Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 14. Februar 2024 ReferenzSK1 22 37 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter-Baldassarre Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Jenny Wattenhofer Pfister & Partner, Huobstrasse 3, 8808 Pfäffikon SZ gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandgrobe Verletzung von Verkehrsregeln gem. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 90 Abs. 2 SVG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 07.04.2022, mitgeteilt am 17.06.2022 (Proz. Nr. 515-2021-17) Mitteilung17. April 2024
2 / 12 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ (im Folgenden: Be- schuldigter) am 7. April 2022 der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Dafür bestrafte das Regionalgericht den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 2'180.00, wobei es den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob. Zudem wurde der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 10'000.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 10 Tage festgelegt. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. B.Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 11. April 2022 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 7. Juli 2022. Die Staatsanwaltschaft verzichte- te auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. C.Die Berufungsverhandlung fand am 14. Februar 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin statt. D.Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Freispruch von Schuld und Strafe. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen. Der Beschuldigte sei für seine Aufwendun- gen in diesem Verfahren mit CHF 26'824.80 zu entschädigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates. Der Be- schuldigte stellte zudem den Beweisantrag, es sei die Befragung vom 8. Oktober 2019 des Zeugen B._____ zu wiederholen. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 7. April 2022, mitgeteilt am 17. Juni 2022, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 1.2.Der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag des Be- schuldigten, es sei die Zeugeneinvernahme von B._____ zu wiederholen, wurde abgewiesen. Eine erneute Befragung des Zeugen vier Jahre nach dem Vorfall
3 / 12 verspricht keine gewinnbringende Erkenntnis, weshalb davon abgesehen wurde (zur Verwertbarkeit der Einvernahme vom 8. Oktober 2019 nachfolgend). 2.Sachverhalt 2.1.Ausgangslage Der Beschuldigte lenkte am Vormittag des 8. Oktober 2019 seinen Personenwa- gen Porsche 911, Kontrollschild C., auf der D. von E._____ in Rich- tung F._____. Auf der Strecke überholte der Beschuldigte zunächst ein Patrouil- lenfahrzeug der Polizei (VW T6) und danach ein Wohnmobil. Aus der Gegenrich- tung näherte sich ein Motorrad (act. E.1 E. 6.2; act. H.2 Rz. 33, 52, 76). Im Zu- sammenhang mit dem Überholmanöver wird dem Beschuldigten einerseits vorge- worfen, er habe beim Überholen des Polizeifahrzeugs den entgegenkommenden Motorradfahrer behindert. Der Motorradfahrer habe sich aus einer Entfernung von rund 200 Metern mit angepasster Geschwindigkeit genähert. Als der Motorradfah- rer das überholende Fahrzeug wahrgenommen habe, habe er sein Gefährt abge- bremst und sei möglichst nach rechts gefahren. Trotzdem sei es praktisch gleich- zeitig mit der teilweisen Fahrbahnfreigabe zum Kreuzungsmanöver zwischen dem Porsche des Beschuldigten und dem Motorrad gekommen. Zudem habe der Be- schuldigte beim Wiedereinbiegen gegenüber dem dem überholten Polizeifahrzeug vorausfahrenden Wohnmobil einen Sicherheitsabstand von weniger als einem Sechstel der Fahrgeschwindigkeit (km/h) in Meter eingehalten. Die Staatsanwalt- schaft ging davon aus, dass die überholten Fahrzeuge (VW T6 der Polizei und Wohnmobil) mit 50 km/h fuhren. Durch sein grob sorgfaltswidriges Verhalten habe der Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer enormen Gefahren ausgesetzt. Er habe beim Entscheid, in der konkreten Situation zu überholen, zumindest aus gro- ber Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht gezogen, damit in vorhersehbarer Weise eine gefährliche Verkehrssituation zu schaffen (Anklage vom 4. November 2021, StA act. 1.24). 2.2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, den entgegenkommenden Motorradfahrer durch sein Überholmanöver behindert oder gar gefährdet zu haben. Er bestreitet auch, dem vorausfahrenden Wohnmobil zu nah aufgefahren zu sein. Im Wesentlichen macht er geltend, anhand der vorhandenen Beweismittel lasse sich der ihm vorgeworfe- ne Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen (act. H.2).
4 / 12 2.3.Grundsätze der Beweiswürdigung Zur Erstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts würdigt das Gericht die vor- handenen Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesam- ten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Das Gericht muss aufgrund seiner Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass der Sachverhalt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so ereignet hat, wie er dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirek- ter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (BGer 6B_184/2022 v. 18.8.2023 E. 1.2.3 m.w.H.). Blosse Möglichkeiten oder Verdachtsgründe erge- ben jedoch auch in ihrer Summe keine zuverlässige Beweisgrundlage für eine Verurteilung (BGer 6B_1213/2017 v. 22.5.2019 E. 3.3). 2.4.1. Beweismittel Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten und dessen Beifahrers (G., Angestellter im Unternehmen des Beschuldigten), der beiden Polizisten (H. als Fahrer des vom Beschuldigten überholten Poli- zeifahrzeugs, I._____ als Beifahrer von H._____ und Verfasser des Polizeirap- ports) und des Fahrers des Wohnmobils (B.) sowie der Polizeirapport im Recht. 2.4.2. Verwertbarkeit Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Befragung von B. (Fahrer des Wohnmobils) wurde abgelehnt (siehe vorstehend). Die polizeiliche Einvernahme des Zeugen fand ohne Teilnahme des Beschuldigten statt. Sie wurde im Laufe des Verfahrens nicht wiederholt. Die Aussagen von B._____ sind nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (act. H.2.1; BGE 148 I 295 E. 2.1 m.w.H.; BGer 6B_933/2023 v. 15.2.2024 E. 6.2.4 m.w.H.).
5 / 12 2.5.Zu erstellende Elemente Es ist zum einen zu erstellen, ob der Beschuldigte beim Überholen den entgegen- kommenden Motorradfahrer behinderte und damit gegen Art. 35 Abs. 2 SVG ver- stossen hat. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Gegenverkehr dann nicht behindert, wenn zwischen der Freigabe der linken Fahrspur durch das überholen- de Fahrzeug und das Kreuzen mit dem entgegenkommenden Fahrzeug eine Si- cherheitszeit von 2 Sekunden verstrichen ist (KGer GR SK1 21 44 v. 27.9.2022 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.4; so auch die Vor- instanz, act. E.1 E. 7.1). Zum anderen ist zu erstellen, ob der Beschuldigte dem vorausfahrenden Wohn- mobil so nah aufgefahren ist, dass er damit die Verkehrsegel von Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt hat. Diese besagt, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausrei- chender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. 2.5.1. Situation Die Örtlichkeit, wo das fragliche Überholmanöver stattfand, befindet sich auf der D._____ auf dem Gebiet der Gemeinde E., nach der Ein- und Ausfahrt des Kieswerks J., in Fahrtrichtung F._____ (StA act. 3.1; 3.2). Nach dem Kies- werk ist die Strecke gerade, danach folgt eine übersichtliche Rechts-Links- Kurvenkombination (StA act. 3.1; 1.24; RG act. 9 S. 7). Eingangs Rechtskurve befindet sich links ein Ausstellplatz (StA act. 3.2; 3.7, Antwort auf Frage 1). Die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 80 km/h (StA act. 1.24). Im relevanten Zeitpunkt fuhr vor dem Beschuldigten ein Polizeifahrzeug (VW T6), davor wiederum ein Wohnmobil. Aus der Gegenrichtung (vom D._____ herkom- mend abwärts) kamen ein Motorrad und dahinter ein Postauto und ein weiteres Fahrzeug (StA act. 3.1; 3.4, Antwort auf Frage 6). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Polizeifahr- zeug unmittelbar nach der Ein-/Ausfahrt des Kieswerks J._____ auf der geraden Strecke überholte und das Überholmanöver kurz vor der Rechtskurve abgeschlos- sen hatte (act. E.1 E. 6.3.1 f.). 2.5.2. Zeitdauer Fahrbahnfreigabe bis Kreuzen mit Motorradfahrer Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklage davon aus, dass es praktisch gleich- zeitig mit der (teilweisen) Fahrbahnfreigabe zum Kreuzungsmanöver zwischen
6 / 12 dem Porsche des Beschuldigten und dem Motorrad gekommen sei. Diese An- nahme lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht erstellen. Gemäss Polizeirapport (verfasst von I.) habe sich der Porsche-Fahrer mit der Hälfte seines Fahrzeuges vor sie (Polizei) in die Lücke zum Wohnmobil ge- drängt und unmittelbar darauf habe der Motorradfahrer sie gekreuzt (StA act. 3.1). Als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft meinte I., der Porsche habe sich zwi- schen ihr Fahrzeug und das Wohnmobil hineingedrängt, worauf das Motorrad an ihnen vorbeigefahren sei (StA act. 3.6, Antwort auf Frage 1). Auf Frage des Staatsanwalts, wie weit das Motorrad während des Überholvorganges vom Über- holer entfernt gewesen sei, äusserte der Zeuge: "Es kam zum Kreuzungsmanöver zwischen Motorrad und Überholendem direkt als Letzterer vor uns einscherte. Das Ganze war ein Fluss" (StA act. 3.6, Antwort auf Frage 3). Der Beschuldigte schil- derte die gleiche zeitliche Abfolge: Zuerst scherte er ein, dann kam das Motorrad (StA act. 3.4, Antwort auf Frage 14). Die Aussagen des Zeugen I._____ und des Beschuldigten scheinen plausibel, zumal sie inhaltlich deckungsgleich sind. Dem- gegenüber gab der Zeuge H._____ an, es sei im gleichen Moment, als der Por- sche dann zwischen dem Wohnmobil und ihnen gewesen sei, zum Kreuzungs- manöver zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen (StA act. 3.7, Antwort auf Frage 1). Diese Aussage steht im Widerspruch zu den vorher wiedergegebenen Aussagen seines Kollegen I._____ und des Beschuldigten und vermag nicht zu überzeugen. Es ist also davon auszugehen, dass zwischen der Fahrbahnfreigabe durch den Beschuldigten und dem Vorbeifahren des Motorrads eine gewisse Zeit verging. Anhand der Aussagen lässt sich jedoch nicht festmachen, wie gross die- ser zeitliche Abstand war. Nach Ansicht des Zeugen G._____ waren die Abstände zwischen ihnen und dem Motorrad zu jedem Zeitpunkt ausreichend (StA act. 3.19 S. 3). Die fragliche Zeitdauer könnte (zumindest annäherungsweise eruiert wer- den), wenn die gefahrenen Geschwindigkeiten und die Positionen der verschiede- nen Fahrzeuge bekannt wären. 2.5.3. Position des Motorradfahrers bei Beginn des Überholmanövers Im Polizeirapport steht, dass das Motorrad sich zu Beginn des Überholmanövers des Beschuldigten ca. 150 Meter entfernt befunden habe. Als der Beschuldigte mit der gesamten Fahrzeuglänge an ihnen vorbeigefahren sei, sei das Motorrad hinter dem Wohnmobil aus dem Blickfeld verschwunden (StA act. 3.1). Die Staatsan- waltschaft ging in der Anklage von einer Entfernung von rund 200 Metern aus. Der Beschuldigte gab an, das entgegenkommende Motorrad sei auf der anderen Seite der Brücke, ca. 400 Meter entfernt gewesen (StA act. 3.4, Antwort auf Frage 8).
7 / 12 Die Vorinstanz beurteilte die von den Polizisten im Polizeirapport geschilderte Sachverhaltsdarstellung als überzeugend, da das Motorrad aufgrund der Kurven- kombination bloss hinter das Wohnmobil und damit aus dem Sichtfeld der Polizis- ten hätte verschwinden können, wenn es zur Zeit des Überholmanövers die Links- kurve bereits passiert und sich zwischen der Links- und der Rechtskurve befunden hätte (act. E. 1 E. 6.4.2). Die Vorinstanz schloss insbesondere aus der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser das Motorrad während des Überholvorganges nicht gesehen habe, dass dieses vom vorausfahrenden Wohnmobil sichtverdeckt gewesen sei. Daraus zog die Vorinstanz wiederum den Schluss, dass sich das Motorrad zu Beginn des Überholmanövers zwischen der Links- und der Rechts- kurve befunden habe, womit die Distanz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldig- ten und dem entgegenkommenden Motorrad 220 Meter betragen habe (vorderes Drittel nach der Linkskurve; act. E.1 E. 6.4.3). Die Erwägungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Weder finden sich in Bezug auf die Sichtverdeckung durch das Wohnmobil Angaben zu dessen Dimensionen in den Akten, noch ist klar, wo sich das Wohnmobil genau befand act. H.2 Rz. 36). Die Polizisten hatten eingeräumt, dass sie nicht beurteilen könn- ten, wie das Sichtfeld des Beschuldigten im Porsche gewesen sei (StA act. 3.6, Antwort auf Frage 2; 3.7, Antwort auf Frage 2). Dass der Beschuldigte das Motor- rad während des Überholmanövers nicht gesehen hat, heisst nicht, dass es sich nicht in seinem Sichtfeld befand. Es kann genauso gut bedeuten, dass er den Blick während des Überholens auf die unmittelbare Fahrspur gerichtet hatte und er das Motorrad deshalb nicht gesehen hatte, weil sich dieses zu dem Zeitpunkt nicht in dieser Blickrichtung befand (act. H.2 Rz. 37). Distanzschätzungen sind allgemein schwierig und wenig verlässlich. Dies umso mehr, als es sich beim Streckenabschnitt, worauf sich der Motorradfahrer befand, um eine kurvige Strasse handelt. Nicht ganz klar ist auch, ob sich die angegebe- nen Distanzen auf die Luftlinie oder auf die Fahrstrecke beziehen. Fakt ist, dass anhand der vorhandenen Angaben nicht erstellbar ist, wo sich das Motorrad bei Beginn des Überholmanövers des Beschuldigten genau befand. 2.5.4. Geschwindigkeiten Ebenso wenig zweifelsfrei erstellbar sind die gefahrenen Geschwindigkeiten. Zur gefahrenen Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs und des voranfahrenden Wohnmobils sagten der Beschuldigte und der Zeuge G._____ aus, diese seien mit weniger als 50 km/h bzw. mit 40 bis max. 50 km/h gefahren (StA act. 3.4, Antwort auf Frage 8; StA act. 3.19 S. 2). Der Zeuge H._____ meinte, er sei mit 50-60 km/h
8 / 12 gefahren, der Zeuge I._____ machte zur Geschwindigkeit keine Angaben (StA act. 3.7, Antwort auf Frage 1). Im Polizeirapport sind keine Angaben dazu enthal- ten. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten beim Überholen gab dieser selbst mit maximal 80 km/h an (StA act. 3.4, Antwort auf Frage 10). Während also in Bezug auf die Geschwindigkeiten des Polizeifahrzeugs, des Beschuldigten und des Wohnmobils einigermassen deckungsgleiche Aussagen vorhanden sind, fehlen zur Geschwindigkeit des Motorrads auch nur annähernde Angaben. In der Ankla- geschrift wurde die Geschwindigkeit als "angepasst" bezeichnet. Was das genau heisst, geht nirgends hervor. Aufgrund der Tatsache, dass die zulässige Höchst- geschwindigkeit auf der Strecke 80 km/h beträgt, ging die Vorinstanz davon aus, dass "angepasst" 80 km/h bedeute (act. E.1 E. 8.1.2). Allerdings ist mit dem Be- schuldigten zu bedenken, dass es sich um eine kurvige Strasse handelt und es eher unwahrscheinlich ist, dass der Motorradfahrer mit der zulässigen Höchstge- schwindigkeit unterwegs war (act. H.2 Rz. 66). Die konkret gefahrene Geschwin- digkeit des Motorrads wurde nicht ermittelt; eine Einvernahme des Motorradfah- rers fand nicht statt. Die von der Vorinstanz eingerechneten 80 km/h sind nicht mehr als eine Annahme. Sind aber weder die konkrete Position des Motorradfahrers zu Beginn des Über- holmanövers des Beschuldigten noch die Geschwindigkeit des Motorradfahrers bekannt, kann auch nicht ermittelt werden, wie lange sich der Beschuldigte wieder auf der rechten Fahrspur befand, bevor er das Motorrad kreuzte. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich in Bezug auf die Zeitdauer zwischen der Fahrbahnfreigabe und dem Kreuzen des Beschuldigten mit dem Motorrad nicht zweifelsfrei erstellen. 2.5.5. Abstand zum vorausfahrenden Wohnmobil Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten mit der Anklage vor, dass er einen Sicherheitsabstand von weniger als einem Sechstel der Fahrgeschwindigkeit (km/h) zum vorausfahrenden Wohnmobil eingehalten habe (StA act. 1.24). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Wohnmobil 30 Meter betrug. Weiter nahm die Vorinstanz an, dass der Be- schuldigte sein Fahrzeug in die Mitte der Lücke gelenkt habe, was sie zum Schluss führte, dass der Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zum voran- fahrenden Wohnmobil 12.5 Meter betrug (30 Meter abzüglich Länge des Fahr- zeugs des Beschuldigten; act. E.1 E. 6.5). Der Beschuldigte erachtet diese Fest- stellung als willkürlich (act. H.2 Rz. 82). Tatsächlich gründet auch die Berechnung dieses Abstandes auf Annahmen. Dies allein reicht aber nicht aus, um einen Sachverhalt als zweifelsfrei erstellt zu erach-
9 / 12 ten. Nicht überzeugend ist der Vorwurf einer Abstandsunterschreitung gegenüber dem Wohnmobil durch den Beschuldigten im Lichte der vorhandenen Aussagen. Der Zeuge G._____ hatte ausgesagt, der Abstand zum Wohnmobil habe eine Fahrzeuglänge betragen (StA act. 3.19, S. 3). Darauf stützt sich die Anklage. Wie bereits zuvor erwähnt sind jedoch Distanzschätzungen mit Zurückhaltung zu wer- ten. Der Polizeirapport erwähnt keine Abstandsunterschreitung. Dort heisst es le- diglich: "Der Porsche Fahrer drängte sich in die ca. 30 Meter kurze Fahrzeuglücke ein" (StA act. 3.1). H._____ äusserte als Zeuge, der Beschuldigte sei ungefähr in die Mitte der Lücke gefahren, er (der Zeuge) habe aber nie bremsen müssen und sei durch den Porsche auch nicht behindert worden (StA act. 3.7 Antwort auf Fra- ge 1). Weder der Zeuge H._____ noch der Zeuge I._____ äusserten einen zu knappen Abstand. Um einen solchen anzunehmen, fehlt die Grundlage. Anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich nicht erstellen, dass der Be- schuldigte dem Wohnmobil zu nah aufgefahren ist. 2.6.Fazit Aufgrund der nicht zweifelsfrei erstellbaren Sachlage ist der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG (Behinderung des Gegenverkehrs beim Überholen) sowie Art. 34 Abs. 4 SVG (mangelnder Abstand beim Hintereinanderfahren) freizusprechen. 3.Kosten und Entschädigungen 3.1.Erste Instanz 3.1.1. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang sind die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 3'240.00 und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'800.00 vom Kanton Graubünden zu tragen (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 423 StPO; Art. 428 Abs. 3 StPO). 3.1.2. Entschädigung Die beschuldigte Person, die freigesprochen wird, hat Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. A StPO). Das Gericht geht bei der Festsetzung der Entschädi- gung grundsätzlich vom Betrag aus, welcher von der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit die Aufwen- dungen angemessen sind und ein üblicher Stundenansatz vereinbart worden ist
10 / 12 (Art. 2 Abs. 2 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Dabei gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich (Art. 3 Abs. 1 HV). Sofern keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. KGer GR SK1 16 21 v. 2.11.2016 E. 6.b und SK1 14 18 v. 12.11.2014 E. 20b m.w.H.). Das Honorar für Rechtspraktikantinnen beträgt 75 Prozent des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Art. 6 Abs. 1 HV). Die Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Jenny Wattenhofer, machte einen Aufwand von 82.50 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren geltend (RG act. 10). Zu streichen sind die Positionen vom 21. Februar 2020 und 30. März 2020 betreffend "Schreiben an Verkehrsamt" bzw. "Aktenstudium und Abklärung betr. Entzug/Memo", da diese verfahrensfremd sind. Die provisorisch eingerechne- te Dauer für die Hauptverhandlung vor Erstinstanz ist auf die effektive Dauer von einer Stunde zu kürzen. Zudem sind die Zeitaufwände für Sekretariatsarbeiten ("Weiterleiten Post") zu streichen, da diese im Anwaltshonorar enthalten sind. Zu entschädigen sind insgesamt 49.45 Stunden. Davon sind 46.20 Stunden mit CHF 240.00 zu entschädigen (Aufwände Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) und 3.25 Stunden mit CHF 180.00 (Aufwände der Praktikantinnen und Praktikan- ten). Hinzu kommen Auslagen von CHF 603.80 sowie die Mehrwertsteuer. Der Beschuldigte ist für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 13'222.10 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prätti- gau/Davos) zu entschädigen. 3.2.Berufungsverfahren 3.2.1. Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 sind ausgangsgemäss vom Kanton Graubünden zu tragen. 3.2.2. Entschädigung Zur Berechnung der Entschädigung für das Berufungsverfahren ist von der Hono- rarnote von Rechtsanwältin Jenny Wattenhofer vom 13. Februar 2024 auszuge- hen (act. G.1). Die Sekretariatsarbeiten sind zu streichen ("Weiterleiten Post"). Die Dauer der Hauptverhandlung wird auf eine Stunde gekürzt. Insgesamt sind 25.09 Stunden mit CHF 240.00 und 0.42 Stunden mit CHF 180.00 zu entschädi- gen (siehe vorstehend). Hinzu kommen Auslagen von CHF 174.30 und die Mehr- wertsteuer. Entsprechend ist der Beschuldigte für das Berufungsverfahren mit
11 / 12 CHF 6'776.70 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kan- tonsgericht) zu entschädigen.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.A._____ wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG freigesprochen. 2.Die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 3'240.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos). 3.2.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 13'222.10 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos) entschädigt. 4.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 4.2.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 6'776.70 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschä- digt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: