Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 27. Oktober 2022 ReferenzSK1 22 39 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsklägerin gegen A._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sabrina Tschurr, c/o Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur Gegenstandgewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc. Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 28.01.2022, mitgeteilt am 27.06.2022 (Proz. Nr. 515-2021-66) Mitteilung28. Oktober 2022
2 / 4 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ am 28. Januar 2022 der Be- gehung folgender Taten schuldig: Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB), mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), mehrfache Sachbeschädi- gung (Art. 144 Abs. 1 StGB), betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), gering- fügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), Hinderung einer Amtshand- lung (Art. 286 StGB), Verletzung des Schriftgeheimnisses durch Öffnen einer Sendung (Art. 179 Abs. 1 StGB), Auskunftsverweigerung (Art. 36e Abs. 1 lit. a PolG), mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Es bestrafte ihn dafür mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse von CHF 300.00. Von einer Landesverweisung sah das Regionalgericht ab. B.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. In der Beru- fungserklärung vom 7. Juli 2022 beantragt sie, A._____ sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. C.Mit Verfügung vom 19. August 2022 teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer sämtlichen Privatklägern mit, dass ihnen infolge Fehlens von frist- gerecht erhobenen Anschlussberufungen und mangels Betroffenheit im Beru- fungsverfahren keine Parteistellung mehr zukomme. D.A._____ nahm sich am 9. September 2022 das Leben. Am 22. September 2022 reichte die amtliche Verteidigerin ihre Honorarnote für das Berufungsverfah- ren ein. Erwägungen 1.Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht es lägen Prozesshindernisse vor (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Der Tod des Beschuldigten stellt ein solches Prozesshindernis dar (vgl. Luzius Eugster, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 403 StPO). Der Beschuldigte A._____ ist am 9. September 2022 verstorben (act. D.10.1; D.11.1), weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
3 / 4 2.Der Tod der beschuldigten Person führt zudem zur Einstellung des Strafver- fahrens (BGer 6B_975/2021 v. 7.9.2022 E. 1.1 mit Hinweisen). Erfolgt dies im Be- rufungsverfahren, wird das erstinstanzliche Urteil hinfällig (BGer 6B_277/2012 v. 14.8.2012 E. 2.5; Marlène Kistler Vianin, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 403 StPO). Vorliegend sind weder die Schuldsprüche noch die von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktionen mittels Berufung angefochten wurden. Eine Einstellung des Strafver- fahrens ist daher nicht erforderlich und es ist davon abzusehen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zulasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von der amtlichen Verteidigerin einge- reichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Das Verfahren kann in einzelrichter- licher Kompetenz erledigt werden (Art. 18 Abs. 3 GOG).
4 / 4 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'650.50 (Gerichtskosten CHF 800.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 850.50 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht): 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtlich Verteidigerin ge- mäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Be- schwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bel- linzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 5.Mitteilung an: