Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 19. Oktober 2023 ReferenzSK1 22 45 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 148, 7001 Chur GegenstandGewerbs- und bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs 2 StGB und mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art.186 StGB etc. Anfechtungsobj. Abwesenheitsurteil Regionalgericht Plessur vom 10.05.2022, mit- geteilt am 24.08.2022 (Proz. Nr. 515-2020-75) Mitteilung23. Oktober 2023
2 / 12 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) in dessen Abwesenheit am 10. Mai 2022 des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, das Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 220 Tagen mit einer Probezeit von drei Jahren. Weiter wurde der Beschuldigte für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Das Regionalgericht Plessur verzichtete darauf, die Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. Die Verfahrenskosten (mit Ausnahme der Übersetzungskosten) wurden dem Beschul- digten auferlegt, die Kosten für die amtliche Verteidigung gingen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden. B.Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2022 Beru- fung an. Mit Berufungserklärung vom 5. September 2022 beantragte sie, Ziffer 6b des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. Kostenfolge im Berufungsverfahren sei die gesetzliche. C.Der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ordnete am 25. Januar 2023 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Staatsanwaltschaft zur Einreichung einer Berufungsbegründung auf. Diese erging am 3. Februar 2023. D.Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 20. März 2023, die Berufung sei abzuweisen unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MwSt. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Beru- fung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist zur Behandlung der vorliegenden Berufung zuständig (vgl. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100;] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die formellen Anforderungen an die Berufung sind vorliegend eingehalten (Art. 399 StPO). Auf die Berufung ist einzutreten.
3 / 12 1.2.Die Staatsanwaltschaft richtete ihre Berufung ausschliesslich gegen den Verzicht des Regionalgerichts, die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben (Ziffer 6b des Dispositivs des angefochtenen Urteils). In den übrigen Punkten blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (Art. 387 i.V.m. Art. 402 StPO). Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO kann das Verfahren schrift- lich durchgeführt werden. 2.Rechtliches 2.1.Landesverweisung Wird ein Ausländer wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB verurteilt, muss das entscheidende Gericht ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz verweisen. Davon kann einzig ab- gesehen werden, wenn die Landesverweisung einen schweren persönlichen Här- tefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Äusserung des Beschuldigten, er habe keinen Bezug zur Schweiz, stellte das Regionalgericht das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von gewerbsmässigen Dieben, die einzig zur Begehung von Straftaten in die Schweiz einreisten, entgegen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine Landesverweisung von 10 Jahren verhältnismässig sei. Die Landesver- weisung und deren Dauer wurden nicht angefochten. 2.2.Ausschreibung der Landesverweisung im SIS Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II- Verordnung) wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen geändert und aufgehoben (nachfolgend: SIS-II-Verordnung- 2018). Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands auch diese Verordnung rezipiert (in Kraft seit 11. Mai 2021; AS 2021 367; dazu BGE 147 IV 340 E. 4.2). Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist demnach die SIS-II- Verordnung-2018. Inhaltlich sind die vorliegend relevanten Bestimmungen (Art. 21 und Art. 24) gleichgeblieben, weshalb auf die Rechtsprechung zur alten SIS-II- Verordnung abgestellt werden kann. Im Übrigen hat die Vorinstanz die rechtlichen
4 / 12 Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS zutreffend wiedergegeben, wes- halb darauf verwiesen werden kann (act. E.1 E. 10.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eben- so kann auf BGE 146 IV 172 E. 3.2. verwiesen werden. Das Bundesgericht hat sich in BGE 147 IV 340 E. 4.4 ff. mit der kontrovers disku- tierten Frage, wann eine zur Ausschreibung führende Gefahr vorliegt, auseinan- dergesetzt. Es kommt zum Schluss, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 147 IV 340 E. 4.8): Erstens muss eine Verurteilung zu einer Straftat vorliegen, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6). Zweitens ist zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Abs. 2 SIS- II-Verordnung zu bejahen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.7.1 und E. 4.8). An die An- nahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass von der betroffenen Person eine tatsächli- che, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grun- dinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 E. 4.7.2). Es genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt wurde, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind (BGE 147 IV 340 E. 4.7.4). Entscheidend für die Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung zu bejahen ist, ist daher in erster Linie Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.7.6). Wird die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung bejaht, ist demnach eine Ausschreibung im SIS immer auch verhältnismässig im Sinne von Art. 21 SIS-II-Verordnung (BGE 147 IV 340 E. 4.8; 146 IV 172 E. 3.2.2; BGer 6B_535/2021 v. 14.7.2021 E. 5.2). 3.Subsumtion 3.1.Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe In Bezug auf die abstrakte Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheits- strafe ist die Voraussetzung vorliegend gegeben (gewerbsmässiger Diebstahl ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen, Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). 3.2.Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der SIS-II-Verordnung-2018 darstellt und eine Ausschreibung
5 / 12 im SIS mit dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung-2018 verankerten Verhältnismässig- keitsprinzip vereinbar ist. Der Beschuldigte hat das Urteil des Regionalgerichts akzeptiert. Den Erwägungen des Regionalgerichts zufolge sind der Beschuldigte und sein Sohn am 23. Juni 2019 mit einem Kastenwagen, einem Fahrzeuganhänger und diversen Ein- bruchswerkzeugen aus der Republik B._____ in die Schweiz eingereist. Sie wur- den am 3. Juli 2019 verhaftet. In der kurzen Zeit ihres Aufenthalts haben der Be- schuldigte und sein Sohn in C._____ und in D._____ mehrere (Einbruch- )Diebstähle begangen (ausschliesslich Gegenstände, die relativ gut wiederver- kauft werden können). Beide hatten keinen Bezug zur Schweiz. Der nachgewie- sene Deliktsbetrag von total rund CHF 6'689.00 lässt unter Berücksichtigung der übrigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und seines Sohnes sowie de- ren ungewissen Berufstätigkeiten jeweils darauf schliessen, dass sie beabsichtig- ten – wären sie nicht festgenommen worden –, auch während ihres künftigen Auf- enthalts in der Schweiz bei jeder sich bietenden Gelegenheit eine weitere unbe- stimmte Zahl weiterer Diebstähle zu begehen, um sich mit den daraus erzielten Vermögensvorteilen – weiterhin – einen namhaften Teil ihrer Lebenshaltungskos- ten zu decken (act. E.1 E. 4.3.1). Die Vorinstanz erachtete die aufgewendete kri- minelle Energie bezüglich des gewerbsmässigen Diebstahls und des Hausfrie- densbruchs als erheblich (act. E.1 E. 6.3). Weiter stellte sie fest, dass der Be- schuldigte eine ausländische Vorstrafe aufwies und in ein weiteres Strafverfahren verwickelt war (act. E.1 E. 6.3). Auf diese vorinstanzlichen Feststellungen kann abgestellt werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte kam demnach einzig in die Schweiz, um sich mittels Diebstählen seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er kam gut vorbereitet (Material), war stets mit seinem Sohn zusammen, wählte bewusst Dinge aus, die sich leicht stehlen und wiederverkaufen liessen, und es ist davon auszugehen, dass weitere Diebstähle verübt worden wären, wenn der Beschuldigte und sein Sohn nicht festgenommen worden wären. In Bezug auf die Landesverweisung erwog die Vorinstanz denn auch selbst, das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von gewerbsmässigen Dieben, die einzig zur Begehung von Straftaten in die Schweiz einreisten, sei ge- wichtig (act. E.1 E. 9.3). Der Verzicht der Vorinstanz auf eine Ausschreibung der Landesverweisung steht im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen und zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. vorstehende E. 2.2). In Anbetracht der Umstände kann davon ausgegangen werden, dass vom Beschuldigten eine Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-II-Verordnung-2018 ausgeht, zumal an die Annahme einer solchen Gefahr
6 / 12 keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Demzufolge erweist sich die Ausschreibung der Landesverweisung auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 21 SIS-II-Verordnung-2018. 3.3.Zu Italien und der Familie Der Beschuldigte hatte geltend gemacht, er habe Ehefrau und Tochter sowie eine Enkelin in Italien. Eine Ausschreibung im SIS würde eine Beziehung zu ihnen ver- unmöglichen und wäre für den Beschuldigten nicht zumutbar (act. A.4 Rz. 6 f.). Die Vorinstanz erachtete die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft (act. E.1 E. 10.2). Es kann darauf abgestellt werden. Eine durch die Schweiz ausgesprochene Landesverweisung gilt nur für das Ho- heitsgebiet der Schweiz (vgl. Art. 66a StGB; BGE 146 IV 172 E. 3.2. m.H.a. BGer 6B_509/2019 v. 29.8.2019 E. 3.3). Dennoch bewirkt die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheits- gebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23.3.2016 S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243 vom 15.9.2009 S. 1). Trotz einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem können die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet jedoch im Einzelfall aus hu- manitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund inter- nationaler Verpflichtungen dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 m.H.a. BGer 6B_509/2019 v. 29.8.2019 E. 3.3; ferner Nicole Schneider / Diego R. Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9). Eine besondere Beziehung zu einem anderen als dem ausschreibenden Schen- gen-Mitgliedstaat muss kein Hindernis für die Ausschreibung sein. In BGer 6B_628/2021 v. 14.7.2022 verfügte der Beschwerdeführer über ein Studentenvi- sum für Deutschland (E. 2.3.4). In BGer 6B_932/2021 v. 7.9.2022 hatte die Be- schwerdeführerin geltend gemacht, sie habe in Frankreich Verwandtschaft (E. 1.8.4). In BGer 6B_834/2021 v. 5.5.2022 hatte der Beschwerdeführer eine minderjährige Tochter in den Niederlanden (E. 2.4.1). In BGer 6B_643/2020 v. 12.3.2021 verfügte der Beschwerdeführer über eine spanische Aufenthaltsbe-
7 / 12 willigung (E. 4.1). In OGer ZH SB210385 v. 10.1.2022 E. 2.5 verfügte der Be- schuldigte über einen Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaates, wo auch seine Ehefrau und sein Kind lebten. In allen Fällen wurde die Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS geschützt. Es liegt im Interesse aller Schengen-Mitgliedstaaten, von der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Kenntnis zu ha- ben. Selbst wenn man vorliegend davon ausgeht, dass Ehefrau, Tochter und En- kelin (also Personen, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen) in Itali- en leben – eine eigene Aufenthaltsgenehmigung macht der Beschuldigte nicht geltend –, steht dies der Ausschreibung im SIS nicht entgegen. Italien könnte dem Beschuldigten eine Ausnahmebewilligung für den Aufenthalt bei seiner Familie erteilen. Ob die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung vorliegend realis- tisch ist oder nicht, braucht nicht geprüft zu werden, steht dieser Entscheid doch im Ermessen der Italienischen Behörden. 3.4.Ergebnis Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, fällt es ein neu- es Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Angefochten ist – wie erwähnt – lediglich der Verzicht auf die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS. Der Rest des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwach- sen. Die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung ist auf- grund vorstehender Erwägungen im Schengener Informationssystem SIS auszu- schreiben. Dispositiv-Ziffer 6b des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts wird aufgehoben und die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Landesver- weisung von 10 Jahren wird im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrie- ben. 4.Kosten 4.1.Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (act. E.1 Dispo- sitiv-Ziffern 9, 10 und 11) zu bestätigen (vgl. act. E.1 E. 13; Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.2.Nachdem nur ein (geringer) Teil des vorinstanzlichen Urteils angefochten wurde und das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wurde, ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 3'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 7 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens
8 / 12 oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag vollumfänglich, weshalb ihm sämtliche Kosten aufzuerlegen sind. 4.3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren betra- gen CHF 2'063.30 (9.3 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MwSt. und Spesen) und sind nicht zu beanstanden (act. G.1.1). Die angemessen erscheinende Entschädigung trägt einstweilen der Kanton Graubünden (Gerichtskasse Kantonsgericht). Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestatten, ist er verpflichtet, die Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
9 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 10. Mai 2022, mitgeteilt am 24. August 2022 (Proz. Nr. 515-2020-75), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ wird –in Bezug auf Ziffer 1 lit. a der Anklageschrift betreffend den Akku mit der Seriennummer A012'780'619 vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und –in Bezug auf Ziffer 1 lit. d der Anklageschrift vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. 2.A._____ ist schuldig: –des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, –des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und –des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 3.a)Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 220 Tagen bestraft. b)An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersu- chungshaft von 86 Tagen anzurechnen. c)Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. 4.a)Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Sicherstel- lungsliste Kapo F., Station D., Geschäfts- Nr. G._____ vom _____ 2019) sind an A._____ oder H._____ (geboren am _____ 1989, aus der Republik B._____) heraus- zugeben: -Schlüssel mit Etui -Smartphone Xiaomi -Smartphone Samsung -Schuhe "Adidas cloudfoam" -Schuhe "Fila" -Schuhe "K-Swiss" -Sandalen "Keen" -Schuhe "Supernova" -Schuhe "Unihoc" -Mütze, weiss
10 / 12 -Hut, weiss -Mobiles Navigationsgerät "TomTom" -Mobiles Navigationsgerät "Garmin" -Hosen "Cargo", grün -Shorts "Jack Wolfskin", braun Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 3 Mona- ten nach Rechtskraft des Urteils persönlich oder von einer von A._____ oder H._____ bevollmächtigten Person abgeholt, können sie verwertet oder vernichtet werden. b)Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Sicherstel- lungsliste Kapo F., Station D., Geschäfts- Nr. G._____ vom 03.07.2019) werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten, soweit diese nicht verwertet werden können: -eine schwarze Werkzeugkiste mit diversen Werkzeugen, Handschuhen und Draht -Fahrradakku Bosch (55723 0440 03) -Handschuhe -Hebeleisen, gerillt -Hebeleisen "Hazet" -Rohrstücke mit Schnur -Schraubenzieher, ca. 15 mm -Meissel, ca. 80 mm -Meissel, ca. 15 mm -Pfefferspray, Marke unbekannt -Solar-Tiervertreiber -Stirnlampe "Police" -Klappmesser mit automatischer Öffnung, Klingenlänge 8.5 cm -Klappmesser, Klingenlänge 8 cm -Messer mit weissem Griff, Klingenlänge ca. 7 cm -Lampe mit verstellbarem Kopf (defekt) -Taschenlampe "TanLu" -Handschuhe, Leder, weiss -Handschuhe, schwarz -Schlauchschal, grau 5.Auf die Erhebung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB wird verzichtet. 6.a)A._____ wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen.
11 / 12 b)(...). 7.Die Zivilklagen von Ernst Müller und von André Stierli gegen A._____ werden jeweils auf den Zivilweg verwiesen. 8.(...). 9.-11. (...). 12.(Berufungsmodalitäten). 13.(Mitteilung). 2.Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem SIS auszu- schreiben. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 2'947.50 gehen zulasten von A.. 4.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'511.65 (Gerichts- gebühr von CHF 5'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 6'511.65 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A.. 4.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'063.30 (Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'063.30 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A.. 5.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
12 / 12 6.2.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 7.Mitteilung an: