Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. August 2023 (Mit Urteil 6B_10/2024 vom 29. Januar 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzSK1 22 30/31 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ sowie B._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur gegen C._____ Berschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur Gegenstandfahrlässige Verursachung einer Feuerbrunst Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 11.04.2022, mitgeteilt am 30.05.2022 (Proz. Nr. 515-2022-3) Mitteilung21. November 2023
2 / 11 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Viamala sprach C._____ (im Folgenden: Beschuldig- ter) am 11. April 2022 vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuers- brunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB frei. Die Zivilforderungen der Privatkläger- schaft wurden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg ver- wiesen. Die Kosten von CHF 9'250.00 wurden dem Kanton Graubünden auferlegt und der Beschuldigte wurde mit CHF 9'603.80 (inklusive Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. B.Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft am 13. April 2022 (SK1 22 30) und der Privatkläger B._____ am 19. April 2022 (SK1 22 31) Berufung ange- meldet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungserklärung vom 17. Juni 2022 die Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils und dass der Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werde. Er sei zu einer bedingten Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, zu verurteilen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und es sei ihm keine Entschädigung auszurichten. Kostenfolge im Berufungsverfahren sei die gesetzliche. Der Privatkläger B._____ beantragt mit seiner Berufungserklärung vom 20. Juni 2022 die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Schuld- spruch des Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten des Kantons Graubünden. Darüber hinaus stellte der Privatkläger Beweisan- träge. Diese wies der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 27. Januar 2023 ab. C.Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 2. August 2022 zu den Beru- fungserklärungen Stellung. Er beantragt, dass auf die Berufungen insofern nicht eingetreten werde, als die Aufhebung der Ziffer 2 des Dispositivs des angefochte- nen Urteils beantragt werde; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft. D.Die Berufungsverhandlung fand am 16. August 2023 statt. Das Urteil wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung schriftlich im Dispositiv eröffnet.
3 / 11 Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Berufungen der Staatsanwaltschaft (SK1 22 30) und von B._____ (SK1 22 31) gegen das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 11. April 2022 (Pro- zess-Nr. 515-2022-3) werden in einem gemeinsamen Berufungsverfahren beurteilt (Art. 29 StPO). 1.2.Eigentümerin der durch den Brand beschädigten Liegenschaft ist eine Er- bengemeinschaft, bestehend aus B._____ und D.. D. nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil. Rechtsanwalt Remo Dolf teilte dem Gericht mit, dass sie ausdrücklich erklärt habe, sich nicht als Privatklägerin konstituiert zu ha- ben und damit nicht Partei im Verfahren zu sein (act. H.1 S. 1). Die Verteidigung wendet ein, es bestehe eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Ge- schwistern A./D._____ (act. A.3). Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft gelten die ein- zelnen Erben als Geschädigte nach Art. 115 Abs. 1 StPO. B._____ kann sich oh- ne Mitwirkung von D._____ im Strafpunkt gültig als Privatkläger konstituieren (BGE 141 IV 380 Regeste sowie E. 2.3.3 und 2.3.5-2.5). Parteien im vorliegenden Strafverfahren sind demnach der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und B._____ als Privatkläger. 1.3.Auf die Berufungen ist nicht einzutreten, soweit diese die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils (Verweis der Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg) verlangen. Die Privatklägerschaft hat vor Vor- instanz keine Zivilforderungen gestellt und die Staatsanwaltschaft ist im Zivilpunkt von Vornherein nicht legitimiert. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidi- gung sind zutreffend (act. A.3; vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; act. H.3 Ziff. IV). Das vorinstanzliche Urteil ist in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 rechtskräftig. 2.Sachverhalt Der Beschuldigte ist seit 2002 Pächter des Gutsbetriebs E._____ (StA act. 2.5). Der Pachtvertrag vom 11. September 2006 sieht unter Ziffer 37 "weitere Vereinba- rungen" vor, dass nach Bedarf Temperaturkontrollen im Heustock vorzunehmen sind (StA act. 3.16). Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2022 brach am Morgen des 19. Juni 2019 im Stall, der zum Anwesen des Schlosses E._____ F._____ gehörte, ein Feuer aus. Die ausgerückten Feuerwehren G._____,
4 / 11 H._____ und I._____ konnten ein Übergreifen der Flammen auf das Schlossge- bäude und ein Wohnhaus verhindern und brachten den Stallbrand um die Mittags- zeit unter Kontrolle. Der Stall sowie einige darin befindliche Arbeitsgeräte, Fahr- zeuge und ca. 800 m 3 Heu wurden vollständig zerstört. Der Schaden zum Nachteil der Geschwister D._____ und B._____ wurde auf CHF 1'560'000.00 beziffert. Die Brandursache wurde auf eine Selbstentzündung des Heus zurückgeführt. Es ist im eingebrachten Heu zu einem Wärmestau mit Bildung von Glutnestern gekommen (Glimmbrand). In der Folge kam es im Innern des Heustocks zu Brandkanälen, welche mit der Zeit die Heustockoberfläche bzw. eine der Heustockseiten erreich- ten. Dort sei Luftsauerstoff hinzugetreten und sodann ein offenes Feuer ausgebro- chen (StA act. 1.41; StA act. 3.2). Dieser Sachverhalt kann im Grundsatz als erstellt gelten. 3.Rechtliches 3.1.Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Ver- brechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen verwiesen werden (act. E.1 E. 2.4.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst setzt ein Schuldspruch wegen fahrlässi- ger Verursachung einer Feuersbrunst voraus, dass der Täter eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Das Mass der einzuhaltenden Sorgfalt kann sich aus Verhaltensvor- schriften ergeben. Voraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Er- folg für den Täter voraussehbar war und dass er bei pflichtgemässem Verhalten nicht eingetreten, also vermeidbar gewesen wäre. Besteht eine Garantenpflicht des Täters, kann der Tatbestand auch durch Unterlassen erfüllt werden (Art. 222 Abs. 1 StGB; Art. 12 Abs. 3 StGB; Art. 11 StGB; zum Ganzen insb. BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). 3.2.Gemäss erstelltem Sachverhalt hat das Feuer eine erhebliche Intensität erlangt und das im Eigentum der Privatkläger stehende Stallgebäude sowie Ar- beitsgeräte etc. wurden weitgehend zerstört. Das Feuer konnte nur durch den Ein-
5 / 11 satz mehrerer Feuerwehren unter Kontrolle gebracht werden. Die Tatbestands- merkmale der Feuersbrunst und des Schadens eines anderen sind unzweifelhaft erfüllt. Wird die Beschaffenheit (Feuchtigkeit und Temperatur) des im Heustock eingelagerten Heus nicht pflichtgemäss überwacht, kann dies dazu führen, dass Veränderungen (Temperaturanstieg) zu spät bemerkt werden und notwendige Massnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruchs (z.B. Entfernung des auf- fälligen Heus, Alarmierung der Feuerwehr) zu spät vorgenommen werden (natürli- che Kausalität). Dass der Beschuldigte zumindest aus dem Pachtvertrag verpflich- tet war, die Temperatur des Heustocks sorgfältig zu überprüfen und damit eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 StGB innehatte, ist nicht bestritten. Der Be- schuldigte ging aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit der Heulagerung da- von aus, dass seine Methode der Kontrolle (Sichtkontrollen und Barfusslaufen) ausreichend war, um Veränderungen im Heustock zu bemerken und gegebenen- falls weitere Massnahmen zu ergreifen. Von einer Pflicht, die Temperatur mittels Sonde zu überwachen, hatte er keine Kenntnis (dazu nachfolgend). 3.3.Die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten ergeben sich u.a. aus Sorgfaltsnor- men. Vorliegend ist insbesondere das Brandschutzgesetz des Kantons Graubün- den (BR 840.100) zu beachten, welches in Art. 5 Abs. 2 für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen auf die Vor- schriften verweist, welche das Vollzugsorgan der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IOTH) erlassen oder für verbindlich erklärt hat. Gemeint sind die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). Sie bestehen aus der VKF-Brandschutznorm und den VKF-Brandschutzrichtlinien. Massgebend ist die Brandschutzrichtlinie 12-15 (nachfolgend: Brandschutzrichtlinie). Diese besagt in Ziffer 3.4.4 in Bezug auf landwirtschaftliche Betriebe, dass Lagergut wie Heu und Emd nach dem Einbrin- gen während mindestens sechs Wochen durch regelmässige Temperaturkontrol- len mit einer Messsonde zu überwachen ist. Eingestanden ist, dass der Beschuldigte das eingebrachte Heu nicht mittels Mess- sonde überwacht hat (StA act. 3.11 Antwort auf Frage 26). Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft ziehen daraus den Schluss, dass der Beschuldigte dadurch seine Sorgfaltspflicht verletzt hat (act. H.3 Ziff. I.5 ff.; act. H.4). Der Beschuldigte bestreitet nicht explizit, dass er die Vorgaben der Brandschutzrichtlinie nicht ein- gehalten habe. Er macht geltend, die Richtlinie bis dahin gar nicht gekannt zu ha- ben (StA act. 3.15 Antwort auf Frage 45). Zu beachten ist, dass es die Eigentüme- rinnen oder Eigentümer von Gebäuden und Anlagen sind, die dafür verantwortlich sind, dass die Brandschutzvorschriften eingehalten werden (Art. 5 Abs. 3 Brand-
6 / 11 schutzgesetz). Vorliegend wurde im Pachtvertrag lediglich vermerkt, dass nach Bedarf Temperaturkontrollen im Heustock vorzunehmen seien (StA act. 3.16). Wann Bedarf gegeben ist und wie die Kontrolle ausgeführt werden muss, wird nicht umschrieben. Offenbar wurden die Methoden des Beschuldigten durch die Eigentümer über die Jahre hinweg auch nie in Frage gestellt. Zumindest ergibt sich solches nicht aus den Akten. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass gemäss Bericht von J., Leiter Beratung und Weiterbildung K., eine systemati- sche Überwachung der Heutemperatur mittels Sonde nicht der gängigen Praxis entspricht. Eine Sonde werde nur bei akut auftretenden Problemen eingesetzt (RG act. 11). Es kann offenbleiben, ob der Beschuldigte überhaupt eine an ihn gerich- tete Sorgfaltspflicht verletzt hat, weil die strafrechtliche Haftung des Beschuldigten aus anderen Gründen entfällt. 3.4.Dem Beschuldigten als erfahrenem Landwirt war bekannt, dass die Gefahr von Heustockbränden besteht und dass zu deren Vermeidung das Heu nach dem Einbringen während 6 Wochen kontrolliert werden muss (RG act. 12 Antworten auf Fragen C.3 ff.). Es sind keine ausserordentlichen, unvorhersehbaren Umstän- de ersichtlich, die einen Kausalzusammenhang zwischen der nach den Regeln der Brandschutzrichtlinie ungenügenden Temperaturmessung und der ausgebroche- nen Feuersbrunst unterbrechen würden (Adäquanz). Der Erfolgseintritt war für den Beschuldigten insoweit vorhersehbar. 3.5.Das Regionalgericht Viamala kam mit Urteil vom 11. April 2022 zum Schluss, dass die Feuersbrunst selbst beim vorschriftsgemässen Einsatz einer Messsonde nicht hätte verhindert werden können. Dadurch sei der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen der durch den Beschuldigten unterlassenen Handlung und dem eingetretenen Brand nicht nachgewiesen (act. E.1 E. 2.4). Da- gegen wehren sich die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger. Die Vorinstanz ging noch davon aus, dass auf dem Markt gar keine so langen Messsonden vorhanden seien, wie der Beschuldigte für die Messung im Heustock benötigt hätte (E. 1 E. 2.2.2 S. 11 und E. 2.4.3 S. 17). Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung von Staatsanwaltschaft und Privatkläger widerlegt (act. B.1; C.2). Die Frage, die im vorliegenden Prozess zu klären bleibt, ist, ob der Brand verhin- dert worden wäre, wenn der Beschuldigte die Temperatur des Heus mittels Sonde gemessen hätte, wie dies die Brandschutzrichtlinie vorgibt. Es geht mithin um die Zurechnung des eingetretenen Erfolgs (Feuersbrunst) zum Verhalten des Be- schuldigten (Unterlassen der Temperaturmessung mittels Sonde), um die Frage
7 / 11 der Vermeidbarkeit. Der tatbestandsmässige Erfolg ist dem sorgfaltswidrig han- delnden Täter zurechenbar, wenn der Erfolg bei sorgfaltsgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (Wahrscheinlichkeitstheorie; BGE 135 IV 56 E. 5.1 m.w.H.). Als Brandursache wurde eine Selbstentzündung des Heus ermittelt (StA act. 3.2). Obwohl die Verteidigung den Beweiswert des Auswertberichts der Kantonspolizei in Zweifel zieht, stellt sie die Feststellung, dass die wahrscheinlichste Brandursa- che eine Selbstentzündung des Heus war, nicht ernsthaft in Frage (act. H.5 Rz. 2.5). Zum Selbstentzündungsprozess im Allgemeinen führt die Kantonspolizei im genannten Bericht aus, dass sich das eingebrachte Erntegut erwärme. Wenn die Wärme nicht abgeführt werden könne, folge in der Regel ein Wärmestau. Die- ser führe zur Bildung von Glutnestern. Eine Selbstentzündung erfolge nicht schlagartig, sondern in mehreren Phasen (Gärungs-, Biologische, Chemische- und Gasphase). Die Zeitspanne der Selbstentzündung schwanke zwischen wenigen Tagen und mehreren Monaten (StA act. 3.2 S. 3 f.). Der Beschuldigte wusste um die Gefahr von Heustockbränden (RG act. 12 Ant- worten auf Fragen C.3 ff.). Er macht geltend, eine 30-jährige Erfahrung bei der Heulagerung zu haben (StA act. 3.11 Antwort auf Frage 28). Zur Kontrolle sei er auf dem Heustock gestanden und habe Sichtkontrollen vorgenommen. Er sei bar- fuss im Heustock über das Heu gelaufen, um es zu kontrollieren (StA act. 3.11 Antwort auf Frage 26; RG act.12 Antwort auf Frage C.7). Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, die Beschaffenheit (Feuchtigkeit und Temperatur) des einge- brachten Heus im Heustock gar nicht kontrolliert zu haben. Gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft genügte die vom Beschuldigten vorgenommene Kontrolle indes nicht. Hätte der Beschuldigte mit einer Sonde die Temperatur im Heu ge- messen, hätte er festgestellt, dass es einen Temperaturanstieg gegeben hatte, er hätte die erforderlichen Massnahmen ergreifen können und die Feuersbrunst wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten, so die Staats- anwaltschaft (act. H.3 Ziff. I.11). Die Privatklägerschaft schliesst sich diesen Aus- führungen im Wesentlichen an (act. H.4). Dies erscheint jedoch zu kurz gegriffen. Selbst wenn der Beschuldigte eine erhöhte Temperatur bemerkt hätte (es ist da- von auszugehen, dass eine Heutemperatur von 55 °C oder mehr auch mit dem Tastsinn spürbar ist), ist noch nicht gesagt, wie denn die erforderlichen Massnah- men ausgesehen hätten. Die Staatsanwaltschaft umschreibt diese nicht. Sie erge- ben sich indes aus der Brandschutzrichtlinie. Demnach sind weitere Massnahmen zu treffen (z.B. Absaugen von Gärgasen, Bohren von Löchern, Schroten von Gän- gen), wenn das Lagergut eine Temperatur von 55 °C erreicht. Bei einer Tempera-
8 / 11 tur von über 70 °C ist wegen Selbstentzündungsgefahr unverzüglich die Feuer- wehr zu alarmieren. Selbst wenn der Beschuldigte rechtzeitig und normgerecht reagiert hätte, kann jedoch nicht gesagt werden, ob der Brandausbruch zu diesem Zeitpunkt noch hätte verhindert werden können. Bekannt ist, dass der Beschuldig- te unverzüglich die Warmluftzufuhr in den Heustock unterbrach und die Feuerwehr alarmierte, als er die Schwitzdämpfe wahrnahm (StA act. 3.11 Antwort auf Frage 1). Gemäss Auswertbericht konnte in der hinteren linken Ecke des Heustalls, in der untersten eingelegten Heuschicht, ein Glutnest mit Weissaschebildung festgestellt werden. Beim anschliessenden Freilegen dieser Stelle kam Schwarz-, Braun- und Grauheu zum Vorschein. Das Braunheu roch stark nach gerösteten Kaffeebohnen (Phase des Gärstadiums; StA act. 3.2 S. 2 Mitte). An diesem Ort müsse es zu ei- nem Wärmestau gekommen sein (StA act. 3.2 S. 4). Aufgrund der Akten erscheint es zumindest möglich, dass der Teil des Heus, in dem das Glutnest entstanden ist, neben oder allenfalls auch unter den Holzrost auf den Boden gefallen ist und deshalb möglicherweise auch mit einer langen Sonde nicht entdeckt worden wäre (StA act. 3.15 Antwort auf Frage 40; StA act. 3.3 Foto Nr. 15; act. H.5). Der Beschuldigte wusste um die feuchte Stelle am Rand, wo der Heustock nicht mit Holz eingewandet war (an der Wand zur Gartenseite, also in der linken hinte- ren Ecke; StA act. 3.11 Antwort auf Frage 12). Er habe dort jedoch nie Probleme mit der Trocknung des Heus gehabt. Es sei von der Mauer her zwar eher feucht gewesen und habe "gegräuelt" (StA act. 3.11 Antwort auf Frage 27). Er habe die- ses Heu in anderen Jahren wegwerfen müssen, weil die Qualität nicht gut gewe- sen sei. Es sei aber nicht warm geworden (StA act. 3.15 Antwort auf Frage 39). Die bekanntermassen feuchte Stelle in der linken hinteren Ecke wurde in den ver- gangenen Jahren also nie zu einer Gefahr. Es bleibt offen, welche Faktoren hin- zugetreten sind, die dazu geführt haben, dass ein Brand ausgebrochen ist. Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift vom 4. Januar 2022 offenbar davon aus, dass der über den Lufterhitzer zugeführte Luftsauerstoff die Selbstent- zündung des Heus verursachte (StA act. 1.41). Den besagten Lufterhitzer hatte der Beschuldigte erst einen Monat zuvor (vor dem Brand) gekauft und umgebaut. Er habe ca. fünf Mal so warme Luft der Heubelüftung beigegeben (StA act. 3.2 und StA act. 3.11 Antworten auf Fragen 4 und 9). Er habe aber auch in den Vor- jahren einen Lufterhitzer benutzt. Diesen habe er über Jahre immer gemietet und er sei mit Öl betrieben worden (RG act. 12 Antwort auf Frage 15). Im Bericht der Kantonspolizei steht zur Brandursache: Es müsse zu einem Wärmestau mit Bil- dung von Glutnestern gekommen sein. In der Folge sei es im Inneren zu Brand-
9 / 11 kanälen gekommen, welche mit der Zeit die Heustockoberfläche oder eher eine der Seiten erreicht hätten. Aufgrund des dort hinzutretenden Luftsauerstoffs sei ein offenes Feuer am Heustock ausgebrochen, welches sich rasch an der Ober- fläche ausgebreitet habe (StA act. 3.2 S. 4). Der Einsatz eines Lufterhitzers an sich ist keine sorgfaltspflichtwidrige Handlung, weshalb dem Beschuldigten dies auch nicht vorgeworfen werden kann. Die Schlussfolgerung der Staatsanwalt- schaft, es sei der über den Lufterhitzer zugeführte Luftsauerstoff gewesen, der den Brand verursacht habe, ist zwar naheliegend, ergibt sich in dieser Klarheit aber nicht aus den Akten. Welche Faktoren im konkreten Fall hinzugekommen sind, die den Ausbruch des Brands begünstigt haben, ist also nicht dargelegt. Damit konnte dem Beschuldig- ten aber auch nicht aufgezeigt werden, wie er sich rechtmässig hätte verhalten müssen. Der einzige Vorwurf, der ihm gemacht wird, ist, dass er nicht mit einer Sonde die Temperatur überprüft hat. Dies allein kann nicht zu einer strafrechtli- chen Zurechenbarkeit des Erfolgs zum Handeln bzw. Unterlassen des Beschuldig- ten gereichen. Die Kontrollmethoden des Beschuldigten hatten sich über die Jahre hinweg be- währt. Die strafrechtliche Haftung einzig auf das Nicht-Einsetzen einer Messsonde zurückzuführen, überdehnt den Schutzzweck der Norm, zumal die Brandschutz- vorschrift aus einem anderen Kontext kommt (nämlich aus der Versicherungs- branche; dazu E. 3.3). 4.Ergebnis Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass einzig aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Temperatur nicht mittels Sonde überprüft hat, nicht auf eine strafrechtliche Sorgfaltspflichtsverletzung geschlossen werden kann, die zu einer Haftung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst führt. Insge- samt bestehen zu viele Faktoren, die ungewiss sind, teilweise, weil sie nicht mehr erstellbar sind, teilweise, weil sie nicht untersucht wurden. Es ist nicht mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Feuersbrunst verhindert worden wäre, wenn der Beschuldigte die Temperatur des eingebrachten Heus mittels Messsonde kontrolliert hätte. Diese Ungewissheit ist zugunsten des Be- schuldigten auszulegen (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen.
10 / 11 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.Untersuchung und Erstinstanz Ausgangsgemäss gehen die Untersuchungskosten von CHF 3'250.00 sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zudem ist der Beschuldigte für das erstin- stanzliche Verfahren vollumfänglich, mithin mit CHF 9'603.80 (inkl. Spesen und MwSt.), zu entschädigen (RG act. 10). 5.2.Rechtsmittelinstanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für das vereinig- te Berufungsverfahren beträgt insgesamt CHF 4'000.00 (Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Verfahren vollumfäng- lich. Er trägt keine Kosten. Die Hälfte der Gerichtskosten (CHF 2'000.00) ist dem vollumfänglich unterliegenden Privatkläger aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten (CHF 2'000.00) trägt der Staat. Der Beschuldigte ist auch für das Berufungsverfahren vollumfänglich, mithin mit CHF 4'273.65 zu entschädigen (act. G.1). Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 11. April 2022, mitgeteilt am 30. Mai 2022 (Proz. Nr. 515-2022-3), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.[...]. 2.Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO auf den Zivilweg verwiesen. 3.-6. [...]. 2.C._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuers- brunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 3'250.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 4.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala). 4.2.C._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala) mit CHF 9'603.80 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) und von B.. 5.2.C. wird für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubün- den (Kantonsgericht) mit CHF 4'273.65 (inkl. Spesen und MwSt.) entschä- digt. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: