Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 10. Januar 2024 (Mit Urteil 7B_1336/2024 vom 26. Mai 2025 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzSK1 22 35 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandFahren in fahrunfähigem Zustand etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 18.01.2022, mitgeteilt am 13.06.2022 (Proz. Nr. 515-2021-46) Mitteilung03. Juli 2024

2 / 27 Sachverhalt A.Mit Urteil vom 18. Januar 2022, schriftlich begründet mitgeteilt am 13. Juni 2022 (Proz. Nr. 515-2021-46), sprach das Regionalgericht Plessur A._____ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 250.00 und einer Busse von CHF 3'500.00 bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde und für die Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 14 Tagen angesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens von CHF 6'610.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (act. E.1, Dispositiv-Ziff. 1-3). B.Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 31. Januar 2022 fristge- recht Berufung am Kantonsgericht von Graubünden an. In der Berufungserklärung vom 28. Juni 2022 (Datum Poststempel) beantragte er was folgt: 1.Der Entscheid des Regionalgerichtes Plessur vom 18. Januar 2022, mitgeteilt am 13. Juni 2022, eingegangen am 15. Juni 2022, sei voll- umfänglich (Ziff. 1 bis Ziff. 5) aufzuheben. 2.A._____ sei vollumfänglich freizusprechen. 3.Gesetzliche Kostenfolge, wobei A._____ von sämtlichen Kosten für beide Instanzen zu befreien sei. C.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. Juli 2022 auf eine Stellungnahme. D.Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 18. Dezember 2023 statt, wobei die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme verzichtete. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest. Erwägungen 1.Formelles 1.1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Ples- sur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden ist zur Behandlung der vorliegenden Berufung zu- ständig (vgl. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die formellen Anforderungen an die Berufung sind eingehalten (Art. 399 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen, mit Ausnahme der nachfolgenden Aus- führungen, geben zu keinen Bemerkungen Anlass und auf die Berufung ist daher einzutreten.

3 / 27 1.2.Der Beschuldigte bringt vor, in der Eröffnungsverfügung sei der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wohl bewusst nicht aufgeführt. Ein diesbe- zügliches Verfahren sei daher nicht eröffnet worden und der Beschuldigte könne daher diesbezüglich nicht verurteilt werden (act. H.1, S.6 f.). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafun- tersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Un- tersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person ein- vernimmt. Die Unterlassung einer förmlichen Eröffnungsverfügung hat demnach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshandlungen zur Folge (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 m.w.H.). Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2021 enthält zugegebenermassen lediglich die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen der Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG etc. (StA act. 16). Bereits in der ersten Einvernahme vor der Staatsanwalt- schaft ging es jedoch darum, ob der Beschuldigte gefahren sei oder nicht (StA act. 29). Ausserdem ist bei der Eröffnungsverfügung hinter dem Tatbestand ein "etc." angebracht (StA act. 16). Ob dies für eine Eröffnung der Untersuchung eines wei- teren Tatbestands ausreicht, kann offengelassen werden. Eine zweite Eröffnungs- verfügung befindet sich nicht bei den Akten. Da der Eröffnungsverfügung jedoch lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und die Unterlassung einer solchen keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshandlungen zur Folge hat, ist die Rüge des Beschuldigten unbegründet. 1.3.Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an die Be- gründungen der Parteien sowie an die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zi- vilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich ist eine reformatio in meli- us in der Strafsache zugunsten des Angeklagten möglich (Stefan Keller, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 zu Art. 391 StPO). 2.Verschiedene Rügen Die Verteidigung hat gewisse Rügen strukturiert dargestellt, weshalb jene nachfol- gend nacheinander bearbeitet werden (act. H.1).

4 / 27 2.1.Mangelnde Rechtsbelehrung 2.1.1. Die Verteidigung moniert, dass der Beschuldigte nach Ankunft der Polizis- ten nicht zu seinen Rechten belehrt worden sei (act. H.1, S. 7 ff.). Der Polizeibe- amte B._____ habe die Rechtsbelehrung weder von sich aus angegeben noch habe er einen Nachweis geliefert, dass diese vor dem angeblichen Zugeständnis des Beschuldigten erfolgt sein solle. Zudem sei "ziemlich zu Beginn" zeitlich zu diffus (act. H.1, S. 7 f.). Auch der Polizeibeamte C._____ habe bei der Schilderung des Sachverhalts nie eine Rechtsbelehrung beschrieben oder behauptet. Erst im späteren Ablauf, zu einem späteren Zeitpunkt, habe er eine solche behauptet. Entscheidend sei jedoch, dass die bestrittene Rechtsbelehrung nicht vor dem no- tabene bestrittenen Zugeständnis erfolgt sei (act. H.1, S. 9). Im Polizeirapport werde beiläufig eine Rechtsbelehrung erwähnt, weitere Hinweise dazu fehlten je- doch. Es sei unklar, wie die Rechtsbelehrung tatsächlich gelautet haben soll. Hätte der Polizeibeamte C._____ richtigerweise zugegeben, dass keine Rechtsbeleh- rung stattgefunden habe, hätte das für ihn unter dem Aspekt der Urkundenfäl- schung und des Amtsmissbrauchs allenfalls weitreichende Konsequenzen gehabt. Dies müsse berücksichtigt werden (act. H.1, S. 10). Auch der Polizeibeamte B._____ könne sich weder an den Inhalt noch an den exakten Standort der Rechtsbelehrung oder wer von ihnen beiden die Rechtsbelehrung getätigt haben soll, erinnern. Es sei fragwürdig, wieso sich ein Polizeibeamter nicht an eine Rechtsbelehrung erinnern könne, da es nur eine einzige, richtige Rechtsbelehrung gebe und er diese an der Polizeischule hätte verinnerlicht haben müssen. Damit er nicht lügen müsse, berufe er sich auf Erinnerungslücken (act. H.1, S. 10). Eine genügende Rechtsbelehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO sei nie ausge- sprochen worden. Sämtliche im Rapport erwähnten, angeblichen Aussagen des Beschuldigten seien daher unverwertbar nach Art. 158 Abs. 2 StPO. Ausserdem habe die Staatsanwältin den Beweisantrag zur Befragung des Zeugen E._____ mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschuldigte keine relevanten Aussagen gemacht, bzw. diese verweigert habe und sich die Frage derer Verwertbarkeit – wegen einer behaupteten Verweigerung des Anwalts der ersten Stunde – nicht stelle. Wenn sie nun diesen Belastungszeugen ablehne, weil der Beschuldigte keine Aussagen gemacht habe, dürften jenem nachträglich keine belastenden Zu- geständnisse untergeschoben werden (act. H.1, S. 11). 2.1.2. Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Ge- genstand des Verfahrens bilden, sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern

5 / 27 könne, sie berechtigt sei, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen und sie eine Übersetzerin oder einen Über- setzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 lit. a-d StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Belehrung der Behörde ist durch Protokollierung zu dokumentieren (Art. 143 Abs. 2 StPO). 2.1.3. Der Polizeirapport zu den hier in Frage stehenden Delikten wurde am 29. Juli 2020 verfasst (StA act. 1). Die Anzeige des Zeugen D._____ ging am 24. Juni 2020, um 23.23 Uhr, bei der Stadtpolizei Chur ein. Gemäss Polizeirapport konnte durch die Patrouille Fw B._____ und Gfr C._____ festgestellt werden, dass der Beschuldigte unter deutlichem Substanzeinfluss gestanden habe, weshalb er am Kontrollort durch Gfr C._____ mündlich über seine Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO in Kenntnis gesetzt worden sei (StA act. 1, S. 3). Im Polizeiprotokoll vom 25. Juni 2020, um 00:32 Uhr, bestätigt der Beschuldigte, dass er die Rechtsbelehrung verstanden habe und sämtliche Aussagen verweigere. Die Unterschrift des Poli- zeiprotokolls verweigert er ebenfalls (StA act. 5, S. 1). Gfr C._____ führt in der Zeugenbefragung aus, er habe die Rechtsbelehrung gemacht, als ihm der Be- schuldigte fahrunfähig erschienen sei. Dies habe er sich so angewöhnt, dass er in solchen Situationen direkt die Rechtsbelehrung mache. Auch der Entscheid, der Beschuldigte sei fahrunfähig, sei schon sehr bald gefallen (StA act. 25, S. 3, Frage 3). Gfr C._____ führt weiter aus, wie die Rechtsbelehrung erfolgte. Er habe ge- sagt, sie hätten ein Vorverfahren wegen Strassenverkehrsdelikten eröffnet und der Beschuldigte habe das Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern. Er ha- be auch das Recht, einen Anwalt beizuziehen und einen Übersetzer zu bekom- men. Die Rechtsbelehrung sei durch ihn erfolgt (StA act. 25, S. 3, Frage 4 und 5). Er habe dem Beschuldigten die Rechtsbelehrung direkt gesagt, dieser sei neben ihm gestanden. Der Beschuldigte habe zwar deutlich unter Alkoholeinfluss ge- standen, habe dem Gespräch seines Erachtens aber folgen können und habe es verstanden (StA act. 25, S. 3, Frage 6). Fw B._____ sagte aus, dass er sich weder an den Inhalt der Rechtsbelehrung noch daran erinnere, wer diese gemacht habe. Er ist sich aber sicher, dass dem Beschuldigten gesagt worden sei, dass er die Aussage verweigern könnte. Ob ihm auch gesagt worden sei, er könne die Mitwir- kung verweigern, wisse er jedoch nicht mehr. Dass er einen Anwalt beiziehen könne, sei ihm jedoch sicher gesagt worden. Fw B._____ führt aus, dass Gfr C._____ die Ausweise kontrolliert habe und mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Er selbst habe mit der Pikett-Staatsanwältin Rücksprache gehalten (StA act. 27, S. 3, Fragen 4-10). Der Beschuldigte führt bei seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft aus, dass keine Rechtsbelehrung gemacht worden sei (StA act. 29, S. 4, Frage 4). Bei der Einvernahme vor der Vorinstanz gibt er erneut an,

6 / 27 dass nie eine Rechtsbelehrung gemacht worden sei. Weder an der Tankstelle noch im Spital oder auf dem Polizeiposten (RG act. 12, 5.2). Auch, dass er sich gerade nicht an die Rechtsbelehrung erinnere, verneint der Beschuldigte (RG act. 12, 5.3). Der Beschuldigte sei sich nicht sicher, ob er alles verstanden habe, er sei sich jedoch sicher, dass keine Rechtsbelehrung geschehen sei (RG act. 12, 5.4). Im Hauptverfahren vor der Rechtsmittelinstanz bestätigt der Beschuldigte aber- mals, dass ihm an der Tankstelle keine Rechtsbelehrung erteilt worden sei und dass ihm nicht gesagt worden sei, er dürfe die Aussage verweigern (act. H.3, Er- gänzungsfrage 1). 2.1.4. Der Einwand des Beschuldigten, wonach seine Aussagen unverwertbar seien, da keine Rechtsbelehrung erteilt worden sei, verfängt nicht. Gemäss Poli- zeirapport konnte durch die Patrouille Fw B._____ und Gfr C._____ festgestellt werden, dass der Beschuldigte unter deutlichem Substanzeinfluss gestanden ha- be, weshalb er am Kontrollort durch Gfr C._____ mündlich über seine Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO in Kenntnis gesetzt worden sei. Dass der Gfr C._____ aufgrund eines möglichen Amtsmissbrauchs oder einer Urkundenfäl- schung eine Rechtsbelehrung protokolliert hat, die nicht stattgefunden hat, ist nicht anzunehmen und dazu gibt es keine Indizien. Die Behauptung des Beschuldigten zielt ins Leere. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Fw B._____ nicht an die Rechtsbelehrung erinnern kann, da sie vom Gfr C._____ vorgenommen wurde. Gfr C._____ hat sich sehr genau dazu geäussert, wann die Rechtsbeleh- rung stattgefunden hat, nämlich als er bemerkt habe, dass der Beschuldigte fahrunfähig erschienen sei. Er führt gar aus, dass er dies immer so mache. Es kann ihm folglich nicht vorgeworfen werden, er wolle sich lediglich schützen, in- dem er eine unwahre Rechtsbelehrung angebe. Ausserdem führt der Beschuldigte in der Einvernahme vor der Vorinstanz aus, es habe nie eine Rechtsbelehrung stattgefunden, weder an der Tankstelle, noch im Spital, noch auf dem Polizeipos- ten. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da der Beschuldigte im Polizeiprotokoll vom 25. Juni 2020, um 00:32 Uhr, angegeben hat, dass er die Rechtsbelehrung verstanden habe, jedoch sämtliche Aussagen sowie auch die Unterschrift verwei- gere. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtsbelehrung gemäss Polizei- rapport stattgefunden hat und von Gfr C._____ korrekt vorgenommen wurde. 2.2.Die Verweigerung eines Rechtsbeistands 2.2.1. Der Beschuldigte bringt vor, ihm sei der Beizug eines Rechtsbeistands ver- weigert worden. Er begründet dies damit, dass Fw B._____ sich an nichts mehr erinnere, aber später einräume, der Beschuldigte "wolle einen Anwalt". Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Polizeibeamten dem Wunsch des Beschuldigten

7 / 27 auf Beizug eines Anwalts nachkommen müssen. Auch Gfr C._____ gebe an, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Beschuldigte einen Rechtsbeistand gefordert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Gfr C._____ nicht bemerkt haben will, dass der Beschuldigte drei Mal seinen Rechtsanwalt angerufen habe. Es sei of- fensichtlich, dass dem Beschuldigten der Rechtsbeistand und mithin der wieder- holt geforderte Anwalt der ersten Stunde verweigert worden sei. Daher seien alle Ermittlungen und Ermittlungsresultate unverwertbar (act. H.1, S. 12 f.). 2.2.2. Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Geltendmachung dieser Rechte gibt keinen Anspruch auf Verschie- bung der Einvernahme (Art. 159 Abs. 3 StPO). Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 127 und Art. 129 Abs. 1 StPO garantieren das Recht des Be- schuldigten, sich auf jeder Verfahrensstufe durch einen Anwalt seiner Wahl vertei- digen zu lassen. Zu Beginn der ersten Einvernahme wird die beschuldigte Person in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten be- lehrt (Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO). Sie ist namentlich darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Verstoss gegen das Recht auf Verteidigung führt nicht zwingend zu einem Freispruch der beschuldig- ten Person. Einvernahmen, die ohne die nötige Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO erfolgt sind, sind jedoch nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Glei- ches gilt für Einvernahmen, in denen nach erfolgter Belehrung das eingeforderte Recht auf Verteidigung nicht gewährt wurde (BGer 6B_53/2019 v. 22.1.2020 E. 1.2). Aus dem Wortlaut von Art. 159 StPO ergibt sich, dass es sich um ein Recht der beschuldigten Person handelt und damit Einvernahmen ohne Verteidigung nicht a priori verboten sind. Bei Einforderung dieses Rechts besteht kein Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme, sondern nur darauf, dass diese eine gewisse Zeit ausgesetzt wird, bis die Verteidigung eintrifft. Sofern das Recht eingefordert wird, ist die Einvernahme zu unterbrechen und eine gewisse Zeit auf das Eintref- fen der Verteidigung zu warten (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstraf- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 9 zu Art. 159 StPO). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Polizei, für die Teilnahme eines Anwalts besorgt zu sein (Daniel Jo- sitsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 1a zu Art. 159 StPO). 2.2.3. Wie der Beschuldigte zu Recht ausführt, erwähnt Gfr C._____ in der Ein- vernahme vor der Staatsanwaltschaft gar nichts in Bezug auf mögliche Telefonate

8 / 27 zwischen dem Beschuldigten und einem Anwalt (StA act. 25). Auch dem Polizei- rapport ist nichts zu entnehmen, was auf ein mögliches Telefonat mit einem An- walt hindeuten könnte (StA act. 1). Fw B._____ selbst hat in seiner Einvernahme nichts zu einem Telefonat mit einem Anwalt gesagt. Auf Nachfrage des Verteidi- gers gibt er gar an, dass der Beschuldigte nur das eine Telefonat mit seiner Frau geführt habe. Auch habe der Beschuldigte keinen Anwalt verlangt, ansonsten hät- ten sie einen Anwalt organisiert und die Einvernahme abgebrochen (StA act. 27, S. 6, Frage 4 und 5). Der Beschuldigte führt in seiner Einvernahme aus, er habe viel mit Anwälten zu tun und habe daher sofort gesagt, er wolle "seinen" Anwalt sprechen, weil ihm die Situation komisch vorgekommen sei. Er habe seinen An- walt dabeihaben wollen, weshalb er drei Mal E._____ angerufen habe. Dieser ha- be sein Telefonat nicht entgegengenommen. Der Beschuldigte habe ihn jedoch erst angerufen, als er das ok der Polizeibeamten gehabt habe. Nachdem er seinen Anwalt nicht erreicht habe, habe er mit seiner Frau telefoniert (StA act. 29, S. 3). Am 19. Juli 2021 stellte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Graubünden den Beweisergänzungsantrag, E._____ als Zeugen zu vernehmen, zur Bestäti- gung der drei Anrufe in Abwesenheit durch den Beschuldigten (StA act. 42, S. 3). Die Staatsanwältin lehnte den Beweisergänzungsantrag mit Verfügung vom 30. August 2021 ab. Begründend führte sie aus, es sei nicht erkennbar, dass daraus ein anderer Umstand erhellt würde als derjenige, dass der Beschuldigte schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt einen Anwalt habe kontaktieren können (StA act. 49). Der Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 31. August 2021 abermals, E._____ als Zeugen zu befragen. Er habe diesen nicht erreichen können, was dieser bezeugen könne. Daraufhin sei ihm der Beizug eines – anderen – Rechts- vertreters verweigert worden. Ausserdem hätten die Polizeibeamten die Anrufe gar nicht realisiert haben wollen (StA act. 60). Die Staatsanwaltschaft lehnte den Beweisergänzungsantrag abermals ab. Diesmal mit der erweiterten Begründung, dass sich die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten – auf- grund der Tatsache, dass er keine relevanten Aussagen gemacht oder jene ver- weigerte habe – so oder anders nichts ändere (StA act. 51). Vor der Vorinstanz stellte der Beschuldigte ebenfalls den Antrag, E._____ als Zeugen einzuverneh- men zur Frage, ob er am besagten Abend kontaktiert worden sei (RG act. 13, 6.a). Die Vorinstanz hat den Beweisantrag abgelehnt mit der Begründung, dass man davon ausgehe, der Beschuldigte habe E._____ drei Mal angerufen. Eine Zeu- genbefragung sei daher nicht notwendig (RG act. 13, 6.). Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe sofort einen Anwalt gewollt und daher E._____ an- gerufen. Dieser habe seine Anrufe nicht entgegengenommen (RG act. 12, Frage 22). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Rechtsmittelinstanz führte der Be- schuldigte aus, er habe gesagt, er wolle jetzt "seinen" Anwalt anrufen. Die Polizei

9 / 27 habe ihm gesagt, er könne dies machen. Dann habe er sein Telefon genommen und "seinen" Anwalt, E., angerufen. Das sei sein Anwalt, den er immer bei- ziehe, vor allem in baulichen Sachen (act. H.3, Frage V.1, S. 3). 2.2.4. Die Rüge des Beschuldigten, wonach ihm der Rechtsbeistand verweigert worden sei, ist nicht zu hören. Wie in E. 2.1 festgehalten, ist der Beschuldigte über sein Recht, einen Anwalt bei- zuziehen, aufgeklärt worden. Konkret ergibt sich aus seinen konstanten Aussa- gen, dass er "seinen" Rechtsanwalt drei Mal angerufen hat und dieser nicht er- reichbar war. Indem er Rechtsanwalt E. als Zeugen wollte, um die drei Anru- fe zu bestätigen, bestreitet er dies auch nicht. Der Beschuldigte konnte insofern von seinem Recht zum Beizug eines Rechtsverteidigers Gebrauch machen. Er führt in seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft wie auch vor dem Beru- fungsgericht aus, dass er "seinen" Anwalt verlangt habe. Die Polizeibeamten kön- nen sich an keine solche, jedoch – wie dem Beschuldigten zuzustimmen ist – auch an keine weitere Äusserung in Bezug auf einen Rechtsbeistand erinnern. Der Be- schuldigte macht denn auch weder geltend, die Einvernahme hätte unterbrochen werden müssen, um E._____ erneut anzurufen, noch, er habe einen anderen Rechtsbeistand verlangt. In Beachtung der Lehre ist anzumerken, dass die Poli- zeibeamten nicht dafür hätten besorgt sein müssen, dem Beschuldigten nachträg- lich noch einen weiteren Rechtsbeistand zu stellen, sofern dieser nicht von diesem Recht Gebrauch macht – was er im Übrigen nicht behauptet. Die Rüge ist daher unbegründet. 2.3.Verletzung des Anspruchs auf unvoreingenommene Ermittlungen 2.3.1. Die Polizei habe es gemäss dem Beschuldigten pflichtwidrig unterlassen, die allesklärende Ermittlungshandlung – nämlich den Videobeweis bei der Tank- stelle – zu sichern. Dabei handle es sich um ein absolut fatales Versäumnis, denn dies habe zur Anschuldigung geführt mit dem langwierigen Strafverfahren. Nach erstmaliger Akteneinsicht sei festgestellt worden, dass die verbindlichen Zusagen der Polizeibeamten zur Konsultation der Videoüberwachung nicht eingehalten worden seien. Sowohl der Autohandel "F." als auch die G. Tankstelle hätten schliesslich bestätigt, dass die Videos nach 14 Tagen bzw. nach zwei Mo- naten überspielt würden. Der Entlastungsbeweis sei somit vernichtet worden. Da- bei handle es sich um eine Verletzung des Anspruchs auf eine gründliche, wirk- same und unvoreingenommene Ermittlung (Art. 3 EMRK). Daraus folge eine Un- verwertbarkeit aller belastenden Ermittlungsresultate. Eine Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Vereitelung der Blutprobe sei in-

10 / 27 folge Verletzung von Art. 9, 29 und 32 BV sowie Art. 10 StPO und Art. 3 EMRK sowie wegen mehrfachem Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen den Grundsatz der Waffengleichheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausge- schlossen. Daher sei nur ein Freispruch möglich (vgl. act. H.1, Rz. 4, S. 13-15). 2.3.2. Die Vorinstanz verweist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Eine Hierarchie der Beweismittel bestehe nicht. Es könne daher aus dem Um- stand, dass ein Beweismittel nicht erhoben worden sei, nicht auf die Unverwert- barkeit sämtlicher Beweismittel geschlossen werden (act. E.1, E. 2.3 und 3.10). 2.3.3. Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechung, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beein- trächtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar be- zeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Ermöglicht ein Beweis, der nach Abs. 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Die abgenommenen Beweise wurden nicht in Verletzung von Art. 140 StPO erho- ben. Der angebliche Entlastungsbeweis, der nicht abgenommen wurde, hatte kei- nen Einfluss auf die Abnahme der anderen Beweise. Etwas Anderes legt auch der Beschuldigte nicht dar. Der Rüge des Beschuldigten ist daher nicht zu folgen. 3.Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 3.1.Der Verteidiger bringt vor, dass eine offenkundig rechtswidrige Zwangs- massnahme im Sinne der Anordnung der Blutentnahme vorliege. Die Pflicht zur Begründung der Massnahme sei ungenügend. Es fehle die Nennung des Zwecks der Massnahme und es mangle an der erforderlichen präzisen Angabe der Tat- bestände. Ausserdem werde die gesetzliche Anforderung, wonach die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen zu bezeichnen seien, nicht eingehalten. Schliesslich sei auch die zeitliche Komponente zu beachten. Die An- ordnung, neun Monate nach dem Ereignis, entspreche niemals dem Zeitrahmen "im Rahmen des Vollzugs der Zwangsmassnahme" oder "kurz darauf". Auch der Verweis auf eine mündliche Anordnung – vier Monate später – reiche nicht aus (act. H.1, S. 16 f.).

11 / 27 3.2.Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschuldigte die Urin- und Blutprobe verweigert habe. Daher wurde in der Folge davon abgesehen. Die Anordnung ei- ner Blut- und Urinprobe sei schliesslich am 12. März 2021 schriftlich bestätigt wor- den. Die Bestätigung sei vor Abschluss des Vorverfahrens und damit rechtzeitig erfolgt. Im Entscheid, auf den sich der Beschuldigte berufe, sei nicht festgehalten worden, eine zeitnahe Bestätigung stelle ein Gültigkeitserfordernis dar. Im vorlie- genden Fall sei sowohl eine mündliche Anordnung der zuständigen Behörde so- wie eine nachträgliche schriftliche Bestätigung durch ebendiese erfolgt. Ausser- dem sei die Bestätigung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Die Anordnung der Blut- und Urinprobe erweise sich daher als rechtens (act. E.1, E. 4.2 f.). 3.3.1. Es ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen und sich die betroffene Person der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG). Die Vereitelung setzt den Eintritt eines Erfolges voraus, dass nämlich der Zustand der Fahr(un)fähigkeit nicht (mehr) überprüft werden kann (Christof Riedo, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, Basel 2014, N 21 zu Art. 91a SVG). Kann die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich ein vollendeter Versuch vor (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Der Fahrzeuglenker wird nicht bestraft, weil der Verdacht besteht, dass er angetrunken war. Er wird vielmehr bestraft, weil er eine Blutprobe, die amtlich angeordnet wurde oder nach den massgebenden Um- ständen sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre, vorsätzlich vereitelte. Art. 91 Abs. 3 SVG schützt die Blutprobe, mithin das wichtigste und zuverlässigste Beweismittel zur Abklärung einer allfälligen Alkoholisierung von Fahrzeuglenkern (BGE 131 IV 36 E. 4). Die Polizei macht die verweigernde Person auf die Folgen der Bestrafung oder des Führerausweisentzugs aufmerksam. Dabei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift und nicht um eine Strafbarkeitsbedingung (Jürg Boll, Handkommentar, Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, N 2491 zu Art. 91a SVG). 3.3.2. Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder anderer Gesetze durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sinne der StPO. Diese regelt auch die Zuständigkeit für die Durchführung und Anordnung solcher Massnahmen, weshalb das Strassenverkehrsgesetz keine entsprechen- den Bestimmungen mehr enthält. Für die Anordnung der Blutentnahme war bis Ende 2023 die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Eine

12 / 27 solche Anordnung kann auch zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pi- kettstaatsanwalt erfolgen (Art. 241 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 5.2 m.w.H.). Die Schriftlichkeit ist Gültigkeitsvoraussetzung für die Anord- nung der Blutentnahme (BGer 6B_307/2017 v. 19.2.2017 E. 1.2.2). Sofern die Zwangsmassnahme in Verletzung der Anordnungsmodalitäten durchgeführt wird, sind die gefundenen Beweismittel nicht verwertbar (Diego R. Gfeller, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2023, N 4 zu Art. 241 StPO). Es ist anzumerken, dass die Polizei seit dem 1. Januar 2024 in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorschreibt, die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse anordnen kann (Art. 251a StPO). 3.3.3. Art. 80 Abs. 2 StPO statuiert eine allgemeine Begründungspflicht (Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 80 StPO; Diego R. Gfeller, a.a.O., N 3 zu Art. 241 StPO). Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO bezeichnet der Befehl die zu durchsuchenden oder zu untersuchen- den Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) sowie die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Zwangsmassnahmen sind grundsätzlich nur im Umfang ihrer Anordnung zulässig (BGer 6B_628/2013 v. 26.6.2014 E.1.4). Primär sind Zwangsmassnahmen der Durch- und Untersuchung darauf gerichtet, Be- weismittel zur Aufklärung eines bestimmten Deliktes zu finden (Gfeller, a.a.O., N 13 zu Art. 241 StPO). Die schriftliche Bestätigung der Zwangsmassnahme muss spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens erfolgen, nämlich solange die Verfahrensleitung noch bei der Staatsanwaltschaft liegt (vgl. KGer GR SK2 2019 69 v. 25.11.2019 E. 2.3.3). 3.4.Gemäss Polizeirapport vom 29. Juli 2020 ordnete die Pikett-Staatsanwältin auf Nachfrage und Schilderung des Sachverhaltes durch Fw B._____ am 24. Juni 2020 um 23:45 Uhr eine Blut- und Urinprobe beim Beschuldigten an (StA act. 1, S. 4 oben). Anschliessend wurde diese Pikett-Anordnung durch dieselbe Staatsan- wältin schriftlich dokumentiert (StA act. 4). Dabei wurde weder der dazugehörige Vorfall erwähnt noch das Datum der schriftlichen Anordnung dokumentiert. Bezüg- lich des Datums ist anhand der Akturierung (StA act. 4) anzunehmen, dass diese im Jahr 2020 erfolgt sein muss. Zudem ist die Anordnung von der zuständigen Staatsanwältin unterschrieben worden (StA act. 4). Eine weitere schriftliche Bestätigung durch dieselbe Staatsanwältin, inkl. Mitteilung an den Beschuldigten, erfolgte am 12. März 2021. Dabei wurde der Sachverhalt inkl. der gegen den Be-

13 / 27 schuldigten vorliegende Verdacht (fahrunfähig ein Fahrzeug gelenkt zu haben) aufgeführt, der Zweck der Massnahme (herauszufinden, ob der Beschuldigte fahrunfähig ist/war) und der Name des Beschuldigten erwähnt. Als Tatbestand kann aus dem Sachverhalt implizit auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand ge- schlossen werden. Der Bestätigung wurde eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt und die Bestätigung wurde von der Staatsanwältin unterschrieben. Die schriftliche Bestätigung wurde vor dem Abschluss des Vorverfahrens ausgestellt (StA act. 32). Damit entspricht die schriftliche Bestätigung den gesetzlichen Anforderungen. Anzumerken bleibt, dass die Anordnung im vorliegenden Fall von der anordnen- den Staatsanwältin – im Gegensatz zum Fall KGer GR SK1 22 5 v. 2.5.2023 E. 4.3.1 – unterschrieben worden ist und folglich keine Zweifel an der Anordnung selbst bestehen. Auch der Beschuldigte hat eingeräumt, dass die Blutentnahme nach Rücksprache mit der Staatsanwältin erfolgte. 3.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rüge des Beschuldigten nicht gefolgt werden kann. Die Anordnung sowie die Bestätigung der Blutentnahme sind rechtzeitig und in korrekter Form erfolgt. Der Beschuldigte ist daher der Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 4.Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) 4.1.Der Anklage liegt in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 24. Juni 2020, gegen 23:10 Uhr, habe der Beschuldigte den Personenwagen Mercedes Benz SL 55 AMG, Kontrollschild H., in Chur auf der Autobahn- ausfahrt N13 Chur Nord von Zizers herkommen in fahrunfähigem Zustand gelenkt. Er habe das Fahrzeug daher bei der Autobahnausfahrt Nord, in der Mitte der Fahrspuren abgebremst und sei im Schritttempo bis zur G. Tankstelle ge- fahren. Dort habe er sein Auto abgestellt. Der Beschuldigte habe zu dieser Zeit unter Alkoholeinfluss bzw. unter deutlichem Substanzeinfluss gestanden. Er habe gewusst, dass er nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungs- fähigkeit verfüge, um das Fahrzeug zu lenken (StA act. 54, E. 1.1.). 4.2.Die Vorinstanz erwog, dass die Darstellung, wonach der Beschuldigte nicht selbst gefahren sei, nicht glaubhaft sei. Dabei führte sie etliche Widersprüche auf (act. E.1, E. 3.3). 4.3.Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt die Verteidigung weiterhin, dass der Beschuldigte an jenem Abend von Maienfeld nach Chur gefahren sei. Er

14 / 27 fahre ausnahmslos und niemals unter Alkoholeinfluss und bestelle immer ein Taxi. Wenn er gefahren wäre, stellten sich folgende Fragen. Warum sei er nicht direkt bis nach Bonaduz gefahren und warum habe er erst in Chur und nicht bereits in Maienfeld ein Taxi bestellt. Warum habe er, als er gemerkt habe, dass er nicht fahrfähig sei, nicht direkt eine der früheren drei Ausfahrten genommen. Warum hätte er sonst das Auto auf einem ausgeleuchteten, von zahlreichen Kameras überwachten Areal abgestellt. Auf all diese Fragen gebe es nur die Antwort, dass der Beschuldigte nicht gefahren sei. Alles andere sei schlicht sinnwidrig. Beide Autotüren seien offen gewesen, als die Polizei gekommen sei. Dies sei so gewe- sen, weil er vom Beifahrersitz ausgestiegen sei (act. H.1, S. 2 f.). Es sei auch irre- levant, dass der Fahrersitz auf die Grösse des Beschuldigten eingestellt gewesen sei. Er sei, als die Polizei vor Ort gewesen sei, nie im Auto gesessen. Daher kön- ne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Sitzeinstellung auf den Be- schuldigten zugetroffen habe. Niemand habe den Beschuldigten zweifelsfrei im Auto gesehen und mithin schon gar nicht im Auto lenkend beobachtet (act. H.1, S. 3 f.). Die Beschreibung des Zeugen sei nicht eindeutig dem Beschuldigten zuzu- ordnen. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach ein Freund gefahren sei, kön- ne der Zeuge nicht widerlegen. Der Zeuge habe ausdrücklich die Beschreibung "älterer Herr" gewählt. Bereits daraus ergäben sich nicht nur unüberwindbare Zweifel, sondern es werde gar bestätigt, dass damit nicht der Beschuldigte ge- meint gewesen sei. Auch könne der Zeuge nicht zu 100% ausschliessen, dass keine zweite Person im Auto gewesen sei (act. H.1, S. 4). Ausserdem sei weder der Beschuldigte noch der Verteidiger zur Einvernahme des Belastungszeugen eingeladen worden, weshalb elementare Verteidigungsrechte verletzt worden sei- en und die polizeiliche Befragung des Zeugen vor Gericht unverwertbar sei (act. H.1, S. 4). Es sei auch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte den Gegenstand, der auf der Strasse gelegen haben soll, in der Dunkelheit nicht zweifelsfrei fest- stellen konnte. Es sei nicht zu seinen Lasten zu werten, dass er diesen Gegen- stand zwei Mal unterschiedlich beschrieben habe (act. H.1, S. 5). 4.4.Grundsätze der Sachverhaltserstellung 4.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweismittel frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Un- schuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Un- schuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nach- weis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/

15 / 27 Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforde- rungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Ange- klagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2). 4.4.2. Indizien sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizi- enbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizi- en jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Le- benserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 m.w.H.). 4.4.3. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker aus- schweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Sich auf das Aussagever- weigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefah- ren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (BGer 6B_235/2021 v. 29.7.2021 E. 2.3.2 mit etlichen Hinweisen). Unabhängig von der Haltereigenschaft hat das Bundesgericht aber auch festgehalten, dass es nicht ausgeschlossen ist, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (KGer GR SK1 21 96 v.

16 / 27 30.5.2023 E. 4.4.3 m.H.a. BGer 6B_1202/2021 v. 11.2.2022 E. 1.8.2; 6B_1203/2020 v. 3.2.2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). 4.5.Sachverhaltserstellung 4.5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Fahrer oder Beifahrer des Personenwagens H., am Mittwoch, 24. Juni 2020, um ca. 23 Uhr von Zizers herkommend bis zur Autobahnausfahrt N13 Chur Nord und schliesslich bis zur G. Tankstelle gefahren ist. Um 23.40 Uhr konnte der mittlerweile abge- stellte Personenwagen H._____ sowie der Beschuldigte von der Polizei bei der G._____ Tankstelle, Autobahnausfahrt N13 Chur Nord, angetroffen werden (StA act. 1). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt – wie er auch selbst ausführt – alkoholisiert war (StA act. 1; StA act. 29, Frage 3). Hinsicht- lich der Frage, ob der Beschuldigte als Fahrer oder als Beifahrer des Personen- wagens H._____ unterwegs gewesen ist, widersprechen sich der Beschuldigte und die Anklagebehörde. Sie ist nachfolgend zu eruieren. 4.5.2. Anlässlich der ersten polizeilichen Befragung, nach korrekt erfolgter Rechtsbelehrung (vgl. vorstehend E. 2.1), gab der Beschuldigte den Polizeibeam- ten Fw B._____ und Gfr C._____ mündlich gegenüber an, dass er gefahren sei und dass er den Personenwagen an der Kontrollörtlichkeit abgestellt habe (StA act. 1). Gemäss Polizeirapport habe der Beschuldigte, ebenfalls nach erfolgter Rechtsbelehrung, mit seiner Frau telefoniert und ihr gegenüber gesagt, dass er gefahren sei und den Personenwagen H._____ an der Kontrollörtlichkeit abgestellt habe (StA act. 1). Bei der Fortsetzung der Einvernahme auf dem Polizeiposten führte der Beschuldigte schliesslich aus, dass er nicht gefahren sei und verweiger- te weitere Aussagen. Er bezog sich darauf, dass die Polizeibeamten nicht gese- hen hätten, wie er gefahren sei. Ausserdem wisse er weder, von wo er gekommen sei, noch wie er zur Autobahnausfahrt Chur Nord gelangt sei (StA act. 5, letzte Seite). Gfr C._____ führt aus, dass der Beschuldigte nach erfolgter Rechtsbeleh- rung mitgeteilt habe, dass er "hierhin" gefahren sei (StA act. 25, Frage 6). Danach habe der Beschuldigte mit seiner Ehefrau telefoniert und ihr abermals gesagt, dass er "hierher" gefahren sei und sich jetzt in einer Kontrolle befinde (StA act. 25, Frage 10). Bei der Einvernahme vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte aus, er habe weder gegenüber der Polizei noch seiner Frau oder dem Taxifahrer gesagt, er sei gefahren (act. H.3, Frage V.14). 4.5.3. Der Verteidiger des Beschuldigten hat am 27. August 2020 eine E-Mail an die Staatsanwältin geschickt. Darin führte er aus, dass der Beschuldigte von ei- nem Geschäftstermin gekommen sei, im Anschluss dessen er in einer Gaststätte

17 / 27 unter anderem Alkohol konsumiert habe. Eine der dort anwesenden Personen ha- be ihm deshalb angeboten, ihn bis nach Chur zu chauffieren, was er gerne ange- nommen habe. Der Fahrer habe das Fahrzeug vereinbarungsgemäss bei der G._____ Tankstelle parkiert und sei ausgestiegen. Daraufhin habe der Beschul- digte mit seiner Frau telefoniert und habe sich sein Taxi bestellt. Danach sei die Polizei gekommen. Völlig voreingenommen sei der Polizeibeamte von einem Fah- ren in fahrunfähigem Zustand ausgegangen, obwohl der Beschuldigte sich nicht im Auto befunden habe und draussen gewartet habe und wahrheitsgetreu festge- halten habe, dass er gar nicht gefahren sei (StA act. 13). Anlässlich der ersten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft führt der Beschuldigte aus, dass er am besagten Nachmittag mit seinem Fahrzeug bei der G._____ Tankstelle in Chur am späteren Nachmittag eine Person aufgeladen habe. Dabei handle es sich um ei- nen Kumpel fürs Leben (StA act. 29, S. 2, 1. Frage). Bei der Einvernahme vor der Vorinstanz führt der Beschuldigte abermals aus, niemand dürfe wissen, dass sein Kollege mit ihm unterwegs gewesen sei, da er ein Familienfest gehabt hätte. Er dürfe nicht in das Verfahren verwickelt werden (RG act. 12, Frage 4.4). Auf die Frage, ob der Kollege zu Fuss heimgegangen sei, antwortete der Beschuldigte, dieser habe das Auto dort gehabt und er habe ihn auch dort abgeholt (RG act. 12, Frage 4.17). Auf die weitere Frage, ob es geplant gewesen sei, dass der unbe- kannte Kollege ihn nach Hause fahre, antworte der Beschuldigte "Nein", er habe ihn zur Tankstelle gefahren, da er dort sein Auto gehabt habe. Dann sei er ausge- stiegen und mit seinem Auto heimgefahren und er selbst habe zwei Taxis bestellt (RG act. 12, Frage 5.1). Vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte aber- mals aus, er habe am späteren Nachmittag einen Kollegen mitgenommen an der G._____ Tankstelle und sei mit ihm nach Maienfeld gefahren. Dort hätten sie ein paar Sachen erledigt und hätten Wein getrunken, ausser sein Kollege – dieser trinke keinen Wein – und dann sei der Kollege von Maienfeld nach Chur gefahren (act. H.3, Frage V.1). Er habe seinen Kollegen ca. um 15/16 Uhr bei der Tankstel- le abgeholt und sie seien so um 23/23.30 Uhr zurückgekommen. Ob es bei der Tankstelle einen öffentlichen Parkplatz gebe, wisse er nicht (act. H.3, Frage V.2 f.). 4.5.4. Abgesehen davon führt der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft und vor dem Berufungsgericht aus, auf der Höhe Untervaz habe es eine Baustelle ge- habt. Diese sei relativ schlecht markiert gewesen. Man habe rote bzw. orange Li- nien und auch die weissen Linien gesehen. Das sei verwirrend gewesen, weshalb der Kollege bzw. Fahrer des Personenwagens H._____ mit dem Auto zwei bis drei Mal auf die linke Spur gekommen sei. Dies sei ihm selbst jedoch auch schon pas- siert auf dieser Baustelle (StA act. 29, Frage 1; act. H.3, Frage V.1).

18 / 27 4.6.Beweiswürdigung 4.6.1. Zur Beurteilung, wer den Personenwagen H._____ von Maienfeld nach Chur gelenkt hat, liegen lediglich Indizien vor. Grundsätzlich ist im Sinne des "in- dubio-pro-reo"-Grundsatzes davon auszugehen, dass der Beschuldigte unschuldig ist und seine Ausführung, wonach er nicht gefahren sei, korrekt ist. Es bestehen jedoch, wie nachfolgend dargestellt, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen. Zum einen sind die verschiedenen Einvernahmen und Aussagen des Beschuldig- ten widersprüchlich und nicht konstant. Nachdem er gemäss Polizeiprotokoll und Aussagen von Gfr C._____ anlässlich der Polizeikontrolle noch gesagt hatte, er sei gefahren, führte er schliesslich kurze Zeit später auf dem Polizeiposten aus, er sei nicht gefahren und hielt während des gesamten Gerichtsverfahrens daran fest. In Abwägung der verschiedenen Aussagen erscheint es am plausibelsten, dass seine Aussage der ersten Stunde, wonach er selbst gefahren sei, auch stimmt. Weshalb die Polizisten eine Falschaussage machen sollten und wieso sie das Po- lizeiprotokoll verfälscht haben sollten, ist nicht ersichtlich und davon ist auch nicht auszugehen. Zum anderen sagte der Beschuldigte anlässlich aller Einvernahmen – die einige Zeit nach dem Ereignis stattfanden – konstant aus, sein unbekannter Kollege sei bereits am Nachmittag in Chur eingestiegen und von dort aus nach Maienfeld mit- gefahren. Der Verteidiger schildet den Sachverhalt in seiner E-Mail an die Staats- anwältin jedoch in unterschiedlicher Weise. Gemäss dieser E-Mail soll der Be- schuldigte den angeblichen Fahrer in einer Gaststätte in Maienfeld angetroffen haben und dieser habe ihn dann nach Chur chauffiert. Beide Sachverhaltsschilde- rungen erscheinen grundsätzlich plausibel, decken sich jedoch in keiner Weise und wecken abermals erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsschilderung des Be- schuldigten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte den Personenwagen H._____ gelenkt hat, erscheint im Vergleich zur Lenkung durch den unbekannten Dritten erhöht. Zumal es verschiedene Möglichkeiten gäbe, den unbekannten Kol- legen ohne Bekanntgabe seiner Personalien einzuvernehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Indiz der Haltereigenschaft durch die vom Beschuldigten getätigten Aussagen nicht relativiert wird. 4.6.2. Im Übrigen erhellt nicht, weshalb der Beschuldigte von der Spurverwechs- lung bei der Baustelle in Untervaz berichtet. Hieraus ergeht lediglich eine An- schuldigung gegen den unbekannten Kollegen – wobei das unbekannt sein ihn gerade vor Strafe schützt. Es erscheint wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte

19 / 27 das Fahrzeug selbst geführt hat und bei der Baustelle – aufgrund seines Alkohol- konsums – die Orientierung über die Strassenverhältnisse verloren hat. Zudem ist ebenfalls anzunehmen, dass er sich in diesem Moment seines Zustands bewusst geworden ist und sich entschieden hat, die nächste Ausfahrt – Chur Nord – zu nehmen und sich ein bzw. zwei Taxis zu rufen. 4.7.In Gesamtwürdigung der vorstehenden Beweise und Indizien verbleiben bei objektiver Betrachtung, insbesondere gestützt auf die ersten Aussagen des Be- schuldigten, wonach er gefahren sei, auf seine unstrittige Haltereigenschaft des Personenwagens H., sowie aufgrund des gesamten Aussage- und Verwei- gerungsverhaltens des Beschuldigten, den angeblichen Fahrer zu nennen, keine vernünftigen Zweifel, dass er den Personenwagen H. auf der Autobahnaus- fahrt Chur Nord von Zizers herkommend gelenkt hat. 4.7.1. Nachfolgend ist zu eruieren, ob der Beschuldigte sich während der Fahrt in fahrunfähigem Zustand befunden hat, wie ihm dies gemäss Anklage vorgeworfen wird (StA act. 54 E. 1.1). 4.7.2. Gemäss Polizeirapport vom 29. Juli 2020 konnte durch die Patrouille fest- gestellt werden, dass der Beschuldigte unter deutlichem Substanzeinfluss stand. Bei der anschliessenden Kontrolle nach der Verify-Methode konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte stark schwankte und mehrfach drohte umzufallen. Sein Gang sei schleppend und torkelnd gewesen. Er habe sich mehrmals am Per- sonenwagen H._____ festhalten und abstützen müssen. In seinen Bewegungen und Denkabläufen habe er verlangsamt und untergeordnet gewirkt. Die Ausspra- che des Beschuldigten sei lallend und verwaschen gewesen. Er habe rötliche und wässrige Augen gehabt und die Pupillen hätten eine sehr geringe und zögerliche Lichtreaktion gezeigt. Des Weiteren habe beim Beschuldigten starke Mundtro- ckenheit sowie starker Alkoholgeruch festgestellt werden können. Der Gfr C._____ habe den Beschuldigten daher nach der Verify-Methode als fahrunfähig eingestuft (StA act. 1, S. 3; StA act. 2). Anlässlich der Kontrolle im Kantonsspital Graubün- den, Departement Innere Medizin, durch Dr. I._____, Assistenzärztin, konnten ähnliche Parameter festgestellt werden. Der Beschuldigte gab ihr gegenüber an, er habe lediglich 1 dl Wein getrunken, um 12.00 Uhr. Die Ärztin hat festgehalten, dass der Kopf, die Augenbindehäute sowie das Nasenseptum des Beschuldigten gerötet seien, kein Atemalkoholgeruch bestehe, die zeitliche Orientierung erhalten und die Pupillen unauffällig seien, die Pupillenlichtreaktion jedoch verzögert sei. Die Stimmung sei provokativ und das Verhalten verlangsamt. Der Beschuldigte habe Schweissausbrüche und leide an Mundtrockenheit. Das Bewusstsein sei klar, aber der Denkablauf verlangsamt und die Sprache sei verwaschen. Der Gang

20 / 27 sowie die plötzliche Kehrtwendung seien schwankend. Der Finger-Finger/Nase- Versuch sei sicher und der Romberg-Test zeige ein geringes Schwanken. Die in- nere Uhr liege unter 20 Sekunden und der Drehnystagmus sei grobschlägig. Ins- gesamt mache sich der Substanzeinfluss deutlich bemerkbar (StA act. 3). Anläss- lich der Zeugeneinvernahme führte Gfr C._____ aus, der Beschuldigte habe einen stark alkoholisierten Eindruck gemacht und scheine zumindest deutlich unter Sub- stanzeinfluss gestanden zu haben (StA act. 25, Frage 3). Auch Fw B._____ führte in seiner Zeugeneinvernahme aus, dass sie (die Polizeibeamten) bemerkt hätten, dass der Beschuldigte ziemlich alkoholisiert gewesen sei. Der Beschuldigte führt bei seiner Einvernahme selbst aus, dass er sicherlich alkoholisiert gewesen sei, aber zumindest zum grössten Teil noch alles verstanden habe (StA act. 29, Frage 3). Bei der Einvernahme an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe in Maienfeld ein paar Gläser Wein getrunken. Er habe sich aber fit gefühlt und könne sich an alles plus minus erinnern (RG act. 12, Frage 19). Dies ent- spricht nicht dem von ihm der Ärztin zu Protokoll gegeben Zeitpunkt der Weinkon- sumation, wonach der Beschuldigte lediglich 1 dl Wein um 12.00 Uhr konsumiert habe (StA act. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe ein wenig Wein getrunken (act. H.3, Frage V.1). 4.7.3. Der Beschuldigte wird von den Polizeibeamten sowie von der Ärztin als deutlich unter Substanzeinfluss stehend beschrieben. Er selbst macht auch hier widersprüchliche Angaben, indem er einmal lediglich 1 dl Wein konsumiert haben soll, ein anderes Mal spricht er von ein paar Gläsern Wein und schliesslich von ein wenig Wein. Es ist daher anhand der Ausführungen des Beschuldigten, der Ärztin sowie der Polizeibeamten davon auszugehen, dass der Beschuldigte deutlich un- ter Substanzeinfluss gestanden hat und im Verlauf des Abends einige Gläser Wein getrunken hatte. In Gesamtwürdigung der Aussagen der Beteiligten ist daher in objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bei der Fahrt als Lenker des Personenwagens H._____ in Chur auf der Autobahnausfahrt N13 Chur Nord von Zizers herkommend in fahrunfähigem Zustand befunden hat. 4.8.Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich als insgesamt zutreffend und der Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift ist als erstellt anzusehen. 5.Rechtliche Würdigung 5.1.Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a oder b SVG)

21 / 27 5.1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentra- tion ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Demge- genüber wird lediglich mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Mo- torfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG) oder das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG). Als Täter für das Delikt nach Art. 91 SVG kommt grundsätzlich der Führer eines motorisierten Fahrzeugs wie etwa einem Personenwagen in Betracht (Silvia Fahr- ni/Stefan Heimgartner, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 12 zu Art. 91 SVG). Fahrunfähig ist, wer unter anderem wegen Alkoholeinfluss nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt (Art. 31 Abs. 2 SVG), um ein Fahrzeug in allen Situationen des heutigen raschen und dichten Verkehrs sicher und vorschrifts- gemäss zu lenken. Damit die Fahrfähigkeit vorliegt, muss die Gesamtleistungs- fähigkeit gegeben sein, welche neben der Grundleistung auch eine Leistungsre- serve für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen umfasst. Dabei muss der Fahrzeugführer in der Lage sein, das Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage si- cher zu führen (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., N 13 zu Art. 91 SVG). Das Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 bis 0.799‰ stellt per se eine Übertretung dar. Liegt eine Blutalkoholkonzentration ab 0.8‰ vor, handelt es sich um ein Ver- gehen, das mit einer Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem oder mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft wird (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., N 5 zu Art. 91 SVG). Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähig- keit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person oder durch Ermittlung über den Konsum fest- gestellt werden, namentlich wenn die Atemalkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten (Art. 17 SKV [SR 741.013]). Da Art. 91 SVG die Verkehrssicherheit und Art. 91a SVG den geordneten Gang der Rechtspflege schützt und damit unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden, besteht zwischen den beiden Bestimmungen ech- te Konkurrenz (Boll, a.a.O., Rz. 2518 m.H.a. BGE 102 IV 40 E. 2b). 5.1.2. In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowohl vorsätzlich wie auch eventualvorsätzlich sowie im Falle der actio libera in causa fahrlässig erfüllt werden (Hans Giger, Orell Füssli Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, N 32 zu Art.

22 / 27 91 SVG). Bei Blutalkoholwerten, die über dem zweiten kritischen Grenzwert einer Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille liegen, ist von Vorsatz auszugehen. Vor Antritt der Fahrt und während der Fahrt ist der Fahrzeuglenker verpflichtet, in regelmässigen Zeitabständen sei- ne Fahrfähigkeit einer kritischen Selbstprüfung zu unterziehen (Boll, a.a.O., Rz. 2377 f.). Derjenige Täter, der beim Alkoholkonsum billigend in Kauf nimmt, nach- her möglicherweise angetrunken zu fahren, handelt eventualvorsätzlich. Demge- genüber handelt derjenige Täter fahrlässig, der diesen Erfolg nicht billigt, aber nach den Umständen doch mit dessen Eintritt rechnen musste (Giger, a.a.O., N 32 zu Art. 91 SVG m.w.H.). 5.2.Beweiswürdigung und Subsumtion Wie bereits dargelegt, ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Per- sonenwagen Mercedes Benz SL 55 AMG, Kontrollschild H., am 24. Juni 2020, um ca. 23.10 Uhr in Chur auf der Autobahnausfahrt N 13 Chur Nord von Zizers herkommend in fahrunfähigem Zustand lenkte (vgl. vorstehend E. 4.7). Da die Höhe des Alkoholkonsums bzw. des Alkoholblutwerts nicht festgestellt werden konnte, ist dieser anhand der vorhandenen Beweise zu schätzen. Der Beschuldig- te selbst führt aus, dass er alkoholisiert gewesen sei und sich plus minus an alles erinnern könne. Auch aufgrund des von der Ärztin sowie den Polizeibeamten be- schriebenen torkelnden Gangs und der verwaschenen, lallenden Sprache des Be- schuldigten ist mindestens von einem Alkoholgehalt von 0.5‰ bis 0.799‰ auszu- gehen, wobei der Wert – aufgrund der in E. 4.7.1 ff. genannten Merkmale – eher an der oberen Grenze von 0.799‰ anzusiedeln ist. In subjektiver Hinsicht ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte selbst angegeben hat, er habe (ein wenig bis ein paar Gläser) Wein getrunken. Umstände, die das Fahren in fahrunfähigem Zu- stand in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind keine ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er seinen Per- sonenwagen H. in fahrunfähigem Zustand lenkte und damit eine Gefahr für die übrigen Teilnehmer am Strassenverkehr dargestellt hat. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. 6.Fazit Zusammenfassend folgt aus den Erwägungen, dass sich der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG und der Verei-

23 / 27 telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. 7.Strafzumessung 7.1.Allgemeines 7.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 250.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 3'500.00, verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte sie auf 14 Tage fest. Der Beschuldigte äusserte sich weder vor der Vorinstanz noch vor dem Berufungsgericht zum Strafmass. 7.1.2. Art. 47 ff. StGB regelt die Grundsätze der Strafzumessung. Das Gericht berücksichtigt u.a. das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1 = Pra 2017 Nr. 42; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 = Pra 2015 Nr. 68). Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 5.1.1 ff.). 7.2.Strafrahmen und Strafart Im vorliegenden Fall sind zwei Delikte zu ahnden (Fahren in fahrunfähigem Zu- stand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG). Der Strafrahmen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit reicht von einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 m.w.H.). Der Strafrahmen für die Geldstrafe beträgt 3-180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Für das Fahren in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 SVG ist eine Busse zu verhängen. Für die Bemessung der Busse hält Art. 106 Abs. 3 StGB fest, dass das Gericht diese je nach den Verhältnissen des Täters so bemisst, dass dieser die Strafe er- leidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Der Höchstbetrag der Busse liegt bei CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Vorliegend gibt es keine Gründe, die dafürsprechen würden, statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Art. 47 und Art. 41 StGB; BGE 147 IV 241

24 / 27 E. 3). Die Ausfällung einer schärferen Sanktionsart kommt aufgrund des Ver- schlechterungsverbots ohnehin nicht in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7.3.Tatkomponenten In Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit ist die objektive Tatschwere im oberen Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte hat die Blutabnahme komplett verweigert. Ihm ist zugute zu halten, dass immerhin die übrigen Parameter zur Feststellung einer möglichen Angetrunkenheit überprüft und festgehalten werden konnten. Betreffend die subjektive Tatschwere in Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit liegen keine mindernde Umstände vor. Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einem angenommenen Höchstwert von 0.8 Promille ist die objektiven Tatschwere eher im unteren bis mittleren Bereich anzusetzen. Es sind weitaus schwerwiegendere Formen der Fahrunfähigkeit denkbar. Trotzdem bestand bereits ein erhebliches Sicherheitsri- siko für die übrigen Verkehrsteilnehmer. Immerhin hat der Beschuldigte bemerkt, dass er sich in fahrunfähigem Zustand befindet und hat sich selbständig dazu ent- schlossen, die Fahrt nicht weiterzuführen. Betreffend die subjektive Tatschwere liegen keine Umstände vor, die das Bild der Tat in einem günstigeren Licht er- scheinen lassen. Insgesamt ist das Verschulden mit Bezug auf die Tatkomponenten für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eher leicht und rechtfertigt eine Busse von CHF 600.00. Das Verschulden mit Bezug auf die Tatkomponenten für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wiegt mittelschwer, weshalb eine Strafe von 50 Tagessätzen als angemessen erscheint. 7.4.Täterkomponenten Bei den Täterkomponenten gibt es keine relevanten Umstände, die zu berücksich- tigen wären. Die Täterkomponenten sind neutral zu werten. 7.5.Tagessatzhöhe Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist auf die Ausführungen der Vorinstanz abzustellen (act. E.1, E. 5.3). Die Vorinstanz ging von der Steuerveranlagung im Jahr 2018 aus (StA act. 52). Dieser zufolge rechnete die Vorinstanz dem Beschul- digten ein Jahresnettoeinkommen von CHF 149'545.00 an. Die übrigen Einkünfte und Vermögenserträge beliefen sich auf CHF 45'582.00 (StA act. 52). Damit resul-

25 / 27 tierte ein Einkommenstotal von CHF 195'127.00. Gemäss der aktuellsten Steuer- veranlagung aus dem Jahr 2019 haben sich diese Faktoren nicht wesentlich ver- ändert, weshalb daran festzuhalten ist (act. D.10). Der Beschuldigte führt anläss- lich der Berufungsverhandlung aus, sein Sohn arbeite bei ihm in der Firma und die Tochter befinde sich im Studium (act. H.3, Frage IV.2 ff.). Die Finanzierung des Studiums der Tochter vermindert das Einkommen um weitere 15%. Es ist zudem ein Pauschalabzug von 20% vorzunehmen (Krankenkasse, Steuern etc.). Insge- samt resultiert daraus eine Tagessatzhöhe von CHF 340.00. 7.6.Verbindungsbusse Die bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). Die Busse darf höchstens ein Fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; KGer GR SK1 2022 69 E. 5.5.1). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die schuldangemessene Strafe von 50 Tagessätzen ist demnach auf eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 340.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 3'400.00 (CHF 340.00 x 10) zu verteilen (vgl. Urteil Vorinstanz act. E.1 E. 7). Zusammen mit der bereits festgelegten Busse von CHF 600.00 für das Fahren in fahrunfähigem Zustand, beträgt die Höhe der Busse gesamthaft CHF 4'000.00. Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung wird auf 11 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 7.7.Vollzug Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB), zumal vorlie- gend keine Umstände – insbesondere keine Vorstrafen – ersichtlich sind, die für eine ungünstige Prognose sprechen. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festge- setzt. 7.8.Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 340.00 sowie mit einer Busse von CHF 4'000.00 zu bestrafen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen

26 / 27 8.1.Untersuchung und Vorinstanz 8.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet namentlich die Kostentra- gungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs auf der Annahme, dass er die Verfahrenskosten als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.w.H.). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_202/2020 v. 22.7.2020 E. 3.2. m.w.H.). 8.1.2. Unabhängig von der Qualifikation und der Schuldhöhe bestätigt die Rechtsmittelinstanz den Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der Beschuldigte hat die Kosten als Folge seiner Tat(en) verursacht. Sein Verhalten ist kausal für die durch die Abklärungen entstandenen Kosten. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten von CHF 2'610.00 (RG act. 3) sowie die vorinstanzlichen Gerichtsgebühren von CHF 4'000.00 (act. E.1, E. 6) dem Beschuldigten aufzuerlegen. 8.1.3. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dem Be- schuldigten ist folglich keine Entschädigung zuzusprechen. 8.2.Rechtsmittelinstanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollständig mit seinen Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in An- wendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festzusetzen und wer- den dem Beschuldigten auferlegt.

27 / 27 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG. 2.1.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 340.00 und einer Busse von CHF 4'000.00. 2.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 2.3.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 2'610.00 gehen zu Lasten von A.. 4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von A.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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