Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 27. Juni 2023 ReferenzSK1 22 28 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Gustin, Aktuar ParteienA._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte B._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur GegenstandDiebstahl Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 28.03.2022, mitgeteilt am 17.05.2022 (Proz. Nr. 515-2022-4) Mitteilung15. März 2024
2 / 17 Sachverhalt A.Mit Strafanzeige vom 13. August 2019 erhob die A._____ Strafantrag ge- gen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Sachbeschädigung, Diebstahl, eventualiter Sachentziehung und Erschleichung von Beiträgen nach dem Land- wirtschaftsgesetz. Im Strafantrag konstituierte sich die A._____ als Privatklägern im Zivil- und Strafpunkt. Im Sinne einer Zivilklage beantragte sie, der Beschuldigte sei zu verpflichten, die sechs Siloballen an die Privatklägerin herauszugeben oder CHF 840.00 zuzüglich 5% Zins seit Einreichung der Zivilklage zu bezahlen. B.Nach erfolgter Strafuntersuchung erklärte die Staatsanwaltschaft Graubün- den den Beschuldigten am 13. Oktober 2021 mittels Strafbefehl schuldig des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Die Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aus- gesprochen; die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung derselben wurde auf vier Tage festgelegt. C.Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 15. Oktober 2021 Einsprache. Am 11. Januar 2022 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala zur Durchführung des Hauptverfahrens. D.An der Hauptverhandlung des Regionalgerichts Viamala am 28. Oktober 2020 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen im Strafbefehl fest. Die Privat- klägerin verzichtete auf eine Teilnahme und hielt an ihrem Strafantrag ebenfalls fest. Betreffend die Zivilforderung äusserte sie sich wie folgt: "Die Zivilforderung der Privatklägerin beläuft sich gemäss Strafantrag vom 13. August 2019 für die gegenständlichen sechs Siloballen à CHF 65.00 auf CHF 390.00 zuzüglich 5% Zins seit dem Tag der Antragsstellung, mithin seit dem 13. August 2019. Daran wird unverändert festgehalten. [...]. Der Beschuldigte beantragte im Schuldpunkt namentlich einen vollumfänglichen Freispruch. Hinsichtlich der von der Privatklägerin angehobenen Zivilklage bean- tragte er eine Abweisung, eventualiter einen Verweis auf den Zivilweg. E.Mit Urteil vom 28. März 2022 (Proz. Nr. 515-2022-4) sprach das Regional- gericht Viamala den Beschuldigten vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB frei. Die Zivilklage der Privatklägerin wies sie ab. Die Verfahrenskos- ten (Untersuchung CHF 1'935.00; Gerichtsverfahren CHF 5'000.00) legte sie dem Kanton Graubünden auf, zudem sprach sie dem Beschuldigten für seine Rechts- vertretung eine Entschädigung von CHF 4'500.00 aus der Gerichtskasse zu.
3 / 17 F.Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin fristgerecht Berufung an. In der Berufungserklärung vom 7. Juni 2022 beantragte sie die vollumfängliche Auf- hebung des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte sei des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu verpflichten, die sechs Silobal- len an die Privatklägerin herauszugeben oder CHF 840.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. August 2019 zu bezahlen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Graubündens. G.Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 forderte der Vorsitzende der I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts die Privatklägerin auf, eine Sicherheitsleistung von CHF 4'000.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung ging innert Frist ein. In der Folge lud der Kammervorsitzende die Parteien mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 zur Hauptverhandlung am 27. Juni 2023 vor. H.In der Berufungserklärung vom 7. Juni 2022 hatte die Privatklägerin zwei Beweisanträge gestellt. Einerseits hatte sie den Beizug der Strafakten betreffend das vom Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, inklusive der Verfahrenseröffnung der Staatsanwaltschaft wegen Irreführung der Rechtspflege, beantragt. Andererseits hatte sie die Einholung einer schriftlichen Auskunft des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG), wer in den Jah- ren 2015 bis und mit 2022 als berechtigter Bewirtschafter der Parzellen Nrn. C._____ und D., beide im Grundbuch der Gemeinde E., gemeldet gewesen sei, erbeten. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 hiess der Vorsitzende der I. Strafkammer beide Beweisanträge gut. I. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 27. Juni 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die Privatklägerin hielt an ihren in der Berufungserklärung formu- lierten Anträgen fest. Der Beschuldigte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Das vorinstanz- liche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigten und der Beschuldigte in diesem Sinne freizusprechen. Erwägungen 1.Formelle Voraussetzungen 1.1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Via- mala ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die übrigen formellen Vor- aussetzungen geben – mit nachfolgender Ausnahme betreffend Strafantrag – zu keinen Bemerkungen Anlass.
4 / 17 1.2.Hinsichtlich eines gegebenenfalls notwendigen Strafantrags ist das Folgen- de festzuhalten: In casu wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten das Be- gehen eines Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vor. Dies ist ein Offizi- aldelikt, wofür kein Strafantrag vorausgesetzt wird. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren eventualiter vor, dass – sofern das Gericht wider Erwarten die Anklage als erstellt erachte – nur ein geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172 ter StGB vorliege. Eine Verurteilung aufgrund eines geringfü- gigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172 ter StGB stellt ein Antragsdelikt dar und setzt dementsprechend einen Strafantrag voraus. Angesichts des vorliegen- den Verfahrensausgangs (Freispruch) erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eventualantrag des Beschuldigten. Der Vollständigkeit halber sei lediglich er- wähnt, dass ein gültiger Strafantrag vorliegen würde, sofern von einem geringfügi- gen Vermögensdelikt auszugehen wäre (StA act. 3.2). 1.3.Den Erwägungen entsprechend ist auf die Berufung einzutreten, womit ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO). 2.Anklage, vorinstanzliches Urteil, Berufungsumfang 2.1.Mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten aufgrund Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Dabei warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor: Der Beschuldigte war seit dem Jahre 2000 unter anderem Pächter der Grundstücke Nr. C._____ und D._____ in F., Gemeindegebiet E.. Dem Beschuldigten wurde diese Pacht gekündigt, was er mit Schreiben vom 25. Januar 2017 unterschriftlich bestätigte und die Kündi- gung akzeptierte. Zusätzlich teilte die neue Eigentümerin, die A., dem Beschuldigten mit Schreiben vom 20. Juni 2019 mit, dass er die ent- sprechenden Grundstücke nicht (mehr) mähen dürfe. Trotzdem, d.h. ohne Recht, mähte der Beschuldigte am 5. August 2019 die Grundstücke Nr. C. und D._____ in F.. Aus dem gemähten Gras im Ge- samtwert von ca. CHF 840.00 stellte der Beschuldigte sechs Siloballen her und transportierte diese Siloballen ins Tal auf seinen Hof in G. (Ge- meinde H._____), wo er diese den Tieren verfütterte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich auf diese Weise einen ihm nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. 2.2.Die Vorinstanz sah sowohl den Anklagesachverhalt als auch den Tatbe- stand des Diebstahls als nicht gegeben an und sprach den Beschuldigten frei; die Zivilklage wies sie ab. Gegen diesen Urteilsspruch erhob die Privatklägern Beru- fung und focht dabei das ganze Dispositiv an. Die Privatklägerin beantragt wie erwähnt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie in zivilrechtlicher Hinsicht die Herausgabe von sechs
5 / 17 Siloballen oder die Bezahlung von CHF 840.00 zuzüglich Zins seit dem 13. August 2019. Zusammengefasst steht damit das ganze Urteil zur Disposition. 3. Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Be- weiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2). 4.Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB 4.1.Tatbestand und Vorbemerkungen 4.1.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls strafbar, wer je- mandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand setzt für eine Strafbarkeit in objektiver Hinsicht eine fremde bewegliche Sache und eine Weg- nahme, sprich den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Ge- wahrsams, voraus. In subjektiver Hinsicht wird – neben vorsätzlichem Handeln betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale – verlangt, dass der Täter mit An-
6 / 17 eignungs- und Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. Die Grenze für den geringen Vermögenswert bzw. geringen Schaden im Sinne von Art. 172 ter Abs. 1 StGB beträgt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung CHF 300.00 (BGE 121 IV 261 E. 2d; 123 IV 199 E. 2c). 4.1.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 5. August 2019 das Gras auf der Parzelle Nr. C._____ in F._____ (4'762 m 2 , vgl. StA act. 3.5, S. 3) gemäht und auf seinen Hof transportiert hat. Belegt ist zudem, dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt Eigentümerin dieser Parzelle war. Ob der Beschuldigte auch die Parzelle D._____ gemäht hat, ist umstritten; der Beschul- digte selbst bestreitet dies vehement. Wie im Folgenden noch zu sehen sein wird, ist dies vorliegend jedoch unbeachtlich (vgl. E. 4.4). Klar ist, dass das Gras durch das Mähen zu einer beweglichen (verkehrsfähigen) Sache geworden ist (vgl. dies- bezüglich bereits BGE 72 IV 53 E. 1); mit dem Abtransport hat der Beschuldigte daran neuen Gewahrsam begründet. In der Hauptsache strittig ist vorliegend je- doch, ob es sich beim Gras um eine für den Beschuldigten fremde Sache gehan- delt hat und er mit der Wegnahme unberechtigterweise bestehenden Gewahrsam gebrochen hat. Die Tatbestandsvoraussetzung der Fremdheit ist dementspre- chend im Folgenden näher auszuführen: 4.1.3. Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines andern als des Täters steht. Massgebend ist grundsätzlich die Zivilrechtsordnung (vgl. statt vieler BGE 122 IV 179 E. 3c). Vorliegend ist damit zu prüfen, in wessen Eigentum das gemäh- te Gras stand. Das Zivilrecht normiert in Art. 642 Abs. 1 ZGB das Akzessionsprin- zip, wonach der Eigentümer einer Sache grundsätzlich auch Eigentum an allen ihren Bestandteilen hat. Als Bestandteil gilt dabei grundsätzlich alles, was nicht ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung abgetrennt werden kann, wo- mit namentlich Pflanzen als Bestandteil eines Grundstücks anzusehen sind (vgl. dazu Art. 667 Abs. 2 ZGB). Dies gilt gemäss expliziter Norm in Art. 643 Abs. 1 ZGB auch für die natürlichen Früchte einer Sache, wobei als natürliche Früchte alle periodischen Erzeugnisse und Erträgnisse gelten, welche nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden können (vgl. Art. 643 Abs. 2 ZGB). Mit der Trennung von der Hauptsache wird eine Frucht zu einer selbständigen beweglichen Sache, welche sich vom rechtlichen Schicksal der Stammsache löst (vgl. für das Gras BGE 72 IV 53 E. 1). An der neu entstan- denen Sache erwirbt der Eigentümer der Stammsache nach dem Substantialprin- zip grundsätzlich originäres Eigentum (vgl. BGE 131 III 217 E. 4.1 = Pra 2006 Nr.
7 / 17 6). Dieser Grundsatz wird jedoch in bestimmten Fällen durch das Produktionsprin- zip durchbrochen, wonach eine Drittperson Eigentum an den natürlichen Früchten erwirbt, wenn sie deren Entstehung durch Arbeit oder Organisation gefördert hat. Namentlich erwirbt der Pächter gestützt auf Art. 275 OR originär Eigentum an selbstgezogenen Früchten oder Erträgnissen, welche er vom Grundstück abge- trennt hat. Dasselbe gilt gemäss Art. 938 ZGB auch für jemanden, der eine Sache in gutem Glauben besitzt und sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt (vgl. dazu Stephan Wolf/Wolfgang Wiegand, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl., Basel 2024, N 12 m.w.H. zu Art. 643 OR). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus diesen Erwägungen ohne Weiteres, dass das Gras aufgrund des Akzessionsprinzips vor dem Mähen im Eigentum des Grundstückeigentümers war. In diesem Zeitpunkt war das Gras für den Beschul- digten damit fremd. Gestützt auf das Produktionsprinzip ist das Eigentum am ge- schnittenen Gras jedoch im Zeitpunkt der Abtrennung auf den Beschuldigten ori- ginär übergegangen, sofern entweder ein Pachtvertrag bestand oder der Beschul- digte zumindest im (guten) Glauben gehandelt hat, nach wie vor zur Nutzung des Grundstücks berechtigt zu sein. Vorliegend macht der Beschuldigte geltend, dass ein Pachtvertrag bestanden habe, beziehungsweise er vom Bestehen eines sol- chen ausgegangen sei. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4.2.Bestehen eines Pachtvertrags 4.2.1. Vorliegend ist erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und I._____ seit dem Jahr 2000 ein Pachtvertrag bestand, welcher ihn dazu berechtigte, die heuti- gen Parzellen Nrn. C._____ und D._____ (vgl. zu letzterer E. 4.4) in E./J. zu bewirtschaften (StA act. 3.13). Umstritten ist hingegen die Frage, ob der besagte Pachtvertrag auch noch am 5. August 2019 bestand, weil mit dem Eigentumsübergang der Parzelle Nr. C._____ am 24. August 2018 auf die Privatklägerin auch der Pachtvertrag aus dem Jahr 2000 auf dieselbe übergegangen ist. Die Privatklägerin bestreitet dies und bringt vor, dass der Beschuldigte selbst die Kündigung des Pachtvertrags per 25. Januar 2017 mit Schreiben vom 25. Januar 2017 bestätigt habe. Der Vertreter der Privatklägerin, K._____, gab dazu anlässlich einer Einvernahme an, dass er am 25. Januar 2017 den Beschuldigten persönlich besucht habe und dieser vor Ort, auf der Motorhaube seines Range Rovers, das von ihm vorbereitete Schrei- ben unterzeichnet habe (StA act. 1.13, Frage 16). Der Beschuldigte bestritt diese Darstellung mehrfach. Er gibt an, dass das Schreiben per Post an ihn gelangt sei
8 / 17 und er dieses nicht unterzeichnet habe, schon gar nicht auf der Motorhaube des Range Rovers. Es sei allerdings einmal vorgekommen, dass er eine Quittung für Eier und Käse auf der Motorhaube des Fahrzeugs von K._____ unterzeichnet ha- be. Dass er dabei auch das Schreiben vom 25. Januar 2017 – mutmasslich verse- hentlich – unterzeichnet hat, schloss er anlässlich der Konfronteinvernahme zu- mindest nicht mehr ganz aus (StA act.1.13, Fragen 17 u. 18). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin bringen hinsichtlich des Pachtvertrags vor, dass dieser am 25. Januar 2017 aufgelöst worden sei, was durch das vom Beschuldigten unterzeichnete Schreiben bewiesen werde. Der Be- schuldigte hingegen bestreitet vornehmlich, dass er dieses Schreiben je unter- zeichnet hat. In casu ist damit im Wesentlichen zu prüfen, ob der Pachtvertrag aus dem Jahr 2000 tatsächlich aufgelöst worden ist. Neben den Bestimmungen aus dem Obligationenrecht sind im vorliegenden Falle die einschlägigen Bestimmun- gen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) einschlägig, zumal – wie von keiner Partei bestritten – der Pachtvertrag aus dem Jahr 2000 dem LPG unterliegt/unterlag. Das LPG sieht dabei zu den Kündi- gungsmöglichkeiten und der Vertragsdauer eines dem LPG unterliegenden Pacht- vertrags diverse (teilweise zwingende) Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sind vorliegend relevant und deshalb nachfolgend kurz zu erläutern: 4.2.3. Gemäss Art. 7 LPG ist für einzelne Grundstücke eine erste Pachtdauer von mindestens sechs Jahre vorzusehen, sofern die kantonale Behörde eine kürzere Pachtdauer nicht bewilligt. Art. 8 LPG sieht wiederum vor, dass ein Pachtvertrag unter anderem dann für weitere sechs Jahre gilt, wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist und nicht ordnungsgemäss gekündigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit a LPG), wobei eine Vereinbarung über eine Fortsetzung auf kürzere Zeit eben- falls nur gültig ist, wenn die zuständige Behörde dies bewilligt hat (Art. 8 Abs. 2 LPG). Eine ordentliche Kündigung eines dem LPG unterliegenden Pachtvertrags hat schliesslich gemäss Art. 16 LPG schriftlich mit einer Kündigungsfrist von ei- nem Jahr auf – sofern nicht anderes vereinbart ist – den ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin zu erfolgen. Eine ausserordentliche Auflösung des Pachtver- trags ist gegebenenfalls dann möglich, wenn der Pachtgegenstand veräussert wird. Grundsätzlich tritt der Erwerber anstelle des alten Eigentümers in diesem Falle zwar in den Pachtvertrag ein (vgl. Art. 14 LPG). Der Erwerber kann den Pachtvertrag jedoch unter gewissen Voraussetzungen und mit einer Frist von ei- nem Jahr auflösen, wenn er dies dem Pächter innert dreier Monate seit Abschluss des Veräusserungsvertrags schriftlich anzeigt (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 LPG). Gemäss Art. 17 LPG ist zudem eine vorzeitige Auflösung eines Pachtvertrages
9 / 17 möglich, wenn die Erfüllung des Vertrags für eine Partei aus wichtigen Gründen unzumutbar geworden ist. Der Beschuldigte und I._____ haben im Pachtvertrag aus dem Jahr 2000 einen Pachtbeginn am 1. Januar 2000 vereinbart, wobei der Vertrag gemäss Vertrags- text erstmals auf den 1. Januar 2001 gekündigt werden konnte. Als erste Pacht- dauer, Fortsetzungsdauer und als Kündigungsfrist legten sie jeweils ein Jahr fest. Damit wichen sie hinsichtlich der ersten Pachtdauer und der späteren Fortset- zungsdauer von den gesetzlich vorgesehenen sechs Jahren ab (vgl. Art. 7 u. 8 LPG). Dies, obwohl – soweit ersichtlich – keine dafür notwendige Bewilligung des Landwirtschaftsamts vorlag. Insofern sind diese vertraglichen Regelungen als nichtig zu betrachten (vgl. Art. 7 Abs. 4 LPG; Benno Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg, 2014, N 227, 240). Entgegen dem Wortlaut im Vertrag hätte dieser damit erstmals auf den 1. Januar 2006 gekündigt werden können; danach ist der Vertrag jeweils um weitere sechs Jahre verlängert worden. Die nächsten Kündigungstermine wären damit der 1. Januar 2012 und der 1. Ja- nuar 2018 gewesen. 4.2.4. Vorliegend betrifft der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien die Frage, ob das Schreiben vom 25. Januar 2017 (StA act. 3.6) tatsächlich vom Beschuldigten unterzeichnet worden ist. Entgegen der Ansicht der Parteien ist für die Strafbarkeit des Beschuldigten vorliegend jedoch nicht entscheidend, ob die Unterschrift echt ist oder nicht. Dies, weil selbst bei einer echten Unterschrift davon auszugehen ist, dass der Pachtvertrag aus dem Jahr 2000 nie gültig aufgelöst worden ist und da- mit die Privatklägerin mit dem Eigentumsübergang der Parzelle in den Vertrag eingetreten ist. Zu klären ist dabei namentlich, wie das Schreiben vom 25. Januar 2017 rechtlich einzuordnen ist, zumal die Anklage die Pachtvertragsauflösung mit diesem Schreiben begründet. Denkbar sind drei Varianten. Erstens eine Kündi- gung durch den Pächter; zweitens ein Bestätigungsschreiben, welches die Kündi- gung durch die Verpächterin bestätigt; und drittens ein Aufhebungsvertrag im Sin- ne von Art. 115 OR. Diese Möglichkeiten sind im Folgenden zu diskutieren. 4.2.5. Kündigung durch den Beschuldigten: Vorliegend erscheint es kaum denk- bar, dass das Schreiben vom 25. Januar 2017 als Kündigung des Beschuldigten anzusehen ist, auch wenn K._____ diese Ansicht vertritt (vgl. act. H.5, Frage II.3). Dagegen spricht einerseits der Wortlaut des Schreibens, in welchem von einer Kündigung von I._____ die Rede ist. Andererseits ist vor allem auch kein Interesse des Beschuldigten an einer Kündigung ersichtlich. Davon abgesehen wäre die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Jahr auf den Kündigungstermin am 1. Ja- nuar 2018 ohnehin nicht eingehalten worden, womit der Vertrag automatisch um
10 / 17 weitere sechs Jahre verlängert worden wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a LPG). Damit liegt keine gültige Kündigung des Beschuldigten vor und wenn doch, wäre diese verspätet gewesen. 4.2.6. Kündigung durch I.: Gemäss dem Wortlaut des Schreibens vom 25. Januar 2017 hat I. das Vertragsverhältnis per 25. Januar 2017 gekündigt, was der Beschuldigte mit seiner Unterschrift bestätigt haben soll. Unbestritten ist jedoch, dass entgegen dem Wortlaut keine Partei behauptet, dass I._____ jemals tatsächlich eine Kündigung per 25. Januar 2017 ausgesprochen hat. I._____ selbst gibt an, dass sie vom Schreiben vom 25. Januar 2017 nichts gewusst habe. Sie habe den Beschuldigten im Jahr 2016 lediglich telefonisch informiert, dass ein Eigentümerwechsel bevorstehe und er die Parzelle bis dahin bewirtschaften könne (StA act. 3.11, Frage 6). I._____ hat damit nicht nur nie eine Kündigung per 25. Januar 2017 ausgesprochen, sondern gemäss ihren Aussagen lediglich den Be- schuldigten informiert, dass er die Parzelle bis zum Eigentümerwechsel bewirt- schaften könne, wobei das genaue Datum gar nicht bekannt war. Insofern kann das Schreiben – entgegen dem Wortlaut – nicht als Bestätigung einer ausgespro- chenen Kündigung per 25. Januar 2017 angesehen werden. Eine Kündigung des Pachtvertrags anlässlich des Telefonats im Jahr 2016 und eine Kündigung per 25. Januar 2017 scheitert zudem ohnehin an den nicht eingehaltenen Formvorschrif- ten (Schriftlichkeit; Kündigungsfristen). 4.2.7. Spezialfall Rechtsmissbrauch: Unter der Annahme, dass die Unterschrift auf dem Schreiben vom 25. Januar 2017 echt ist, stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB vorzuwerfen ist, da er ein Bestätigungsschreiben unterzeichnet hat, sich nun aber auf den Standpunkt stellt, der Vertrag sei nie gültig aufgelöst worden. Im Mietrecht kann eine in Verletzung der Formvorschriften ergangene Kündigung gemäss Bundesgericht gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot trotzdem zu einer Beendigung des Vertrags führen, wenn ein Mieter die Kündigung bestätigt hat und später gegenüber der Vermieterin dennoch vorbringt, die Formvorschriften seien nicht eingehalten worden. In diesem Fall ist die Formnichtigkeit unter den Parteien unbeachtlich und die Kündigung ist so zu behandeln, wie wenn sie gültig wäre (vgl. BGE 98 II 313 E. 2). Vorliegend scheitert eine analoge Anwendung die- ser Rechtsprechung jedoch bereits deshalb, weil die Verpächterin von einer Ver- tragsauflösung per Januar 2017 gar nichts wusste. Ihr war lediglich durch K._____ mündlich mitgeteilt worden, dass der Pächter mit dem Verkauf einverstanden sei (vgl. StA act. 3.11, Frage 13). Gegenüber der Verpächterin kann dem Beschuldig- ten damit kaum ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, zumal
11 / 17 diese in der Folge nach wie vor auch den Pachtzins annahm. Rechtsmissbräuch- lich wäre das Verhalten des Beschuldigten allenfalls gegenüber der Privatklägerin. Diese war im Januar 2017 jedoch gar nicht am Pachtvertrag beteiligt; eine Auflö- sung des Pachtvertrags aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ge- genüber der Privatklägerin scheidet deswegen aus. Fraglich erscheint zudem, ob die Privatklägerin selbst überhaupt gutgläubig war, zumal sie die Bewirtschaftung der Parzelle durch den Beschuldigten in den Jahren 2017 und 2018 ohne Wider- rede zuliess, obwohl sie gemäss eigenen Angaben in diesen Jahren die Parzelle selbst bewirtschaften wollte. Auch eine Vertragsauflösung aufgrund eines rechts- missbräuchlichen Verhaltens des Beschuldigten scheidet deshalb aus. 4.2.8. Aufhebungsvertrag: Denkbar ist schliesslich, dass der Pachtvertrag durch gegenseitige Übereinkunft gemäss Art. 115 OR auf den 25. Januar 2017 aufgelöst worden ist. Dies ist auch für landwirtschaftliche Pachtverträge möglich, wobei – entgegen der einseitigen Kündigung – keine speziellen Formvorschriften einzuhal- ten sind. Der Pachtvertrag kann damit auch mündlich aufgelöst werden, gemäss Art. 115 OR jedoch nur, wenn beide Parteien der Auflösung zustimmen. Eine Ver- tragsauflösung gemäss Art. 115 OR setzt wie dargelegt jedoch voraus, dass beide Parteien eine Vertragsauflösung konkludent vereinbaren. Dies ist in casu bereits auf Verpächterseite mehr als fraglich. Verpächterin war im Januar 2017 bekannt- lich I.. Diese wusste vom Schreiben vom 25. Januar 2017 jedoch nichts (vgl. Aussage in StA act. 3.11, Frage 12) und hatte dementsprechend auch keinen Wil- len, den Vertrag per 25. Januar 2017 aufzulösen (StA act. 3.11, Frage 6 e contra- rio). Ihr Wille war – wie sie selbst ausgesagt hat – vielmehr, dass der Vertrag noch bis zum Eigentümerwechsel dauern sollte, wobei das Datum noch gar nicht be- kannt war. Eine Willenserklärung von ihr persönlich, wonach der Vertrag per 25. Januar 2017 beendet werden soll, liegt dementsprechend nicht vor. Vielmehr nahm sie den Pachtzins auch im Jahr 2017 und 2018 noch an und signalisierte damit stillschweigend, dass sie am Vertrag festhalten will. Sofern man K. als Stellvertreter von I._____ im Sinne von Art. 32 OR in Erwägung zieht, ist auch dies zu verneinen. K._____ vertrat vor der Berufungsinstanz die Ansicht, dass der Be- schuldigte die Pacht gekündigt habe, weil er selbst dies als Nichteigentümer nicht habe machen können (vgl. act. H. 5, Fragen II. 4, 5, 13 und bereits bei der polizei- lichen Einvernahme StA act. 3.12, Frage 11). Offensichtlich sah er sich auch selbst nicht als Vertreter der Verpächterin. Zusammenfassend liegt damit keine Willenserklärung der Verpächterin vor, wonach sie den Vertrag per 25. Januar 2017 aufheben wollte. Ein Aufhebungsvertrag scheidet dementsprechend eben- falls aus.
12 / 17 4.2.9. Zwischenfazit: Unabhängig davon, ob die Unterschrift auf dem Schreiben vom 25. Januar 2017 als echt anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass der Pachtvertrag aus dem Jahr 2000 am 25. Januar 2017 nicht aufgelöst worden ist. Es liegt weder eine gültige Kündigung der Verpächterin oder des Pächters noch ein Aufhebungsvertrag im Sinne von Art. 115 OR vor. Im Ergebnis ist das Ver- tragsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und I._____ nie gültig aufgelöst wor- den. Sofern die Verpächterin dies gewollt hätte, hätte sie sich darum bemühen müssen, die Kündigung oder Vertragsauflösung korrekt vorzunehmen. Dies hat sie vorliegend unterlassen, womit der Pachtvertrag gestützt auf Art. 14 LPG auf die neue Eigentümerin der Parzelle C._____ – die Privatklägerin – übergegangen ist. Auch das Schreiben des Rechtsvertreters der Privatklägerin vom 20. Juni 2019 (StA act. 3.7) ändert am bestehenden Vertragsverhältnis im August 2019 nichts. Sofern man dieses Schreiben als Kündigung ansehen würde, wäre das Vertrags- verhältnis im Zeitpunkt des angeklagten Sachverhalts im August 2019 aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfristen noch nicht aufgelöst gewesen. 4.2.10. Abschliessend das Folgende: Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat, wäre die strafrechtliche Beurteilung wohl dieselbe, wenn man entgegen der vor- stehenden Erwägungen von einer Vertragsauflösung per 25. Januar 2017 ausge- hen würde. Diesfalls würde sich nämlich zwangsläufig die Frage stellen, wie die spätere Nutzung der Parzellen durch den Beschuldigten in den Jahren 2017 und 2018 rechtlich einzuordnen wäre, zumal der Beschuldigte die Parzelle im Jahr 2017 und 2018 nicht nur gemäht, sondern dafür auch Pachtzins entrichtet hat. Die Privatklägerin bringt vor, dass es sich um eine Gebrauchsleihe handeln müsse (act. H.2, S.3). Daran scheitert es jedoch bereits deshalb, weil der Beschuldigte in den Jahren 2017 und 2018 wie erwähnt Pachtzins bezahlt hat (vgl. StA act. 3.14 im Vergleich mit dem vereinbarten Pachtzins für den Landanteil im Pachtvertrag aus dem Jahr 2000 [StA act. 3.13]). Mit der Nutzung des Grundstücks in den Jah- ren 2017 und 2018 und der vorbehaltlos angenommenen Pachtzinszahlung durch I._____ (Unterschied zu ähnlichem Fall in BGer 4C.38/2005 v. 24.6.2005 E. 1.2, 3.2.3) wäre wohl vielmehr stillschweigend ein neuer Pachtvertrag (mit einer Min- destlaufzeit von sechs Jahren, vgl. Art. 8 LPG) entstanden. Auch in diesem Falle wäre der Beschuldigte berechtigt gewesen, die Parzelle im August 2019 zu mähen. 4.3.Zur Parzelle Nr. D._____ Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf die Parzelle Nr. C._____ in F.. In der Strafanzeige gab die Privatklägerin an, dass sie Eigentümerin bei- der Parzellen sei und der Beschuldigte die Parzellen Nrn. C. und D._____
13 / 17 ohne Berechtigung gemäht habe. Als Beweis für die Eigentumsverhältnisse legte sie einen Grundbuchauszug bei (vgl. StA act. 3.2 u. 3.5). Aus diesem ergeben sich jedoch einzig die Eigentumsverhältnisse der Parzelle C._____ (StA act. 3.5, S. 3). Wer Eigentümer der Parzelle D._____ ist, erschliesst sich daraus nicht. Auch im Tauschvertrag vom 24. September 2018 zwischen I._____ und der Privatklägerin ist entgegen den Parteibehauptungen kein Grundstück D._____ erwähnt (StA act. 3.16). In verschiedenen Einvernahmen bestätigen die Parteien (auch der Be- schuldigte) zwar, dass die Privatklägerin Eigentümerin der Parzelle D._____ sei. Worauf sich diese Ansicht stützt, ist jedoch nicht ersichtlich. Zudem erscheint nicht klar, wann die Parzelle auf die Privatklägerin übergegangen sein soll, zumal sie – wie dargelegt – nicht im Tauschvertrag erwähnt ist (vgl. dazu Aussagen des Be- schuldigten in StA act. 1.13, Frage 12 und Ergänzungsfrage 1; Aussage I._____ in StA act. 3.11, Frage 2). Vorliegend ist aufgrund der Grundstücknummer ohne wei- teres davon auszugehen, dass die Parzelle Nr. D._____ ursprünglich Teil der Par- zelle Nr. C._____ gewesen ist (siehe auch entsprechende Aussage in StA act. 1.13, Frage 12). Damit kann weiter davon ausgegangen werden, dass der Pachtvertrag aus dem Jahr 2000 auch die spätere vermeintliche Teilparzelle Nr. D._____ enthielt. Damit gilt für die Parzelle D._____ – sofern sie sich tatsäch- lich im Eigentum der Privatklägerin befindet – betreffend Pachtvertrag dasselbe wie für die ursprüngliche Parzelle Nr. C._____.
14 / 17 4.5.Fazit Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte aufgrund eines Pachtvertrags berechtigt war, die Parzelle Nr. C._____ (und eventuell die Parzelle Nr. D.) in F. zu bewirtschaften. Dement- sprechend kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach wie vor an den Vertrag gebunden sah und davon ausging, dass dieser noch besteht. Angesichts des Pachtvertrags hat er originär Eigentum am gemähten Gras erworben. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB scheitert deshalb bereits daran, dass das gemähte Gras für ihn keine fremde Sache war. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen müssen damit nicht mehr geprüft wer- den. Aufgrund dieser Ausgangslage muss auch auf die weiteren Ausführungen der Privatklägerin und des Beschuldigten nicht weiter eingegangen werden, zumal diese nichts an der dargelegten Rechtslage zu ändern vermögen. Der Beschuldig- te ist freizusprechen. 5.Zivilklage 5.1.Zu prüfen bleibt die von der Privatklägerin vorgebrachte Zivilklage. Sie ver- langt im Berufungsverfahren die Herausgabe von sechs Siloballen oder die Zah- lung von CHF 840.00 zuzüglich Zins seit dem 13. August 2019. 5.2.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Der zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten; er kann sich mit- hin nur auf Handlungen stützen, die von der Anklage erfasst sind. In erster Linie sind Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR denkbar. Das Gericht entscheidet über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b). 5.2.2. Entsprechend der für den Adhäsionsprozess massgeblichen Dispositions- maxime hat die Zivilklägerschaft den Anspruch, welchen sie geltend macht, zu beziffern und zu begründen. Kommt es bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht zu einer ausreichenden Begründung und Bezifferung, so wird die Zivilforde- rung entsprechend Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO grundsätzlich auf den Zivilweg ver- wiesen. Die Klage kann jedoch unter anderem dann abgewiesen werden, wenn der Beweis für die den Anspruch begründenden Umstände nicht oder nicht vollständig erbracht wurde (vgl. Julian Mausbach, Das Adhäsionsverfahren – auch im medizinalstrafrechtlichen Licht, Bern 2023, S. 265 f.).
15 / 17 5.3.Vorliegend wird der Beschuldigte freigesprochen, da nach Ansicht des Ge- richts im Tatzeitpunkt ein gültiger Pachtvertrag bestand und das gemähte Gras deshalb in das Eigentum des Beschuldigten übergegangen ist. Schadenersatz ist vorliegend lediglich gestützt auf Art. 41 OR denkbar. Angesichts der Würdigung des Gerichts ist jedoch weder ein widerrechtliches Verhalten des Beschuldigten noch ein Schaden nachgewiesen. Es fehlt damit am Beweis für mehrere den An- spruch begründende Umstände, weshalb die Zivilklage abzuweisen ist. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1.Untersuchung und Vorinstanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Durch das vorliegende Urteil wird das Urteil des Regionalgerichts Viamala vollumfänglich bestätigt. Auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zur Kosten- und Ent- schädigungsregelung kann deshalb gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wer- den (vgl. act. E.1, E. 4). 6.2.Rechtsmittelinstanz 6.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) ist die Gerichtsgebühr ange- sichts des Aufwands für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren und wird freigesprochen; er trägt deshalb keine Verfahrenskosten. Vorliegend hat die Privatklägerin die Berufung erhoben, wobei ihre Anträge vollständig abgewiesen wurden. Sie ist dementspre- chend als unterliegende Partei zu betrachten, zumal die Staatsanwaltschaft nicht am Verfahren teilgenommen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit vollständig der Privatklägerschaft zu überbinden ist. 6.2.2. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Privatklägerin unterliegt im vorliegenden Verfahren, weshalb sie auch nicht zu entschädigen ist. Die obsiegende beschuldigte Person hingegen hat gegenüber der Privatkläger- schaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die be- schuldigte Person zudem im Schuldpunkt, kann die Privatklägerschaft auch ver- pflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemesse-
16 / 17 ne Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Regelung von Art. 432 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Die Verlegung der Kos- ten hat sich nach dem Grundsatz zu richten, wonach die Kosten trägt, wer sie ver- ursacht hat. Sowohl das Straf- als auch das Berufungsverfahren sind durch die Privatklägerin angehoben worden, wobei die Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme am Beru- fungsverfahren vollständig verzichtet hat. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten für das vorliegende Verfahren vollum- fänglich zu entschädigen hat (siehe für diesen Fall ausdrücklich BGE 147 IV 47 E. 4.2.3 mit Verweis auf BGE 139 IV 45 E. 1.2). Der Rechtsvertreter des Beschul- digten hat keine Honorarnote eingereicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte er jedoch nach Einsicht in die Honorarnote der Privatklägerin eine Ent- schädigung in ähnlicher Höhe. Diese hatte für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von CHF 3'839.05 beantragt. Ausgehend von einem mittleren Stun- denansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 HV [BR 310.250]) und unter Berücksichti- gung von Mehrwertsteuer und Spesen entspricht dies etwa einem Aufwand von 15 Stunden, was der vorliegenden Sache als angemessen erscheint. Dem Beschul- digten ist dementsprechend zulasten der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 3'800.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zuzusprechen. 7.Berichtigung Das am 27. Juni 2023 unbegründet mitgeteilte Entscheiddispositiv der erkennen- den I. Strafkammer ist in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen. Neu ist als Ziffer 6 des Dispositivs die Rechtsmittelbelehrung an das Bundesgericht aufzunehmen; die bisherige Dispositivziffer 6 (Mitteilungen) verschiebt sich entsprechend nach hinten. Die Berichtigung wird den Parteien in Form eines Beschlusses eröffnet (Art. 83 Abs. 4 StPO).
17 / 17 Demnach wird beschlossen: Das am 27. Juni 2023 unbegründet mitgeteilte Entscheiddispositiv des Urteils vom 27. Juni 2023 wird in Bezug auf die neu aufzunehmende Rechtsmittelbelehrung (neue Dispositivziffer 6) von Amtes wegen berichtigt. und erkannt: 1.B._____ wird vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2.Die Zivilklage der A._____ wird abgewiesen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 1'935.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 4.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala). 4.2.B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 4'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Viamala) entschädigt. 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten der A.. 5.2.B. wird für das Berufungsverfahren mit CHF 3'800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten der A._____ entschädigt. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: