Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 21. September 2023 ReferenzSK1 22 62 InstanzI. Strafkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Bergamin Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Reichsgasse 65, 7000 Chur Gegenstandversuchte schwere Körperverletzung, Beschimpfung und Tätlich- keiten, mehrfache Drohung, Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsam gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öf- fentlichen Verkehrs Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 11.11.2020, mitgeteilt am 11.11.2022 (Proz. Nr. 515-2020-44) Mitteilung21. Februar 2024

2 / 27 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 13. Mai 2019 eine Stra- funtersuchung gegen A._____ (fortan: Beschuldigter) wegen einfacher Körperver- letzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. B.Der Beschuldigte befand sich vom 12. Mai 2019 bis 13. Mai 2019 in Poli- zeihaft und vom 1. Juni 2019 bis 3. Oktober 2019 in Polizeihaft mit anschliessen- der Untersuchungshaft. Vom 4. Oktober 2019 bis zum 9. Dezember 2020 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. C.B._____ reichte am 12. Juni 2019 eine Zivilklage gegen den Beschuldigten ein. D.Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 der Staatsanwaltschaft Graubünden wur- de Rechtsanwalt Alexander Egli als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ein- gesetzt. Mit Verfügung vom 18. September 2019 wurde er sodann auf eigenes Ersuchen hin aus dem Amt entlassen. Mit Verfügung vom 24. September 2019 ernannte die Staatsanwaltschaft Graubünden Rechtsanwalt Mario Thöny als amt- lichen Verteidiger, welcher mit Verfügung des erstinstanzlichen Strafgerichts vom 8. Dezember 2020 aus seinem Amt entlassen wurde. Am 3. Februar 2021 wurde Rechtsanwalt Erich Vogel als amtlicher Verteidiger ernannt. E.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. September 2019 wurde die Strafuntersuchung ausgedehnt wegen versuchter schwerer Körperver- letzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB etc. F.Am 21. Juli 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen den Beschuldigten. Darin wird ihm zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich geweigert, sich gegenüber einer uniformierten Securitrans Patrouille auszuweisen. Eine 48-stündige Wegweisung vom Areal des Bahnhofs C._____ habe er miss- achtet. Er habe sich in der erneuten Kontrolle aggressiv verhalten und mehrmals versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, was ihm schliesslich durch Flucht ge- lungen sei. Der Beschuldigte habe sich der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB und des Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicher- heitsorgans des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 9 BGST schuldig gemacht (An- klageziffer 1.1). Weiter soll der Beschuldigte am frühen Morgen des 12. Mai 2019 im Rahmen eines verbalen Streits D._____ als "Nuttensohn" bezeichnet haben. Im Anschluss an diesen verbalen Streit sei es zwischen dem Beschuldigten und D._____ zu einer körperlichen Rangelei gekommen, in welcher der Beschuldigte D._____ mit der Faust gegen die Schläfe geschlagen haben soll. Sodann soll der

3 / 27 Beschuldigte eine Bierflasche zur Hand genommen und am Boden so zerschlagen haben, dass nur noch der Flaschenhals übriggeblieben sei. Er sei dann in der E.strasse auf F. getroffen, welchem er mit dem Flaschenhals auf den Kopf geschlagen haben soll. F._____ sei dadurch am Kopf verletzt worden. Der Beschuldigte habe sich der versuchten schweren Körperverletzung, der Be- schimpfung und der Tätlichkeiten schuldig gemacht (Anklageziffer 1.2). Weiter soll er sich der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen Drohung schuldig gemacht haben, indem er gegenüber B._____ mehrmals telefonisch ge- droht habe, ihn in C._____ zusammenzuschlagen. Am 11. Juni 2019 soll der Be- schuldigte nach wechselseitigen Schlägen B._____ mit einem mitgenommenen Rüstmesser verletzt haben (Anklageziffer 1.3). G.Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 11. November 2020 wurde der Beschuldigte in Bezug auf Anklageziffer 1.2 vom Vorwurf der versuchten schwe- ren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Bezug auf Anklageziffer 1.3 der Anklageschrift freigesprochen. Er wurde der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 2 StGB, der versuchten schwe- ren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art 286 StGB, der Tät- lichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und des Ungehorsams gemäss Art. 9 BGST schuldig gesprochen. Hierfür wurde er mit einer Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde während einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben. Für den Teil der Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB angeordnet. Das Regionalgericht Plessur verfügte sodann die gerichtliche Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Rüstmessers. Der Beschuldig- te wurde für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet. Die Zivilklage von B._____ gegen den Be- schuldigten wurde im Umfang von CHF 1'000.00 gutgeheissen. Im Mehrbetrag von CHF 14'000.00 wurde die Klage auf den Zivilweg verwiesen. H.Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. Er beantragt die Aufhe- bung von Dispositivziffer 5a und 5b (Landesverweisung).

4 / 27 I.B._____ (fortan: Privatkläger) beantragt mit Anschlussberufung, seine Zivil- klage sei in Aufhebung von Dispositivziffer 6 gutzuheissen. Der Beschuldigte sei zur Leistung von CHF 15'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 11. Juni 2019 zu verpflich- ten. J.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt vor der Berufungsinstanz die Abweisung der Berufung. Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt Vorab ist auf die vorliegend spezielle Ausgangslage hinzuweisen. Das Regional- gericht Plessur erliess gegen den Beschuldigten zwei Urteile. Das erste datiert vom 11. November 2020 (Proz. Nr. 515-2020-44; SK1 22 62 [vorliegendes Beru- fungsverfahren]), das zweite vom 25. März 2022 (Proz. Nr. 515-2022-2; SK1 22 68 [paralleles Berufungsverfahren]). Die beiden Berufungsverfahren gingen aufgrund der langen Begründungsdauer des Urteils vom 11. November 2020 – letztlich per Zufall – nahezu gleichzeitig bei der erkennenden Berufungskammer ein. Mit Aus- nahme der beschuldigten Person weisen die beiden Verfahren keinen Konnex auf. Zu beachten gilt dabei, dass der Entscheid über den Landesverweis in den Urtei- len unterschiedlich ausfiel, wobei im jüngeren wegen des Gesundheitszustandes des Beschuldigten von einem Landesverweis abgesehen wurde. Eine Vereinigung (vgl. Art. 30 StPO) der beiden Verfahren SK1 22 62 und SK1 22 68 erachtet die Berufungsinstanz indessen als wenig praktikabel, wenn sie auch gleichzeitig im Rahmen einer Berufungsverhandlung verhandelt werden. Eine Bezugnahme auf die Akten des jeweiligen Verfahrens bleibt möglich, ohne dass die einzelnen von- einander unabhängigen Berufungsgegenstände vermischt würden und zu einer unübersichtlichen Aufblähung des Urteils führten. 2.Prozessuales Die formellen Voraussetzungen der Berufung sowie der Anschlussberufung geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf beide ist einzutreten. 3.Berufungsumfang 3.1.Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den angeordneten Lan- desverweis und die SIS-Ausschreibung (Dispositivziffer 5a und 5b; vgl. act. A.2). Der Privatkläger hatte ursprünglich ebenfalls Berufung angemeldet, jedoch keine Berufungserklärung eingereicht, sodass darauf nicht eingetreten wurde (SK1 22

5 / 27 64). Er ficht das Urteil indes mittels Anschlussberufung betreffend den Zivilpunkt an (Genugtuung; Dispositivziffer 6; vgl. act. A.3). Auch die Staatsanwaltschaft hat- te anfänglich selbständige Berufung erhoben (SK1 22 63), zog diese aber zurück. Auf eine Anschlussberufung verzichtete sie (vgl. act. A.4). Damit kann festgehal- ten werden, dass die Dispositivziffern 1 bis 4 nicht angefochten und somit – grundsätzlich – in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (BGer 6B_1320/2020 v. 12.1.2022 E. 2.2). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO können jedoch zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüft werden, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. sogleich E. 3.2), erweist sich der Vollzugsspruch (Aufteilung des unbedingt-bedingten Vollzuges) der Vor- instanz als qualifiziert falsch. Der Fehler ist von Amtes wegen zu korrigieren, so- dass auch Dispositivziffer 3d einer Prüfung zu unterziehen ist. Im Übrigen steht das angefochtene Urteil zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.2.Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug. Ausgehend von der Gesamtstrafe von 28 Monaten (einschliesslich der Zusatzstra- fe für das Urteil des Bezirksgerichts Zürich). Dabei setzte sie den unbedingt voll- ziehbaren Teil auf 18 Monate und den bedingt vollziehbaren Teil auf 10 Monate fest (vgl. act. E.1, E. 4.6 und Dispositivziffer 3d). Wie gesehen ist die entspre- chende Dispositivziffer zwar nicht selbständig angefochten worden. Art. 404 Abs. 2 StGB sieht jedoch eine Überprüfung von Amtes wegen vor. Von dieser Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen be- schränkt. Eine umfassende, freie Überprüfung (auf blosse Unangemessenheit) ist damit ausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell oder formell unrichtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. In Ermessensentscheide der Vorinstanz kann hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Der vorinstanzliche Entscheid steht offensichtlich und qualifiziert im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben von Art. 43 Abs. 2 StGB betreffend die teilbedingte Freiheitsstrafe. Gemäss dieser Be- stimmung darf nämlich der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Der unbedingte Anteil der Strafe ist somit auf das maximal zulässige Mass von 14 Monaten zu reduzieren. Anzumerken ist, dass sich der Beschuldigte bereits seit rund 18 Monaten in Haft befand, womit er den unbedingten Teil bereits

6 / 27 abgesessen hat. Überhaft liegt deswegen aber nicht vor. Von einer solchen ist erst die Rede, wenn die Haft länger dauert als die bedingt und unbedingt gesprochene Freiheitsstrafe zusammen (BGE 141 IV 236 E. 3.3). 4.Landesverweisung 4.1.Vorbringen des Beschuldigten als Berufungskläger Der Beschuldigte moniert die Aussprache einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS. Die Aussprache einer Landesverweisung sei in einer um- fassenden Interessenabwägung und unter zwingender Anwendung des Verhält- nismässigkeitsprinzips abzulehnen. Der Beschuldigte sei im Alter von 18 Jahren in die Schweiz geflüchtet, besitze eine Aufenthaltsbewilligung B, sei ledig, kinderlos und trotz der chronischen psychischen Erkrankung weder IV-berentet noch ver- beiständet. Sein Vater sei aufgrund eines Streites um Geld und Immobilien von einem lokalen Politiker vor seinen Augen erschossen worden. Weil auch seine Familie in Gefahr gewesen sei, habe sie fliehen müssen. Infolge dieser traumati- schen Erlebnisse sei der Beschuldigte psychisch erkrankt. Erste Wesensverände- rungen hätten im Dezember 2020 von den Angehörigen festgestellt werden kön- nen, worauf im Juni 2021 eine erste stationäre psychiatrische Behandlung per FU aufgrund einer akuten Psychose gefolgt sei. Der Beschuldigte verfüge in Afghani- stan über kein soziales Netz. Seine Rückkehr nach Afghanistan würde seinen si- cheren Tod bedeuten. Folglich sei bedeutungslos, ob seine psychische Erkran- kung in seinem Heimatland adäquat behandelt werden könnte und ob seine Inte- gration möglich wäre. Ein Härtefall liege vor. Seine privaten Interessen würden diejenigen der Schweiz an seiner Landesverweisung überwiegen. Der Beschuldig- te verfüge über eine familiäre Bindung in der Schweiz, sein Lebensmittelpunkt lie- ge hier die paranoide Schizophrenie werde mit erkennbaren Fortschritten aus- sichtsreich behandelt. Laut Vollzugsbericht hätten Verbesserungen erzielt werden können. Es sei nach Therapieende von keiner Rückfallgefahr mehr auszugehen (act. H.7, S. 2 ff.). 4.2.Rechtliches zur Landesverweisung 4.2.1. Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger und hat sich in Form einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schuldig gemacht. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der kon- kreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Auch der Versuch wird von der Ka-

7 / 27 talogtat erfasst (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverwei- sung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abge- sehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken wür- de und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Mit dieser sog. Härtefallklausel soll dem Verhältnismässig- keitsprinzip Rechnung getragen werden. Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.1 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegen- den persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; je m.w.H.). Demnach sind zu berücksichtigen: Die Integration des Betroffenen, die Familienverhältnisse, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Her- kunftsstaat, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist ausserdem in der Regel bei einem Eingriff von einer ge- wissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_1077/2020 v. 2.6.2021 E. 1.2.3; 6B_568/2020 v. 13.4.2021 E. 5.3.4; je m.w.H.). Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtli- che Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Insbeson- dere ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1070/2018 v. 14.8.2019 E. 6.2.2). Liegen genügend gewichtige persönliche Interessen für die Annahme eines Härtefalls vor, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Katalogtat einen derartigen Schweregrad erreicht, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Si- cherheit notwendig erscheint (BGer 6B_587/2020 v. 12.10.2020 E. 2.1.1 m.w.H.). 4.2.2. Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt dabei einen massge- benden Gesichtspunkt dar (BGer 6B_651/2018 v. 17.10.2018 E. 8.3.3). Vollzugs- hindernisse, wie sie sich unter anderem aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben, spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_747/2019 v. 24.6.2020 E. 2.1.2). Das Sachgericht prüft die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht

8 / 27 feststehen, zuständig (vgl. BGer 6B_747/2019 v. 24.6.2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 v. 29.1.2020 E. 1.3.5; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4). Der betroffenen Person kommt hinsichtlich von Umständen, die für den Fall einer Rückkehr in das Heimatland auf eine individuell-persönliche Gefährdung, das heisst eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) schliessen lassen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu (BGer 6B_1077/2020 v. 2.6.2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 v. 29.1.2020 E. 1.3.6). 4.3.Allgemeiner Hintergrund des Beschuldigten Beim Beschuldigten handelt es sich um einen heute knapp 25-jährigen Afghanen. Er wurde in G._____ geboren und wuchs in einem kleinen Dorf in Afghanistan, etwa 20 Minuten von G._____ entfernt, zusammen mit fünf jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern auf. Er besuchte keine Schule. Zusammen mit seinem Vater ar- beitete er als Verkäufer in dessen Laden. Im Alter von 14 Jahren verlor der Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben seinen Vater. Dieser sei vor seinen Augen getötet worden. Im Jahr 2013 reiste der Beschuldigte mit seiner Familie mithilfe von Schleppern nach Europa. Nach eigenen Angaben wurden er, ein Bruder und seine Mutter zunächst von seinen (unklar ob zwei) Schwestern getrennt. Später wurden er und sein Bruder auch von der Mutter getrennt. Der Beschuldigte kam offenbar mit seinem Bruder nach Österreich als "Erstaufnahmeland". Im Dezem- ber 2014 stellte er erfolglos ein Asylgesuch in der Schweiz. Anfang 2015 befand er sich in Ausschaffungshaft und wurde den österreichischen Behörden übergeben. Seine Mutter und Schwester(n) waren damals offenbar bereits in der Schweiz. Nach Bewilligung eines Gesuches betreffend Familienzusammenführung reiste er am 13. Januar 2016 definitiv in die Schweiz ein und lebt daher seit seinem 18. Le- bensjahr hier. Mit Entscheid des SEM vom 4. Mai 2016 wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt, indem er in die Flücht- lingseigenschaft seiner Mutter miteinbezogen wurde, und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschuldigte gemäss dem Entscheid des SEM nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt wurde, da er auf eine eigenständige Prüfung seiner Asylgründe verzich- tet hatte. Der Beschuldigte erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung B. Trotz Straffälligkeit wurde die Aufenthaltsbewilligung stets verlängert. 4.4.Härtefallprüfung 4.4.1. Wie erwähnt, reiste der Beschuldigte im Alter von 17 Jahren in die Schweiz ein. Er kann sich mithin nicht auf die "besondere Situation" im Sinne von Art. 66a

9 / 27 Abs. 2 letzter Satz StGB berufen. Vielmehr verbrachte er den überwiegenden Teil seiner Kindheit und Adoleszenz in Afghanistan bzw. zumindest im Ausland. In der Schweiz leben seine Mutter sowie die Geschwister, zu denen er Kontakte pflegt. Die Mutter sowie ein Bruder des Beschuldigten nahmen sowohl an der vorinstanz- lichen als auch an der Berufungsverhandlung teil. In Afghanistan würden gemäss Angaben des Beschuldigten lediglich noch drei Onkel und eine Tante leben, zu welchen er keinen Kontakt habe. Freunde in Afghanistan habe er keine. Ein intak- tes soziales Beziehungsnetz in Afghanistan fehlt folglich, wenngleich eine erneute Kontaktaufnahme sowie eine Reaktivierung der Beziehungen zu den erwähnten Verwandten durchaus möglich erscheint. Jedenfalls verfügt der Beschuldigte auch in der Schweiz – abgesehen von seinen Familienangehörigen – über keine weite- ren Sozialkontakte. Die pauschale Angabe, er habe "viele Freunde in der Schweiz", vermag daran nichts zu ändern. Bis zu seiner Verhaftung lebte der Be- schuldigte zusammen mit seinem Bruder H._____ in I.. Der Beschuldigte verfügt einzig über die afghanische Staatsbürgerschaft. Er spricht J.. Deutschkenntnisse sind vorhanden und der Beschuldigte ist in der Lage, einfa- chen Konversationen zu folgen. Weder hier noch in Afghanistan hat der Beschul- digte eine (vollwertige) schulische, geschweige denn berufliche Ausbildung ge- nossen. Einer nennenswerten ordentlichen Erwerbstätigkeit ist der Beschuldigte in beiden Ländern nicht nachgegangen. Gerade in der Schweiz hat der Beschuldigte nie gearbeitet, trotz B-Bewilligung. Dass er jemals Anstrengungen in der Schweiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung unternommen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte war und ist von der Sozialhilfe abhängig. Zu- dem befand er sich ein nicht unerheblicher Teil seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz in Haft oder im (vorzeitigen) Straf- oder Massnahmevollzug. Eine erfolg- reiche Integration in der Schweiz liegt nicht vor. 4.4.2. Der Beschuldigte ist gesundheitlich stark eingeschränkt. Das im dem vorlie- genden Urteil zugrundeliegenden Strafverfahren eingereichte Gutachten vom 18. Juli 2019 konnte aufgrund der damaligen Informationslage lediglich Verdachtsdia- gnosen betreffend schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Cannabis (ICD-10 F.10.1 und F. 12.1) und andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas- tung (ICD-10 F. 62.0) im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungs- störung stellen (vgl. StA act. 2.14, S. 17). Das Berufungsgericht hat aufgrund des parallel hängigen Berufungsverfahren SK1 22 68 aber Kenntnis von einem jünge- ren Gutachten (4. November 2021; vgl. SK1 22 8, StA act. 2.12). Gemäss diesem leidet er an einer paranoiden Schizophrenie. Diese wird aktuell im Rahmen der mit Urteil vom 25. März 2022 angeordneten stationären Massnahme psychiatrisch behandelt. Auch eine solche Erkrankung steht einer Landesverweisung nicht per

10 / 27 se entgegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss im Ausland nämlich nicht derselbe Behandlungsstandard wie in der Schweiz zur Verfügung stehen (vgl. BGer 6B_1179/2021 v. 5.5.2023 E. 6.7.2). Gleichwohl ist diesem Um- stand besondere Beachtung zu schenken. Der Beschuldigte befindet sich aktuell in einer stationären Massnahme und erhält psychiatrische und psychopharmako- logische Behandlung. Der Gutachter geht von einer Behandlungsdauer von min- destens zwei bis drei Jahren aus, sofern sich der Beschuldigte gut auf die Be- handlung einlasse; sie erhöhe sich aber, wenn er sich weniger darauf einlassen könne (vgl. SK1 22 68, StA act. 2.12, F. 6.4.4). Für den zukünftigen positiven Ge- sundheitsverlauf misst der Gutachter der regelmässigen Psychopharmakotherapie grosse Bedeutung bei (F. 6.5.1). Gerade deren Sicherstellung erscheint jedoch in Afghanistan, auch nach erfolgreicher Behandlung, unsicher. Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung und zu Psychotherapie dürfte in Afghanistan nämlich, sogar in G._____, nur in äusserst unzureichendem Masse möglich sein (vgl. etwa BVGer E-5280/2019 v. 22.9.2021 E. 8.5 m.w.H.). Angesichts seiner schweren psychischen Störung und der schwierigen (weiterführenden) Therapiemöglichkeit im Herkunftsland samt den kaum absehbaren Folgen einer unterbleibenden medi- kamentösen Behandlung würde die Landesverweisung den Beschuldigten derart hart treffen, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsberechtigung führen würde. 4.4.3. Demgegenüber liegen keine Umstände vor, welche einen (zusätzlichen) Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) begründen würden. Der Be- schuldigte ist erwachsen und hat keine eigene in erster Linie geschützte Kernfami- lie in der Schweiz. Der Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter und Ge- schwister kann ihm auch über den elektronischen Weg oder anderweitig physisch zugemutet werden. 4.5.Interessenabwägung 4.5.1. Das Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses spielen daher die folgenden Aspekte eine Rolle: Die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen De- likte, eine grosse Rückfallgefahr, eine wiederholte Straffälligkeit, eine erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe sowie Straffälligkeit nach einer mi- grationsrechtlichen Verwarnung. Das gesamte öffentliche Interesse ist dem ge- samten privaten Interesse gegenüberzustellen. Resultiert dabei ein überwiegen- des öffentliches Interesse, ist die Landesverweisung auszusprechen (vgl. BGer 6B_659/2018 v. 20.9.2018 E. 3.3.3).

11 / 27 4.5.2. Die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich negativ aus. Ebenso negativ fallen das Verschulden und die Schwere der Taten ins Gewicht, insbesondere, dass sie jeweils aus nichtigen Anlässen heraus erfolgt sind. Gemäss Gutachten bestand zum Zeitpunkt der Taten keine verminderte Schuld- fähigkeit bzw. war keine klare Diagnose möglich (indessen lag bezüglich der An- lasstag ein Anwendungsfall von Art. 16 StGB vor, vgl. dazu nachfolgend). Weiter negativ zu gewichten sind die wiederholte Delinquenz sowie die dazwischenlie- genden kurzen Intervalle. Positiv zu werten ist, dass sich gemäss gutachterlicher Einschätzung eine Rückfallwahrscheinlichkeit durch Massnahmen in erheblichem Ausmass vermindern lasse. Indessen lässt sich heute noch nicht mit Sicherheit sagen, dass die vom Beschuldigten derzeit ausgehende hohe Rückfallgefahr im Zeitpunkt der Beendigung der Massnahme gebannt sein wird. So spricht denn auch das in den Akten des Berufungsverfahrens SK1 22 68 liegende Gutachten von einem (aktuell) hohen Rückfallrisiko (gemäss VRAG-Auswertung liegt die sta- tistische Rückfallgefahr trotz Therapie bei 82% innerhalb der nächsten zehn Jahre; vgl. SK1 22 68, StA act. 2.12, S. 36 f. und F. 6.3.1). Das Berufungsgericht hat sich auf die sich ihr zum Urteilszeitpunkt darstellende Sachlage und damit auf die ent- sprechend hohe Rückfallwahrscheinlichkeit zu stützen (vgl. BGE 145 IV 445 E. 9). Angesichts dieser hohen Rückfallgefahr für verschiedenartige Gewaltdelikte, der negativen Prognose bezüglich des längerfristigen Wohlverhaltens des Beschuldig- ten sowie seiner nach wie vor fehlenden Krankheitseinsicht (vgl. nachfolgend E. 4.5.4) besteht nach Dafürhalten des Berufungsgerichts aktuell eine erhebliche Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die den auf Seiten des Be- schuldigten vorliegenden Härtefall aufwiegt. 4.5.3. Wie bereits erwähnt, spielen nach aktuellster bundesgerichtlicher Recht- sprechung allfällige Vollzugshindernisse (Art. 66d StGB) schon bei der strafrechtli- chen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle. Bereits das Sachgericht hat im Rahmen des Entscheides über die Anordnung einer Landesverweisung eine Vollzugsprognose zu treffen. Wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinli- che, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (vgl. etwa BGer 6B_1024/2019 v. 29.1.2020 E. 1.3.4). Diesbezüglich kann als notorisch gelten, dass das SEM nach der Machtergreifung durch die Taliban den Vollzug von Weg- weisung von afghanischen Staatsangehörigen offiziell bis auf weiteres ausgesetzt hat. Es werden derzeit keine Rückführungen nach Afghanistan mehr durchgeführt, und es werden im Asylverfahren auch keine Wegweisungsvollzüge mehr verfügt. Für Personen, bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rück-

12 / 27 führung besteht (z.B. schwer straffällige Personen) werden die Vollzugshandlun- gen vorsorglich weitergeführt. Eine Rückführung ist aber auch bei diesen bis auf Weiteres nicht möglich (vgl. <htt- ps://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html#-________> [zuletzt besucht am 21. September 2023]). Es fragt sich, ob dieser Umstand bereits in den Entscheid über die Anordnung der Landesverweisung einzubeziehen ist oder er erst in einem allfälligen Vollzugsverfahren durch das Migrationsamt zu berücksich- tigen ist. 4.5.4. Vorliegend ist zu beachten, dass vor einem allfälligen Vollzug einer Lan- desverweisung die Massnahme des Beschuldigten zu vollziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB). Angesichts des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschuldigten ist die Dauer der Massnahme kaum absehbar, und wurde vom Gutachter – im günstigen Falle, dass sich der Beschuldigte gut auf die Therapie einlasse – mit mindestens zwei bis drei Jahren angegeben. Aus dem Vollzugsbericht vom 29. August 2023 (vgl. SK1 22 68, act. I.1) geht sodann hervor, dass trotz des günsti- gen Behandlungsverlaufes eine stationäre forensisch-psychiatrische Behandlung weiterhin notwendig und zweckmässig sei, um die hohe Rückfallgefahr für Ge- waltdelikte zu senken. Dies liege daran, dass der Beschuldigte trotz aktiver Psy- choedukation noch kein Krankheitsverständnis und keine Krankheitseinsicht ent- wickelt habe und sich bislang nicht auf die Therapie habe einlassen können oder wollen (vgl. SK1 22 68, act. I.1, S. 5). Obschon sich die Lage in Afghanistan auf- grund der nunmehr gefestigten Machtübernahme durch die Taliban in absehbarer Zeit nicht ändern dürfte, kann, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt, keine hinreichend zuverlässige prognostische Beurteilung vorgenommen werden, wie sich die Situa- tion im für die Landesverweisung relevanten Zeitpunkt präsentieren wird. Eine ab- schliessende Beurteilung darüber, ob der Vollzug der Landesverweisung aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan tatsächlich undurchführbar wäre, ist aus ge- nannten Gründen derzeit nicht möglich. 4.5.5. Dem Beschuldigten wurde seine Flüchtlingseigenschaft durch die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt, indem er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter miteinbezogen wurde. Damit wurde er jedoch gerade nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt, da er auf eine ei- genständige Prüfung seiner Asylgründe verzichtet hatte. Damit ergibt sich aus sei- nem Status allein noch keine hinreichende individuelle konkrete Gefähr- dung/Verfolgung in seinem Herkunftsland. Bis heute fehlen zudem konkrete und eindeutige Hinweise auf seine drohende politische Verfolgung im Herkunftsland. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass sein Leben oder seine Freiheit we-

13 / 27 gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia- len Gruppe oder seine politischen Anschauungen gefährdet wären (vgl. Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [Genfer Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30]). Auch der Grund für seine Kreuz- Tätowierung auf der Brust erscheint kaum nachvollziehbar und nur schwer ver- ständlich. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte diesbe- züglich jedoch klar, dass er Muslim sei und nicht zum Christentum konvertiert sei, was noch vor der Vorinstanz behauptet worden war (vgl. act. H.3, F. IV.25 f.). In- wieweit er selbst durch die Ermordung seines Vaters durch einen regionalen Mi- litärvertreter, welcher es auf dessen Ländereien abgesehen haben will, gefährdet sein soll, erschliesst sich nicht ohne weiteres und lässt sich auch nicht anhand der umfangreichen Migrationsakten bestimmen. Der Beschuldigte selbst ist diesbe- züglich seiner Mitwirkungspflicht nur dürftig nachgekommen, sodass der Beru- fungsinstanz keine abschliessende Beurteilung seiner möglichen Verfolgung im Herkunftsland möglich ist. 4.6.Prüfung von Art. 66a Abs. 3 StGB Neben der Härtefallklausel kann das Gericht gemäss Art. 66a Abs. 3 StGB von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn die Tat in Notwehrexzess oder in entschuldbarem Notstand (Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB) begangen wurde. Dem Gericht wird die Möglichkeit eingeräumt, ermessensweise auf die An- ordnung der obligatorischen Landesverweisung zu verzichten, wenn diese auf- grund der Tatumstände, insbesondere wegen der geringen Schuld des Täters, unverhältnismässig wäre. Die Möglichkeit zum Verzicht auf eine Landesverwei- sung war im bundesrätlichen Entwurf nicht vorgesehen; entsprechende Konstella- tionen sollten über die sechsmonatige Mindeststrafe von einer Landesverweisung ausgenommen werden. Die Regelung von Art. 66a Abs. 3 wurde erst in der par- lamentarischen Debatte nahezu wörtlich dem Initiativtext der "Durchsetzungsinitia- tive" entnommen (Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 131 f. zu Art. 66a StGB). Bei Art. 66a Abs. 3 StGB handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung" zur Vermeidung von unverhältnismässigen und damit stossenden Anordnungen einer Landesverweisung bei Delikten von geringer Vorwerfbarkeit. Vorliegend erweist sich die Anordnung einer Landesverweisung angesichts der tat- und schuldange- messenen (hypothetische) Strafe für die Anlasstat von 22 Monaten (vgl. act. E.1, E. 4.3) auch für eine im Notwehrexzess verübte versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung und unter Berücksichtigung der beim Beschuldigten bestehen- den Rückfallgefahr für Gewaltdelikte als angemessen. Dabei ist zu berücksichti-

14 / 27 gen, dass bereits das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 27. Juni 2019 noch von einer Landesverweisung – trotz erheblicher Anlasstat (einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB [das Op- fer erlitt eine Schnittwunde im Gesicht]) – abgesehen hatte, wobei der Beschuldig- te nur kurze Zeit später erneut eine Katalogtat gemäss Art. 66a StGB beging. 4.7.Fazit Anordnung Landesverweisung Vor dem Hintergrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der beim Beschuldigten zu bejahende Härtefall durch die öffentlichen Sicherheitsinteressen der Schweiz aufgewogen werden. Eine Landesverweisung ist anzuordnen. 4.8.Dauer der Landesverweisung Die Landesverweisung ist gemäss Art. 66a StGB für 5 bis 15 Jahre auszuspre- chen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Anlasstat wurde als mittelschwer qualifiziert und eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten ausgesprochen, welche noch im unteren Drittel des Strafrahmens liegt. Die mehrfache schwere Delinquenz des Beschuldigten muss ebenfalls berücksichtigt werden, sodass grundsätzlich eine über sieben Jahre liegende Landesverweisung angemessen erschiene. Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hatte, greift das Verschlechterungsverbot (Art. 319 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist mithin für sieben Jahre des Landes zu verweisen. 4.9.Ausschreibung der Landesverweisung im SIS 4.9.1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Frei- heitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO; vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbe- stand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist zudem zu prüfen, ob vom Beschuldig- ten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rech- nung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu ho-

15 / 27 hen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dass bei der Legalprognose zum Beispiel eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Ge- samtheit von einer "gewissen" schwere sind, unter Ausschluss von blossen Baga- telldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der beschuldigten Person (vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.7.1 ff.). 4.9.2. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung sind vorliegend erfüllt. Der Be- schuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatenangehöriger. Soweit ersichtlich verfügt er in keinem andern Mitgliedstaat über ein Aufenthalts- recht. Sodann liegt die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe über einem Jahr. Durch die (versuchte) schwere Körperverletzung wird die öffent- liche Sicherheit und Ordnung ohne Frage stark beeinträchtigt, weshalb eine Aus- schreibung auch verhältnismässig ist. Dementsprechend ist die Ausschreibung im SIS anzuordnen. 5.Zivilforderung 5.1.Ausgangslage 5.1.1. Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 15'000.00, zzgl. Zins von 5 % seit 11. Juni 2019 (SK1 22 62, RG act. 19 so- wie Protokoll). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen, im Mehrbetrag von CHF 14'000.00 verwies sie die Klage auf den Zivilweg (SK1 22 62, act. E.1, E. 7 sowie Dispositivziffer 6). Betreffend die Zinsforderung finden sich keine Aus- führungen im erstinstanzlichen Urteil. 5.1.2. Mit Anschlussberufung wiederholt der Privatkläger seinen erstinstanzlichen Antrag und verlangt mithin die Erhöhung seiner Genugtuung auf CHF 15'000.00, zzgl. Zins von 5 % seit 11. Juni 2019 (vgl. SK1 22 62, act. A.3 und act. H.3). 5.1.3. Die Anspruchsvoraussetzungen für die vom Privatkläger geltend gemachte Genugtuungsforderung sowie die Bemessungskriterien für deren Leistungshöhe wurden von der Vorinstanz richtig wiedergegeben (vgl. act. E.1, E. 7 und E. 7.1.1).

16 / 27 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verweisen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu ist anzumerken, dass nebst der einschlägigen Lite- ratur und Rechtsprechung auch der Leitfaden des Bundesamtes für Justiz vom 3. Oktober 2019 zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz herangezo- gen werden darf, wenngleich nicht im Sinne eines eigentlichen Tarifes, sondern als Empfehlung. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festge- setzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e). 5.2.Bemessung 5.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der mit dem strafrechtlichen Verhalten des Beschuldigten verbundene Eingriff in die physische und psychische Integrität des Privatklägers die für die Ausrichtung einer Genugtuung massgebliche Schwere erreicht. Der Privatkläger erlitt nachweislich erhebliche Verletzungen. Die An- spruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind denn an sich auch nicht strittig. Einzig die Frage nach deren Umfang und Zins sind noch umstritten und zu klären. 5.2.2. Aus den in den Akten befindlichen Berichten und Gutachten ergibt sich was folgt: 5.2.2.1. Im Arztbericht vom 11. Juni 2019 sowie im abschliessenden Kurzgutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. Juni 2019 (StA act. 10.11 und StA act. 11.12) werden mehrere Stich- und Schnittverletzungen dokumentiert. Medizi- nisch von Bedeutung waren die Verletzungen an der Lende und der Ellenbeuge links. Durch einen operativen Eingriff konnte eine Eröffnung der Bauchhöhle und eine Verletzung von Bauchorganen durch den Stich an der Lende ausgeschlossen werden. Aufgrund der Sehnenverletzung und der Verletzung von Hautnerven re- sultierten Bewegungseinschränkungen im Ellenbogengelenk links und eine Ge- fühlsstörung am Unterarm links. Gemäss Gutachten ist deren Heilungsverlauf noch abzuwarten. Ob ein bleibender Schaden entstehe sei derzeit unklar. 5.2.2.2. Dem Austrittsbericht des K._____ vom 13. Juni 2019 sowie dem Operati- onsbericht vom 14. Juni 2019 (RG act. 20.1 und 20.2) ist zu entnehmen, dass eine Operation erforderlich war. Der "N. cutaneus antebrachii lateralis" sei mindestens teilweise leicht lädiert, was zu der vom Privatkläger beschriebenen Sensibilitätss- törung passen würde. Die distale Bizepssehne sei vollständig durchtrennt worden. Der Privatkläger sei am 13. Juni 2019 "in gutem Allgemeinzustand und mit reizlo- sen Wunden nach Hause entlassen" worden.

17 / 27 5.2.2.3. Gemäss Bericht des K._____ vom 4. Juli 2019 (RG act. 20.3) und dem Austrittsbericht vom 8. Juli 2019 (RG act. 20.4) kam es drei Wochen nach dem Ereignis zu einer nicht nachvollziehbaren Ruptur der Sehne. Der Privatkläger wur- de erneut stationär aufgenommen und am 5. Juli 2019 operiert. Am 8. Juli 2019 wurde der Privatkläger nach Hause entlassen. 5.2.2.4. Gemäss Bericht der Psychotherapeutin vom 16. März 2020 (RG act. 20.5) befand sich der Privatkläger von November 2019 bis Januar 2020 in Therapie (to- tal fünf Sitzungen). Zu Therapiebeginn habe sich folgende, nicht selbständig re- gredierende Symptomatik gezeigt: Gedankenkreisen, gedrückte Stimmung, Ängs- te, Reduktion von Freude und Motivation, Rückzugsverhalten, innere Unruhe, Mü- digkeit, Konzentrationsproblematik, Schlafproblematik, Geräuscheempfindlichkeit und Schmerzen im Bereich des Nackens. 5.2.2.5. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 wies die Schulleiterin des Privatklägers darauf hin, dass dieser eine Lehrstelle als Bodenleger aufgrund seiner Beeinträch- tigung am Arm nicht habe antreten können. Er habe sich neu orientieren müssen (RG act. 20.6). 5.2.2.6. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde von Seiten des Privatklä- gers ein weiterer Bericht des K._____ vom 4. Februar 2021 (act. C.1) eingereicht. In diesem wird auf bestehende Restbeschwerden am linken Arm hingewiesen, welche gut nachvollziehbar seien und zum Verletzungsmuster passen würden. Die neuropathischen Beschwerden im Bereich des "N. cutaneus antebrachii lateralis" seien schwierig zu beeinflussen. Von einer weiteren Intervention werde von ärztli- cher Seite abgeraten. Der Verlauf sei abzuwarten. Allenfalls würden sich die Be- schwerden im Laufe der nächsten Jahre noch etwas bessern, wobei jedoch mit einer vollständigen Erholung der Sensibilität über dem distalen radialen Vorderarm nicht zu rechnen sei. Es müsse wahrscheinlich mit bleibenden Restbeschwerden am linken Vorderarm gerechnet werden. Seiner Arbeit als Montageelektriker kön- ne er zu 100 % nachgehen, wobei er häufig unter Schmerzen arbeite. In seinen Freizeitaktivitäten sei er deutlich eingeschränkt, im Speziellen könne er kein Kraft- training mehr am linken Arm durchführen. Für das Berufungsgericht nur schwer nachvollziehbar wird im Bericht in Abweichung vom Operationsbericht nunmehr von einer kompletten Durchtrennung des "N. cutaneus antebrachii lateralis" be- richtet, während im ersteren von einer (nur) mindestens teilweisen leichten Lädie- rung gesprochen wird. 5.2.2.7. Der zusätzlich eingereichte Bericht der Psychotherapeutin vom 27. Febru- ar 2023 (act. C.2) entspricht im Wesentlichen dem Bericht vom 16. März 2020 (RG

18 / 27 act. 20.5). Hervorzuheben ist vor allem, dass neu explizit festgehalten wurde, dass die erwähnte Symptomatik klar im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Juni 2019 stehen würde. 5.2.3. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren stützte sich der Privatkläger zur Substantiierung seiner Genugtuungsforderung auf Beispiele aus der Rechtspre- chung (zusammengefasst in: Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zürich 2012, § 17; vgl. RG act. 19). Die zitierten Fallbeispiele reichen indes- sen für einen Vergleich nicht, da sich die diesen zugrundeliegenden Sachverhalte wesentlich vom vorliegenden Sachverhalt unterscheiden bzw. ein Vergleich auf- grund mangelnder Angaben nicht möglich ist. So ist ein Abgleich von Fall Nr. 115 nicht möglich, da dieser nicht publiziert ist. Der zitierte Fall Nr. 577 ist publiziert (vgl. SozVersGer ZH OH.2009.00003 v. 25.8.2010). In diesem wurde die Genug- tuung nach SUVA Tabelle bei Integritätsschaden und nach UVV bemessen. Der lediglich pauschale Hinweis des Privatklägers auf diesen Entscheid reicht für ei- nen Vergleich nicht ansatzweise aus. Der dem Fall Nr. 786 zugrundeliegende Ent- scheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 15. April 2008 ist nicht publiziert. Bereits aus dem Kurzbeschrieb geht indessen hervor, dass diesem ein schwereres Verletzungsbild zugrunde lag, als es vorliegend der Fall ist. Im dem Fall Nr. 630 zugrundeliegenden Urteil KGer VD PE09.006277 v. 10.5.2010 wurde eine erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF 15'000.00 bestätigt. Dies jedoch ohne vertiefte Auseinandersetzung durch das Kantonsgericht. Im Unterschied zum vorliegenden Fall ist anzumerken, dass das junge Opfer offenbar eine bleibende, sichtbare Narbe im Gesicht (Wange) erlitt. Ein Vergleich zum vorliegenden Fall kann nicht gezogen werden. Auch der dem Fall Nr. 608 zugrundeliegende Fall KGer VD PE09.028368 v. 15.2.2012 ist einem konkreten einzelfallvergleich nicht wirklich zugänglich, da die Ausführungen sehr allgemein gehalten sind (vgl. etwa E. 9d). Jedenfalls ist zu konstatieren, dass die Verletzungen des zweiten Opfers, welchem eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zugesprochen wurde, offenbar lebensgefährlich waren, was vorlie- gend nicht der Fall war. Auch der Entscheid des SozVersGer ZH OH.2010.00003 v. 19.7.2011 (Fall Nr. 264) betrifft einen Sachverhalt, in welchem dem Opfer gra- vierendere Verletzungen zugefügt wurden, als es vorliegend der Fall war. So erlitt das Opfer anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter drei mit einem oder zwei Steakmessern zugefügte Stichverletzungen im Bereich des hinte- ren Oberkörpers sowie eine Schnittverletzung hinter dem Ohr und infolgedessen eine lebensbedrohliche Verletzung der Schlüsselbeinarterie.

19 / 27 5.2.4. Die Vorinstanz erwog zur Bemessung der Genugtuung für den Privatkläger im Wesentlichen, dass im Austrittsbericht des behandelnden Chirurgen des K._____ vom 8. Juli 2019 (RG act. 20.4) festgehalten worden sei, dass der Patient am 8. Juli 2019 in gutem Allgemeinzustand und mit reizloser Wunde nach Hause entlassen worden sei. Die Psychologin des Geschädigten habe im Bericht vom 16. März 2020 (RG act. 20.5) keinen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und den Beschwerden des Geschädigten erwähnt. Der Geschädigte habe geltend ge- macht, er habe wegen dem Ereignis seinen Traumberuf als Bodenleger nicht aus- üben können (RG act. 19, S. 4). Dies sei durch keine Akten – ausser dem Bericht der Schulleiterin vom 24. Juni 2020 (RG act. 20.6), welcher wenig aussagekräftig sei – belegt. Es sei nicht aktenkundig, dass der Geschädigte noch immer Be- schwerden haben soll. Der letzte ärztliche Bericht – abgesehen vom Bericht der Psychologin – habe vom 8. Juli 2019 datiert. Seither seien keine körperlichen Ein- schränkungen mehr bekannt (RG act. 20.5). 5.2.5. Den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht ohne Weiteres zuzustimmen. Bereits die Art und Schwere der Verletzungen des Privatklägers (mehrere Stich- verletzungen, insbesondere relevante Verletzungen an Lende und Ellenbeuge; komplette Durchtrennung der distalen Bizepssehne sowie [zumindest teilweise] Durchtrennung des "N. cutaneus antebrachii lateralis") kann als erheblich und eine genugtuungsbegründende seelische Unbill bezeichnet werden. Sodann ver- schlechterte sich die operierte Verletzung drei Wochen nach dem Ereignis (Ruptur der Sehne), was eine erneute stationäre Hospitalisierung samt Operation notwen- dig machte (RG act. 20.3-4). Aus dem Bericht des K._____ vom 4. Februar 2021 (act. C.1) geht sodann hervor, dass die vom Privatkläger beschriebenen beste- henden Restbeschwerden gut nachvollziehbar seien, zum Verletzungsbild passen würden und wahrscheinlich mit Restbeschwerden zu rechnen sei. Inwieweit sich diese Restbeschwerden, die vom Privatkläger auch als starke Schmerzen be- zeichnet werden (vgl. etwa act. H.4, F. III.4), auf dessen Alltag auswirken und ihn einschränken, geht aus den Akten indessen nicht genügend klar hervor. Die dies- bezüglichen Ausführungen in den Berichten fussen im Wesentlichen auf den An- gaben des Privatklägers. Dieser führte etwa aus, kein Muskeltraining mehr mit dem linken Arm ausüben zu können und – vor allem nach schweren Arbeiten – am Abend erhebliche Schmerzen zu haben (vgl. act. H.4, F. III.4 ff.). Gleichwohl ist der Privatkläger in der Lage, einer 100 % Arbeit als Elektromonteur nachzugehen und einmal pro Woche Volleyball zu spielen (vgl. act. H.III.6), was zumindest Zwei- fel an der von ihm beschriebenen schmerzbedingten Einschränkungen aufwirft. Offensichtlich bedarf der Privatkläger auch keiner speziellen Therapie gegen die Schmerzen und besuchte lediglich nach der Operation ein paar Mal die Physiothe-

20 / 27 rapie (act. H.4, F. III.7). Was die psychische Beeinträchtigung anbelangt, ist zwar der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus dem Bericht der Psychologin vom 16. März 2019 kein Zusammenhang der Beschwerden mit dem Ereignis hervorgeht. Aller- dings – auch ohne die Ergänzung der Psychologin vom 27. Februar 2023 – ist nach Dafürhalten des Berufungsgerichts nachvollziehbar und einfühlbar, dass der Privatkläger angesichts des erheblichen Übergriffes unter psychischen Nachwir- kungen litt. Die im Bericht beschriebenen psychischen Beschwerden sind zeitlich und umfangmässig nachvollziehbar und auch nicht "übermässig". Die Ergänzung des Berichts der Psychologin erfolgte zwar klarerweise aufgrund der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, in welcher der fehlende Hinweis auf den Zusammenhang der Beschwerden mit dem Ereignis moniert wurde. Der Beweiswert ist unter die- sen Umständen zumindest fraglich. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage kann indessen unterbleiben, zumal eine derartige Messerstecherei noto- risch auch in die psychische Integrität des Opfers eingreift. Immerhin erscheint eine kurzzeitige psychische Beeinträchtigung sowie Behandlungsbedürftigkeit (fünf Sitzungen) nachvollziehbar. Der Privatkläger erachtet den Umstand, dass er seinen Traumberuf nicht habe erlernen können, als Grund zur Erhöhung der Ge- nugtuung. Dies hat die Vorinstanz zu Recht verworfen. Die Behauptung bleibt letztlich unbelegt. Auch konnte der Privatkläger stattdessen eine Lehre als Elek- tromonteur abschliessen (vgl. act. H.4, F. III.9 ff.). Nicht unbeachtet bleiben darf dabei die relativierende Aussage des Privatklägers vor der Berufungsinstanz. Bis- lang hatte er nämlich angegeben, er habe sich zum Bodenleger ausbilden wollen, weil es sich um seinen Traumberuf gehandelt habe. Nun soll der Berufswunsch hingegen aus rein praktischen Gründen gewählt worden sein, weil das Erlernen dieses Berufes "wäre einfacher gewesen, weil ich das schon früher gemacht ha- be." (vgl. act. H.4, F. III.10). Eine zusätzliche seelische Unbill wird dadurch jeden- falls nicht genügend substantiiert. Unter Berücksichtigung dieser Umstände er- scheint eine Genugtuung in Höhe von CHF 7'000.00 grundsätzlich gerechtfertigt. Aufgrund der unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz ist indes- sen zu beachten, dass der Privatkläger die Auseinandersetzung mit Schlägen be- gann. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Genugtuungssumme um CHF 1'000.00 infolge Mitverschulden des Privatklägers (Art. 44 Abs. 1 OR). Der Privatkläger versucht zumindest implizit die seelische Unbill durch seine mut- masslich noch sichtbaren Narben zu begründen. Dies kann indessen nicht zu ei- ner Erhöhung der Genugtuung führen, liegen keine näheren Angaben oder Bilder zu den Narben im Recht. Die Narben sind sodann nicht gut sichtbar bzw. zumin- dest mit Kleidern abdeckbar. Es folgt keine offensichtliche Entstellung des Privat- klägers. Soweit er geltend macht, die Narben würden ihn an den Vorfall erinnern

21 / 27 und ihn psychisch belasten, so ist die zumindest nachvollziehbare psychische Be- lastung aber bereits mit der oben berücksichtigten psychischen Belastung allge- mein abgegolten. 5.2.6. Die (zivilrechtliche) Genugtuung nach Art. 47 f. OR ist zu verzinsen. Es steht dem Privatkläger auf die zugesprochene Genugtuungssumme folglich an- tragsgemäss ein Zins von 5 % (Art. 73 OR) seit dem ihn schädigenden bzw. Unbill verursachenden Delikt zu (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.1 ff.). 5.2.7. Zusammenfassend erweist sich die Forderung von CHF 15'000.00 zzgl. Zins als überhöht. Daran ändern insbesondere auch die neu eingereichten Berich- te sowie die angerufene Kasuistik verschiedener Urteile nichts. Dennoch erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von CHF 1'000.00 als zu tief bemessen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist dem Pri- vatkläger eine Genugtuungssumme von CHF 6'000.00 zuzusprechen zzgl. Zins von 5 % seit dem 11. Juni 2019. Im Mehrbetrag ist das privatklägerische Genug- tuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 6.Kosten und Entschädigungsfolge (Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren) 6.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zulasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2.Demgemäss trägt der Beschuldigte die Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft in Höhe von CHF 15'723.85 sowie die erstinstanzliche Gerichtsge- bühr von CHF 5'700.00 (Art. 2 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). 6.3.Die vom damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Mario Thöny, für das erstinstanzliche Verfahren beantragte Entschädigung von CHF 11'703.20 (in- kl. Spesen und MwSt.) ist ausgewiesen und angemessen. Die Entschädigung ist einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschul- digten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 6.4.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gelten ebenfalls als Verfah- renskosten. Diese Kosten hat der Beschuldigte nur zu tragen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO). Das vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Reto Nigg, geltend gemachte Honorar von CHF 8'581.55 (inkl. Spe- sen und MwSt.) für ein einzelnes Delikt ist zu hoch bemessen und auf

22 / 27 CHF 2'773.30 (inkl. Spesen und MwSt.) zu reduzieren. Es wird einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rück- erstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.Kosten- und Entschädigungsfolge (Berufungsverfahren) 7.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfah- rens, die in Anwendung von Art. 7 VGS auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden, im Umfang von 5/6, d.h. CHF 2'500.00, zulasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/6, d.h. CHF 500.00, zulasten des Privatklägers (Gewichtung Berufung : An- schlussberufung = 2/3 : 1/3; Obsiegensanteil Privatkläger in Anschlussberufung = 50%). Der Anteil des unentgeltlich prozessführenden Privatklägers wird einstwei- len aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Privatklägers im Umfang von CHF 500.00 nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Eine Rückerstattungspflicht des Privatklägers für seinen Anteil der Gerichtsgebühren besteht, weil die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht gilt, weshalb auch die unentgeltlich vertretene Privatklägerschaft bei Unterliegen kostenpflichtig werden kann (BGer 6B_370/2016 v. 16.3.2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154, m.H.; 6B_803/2017 v. 26.4.2018 E. 5.3). 7.2.Die vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Erich Vogel, eingereichte Ho- norarnote umfasst sämtliche Aufwendungen für beide Berufungsverfahren SK1 22 62 und SK1 22 68. Der geltend gemachte Aufwand von CHF 3'651.00 (inkl. Spe- sen und MwSt.) erscheint angemessen. Da eine genaue Aufschlüsselung der Aufwandspositionen nicht möglich ist, wird der Gesamtaufwand hälftig auf die bei- den Berufungsverfahren aufgeteilt. Es resultiert ein zu entschädigendes Honorar von CHF 1'825.50 (inkl. Spesen und MwSt.). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung gehen ausgangsgemäss zu 5/6 zulasten des Beschuldigten und zu 1/6 zu- lasten des Kantons Graubünden. Sie werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 5/6, d.h. CHF 1'521.25, nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7.3.Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers von CHF 2'458.98 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen zur Hälfte zulasten des Beschuldig- ten. Sie werden einstweilen vollumfänglich aus der Gerichtskasse des Kantonsge- richts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/2, d.h. CHF 1'229.45 nach Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436

23 / 27 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 2 StPO. Demgegenüber besteht keine Rückerstattungs- pflicht des Privatklägers für die Kosten seines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang seines Unterliegens, da Art. 30 Abs. 3 OHG der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vorgeht. In casu ist denn auch keine Ausnahme hiervon gegeben resp. der Privatkläger ging ein nicht mehr vom OHG gedecktes Prozessrisiko ein (zum Ganzen BGer 6B_655/2018 v. 4.4.2019 E. 2.5.2 m.H.). Daher verbleibt die andere Hälfte der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers beim Kanton.

24 / 27 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 11. November 2020, mitgeteilt am 11. November 2022 (Proz. Nr. 515-2020- 44), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ wird in Bezug auf Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Bezug auf Ziff. 1.3 der An- klageschrift freigesprochen. 2.A._____ ist schuldig: -der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 2 StGB, -der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB, -der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, -der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, -der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und -des Ungehorsams gemäss Art. 9 BGST. 3. a)Dafür wird A._____ mit einer Zusatzstrafe zum Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 27.06.2019 zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b)An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersu- chungshaft sowie der vorzeitige Strafantritt anzurechnen. c)Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben. d)[...] e)Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. f)Für die Dauer der Probezeit wird die Bewährungshilfe gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB angeordnet. 4.Das mit Verfügung vom 07.02.2020 beschlagnahmte Rüstmesser wird gerichtlich eingezogen und ist zu vernichten, soweit es nicht verwertet werden kann. [...] 2.Von der Freiheitsstrafe sind 14 Monate zu vollziehen. Im Umfang von 14 Monaten wird der Vollzug bedingt aufgeschoben; die Probezeit beträgt 5 Jahre.

25 / 27 3.1.A._____ wird für 7 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 3.2.Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 4.Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird im Umfang von CHF 6'000.00, zzgl. Zins von 5 % seit dem 11. Juni 2019, gutgeheissen und A._____ wird verpflichtet, B._____ CHF 6'000.00, zzgl. Zins von 5 % seit dem 11. Juni 2019, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 5.Die Untersuchungskosten von CHF 15'723.85 gehen zulasten von A.. 6.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 20'176.50 (Gerichts- kosten CHF 5'700.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 11'703.20 [Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny; inkl. Spesen und MwSt.]; Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers B. CHF 2'773.30 [Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg; inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten von A.. 6.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 6.3.Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers B._____ werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO. 7.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 7'284.45 (Gerichtskosten CHF 3'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 1'825.50 [Rechts- anwalt lic. iur. Erich Vogel; inkl. Spesen und MwSt.], Kosten der unentgeltli- chen Verbeiständung des Privatklägers B._____ CHF 2'458.95 [Rechtsan- walt lic. iur. Reto Nigg; inkl. Spesen und MwSt.]) gehen – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands – im Umfang von 5/6, d.h. CHF 2'500.00, zulasten von A._____ und im Umfang von 1/6, d.h. CHF 500.00, zulasten von B.. Der Anteil von B. wird einstweilen aus der Gerichtskasse des Kan- tonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von

26 / 27 B._____ nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (CHF 500.00; hälftiges Unterliegen Anschlussberufung). 7.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen zu 5/6 zulasten von A._____ und zu 1/6 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ im Umfang von 5/6, d.h. CHF 1'521.25, nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 7.3.Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung gehen zur Hälfte zulasten von A.. Sie werden einstweilen vollumfänglich aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. im Um- fang von 1/2, d.h. CHF 1'229.45, nach Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 2 StPO. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 10.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der unentgeltliche Rechts- vertreter gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Frans- cini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit

27 / 27 Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weite- ren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 11.Mitteilung im Dispositiv an:

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