Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 30. November 2023 ReferenzSK1 22 66 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Gustin, Aktuar ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill Poststrasse 43, Postfach 46, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandTierquälerei Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 17.08.2022, mitgeteilt am 23.11.2022 (Proz. Nr. 515-2022-18) Mitteilung16. Oktober 2024
2 / 13 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden sprach A._____ (nachfolgend: Be- schuldigter) mit Strafbefehl vom 6. September 2021 der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TschG schuldig. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 14. September 2021 Einsprache. Am 25. März 2022 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalge- richt Plessur. B.Das Regionalgericht Plessur verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 17. August 2022 wegen fahrlässiger Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TschG. Dafür bestrafte es den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu je CHF 110.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Die Verfahrens- kosten von CHF 3'670.00 auferlegte das Regionalgericht ausgangsgemäss dem Beschuldigten. C.Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an. In der Berufungserklärung vom 5. Dezember 2022 beantragte er – neben der Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils sowie den gesetzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen – in der Hauptsache einen vollumfänglichen Freispruch. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden Anschlussberufung. Sie beantragte im Wesentlichen eine Verurtei- lung gemäss Vorinstanz, die Erhöhung der Geldstrafe von drei auf zehn Tages- sätze sowie die Ausfällung einer Busse von CHF 300.00 und einer entsprechen- den Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. E.Nach bewilligtem Verschubgesuch des Verteidigers fand die Hauptverhand- lung vor dem Kantonsgericht in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidi- gung und der Staatsanwaltschaft am 28. November 2023 statt. Der Beschuldigte hielt an seinen in der Berufungserklärung formulierten Anträgen fest; die Staats- anwaltschaft stellte neben den in der Anschlussberufung gestellten Anträgen zu- dem den Eventualantrag, dass der Beschuldigte gemäss Art. 28 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 TschG schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von CHF 500.00 und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen zu bestrafen sei.
3 / 13 Erwägungen 1.Formelle Voraussetzungen Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die formellen Voraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO). 2.Anklagevorwurf, vorinstanzliches Urteil und Berufungsumfang 2.1.Im vorliegend als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 6. September 2021 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor: Am _____ 2020 liess A._____ seinen zweijährigen Ochsen, Ohrenmarken- nummer 120.1342.1510.0, dem Schlachtbetrieb B._____ in B._____ zur Schlachtung zuliefern. Die amtliche Fleischkontrolle stellte beim Ochsen einen aus Hartplastik bestehenden Saugschutzring fest. Die Fleischunter- suchung ergab, dass der Saugschutzring an seinen beiden Klemmpunkten zumindest teilweise eingewachsen war und zu Vernarbungen in der sensi- blen Nasenscheidewand geführt hatte. Die Nasenscheidewand war dabei nicht durchstochen oder durchstossen worden. Aufgrund der Bindege- websveränderungen ist davon auszugehen, dass der Saugschutzring im Zuge des Wachstums nicht den Wachstumsverhältnissen angepasst wur- de, was die Konstruktion des Ringes indes zulassen würde. Der Ochse leb- te vorwiegend auf dem Hof von A._____ in C._____ resp. auf Weiden und Wiesen im D._____. Der Beschuldigte hatte den Saugschutzring im Zeit- raum zwischen Ende Juli und Anfang August 2019 angebracht und es in der Folge pflichtwidrig unterlassen, in regelmässigen Abständen die Pass- form des Ringes zu kontrollieren und gegebenenfalls anzupassen oder zu entfernen. Durch sein sorgfaltswidriges Verhalten liess der Beschuldigte zu, dass sich im Bereiche der Nasenscheinwand des Tieres zumindest Druck- stellen bildeten und der Ochse unnötige Schmerzen erdulden musste und in seinem Verhalten eingeschränkt wurde. 2.2.Vorliegend ficht die Verteidigung den Schuldspruch der Vorinstanz an und beantragt einen Freispruch und eine entsprechende Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. act. H.2, H.3). Damit ist das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich angefochten, womit über alle Punkte neu zu befinden ist (Art. 402 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.Vorbringen der Parteien 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung einlei- tend vor, dass Saugschutzringe üblicherweise an die Nasenscheidewand gek- lemmt und dazu dienen würden, das gegenseitige Besaugen der Tiere zu unter- binden. Die Ringe würden in unterschiedlicher Grösse angeboten, da das Modell
4 / 13 dem Alter des Tiers angepasst werden müsse. Stimme die Grösse nicht, könne dies zu einer Einschränkung der Wasser- und Futteraufnahme führen. Weiter müsse darauf geachtet werden, dass der Ring nicht zu eng sitze und Wunden und Druckstellen verursache. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Vete- rinärwesen (BLV) weise ausdrücklich darauf hin, den Ring regelmässig zu kontrol- lieren (act. H.1, S. 3 f.). Zumindest der Übertretungstatbestand gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 TSchG sei erfüllt (vgl. act. H.3, S. 2). 3.1.2. Vorliegend sei der Beschuldigte als Halter für den Ochsen verantwortlich gewesen. Der Befund von Dr. med. vet. E._____ des Veterinäramts B._____ zeige rechtsgenügend, dass der Saugschutzring Druckstellen erzeugt habe, die zu ei- nem teilweisen Einwachsen geführt hätten. Der Beschuldigte habe eingeräumt, den Ring letztmals Ende Oktober 2019 geprüft zu haben. Zweieinhalb Monate später sei der Ochse in den Schlachthof geliefert worden, wo die Druckstellen festgestellt worden seien (act. H.1, S. 4 f.). Entgegen den Vorbringen von Dr. med. vet. F._____ gehe es vorliegend nicht um ein Durchstechen der Nasenscheide- wand oder den Vorwurf des nicht korrekten Anbringens des Saugschutzringes. Es gehe lediglich um eine ungenügende Kontrolle respektive unterlassene Anpas- sung des Ringes, was zu den Vernarbungen geführt habe. Narben seien Ersatz- gewebe für geschädigte oder verletzte Haut; wichtigste Verletzungsbeschwerde sei bekanntlich Schmerz (act. H.1, S. 5 f.). Dr. med. vet. G._____ habe schliess- lich vorgebracht, dass Narbenbildung aufgrund eines Saugschutzringes keinesfalls tierschutzrelevant sei, solange die Nasenscheidewand nicht perforiert sei. So ein- fach sei es jedoch nicht. Auch der Verweis auf das schmerztolerante Bindegewe- be am Flotzmaul sei unbehelflich. Schmerztolerant heisse nicht schmerzfrei. Das- selbe gelte beim Vergleich mit der menschlichen Nasenscheidewand und Nasen- piercings. Dass der Ochse Schmerzen erlitten habe, sei dementsprechend als er- stellt zu betrachten (act. H.1, S. 6 f.). Wenn der Beschuldigte vorbringe, dass das Tier kein auffälliges Verhalten gezeigt habe, heisse dies nicht, dass es nicht unter Schmerzen gelitten habe. Tiere der Rindergattung würden zudem bei Schmerzen nur subtile Anzeichen zeigen. Eine klar wahrnehmbare Schmerzäusserung erfolge nicht. Aufgrund des zumindest teilweise eingewachsenen Nasenrings und den Vernarbungen sei bereits davon auszugehen, dass dies auch zu Schmerzen ge- führt habe. Letztlich könne die Frage, ob der Saugschutzring tatsächlich zu Schmerzen geführt habe, jedoch offengelassen werden. Ungeachtet dessen sei der Tatbestand auch erfüllt, wenn Schäden am Tier verursacht würden. Als Schä- den seien sämtlich nachteiligen Veränderungen zu bezeichnen, die in physischer oder psychischer Form in Erscheinung treten würden. Ein eingewachsener
5 / 13 Fremdkörper im Bereich der Nasenscheidewand stelle offensichtlich ein Schaden dar (act. H.1, S. 7 f.). In subjektiver Hinsicht sei schliesslich zugunsten des Be- schuldigten nur eine fahrlässige Tatbegehung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG anzunehmen. Wenn das Gericht den Tatbestand von Art. 26 TschG nicht für erfüllt erachte, sei schliesslich zumindest der Auffangtatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG in fahrlässiger Ausführung erfüllt (act. H.1, S. 10; act. H.3). 3.2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass die Anklage auf tönernen Füsse stehe. Es werde immer wieder behauptet, eine Kon- trolle des Saugschutzrings sei in den Monaten November und Dezember nicht erfolgt, das Tier habe Schmerzen erlitten und die Gewebeveränderung an der Na- senscheidewand sei eine nachteilige Veränderung der körperlichen Struktur des Ochsens (act. H.2, S. 2 f.). Beweise für diese Feststellungen sei die Anklage- behörde jedoch schuldig geblieben. 3.2.2. Hinsichtlich der Schmerzen habe die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass keine Beweise vorliegen würden. Entgegen der Staatsanwaltschaft sei bei der Na- senscheidewand nicht von einem besonders schmerzempfindlichen Bereich aus- zugehen. Die Beurteilung von Dr. med. vet. G._____ zeige vielmehr, dass die Lä- sion in einem wenig sensiblen Bindegewebebereich erfolgt sei. Der Ochse habe denn auch keinerlei subtile Anzeichen von Schmerz gezeigt; solche würden von der Staatsanwaltschaft nicht einmal behauptet. Die Schlachtergebnisse würden zudem zeigen, dass das Tier absolut gesund und in hervorragendem körperlichem Zustand gewesen sei (act. H.2, S. 9 ff.). 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft gehe weiter davon aus, dass der Beschuldigte den Saugschutzring wiederholt hätte manuell kontrollieren müssen. Worauf sich die Anklagebehörde dabei stützte, sei nicht erkennbar; das Gesetz spreche nur all- gemein von einer Überprüfung "sooft wie nötig". Eine Überprüfung "von Hand" sei dabei nicht zwingend notwendig; auch eine visuelle Kontrolle könne je nach Situa- tion genügen. Der Beschuldigte habe das Tier Ende Oktober im Zuge der Einstal- lung mit der Hand kontrolliert. In der Folge habe er dieses täglich nicht nur gese- hen und begutachtet, sondern auch körperlich berührt, wenn auch nicht den Saugschutzring. Die Kontrolle habe offensichtlich auch in den Monaten November und Dezember sowie anfangs Januar stattgefunden. Weiter sei nicht erstellt, dass eine manuelle Kontrolle des Saugschutzrings die teilweisen Verwachsungen ver- hindert hätten. Zu beachten sei schliesslich auch, dass sich die Physiognomie in diesem Alter in den gut zwei Monaten vor dem Schlachten nicht so verändert ha- be, dass der Schutzring zu klein geworden sei. Ohne Stütze sei die Ausführung der Vorinstanz, wonach die Grösse des Saugschutzringes an die Grösse des Tiers
6 / 13 anzupassen sei, zumal die Grösse des Ringes nicht variiert werden könne (act. H.2, S. 13 ff.). 3.2.4. Schliesslich sei auch nicht erstellt, dass eine nachteilige Veränderung der körperlichen Struktur des Ochsen eingetreten sei. Dr. med. vet. F._____ habe ebenfalls festgehalten, dass keine Einschränkung irgendwelcher Art eingetreten sei (act. H.2, S. 14 f.). 4.Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG 4.1.Tatbestand 4.1.1. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar und ist mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Art. 26 Abs. 2 TschG). 4.1.2. Wie aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ersichtlich wird, sieht der Tatbestand verschiedene Tatvarianten vor. Vorliegend wird dem Beschuldig- ten vorgeworfen, dass er dem fraglichen Ochsen Ende Juli/Anfang August 2019 einen Saugschutzring angebracht hat, diesen Ring in der Zeit zwischen Ende Ok- tober und dem 10. Januar 2020 nicht mehr kontrolliert hat und der Ochse im Fol- genden Schmerzen und Schäden erlitten hat. Während ein Teil der Lehre bei Vor- liegen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten eines Tieres die Tatbe- standsvariante des Missbrauchs angewendet haben will (vgl. Gieri Bolli- ger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, Schweizer Tierschutzstraf- recht in Theorie und Praxis, 2. Aufl., Zürich 2019, S. 124), ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei vorgeworfener unterlassener Pflege ei- nes Tieres unabhängig davon die Tatvariante der Vernachlässigung anzuwenden (vgl. BGer 6B_653/2011 v. 30.1.2012, 6B_635/2012 v. 14.3.2013; 6B_400/2018 v. 15.5.2019). Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob eine Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG vorliegt. 4.1.3. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm unter dem 1. Abschnitt "Tierhaltung" des 2. Kapitels "Umgang mit Tieren" verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlun- gen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a
7 / 13 TSchG (BGer 6B_660/2010 v. 8.2.2011 E. 1.2.1). Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG ge- nannten Pflichten werden zudem in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben. Nach Art. 3 TSchV sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpas- sungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung und Pflege sind dabei angemes- sen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physio- logie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Weiter sind Tierhalter gemäss Art. 5 TSchV verpflichtet, das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. 4.1.4. Die dargelegten Pflichten betreffen einerseits Tierhalter, andererseits je- doch auch Tierbetreuer. Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Verfügungs- gewalt über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend aus- übt. Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die dem Halter die Möglichkeit gibt, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung, und so weiter zu entscheiden. Diese Herrschaftsbeziehung darf nicht ausschliess- lich in fremdem Interesse und nach Weisungen eines anderen ausgeübt werden und die Herrschaft darf nicht nur ganz vorübergehender Natur sein. Demgegenü- ber gilt als Betreuer, wer in einem tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Gegensatz zum Halter kann die Be- ziehung des Betreuers auch kurzfristiger Natur, in fremdem Interesse oder wei- sungsgebunden sein (vgl. BGer 6B_660/2010 v. 8.2.2011 E. 1.2.2 m.w.H.). 4.1.5. Unabhängig davon, ob eine Misshandlung, Vernachlässigung oder Überan- strengung vorliegt, muss die strafrechtlich relevante Handlung gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesslich zwingend mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei ge- sprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (BGer 6B_653/2011 v. 30.1.2012 E. 3.3, 6B_635/2012 v. 14.3.2013 E. 3.2 ff.; 6B_400/2018 v. 15.5.2019 E. 2.3; kritisiert durch Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 136 ff.). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegen- de Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a
8 / 13 TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist damit auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). 4.2.Subsumtion 4.2.1. Vorliegend war der Beschuldigte unstrittig Halter des im angeklagten Sach- verhalt erwähnten Ochsens; unbestritten hat er dem Ochsen zudem Ende Juli 2019 einen Saugschutzring eingesetzt. Die Erfordernisse betreffend Tatobjekt (Wirbeltiere, vgl. Art. 2 Abs. 1 TschG), Tatsubjekt (Tierhalter) und der mit der Hal- tereigenschaft grundsätzlich einhergehenden Garantenstellung sind ohne Weite- res als erstellt anzusehen. 4.2.2. Fraglich und zu prüfen ist hingegen, ob vorliegend von einer Vernachlässi- gung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG auszugehen ist. Die Staatsanwalt- schaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er es ab Ende Oktober 2019 bis zur Schlachtung des Tieres unterlassen habe, den Saugschutzring zu prüfen. Tatsächlich gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vor der Staatsan- waltschaft an, dass er den Sitz des Ringes bei der Einstallung Ende Oktober 2019 letztmals manuell geprüft habe; in diesem Zeitpunkt sei alles gut gewesen (StA act. 3.9, Frage 6). Weiter gab er jedoch auch zu Protokoll, dass er seine Tiere und damit auch den Ochsen in der Folge täglich gesehen habe. Er habe in dieser Zeit jeden Tag rund sieben Stunden im Stall mit den Tieren verbracht und dabei auch jeden Tag die Bucht ausgemistet, in welcher die Ochsen untergebracht gewesen seien. Dabei komme er mit den Tieren jeweils auch in Körperkontakt. Es sei ihm wichtig, dass es den Tieren gut gehe (RG act. 18, Frage 4/4). Er habe den Ochsen jeweils bei der Fütterung beobachtet; beim Fressen gehe der Ring vorne hoch und runter, da er beweglich sei. Beim besten Willen habe er nicht bemerkt, dass es dem Tier nicht gut gehen solle (act. H.4, Fragen V.6 und V.7). 4.2.3. Wie dargelegt, ist namentlich in den Art. 6 TschG und Art. 3 ff. TschV fest- gehalten, dass ein Tierhalter oder Betreuer ein Tier seinen Bedürfnissen entspre- chend zu pflegen hat. Art. 5 TSchV hält weiter fest, dass das Befinden der Tiere und der Zustand der Einrichtungen dabei so oft wie nötig überprüft werden müs- sen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (nachfolgend: BLV) hat in einer Fachinformation Tierschutz zum Einsatz von Saugschutzringen und Saugschutzhalftern bei Rindern (vgl. StA act. 3.10) die entsprechenden Ver- ordnungsbestimmungen im Hinblick auf den Einsatz von Saugschutzringen kon- kretisiert. Dabei hält das BLV in der Fachinformation unter anderem fest, dass das Modell eines Saugschutzringes dem Alter der Tiere angepasst sein muss, der
9 / 13 Ring nicht zu eng angebracht werden darf und der Sitz des Ringes von Zeit zu Zeit zu kontrollieren ist. Vorliegend gab der Beschuldigte zwar wie dargelegt an, dass er den Ring letztmals im Oktober 2019 bei der Einstallung manuell überprüft habe. Glaubhaft sagte er jedoch auch aus, dass er den fraglichen Ochsen in der Folge jeden Tag – unter anderem bei der Fütterung – beaufsichtigt hat und dabei kein ungewöhnliches Verhalten feststellen konnte. Weder die genannten Verordnungs- bestimmungen noch die Fachinformation halten fest, in welcher Art und Weise eine Kontrolle des Saugschutzringes zu erfolgen hat. Im Sinne der genannten Ge- setzesbestimmungen hat eine solche Kontrolle jedoch in einer Art und Weise zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung des Tierwohls durch den Saugschutzring frühzeitig verhindert wird. Eine visuelle Kontrolle bei der Fütterung erscheint des- halb nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal davon auszugehen ist, dass das Tier gerade bei der Fütterung aufgrund des sich dabei bewegenden Ringes Hin- weise einer Beeinträchtigung zeigen würde. Zumindest wäre – auch wenn Haus- rinder Schmerzen und Schwäche nur subtil anzeigen – zu erwarten, dass der Ochse im Falle einer Beeinträchtigung nichts oder zumindest weniger gefressen hätte. Der Beschuldigte konnte ein vermindertes oder verändertes Fressverhalten offenbar nicht beobachten. Auch das sehr gute Schlachtergebnis des Ochsen zeigt in keinster Weise, dass dieser die Futteraufnahme verweigert oder nur schon verringert hätte. Angesichts dessen kann dem Beschuldigten nach Ansicht des Gerichts gerade in strafrechtlicher Hinsicht nicht vorgeworfen werden, dass er den Saugschutzring nicht öfters manuell, sondern nur visuell beim Fressen überprüft hat. Dies, zumal auch weder aus dem Gesetz, der Fachinformation des BLV oder der Anklageschrift ersichtlich wird, wie der Beschuldigte konkret hätte handeln müssen, sprich wie und wie häufig er den Saugschutzring hätte überprüfen müs- sen. Es ist nicht von einer mangelnden Pflege auszugehen, womit der Beschuldig- te auch keine Tierhaltevorschriften verletzt hat. 4.2.4. Unabhängig davon erscheint schliesslich fraglich, ob die offenbar gefunde- nen gewebeartigen Veränderungen als Verletzung der Würde des Ochsen zu wer- ten sind. Wie dargelegt, definiert Art. 3 lit. a TSchG, dass die Würde eines Tieres durch eine Belastung infolge Schmerz, Leid oder Schäden missachtet wird, wenn die Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Tatbestand der Tierquälerei damit nur erfüllt, wenn die Zufügung der betreffenden Belastung im Rahmen einer Verhält- nismässigkeitsprüfung nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. BGer 6B_400/2018 v. 15.5.2019 E. 2.3; Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 122). Vorliegend hat der Beschuldigte dem Ochsen den Saugschutzring eingesetzt, weil dieser auf der Alp an anderen Tieren gesäugt hatte, was bei laktierenden Kühen zu Milchver-
10 / 13 lust und bei trächtigen oder trockenstehenden Kühen zu Schädigungen führen kann (vgl. StA act. 3.10). Mit dem dafür zugelassenen Saugschutzring wollte der Beschuldigte das problematische Verhalten des Ochsen korrigieren. Der Beschul- digte verfolgte damit einen legitimen Zweck und setzte dafür auch ein geeignetes und – angesichts der Situation auf der Alp und im Stall – erforderliches Mittel ein. Die Belastung des Tieres selbst ist schliesslich nicht als besonders gross zu wer- ten, zumal das Fressverhalten des Ochsen offenbar nicht eingeschränkt war. Dr. med. vet. E._____ gab im Bericht des Amts für Verbraucherschutz und Vete- rinärwesen B._____ vom 15. Januar 2020 zwar an, dass gewisse bindegewebigen Veränderungen und Vernarbungen gefunden worden seien und dabei der Saug- schutzring eingewachsen sei oder "zumindest teilweise eingewachsen sein muss" (StA act. 3.1). In welchem Schweregrad die gewebeartigen Veränderungen aufge- treten sind, führte er dabei nicht aus und ist aus den dem Bericht beigelegten Fo- tos auch nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. StA act. 3.4). Unklar erscheint für das Gericht zudem, ob die Anwendung eines Saugschutzringes nicht zwangsläufig zu gewissen Veränderungen führt, zumal ein solcher Ring in der Nasenscheide- wand eingeklemmt wird. In der vom Beschuldigten eingereichten tierärztlichen Stellungnahme von Dr. med. vet. G._____ gab dieser an, dass aufgrund der Fotos die kaum empfindlichen Weichteile der Nasenflügel irritiert worden seien (RG act. 23, S. 3). Das Tier habe jedoch in der Gruppe der vier vom Beschuldigten ab- gelieferten Gruppe das beste Schlachtergebnis geliefert, was nur sein könne, wenn das Tier unter optimalen Verhältnissen aufgewachsen sei (vgl. RG act. 23, S. 4 ff.). Angesichts dieser Umstände bestehen nach Ansicht des Gerichts nicht überwindbare Zweifel daran, dass die gefundenen bindegewebigen Veränderun- gen das Tier beeinträchtigt haben. Zumindest ist nicht davon auszugehen, dass der Einsatz des Saugschutzrings das Tier besonders stark beeinträchtigt hat. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist der Einsatz des Saugschutzringes am Ochsen in der Zeit zwischen Ende Juli 2019 und Januar 2020 deshalb als an- gemessen zu bezeichnen. Die Belastung des Ochsen durch den Saugschutzring ist dementsprechend als noch verhältnismässig anzusehen, womit die Würde des Tieres im Sinne von Art. 3 lit. a TschG auch nicht als verletzt anzusehen ist. Auch deshalb ist der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG als nicht erfüllt anzuse- hen. 4.2.5. Zusammenfassend ist vorliegend weder von einer Vernachlässigung noch von einer Missachtung der Tierwürde im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG aus- zugehen. Die Voraussetzungen des Tatbestands sind nicht erfüllt.
11 / 13 5.Missachtung der Tierhaltevorschriften gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG 5.1.Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass – sofern das Gericht den Tatbe- stand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht als erfüllt erachte – zumindest die Vor- aussetzungen des Übertretungstatbestands gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG erfüllt seien. 5.2.Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG ist mit Busse zu bestrafen, wer die Vor- schriften über die Tierhaltung missachtet. Die Vorschriften über die Tierhaltung ergeben sich aus Art. 6 ff. TschG und Art. 3 ff. TschV; der Tatbestand hat damit grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie der Vernachlässigungstatbestand im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG, wobei – im Unterschied zum Vergehen – keine Missachtung der Würde des Tieres vorausgesetzt wird. 5.3.Vorliegend ist im Rahmen der Prüfung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG be- reits festgestellt worden, dass der Beschuldigte seine Pflichten als Tierhalter nicht verletzt hat. In diesem Sinne hat er auch den Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG nicht verletzt. 5.4.Fazit Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte weder der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG noch der Missachtung der Tierhaltevorschriften im Sin- ne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG schuldig gemacht. Er ist damit von sämtlichen Vorwürfen im Strafbefehl vom 6. September 2021 freizusprechen. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1.Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigesprochen. Er trägt deshalb keine Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO) und hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 6.2.Die Kosten der Untersuchung von CHF 1'670.00 und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 2'000.00 sind durch den Kanton Graubünden zu übernehmen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens welche in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt werden tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ob- siegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb auch die Verfahrenskosten des
12 / 13 Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich durch den Kanton Graubünden zu über- nehmen sind. 6.3.Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung. Das Gericht geht bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich vom Betrag aus, welcher von der entschädigungsberechtigten Partei für die an- waltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit namentlich die Aufwendun- gen angemessen sind und ein üblicher Stundenansatz vereinbart worden ist (Art. 2 Abs. 2 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Dabei gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV). Sofern keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. KGer GR SK1 16 21 v. 2.11.2016 E. 6.b und SK1 14 18 v. 12.11.2014 E. 20b m.w.H.). Der Beschuldigte machte für die anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von CHF 7'177.55 (RG act. 25) und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'031.65 geltend (act. G.1), jeweils inklusive Spesen und Mehrwertsteuer. Der verrechnete Stundenansatz von CHF 270.00 ist zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden und nachgewiesen (vgl. StA act. 1.12). Die geltend gemachten Aufwen- dungen erscheinen auch angesichts des Zuständigkeitsverfahrens zwischen den Kantonen Graubünden und B._____ noch als angemessen. Der Beschuldigte ist damit gestützt auf die Honorarnoten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'177.55 und für das Berufungsverfahren mit CHF 4'031.65 zu entschädigen.
13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist einer Straftat nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.Die Kosten der Untersuchung von CHF 1'670.00 gehen zulasten des Kan- tons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 3.2.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'177.55 (inkl. Spesen und Mwst.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt. 4.1.Die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 4.2.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 4'031.65 (inkl. Spesen und Mwst.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschä- digt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: