Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 2. Mai 2023 ReferenzSK1 22 5 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandVereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 09.11.2021, mitgeteilt am 19.01.2022 (Proz. Nr. 515-2021-7) Mitteilung29. Juni 2023
2 / 19 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 6. April 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) A._____ der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, der Verletzung der Verkehrsre- geln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 15. April 2020 frist- gerecht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsan- waltschaft den Strafbefehl an das zuständig Regionalgericht Albula, wobei sie am Strafbefehl festhielt. B.Das Regionalgericht Albula sprach A._____ am 9. November 2021 der Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte A._____ mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 190.00 so- wie mit einer Busse von CHF 1'500.00 und legte eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung von 15 Tagen fest. Den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I Chur, vom 16. Au- gust 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00, Probezeit zwei Jahre, sowie den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Graubünden, Abteilung I Chur, vom 14. August 2019 ausgesproche- nen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 330.00, Probezeit drei Jahre, wi- derrief es nicht, sondern verlängerte die Probezeit je um ein Jahr. Zudem wurden A._____ die Verfahrenskosten auferlegt. C.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, am 9. Februar 2022 fristgerecht Beru- fung. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Freispruch von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Graubünden.
3 / 19 D.Die Berufungsverhandlung fand am 2. Mai 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2023 auf die Teilnahme. E.Das Urteil wurde den Parteien am 2. Mai 2023 im Dispositiv schriftlich mitge- teilt. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Albula vom 9. Novem- ber 2021 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 2.Im Strafbefehl vom 6. April 2020, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am _____ 2019, um ca. 02.00 Uhr, seinen an der B._____ in C._____ parkierten Lie- ferwagen D., Kontrollschild E., weggefahren zu haben, um über die B._____ vorerst in Richtung C._____ und anschliessend über die F._____ zurück vor das Hotel G._____ zu gelangen, obwohl er zuvor alkoholische Getränke kon- sumiert habe. Beim Wegfahren habe er auf unbekannte Weise den Kandelaber unterhalb des Hotels G._____ an der B._____ beschädigt (StA act. 1/2). 3.Der Beschuldigte räumt ein, zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Nacht vom _____. auf den _____ 2019 das Fahrzeug wie vorgeworfen geführt zu haben. Er bestreitet jedoch sowohl unter Alkoholeinfluss gestanden zu sein wie auch den Kandelaber beschädigt zu haben. Da der Beschuldigte den Sachverhalt nicht an- erkennt, ist dieser in den zwei genannten Punkten zu erstellen. 4.Verwertbarkeit der Blutprobe 4.1.1.Die Verteidigung bestritt bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Ver- wertbarkeit der Blutprobe sowie des gestützt darauf erstellten rechtsmedizinischen Gutachtens betreffend die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten im inkrimi- nierten Zeitpunkt. 4.1.2.Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, dass die schriftliche Bestätigung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Art. 299 StPO) zu erfolgen habe. Vorliegend sei die schriftliche Anordnung am 12. März 2021 und somit vor der Anklageerhebung am 1. Juni 2021 erfolgt. Weiter sei kein Rechts- nachteil ersichtlich, welcher dem Beschuldigten infolge der erst einige Monate
4 / 19 nach der Anordnung erfolgten, begründeten und ihm eröffneten schriftlichen Bestätigung der Anordnung erwachsen sei (act. E.1 S. 9 f.). 4.2.1.Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 55 SVG aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sin- ne der StPO. Diese regelt auch die Zuständigkeit für die Durchführung und Anord- nung solcher Massnahmen. Für die Anordnung einer Blut- und Urinprobe ist gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig; sie kann in dringenden Fällen gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO zunächst mündlich, mithin telefo- nisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (BGE 143 IV 323 E. 5.2; 143 IV 313 E. 5.2), muss aber nachträglich schriftlich bestätigt werden (Art. 241 Abs. 1 StPO letzter Satz; BGE 143 IV 313 E. 5.2; BGer 6B_307/2017 v. 19.2.2018 E. 1.2.2; 6B_996/2016 v. 11.4.2017 E. 3.4). 4.2.2.Bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen ist Schriftlichkeit gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO erforderlich, handelt es sich doch nicht um einfache verfah- rensleitende Beschlüsse oder Verfügungen gemäss Abs. 3 (Daniela Brüschwei- ler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 4a zu Art. 80 StPO; BGer 6B_307/2017 v. 19.2.2018 E. 1.2.2). In Bezug auf die Anordnung ei- ner Blutprobe hat das Bundesgericht festgehalten, dass vom Erfordernis der Schriftlichkeit der Anordnung nicht abgewichen werden könne und die Schriftlich- keit Gültigkeitsvoraussetzung sei (BGer 6B_307/2017 v. 19.2.2018 E. 1.2.2). Im Rahmen der Schriftlichkeit gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis dar (BGE 148 IV 445 E. 1.4.1). 4.2.3.Weiter statuiert Art. 80 Abs. 2 StPO eine allgemeine Begründungspflicht (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, a.a.O., N 2 zu Art. 80 StPO; Diego R. Gfeller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 241 StPO). Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO sind im schriftlichen Befehl zur Anordnung von Untersuchungen die zu un- tersuchende Person, der Zweck der Massnahme sowie die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (wie dem Amtsarzt etc.) zu bezeichnen. Die Nennung des Zwecks der Massnahme ist zentraler Bestandteil und gebietet die Bezeichnung des Delikts, was die summarische Schilderung des Sachverhalts sowie die präzise Angabe des Tatbestandes bzw. der Tatbestände beinhaltet (Gfeller, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 241 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch et al.
5 / 19 [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 25 zu Art. 241 StPO). 4.2.4.Klar ist, dass die Bestätigung spätestens bis zum Abschluss des Vor- verfahrens (Art. 299 StPO) zu erfolgen hat, das heisst solange die Verfahrenslei- tung noch bei der Staatsanwaltschaft liegt (vgl. KG GR SK2 2019 69 v. 25.11.2019 E. 2.3.3). In Bezug auf eine Blutprobe führte das Bundesgericht im Entscheid 1B_443/2020 aus, eine solche könne mündlich angeordnet werden, sei aber schriftlich nach der Regel von Art. 199 StPO zu bestätigen (BGer 1B_443/2020 v. 18.1.2021 E. 2.2). Danach ist bei einer schriftlich anzuordnenden Zwangsmass- nahme, die nicht geheim zu halten ist, den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsproto- kolls zu übergeben. Die Übergabe hat nach Weber im Rahmen des Vollzugs der Zwangsmassnahme oder "kurz darauf" zu erfolgen (Jonas Weber, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 199 StPO). Ist eine Zwangsmassnahme nicht oder nicht mehr geheim zu halten, "drängt sich" gemäss Bundesgericht die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Eröffnung auf (BGE 147 IV 137 E. 5.5). 4.2.5.Art. 141 Abs. 2 StPO sieht die Unverwertbarkeit von Beweisen vor, die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, wenn sie nicht unerlässlich sind zur Aufklärung schwerer Straftaten. Wird die Zwangs- massnahme in Verletzung der Anordnungsmodalitäten durchgeführt, so sind ge- fundene Beweismittel nicht verwertbar (Gfeller, a.a.O., N 4 zu Art. 241 StPO). 4.3.1.Vorliegend wurde die Blutprobe gemäss Polizeirapport vom 29. No- vember 2019 am 14. September 2019 zunächst telefonisch vom zuständigen Staatsanwalt H._____ angeordnet (StA act. 3/1 S. 4). In den Akten liegt eine "Do- kumentation der getroffenen Pikett-Anordnung" von Staatsanwalt H._____ (StA act. 3/4). Mangels handschriftlicher Unterzeichnung erweist sich dieses Schrift- stück nicht als formgültige schriftliche Bestätigung, womit sich weitere Ausführun- gen in Bezug auf die Begründungspflicht sowie die fehlende Datierung erübrigen. 4.3.2.Nachdem der Beschuldigte gegen den Strafbefehl vom 6. April 2020 (StA act. 1/2) fristgerecht Einsprache erhoben und die Staatsanwaltschaft nach Ergänzung der Untersuchung am 18. November 2020 den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung mitgeteilt hatte (StA act. 1/16), bestätigte Staatsanwältin I._____ mit Schreiben vom 28. April 2021 schriftlich die mündliche Anordnung der Blutprobe vom 14. September 2019 durch Staatsanwalt H._____ (StA act. 1/20), bevor am 1. Juni 2021 die Überweisung des Strafbefehls an das Regionalgericht
6 / 19 Albula erfolgte (StA act. 1/23). Die schriftliche Bestätigung wurde vorliegend durch eine andere Staatsanwältin ausgestellt, als die Anordnung erfolgt ist. Dies verletzt das formelle Gültigkeitserfordernis der persönlichen handschriftlichen Unterschrift. Denn die eigenhändige Unterschrift bezeugt, dass die Bestätigung dem tatsächli- chen Willen des anordnenden Staatsanwalts entspricht. Mithin erklärt der Unter- zeichner die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit seiner mündlichen Anord- nung. 4.3.3.In der schriftlichen Bestätigung vom 28. April 2021 wurde ausgeführt, aufgrund des Verdachts der Meldeerstatterin J._____ sowie seiner gegenüber der Polizei getätigten Aussage habe ein Verdacht bestanden bzw. bestehe dieser nach wie vor, dass der Beschuldigte am 14. September 2019, ca. 02.00 Uhr, ge- gen den Kandelaber an der B._____ in C._____ gefahren sei. Da der Atemlufttest am _____ 2019, . Uhr, einen Wert von 0.23mg/l ergeben und der Beschuldig- te Nachtrunk geltend gemacht habe, sei eine Blutprobe angeordnet worden (StA act. 1/20). Damit wurde zwar summarisch der Sachverhalt geschildert, welche Tatbestände dieser nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mutmasslich erfüllt bzw. welcher strafbaren Handlungen der Beschuldigte konkret verdächtigt wird, wurde indes nicht angegeben. Ebenso fehlt eine Angabe, an welche durchzuführende Stelle bzw. Amtsarzt sich der Untersuchungsauftrag richtet. Darüber hinaus er- scheint eine über 17 Monate nach deren Anordnung ausgestellte Bestätigung ver- spätet, höhlt sie doch den Grundsatz der Schriftlichkeit aus. Dies kann aber letzt- lich genauso wie die Frage, ob vorliegend die Anforderungen an den Inhalt gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO erfüllt wurden, offen gelassen werden. 4.3.4.Zumal vorliegend keine gültige schriftliche Bestätigung der mündlich angeordneten Blutprobe vorliegt und es sich bei der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und dem pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall nicht um schwere Straftaten handelt, darf das sich auf die Blutprobe stüt- zende rechtsmedizinische Gutachten vom 11. Oktober 2019 betreffend die Blutal- koholkonzentration im inkriminierten Zeitpunkt (StA act. 3/8) nicht verwertet wer- den. 5.Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand 5.1.Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG mit Busse bestraft. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkohol- einwirkung gilt als erweisen, wenn der Fahrzeugführer eine Blut- bzw. Atemalko- holkonzentration von 0.5 Gewichtspromille bzw. 0.25mg Alkohol oder mehr pro
7 / 19 Liter Atemluft aufweist (Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG i.V.m. Art. 1 lit. a und lit. b der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13]). 5.2.Nachdem das sich auf die Blutprobe stützende rechtsmedizinische Gutach- ten vom 11. Oktober 2019 betreffend die Blutalkoholkonzentration im inkriminier- ten Zeitpunkt (StA act. 3/8) nicht verwertet werden darf, bleibt als Beweismittel für den Nachweis der Alkoholkonzentration des Beschuldigten einzig der Atemalko- holtest durch die Polizei vom 14. September 2019. 5.3.Die Atemalkoholkonzentration kann mittels Atemalkoholprobe festgestellt werden, wobei dies mit Hilfe eines Test- oder Messgeräts durchgeführt werden kann (Art. 10a der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Für die Probe mittels Testgerät sind zwei Messungen erforderlich (Art. 11 Abs. 2 SKV). Bei einer Atemalkoholkonzentration kann nicht zurückgerechnet werden, wie hoch diese zu einem früheren Zeitpunkt war (Weisungen betreffend die Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr v. 2.8.2016, P254-1219, Ziff. 1.3.2). So ist nach Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV eine Blutprobe anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe 0.15mg/l oder mehr beträgt und der Ver- dacht besteht, dass die Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat. 5.4.Im Polizeirapport vom 24. November 2019 wurde festgehalten, dass der Atemlufttest des Beschuldigten am _____ 2019, . Uhr, einen Wert von 0.23mg/l ergeben habe (StA act. 3/1). Eine zweite Messung ist nicht protokolliert. Der Beschuldigte konnte keine genauen Angaben machen, zu welchem Zeitpunkt in der Nacht vom _____ auf den _____ 2019 er den Pickup auf den Hotelparkplatz umparkiert hat (StA act. 3/11 F/A 7; act. H.4 F/A V.7 und F/A VI.8). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom ______ 2019 gab er an, das Auto umparkiert zu haben, bevor die letzten Gäste um 03.30 Uhr gegangen seien. Es sei dunkel ge- wesen (StA act. 3/11 F/A 7). Dass bis zur Kontrolle am _____ 2019, . Uhr, mehr als zwei Stunden verstrichen, ergibt sich auch aus den Aussagen von J._____, welche zu Protokoll gab, am Morgen um ca. 08.00 Uhr gesehen zu ha- ben, dass der Kandelaber ganz schief gewesen sei (StA act. 3/9 F/A 2). Insofern war die Anordnung einer Blutprobe notwendig und ist die Eruierung der Alkohol- konzentration des Beschuldigten im inkriminierten Zeitpunkt gestützt auf das Re- sultat des Atemalkoholtestgeräts nicht möglich. 5.5.Damit ist einer Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG die Grundlage entzogen. Die Berufung des Beschuldigten
8 / 19 erweist sich in diesem Punkt als begründet und er ist vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen. 6.Verwertbarkeit der Erklärung des Beschuldigten gegenüber der Polizei 6.1.1.Weiter bestritt die Verteidigung bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Verwertbarkeit der angeblichen Aussage des Beschuldigten vor Ort gegenüber der Polizei, welche diese im Rapport vom 29. November 2019 festhielt, wonach der Beschuldigte auf die Frage, ob er wisse, weshalb die Polizei hier sei, geant- wortet haben, ja, er habe da unten einen Kandelaber umgefahren. 6.1.2.Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei beim Unfallort noch nicht tatverdächtig gewe- sen. Bei der von der Verteidigung gerügten Befragung des Beschuldigten handle es sich sodann um ein formloses Gespräch, mithin noch nicht einmal um eine in- formelle Befragung, bei dem der Beschuldigte von sich aus die Tat gestanden ha- be, ohne dass die Polizei ihn explizit danach gefragt habe (act. E.1 S. 7 f.). 6.2.1.Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weist die Polizei die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme u.a. darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfah- ren eingeleitet worden ist, welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden und sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann. Damit ist für die An- wendbarkeit von Art. 158 StPO der Status als beschuldigte Person und der Rah- men einer Einvernahme massgebend. 6.2.2.Als beschuldigte Person gilt gemäss Art. 111 StPO die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfah- renshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Massge- bend für den Beginn des Beschuldigtenstatus ist die materielle Beschuldigtenei- genschaft, d.h. es kommt darauf an, ob die betreffende Person tatsächlich bzw. aus objektiver Sicht einer Straftat verdächtigt wird bzw. ob aus Sicht eines unbe- fangenen Betrachters vernünftigerweise, d.h. im Lichte der gegebenen Verdachts- intensität, die betroffene Person als wahrscheinlicher Täter anzusehen ist (Viktor Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 und N 9 zu Art. 111 StPO). Sofern ein An- fangsverdacht gegen eine bestimmte Person besteht, hat sie den Status der be- schuldigten Person. Hingegen kann die blosse Verdächtigung oder eine vage Vermutung noch nicht genügen, um eine Person in den Status einer beschuldigten Person zu versetzen (Marc Engler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
9 / 19 Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2a zu Art. 111 StPO). 6.2.3.Die Strafverfolgungsbehörde gewinnt aus informellen Befragungen Er- kenntnisse, die sie in der Folge verwendet. Stammen diese Erkenntnisse von ei- ner Person zu einem Zeitpunkt, in welchem diese Person bereits eine mutmassli- che Rolle im Verfahren hat, so dürfen diese Erkenntnisse nur in der vorgesehenen Form erhoben und zu den Akten genommen werden. Die rein formale Betrach- tungsweise, wonach die erste Einvernahme jene ist, über die ein Protokoll ange- fertigt und von der beschuldigten Person auch unterschrieben wird, greift deshalb zu kurz. Entscheidend muss sein, ob die beschuldigte Person Angaben macht, die in irgendeiner Form Eingang in die Strafakte findet, ist es nun als Protokolle, Ak- tennotizen, Rapporte, Berichte oder in anderer Form. Dabei spielt es keine Rolle, wo und bei welcher Gelegenheit die beschuldigte Person Angaben macht (im Poli- zeifahrzeug nach der vorläufigen Festnahme, anlässlich der Fahrt zu einem Au- genschein, anlässlich einer Hausdurchsuchung etc.). Falls diese Angaben Ein- gang in die Strafakten finden, sind sie nur verwertbar, wenn vorgängig die Rechts- belehrung nach Art. 158 StPO stattgefunden hat, wofür die Untersuchungsbehör- de beweispflichtig ist (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 158 StPO; siehe auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 859 Fn. 187). Ohne vorläufige Festnahme sind Spontangeständnisse, wie bspw. der Telefonanruf ei- ner Person an die Polizei, mit welchem diese mitteilt, einen Vorfall zu verantworten zu haben, verwertbar. Sobald aber eine Nachfrage seitens der Strafverfolgungs- behörde erfolgt, diese also aktiv wird, liegt eine Einvernahmesituation vor, welche die entsprechende Rechtsbelehrung verlangt, damit die Ergebnisse verwertbar sind (Ruckstuhl, a.a.O., N 8 und Fn. 26 zu Art. 158 StPO). 6.2.4.Es verbleiben wenige polizeiliche Einvernahmen (bei den staatsanwalt- schaftlichen oder bei von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einver- nahmen gilt ohnehin die Belehrungspflicht und das Recht, ohne Anwesenheit der Verteidigung nicht einvernommen zu werden, umfassend), bei denen keine Beleh- rung nach Art. 158 StPO vorgenommen werden muss: Einerseits die Befragung, mit der sich die Polizei zuerst einen Überblick über das Geschehen verschaffen muss, um überhaupt entscheiden zu können, wer grundsätzlich strafrechtlich be- langt werden kann und wer klarerweise aussenstehende Person ist (z.B. wer am Unfall beteiligt ist und damit potenziell strafrechtlich zu beschuldigen sowie wer das nicht ist und damit prima vista nicht beschuldigte Person), um dann die Per-
10 / 19 sonen mit der entsprechenden auf sie zutreffenden Belehrung zu befragen oder einzuvernehmen. Dies gilt aber bereits dann nicht mehr, wenn bloss zwei an ei- nem Unfall beteiligt sind. In dieser Situation kommen beide potentiell als Beschul- digte in Betracht. Weiter ohne Belehrung nach Art. 158 StPO sind die formlosen Befragungen im Rahmen der polizeilichen Anhaltung nach Art. 215 Abs. 1 lit. b StPO möglich, allerdings nur so lange, als es auch bei dieser darum geht, sich erst einen Überblick darüber zu verschaffen, worum es gehen könnte und wer allen- falls für die Begehung eines Deliktes in Frage kommt. Damit die Pflicht zur Rechtsbelehrung nach Art. 158 StPO nicht durch formlose Befragungen unterlau- fen werden kann, muss im Zweifelsfall von einer ersten Einvernahme ausgegan- gen werden (Ruckstuhl, a.a.O., N 9 und Fn. 27 zu Art. 158 StPO; so im Ergebnis auch Schmid/Jositsch, a.a.O., N 859 Fn. 187 und Gunhild Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 6, 6a und 39 zu Art. 158 StPO). Auch der Botschaft zur StPO ist zu entnehmen, dass die Hinweise nach Art. 158 StPO bereits in der ersten Einver- nahme im Rahmen der selbständigen Ermittlungstätigkeit der Polizei zu machen seien. Allerdings gelte die Orientierungspflicht nur für Einvernahmen, d.h. für pro- tokollarisch vorzunehmende Befragungen; nicht einbezogen seien damit Fälle, in denen sich die Polizei etwa bei Verkehrsunfällen durch erste Fragen ein Bild von der Situation zu verschaffen versuche. In solchen Situationen sei die prozessuale Stellung der betreffenden Personen oftmals noch gar nicht geklärt (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 1085, S. 1192). Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass eine Belehrung nach Art. 158 StPO durch die Polizei nicht notwendig ist, wenn sie sich erstmals einen Überblick über die Beteiligten und deren mutmassliche Rolle verschaffen muss. 6.2.5.Im Urteil 6B_234/2019 befand das Bundesgericht in Bezug auf eine selbstbelastende Aussage eines Beschuldigten gegenüber der Polizei, ob eine Befragung einzig in der Form eines Polizeirapports überhaupt zulässig sei, könne offenbleiben. Jedenfalls habe eine Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO nicht stattgefunden, womit die einzig im Polizeirapport wiedergegebene Erklärung des Beschuldigten nicht verwertbar sei (BGer 6B_234/2019 v. 5.12.2019 E. 1.3.). 6.2.6.Dass die Belehrung stattfand, ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO). Nach Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernahmen ohne die Hinweise gemäss Abs. 1 nicht verwertbar. 6.3.1.Gemäss Polizeirapport vom 29. November 2019 hat J._____ der Polizei am _____ 2019 einen umgefahrenen Kandelaber gemeldet und aufgrund ihrer Beobachtungen während der Nacht den Verdacht geäussert, dass der Beschuldig-
11 / 19 te mit seinem Pickup der Verursacher sein könne. Das Fahrzeug habe auf dem Parkplatz des Hotels G._____ aufgefunden werden können. Daran hätten aber keine Spuren, welche auf eine Kollision hindeuten würden, sichergestellt werden können. Beim genauen Betrachten des Fahrzeuges sei der Beschuldigte hinzuge- kommen. Der Polizist K._____ habe in Anwesenheit des Polizisten L._____ den Beschuldigten gefragt, ob er wisse, weshalb sie hier seien. Der Beschuldigte habe diese Frage wörtlich mit "Ja, ich habe da unten einen Kandelaber umgefahren." beantwortet. Dass eine Belehrung des Beschuldigten nach Art. 158 Abs. 1 StPO stattfand, ist dem Polizeirapport nicht zu entnehmen. 6.3.2.Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Beschuldigte im rele- vanten Zeitpunkt tatverdächtig. Insbesondere angesichts der Meldung von J._____ und ihres aufgrund ihrer Beobachtung in der Nacht konkret geäusserten Verdachts, der Beschuldigte habe mit seinem Fahrzeug den Schaden am Kande- laber verursacht, sowie des Fakts, dass das beschriebene Fahrzeug auf dem Parkplatz vorgefunden wurde, hatte der Beschuldigte, der im Bereich des Stras- senverkehrsgesetzes einen getrübten Leumund hat und damit "kein unbeschrie- benes Blatt" ist, nicht nur bereits eine mutmassliche Rolle, sondern wurde als möglicher Täter angesehen. Nicht anders erklärt sich, dass die Polizisten bei Ein- treffen vor Ort direkt das Fahrzeug des Beschuldigten aufsuchten und im Hinblick auf Spuren inspizierten. Damit hatten die Polizisten bereits Ermittlungen aufge- nommen. Die Inspektion weiterer Fahrzeuge auf dem Parkplatz lässt sich dem Polizeirapport nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund und mit der Frage, ob der Beschuldigte wisse, weshalb sie hier seien, musste sich der Polizist auch nicht einen ersten Überblick über das Geschehen verschaffen, um zu ermitteln, wer al- lenfalls für die Begehung des Delikts in Frage kommt. Vielmehr stand die mut- massliche Rolle des Beschuldigten bereits fest. 6.3.3.Die in Diskussion stehende Erklärung, den Kandelaber umgefahren zu haben, äusserte der Beschuldigte nicht ohne Hinzutun bzw. Aktivwerden der Poli- zei und damit nicht von sich aus wie ein Täter, der sich an die Polizei wendet und mitteilt, dass er einen Vorfall zu verantworten habe. Vielmehr antwortete der Be- schuldigte auf die Frage des Polizisten, der sich aufgrund des von J._____ geäus- serten Verdachts an ihn wandte. Zusammen mit dem Tatverdacht gegen den Be- schuldigten lag eine eigentliche Vernehmungssituation vor. Die Erklärung des Be- schuldigten fand denn auch Eingang in die Strafakten. Die Polizisten hätten ihn daher auf seine Rechte gemäss Art. 158 StPO hinweisen müssen (vgl. KGer GR SK1 2014 50 v. 18.3.2015 E. 11). Aufgrund der fehlenden Belehrung nach Art. 158 StPO ist die im Polizeirapport vermerkte Erklärung des Beschuldigten, den Kande-
12 / 19 laber umgefahren zu haben, nicht verwertbar. Eine Verurteilung gestützt darauf fällt somit ausser Betracht. 6.4. Was die Aussagen der Polizisten K._____ und L._____ in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2019 (StA act. 3/12 und act. 3/13) in Bezug auf die Erklärung des Beschuldigten ihnen gegenüber am Ereignisort, den Kandelaber umgefahren zu haben, betrifft, ist Folgendes zu beachten: Die Fern- wirkung der dargelegten Unverwertbarkeit der Aussage des Beschuldigte hat zur Folge, dass diese auch nicht mittelbar zum Beweis gemacht werden darf, indem die anwesenden Polizisten dazu befragt werden, andernfalls das Beweisverwer- tungsverbot unterlaufen werden kann (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N 34 f. zu Art. 158 StPO). 7.Beschädigung des Kandelabers durch den Beschuldigten 7.1.1.Nachdem die im Polizeirapport vermerkte Erklärung des Beschuldigten sowie die diesbezüglichen Aussagen der Polizisten nicht verwertbar sind, ist zu prüfen, ob sich die Beschädigung des Kandelabers durch den Beschuldigten ge- stützt auf die übrigen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt. 7.1.2.In Bezug auf die polizeilichen Einvernahmen von J._____ und M._____ bringt die Verteidigung zu Recht vor (act. H.1 S. 7), dass der Beschuldigte keine Möglichkeit hatte, ihnen Fragen zu stellen und damit das Konfrontationsrecht nicht gewahrt wurde. Auf eine Nachholung der Befragung von J._____ und M._____ in Anwendung von Art. 409 StPO vor Berufungsgericht kann indes verzichtet wer- den, zumal sich die Aussagen – wie im Folgenden aufzuzeigen ist – nicht als be- lastend erweisen, sodass keine Verurteilung des Beschuldigten gestützt darauf im Raum steht. 7.2.Grundlagen zur Beweiswürdigung 7.2.1.Bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Die genannte Bestim- mung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermu- tung (in dubio pro reo) gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie ver- bietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belas- tenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion
13 / 19 vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrschein- lichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Ge- wissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht, welche in Art. 10 Abs. 2 StPO nor- miert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem ge- samten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung auf- grund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a). 7.2.2.Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, son- dern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissen- schaftliche Erkenntnissätze gebunden. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Die Un- schuldsvermutung wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen, sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsvarianten in den Raum stellt. Erst bei der Beurtei- lung des Resultats der Beweisauswertung – beim auf die freie Beweiswürdigung folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt – kommt die Unschuldsvermutung zum Tragen (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 7.3. Würdigung der Beweismittel 7.3.1.In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass er im gegen ihn geführten Strafverfahren ein Interesse daran hat, sich nicht selbst zu belasten und sich in einem möglichst günstigen Licht da- zustellen, zumal ihm nicht nur die Verurteilung wegen Verletzung des Strassen- verkehrsgesetzes, sondern auch der Widerruf von bedingt ausgesprochenen Geldstrafen in der Höhe von CHF 33'100.00 droht. Zudem ist er nicht unter der
14 / 19 Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet. Seine Aussagen sind mit Vorsicht zu würdigen. 7.3.2.Der Beschuldigte bestritt konstant, den Schaden am Kandelaber verur- sacht zu haben. Bezüglich seinen weiteren Aussagen ist der Vorinstanz bei- zupflichten, dass diese Widersprüche aufweisen. Auf die diesbezüglichen vorin- stanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (act. E.1 S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Mai 2023 führte der Beschuldigte aus, der Pickup sei im 90 Grad-Winkel zur B._____ parkiert gewesen und skizzierte die Position (act. H.4 S. 4; act. I.1). Auch diese Aussage erweist sich als widersprüchlich zu seinen früheren Angaben. War das Auto gemäss seiner Skizze im 90 Grad-Winkel zur Strasse parkiert gewesen, erschliesst sich nicht, warum er in den vorangehen- den Einvernahmen ausführte, weil das Manöver so eng gewesen sei, sei er so weit nach vorne, bis er ganz nah am Kandelaber gewesen sei (vgl. act. 3/11 F/A 1). Stand das Auto tatsächlich im 90 Grad-Winkel zur B., hätte es beim Wegfahren ohne weiteres gerade rück- oder vorwärts auf die B. gelenkt werden können. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft. 7.3.3.Dass der Beschuldigte den Kandelaber beschädigt hat, lässt sich auf- grund der übrigen im Recht liegenden Beweismittel jedoch nicht rechtsgenügend erstellen. Gemäss Polizeirapport vom 29. November 2019 (StA act. 3/1) und den Aussagen des Polizisten K._____ (StA act. 3/12) konnten keine Spuren am Pickup des Beschuldigten bzw. am Kandelaber festgestellt werden, die auf die Beschädi- gung durch dieses Fahrzeug hinweisen würden. Dies obwohl gemäss Fotos des Polizeirapports sowohl (Abrieb-)Spuren am Kandelaber wie auch deutliche Rei- fenspuren in der Wiese vor dem Kandelaber sichtbar waren (vgl. StA act. 3/2 S. 2 f.). Auch dem Nachtragsrapport vom 24. Februar 2021 (StA act. 3/15) ist zu entnehmen, dass die Spuren am Kandelaber nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug hindeuteten. Der Pickup war denn auch nicht das einzige Fahrzeug, das in der Nacht vom . auf den __ 2019 auf der Wiese an der B.___ parkiert war, zumal aufgrund des N._____ viele Hotelgäste und Besucher vor Ort waren und ihre Fahrzeuge dort parkierten. 7.3.4.J._____ und M._____ bestätigten, dass der Kandelaber am Abend des _____ 2019 noch keine Beschädigung aufwies, jedoch am Morgen des _____ 2019 beschädigt war (StA act. 3/9 und act. 3/10). Während M._____ darüber hin- aus keine weiteren Angaben machen konnte, führte J._____ aus, den schwarzen Pickup des Beschuldigten in der Nacht um ca. 02.00 Uhr manövrieren gehört zu haben. Insbesondere hat sie aber weder gesehen, dass der Beschuldigte den Pi-
15 / 19 ckup zu diesem Zeitpunkt lenkte, noch schilderte sie, gehört zu haben, dass der Kandelaber beim Manövrieren beschädigt wurde. Vielmehr konnte auch sie keine Angaben dazu machen, wie es zur Beschädigung des Kandelabers kam. 7.3.5.J._____ wurde unter Hinweis auf die Folgen einer Falschaussage ein- vernommen. Sie gab an, den Beschuldigten zu kennen. Aus ihren Ausführungen, sie erwache oft in der Nacht, da der Beschuldigte oft sehr viel Gas gebe mit sei- nem Auto, das so laut sei, dass sie genau höre, wann er das Hotel verlasse, geht hervor, dass das Verhältnis nicht unbelastet ist. Dies zeigt sich zudem auch daran, dass sie ohne Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis einen Vorfall vom Frühjahr erwähnte, als der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug ihre Fassade be- schädigt habe (StA act. 3/9). Auch wenn vor diesem Hintergrund ihre Glaubwür- digkeit nicht grundsätzlich anzuzweifeln ist, kann dem von ihr gemäss Polizeirap- port vom 24. November 2019 geäusserte Verdacht, der Beschuldigte habe den Kandelaber beschädigte, – den sie zudem nicht weiter begründen konnte und an- lässlich der polizeilichen Befragung auch nicht zu Protokoll gab, sondern wie oben ausgeführt differenzierte – kein hoher Beweiswert beigemessen werden. 7.3.6.Auch wenn angesichts der widersprüchlichen und wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass er den Scha- den am Kandelaber verursacht hat, kann seine Schuld nicht mit hinreichender Si- cherheit nachgewiesen werden. Vielmehr verbleiben aufgrund der vorstehenden Erwägungen in Würdigung der übrigen Beweismittel vernünftige Zweifel an der Verwirklichung des objektiven Anklagesachverhalts. Vor diesem Hintergrund kommt der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung und es ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen, wonach er den Kandelaber nicht beschädigt hat. 7.4. Rechtliche Würdigung 7.4.1.Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vor- sätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundes- rat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung wider- setzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; BGer 6B_531/2020 v. 7.7.2020 E. 1.3; vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG).
16 / 19 7.4.2.Der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG ist schuldig, wer sein Fahrzeug nicht ständig so beherrscht, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. 7.4.3.Zumal der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Beschädigung des Kandelabers durch den Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, lag kein Unfall und damit kein Umstand vor, weshalb der Beschuldigte mit der An- ordnung einer Atemalkohol- oder Blutprobe hat rechnen müssen. Insofern konnte er sich der Anordnung auch nicht entziehen oder diese vereiteln. Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG ist damit nicht erfüllt. Ebenso verhält es sich in Bezug auf den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG. Der Beschuldigte ist auch von diesen Vorwürfen freizusprechen. 8.Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich gutzuheissen. 9.Kosten und Entschädigungsfolgen 9.1.Vorinstanzliche Verfahrenskosten 9.1.1.Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. 9.1.2.Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte freigesprochen. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 3'315.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Kasse der Staatsanwaltschaft zu bezahlen. Genauso sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'000.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichts- kasse des Regionalgerichts Albula zu bezahlen (act. E.1 S. 22). 9.2.Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens 9.2.1.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). 9.2.2.Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung vollumfänglich durchgedrun- gen. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00
17 / 19 festgelegt werden, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichts- kasse des Kantonsgerichts von Graubünden zu bezahlen. 9.3.Entschädigung 9.3.1.Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in ers- ter Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 429 StPO). Unnötige und übersetzte Kosten, die auf überflüssigen, rechtsmissbräuch- lichen oder übermässigen, d.h. unverhältnismässig hohen Aufwendungen beru- hen, sind nicht zu entschädigen (BGE 115 IV 156 E. 2d; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leis- tungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_336/2014 v. 6.2.2015 E. 2.2 m.w.H.). 9.3.2.Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Tarifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV ist bei der Bemes- sung des Honorars vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberech- tigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegt. 9.3.3.Die Verteidigung macht mit Honorarnote vom 7. November 2021 für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 24.95 Stunden (RG act. 8) und mit Honorarnote vom 2. Mai 2023 für das Berufungsverfahren einen solchen von 16.60 Stunden geltend, jeweils zu dem mit der Honorarvereinbarung vom 23. Sep- tember 2020 vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 (act. G.1). Der Stun- denansatz ist im Rahmen der kantonalen Vorgaben.
18 / 19 9.3.4.Der Aufwand in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren erweist sich als angemessen. Die Entschädigung von insgesamt CHF 7'472.85, bestehend aus dem Honorar von CHF 6'736.50, Spesen von CHF 202.10 sowie Mehrwertsteuer von CHF 534.25, ist dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichts- kasse des Regionalgerichts Albula zu bezahlen. 9.3.5.Dahingegen erweist sich der geltend gemachte Aufwand im Berufungs- verfahren bei Betrachtung folgender Positionen als leicht übersetzt. 9.3.6.Der Verteidiger macht in seiner Honorarnote für die Mitteilung des Dis- positivs und der Berufungsanmeldung Aufwand von je 0.5 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angemessen auf insgesamt 0.5 Stunden zu kürzen. 9.3.7.Für die Berufungsverhandlung stellt der Verteidiger 3.0 Stunden in Rechnung. Zumal diese effektiv 1.75 Stunden dauerte, ist diese Position unter Berücksichtigung der Wegzeit auf 2.0 Stunden zu kürzen. 9.3.8.Unter dem Titel "Mitteilung Vorladung Hauptverhandlung" veranschlagt der Verteidiger einen Aufwand von 0.4 Stunden. Dieser Aufwand ist angemessen auf 0.2 Stunden zu kürzen. 9.3.9.Der Stundenaufwand für das Berufungsverfahren ist damit auf 14.9 Stunden zu kürzen, womit eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'462.75 resultiert, bestehend aus dem Honorar von CHF 4'023.00, den geltend gemachten Spesen von CHF 120.69 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 319.06. Die Ent- schädigung ist dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtkasse des Kantonsgerichts von Graubünden zu bezahlen.
19 / 19 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist eines strafbaren Verhaltens nicht schuldig und wird freigespro- chen. 2.1.Die Untersuchungskosten von CHF 3'315.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 2.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Albula). 2.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 3.1.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'472.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalge- richt Albula) entschädigt. 3.2.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 4'462.75 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) ent- schädigt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: