmen in erheblichem Ausmass ver- mindern lasse. Indessen lässt sich heute noch nicht mit Sicherheit sagen, dass die vom Beschuldigten derzeit ausgehende hohe Rückfallgefahr im Zeitpunkt der Be- endigung der Massnahme gebannt sein wird. So spricht denn auch das in den Ak- ten liegende Gutachten von einem (aktuell) hohen Rückfallrisiko (gemäss VRAG- Auswertung liegt die statistische Rückfallgefahr trotz Therapie bei 82% innerhalb der nächsten zehn Jahren; vgl. StA act. 2.12, S. 36 f. und F. 6.3.1). Das Beru- fungsgericht hat sich auf die sich ihr zum Urteilszeitpunkt darstellende Sachlage und damit auf die entsprechend hohe Rückfallwahrscheinlichkeit zu stützen (vgl. BGE 145 IV 445 E. 9). Angesichts dieser hohen Rückfallgefahr für verschiedenar- tige Gewaltdelikte, der negativen Prognose bezüglich des längerfristigen Wohlver- haltens des Beschuldigten sowie seiner nach wie vor fehlenden Krankheitseinsicht (vgl. nachfolgend E. 6.4.4) besteht nach Dafürhalten des Berufungsgerichts aktuell eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die den auf Seiten des Beschuldigten vorliegenden Härtefall aufwiegt. 6.4.3. Wie bereits erwähnt, spielen nach aktuellster bundesgerichtlicher Recht- sprechung allfällige Vollzugshindernisse (Art. 66d StGB) schon bei der strafrechtli- chen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle. Bereits das Sachgericht hat im Rahmen des Entscheides über die Anordnung einer Landesverweisung eine Vollzugsprognose zu treffen. Wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinli- che, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (vgl. etwa BGer 6B_1024/2019 v. 29.1.2020 E. 1.3.4). Diesbezüglich kann als notorisch gelten, dass das SEM nach der Machtergreifung durch die Taliban den Vollzug von Weg- weisung von afghanischen Staatsangehörigen offiziell bis auf weiteres ausgesetzt hat. Es werden derzeit keine Rückführungen nach Afghanistan mehr durchgeführt, und es werden im Asylverfahren auch keine Wegweisungsvollzüge mehr verfügt. Für Personen, bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rück-

16 / 23 führung besteht (z.B. schwer straffällige Personen) werden die Vollzugshandlun- gen vorsorglich weitergeführt. Eine Rückführung ist aber auch bei diesen bis auf Weiteres nicht möglich (vgl. <https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/ asyl/afghanistan.html#_____> [zuletzt besucht am 21. September 2023]). Es fragt sich, ob dieser Umstand bereits in den Entscheid über die Anordnung der Landes- verweisung einzubeziehen ist oder er erst in einem allfälligen Vollzugsverfahren durch das Migrationsamt zu berücksichtigen ist. 6.4.4. Vorliegend ist zu beachten, dass vor einem allfälligen Vollzug einer Lan- desverweisung die Massnahme des Beschuldigten zu vollziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB). Angesichts des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschuldigten ist die Dauer der Massnahme kaum absehbar, und wurde vom Gutachter – im günstigen Falle, dass sich der Beschuldigte gut auf die Therapie einlasse – mit mindestens zwei bis drei Jahre angegeben. Aus dem Vollzugsbericht vom 29. Au- gust 2023 (vgl. act. I.1) geht sodann hervor, dass trotz des günstigen Behand- lungsverlaufes eine stationäre forensisch-psychiatrische Behandlung weiterhin notwendig und zweckmässig sei, um die hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte zu senken. Dies liege daran, dass der Beschuldigte trotz aktiver Psychoedukation noch kein Krankheitsverständnis und keine Krankheitseinsicht entwickelt habe und sich bislang nicht auf die Therapie habe einlassen können oder wollen (vgl. act. I.1, S. 5). Obschon sich die Lage in Afghanistan aufgrund der nunmehr gefes- tigten Machtübernahme durch die Taliban in absehbarer Zeit nicht ändern dürfte, kann, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, keine hinreichend zuverlässige prognosti- sche Beurteilung vorgenommen werden, wie sich die Situation im für die Landes- verweisung relevanten Zeitpunkt präsentieren wird. Eine abschliessende Beurtei- lung darüber, ob der Vollzug der Landesverweisung aufgrund der allgemeinen La- ge in Afghanistan tatsächlich undurchführbar wäre, ist aus genannten Gründen derzeit nicht möglich. 6.4.5. Dem Beschuldigten wurde seine Flüchtlingseigenschaft durch die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt, indem er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter miteinbezogen wurde. Damit wurde er jedoch gerade nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt, da er auf eine ei- genständige Prüfung seiner Asylgründe verzichtet hatte. Damit ergibt sich aus sei- nem Status allein noch keine hinreichende individuelle konkrete Gefähr- dung/Verfolgung in seinem Herkunftsland. Bis heute fehlen zudem konkrete und eindeutige Hinweise auf eine drohende politische Verfolgung im Herkunftsland. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass sein Leben oder seine Freiheit we- gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-

17 / 23 len Gruppe oder seine politischen Anschauungen gefährdet wären (vgl. Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Genfer Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30]). Auch der Grund für seine Kreuz- Tätowierung auf der Brust erscheint kaum nachvollziehbar und nur schwer ver- ständlich. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte diesbe- züglich jedoch klar, dass er Muslim sei und nicht zum Christentum konvertiert sei, was noch vor der Vor-instanz behauptet worden war (vgl. act. H.3, F. IV.25 f.). In- wieweit er selbst durch die Ermordung seines Vaters durch einen regionalen Mi- litärvertreter, welcher es auf dessen Ländereien abgesehen haben will, gefährdet sein soll, erschliesst sich nicht ohne weiteres und lässt sich auch nicht anhand der umfangreichen Asyl- und Migrationsakten bestimmen. Der Beschuldigte selbst ist diesbezüglich seiner Mitwirkungspflicht nur dürftig nachgekommen, sodass der Berufungsinstanz keine abschliessende Beurteilung seiner möglichen Verfolgung im Herkunftsland möglich ist. 6.5.Fazit Anordnung Landesverweisung Vor dem Hintergrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der beim Beschuldigten zu bejahende Härtefall durch die öffentlichen Sicherheitsinteressen der Schweiz aufgewogen werden. Eine Landesverweisung ist anzuordnen. 6.6.Dauer der Landesverweisung 6.6.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren, den Beschuldig- ten während 15 Jahren des Landes zu verweisen. Damit weicht sie von ihrem vor Vorinstanz gestellten Antrag, eine Landesverweisung von 10 Jahren auszuspre- chen, ab. Sie begründet dies damit, dass sie davon ausgegangen sei, dass beide Berufungsverfahren (Berufung gegen das Urteil vom 25. März 2022 [SK1 22 68] und Berufung gegen das Urteil vom 11. November 2020 [SK1 22 62]) vereinigt würden. Zudem komme, so die Staatsanwaltschaft, in einem Fall, in dem über zwei Landesverweisungen zu befinden sei, das sogenannte Absorptionsprinzip zur Anwendung. Dies bedeute, dass bei an sich zwei auszusprechenden Landesver- weisungen die zweite die erste absorbiere. Zum Zeitpunkt der zweiten Anklageer- hebung (18. Januar 2022) sei das erste vorinstanzliche Urteil noch nicht begründet gewesen. Aus diesem Grund habe die Staatsanwaltschaft im zweiten erstinstanz- lichen Verfahren nur eine zehnjährige Landesverweisung gefordert. Nachdem nun beide vorinstanzlichen Urteile begründet seien und es in beiden Fällen zu einer Berufung gekommen sei, sei in Anwendung des Absorptionsprinzips nur eine Lan- desverweisung auszusprechen, diese sei jedoch für die Dauer von 15 Jahren an- zuordnen (act. H.4, S. 8).

18 / 23 6.6.2. Die Landesverweisung ist gemäss Art. 66a StGB für 5 bis 15 Jahre auszu- sprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein. Treffen zwei Landesverweisungen aufeinander, gelangt das Absorptionsprinzip zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die beiden Landesverweisungen nicht zu- sammenzuzählen und nacheinander zu vollziehen sind (sog. Kumulation). Entge- gen der Ansicht der Staatsanwaltschaft führt dies vorliegend jedoch nicht dazu, dass nur eine Landesverweisung auszusprechen wäre. Das vorgeschlagene Vor- gehen der Staatsanwaltschaft führte im Ergebnis nämlich dazu, dass die Dauer der zweiten Landesverweisung um die Dauer der ersten Landesverweisung "an- gemessen" erhöht werden müsste bzw. würde. Es resultierte eine analoge An- wendung von Art. 49 StGB (Asperationsprinzip), für welche gemäss Bundesgericht kein Raum besteht (BGE 146 IV 311 E. 3.7). Vor dem Hintergrund des Gesagten führt die Anwendung des Absorptionsprinzips dazu, dass im Verfahren SK1 22 68 unabhängig vom Verfahren SK1 22 62 die Dauer der Landesverweisung festzule- gen ist. Beide Landesverweisungen gelangen sodann gleichzeitig zum Vollzug, sodass letztlich der kürzere Landesverweis im längeren aufgeht (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 311 E. 3.7 m.H. auf BGE 117 IV 229 E. 1.c.cc und 1.d). 6.6.3. Für die Anlasstat wurde aufgrund des Tatverschuldens zwar "nur" eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten ausgesprochen. Dieses Strafmass resultierte v.a. aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit (schwergradig verminderte Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat und Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln). Die mehrfache und teilweise schwere Delinquenz des Beschuldigten muss ebenfalls berücksichtigt werden. Eine Landesverweisung von zehn Jahren erscheint angemessen. 6.7.Ausschreibung der Landesverweisung im SIS 6.7.1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Frei- heitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO; vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbe- stand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob vom Beschuldig- ten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird

19 / 23 dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rech- nung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu ho- hen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose zum Beispiel eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Ge- samtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Baga- telldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der beschuldigten Person (vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.7.1 ff.). 6.7.2. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung sind vorliegend erfüllt. Der Be- schuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatenangehöriger. Soweit ersichtlich verfügt er in keinem andern Mitgliedstaat über ein Aufenthalts- recht. Sodann liegt die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe über einem Jahr. Durch die (versuchte) schwere Körperverletzung wird die öffent- liche Sicherheit und Ordnung ohne Frage stark beeinträchtigt, weshalb eine Aus- schreibung auch verhältnismässig ist. Dementsprechend ist die Ausschreibung im SIS anzuordnen. 7.Kosten und Entschädigungsfolge (Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren) 7.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zulasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2.Demgemäss trägt der Beschuldigte die Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft in Höhe von CHF 16'203.00 sowie die erstinstanzliche Gerichtsge- bühr von CHF 4'000.00 (Art. 2 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). 7.3.Die vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Erich Vogel, für das erstin- stanzliche Verfahren beantragte Entschädigung von CHF 8'368.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ist ausgewiesen und angemessen. Die Entschädigung ist einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

20 / 23 8.Kosten- und Entschädigungsfolge (Berufungsverfahren) 8.1.Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen ihrer Berufung, die Strafe um drei Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als die Strafe um zwei Monate erhöht wurde. Antrags- gemäss wurde sodann die Busse um CHF 100.00 auf CHF 600.00 erhöht. Bezüg- lich der Landesverweisung wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgege- ben und die Landesverweisung angeordnet. Hinsichtlich der Dauer der Landes- verweisung wurde ihrem Antrag nur teilweise entsprochen, indem eine zehnjährige Landesverweisung angeordnet wurde und nicht wie beantragt eine 15-jährige Verweisung. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen auf Abweisung der Beru- fung vollständig unterlegen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, die in Anwendung von Art. 7 VGS auf CHF 3'000.00 festge- setzt werden; im Umfang von 5/6, d.h. CHF 2'500.00, zulasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/6, d.h. CHF 500.00 zulasten des Kantons Graubünden. 8.2.Die vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Erich Vogel, eingereichte Ho- norarnote umfasst sämtliche Aufwendungen für beide Berufungsverfahren SK1 22 62 und SK1 22 68. Der geltend gemachte Aufwand von CHF 3'651.00 (inkl. Spe- sen und MwSt.) erscheint angemessen. Da eine genaue Aufschlüsselung der Aufwandspositionen nicht möglich ist, ist der Gesamtaufwand hälftig auf die bei- den Berufungsverfahren aufzuteilen. Es resultiert ein zu entschädigendes Honorar von CHF 1'825.50 (inkl. Spesen und MwSt.) pro Berufungsverfahren. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen ausgangsgemäss zu 5/6 zulasten des Beschul- digten und zu 1/6 zulasten des Kantons Graubünden. Sie werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 5/6, d.h. CHF 1'521.25, nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

21 / 23 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 25. März 2022, mitgeteilt am 29. November 2022 (Proz. Nr. 515-2022-2), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ ist schuldig: -der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB -der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB -des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB -der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB -der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB -der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB -der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB -der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG -der Übertretung im Sinne des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 120 Abs. 1 lit. d AIG sowie -des geringfügigen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 2.Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts N._____ vom 27.06.2019 gegen A._____ ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird widerrufen. 3. [...] 4.Es wird die Fortdauer der Sicherheitshaft bis längstens am 25.06.2022 angeordnet. 5.Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 6.Die beschlagnahmten Gegenstände -rotes Küchenmesser der Marke Victorinox (Referenz GR 2021-7- 1697; act. 7.5) -Swisspasskarte, lautend auf Q._____ (Referenz GR 2021-5-1847; act. 10.6) werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 7.[...] 8. a)Die Zivilklage von G._____ AG gegen A._____ im Umfang CHF 320.00 wird infolge Anerkennung abgeschrieben.

22 / 23 b)Die Zivilklage von F._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. c)Die Zivilklage von H._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. d)Die Zivilklage von I._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. e)Die Zivilklage des Hochbauamtes Kanton Graubünden gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. [...] 2.1.A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe des Bezirksgerichts N._____ vom 27. Juni 2019, und einer Busse von CHF 600.00 bestraft. 2.2.Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 2.3.An die Freiheitsstrafe und die Busse sind die erstandene Polizei-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 276 Tagen, die Untersuchungshaft im Ver- fahren vor Bezirksgericht N._____ von 48 Tagen sowie der andauernde vorzeitige Massnahmenvollzug von bis und mit heute 511 Tagen angerech- net. Die Freiheitsstrafe und die Busse sind damit erstanden. 3.1.A._____ wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 3.2.Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 16'203.00 gehen zulasten von A.. 5.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 12'368.00 (Gerichts- kosten CHF 4'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 8'368.00 [Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel; inkl. Spesen und MwSt.] gehen zulasten von A.. 5.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 6.1.Die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 4'825.50 (Gerichtskosten CHF 3'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 1'825.50 [Rechts- anwalt lic. iur. Erich Vogel; inkl. Spesen und MwSt.]) gehen im Umfang von

23 / 23 5/6, d.h. CHF 4'021.25 zulasten von A._____ und im Umfang von 1/6, d.h. CHF 804.25, zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 6.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht von A._____ im Umfang von 5/6, d.h. CHF 1'521.25, gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 9.Mitteilung im Dispositiv an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2022 68
Entscheidungsdatum
12.09.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026