Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 13. Dezember 2022 (Mit Urteil 6B_20/2023 vom 16. März 2023 ist das Bundesgericht auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzSK1 22 49 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger gegen Gesundheitsamt Graubünden Rechtsdienst, Hofgraben 5, 7001 Chur Berufungsbeklagter GegenstandVerstoss gegen Art. 28 lit. e der COVID-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) wegen unbefugtem Nichttragen der Ge- sichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrich- tungen und Betrieben gemäss Art. 6 Abs. 1 der COVID-19- Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 28.07.2022, mitgeteilt am 07.09.2022 (Proz. Nr. 515-2022-14) Mitteilung14. Dezember 2022
2 / 8 Sachverhalt A.Am 28. Juli 2022 sprach das Regionalgericht Prättigau/Davos A._____ des Verstosses gegen Art. 28 lit. e der COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26; nachfolgend: COVID-19-Verordnung besondere Lage) wegen unbefugtem Nichttragen der Gesichtsmaske in öffentlich zugängli- chen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben gemäss Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung besondere Lage schuldig. Dafür bestrafte es A._____ mit einer Busse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf einen Tag fest. B.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger oder Beschuldigter) am 16. September 2022 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Am 3. August 2022 und damit ebenfalls fristgerecht hatte der Berufungskläger beim Regionalgericht Prättigau/Davos die Berufung angemeldet. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 28 lit. e der COVID-19- Verordnung besondere Lage. Es seien sämtliche Untersuchungs- und Gerichts- kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner sei ihm eine angemessene Ent- schädigung zuzusprechen. C.Das Gesundheitsamt Graubünden (nachfolgend: Gesundheitsamt) erklärte in der Eingabe vom 22. September 2022 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO zu verzichten. D.Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. E.Der Berufungskläger reichte am 29. Oktober 2022 seine schriftliche Beru- fungsbegründung ein. In der Folge verzichteten das Gesundheitsamt am 9. No- vember 2022 und das Regionalgericht Prättigau/Davos am 15. November 2022 auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Weitere Bemerkun- gen zu den Eintretensvoraussetzungen können unterbleiben. Auf die frist- sowie
3 / 8 formgerecht anhängig gemachte Berufung ist folglich einzutreten (act. E.1, A.1, A.2). 1.2.Das Gesundheitsamt legte seinem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zu Grunde (vgl. RG act. 2.1, S. 2): Am 27. Juli 2021 um 11:20 bis 11:40 Uhr hielt sich der Beschuldigte im D._____ Supermarkt, C.strasse 10, E. auf, wobei er bewusst keine Gesichtsmaske trug und kein ärztliches Attest vorwies. 1.3.1. Grundsätzlich überprüft das Berufungsgericht das Urteil in allen angefoch- tenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). In Fällen leichter Kriminalität sind die Rechtsmittelmöglichkeiten aus Gründen der Prozessökonomie gesetzlich allerdings eingeschränkt. Vorliegend bildete einzig ein mit Busse be- wehrter Verstoss gegen Art. 28 lit. e der COVID-19-Verordnung besondere Lage – und damit eine Übertretung – Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bilden, statuiert Art. 398 Abs. 4 StPO, dass mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Rechtsfragen (sowie den Kostenspruch) prüft die Berufungsinstanz demnach mit voller Kognition unabhängig davon, ob ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (BGer 6B_61/2012 v. 30.11.2012 E. 2.3; KGer GR SK1 12 37 v. 26.9.2012 E. 4). Die Rüge der offensichtlich unrich- tigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Ko- gnition prüfen. Sie nimmt keine eigenständige Beweiswürdigung vor und ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (BGer 6B_152/2017 v. 20.4.2017 E. 1.1 oder etwa KGer GR SK1 19 41 v. 6.4.2022 E. 2.2). Die Berufungsinstanz greift also erst ein, wenn die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Be- weismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festge- stellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_1267/2020 v. 10.2.2021 E. 2.1 je zu Art. 97 BGG). Gemäss ständiger Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn die Sachverhaltsfest- stellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Ent- scheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswür- digung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
4 / 8 Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich, vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 167 E. 2.1; BGer 6B_537/2021 v. 4.8.2021 E. 1.3.1). Willkür ist jedoch nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der das Rechtsmittel ergreifenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie of- fensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). 1.3.2. Da einzig eine Übertretung Gegenstand des Hauptverfahrens bildete, kön- nen neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO in fine). Neu im Sinne der genannten Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanz- lich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Bewei- se seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder ab- gewiesen worden (BGer 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 8.4.1). Die Berufungsin- stanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Be- hauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Bewei- se willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. zum Ganzen Luzius Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). 1.3.3. Mit der Berufung legte der Beschuldigte ein neues, vom 23. August 2022 datierendes ärztliches Attest ein (act. B.1). Der Berufungskläger führte dazu aus, das mündlich von ihm den Strafverfolgungsbehörden resp. der Vorinstanz bereits in Aussicht gestellte und beiliegend eingereichte Arztzeugnis vom 23. August 2022, welches ihm eine Maskenuntauglichkeit auch vor dem 20. August 2021 be- scheinige, sei im Berufungsverfahren zu berücksichtigen (act. A.2). 1.3.4. Das eingelegte ärztliche Attest vom 23. August 2022 wurde erstinstanzlich nicht als Beweis geltend gemacht. Im erstinstanzlichen Verfahren legte der Beru- fungskläger einzig vier andere ärztliche Atteste ein, welche als Beweise vom Ge- richt abgenommen wurden (vgl. Eingabe vom 5. Juli 2022; RG act. 4.1 – 4.4; 11, S. 2 [Beweisverfahren]).
5 / 8 Der Berufungskläger erklärte anlässlich der Befragung zur Sache an der Haupt- verhandlung das Folgende: "Aufgrund des Vorfalles habe ich den Hausarzt ange- rufen, er sagte, es sei kein Problem, er mache mir ein Attest. Das neue Attest kommt dann wieder, aber er [der Hausarzt] ist derzeit im Urlaub" (RG act. 10, Fra- ge 2). Gesagt hat der Beschwerdeführer damit einzig, dass er von seinem Haus- arzt – nachdem dieser vom Urlaub zurückgekehrt sei – ein neues Attest erhalten würde. Zurecht hat die Vorinstanz diese beiläufige und nicht näher spezifizierte Bemerkung des Berufungsklägers nicht als Beweisantrag aufgefasst (vgl. auch RG act. 11, S. 2 [Beweisverfahren]). Das ärztliche Attest vom 23. August 2022 ist daher ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO und hat im vorliegenden Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben. 2.Rügen des Berufungsklägers 2.1.Der Berufungskläger beanstandet im Wesentlichen, er sei verurteilt worden, obschon er offensichtlich und nachweislich keine Maske tragen dürfe – was sich aus den diversen Arztzeugnissen ergebe, die er der Vorinstanz eingereicht habe. Die Annahme, dass eine behinderte Person erst ab dem Datum des ärztlichen Attests eine Behinderung aufweise, halte dem gesunden Menschenverstand nicht stand, sei menschenverachtend, diskriminierend und entbehre jeglicher Logik (act. A.2; wiederholt in act. A.4). 2.2.Im angefochtenen Urteil wendete die Vorinstanz die im Tatzeitpunkt am 27. Juli 2021 geltende und in Kraft stehende Fassung der COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Stand vom 26. Juni 2021) an, welche gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG (SR 818.101) erlassen worden ist. Massgeblich sei Art. 28 lit. e der COVID-19-Verordnung besondere Lage, wonach mit Busse bestraft werde, wer entgegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung in öffentlich zugängli- chen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trage (act. E.1, E. 6 f. und E. 18 ff.). Läden stellten öffentlich zugängliche Räume im Sinne dieser Bestimmung dar. Von der Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben statuiere Art. 6 Abs. 2 lit. b der besagten Verordnung eine Ausnahme. Von der Pflicht ausgenommen seien diejenigen Personen, die nachweisen könnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinische Gründen, keine Gesichtsmasken tragen können. Für den Nachweis der medizinischen Gründe verweise Art. 6 Abs. 2 lit. b sodann auf Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung. Letztere Bestimmung lege fest, dass für den Nachweis das Attest einer Fachperson erforderlich sei, die nach dem Medizinalbe- rufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März
6 / 8 2011 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sei (act. E.1, E. 18 ff.). Der Berufungskläger habe medizinische Gründe vorgebracht, so die Vorinstanz, indem er konkret geltend gemacht habe, das Tragen einer Maske sei ihm unmög- lich, da er aufgrund eines Vorfalles bei seiner Geburt panische Angst vor einer nicht ausreichenden Sauerstoffversorgung habe. Die für den Nachweis dieses medizinischen Grundes vom Beschuldigten nachträglich eingereichten Atteste würden die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. b der COVID-19-Verordnung be- sondere Lage zwar erfüllen, so die Vorinstanz. Jedoch bescheinigten sie keine Dispensation zum Zeitpunkt der Tat am 27. Juli 2021. Das zeitlich gesehen älteste (bzw. erste) Attest sei ausschliesslich für einen auf den Tatzeitpunkt folgenden Zeitraum (vom 20. August 2021 bis zum 31. Dezember 2021) ausgestellt worden. Insgesamt legte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Juli 2022 vier Atteste ins Recht (RG act. 4, 4.1 bis 4.4). Den vier eingereichten ärztlichen Attesten lasse sich zudem nicht etwa entnehmen, dass der Beschuldigte an einer dauerhaften Krankheit oder Einschränkung leide. Gerade das erste Zeugnis erwähne einzig eine Dispensation, ohne jedoch auf eine Krankheit hinzuweisen. Nur bei zwei der eingelegten Zeugnisse seien ebenfalls die Felder "Krankheit" bzw. "Illness" ange- kreuzt (RG act. 4.3 und 4.4). Hinzu komme, dass die Atteste jeweils nur für einen befristeten Zeitraum ausgestellt worden seien. Aus den genannten Gründen kam die Vorinstanz zum Schluss, der objektive Tatbestand von Art. 28 lit. e der COVID- 19-Verordnung besondere Lage sei erfüllt (act. E.1, E. 23). Zum subjektive Tatbe- stand erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhand- lung selbst ausgeführt, immer wieder mit anderen Kunden von Verkaufsläden, aber auch mit Mitarbeitern Gespräche über das fehlende Tragen der Maske ge- habt zu haben, wobei man sich aber immer gütlich habe einigen können. Damit werde klar, dass der Beschuldigte sich bewusst gewesen sei, dass eine Masken- tragpflicht bestanden habe. Er habe bewusst trotz Geltung der Maskenpflicht keine Maske getragen und damit vorsätzlich gehandelt (act. E.1, E. 24). 2.3.Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und die Feststellung des Sachverhalts ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstan- den. Der rechtserhebliche Sachverhalt, nämlich, dass sich der Beschuldigte am 27. Juli 2021 von 11:20 bis 11:40 Uhr im D._____ in B._____ aufhielt und dabei bewusst auf das Tragen einer Gesichtsmaske verzichtete sowie kein ärztliches Attest vorwies, wird vom Beschuldigten auch gar nicht bestritten (vgl. auch die Ausführungen des Beschuldigten selbst in act. A.1 und A.4).
7 / 8 In Bezug auf den Nachweis der medizinischen Gründe für die Dispensation von der Maskenpflicht bleibt Folgendes ergänzend anzufügen: Den Berufungskläger traf bereits am 27. Juli 2021 eine gesetzliche Pflicht zum Nachweis des besonde- ren Befreiungsgrundes für die Maskenpflicht. Fraglich ist, ob mit dem nachträgli- chen Vorlegen eines ärztlichen Attests der Pflicht zum Nachweis des Befreiungs- grundes überhaupt Genüge getan ist, oder ob der Nachweis bereits im Zeitpunkt der Kontrolle zu erbringen ist (im Falle einer Kontrolle in einem öffentlichen Ver- kehrsmittel bejahend: OGer NW BAS 21 18 v. 6.1.2022 E. 4.5). Vorliegend jeden- falls erfassen auch die nachträglich eingereichten Atteste nicht den Zeitpunkt der Tat. Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei schikanös und erniedrigend, dass er für die Zeit vor dem ersten Arztzeugnis ein Arztzeugnis – sprich rückwir- kend ein ärztliches Attest für den Tatzeitpunkt – habe ausstellen lassen müssen, und damit sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung rügt, ist dies unbegründet. Inwiefern die Rechtsanwendung der Vorinstanz anderweitig rechtsfehlerhaft sein soll, wird vom Berufungskläger nicht dargelegt. Stattdessen beschränkt sich die Berufung darauf, ganz grundsätzlich die Pflicht zum Nachweis eines Grundes für die Befreiung von der Maskenpflicht sowie die Maskenpflicht per se anzuprangern. Diese sowie die das angefochtene Urteil nicht betreffende, vom Beschuldigten erhobene Kritik genereller Natur sind indes nicht zu hören. 3.Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte hat sich des Verstosses gegen Art. 28 lit. e der COVID-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 wegen unbefugtem Nichttragen der Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben gemäss Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung besondere Lage schuldig gemacht. Die Strafzumessung wird vom Berufungskläger nicht gerügt, womit auf den vorinstanz- lichen Entscheid verwiesen wird (act. E.1, E. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1.Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kos- tendispositiv zu bestätigen (act. E.1, E. 30 ff. und Dispositivziffern 3 und 4). 4.2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der erken- nenden Kammer auf CHF 2'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren voll- umfänglich, womit ihm die Kosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen sind.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig des Verstosses gegen Art. 28 lit. e der COVID-19- Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 wegen unbefugtem Nicht- tragen der Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Ein- richtungen und Betrieben gemäss Art. 6 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung besondere Lage. 2.1.A._____ wird mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft. 2.2.Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt einen Tag. Sie tritt an die Stelle der Busse, sofern diese schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.1.Die Untersuchungsgebühr des Gesundheitsamtes Graubünden von CHF 400.00 geht zu Lasten von A.. 3.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'800.00 gehen zu Lasten von A.. 3.3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 2.Mitteilung an: