Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 26. Juli 2023 ReferenzSK1 22 29 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Gustin, Aktuar ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 148, 7001 Chur GegenstandMehrfacher Betrug, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügeri- scher Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 11.01.2022, mitgeteilt am 19.05.2022 (Proz. Nr. 515-2021-10) Mitteilung08. Oktober 2024

2 / 38 Sachverhalt A.Mit Urteil vom 11. Januar 2022 (Proz. Nr. 515-2021-10) verurteilte das Re- gionalgericht Plessur A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen unterschiedli- cher Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 4'000.00. Die erstandene Polizeihaft von 2 Tagen rechnete es ihm an; im Übrigen schob es den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren auf. Für den Fall einer schulhaften Nichtbezahlung der Busse legte das Gericht zudem als Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage fest. Im Einzelnen sprach das Gericht den Beschuldigten wegen der folgenden Delikte schuldig:

  • mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB;
  • versuchter Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
  • Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB;
  • mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB;
  • mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB;
  • mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB;
  • mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB;
  • mehrfacher geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. mit Art. 172 ter StGB;
  • mehrfache Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB;
  • Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB;
  • mehrfache Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG;
  • mehrfache Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG;
  • mehrfache Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG;
  • Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV;
  • Widerhandlung gegen Art. 63 VZAE i.V.m. Art. 90a lit. b VZAE;
  • Widerhandlung gegen Art. 57 Abs. 3 PBG. Neben den genannten Verurteilungen und einzelnen Freisprüchen ordnete die Vorinstanz den gerichtlichen Einzug diverser Kreditkarten an. Zudem beurteilte es insgesamt 15 Zivilklagen, wobei sieben gutgeheissen, drei teilweise gutgeheissen (und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen), und fünf vollständig auf den Zivilweg verwiesen wurden.

3 / 38 B.Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an. In der Berufungserklärung vom 3. Juni 2022 (Datum Poststempel) beantragte sie, was folgt: 1.Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und A._____ sei

  • Dafür mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, total somit CHF 1'200.00, und einer Busse von CHF 4'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sei die erstandene Polizeihaft von 2 Tagen anzu- rechnen. 2.Kostenfolge im Berufungsverfahren sei die gesetzliche. C.Mit Beweisantrag vom 29. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Einholung einer Übersicht über die dem Beschuldigten durch die Staatsanwalt- schaft AR._____ in den hängigen Verfahren SUV_F.2021.375/gee, ST.2023.6871/FAE und U 23 203 vorgeworfenen Taten. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschuldigten vom 5. Juli 2023 hiess der Vorsitzende den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gut und forderte die Staatsanwaltschaft AR._____ mit Verfügung vom 6. Juli 2023 auf, eine Übersicht der gegen den Be- schuldigten geführten Strafuntersuchungen einzureichen. D.Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 12. Juli 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren An- trägen in der Berufungserklärung grundsätzlich fest; einzig hinsichtlich der Tages- satzhöhe beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung von CHF 40.00 auf CHF 60.00. Der Beschuldigte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beru- fung. Erwägungen 1.Formelle Voraussetzungen Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die formellen Voraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten und ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO). 2.Beweisanträge Wie dargelegt, hat der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 6. Juli 2023 einen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft um Einho- lung einer Übersicht der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchungen

4 / 38 bei der Staatsanwaltschaft AR._____ gutgeheissen; die am 10. Juli 2023 zuge- stellten Dokumente wurden zu den Akten genommen (act. I.). Dasselbe gilt betref- fend des anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag des Beschul- digten um Aufnahme diverser Dokumente (Schlussbericht über den Verlauf der Bewährungshilfe [act. C.1]; Arbeitszeugnis C._____ [act. C.2]; Praktikumsvertrag [act. C.3]). Erläuternd ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben kann. Es gilt auch im Berufungs- verfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.4). 3.Gegenstand des Berufungsverfahrens 3.1.Ausgangslage 3.1.1. Mit Anklageschrift vom 18. März 2021 warf die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten im vorliegenden Strafverfahren in insgesamt 40 Anklageziffern diverse Delikte vor, welche dieser zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 28. Oktober 2020 begangen haben soll. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 11. Januar 2022 hinsichtlich neun Anklageziffern frei, hinsichtlich 31 Anklage- ziffern erfolgte ein Schuldspruch. Dafür sprach die Vorinstanz eine bedingte Frei- heitsstrafe von 14 Monaten, eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und eine Busse von CHF 4'000.00 aus. Neben dem Strafpunkt ordne- ten die Vorinstanz den Einzug diverser beschlagnahmter Gegenstände (Kreditkar- ten) ein, beurteilte die 15 Zivilklagen (sieben Gutheissungen, fünf Verweise auf den Zivilweg, drei Teilgutheissungen/Teilverweise) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem hat sie die Löschung des DNA-Profils des Be- schuldigten per 11. Januar 2023 durch die Kantonspolizei Graubünden, die Staatsanwaltschaft Luzern und das Untersuchungsamt Altstätten angeordnet. 3.1.2. Gegen dieses Urteil der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Sie rügt dabei einzig die angeordnete Strafe beziehungsweise deren Vollzugsordnung. Nicht angefochten sind damit die Freisprüche, der Schuldpunkt, der Einzug der beschlagnahmten Gegenstände, die Beurteilung der Zivilklagen und die Kosten- und Entschädigungsregelung. 3.1.3. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_428/2013 v. 15.4.2014, E. 3.3 und 6B_694/2012 v.

5 / 38 27.6.2013, E. 1.3). Dem Gesagten entsprechend, sind die Dispositivziffern 1 (Frei- sprüche), 2 (Schuldsprüche), 4 (Einzug beschlagnahmter Gegenstände) und 5 (Zivilklagen) in Rechtskraft erwachsen. 3.1.4. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Vor- instanz den Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.9 freigesprochen, den Beschuldigten gestützt auf dieselbe An- klageziffer beziehungsweise denselben Sachverhalt jedoch gemäss Art. 149 StGB (Zechprellerei) verurteilt hat. Rechtliche Überlegungen führen nicht zu einem Frei- spruch, insofern ist entgegen dem widersprüchlichen Wortlaut des vorinstanzli- chen Dispositivs in Bezug auf den Sachverhalt in der Anklageziffer 1.1.9 auch kein Freispruch erfolgt. 3.1.5. Zusammenfassend ist in der vorliegenden Berufung damit über das Straf- mass und den Vollzug der Strafe zu richten. Zudem ist gegebenenfalls neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 3.2.Zu beurteilende Straftaten 3.2.1. Wie dargelegt, hat die Vorinstanz hinsichtlich 31 Anklageziffern einen Schuldspruch ausgesprochen, wofür im vorliegenden Berufungsverfahren grundsätzlich das Strafmass festzusetzen ist. Wie ebenfalls dargelegt, beanstan- det die Staatsanwaltschaft vorliegend einzig die Festlegung der Freiheitsstrafe, die Höhe des festgelegten Tagessatzes für die Geldstrafe sowie die Vollzugsregelung. Weder die Strafbehörde noch der Beschuldigte haben sich zur ausgesprochenen Busse für die Übertretungen geäussert; die Staatsanwaltschaft hat auch keine Er- höhung der Busse beantragt. Dasselbe gilt hinsichtlich der ausgesprochenen An- zahl Tagessätzen der Geldstrafe. Angesichts dessen ist darauf und auf die von der Vorinstanz angewendete Methodik nicht beziehungsweise nur kurz (vgl. E. 4.8) weiter einzugehen. Diesbezüglich kann vornehmlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. E.1, E. 30.14 ff. u. E. 30.8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausführlich einzugehen ist im Folgenden demnach einzig auf die Delikte, welche die Freiheitsstrafe betreffen. Gemäss der Anklage, welche das Regionalgericht Plessur vollumfänglich als erstellt ansah (vgl. act. E.1, E. 2.24), hat der Beschuldigte dabei (jeweils zusammengefasst) die folgenden Straftaten begangen:

  • Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 1.1.1): Der Beschuldigte liess in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 bis 6. März 2018 in einem Stellenbewerbungsprozess bei der D._____ ein gefälschtes Zeugnis der

6 / 38 B., welches ihm die Qualifikation als dipl. Logistikfachmann FA be- scheinigte, einreichen. Dadurch erschlich er sich eine Stelle als Logistik- Gruppenleiter mit einem Monatslohn von CHF 6'400.00. Ohne das Zeugnis hätte man ihn höchstens als gewöhnlichen Logistiker mit einem Monatslohn von CHF 4'800.00 angestellt. Während der Anstellungsdauer von 9.5 Mona- ten zahlte die D. dem Beschuldigten damit insgesamt CHF 15'200.00 zu viel aus.

  • Versuchter Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 1.1.3): Am. 28. Februar 2019 überwies E._____ dem Beschul- digten CHF 1'900.00 für zwei iPhones, welche ihm der Beschuldigte über das Internet verkauft hatte. Anstatt dem Käufer die beiden Mobiltelefone wie ver- einbart zu schicken, schickte der Beschuldigte diesem allerdings nur ein lee- res Paket zu. Der Käufer hatte den Zahlungsauftrag an den Beschuldigten jedoch vorzeitig storniert, nachdem ihm aufgrund der Paketangaben (nicht eingeschrieben und zu geringes Gewicht) Zweifel aufgekommen waren. Der Beschuldigte wusste von Anfang an, dass er die Telefone nicht liefern kann oder will und versuchte, den Käufer in seinem Vermögen zu schädigen. Auf- grund der stornierten Zahlung blieb es beim Versuch.
  • Zechprellerei (Anklageziff. 1.1.9): Der Beschuldigte logierte vom 11. Dezem- ber 2019 bis zum 20. Dezember 2019 im F._____ und bezog insgesamt Leis- tungen im Umfang von CHF 2'925.80. Diesen Betrag hat der Beschuldigte nie bezahlt, wobei er aufgrund seiner fehlenden finanziellen Mittel nie die Ab- sicht hatte, die Rechnung zu bezahlen.
  • Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 1.1.10): Spätestens am
  1. Mai 2020 und 31. Mai 2020 fälschte der Beschuldigte zwei ärztliche Zeug- nisse des G._____ und reichte diese bei seiner damaligen Arbeitgeberin ein, um seine angebliche 100% Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Diese bezahlte ihm gestützt darauf während der angeblichen Krankheit vom 24. März 2020 (Zeitpunkt des Fehlens am Arbeitsplatz) bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 5. Juni 2020 zu Unrecht einen Lohn von CHF 9'856.40 aus.
  • Mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 1.1.11): Der Beschuldigte bestellte in der Zeit vom 2. Oktober 2020 bis zum 28. Oktober 2020 über diverse Mailadressen bei der H._____ verschiedene Waren im Gesamtwert von CHF 9'848.85. Die Bestellungen erfolgten ohne Absicht, die Waren auch zu bezahlen und alleine zum Zweck des Weiterverkaufs. Im Ein- zelnen bestellte der Beschuldigten die folgenden Waren:

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  • am 2. Oktober 2020 eine Apple Watch und diverse Kleinartikel im Wert von CHF 516.20 (StA act. 44.3, Rechnung 19672914);
  • am 5. Oktober 2020 ein Apple iPhone und diverse Kleinartikel im Wert von CHF 1'273.35 (StA act. 44.3, Rechnung 19684276);
  • am 9. Oktober 2020 ein Apple iPhone, eine Apple Watch und Kuttermes- ser im Wert von CHF 1'705.40 (StA act. 44.3, Rechnung 19734798);
  • am 9. Oktober 2020 ein Apple iPhone und Klebeband im Wert von CHF 1'189.40 (StA act. 44.3, Rechnung 19736770);
  • am 13. Oktober 2020 ein Samsung Galaxy S20 im Wert von CHF 1'279.00 (StA act. 44.3, Rechnung 19763912);
  • am 13. Oktober 2020 ein Caran d'Ache Holzkoffer im Wert von CHF 103.95 (StA act. 44.3, Rechnung 19767834);
  • am 13. Oktober 2020 eine Ultimat Ears WonderBoom 2 und weitere Kleinartikel im Wert von CHF 216.40 (StA act. 44.3, Rechnung 19767985);
  • am 14. Oktober 2020 einen Vellemann Werkzeugkoffer im Wert von CHF 58.00 (StA act. 44.3, Rechnung 19783852);
  • am 19. Oktober 2020 zwei Apple iPhones im Wert von CHF 2'038.00 (StA act. 44.3, Rechnung 19822676);
  • am 27. Oktober 2020 ein Apple iPhone und eine Apple Watch im Wert von CHF 1'388.00 (StA act. 44.3, Rechnung 19915819);
  • am 28. Oktober 2020 einen Leitz Aktenvernichter im Wert von CHF 81.15 (StA act. 44.3, Rechnung 19915819).
  • Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 1.1.12): Am 9. Oktober 2020 führte der Beschuldigte als Teamleiter der H._____ einen Teamevent in einem Restaurant durch, wobei sich dessen Rechnung auf CHF 1'200.00 be- lief. Diesen Betrag machte der Beschuldigte bei der H._____ als Spesen gel- tend, welche ihm diese CHF 1'200.00 am 26. Oktober 2020 überwies. In der Folge bezahlte der Beschuldigte die Rechnung des Restaurants jedoch nie und beabsichtigte dies auch nicht. Im Umfang der Vermögensdisposition wurde die H._____ geschädigt und der Beschuldigte bereichert.
  • Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 u. 3 StGB (Anklageziff. 1.2.1): Der Beschuldigte fälschte in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum
  1. März 2018 ein Zeugnis der B._____ vom 20. Januar 2017 wissentlich und willentlich, indem er den Inhalt des Zeugnisses (Namen, Noten etc.) selber erfand.

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  • Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 u. 3 StGB (Anklageziff. 1.2.2): Spätestens am 6. Juni 2018 fälschte der Beschuldigte absichtlich ein Arbeitszeugnis der D._____, welches gar nie existierte, indem er ein solches auf seinen Namen herstellte und inhaltlich alles selber erfand.
  • Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 u. 3 StGB (Anklage- ziff. 1.2.4): Am 19. September 2019 fälschte der Beschuldigte die Unterschrift seiner damaligen Freundin und unterzeichnete so ohne ihr Wissen und Ein- verständnis in ihrem Namen einen Leasingvertrag für einen BMW M4 Cabrio Competition. Wahrheitswidrig gab er zudem in einer E-Mail an, dass die Freundin CHF 8'750.00 verdienen würde und gab diese Urkunde dem Lea- singgeber ab.
  • Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 1.3.1): Der Beschuldigte beging in der Zeit vom 8. April 2019 bis zum 25. Juli 2020 mehrfach betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Konkret schädigte er die fol- genden Personen durch das unberechtigte Nutzen von Kreditkarten(daten) im Betrag von jeweils über CHF 300.00 (Grenze zum geringfügigen Vermö- gensdelikt):
  • I._____ am 8. April 2019 im Betrag von CHF 362.00;
  • J._____ zwischen dem 22. Juli und dem 6. August 2019 im Betrag von CHF 911.00;
  • K._____ zwischen dem 8. und 11. August 2019 im Betrag von CHF 478.00;
  • L._____ zwischen dem 20. und 23. September 2019 im Betrag von CHF 1'020.55;
  • M._____ am 25. und 26. September 2019 im Betrag von CHF 509.85;
  • N._____ am 11. September 2019 im Betrag von CHF 362.00;
  • O._____ zwischen dem 16. Juni 2019 und ca. dem 12. April 2020 im Be- trag von CHF 3'333.85;
  • P._____ zwischen dem 6. August 2020 und dem 15. Oktober 2020 im Betrag von CHF 1'487.95.
  • Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziff. 1.4.1): Der Beschuldigte entwendete am 8. August 2019 in einer unverschlossenen Umkleidekabine eines Sportplatzes aus dem Portemonnaie von Q._____ CHF 300.00.
  • Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziff. 1.4.2): Der Beschuldigte entwendete am 11. Juli 2020 bei einem Fussballplatz aus dem Portemonnaie

9 / 38 von R._____ CHF 100.00 und dessen EC-Karte im Wert von CHF 30.00. Die Vorinstanz erachtete Art. 172 ter StGB (geringfügiges Vermögensdelikt) nicht als anwendbar, da sich der Vorsatz des Beschuldigten auf einen Betrag von mehr als CHF 300.00 bezog (vgl. act. E.1, E. 21.3).

  • Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 u. 2 StGB (Anklageziff. 1.5.1): Am 11. April 2019 teilte S._____ dem Beschuldigten via WhatsApp die Kar- tennummer, den Namen und den Sicherheitscode seiner Kreditkarte mit, um eine Zahlungsreservierung beim italienischen Konsulat in der Höhe von CHF 153.75 vorzunehmen. Nachdem der Beschuldigte wie vereinbart die Zahlungsreservierung vorgenommen hatte, buchte er gleichentags in einem Reisebüro eine Reise nach Ägypten im Wert von CHF 4'766.00. Als Bestäti- gung und Sicherheit für die Reise gab der Beschuldigte ohne Wissen und Einverständnis von S._____ dessen Kreditkartendaten an; der Betrag in der Höhe von CHF 4'766.00 wurde der Kreditkarte von S._____ belastet.
  • Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 u. 2 StGB (Anklageziff. 1.5.2): Das Personalbüro der H._____ übergab dem Beschuldigten zwischen Sep- tember 2020 und Oktober 2020 zehn Goldbarren zu je 2 Gramm im Wert von total CHF 1'209.50, mit dem Auftrag, diese seinen Angestellten als Bonus auszuhändigen. Anstatt die ihm anvertrauten Goldbarren aber weisungs- gemäss seinen Mitarbeitern auszuhändigen, behielt der Beschuldigte diese für sich und tauschte sie in Bargeld um.
  • Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 1.6.1): Am 27. September 2019 in Buchs hat der Beschuldigte einen Polizei- beamten an einer Amtshandlung gehindert, indem er sein Fahrzeug be- schleunigte, als ihn die Polizei im Rahmen einer Kontrolle anhalten wollte. Weiter kam der Beschuldigte kurze Zeit später, als ihn derselbe Polizist er- neut antraf, der Aufforderung eines Polizisten nicht nach, stehenzubleiben. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.
  • Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziff. 1.6.1, 1.6.3, 1.6.4, 1.6.5): Der Beschuldigte hat am 27. September 2019, am 9. Au- gust 2019, am 1. Februar 2020 und am 25. März 2020 das jeweilige Fahr- zeug seiner damaligen Freundin vorsätzlich gegen ihren Willen zum Ge- brauch entwendet.
  • Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziff. 1.6.1, 1.6.2, 1.6.3, 1.6.4, 1.6.5, 1.6.6, 1.6.7): Der Beschuldigte lenkte am 27. Sep-

10 / 38 tember 2019, am 20. September 2019, am 1. August 2019, am 17. Juli 2019, am 9. August 2019, am 1. Februar 2020, am 25. März 2020, am 11. Juli 2020 und am 28. Juli 2020 vorsätzlich ein Fahrzeug seiner damaligen Freundin, ohne im Besitz eines dazu erforderlichen Führerausweises zu sein. 3.2.2. Für diese aufgezählten Delikte ist im Folgenden das Strafmass und der Vollzug festzusetzen. 4.Strafzumessung (Strafmass) 4.1.Grundsätze der Strafzumessung 4.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei sich das Verschulden wiederum nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Verschuldensmindernde und verschul- denserhöhende Gründe des konkreten Falles sind zu würdigen und die objektive und subjektive Tatschwere zu bewerten, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschulden kommt bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu. Es ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu be- nennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszu- gehen ist (beispielsweise sechsstufig: sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittel- schwer, schwer und sehr schwer). Basierend darauf sind – sofern verschiedene Strafarten alternativ angedroht werden – die Strafart zu wählen und das Strafmass festzulegen (tatangemessene Strafe). Die so ermittelte Strafe kann aufgrund we- sentlicher Täterkomponenten, wie dem Vorleben des Täters, seinen persönlichen Verhältnissen sowie der Wirkung der Strafe auf sein Leben, angepasst werden (täterangemessene Strafe). Ergebnis ist eine tat- und täterangemessene Strafe (Art. 47 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. und 5.7; Hans Mathys, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl., Basel 2019, N 487 f.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). 4.1.2. Im Falle mehrfacher Verletzung desselben Straftatbestands oder der Ver- letzung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Konkurrenz) ist für die Tat mit der abstrakt schwersten Strafandrohung dem dargelegten Vorgehen (E. 5.3.1 f.) folgend Art und Höhe der Einsatzstrafe zu bestimmen. In Anwendung der konkre- ten Methode ist dies sodann für jede weitere Tat zu tun, d.h. es ist für jede weitere Tat separat die objektive und subjektive Tatschwere zu ermitteln und eine Ge- samteinschätzung des Tatverschuldens für die jeweilige Tat (sog. Einzeltatver-

11 / 38 schulden) vorzunehmen. Ferner ist wiederum – bei alternativ angedrohten Strafar- ten – die Strafart zu bestimmen und schliesslich die Höhe der hypothetischen Ein- zelstrafe festzulegen. So ist für jede weitere Tat zu verfahren. 4.1.3. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirk- samkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGer 6B_244/2021, 6B_254/2021 v. 17.4.2023 E. 5.3.3 m.w.H.). 4.1.4. Wurde für die weiteren Taten eine andere Strafart gewählt, als für die schwerste Straftat, so sind die Einsatzstrafe und die weiteren Strafen zu kumulie- ren, d.h. nebeneinander auszusprechen. Ist hingegen die Strafart der Einsatzstra- fe und der weiteren Strafen (oder eines Teils derselben) die gleiche ("gleichartig"), so sind die Strafen nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips bloss – die Deliktsmehrheit wirkt sich nur unproportional straferhöhend aus – zu verschärfen, d.h. zu einer einzigen Gesamtstrafe zu er- höhen (Art. 49 StGB). Der Umfang dieser Erhöhung ist "in Abhängigkeit zu den begangenen Delikten festzusetzen [...], um der Art der Taten Rechnung zu tragen" (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). In diesem Sinne ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Bege- hungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Mathys, a.a.O., N 500 m.w.H.). 4.1.5. Die in den vorangegangenen Erwägungen dargelegte Strafzumessung i.w.S. muss begründet werden, wobei erhebliche Umstände und ihre Gewichtung festzuhalten sind (Art. 50 StGB). So ist insbesondere das Verschulden für jede Tat und ihr Gewicht im Rahmen der Gesamtstrafe auszuweisen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist wie erwähnt näher zu begründen (Art. 41

12 / 38 Abs. 2 StGB). Die Strafzumessung muss nachvollziehbar sein (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 4.2.Begründung der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien 4.2.1. Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 4'000.00 verurteilt worden, wobei sie den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufschob. In ihrer Be- gründung legte die Vorinstanz zunächst den Grundsatz von Art. 47 StGB dar, wo- nach das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zumisst. Weiter führte sie aus, dass das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschär- fungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen habe und die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzu- halten habe. Sodann erläuterte sie das Asperationsprinzip. Hinsichtlich der Strafart für die begangenen Verbrechen und Vergehen stellte die Vorinstanz fest, dass die Straftatbestände von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 149 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 94 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SVG alternativ eine Freiheits- oder Geldstrafe vorsehen würden. Angesichts des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten falle vorliegend für sämtliche Straftatbestände lediglich eine Freiheits- strafe in Betracht. Hinsichtlich der konkreten Strafe ging die Vorinstanz metho- disch so vor, dass sie die gleichen Delikte jeweils zusammenfasste und dafür je- weils eine Strafe aussprach. Als schwerste Delikte erachtete sie dabei die fünf begangenen Betrüge (in einem Fall lediglich als Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB). Dafür setzte sie eine Einssatzstrafe von sechs Monaten fest. Diese Einssatzstrafe erhöhte sie für die Urkundenfälschungen um drei Monate, für die Zechprellerei um einen Monat, für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage um zwei Monate, für zwei Diebstähle um einen Monat, für die Veruntreuungen um zwei Monate und die mehrfachen Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SVG um einen weiteren Monat. Gesamthaft sprach es damit eine objektiv und subjektiv verschuldensangemessene Strafe von 16 Monaten Frei- heitsstrafe aus. Diese verschuldensangemessene Strafe reduzierte sie aufgrund der Täterkomponenten um gesamthaft zwei Monate (im Detail: Vorstrafen +2 Mo- nate, Geständnisse -4 Monate), womit eine Gesamtstrafe von 14 Monaten Frei- heitsstrafe resultierte. Hinsichtlich des Delikts der Hinderung einer Amtshandlung stellte die Vorinstanz schliesslich fest, dass zwingend eine Geldstrafe auszuspre- chen sei. Es erachtete das Verschulden als aussergewöhnlich schwer, die diesbe-

13 / 38 zügliche Vorstrafenlosigkeit wertete es als neutral und verurteilte den Beschuldig- ten zu 30 Tagessätzen Geldstrafe. Ausgehend von einem Jahreseinkommen von CHF 14'434.40 setzte es einen Tagessatz auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00. Hinsichtlich der begangenen Übertretungen setzte die Vorinstanz schliesslich gesamthaft eine Busse von CHF 4'000.00 fest (vgl. act. E.1, E. 30.14 ff.). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft brachte hinsichtlich der Strafzumessung an der Be- rufungsverhandlung vor, dass die Vorinstanz der vom Bundesgericht entwickelten Methodik gefolgt sei, sie die einzelnen Elemente jedoch anders als die Vorinstanz gewichte. Hinsichtlich der fünf Betrüge sei festzuhalten, dass der Deliktsbetrag bei beachtlichen CHF 36'105.25 liegen würde und der Deliktszeitraum sich von An- fang 2018 bis Oktober 2020 erstrecke. Der Beschuldigte habe eine beachtliche kriminelle Energie manifestiert und sei nicht davor zurückgeschreckt, Delikte zum Nachteil seines Arbeitgebers zu begehen. Betreffend subjektivem Verschulden sei festzuhalten, dass der Beschuldigte ohne Not aus egoistischen (finanziellen) Gründen mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Eine Einsatzstrafe von acht Mona- ten sei daher angemessen. Für die drei Urkundenfälschungen sei diese Strafe um drei Monate zu erhöhen; auch hier habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, zielgerichtet und mit erheblicher krimineller Energie gehandelt. Hinsichtlich der Zechprellerei sei die Strafe um einen weiteren Monat zu erhöhen; der Beschuldig- te habe die Zeche von rund CHF 3'000.00 nicht bezahlt, wobei sein Verhalten als dreist bezeichnet werden müsse. Bei den betrügerischen Missbräuchen von Da- tenverarbeitungslagen springe der gesamthafte Deliktsbetrag sowie die Vielzahl der Delikte während längerer Zeit ins Auge. Eine Erhöhung der Strafe um zwei Monate sei angemessen. Bei den beiden Diebstählen zum Nachteil von Teamka- meraden liege der Deliktsbetrag zwar nur knapp über demjenigen eines geringfü- gigen Vermögensdelikts; der Vorsatz dürfte sich aber auf mehr gerichtet haben. Dies rechtfertige eine Erhöhung der Strafe um einen weiteren Monat. Mit der Vor- instanz habe der Beschuldigte hinsichtlich der beiden Veruntreuungen besonders dreist gehandelt, weshalb eine Erhöhung um zwei Monate angemessen erscheine. Auch um zwei Monate sei die Strafe aufgrund der mehrfachen Vergehen gegen das SVG zu erhöhen, zumal der Beschuldigte eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Strassenverkehrsgesetz gezeigt habe. Insgesamt erscheine somit eine verschuldensangemessene Strafe von 19 Monaten angemessen. Hinsichtlich der Täterkomponenten beanstandete die Staatsanwaltschaft die Straferhöhung um zwei Monate für die Vorstrafen und die Strafminderung um vier Monate für die Geständnisse nicht. Entgegen der Vorinstanz sei die Delinquenz

14 / 38 des Beschuldigten während der laufenden Strafuntersuchung jedoch klar strafer- höhend zu berücksichtigen, sofern es um bewiesene Delikte gehe. Aus den Unter- lagen der Staatsanwaltschaft AR._____ werde ersichtlich, dass dem Beschuldigte 51 Delikte vorgeworfen würden. Diese seien praktisch unisono eingestanden; nur bei drei Delikten bestreite er die Tat. Diesem Umstand sei straferhöhend mit ei- nem Monat Rechnung zu tragen. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten verbleibe somit eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (act. H.2). 4.2.3. Die Verteidigung erläuterte an der Hauptverhandlung einleitend die Famili- engeschichte des Beschuldigten. Er sei in schwierigen Verhältnissen in einem vom Vater dominierten Haushalt aufgewachsen. Zwischen den Eltern sei es häufig zu Streitigkeiten gekommen; zeitweise sei er mit der Mutter in den Kanton AP._____ gezügelt. Die obligatorische Schulzeit habe er im AO._____ absolviert, danach habe er eine Lehre begonnen und abgebrochen; später habe er eine Lo- gistikerlehre begonnen und absolviert. Mit 24 Jahren habe er früh geheiratet; die Ehe habe jedoch nur kurz gehalten und sei mit Problemen beladen gewesen. Da- nach hätten die Schwierigkeiten begonnen. Nach der Scheidung sei er aus der Gemeinschaft der AQ._____, welcher seine Familie angehört habe, ausgeschlos- sen worden; seine Eltern hätten den Kontakt abgebrochen. Er habe versucht, sich ein neues Leben aufzubauen, um ihnen zu zeigen, dass er sehr wohl über positive Fähigkeiten verfüge. Geschehen sei bekanntlich das Gegenteil und er sei straffäl- lig geworden. Im Jahr 2021 sei er nach Italien, wo es zu einem Sinneswandel ge- kommen sei; das vorinstanzliche Urteil habe ihm dabei auch geholfen. Er habe dieses sang- und klanglos anerkannt und sei überrascht gewesen, dass die Staatsanwaltschaft ihn nun hinter Gitter sehen wolle. Gerade jetzt habe er in der Gesellschaft Fuss fassen können, eine neue Partnerin gefunden und eine Ausbil- dung begonnen. Er sei auf dem richtigen Weg; man solle ihn nun nicht von diesem entfernen (act. H.1, S.2 f.). Zur Höhe der Strafe brachte die Verteidigung vor, dass die Vorinstanz die Straf- zumessung ausserordentlich gut und professionell begründet habe, auch wenn die Strafe etwas zu hoch ausgefallen sei. Der Beschuldigte habe das harte Urteil auch akzeptiert. Es verwundere, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht nur in Be- zug auf den bedingt aufgeschobenen Strafvollzug, sondern auch auf die Sankti- onshöhe in Frage stelle. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Freiheitsstrafe sei unverhältnismässig, insbesondere, wenn man bedenke, dass sie vor der Vor- instanz die exakt gleiche Strafe beantragt habe. Die Strafzumessung mache folg- lich noch weniger Sinn als damals, weil der Beschuldigte in Bezug auf verschiede- ne Ziffern der Anklageschrift freigesprochen worden sei. Diese Ausführungen wür-

15 / 38 den zeigen, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht hinreichend mit der Strafzu- messung befasst habe und schlicht die Zumessung der damaligen Anklage über- nommen habe (act. H.1, S. 3 f.). 4.3.Bemerkungen zur Methodik (Gruppenbildung) Vorliegend haben die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung die Methodik der vorinstanzlichen Strafzumessung – namentlich die Bildung von Deliktsgruppen – nicht gerügt, sondern vielmehr angegeben, dass die Zumessung korrekt erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft fordert lediglich, dass für einzelne Deliktsgruppen die Strafe höher auszufallen habe, verfährt hinsichtlich der Methodik jedoch gleich wie die Vorinstanz. Dabei übersehen sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur konkreten Methode. Dem- nach muss – wenn mehrere Delikte zu beurteilen sind – für jedes einzelne Delikt eine gesonderte Strafzumessung festgelegt werden. Die vorliegend angewandte Gruppenbildung von Delikten ohne näheren Zusammenhang ist durch das Bun- desgericht wiederholt für unzulässig erklärt worden, da die Bildung von Delikts- gruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Ge- samtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgese- henen "Einheitsstrafe" hinauslaufe (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und 3.6; 144 IV 313 E. 1.1.2 f.; 6B_254/2021 v. 17.4.2023 E. 5.3.2). Das Bundesgericht hält indes auch fest, es dürfe weiterhin eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_798/2021 v. 2.8.2022 E. 5.1; 6B_382/2021 v. 25.7.2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 v. 25.4.2022 E. 5.3.2; je m.H.). Da diese Voraussetzungen kumulativ gelten und die präventive Wirksamkeit der Strafe mit Bezug auf jedes einzelne Delikt fehlen muss, sich anders ausgedrückt mit diesen Tat- und Täterkomponen- ten die Wahl der Strafart Freiheitsstrafe für das Einzeldelikt gesondert begründen lassen muss, ist fraglich, inwiefern dies überhaupt eine Ausnahme von der konkre- ten Methode darstellt; vielmehr handelt es sich schlicht um das Ergebnis des Vor- gehens nach Art. 49 StGB und nicht um dasjenige einer (unzulässigen) Gesamt- betrachtung (KGer GR SK1 20 31 v. 1.12.2022 E. 5.3.4 m.w.H.). Unabhängig da- von muss es jedoch zulässig sein, dass die Begründung für einzelne Punkte ver- schiedener Delikte zusammengefasst wird, sofern die Begründung für diese je- weils genau gleich ist. Wichtig ist dann jedoch, dass dennoch klar wird, dass hin- sichtlich jedem Delikt eine eigene Strafzumessung vorgenommen worden ist.

16 / 38 4.4.Der Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte 4.4.1. Wie vorstehend dargelegt, hat die Vorinstanz den Beschuldigten wegen einer Vielzahl von Delikten schuldig gesprochen, für welche vorliegend mehrheit- lich das Strafmass ausführlich neu zu beurteilen ist (vgl. E. 3.1). 4.4.2. Die abstrakten Strafrahmen der hier zu beurteilenden Tatbestände sind teilweise unterschiedlich. Den gleichen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sehen die Tat- bestände des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB vor. Weiter werden die Tatbestände der Zechprellerei gemäss Art. 149 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und der Wider- handlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG jeweils mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert. Für die Verurteilung wegen der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz wiederum als abstrakte Strafandrohung eine Gelds- trafe bis zu 30 Tagessätzen vor. Für die übrigen verurteilten Delikte ist als Sankti- on eine Busse vorgesehen (Konkrete Delikte: geringfügiger betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB; geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. mit Art. 172 ter StGB; Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV; Widerhandlung gegen Art. 63 VZAE i.V.m. Art. 90a lit. b VZAE; Wi- derhandlung gegen Art. 57 Abs. 3 PBG). 4.4.3. Vorliegend sind im Rahmen der Strafzumessung diverse Strafschärfungs- und Strafminderungsgründe zu berücksichtigen. Mangels aussergewöhnlicher Umstände sind die Grenzen der oben angegebenen ordentlichen Strafrahmen je- doch nicht zu verlassen, womit die Strafschärfungs- und Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind. Dem Gesagten entsprechend, stimmt der konkrete ordentliche Strafrahmen bei allen Delikten mit dem ordentlichen abstrakten Strafrahmen überein. 4.5.Wahl der Sanktionsart 4.5.1. Wie dargelegt, sehen die meisten vorliegend zu beurteilenden Tatbestände als Sanktionsart entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl

17 / 38 der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 v. 14.6.2018 E. 1.3.2; je m.H.). Die Geldstrafe stellt die Hauptsankti- on dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell we- niger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn entweder eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. 4.5.2. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Wiederholungstäter, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass er sich mit einer reinen Geldstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird, was die Verurteilun- gen in der Vergangenheit zeigen. Weder die bedingt oder unbedingt ausgespro- chenen Geldstrafen noch die diversen gegen ihn verhängten Bussen wegen ver- schiedener, hier einschlägigen Delikten vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. act. D.22). Auch das vorinstanzliche Urteil mit einer bedingt aus- gesprochenen Freiheitsstrafe zeigte offenbar zu wenig Wirkung; zwischen dem erstinstanzlichen Urteilsspruch und der Verhandlung vor dem Kantonsgericht wur- de er mutmasslich wieder mehrfach und einschlägig straffällig. So führt die Staatsanwaltschaft AR._____ bereits wieder eine Strafuntersuchung wegen diver- ser Delikten (u.a. -Betrug, Urkundenfälschung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Diebstahl), welche der Beschuldigte zwischen dem

  1. Dezember 2020 und dem 29. Januar 2023 begangen haben soll (vgl. act. I.1 u. I.2). Der Beschuldigte hat dabei fast alle Tatbestände eingestanden (vgl. act. I.3 u. I.4). Die Ausfällung einer Geldstrafe kommt daher aus spezialpräventiven Gründen für jedes einzelne hier zu beurteilende Delikt nicht mehr in Frage. Die Beurteilung erfolgt dabei nicht im Sinne einer Gesamtbewertung. Hinsichtlich jedem einzelnen Delikt ist der Beschuldigte schon (teilweise mehrfach) einschlägig vorbestraft und hat damit gezeigt, dass eine Geldstrafe offensichtlich nicht mehr genügt. Wie be- reits die Vorinstanz richtig erwog, ist mit Blick auf die prekären finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten zudem davon auszugehen, dass eine Geldstrafe oh- nehin nicht vollzogen werden könnte (vgl. act. H.4, Frage IV.8). Hernach ist mit Ausnahme der begangenen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286

18 / 38 Abs. 1 StGB – welcher als Sanktion lediglich eine Geldstrafe vorsieht – für sämtli- che von ihm begangenen Verbrechen und Vergehen jeweils eine Freiheitsstrafe auszufällen. 4.6.Einsatzstrafe: Betrug gemäss Anklageziffer 1.1.1 4.6.1. Wie dargelegt, hat die Vorinstanz sämtliche Betrüge zu einer Gruppe zu- sammengefasst und diese Delikte als schwerste Straftaten festgelegt. Dies ist an- gesichts der dargelegten Erwägungen zur konkreten Methode zu korrigieren. 4.6.2. Als schwerste Straftat gilt die Straftat mit der grössten abstrakten gesetzli- chen Strafandrohung. Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren unter anderem wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt, wobei alle Delikte als abstrakte Strafandrohung eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsehen. Sind mehrere Tatbestände mit dem gleichen Strafrahmen zu beurteilen, ist von demjenigen Delikt auszugehen, welches die höchste Strafe nach sich zieht (vgl. KGer GR SK1 20 31 v. 1.12.2022 E. 6.2.4. m.w.H.). Vorliegend erscheint es angemessen, die konkret schwerste Straftat gestützt auf den Deliktsbetrag festzu- legen, zumal sämtliche aufgeführten Straftaten das Rechtsgut des Vermögens betreffen. In diesem Sinne ist angesichts der Schadenssumme der Betrug zulas- ten der D._____ im Umfang von rund CHF 15'200.00 (Anklageziffer 1.1.1) als schwerste Straftat anzusehen. 4.6.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen beträgt der konkrete abstrakte Strafrahmen für den Betrug gemäss Anklageziffer 1.1.1 bis zu fünf Jahre Frei- heitsstrafe. Die objektive Schwere der hier zu beurteilenden Tat ist dabei unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens im unteren Bereich anzusiedeln. Für die Beurteilung der Tatschwere bei einem Vermögensdelikt kommt der Delikt- summe eine erhebliche Bedeutung zu. Diese ist vorliegend zwar nicht unerheblich, im Rahmen des für einen Betrug denkbaren jedoch eher im tieferen Bereich anzu- setzen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte sich aufgrund seiner falschen Angaben zwar eine Stelle als Gruppenleiter erschlichen hat, jedoch im- merhin die Probezeit überstanden und während neuneinhalb Monaten auch als Gruppenleiter gearbeitet hat. Dennoch hat er das Vertrauen seines Arbeitgebers in erheblichem Masse missbraucht und in Kauf genommen, dass diesem aufgrund seiner fehlenden Qualifikationen ein erheblicher finanzieller Schaden entstehen

19 / 38 könnte. Dass die Deliktsumme nicht höher ist, liegt schliesslich einzig daran, dass der Beschuldigte durch seinen Arbeitgeber im Februar 2019 entlassen worden ist. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem dreisten Vorgehen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie gezeigt hat. Seine mit einem gefälschten Zeugnis untermauerte Angabe, wonach er eine Aus- bildung als dipl. Logistikfachmann FA abgeschlossen hatte, musste er nicht nur während des Bewerbungsprozesses, sondern während seiner gesamten Anstel- lungsdauer gegenüber seinen Vorgesetzten und Arbeitskollegen aufrechterhalten. Insgesamt gleichen sich die genannten Tatumstände aus; eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen erscheint der Tatschwere deshalb angemessen. 4.7.Asperation: Übrige Delikte Dem Gesagten entsprechend, ist die Einsatzstrafe von 90 Tagessätze für die übri- gen Delikte angemessen zu erhöhen. Bei den übrigen Delikten handelt es sich mehrheitlich um Vermögensdelikte (Betrug, Zechprellerei, Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage, Diebstahl, Veruntreuung), bei welchen die Tatschwere angesichts des geschützten Rechtsguts in erheblichem Masse vom Deliktsbetrag abhängt (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 7 zu Art. 138 StGB). Da die gennannten Vermögensdelikte – mit Aus- nahme der Zechprellerei – denselben Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe aufweisen, rechtfertigt es sich, das Strafmass für alle diese Delikte ausgehend vom Deliktsbetrag nach dem folgenden Schema festzusetzen: 15 Ta- gessätze bis zu einem Deliktsbetrag von CHF 1'000.00, 20 Tagessätze bis zu ei- nem Deliktsbetrag von CHF 2'000.00, 25 Tagessätze bis zu einem Deliktsbetrag von CHF 3'000.00 und so weiter. Ausgehend von diesem Strafmass ist die Strafe ist an die jeweiligen besonderen (namentlich objektiven und subjektiven) Umstän- de anzupassen. 4.7.1. Versuchter Betrug gemäss Anklageziff. 1.1.3 Die objektive Tatschwere ist angesichts des Deliktsbetrags im untersten Bereich festzusetzen, womit gestützt auf die Deliktsumme eine Einzelstrafe von 20 Tages- sätzen angemessen erscheint. Jedoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch hier eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zeigte. Er begnügte sich nicht nur damit, dem Geschädigten ein nichtexistierendes Smartphone zu versprechen, sondern schickte diesem – um das Versenden zu beweisen – ein leeres Paket zu. Dass das Delikt nicht vollendet wurde, lag letztlich nur an der Aufmerksamkeit des Geschädigten, welcher den Betrug unter anderem aufgrund des zu geringen Pa-

20 / 38 ketgewichts entdeckte und deshalb die Zahlung an den Beschuldigten frühzeitig stornierte. Insgesamt erscheint es angemessen, das Strafmass aufgrund der sub- jektiven Tatschwere um drei Tagessätze zu erhöhen und den Versuch mit einem Abzug von fünf Tagessätzen zu berücksichtigen. Als Einzelstrafe wären damit 18 Tagessätze festzusetzen, welche für die Gesamtstrafe asperierend zur Hälfte und damit mit neun Tagessätzen anzurechnen ist. 4.7.2. Betrug gemäss Anklageziff. 1.1.10 Gestützt auf den Deliktsbetrag von CHF 9'856.40 ist die objektive Tatschwere für den Betrug zulasten der T._____ ebenfalls im unteren Bereich einzuordnen, wofür eine verschuldensangemessene Einzelstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen ist. Ähnlich wie bei der Einsatzstrafe hat der Beschuldigte dabei das Vertrauen seines Arbeitgebers in dreister Weise missbraucht, wobei er hier – entgegen dem Sach- verhalt zur Anklageziffer 1.1.1 – seine Arbeitsleistung in betrügerischer Weise un- ter Einreichung zweier gefälschter Arztzeugnisse unrechtmässig verweigert hat. Angesicht dieser erhöhten Tatschwere ist die hypothetische Einzelstrafe um weite- re zehn Tagessätze auf insgesamt 70 Tagessätze zu erhöhen. Unter Anwendung eines Asperierungsfaktors von 0.5 ist die Einsatzstrafe damit um weitere 35 Ta- gessätze zu erhöhen. 4.7.3. Mehrfacher Betrug gemäss Anklageziff. 1.1.11 Gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.11 bestellte der Beschuldigte in der Zeit vom 2. bis 28. Oktober 2020 über diverse Mailadressen bei der H._____ diverse Gegenstän- de im Wert von CHF 9'848.85, um sie ohne zu bezahlen weiterzuverkaufen. Die elf Bestellungen tätigte er dabei mehrheitlich an unterschiedlichen Tagen und – um die Bestellungen zu verschleiern – teilweise über unterschiedliche Mailadressen. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft haben für die Bestellungen beziehungsweise die Delikte eine Einheitsstrafe festgelegt, obwohl zwischen den Delikten – abgesehen vom Vorgehen – kein Zusammenhang besteht. Bei jeder Bestellung musste der Beschuldigte einen neuen Tatentschluss fassen; jede Be- stellung erfüllt für sich den Tatbestand des Betrugs. Angesichts dessen und der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gruppenbildung erscheint es nicht zulässig, die Delikte mit einer Einheitsstrafe zu sanktionieren. Vorliegend ist der Beschuldigte für insgesamt elf Bestellungen verurteilt worden. Betragsmässig fallen vier (StA act. 44.3, Rechnungen Nrn. 19767834, 19767985, 19783852, 19938056) in den Bereich des geringfügigen Vermögensdelikts, wofür lediglich eine Busse festzulegen wäre. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten je-

21 / 38 doch nicht aufgrund eines Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter

StGB schuldig gesprochen, womit hinsichtlich dieser Delikte auch keine Strafe ausgesprochen werden kann. Hinsichtlich der anderen Straftaten ist sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere im unteren beziehungsweise unters- ten Bereich anzusiedeln; besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Ausgehend vom Deliktsbetrag ist die Strafe für die Bestellung vom 2. Oktober 2020 über CHF 516.20 auf 15 Tagessätze und für die Bestellung vom 19. Oktober 2020 über CHF 2'038.00 auf 25 Tagessätze festzulegen. Für die übrigen Bestellungen, wel- che alle zwischen CHF 1'000.00 und CHF 2'000.00 liegen, ist jeweils eine Strafe von 20 Tagessätzen anzuordnen. Die Taten sind zur Hälfte anzurechnen, womit die Einssatzstrafe insgesamt um 69 Tagessätze (fünfmal zehn Tagessätze, einmal sieben Tagessätze, einmal zwölf Tagessätze) zu erhöhen ist. 4.7.4. Betrug gemäss Anklageziff. 1.1.12 Gestützt auf den Deliktsbetrag von CHF 1'200.00 ist die objektive Tatschwere im untersten Bereich einzuordnen, wofür eine verschuldensangemessene Einzelstra- fe von 20 Tagessätzen festzusetzen ist. Ähnlich wie bei der Einsatzstrafe und dem Betrug gemäss Anklageziffer 1.1.10 hat der Beschuldigte dabei das Vertrauen seines Arbeitgebers in dreister Weise missbraucht, wobei er hier wesentlich weni- ger kriminelle Energie zeigte, um den Betrug zu vertuschen; angesichts seines Vorgehens war die Wahrscheinlichkeit relativ gross, dass er mit seinem Vorhaben scheitern würde. Insgesamt erscheint eine verschuldensangemessene Einzelstra- fe von 20 Tagessätzen als angemessen. Diese ist ihm zur Hälfte und damit im Umfang von 10 Tagessätzen an die Gesamtstrafe anzurechnen. 4.7.5. Zechprellerei gemäss Anklageziff. 1.1.9 Im Gegensatz zu den übrigen hier zu beurteilenden Vermögensdelikten, welche einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, sieht der Tat- bestand der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB lediglich einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. In diesem Sinne ist auch das vom Deliktsbe- trag abhängige Strafmass im Vergleich zu diesen Delikten anzupassen. Insgesamt ist sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden angesichts der Deliktsumme von CHF 2'925.80.00 und dem Vorgehen des Beschuldigten im un- tersten Bereich einzuordnen, womit eine Einzelstrafe von 18 Tagessätzen dem Verschulden angemessen erscheint. Diese ist der Gesamtstrafe zur Hälfte und damit mit neun Tagessätzen anzurechnen.

22 / 38 4.7.6. Urkundenfälschung gemäss Anklageziff. 1.2.1 Der Beschuldigte fälschte im Frühjahr 2018 ein Abschlusszeugnis der B._____ (Namen, Noten, Unterschriften), um eine Ausbildung als diplomierter Logistik- fachmann FA ausweisen zu können, obwohl er eine solche Ausbildung nie absol- viert hat. Die gefälschte Urkunde verwendete er dabei unter anderem für den Be- werbungsprozess bei der D., um eine Arbeitsstelle zu bekommen, welche die genannte Ausbildung voraussetzte. Der Aufwand des Beschuldigten und die damit einhergehende kriminelle Energie sind dabei nicht unerheblich, zumal er das Dokument von Grund auf selbst erstellt hat und es sich bei diesem um eine Total- fälschung handelt. Der damit erlangte Vorteil bestand darin, dass der Beschuldigte eine Arbeitsstelle mit einem höheren Lohn bekam. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Insgesamt ist sowohl die objektive als auch subjektive Tatschwere angesichts des eher tiefen Deliktbetrags dennoch im unte- ren Bereich anzusiedeln; eine Einzelstrafe von 85 Tagessätzen erscheint ange- messen. Die Urkundenfälschung erweist sich vorliegend als das Tatmittel des Be- trugs gemäss Anklageziffer 1.1.1 und steht in engstem Zusammenhang mit die- sem Delikt, weshalb der Asperationsfaktor etwas zu senken ist (0.4). Für die Ur- kundenfälschung gemäss Anklageziff. 1.2.1. ist die Einsatzstrafe um 34 Tagessät- ze zu erhöhen. 4.7.7. Urkundenfälschung gemäss Anklageziff. 1.2.2 Spätestens am 6. Juni 2018 fälschte der Beschuldigte ein Arbeitszeugnis der D.. In der Anklage ist nicht umschrieben, wann und gegenüber welchen Ar- beitgebern das verfälschte Arbeitszeugnis eingesetzt wurde. Die objektive und subjektive Tatschwere ist ähnlich einzustufen (im unteren Bereich) wie in der An- klageziffer 1.2.1, wobei zu berücksichtigen ist, dass die erzielten Vorteile unbe- kannt sind. Letztlich wären als Einzelstrafe 75 Tagessätze festzulegen. Diese sind zur Hälfte und damit 37 Tagessätzen an die Gesamtstrafe anzurechnen. 4.7.8. Urkundenfälschung gemäss Anklageziff. 1.2.4 Am 19. September 2019 fälschte der Beschuldigte die Unterschrift seiner damali- gen Freundin und unterzeichnete so ohne ihr Wissen und Einverständnis in ihrem Namen einen Leasingvertrag für einen BMW M4 Cabrio Competition im Wert von CHF 134'990.00. Wahrheitswidrig gab er zudem in einer E-Mail an, dass die Freundin CHF 8'750.00 verdienen würde und gab diese Urkunde dem Leasingge- ber ab. Die objektive Tatschwere erscheint vorliegend nicht mehr leicht. Der Be- schuldigte zeigte erhebliche kriminelle Energie, indem er auf den Namen der

23 / 38 Freundin eine E-Mail-Adresse eröffnete, um gegenüber dem Leasinggeber den Eindruck zu vermitteln, dass dieser mit der Freundin in Kontakt stehe. Der Freun- din gegenüber musste er wiederum verschleiern, dass das Auto auf sie eingelöst war und unter anderem auch die Versicherungen auf ihren Namen liefen. In sub- jektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und alleine des- halb, um sich selbst zu bereichern. Als Einzelstrafe wären für das Delikt 80 Ta- gessätze festzulegen. Diese sind zur Hälfte und damit mit 40 Tagessätzen an die Gesamtstrafe anzurechnen. 4.7.9. Mehrfacher Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklage- ziff. 1.3.1 Zwischen dem 8. April 2019 und dem 25. Juli 2020 beging der Beschuldigte zulas- ten verschiedener Personen mehrfach einen betrügerischen Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB. Der Beschuldigte ging dabei jeweils relativ ähnlich vor. Er gelangte auf unterschiedlichem Wege – häufig, indem er die Kreditkarte aus Gar- deroben der Sportanlage entwendete – an Kreditkartendaten verschiedener Per- sonen und nutzte diese nachfolgend auf Online-Plattformen oder über die Contact- less-Funktion, bis die entsprechende Karte gesperrt war. Dem Geschädigten I._____ verursachte er so einen Schaden von CHF 362.00, dem Geschädigten J._____ einen Schaden von CHF 911.00, dem Geschädigten K._____ einen Schaden von CHF 478.00, dem Geschädigten L._____ einen Schaden von CHF 1'020.55, dem Geschädigten M._____ einen Schaden von CHF 509.85, dem Geschädigten N._____ einen Schaden von CHF 362.00, dem Geschädigten O._____ einen Schaden von CHF 3'333.85 und dem Geschädigten P._____ einen Schaden von CHF '1'614.70. Die einzelnen Karten nutzte der Beschuldigte dabei zwar jeweils mehrfach und auch an unterschiedlichen Tagen. Da der Tatent- schluss jedoch bereits mit dem Entwenden der Karten bzw. Kartendaten getroffen worden ist, ist die mehrfache Nutzung einer einzelnen Karte jeweils als eine Tat anzusehen. Vorliegend sind damit insgesamt acht Delikte zu bewerten. Für alle ist sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere im unteren beziehungsweise unters- ten Bereich anzusiedeln; besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Ausgehend vom Deliktsbetrag ist die Strafe für die Delikte mit einem Deliktsbetrag bis CHF 1'000.00 auf je 15 Tagessätze festzulegen (Delikte gegen I., J., K., M. und N.). Die Straftat gegen L. ist mit 20 Tagessät- zen zu bestrafen; diejenige gegen O._____ mit 30 Tagessätzen und die miss- bräuchliche Verwendung der Kreditkarte gegen P._____ mit 20 Tagessätzen. Die

24 / 38 einzelnen Strafen sind zur Hälfte anzurechnen, womit die Einsatzstrafe insgesamt um 70 Tagessätze (fünfmal sieben Tagessätze, zweimal zehn Tagessätze, einmal 15 Tagessätze) zu erhöhen ist. 4.7.10. Mehrfacher Diebstahl gemäss Anklageziffern 1.4.1 und 1.4.2 Gemäss Anklageziffer 1.4.1 entwendete der Beschuldigten aus dem Portemon- naie von Q._____ am 8. August 2019 CHF 300.00; gemäss Anklageziffer 1.4.1 entwendete der Beschuldigten am 11. Juli 2020 aus dem Portemonnaie von R._____ CHF 100.00 und dessen EC-Karte im Wert von CHF 30.00. Die Vorin- stanz ging davon aus, dass sich der Eventualvorsatz des Beschuldigten in beiden Fällen auf einen Diebstahl von mindestens CHF 300.00 erstreckt habe, weshalb er gemäss Rechtsprechung in beiden Fällen gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu verur- teilen sei. Insofern ist auch das objektive und subjektive Tatverschulden grundsätzlich so festzusetzen, als ob der Beschuldigte einen Betrag von bis zu CHF 1'000.00 gestohlen hat. Es erscheint angemessen, beide Taten mit 15 Ta- gessätzen zu bestrafen. Beide Strafen sind zur Hälfte (je abgerundet) anzurech- nen, womit die Einssatzstrafe insgesamt um 14 Tagessätze zu erhöhen ist. 4.7.11. Veruntreuung gemäss Anklageziff. 1.5.1 Die objektive Tatschwere für die Veruntreuung zulasten von S._____ wiegt ange- sichts des verhältnismässig tiefen Deliktsbetrags von CHF 4'766.00 leicht. In sub- jektiver Hinsicht kommt jedoch erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte sein Vertrauensverhältnis zu S._____ in dreister Art und Weise ausgenützt hat. So hat er ihm gegenüber eine Notlage vorgetäuscht, damit er ihm seine Kreditkartenda- ten herausgibt. Diese nutzte er im Anschluss dazu, um für sich und seine damali- ge Freundin Ferien in einem Fünfsternehotel in Ägypten zu buchen. Angesichts der subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, das Strafmass leicht zu erhöhen und den Beschuldigten gesamthaft zu einer Strafe von 40 Tagessätzen zu verurteilen. Diese ist der Gesamtstrafe zur Hälfte und damit mit 20 Tagessät- zen anzurechnen. 4.7.12. Veruntreuung gemäss Anklageziff. 1.5.2 Die objektive Tatschwere für die Veruntreuung zulasten der H._____ beziehungs- weise deren Mitarbeiter liegt angesichts des tiefen Deliktsbetrags von CHF 1'209.00 im untersten Bereich. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte abermals das Vertrauen seiner Arbeitgeberin in dreister Weise missbraucht, indem er die an ihn abgegebenen Goldbarren nicht an seine Mitarbeiter verteilt, sondern für sich selbst verkauft hat. Potentiell hat er dabei – unter Ausnützung seiner Stel-

25 / 38 lung als Teamleiter – nicht seiner Arbeitgeberin, sondern seine tiefergestellten Mitarbeiter geschädigt. Die objektiv schuldangemessene Strafe ist auf 20 Tages- sätze festzulegen und um zwei Tagessätze für die subjektive Tatschwere zu er- höhen. Die Strafe von 22 Tagessätzen ist im Umfang von elf Tagessätzen an die Gesamtstrafe anzurechnen. 4.7.13. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG gemäss Anklageziff. 1.6.1 – 1.6.7 Gemäss Anklageziffern 1.6.1 bis 1.6.2 lenkte der Beschuldigte am 20.9.2019, am 27.9.2019, am 1.8.2019, am 17.7.2019, am 9.8.2019, am 1.2.2020, am 25.3.2020, am 11.7.2020 und am 28.7.2020 jeweils ein Fahrzeug, ohne im Besitz eines Füh- rerausweises zu sein und erfüllte so den Tatbestand gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. Am 20.9.2019, am 9.8.2019, am 1.2.2020 und am 25.3.2020 entwendete er dafür jeweils ohne Einwilligung der berechtigten Person das gefahrene Fahrzeug zum Gebrauch und erfüllte so den Tatbestand gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG. Insgesamt liegt damit eine neunfache Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und eine vierfache Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG vor. Beide Tatbestände sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstra- fe vor. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz ist abermals für jedes Delikt eine Einzel- strafe festzulegen. Vorliegend erscheint es angemessen, für alle dreizehn Delikte je eine Strafe von 20 Tagessätzen vorzusehen. Die Strafe für die neun Wider- handlungen gegen Art. 95 Abs.1 lit. a SVG ist der Gesamtstrafe jeweils zur Hälfte anzurechnen (je zehn Tagessätze); für die Widerhandlungen gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sind der Gesamtstrafe schliesslich lediglich acht Tagessätze anzurech- nen, da sie jeweils in Idealkonkurrenz zu den Fahrten ohne Führerausweis stehen. Für alle Delikte zusammen ist die Strafe damit um 122 Tagessätze zu erhöhen. 4.6.14. Zusammenfassung Zusammenfassend ist damit als verschuldensangemessen Strafe vor Berücksich- tigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 19 Monaten vor- zusehen. Diese setzt sich aus der Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen und asperie- renden Strafen im Umfang von 480 Tagessätzen zusammen. 4.7.Täterkomponenten 4.7.1. Die verschuldensangemessene beziehungsweise tatbezogene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, er-

26 / 38 höht oder herabgesetzt werden. Die Täterkomponente umfasst namentlich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ ver- hielt, ob er Reue und Einsicht zeigte sowie ob er mehr oder weniger strafempfind- lich ist. Strafbare, aber nicht abgeurteilte Vorstrafen können bei der Strafzumes- sung berücksichtigt werden, da es weniger auf die Verurteilung des Täters als vielmehr darauf ankommt, dass er eine grundsätzlich strafbare Vortat begangen hat. Das heisst allerdings auch, dass es nur um bewiesene Verhaltensweisen ge- hen kann (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 136 zu Art. 47 StGB; BGer 6B_404/2008 v. 24.11.2008 E. 1.4.). 4.7.2. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. E.1, Sachverhalt A). Insgesamt reduzierte die Vorinstanz die Strafe aufgrund der Täterkomponenten um zwei Monate, wobei sie im Detail die Geständnisse des Beschuldigten mit einer Reduktion der Strafe um vier Monate, die einschlägigen sechs Vorstrafen (Strassenverkehrsdelikte, Betrug, geringfügiger Diebstahl, vgl. act. D.22) mit einer Erhöhung um zwei Monate berücksichtigte. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung nicht zu den Täterkomponen- ten. Die Staatsanwaltschaft wiederum rügte diese Berechnungen zu Geständnis und Vorstrafen nicht und erwähnte vielmehr, dass die Vorinstanz damit den vor- instanzlichen Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt sei. Stark straferhöhend seien jedoch die mittlerweile 51 neuen Delikte zu berücksichtigen, welche dem Beschuldigten vorgeworfen würden. Dies, zumal im Rahmen der Täterkomponen- ten auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren zu berück- sichtigen sei. Vorliegend habe der Beschuldigte mit Ausnahme von drei Delikten sämtliche 51 Straftaten eingestanden; es sei damit bewiesen, dass der Beschul- digte die Taten begangen habe. Insofern sei die Strafe um einen weiteren Monat zu erhöhen (vgl. act. H.2, S.1 f. und 5 f.). Hinsichtlich den Vorbringen des Be- schuldigten zu seinem Werdegang kann auf E. 4.2.3 und E. 5.2.2 verwiesen wer- den. 4.7.3. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Geständnisse und Vor- strafen erscheinen angemessen, es kann darauf verwiesen werden (vgl. act. E.1, E. 30.7.8). Insofern die Staatsanwaltschaft auf die laufende Untersuchung im

27 / 38 AO._____ hinweist, ist auf eine weitere Erhöhung der Strafe zu verzichten. Der Beschuldigten hat gemäss Bericht der Kantonspolizei Thurgau die meisten Delikte zwar eingestanden (vgl. act. I.3 u. I.4), was im Rahmen der Vollzugsregelung auch zu berücksichtigen ist. Jedoch erscheint es nach Ansicht des Gerichts nicht gebo- ten, die Strafe aufgrund von Taten zu erhöhen, welche zeitlich nach den hier zu beurteilenden Delikten begangenen worden sind. Dies würde letztlich zu einer doppelten Bestrafung führen, da die vorliegenden Taten auch als Vorstrafen im späteren Verfahren Berücksichtigung finden werden. Zusammenfassend ist die Freiheitsstrafe deshalb aufgrund der Geständnisse um vier Monate zu reduzieren und aufgrund der zahlreichen Vorstrafen um zwei Monate zu erhöhen. Gesamthaft ist die Strafe aufgrund der Täterkomponenten um zwei Monate auf 17 Monate Freiheitsstrafe zu senken. 4.8.Kumulative Strafen 4.8.1. Wie dargelegt, wurde der Beschuldigte – neben den bisher behandelten Verbrechen und Vergehen – auch zu Übertretungen verurteilt, welche als Strafe lediglich eine Busse vorsehen (Konkrete Delikte: mehrfacher geringfügiger betrü- gerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB; mehrfacher geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. mit Art. 172 ter StGB; mehrfache Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG; Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV; Widerhandlung gegen Art. 63 VZAE i.V.m. Art. 90a lit. b VZAE; Widerhandlung gegen Art. 57 Abs. 3 PBG). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte haben die von der Vorinstanz dafür ausgefällten Busse von CHF 4'000.00 nicht beanstandet; angesichts dessen ist daran festzuhalten. Da diese Tatbestände eine andere Strafart vorsehen, als vor- liegend für die übrigen verurteilten Tatbestände gewählt werden musste, sind sie mit der Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu kumulieren, d.h. nebeneinander auszu- sprechen. 4.8.2. Schliesslich ist der Beschuldigte aufgrund einer Hinderung einer Amtshand- lung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB verurteilt worden, welcher als Strafe maximal eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze vorsieht. Die Vorinstanz hat den Strafrah- men voll ausgeschöpft und den Beschuldigten zu 30 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt vorliegend, am Strafmass von 30 Ta- gessätzen festzuhalten; die Verteidigung hat sich zu diesem Punkt nicht geäus- sert. Angesichts dessen erscheint es auch hier angemessen, am Strafmass von 30 Tagessätzen festzuhalten; auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz kann verwiesen werden (act. E.1, E. 30.8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

28 / 38 Die Staatsanwaltschaft beantragt jedoch eine Erhöhung der Tagessatzhöhe. Für die Bemessung der Tagessatzhöhe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils massgebend (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Vor- liegend hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, dass er aktuell CHF 2'200.00 verdiene, jedoch zusätzlich durch seine Eltern und die Partnerin unterstützt werde (namentlich CHF 300.00 monatlich für den öffentli- chen Verkehr und Übernahme der Versicherungen). Zudem bezahle er etwa CHF 500.00 monatlich an das Betreibungsamt, um seine Schulden abzubauen (vgl. act. H.4, Frage IV.9). Angesichts dessen erscheint es angemessen, dem Be- schuldigten ein Einkommen von rund CHF 2'500.00 anzurechnen. Da die Versi- cherungen von seinen Eltern und der Partnerin übernommen werden, ist von ei- nem Pauschalabzug abzusehen. Abzuziehen ist jedoch die monatlich geleistete Zahlung von rund CHF 582.00 an das Betreibungsamt. Unter Berücksichtigung eines verfügbaren monatlichen Einkommens von CHF 1'918.00 ist die Tagessatz- höhe damit auf CHF 60.00 festzulegen. 4.8.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit zusätzlich zur ausgespro- chenen Freiheitsstrafe mit einer Busse von CHF 4'000.00 und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 60.00 zu bestrafen. 5.Vollzug 5.1.Grundsätze zum Strafvollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es kann eine Strafe von mindestens einem Jahr und höchs- tens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB (zwischen einem und drei Jahren) ist der Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätz- lich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu be- jahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventi- ver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Erge- ben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Be- denken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht anstelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug ge-

29 / 38 währen. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teil- vollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Be- währungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Mög- lichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Erkennt das Gericht auf eine teilbedingte Strafe, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die bei- den Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Ein- zeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Pro- gnose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Be- währung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGer 6B_1095/2014 v. 24.3.2015 E. 3.1). 5.2.Vorbringen der Parteien 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft sah weder die Voraussetzungen des bedingten noch des teilbedingten Vollzugs als gegeben an. Namentlich brachte sie vor, dass der Beschuldigte trotz seiner Vorstrafen auch während laufendem Strafverfahren immer weiter delinquiert habe und sogar nach Anklageerhebung beim Regionalge- richt nicht damit aufgehört habe. Auch die Staatsanwaltschaft AR._____ führe wei- tere Verfahren, wobei der Beschuldigte 43 von 44 nach Erlass des erstinstanzli- chen Urteils mutmasslich begangenen Delikte eingestanden habe. Der Beschul- digte habe die von der Vorinstanz eingeräumte letzte Chance mehrfach vertan; er ziehe nach wie vor nicht die nötigen Konsequenzen aus seinen Handlungen. Die Prognose sei mehr als nur ungünstig; eine unbedingte Strafe sei deshalb notwen- dig (act. H.2, S. 6 ff.). 5.2.2. Die Verteidigung bestritt die Vorbringen der Anklagebehörde. Namentlich habe die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Staatsanwaltschaft bei laufenden Strafuntersuchungen nichts zuungunsten des Beschuldigten ableiten könne. Gemäss Aktenbeizug der Staatsanwaltschaft AR._____ seien seit dem erstin-

30 / 38 stanzlichen Urteil zudem nur wenige neue angebliche Lebenssachverhalte hinzu- gekommen; eine Verurteilung sei bis anhin nicht erfolgt, womit auch hier das Prin- zip der Unschuldsvermutung gelte. Zudem sei die Deliktsumme nicht so hoch, um das Ermessen der Vorinstanz in Bezug auf die Rückfallprognose umzustossen. Beim Beschuldigten sei vielmehr nicht von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen. Er habe seit der erstinstanzlichen Verurteilung einen radikalen Sinneswandel vollzogen. Er habe sich augenscheinlich zum Positiven verändert, der Beschuldig- te habe mittlerweile erkannt, dass er sein Leben in die eigene Hand nehmen müs- se. Aus diesem Grund habe er sich auch freiwillig in psychologische Behandlung begeben, was ihm angerechnet werden müsse. Der Schlussbericht der Be- währungshilfe des Kantons AS._____ vom Frühling 2022 zeige mit Blick auf die Legalprognose, dass der Beschuldige in Zukunft problemlos straffrei und mit er- höhter sozialer Selbständigkeit durch das Leben gehen werde. Er habe sich zum Guten verändert und mache einen freundlichen, offenen und zugewandten Ein- druck. Heute sehe seine Lebenssituation noch einmal massiv besser aus als im Frühling 2022. Er lebe in einer stabilen Partnerschaft und werde von seinen Eltern stark getragen und gefördert. Seine Partnerin sei Pflegefachfrau und Berufsbildne- rin und unterstütze ihn in seiner Ausbildung und auch finanziell. Sie kenne zudem seine deliktische Vergangenheit. Auch in der Arbeitswelt habe sich der Beschul- digte bewährt. Er arbeite bei der U._____ und befinde sich in der Ausbildung zum Pflegefachmann HF. Er habe sein Leben in kurzer Zeit geordnet. Eine unbedingte Freiheitsstrafe würde ihn wieder aus dem neu geordneten Leben reissen, was nicht im Sinne des Gerichts beziehungsweise der Strafgesetzgebung sein können. Es sei von zentraler Bedeutung, dass der Beschuldigte seine Ausbildung absch- liessen könne; der Vollzug einer Freiheitsstrafe stünde dem diametral entgegen, zudem würde er wohl seine neue Partnerin verlieren. Der Beschuldigte wolle in naher Zukunft alle Schulden zurückbezahlen, er wolle sein Leben von der Pike neu beginnen. Ein Freiheitsentzug würde sein Vorhaben, ein bürgerliches Leben zu führen, vollends zerstören. Aus diesem Grund sei die Berufung abzuweisen und er in Freiheit zu belassen (act. H.1, S. 4 ff.). 5.3.Subsumtion 5.3.1. Bei einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sind die objektiven Voraussetzun- gen für die Gewährung des bedingten und teilbedingten Vollzugs erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt aufgezeigt, dass er offenbar nicht ernsthaft gewillt ist, sein Verhalten der Rechtsordnung anzupassen. Im Strafregister sind insge- samt sechs einschlägige Verurteilungen registriert, und offenbar hat der Beschul-

31 / 38 digte seit dem vorinstanzlichen Urteil abermals weiterdelinquiert (vgl. E. 4.7.3). Auch letzteres ist vorliegend zu berücksichtigen, da es im Rahmen der Legalpro- gnose gerade um die Beurteilung geht, wie sich eine bestimmte Strafe bezie- hungsweise Vollzugsform auf den Täter auswirken wird. Die Vorinstanz hatte in ihrem Urteil dementsprechend auch festgehalten, dass es am Beschuldigten liege, den Beweis für seinen behaupteten Sinneswandel anzutreten. Diesen Beweis konnte er nicht erbringen. Angesichts dieses in der Vergangenheit sehr grossen Rückfallrisikos kann deshalb grundsätzlich nur schwer von einer positiven Legal- prognose ausgegangen werden. Nichtsdestotrotz zeigt der Beschuldigte auch po- sitive Tendenzen. Seit September 2022 befindet er sich in Ausbildung zum Pflege- fachmann HF. Zudem hat er sich gemäss eigener Aussagen mit seinen Eltern ver- söhnt und hat – um Kosten zu sparen – zeitweise auch wieder bei ihnen gewohnt. Mittlerweile sei er mit seiner Freundin zusammengezogen, welche die ganze Si- tuation kenne. Auch seine Berufsbildnerin und der Pflegedirektor seines aktuellen Arbeitgebers würden seine Situation kennen und ihn unterstützen. Auflage seines Arbeitgebers sei es zudem gewesen, dass er sich mit einem internen Psychologen treffe, mit welchem er sich mit der ganzen Sache auseinandersetzen müsse. An- gesichts dieser Entwicklung erscheint es nicht sinnvoll, den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen und ihn für über ein Jahr aus seinem neuen Setting herauszureissen. Aufgrund der jüngsten Entwicklung erscheint es möglich, dass er dieses Mal tatsächlich zu einem Sinneswandel gekommen ist und er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Dennoch erscheint es angesichts des hohen Rückfallrisikos in der Vergangenheit nötig, die Strafe zumindest teilweise unbedingt auszusprechen. Die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges könnte für die Zukunft eine weitaus besse- re Prognose erlauben, als wenn ganz auf den Vollzug verzichtet werden würde oder die Strafe gar vollständig unbedingt ausgesprochen werden würde. Mit einem vorliegend zu gewährenden Teilvollzug erscheint es gegebenenfalls zudem mög- lich, dass der Beschuldigte die Haft in Halbgefangenschaft vollziehen und so seine Ausbildung abschliessen kann. Hinsichtlich der Aufteilung der Freiheitsstrafe auf den Teilvollzug und den Teilaufschub ist angesichts der Vorgeschichte und des Verschuldens des Beschuldigten das maximal gesetzlich zulässige auszuschöp- fen. Dementsprechend sind acht Monate Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen und neun Monate Freiheitsstrafe lediglich bedingt auszusprechen. 5.3.3. Ebenfalls lediglich bedingt auszusprechen ist schliesslich die Geldstrafe. Die Entwicklung des Beschuldigten in den vergangenen Monaten und die zu voll- ziehende Freiheitsstrafe lassen darauf hoffen, dass der Beschuldigte seine Lektion endlich gelernt hat. Die Ausfällung einer zusätzlichen unbedingten Geldstrafe er-

32 / 38 scheint deshalb nicht sinnvoll, um ihn von weiteren Strafen abzuhalten, zumal es dem Beschuldigte ohnehin nicht möglich sein wird, eine Geldstrafe in naher Zu- kunft zu bezahlen. 5.4.Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts des in der Vergangenheit hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten er- scheint vorliegend eine Probezeit von fünf Jahren angemessen und notwendig. Die Probezeit von fünf Jahren gilt dabei sowohl hinsichtlich der bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von neun Monaten als auch für die bedingt ausgespro- chene Geldstrafe. 6.Fazit zum Strafmass und Strafvollzug Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 60.00 und einer Busse von CHF 4'000.00 zu verurteilen. Die bereits erstandene Polizeihaft von 2 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Freiheitsstrafe ist im Umfang von acht Mona- ten zu vollziehen; der Vollzug der übrigen neun Monate und der Geldstrafe von 30 Tagessätzen wird unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben. 7.Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1.Untersuchung und Vorinstanz 7.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. 7.1.2. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend lediglich die Strafzumessung ange- fochten, womit alle übrigen Punkte – namentlich die Schuldsprüche – in Rechts- kraft erwachsen sind. An den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, zumal die beschuldigte Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs.1 StPO zu tragen hat, wenn sie verurteilt wird. Diesbezüglich und hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidiger kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1, E. 47; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 15'439.00 sind damit im Umfang von 7/10 beziehungsweise CHF 10'807.30

33 / 38 dem Beschuldigten zuzuweisen; die übrigen CHF 4'631.70 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Verfahrenskosten des Regionalge- richts Plessur sind ebenfalls zu 7/10 durch den Beschuldigten zu tragen. CHF 3'500.00 gehen damit zu seinen Lasten, CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 16'706.20 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalge- richts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 11'694.35. 7.2.Rechtsmittelinstanz 7.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen. Die Kosten des Berufungsver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2.2. In casu dringt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen in grossen Teilen durch. Sie hatte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zudem die Erhöhung des Tagessatzes für die Geldstrafe von CHF 30.00 auf CHF 60.00 be- antragt. Durch das vorliegende Urteil wird die Freiheitsstrafe von 14 auf 17 Monate erhöht, wobei 8 davon zu vollziehen sind. Zudem wird der Tagessatz auf CHF 60.00 erhöht. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erscheint es ange- messen, dem Beschuldigten ¾ und damit CHF 3'000.00 der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die restlichen CHF 1'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubün- den (Kantonsgericht). 7.2.3. Vorliegend war der Beschuldigte amtlich verteidigt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung übernimmt einstweilen der Kanton Graubünden, sie sind aber vom Beschuldigten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se zulassen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Zurückzuerstatten sind die Kosten dabei nur insoweit, als der Beschuldigte in der Sache unterliegt, vorlie- gend demnach zu ¾. Der amtliche Verteidiger reichte anlässlich der Hauptver- handlung eine Honorarnote im Umfang von CHF 4'171.00 (inkl. Spesen und MwSt.; act. G.1) ein. Er machte dabei einen Aufwand von 18.8 Stunden à CHF 200.00 geltend. Dies erscheint der vorliegenden Sache angemessen; der Verteidiger ist mit diesem Betrag zu entschädigen. Vorbehalten bleibt wie darge- legt die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten. Dieser ist demnach verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung im Betrag von CHF 3'128.25 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

34 / 38 8.Berichtigung Das am 27. Juli 2023 unbegründet mitgeteilte Entscheiddispositiv der erkennen- den I. Strafkammer ist in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen. Neu sind als Ziffern 4.1 und 4.2 des Dispositivs die Rechtsmittelbe- lehrungen an das Bundesgericht und das Bundesstrafgericht aufzunehmen; die bisherige Dispositivziffer 4 (Mitteilungen) verschiebt sich entsprechend nach hin- ten. Die Berichtigung wird den Parteien in Form eines Beschlusses eröffnet (Art. 83 Abs. 4 StPO).

35 / 38 Demnach wird beschlossen: Das am 27. Juli 2023 unbegründet mitgeteilte Entscheiddispositiv des Urteils vom 26. Juli 2023 wird in Bezug auf die neu aufzunehmenden Rechtsmittelbelehrungen (neue Dispositivziffern 4.1 und 4.2) von Amtes wegen berichtigt. und erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 11. Januar 2022 (Proz. Nr. 515-2021-10) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

  1. A._____ wird in Bezug auf die Ziffern 1.1.2, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8 und 1.1.9 der Anklageschrift vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und in Bezug auf die Ziffern 1.2.3 und 1.2.5 der Anklageschrift vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB freigesprochen.
  2. A._____ ist schuldig: -des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB -des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB -der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB
  • der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB
  • des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB
  • des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter StGB
  • des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB
  • des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. mit Art. 172 ter StGB
  • der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB
  • der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB -der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG
  • der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG
  • der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG
  • der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV
  • der Widerhandlung gegen Art. 63 VZAE i.V.m. Art. 90a lit. b VZAE
  • der Widerhandlung gegen Art. 57 Abs. 3 PBG.

36 / 38 3. [...] 4. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gerichtlich ein- gezogen und sind zu vernichten:

  • V._____ Kreditkarte mit der Karten Nr. W._____ (act. 16.3)
  • Kreditkarte X._____ mit der Nummer Y., lautend auf Z. (act. 24.3)
  • Kreditkarte X._____ mit der Nummer AA., lautend auf M. (act. 24.3)
  • Kreditkarte AB._____ mit der Nummer AD., lautend auf AC. (act. 24.3)
  • Kreditkarte X._____ mit der Nummer AE._____, lautend auf Da- niel Lichtenstern (act. 24.3)
  • Kreditkarte X._____ mit der Nummer 5500 2080 0294 3762, lau- tend auf AF._____ (act. 24.3)
  1. a) Die Zivilklage der D., AH., gegen A._____ wird im Umfang von CHF 15'200.00 zzgl. Zins zu 5% seit 27. März 2019 gutgeheissen und A._____ verpflichtet, der AG., AH., diesen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen. b) Die Zivilklage von I._____ gegen A._____ wird gutgeheissen und Letzterer verpflichtet, I._____ CHF 360.00 zu bezahlen. c) Die Zivilklage von S._____ gegen A._____ in Höhe von CHF 4'766.00 wird auf den Zivilweg verwiesen. d) Die Zivilklage der AI._____ gegen A._____ in Höhe von CHF 4'766.00 wird auf den Zivilweg verwiesen. e) Die Zivilklage von AJ._____ gegen A._____ wird gutgeheissen und Letzterer verpflichtet, Ersterem CHF 300.00 zu bezahlen. f) Die Zivilklage von N._____ gegen A._____ wird gutgeheissen und Letzterer verpflichtet, Ersterem CHF 362.00 zu bezahlen. g) Die Zivilklage der AK._____ gegen A._____ wird im Umfang von CHF 12'760.00 gutgeheissen und A._____ verpflichtet, der AK._____ diesen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen. h) Die Zivilklage der AL._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. i) Die Zivilklage von O._____ gegen A._____ wird im Umfang von CHF 1'000.00 gutgeheissen und A._____ verpflichtet, O._____ diesen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. j) Die Zivilklage der AM._____ gegen A._____ wird gutgeheissen. A._____ wird verpflichtet, der AM._____ CHF 2'925.80 zu bezah- len. k) Die Zivilklage der T._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

37 / 38 l) Die Zivilklage von R._____ gegen A._____ wird gutgeheissen und Letzterer verpflichtet, Ersterem CHF 276.00 zu bezahlen. m) Die Zivilklage der H._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. n) Die Zivilklage von AN._____ gegen A._____ wird gutgeheissen und Letzterer verpflichtet, Ersterem CHF 1'634.70 zu bezahlen. o) Die Zivilklage von Manuel Pepe gegen A._____ wird gutgeheis- sen und Letzterer verpflichtet, Manuel Pepe CHF 91.60 zu be- zahlen. 6. [...] 7. [...] 8. [...] 9. (Rechtsmittel) 10. (Mitteilungen) 2.1.A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 4'000.00 be- straft. 2.2.Die erstandene Polizeihaft von 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2.3.Von der Freiheitsstrafe sind 8 Monate zu vollziehen. Der Vollzug der Gelds- trafe und der übrigen 9 Monate der Freiheitstrafe wird unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben. 2.4.Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 40 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.1.Die Untersuchungskosten von CHF 15'439.00 gehen im Umfang von CHF 10'807.30 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 4'631.70 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 3.2.Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 geht im Umfang von CHF 3'500.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'500.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 16'706.20 werden einst- weilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbe-

38 / 38 halten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ im Umfang von CHF 11'694.35 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 3.3.Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 3'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'171.00 werden einstwei- len aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ im Umfang von CHF 3'128.25 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 4.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.2.Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger ge- mäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Be- schwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bel- linzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 5.Mitteilung an:

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