Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 8. Mai 2024 ReferenzSK1 22 54 InstanzI. Strafkammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitzende Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandgrobe Verletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. decisione 04.08.2022 del Tribunale regionale Moesa, comunicata il 22.09.2022 (n. d'incarto 515.21.02) Mitteilung22. August 2024
2 / 21 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Moesa sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 1'000.00. Die Ersatzfrei- heitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde auf 10 Tage fest- gesetzt. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. B.Der Beschuldigte verlangte am 12. August 2022 die Begründung des Ur- teils. Das Schreiben war durch den Beschuldigten selbst unterzeichnet. Am 4. Ok- tober 2022 erklärte er – unterzeichnend durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt Adrian Fiechter – die Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. C.Am 12. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Nichteintretensantrag, eventualiter erhob sie Anschlussberufung. D.Die Berufungsverhandlung wurde zweimal auf Antrag des Beschuldigten verschoben und fand schliesslich am 6. Mai 2024 statt. Anwesend waren der Be- schuldigte und sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. B._____ wurde als Zeuge befragt. E.Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die "Berufung" sei nicht einzutreten. Für den Fall, dass auf die "Berufung" eingetreten werde, seien die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Der Beschuldigte sei der groben Verlet- zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 180.00 (Tagessatzhöhe eventuell angepasst an die aktuellen finanziellen Verhältnisse), bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen (eventuell an- gepasst an die aktuellen finanziellen Verhältnisse), zu bestrafen. Kostenfolge sei die gesetzliche. F.Der Beschuldigte beantragt, es sei der Entscheid des Regionalgerichtes Moesa vom 4. August 2022 aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG frei- zusprechen. Der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 1-3 vollumfänglich auf-
3 / 21 zuheben. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates infolge bewilligter amtlicher Verteidigung. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Berufungsumfang Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das angefochtene Urteil als Ganzes. Die Staatsanwaltschaft erhebt ihrerseits Anschlussberufung betreffend die rechtliche Würdigung und das Strafmass. Damit steht das ganze Urteil des Regionalgerichts Moesa zur Disposition (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2.Nichteintretensantrag Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, auf die Berufung sei mangels Berufungs- anmeldung nicht einzutreten (act. A.3; Art. 403 Abs. 4 StPO). Sie führt zutreffend aus, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gegenüber dem urtei- lenden Gericht abgegebene Erklärung nur dann als rechtsgültige Berufungsan- meldung angesehen werden kann, wenn in ihr mit der erforderlichen Klarheit fest- gehalten wird, gegen das angefochtene Urteil Berufung anmelden zu wollen. Das reine Ersuchen um Zustellung eines begründeten Urteils stellt keine genügende Berufungsanmeldung dar (act. H.1 Ziff. II.1; vgl. BGer 6B_1489/2022 v. 2.8.2023 E. 3 m.w.H.). Der im damaligen Zeitpunkt weder amtlich noch notwendig verteidigte Beschuldig- te stellte beim Regionalgericht persönlich eine "richiesta di motivazione ai sensi dell'art. 82 cpv. 2 lett. a del CPP" (act. A.1; RG act. 24). Dass er dabei nur Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO und nicht auch lit. b erwähnte, kann ihm nicht zum Nachteil ge- reichen. Aus den "Rechtsbegehren" des Beschuldigten ergibt sich ohne Weiteres, dass er das Urteil – und zwar als Ganzes – anfechten will und nicht lediglich eine Begründung verlangt (vgl. Urteil Vorinstanz, act. E.1 E. O). Die Eingabe des Be- schuldigten vom 12. August 2022 ist nach Treu und Glauben auszulegen (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Der Wille, den Entscheid aufheben zu lassen, wird zusätzlich durch die freiwillige Begründung unterstrichen, welche der Beschuldigte seiner Eingabe beigefügt hat. Der Beschuldigte bringt darin klar zum Ausdruck, dass er mit dem Urteil des Regionalgerichts nicht einverstanden ist und dieses anficht, und – entgegen dem Titel seiner Eingabe – nicht nur eine schriftliche Begründung ver- langt. Würde die erkennende Kammer trotz des deutlichen Anfechtungswillens auf
4 / 21 die Berufung des Beschuldigten nicht eintreten, verfiele sie in überspitzten Forma- lismus. Dass der Beschuldigte persönlich handelte und nicht durch seinen Vertei- diger, ändert am Gesagten nichts. Die weiteren prozessualen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten. 1.3.Beweisanträge Der Beschuldigte beantragte die Befragung des Kantonspolizisten B._____ und des "österreichischen Fahrzeuglenkers" (act. A.2; act. H.6 S. 2). Der Antrag auf Einvernahme des Fahrzeuglenkers mit österreichischem Kennzeichen wurde mit Verfügung vom 16. März 2023 und anlässlich der Berufungsverhandlung abge- lehnt (act. D.9; act. H.6 S. 3). B._____ wurde anlässlich der Hauptverhandlung am 6. Mai 2024 als Zeuge einvernommen (act. H.4). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfol- gungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtli- chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Über- zeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler BGer 6B_824/2016 v. 10.4.2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.H.). Der Fahrer mit österreichischem Kennzeichen ist nach Aussage des Beschuldig- ten hinter ihm gefahren und hat die Fahrzeugkolonne ebenfalls überholt. Offenbar wurde auch er verzeigt (act. H.4, Antwort auf Frage 20). Es ist möglich, dass er zeitnah hätte sachdienliche Hinweise liefern können. Im Zeitpunkt der ersten Ab- lehnung des Beweisantrages durch das Kantonsgericht waren seit dem Vorfall bereits fast drei Jahre vergangen. Es ist anzunehmen, dass der österreichische Lenker nach so langer Zeit keine zweckdienlichen Hinweise zum Sachverhalt mehr liefern kann, weshalb das Kantonsgericht auf die Zeugeneinvernahme ver- zichtete. Gleichzeitig liegen zusätzlich zu den Aussagen des Beschuldigten die Aussagen des Kantonspolizisten B._____ im Recht, der als Teil der Kolonne vom Beschuldigten überholt wurde und den Sachverhalt zeitnah gegenüber der Kan-
5 / 21 tonspolizei schilderte. Der Sachverhalt – soweit er das Überholmanöver betrifft – lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln genügend erstellen. 2.Sachverhalt 2.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklage vom 26. März 2021 zusammengefasst vor, am 4. August 2020 auf der A13 in Fahrtrichtung Süden nach dem San Bernardino-Tunnel den erforderlichen Abstand zum vorausfahren- den Fahrzeug nicht eingehalten und ein gefährliches Überholmanöver vollzogen zu haben (StA act. 35). 2.2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte gab zu, an besagtem Ort und an besagtem Tag mehrere Fahr- zeuge überholt zu haben. Seiner Ansicht nach war das Überholmanöver jedoch weder gefährlich noch verkehrsregelwidrig. Zudem seien die Abstände zu den an- deren Fahrzeugen jederzeit genügend gewesen. 2.3.Zu erstellender Sachverhalt Zu erstellen ist einerseits, welchen Abstand der Beschuldigte zum vorausfahren- den Fahrzeug nach dem San Bernardino-Tunnel bis zur Kurve "Manzei" hatte. Andererseits ist zu ermitteln, wie weit die Übersicht des Beschuldigten vor dem Überholmanöver reichte, wie das Kreuzungsmanöver mit dem entgegenkommen- den Fahrzeug ablief und wie gross der Abstand des Beschuldigten zu den ande- ren Verkehrsteilnehmern war. 2.4.Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 2.5.Vorhandene Beweise Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten sowie die- jenigen des Zeugen B._____ (Kantonspolizist) im Recht.
6 / 21 2.6.Verwertbarkeit Einvernahmeprotokoll auf Italienisch Das Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantonspolizei wurde auf Italienisch verfasst und vom einvernehmenden Polizisten für den Beschuldig- ten auf Deutsch übersetzt (StA act. 3, Frage 1). Zu bemerken ist, dass die Verfah- renssprache in der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren Italienisch war (Art. 5 EGzStPO [BR 350.100]; StA act. 18). Das Berufungsverfahren wird hingegen auf Deutsch geführt (act. D.1; vgl. Art. 8 SpG [BR 492.100]). Im Laufe des Verfahrens wendete der Beschuldigte sich gegen seine polizeiliche Einver- nahme (vgl. act. H.2, S, 2 f.; act. H.5, Antwort auf Frage V.35). Er habe nicht ver- standen, was er unterschrieben habe, er habe nur da hinausgewollt (act. H.5, Antworten auf Fragen V.1 und V.44). Der Beschuldigte wurde anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme auf Deutsch über seine Rechte belehrt und bestätigte zu Beginn der Einvernahme, mit dem Vorgehen einverstanden zu sein (StA act. 3, Antwort auf Frage 1). Das Protokoll zeigt keine Hinweise darauf, dass der Be- schuldigte etwas nicht verstanden habe, seine Antworten auf die Fragen des Poli- zisten sind klar. Nicht einleuchtend ist, warum die Antworten im Einvernahmepro- tokoll der Auskunftsperson B._____ auf Deutsch abgefasst wurden (die Einver- nahme erfolgte durch denselben Polizisten; StA act. 4). Für die Erstellung des Sachverhalts braucht nachstehend indes nicht zuungunsten des Beschuldigten auf die fragliche polizeiliche Einvernahme abgestellt zu werden. Weiterungen zu deren Verwertbarkeit erübrigen sich mithin. Soweit der Beschuldigte in seiner Einver- nahme vor der Berufungsinstanz ferner die Vorgehensweise der Staatsanwalt- schaft bezüglich der Übersetzung anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme kritisiert (vgl. act. H.5), sind die Vorbringen von vornherein nicht geeig- net, deren Verwertbarkeit in Frage zu stellen. Dass der befragende und protokoll- führende Staatsanwalt während der Einvernahme (simultan) übersetzte und sein Sachbearbeiter am Ende der Einvernahme das Protokoll (rück-)übersetzte (vgl. StA act. 26), ist nicht zu beanstanden (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 StPO): Die Sache bzw. der Sachverhalt war weder besonders komplex noch besonders aufwendig oder besonders schwerwiegend (vgl. BGer 1B_159/2022 v. 13.4.2022 E. 4.4.3). Der Staatsanwalt, der Sachbearbeiter und der Beschuldigte beherrschten alle drei die deutsche Sprache als die verfahrensfremde Sprache und konnten sich pro- blemlos verständigen. Der Beschuldigte beantragte keinen (anderen) Dolmet- scher, obwohl er zuvor auf Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO aufmerksam gemacht wor- den war, sondern willigte vielmehr in die Übersetzung durch den Staatsanwalt bzw. den Sachbearbeiter ein. Auch sein anwesender Verteidiger erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Von einer ungenügenden bzw. nicht ordnungs-
7 / 21 gemäss durchgeführten Übersetzung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme kann keine Rede sein. 2.7.Situation vor Ort Bei der Örtlichkeit handelt es sich um eine langgezogene Rechtskurve, die in eine Linkskurve übergeht, wo ein Überholverbot (Sicherheitslinie) folgt (StA act. 2 S. 3; StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf die- sem Abschnitt liegt bei 100 km/h. Die Strassen- und Witterungsbedingungen zum Ereigniszeitpunkt waren gut und das Verkehrsaufkommen schwach. Die Strasse ist breit, sodass ein Fahrzeug ein anderes auf derselben Spur überholen kann, wenn das überholte Fahrzeug rechts fährt (Breite von 10.70 Meter; vgl. act. E.1 E. 2.4; StA act. 1 S. 3; StA act. 4, Antwort auf Frage 3). 2.8.Abstand erster Abschnitt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen dem San Bernardino-Tunnel und der Kurve "Manzei", Gemeindegebiet Mesocco, bei einer gefahrenen Geschwin- digkeit von 40 bis 60 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von ca. zehn Metern gehabt zu haben (StA act. 35). Der angeklagte Sachverhalt fusst auf den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (StA act. 26, Antworten auf Fragen 6 bis 10). Das Regionalgericht kam zum Schluss, dass der Sachverhalt aufgrund dieser Angaben erstellt sei (act. E.1 E. 3.5). Der Beschuldigte wurde vom Staats- anwalt gefragt, welchen Abstand er zum vorausfahrenden Fahrzeug gehabt habe. Er antwortete, es sei schwierig zu schätzen. Es sei ein sicherer Abstand gewesen. Auf Nachfrage des Staatsanwalts, was für ihn ein sicherer Abstand sei, antwortete der Beschuldigte: "Ca. acht oder zehn Meter. Oder vielleicht auch mehr" (StA act. 26, Antwort/Frage 6). Der Staatsanwalt hielt dann fest, man könne sagen, dass der Beschuldigte vom Tunnel San Bernardino bis zur Brücke "Nanin" mit ei- ner Geschwindigkeit von 40-50 km/h mit einem Abstand von ca. zehn Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren sei, und liess sich das vom Beschuldigten bestätigen (StA act. 26, Antwort/Frage 10). Der Beschuldigte sagt zu Recht, dass Distanzschätzungen schwierig sind. Dass die Distanzangaben des Beschuldigten wenig überzeugend sind, zeigt sich insbe- sondere im Vergleich zu denjenigen des Polizisten B._____: Während der Be- schuldigte die Abstände zwischen den Fahrzeugen in der Kolonne auf vier Meter schätzte – was ungefähr der Länge eines kleinen Fahrzeugs entspricht – bemass der Zeuge diese auf ungefähr 25 bis 30 Meter, was ungefähr dem als sicher gel-
8 / 21 tenden Abstand von einem halben Tacho entspricht (StA act. 4, Antwort auf Fra- ge 2; StA act. 26, Frage 3). Kommt hinzu, dass die Befragung geradezu darauf abzielte, eine konkrete Zahl zur Antwort zu erhalten (so auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung; act. H.5, Antwort auf Frage V.32). Den Sachverhalt einzig anhand der wenig stichhaltigen Distanzangaben des Beschul- digten zu erstellen, überzeugt nicht. Da keine weiteren Beweismittel vorhanden sind (insbesondere konnte der Zeuge B._____ zu diesem Sachverhaltsabschnitt keine Aussagen machen), kann der Sachverhalt nicht als erstellt gelten. 2.9.Überholmanöver Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h drei Fahrzeuge überholt zu haben, die mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h und mit Abständen von fünf bis 30 Metern zueinander gefah- ren seien. Der Abstand der überholten Fahrzeuge zur rechten Leitplanke habe zwei bis drei Meter betragen. Zu Beginn des Überholmanövers habe der Beschul- digte eine Strecke von 130 Metern überblicken können; die Sicht sei durch die Kurve und die vorausfahrenden Fahrzeuge beschränkt gewesen. Beim Überholen habe der Beschuldigte die Mittellinie mit zwei Dritteln seines Fahrzeugs überfah- ren, während er ein entgegenkommendes Fahrzeug gekreuzt habe. Der entge- genkommende Fahrzeuglenker sei nach rechts ausgewichen. Nach dem Über- holmanöver sei der Beschuldigte mit einem Abstand von ca. fünf Metern hinter dem Lastwagen, der die Kolonne angeführt habe, wieder auf seine Spur eingebo- gen (StA act. 35). 2.9.1. Aussagen B._____ Der Kantonspolizist B._____ war mit seinem Dienstfahrzeug Teil der Kolonne, die der Beschuldigte überholte. Aufgrund seiner Meldung wurde der Beschuldigte an- gehalten und in Roveredo polizeilich befragt. B._____ selbst wurde drei Tage nach dem Vorfall von der Kantonspolizei als Auskunftsperson einvernommen. Er sagte aus, er habe in der unübersichtlichen Rechtskurve unterhalb der Naninbrücke be- merkt, wie auf der linken Fahrbahnhälfte ein weisser VW Touareg mit erhöhtem Tempo das hinter ihm fahrende Fahrzeug überholt habe. Im gleichen Vorgang seien auch sein Dienstwagen, der Lieferwagen vor ihm und auch noch zwei weite- re vor dem Lieferwagen fahrende Personenwagen überholt worden (StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Demnach hat der Beschuldigte fünf Fahrzeuge überholt. Laut B._____ sei die Kolonne mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h gefahren (StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Der Beschuldigte habe mit einer Geschwindig- keit von 90 bis 100 km/h überholt (StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Die Fahrzeuge
9 / 21 in der Kolonne hätten Abstände von 25 bis 30 Metern zwischen einander gehabt, teils auch weniger (StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Sie hätten einen seitlichen Abstand zwischen zweieinhalb bis drei Metern von der rechten Leitplanke halten müssen (StA act. 4, Antwort auf Frage 3). Als er gefragt wurde, welche Distanz der Beschuldigte zu Beginn des Überholmanövers habe überblicken können, meinte B., er könne nicht sagen, wie weit der Beschuldigte gesehen habe. Eine konkrete Distanz gab er nicht an. Die Sicht des Beschuldigten sei aber durch die vorausfahrenden Fahrzeuge eingeschränkt gewesen (StA act. 4, Antwort auf Frage 5). Als sich ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn genähert habe, habe der Beschuldigte zwar nach rechts gezogen, zwei Drittel seines Fahrzeuges seien aber noch auf der Gegenfahrbahn gewesen, als er den entgegenkommenden PW gekreuzt habe. Das Kreuzen habe in etwa auf der Höhe zwischen dem vor ihm (B.) fahrenden Lieferwagen und dem davor fahrenden PW stattgefunden (StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Auf die Frage, wie gross der seitliche Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem entgegenkommenden Fahr- zeug war, gab B._____ kein konkretes Mass an. Er führte jedoch an, dass die Strasse an dieser Örtlichkeit sehr breit sei und dass der Beschuldigte auch auf der Südspur hätte überholen können, wenn alle Fahrzeuge am rechten Rand gefahren wären (StA act. 4, Antwort auf Frage 3; ebenso Antwort auf Frage 4). B._____ gab an, bemerkt zu haben, dass das entgegenkommende Fahrzeug zum Kreuzen ge- gen rechts ausgewichen sei. Ein Abbremsen habe er nicht beobachten können (StA act. 4, Antworten auf Fragen 4, 6 und 9). Direkt im Anschluss an das Kreu- zungsmanöver habe der Beschuldigte auch noch den nun vor ihm fahrenden PW überholt. Er habe sein Fahrzeug erst unmittelbar im Bereich des beginnenden markierten Überholverbotes und mit wenig Abstand hinter ein Sattelmotorfahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur gelenkt. Ob dies vor oder nach Beginn der Sicher- heitslinie gewesen sei, habe er nicht sehen können (StA act. 4, Antwort auf Fra- gen 2 und 13). Als der Beschuldigte hinter dem Sattelmotorfahrzeug wieder in die Kolonne eingebogen sei, habe der Lenker des zuletzt überholten Personenwa- gens sein Fahrzeug abgebremst (StA act. 4, Antworten auf Fragen 8 und 9). B._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung am 6. Mai 2024 erneut zum Vorfall befragt. Seine Aussagen sind weitestgehend deckungsgleich (act. H.4). B._____ schilderte den Vorfall in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Seine Schil- derung hat sich auch vier Jahre nach dem Vorfall kaum verändert, mit Ausnahme einiger Unsicherheiten, die sich mit dem Zeitintervall zwischen dem Ereignis und der letzten Einvernahme erklären lassen. B._____ belastet den Beschuldigten nicht unnötig. Er räumte beispielsweise ein, dass er nicht sagen könne, ob der Beschuldigte vor oder nach Beginn der Sicherheitslinie wieder eingebogen sei
10 / 21 (StA act. 4, Antworten auf Fragen 2 und 13; act. H.4, Antworten auf Fragen 3 und 15). Er äusserte klar, dass das entgegenkommende Fahrzeug nach rechts aus- gewichen sei, bezeichnete das Überholmanöver aber nicht als gefährlich (act. H.4, Antwort auf Frage 2). Der Beschuldigte sei zwar zügig unterwegs gewesen, aber sicher kein Raser (act. H.4, Antwort auf Frage 18). Die Aussagen B._____ erwei- sen sich als glaubhaft. 2.9.2. Aussagen Beschuldigter In Bezug auf die genaue Anzahl der überholten Fahrzeuge variierten die Angaben des Beschuldigten zwischen zwei und vier: Bei der Polizei sagte er aus, er habe drei bis vier Fahrzeuge überholt (StA act. 3, Antwort auf Frage 2). Bei der Staats- anwaltschaft war die Rede von drei Fahrzeugen (StA act. 26, Antwort auf Fra- ge 1). Vor Regionalgericht sagte der Beschuldigte aus, er habe zwei Autos über- holt (RG act. 22.4, Antwort 7). Auf den Hinweis, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, er habe drei bis vier Fahrzeuge überholt, fügte er an, er habe sicher nicht vier Autos überholt, eventuell seien es drei gewesen (RG act. 22.4, Antwort 8). Gegenüber dem Kantonsgericht äusserte der Beschuldigte auf Nachfrage, er habe zwei oder drei Fahrzeuge überholt (act. H.4, Antwort auf Frage V.2). Gemäss B._____ überzeugender Aussage vor Kantonsgericht überholte der Beschuldigte ihn und mindestens zwei Fahrzeuge vor ihm (dem Zeugen), insgesamt also min- destens drei (act. H.4, Antwort auf Frage 4). Zugunsten des Beschuldigten ist mit der Anklage von drei überholten Fahrzeugen auszugehen. Inkonsistent sind die Angaben des Beschuldigten zu den gefahrenen Geschwin- digkeiten. Bei der Polizei sagte der Beschuldigte aus, die Kolonne sei mit ca. 50- 60 km/h gefahren (StA act. 3, Antwort auf Frage 5). Bei der Staatsanwaltschaft und vor Kantonsgericht gab er an, die Kolonne sei mit ca. 40-50 km/h gefahren (StA act. 26, Antwort auf Frage 1; act. H.5, Antwort auf Frage V.7). B._____ gab hingegen an, die Kolonne sei mit ca. 70 km/h gefahren. Diese Geschwindigkeits- angabe ist nachvollziehbar, zumal die Strecke abfallend ist und es sich um eine langgezogene Rechtskurve handelt, was nahelegt, dass selbst ein schweres Fahrzeug mit mehr als 50 km/h fährt. Der Beschuldigte sagte überdies aus, nie- mand vor ihm habe überholen wollen, was ein Indiz dafür ist, dass die gefahrene Geschwindigkeit mehr als 50 km/h (bei erlaubten 100 km/h) betragen hat (StA act. 26, Antwort auf Frage 4; StA act. 26, Frage/Antwort 26; act. H.5, Antwort auf Frage V.10). Bei der Polizei sagte der Beschuldigte aus, er habe die mit 50- 60 km/h fahrende Kolonne mit ca. 70-80 km/h überholt (StA act. 3, Antwort auf Frage 5). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, die Kolonne sei mit ca. 40-50 km/h gefahren, er habe mit ca. 80-100 km/h überholt (StA act. 26, Antwort auf Frage 1).
11 / 21 Die erste Angabe von ca. 70-80 km/h ist wenig überzeugend, steht sie doch im Widerspruch mit den weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er wusste, dass die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug, dass sein Fahrzeug leistungs- stark ist und deshalb eine starke Beschleunigung habe und dass der Überholvor- gang nur ein paar Sekunden gedauert habe (StA act. 26, Antworten auf Fragen 2 und 16). Die zweite Angabe von 80-100 km/h ist plausibel. Sie deckt sich zudem mit der glaubhaften Angabe B., der aussagte, der Beschuldigte habe mit 90- 100 km/h überholt (StA act. 4, Antwort auf Frage 2). Zugunsten des Beschuldigten ist von einer Überholgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h auszugehen. Auf die Abstände, die der Beschuldigte angab, kann nicht abgestellt werden. Zunächst sagte er aus, die Abstände zwischen den Fahrzeugen hätten ca. vier Meter betragen (StA act. 26, Antwort auf Frage 1). Die Frage, wie er sich den Wi- derspruch zur Distanzangabe B. erkläre (dieser sprach von Abständen zwi- schen 25 und 30 Metern), beantwortete er ausweichend (StA act. 26, Antwort auf Frage 4). Die vier Meter seien eine Schätzung, weil er eine Zahl habe angeben müssen (StA act. 26, Antwort auf Frage 5). Der Beschuldigte führte – wie bereits vor Regionalgericht – auch vor Kantonsgericht aus, man habe eine Zahl hören wollen, weshalb er dann irgendetwas angegeben habe (act. H.5, Antwort auf Fra- ge V.32; RG act. 22.4, Antwort auf Frage 13). Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die Aussagen von B._____ nicht zu entkräften. Der Beschuldigte gab bei der Kantonspolizei an, die Übersicht zu Beginn seines Überholmanövers habe ca. 200 Meter betragen (StA act. 3, Antwort auf Frage 4). Bei der Staatsanwaltschaft gab er diese auf Nachfrage mit 200 bis 300 Metern an (StA act. 26, Antwort auf Frage 16). Der Staatsanwalt liess den Beschuldigten auf einem Übersichtsfoto einzeichnen, wo er sich bei Beginn des Überholvorgangs befand (StA act. 26, Protokollnotiz nach Antwort auf Frage 17; Anhang A). Der Staatsanwalt führte an, nach seinen Berechnungen betrage die überblickbare Strecke dort 130 Meter und sei zusätzlich aufgrund der Kurve eingeschränkt. Hin- zu komme, dass die vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeuge die Sicht be- schränkt hätten (StA act. 26, Frage 18). Der Beschuldigte bestritt den Vorhalt. Die Übersicht sei genügend gewesen (StA act. 26, Antwort auf Frage 18). Vor Regio- nalgericht bekräftigte der Beschuldigte, die Übersicht sei an dieser Stelle trotz Kurve genügend (RG act. 22.4, Antwort auf Frage 17). Vor Kantonsgericht sagte er aus, die Sicht zu Beginn des Überholmanövers sei über 150 Meter gewesen (act. H.5, Antwort auf Frage V.4). Auf die Angaben des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden, sind diese doch äusserst variabel. B._____ seinerseits gab kei- ne konkrete Sichtweite in Metern an. Da insgesamt zu viele Faktoren unbekannt
12 / 21 sind, kann die Übersicht des Beschuldigten auch nicht anhand der Formeln be- rechnet werden. Es lässt sich demnach nicht eindeutig eruieren, wie weit die überblickbare Strecke des Beschuldigten zu Beginn des Überholmanövers konkret war. In Bezug auf das Überfahren der Mittellinie beim Kreuzen sind die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls nicht konsistent. Vor Regionalgericht sagte er aus, er sei – als er das von Süden kommende Fahrzeug gekreuzt habe – schon seit einer Weile ("da un po") auf seiner Fahrspur hinter dem LKW gewesen (RG act. 22.4, Antwort auf Frage 10), vor der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht meinte er, sein Fahrzeug sei beim Kreuzen gar nicht auf der anderen Spur gewesen (StA act. 26, Antwort auf Frage 11; act. H.5, Antworten auf Fragen V.11 und V.26). Vor Kantonsgericht versuchte der Beschuldigte die Aussage des Zeugen B._____ (wonach sein Fahrzeug mit zwei Dritteln auf der Gegenfahrbahn gewesen sei) mit einer optischen Täuschung zu erklären (act. H.5, Antwort auf Frage V.26). Das ist zwar nicht völlig abwegig, ändert aber nichts daran, dass der Zeuge B._____ von Anfang an glaubhaft ausführte, der Beschuldigte habe beim Überholen die Mittelli- nie überfahren und sei auch beim Kreuzen nicht gänzlich auf seiner Spur gewe- sen. Diese Aussage fügt sich ohne Widerspruch in die weitere Ausführung des Zeugen, wonach die überholten Fahrzeuge nicht ganz rechts gefahren seien (StA act. 4, Antwort auf Frage 3). Das Überfahren der Mittellinie wäre an sich unpro- blematisch, wenn nicht dadurch der Gegenverkehr zu einer Reaktion gezwungen würde. Im Widerspruch zur glaubhaften Aussage des Zeugen B., wonach das entgegenkommende Fahrzeug nach rechts ausgewichen sei, gab der Be- schuldigte an, der Gegenverkehr habe keine Reaktion gezeigt (StA act. 26, Ant- wort auf Frage 11; act. H.5, Antwort auf Frage V.13). Es mag sein, dass der Be- schuldigte das Ausweichen gar nicht bemerkt hat, dies ändert am Gesagten je- doch nichts. Das Abstreiten des Beschuldigten vermag jedenfalls die Glaubhaftig- keit der Aussagen von B. nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte bestätigte auf Nachhaken des Staatsanwalts, dass die Fahrzeu- ge mit vier Metern Abstand zueinander gefahren seien, ausser dem Fahrzeug hin- ter dem Lastwagen. Da sei die Lücke gross genug gewesen, dass er sich ohne Probleme habe einfügen können. Das habe er bereits vor Beginn des Überhol- manövers feststellen können (StA act. 26, Frage und Antwort 15, Antwort auf Fra- ge 22). Diese Aussage lässt sich nicht in Einklang bringen mit der vorausgehen- den Ausführung des Beschuldigten, er habe erwogen, auch den Lastwagen zu überholen (StA act. 26, Antwort auf Frage 1). Dies ist im Übrigen auch nahelie- gend, wenn der Lastwagen die Kolonne verursacht hatte. Wie gross genau die
13 / 21 Lücke zwischen dem Personenwagen und dem LKW war, lässt sich nicht eruieren. Ebenso wenig, wie gross der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem vor- ausfahrenden LKW beim Wiedereinbiegen war. Die dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen fünf Meter lassen sich einzig auf die Aussagen des Beschuldigten zurückführen, die diesbezüglich nicht hinreichend verlässlich sind (StA act. 26, Antwort auf Frage 1; vgl. vorstehend E. 2.8). Als erstellt gelten kann, dass der Personenwagen hinter dem Lastwagen, vor dem sich der Beschul- digte wieder einfügte, abbremsen musste. Das sagte der Zeuge B._____ aus (StA act. 4, Antwort auf Frage 8). Der Beschuldigte meinte, er könne nicht ausschlies- sen, dass die zwei Fahrzeuge hinter dem dritten Fahrzeug, das dem Lastwagen folgte, hätten abbremsen müssen, weil sie die Abstände nicht gewahrt hätten. Das Fahrzeug hinter dem Lastwagen habe aber die Geschwindigkeit nicht reduzieren müssen, um ihm Platz zu machen (StA act. 26, Antwort auf Frage 1 S. 3 unten). Damit ist die Aussage von B., der Personenwagen hinter dem Beschuldig- ten habe abbremsen müssen, als dieser sich in die Lücke einfügte, nicht unglaub- haft. Kommt hinzu, dass ein Abbremsen von hinten eher festgestellt werden kann (Bremslichter) und dass auch anzunehmen ist, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt seinen Blick nach vorne richtete. 2.10. Fazit In Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt betreffend ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zwischen dem Tunnel San Bernardino und der Kurve "Manzei" lässt sich der Sachverhalt nicht mit der genügenden Gewissheit erstellen. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG). Der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf das Überholmanöver lässt sich anhand der glaubhaften Aussagen von B. mehrheitlich erstellen. Entgegen der An- klageschrift ist aber gestützt auf die Aussagen des Zeugen von einer Geschwin- digkeit der Kolonne von ca. 70 km/h, einer Überholgeschwindigkeit des Beschul- digten von ca. 90-100 km/h und Abständen zwischen den Fahrzeugen in der Ko- lonne von 25 bis 30 Metern auszugehen. Die konkrete Sichtdistanz des Beschul- digten zu Beginn des Überholmanövers lässt sich nicht erstellen. Ebenso wenig der Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden LKW beim Wiedereinbiegen von ca. fünf Metern. Erstellt ist hingegen, dass das hinter dem LKW – und nach dessen Wiedereinspuren hinter dem Beschuldigten – fahrende Fahrzeug abge- bremst hat.
14 / 21 3.Rechtliches 3.1.Art. 35 Abs. 2 SVG Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur ge- stattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). Nach Aussagen der Beteiligten war die Fahrspur an besagter Stelle breit. Grundsätzlich hätte der Beschuldigte dort auf seiner Spur überholen können, wenn alle rechts gefahren wären, was aber gemäss glaubhafter Aussage von B._____ nicht der Fall war. Demnach sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu zwei Dritteln auf der Gegenfahrbahn gewesen. Damit war ein gefahrloses Kreuzen nicht ohne Weiteres möglich und der entgegenkommende Lenker steuer- te sein Fahrzeug berechtigterweise nach rechts. Das bedeutet, dass dieser auf- grund des überholenden Beschuldigten gezwungen war, seine Fahrtrichtung (wenn auch nur minimal) abzuändern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu Beginn seines Überholmanövers nicht die Gewissheit hatte, ohne Behinderung des Verkehrs in die gleiche Richtung wieder einzubiegen. Nach eigenen Angaben waren die Abstände zwischen den Fahrzeugen eher gering. Er selbst wollte auch den LKW überholen, hatte also nicht den Plan, hinter diesem wieder einzusche- ren. Dies hätte im Übrigen auch keinen Sinn gemacht, zumal der Lastwagen die Kolonne verursachte. Beim Einbiegen musste das dann hinter dem Beschuldigten fahrende Fahrzeug abbremsen, war also in seiner Weiterfahrt behindert. Mit sei- nem Überholmanöver hat der Beschuldigte Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV verletzt. 3.2.Art. 90 SVG Art. 90 SVG unterscheidet zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverlet- zungen. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG voraus, dass die Verkehrssi- cherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefähr- dung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90
15 / 21 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Ge- fährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrs- widriges Verhalten, d. h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_55/2024 v. 11.3.2024 E. 2.3; KGer GR SK1 19 50 v. 8.4.2022 E. 4.1 f., je m.H.). Durch sein Überholmanöver setzte der Beschuldigte eine erhöht abstrakte Gefahr für den entgegenkommenden Verkehr. Die Strasse ist zwar breit an dieser Stelle, allerdings fuhren die überholten Fahrzeuge nicht ganz rechts, weshalb der Be- schuldigte beim Überholen auf die Gegenfahrbahn ausweichen musste; dies in einer Rechtskurve mit vorausfahrendem Verkehr (einschliesslich eines Lastwa- gens) und dadurch eingeschränkter Sicht nach vorne. Das entgegenkommende Fahrzeug ist denn auch nach rechts ausgewichen. Grundsätzlich muss niemand mit Gegenverkehr auf der eigenen Spur rechnen. Beim Wiedereinbiegen gefähr- dete der Beschuldigte sodann den hinter ihm fahrenden Lenker konkret, indem er sich in die Lücke hinter dem Lastwagen hineinzwängte und den hinter ihm fahren- den Lenker zum Bremsen zwang; dies mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 70 km/h. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte keinen eigentlichen Grund für das Überholen hatte. Es macht den Anschein, als ob der Beschuldigte einfach keine Lust hatte, hinter der Kolonne herzufahren. Aufgrund seiner Kenntnisse der Strecke wusste er, dass dort eine Gelegenheit war, die er ergreifen musste bzw. wollte. Trotz ungenügender Lücken hat er beschleunigt, um mehrere Fahrzeuge in einem Zug zu überholen. Dieses Vorgehen in einer Rechts- kurve stellt mindestens ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV erfüllt hat. Er ist dafür schuldig zu sprechen. 4.Strafzumessung 4.1.Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachge- richt hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_18/2022 v. 23.6.2022 E. 2).
16 / 21 Die Bestimmung von Art. 90 Abs. 2 SVG sieht einen Strafrahmen bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2; 136 IV 55 E. 5.3). Es gibt vorliegend keine Gründe, statt einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 4.2.Bemessung der Strafe Der Beschuldigte überholte mehrere (mindestens drei) Fahrzeuge in einer langge- zogenen Rechtskurve. Um überholen zu können, musste der Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn ausweichen. Dort kam ihm ein weiteres Fahrzeug entgegen. Durch sein Fahrverhalten setzte der Beschuldigte mehrere Verkehrsbeteiligte ei- ner erhöhten Gefahr aus. Im Bereich des in diesem Tatbestand Denkbaren ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht noch als leicht einzustufen. Der Beschuldigte machte keine Gründe für die Verkehrsregelverletzung geltend, solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist von einem mindestens grob fahrlässigen Verhalten auszugehen. Das subjektive Verschulden vermag das objektive damit nicht zu relativieren. Insgesamt erscheint damit mit Bezug auf die Tatkomponen- ten das Verschulden noch als leicht und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. Die Lebensumstände des Beschuldigten sind im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014 auf. Diese ist äusserst geringfügig und auch nicht einschlägig, weshalb sie vorliegend nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Auch das hängige Verfahren ist nicht einschlägig (act. D.45; Art. 147 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht geständig und nicht einsichtig. Dies ist indes strafzumessungsneutral zu werten. Die Täter- komponenten erweisen sich insgesamt als neutral. In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint damit eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 4.3.Tagessatzhöhe Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, seit der Verhand- lung vor Regionalgericht habe sich geändert, dass er mittlerweile geschieden sei und die Schulden beglichen seien (act. H.5, Antworten auf Fragen IV.1 und
17 / 21 IV.15 f.). Er habe ein monatliches Renteneinkommen von CHF 1'200.00 bis CHF 1'300.00 zur freien Verfügung (act. H.5, Antwort auf Frage IV.3). Er werde zusätzlich von seinen (volljährigen) Kindern unterstützt (act. H.5, Antwort auf Fra- ge IV.12). Insgesamt brauche er ca. CHF 1'900.00 pro Monat (act. H.5, Antwort auf Frage IV.14). Die monatlichen Ausgaben (Miete etc.) würden über das Unter- nehmen bezahlt, das noch ihm gehöre (act. H.5, Antwort auf Frage IV.6 f.). Auf die Steuerfaktoren aus dem Jahr 2021 könne nicht abgestellt werden, da diese auf einer falschen Einschätzung basierten (act. H.5, Antwort auf Frage IV.18; act. D.46). Aufgrund der Angaben des Beschuldigten wird das monatliche Ein- kommen auf rund CHF 4'000.00 geschätzt. Davon sind 20 % pauschal abzuziehen (Krankenkasse, Steuern). Ebenfalls abgezogen wird ein Unterhaltsbeitrag an das minderjährige Kind von CHF 500.00 (act. H.5, Antwort auf Frage IV.21). Daraus ergibt sich ein Tagessatz von CHF 90.00. 4.4.Verbindungsbusse Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von untergeordne- ter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20 % derselben betragen. Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die sich aus der Anwendung der vorrangigen Ge- setzesbestimmungen ergebende Strafe darf sich dabei jedoch nicht summenmäs- sig erhöhen (BGE 149 IV 321; 134 IV 75; 134 IV 92; 134 IV 111). Der Beschuldigte sorgte mit seinem Verhalten für eine gefährliche Situation, die gravierende Konsequenzen hätte nach sich ziehen können. Während seine Legal- prognose allgemein den Vollzug der Geldstrafe nicht rechtfertigt (vgl. nachste- hend), verdient es seine Verfehlung, auf wirkungsvolle Weise geahndet zu wer- den, weshalb es mit der Staatsanwaltschaft als gerechtfertigt erscheint, eine Ver- bindungsbusse festzusetzen. Diese ist auf CHF 900.00 anzusetzen. Die schuldangemessene Strafe ist aufzuteilen auf eine Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu CHF 90.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 900.00.
18 / 21 4.5.Vollzug Der Vollzug der Geldstrafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft ist eine Probezeit von zwei (statt drei) Jahren ausreichend (vgl. act. D.45; StA act. 6). Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Busse eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.Kosten Untersuchungsverfahren und Gerichtskosten erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungskosten von CHF 1'610.00 sind in Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs dem Beschuldigten aufzuerlegen. Mit zweitinstanzlichem Urteil erwirkte der Beschuldigte einen Freispruch für einen angeklagten Sachverhaltsabschnitt. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten teilweise (konkret zu einem Achtel) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 sind entsprechend im Umfang von CHF 2'625.00 dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 375.00 dem Kanton Graubünden (Gerichtskasse Regionalgericht Moesa) aufzuerlegen. 5.2.Entschädigung erste Instanz Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine Entschä- digung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrech- te (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger, Rechtsanwalt Adrian Fiechter, reichte für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote ein (RG act. 22.1 und 22.2). Mangels Honorarvereinbarung beträgt der Stundenansatz CHF 240.00 (PKG 2022 Nr. 11 E. 3.3.2 m.w.H.). Zu entschädigen ist der Aufwand ab Anklageerhebung vom 26. März 2021 (insgesamt 3.6 Stunden zu CHF 240.00 zzgl. Spesen 3 % und MWST). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der zu entschädigende Anteil auf einen Achtel, mithin auf CHF 119.80 (inkl. Spesen und MWST) festzulegen.
19 / 21 5.3.Gerichtskosten Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch. Die Staatsan- waltschaft beantragt mit Anschlussberufung den Schuldspruch wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln und zusätzlich einfacher Verletzung der Verkehrsre- geln. Der Beschuldigte erwirkte einen teilweisen Freispruch, wenn auch in einem untergeordneten Teil. Sein Obsiegensanteil kann auf einen Achtel beziffert wer- den. Im selben Umfang unterliegt die Staatsanwaltschaft. Bei diesem Verfahrens- ausgang sind die Gerichtskosten zu sieben Achteln (CHF 3'500.00) dem Beschul- digten und zu einem Achtel (CHF 500.00) dem Kanton Graubünden (Gerichtskas- se Kantonsgericht) aufzuerlegen. 5.4.Entschädigung Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren reichte Rechtsanwalt Adrian Fiechter zwei Honorarnoten für die Bemühungen vom 4. Oktober 2022 bis 6. Mai 2024 ein (act. G.1 und G.2). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und daraus folgend ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen wurde dem kurzzeitig unvertretenen Be- schuldigten die notwendige amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter bewilligt (Verfügung vom 6. März 2024; act. I.1). Ausgehend von seiner Honorarnote beläuft sich der Honoraranspruch von Rechtsanwalt Adrian Fiechter auf CHF 3'042.50 als amtlicher Verteidiger (13.17 Stunden zu CHF 200.00, zzgl. Barauslagen 3 %, Fahrspesen CHF 101.50 und MWST 8.1 % ab 7. März 2024; act. G.2). Diese Kosten werden einstweilen aus der Kasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'662.20 (Unterliegensanteil von sieben Achteln). Für die Zeit davor (4. Oktober 2022 bis 1. Februar 2024) beträgt der Honoraran- spruch von Rechtsanwalt Adrian Fiechter als privater Verteidiger CHF 1'065.70 (3.25 Stunden zu CHF 240.00, zzgl. Barauslagen 3 % und MWST 7.7 %; 0.75 Stunden zu CHF 240.00, zzgl. Barauslagen 3 % und MWST 8.1 %). Aufgrund der zuvor erwähnten Obsiegensquote ist Rechtsanwalt Adrian Fiechter mit CHF 133.20 (ein Achtel von CHF 1'065.70) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) zu entschädigen.
20 / 21 Demnach wird erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen (ungenügender Abstand Strecke Tunnel San Bernar- dino bis Kurve "Manzei"). 2.A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG (Überholmanöver). 3.1.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 und einer Busse von CHF 900.00. 3.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 3.3.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 1'610.00 gehen zulasten von A.. 5.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'625.00 zulasten von A. und im Umfang von CHF 375.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Moesa). 5.2.Rechtsanwalt Adrian Fiechter wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 119.80 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Moesa) entschädigt. 6.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'500.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 500.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 6.2.Rechtsanwalt Adrian Fiechter wird für das Berufungsverfahren mit CHF 133.20 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschä- digt. 6.3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'042.50 werden einstweilen aus der Kasse des Kantonsgerichts be-
21 / 21 zahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 2'662.20. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: