Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 8. Juni 2023 ReferenzSK1 22 25 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Bergamin Coray-Mosele, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur Gegenstandgrobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 24.02.2022, mitgeteilt am 22.04.2022 (Proz. Nr. 515-2021-14) Mitteilung19. Juli 2023
2 / 11 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) A._____ der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Dagegen erhob A._____ am 29. Januar 2021 fristge- recht Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwalt- schaft den Strafbefehl an das zuständige Regionalgericht Prättigau/Davos, wobei sie am Strafbefehl festhielt. B.Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ am 24. Februar 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 500.00 und legte eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhaf- ter Nichtbezahlung von 5 Tagen fest. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. C.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft am 4. März 2022 fristge- recht Berufung. D.Die Berufungsverhandlung fand am 8. Juni 2023 statt. Anlässlich dieser beantragte die Staatsanwaltschaft, Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuhe- ben und A._____ sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schul- dig zu sprechen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und A._____ (fortan Beschuldigter) sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verbunden mit einer Busse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) zu bestrafen, unter gesetzlicher Kostenfolge. Das Urteil wurde gleichentags beraten und den Parteien im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 24. Februar 2022 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formge- recht erhobene Berufung ist einzutreten. 2.Im Strafbefehl vom 19. Januar 2021, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 23. Oktober 2020, um 08.56 Uhr, den Lieferwagen VW T5 Transporter
3 / 11 4M, Kontrollschild B., in C. [recte D.], Gemeindegebiet E., auf der F._____ in Fahrtrichtung E._____ gelenkt zu haben. Dabei sei er bei D._____, auf der Höhe der G._____strasse __, innerorts, trotz der dort signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 85 km/h und damit 25 km/h schneller als erlaubt, gefahren. Dies habe er getan, weil er aus krasser Unauf- merksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behalten habe, wobei der Be- schuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt habe oder aufgrund der angezeigten Signalisation zumindest hätte kennen müssen (StA act. 1.1). 3.Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Wei- sungen der Polizei zu befolgen. Art. 32 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglen- ker, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Be- sonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wer eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt die in Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG festgeschriebenen Ver- kehrsregeln. Wer eine Verkehrsregel verletzt, kann gestützt auf Art. 90 SVG be- straft werden. Art. 90 SVG unterscheidet zwischen "einfachen" Verkehrsregelver- letzungen (Abs. 1) und "groben" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 2). Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet die Frage, ob sich der Beschuldigte der einfa- chen Verletzung der Verkehrsregeln nach Abs. 1 oder der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Abs. 2 von Art. 90 SVG schuldig gemacht hat. 4.1.Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise miss- achtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_466/2022 v. 9.9.2022 E. 2.3.1 m.w.H.). 4.2.Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die An-
4 / 11 nahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslo- sigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten ge- genüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momenta- nen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H.; BGer 6B_466/2022 v. 9.9.2022 E. 2.3.1). 4.3.Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosig- keit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlas- tenden Umstände hat das Bundesgericht indes bei der Mehrheit der Geschwindig- keitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhält- nisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.4.Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken (BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.) 4.5.Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so be- urteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit straf- bar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). 5.1.Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten betrug – wie durch die Radarmessung belegt ist und er einräumt – 25 km/h innerorts. Angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat er damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG er- füllt. Zu prüfen bleibt, ob sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht unter Art. 90 Abs. 2 SVG fällt. Dabei ist von Bedeutung, ob besondere Umstände vorliegen, welche als Gegenindizien gegen das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit sprechen bzw. welche die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erschei- nen lassen.
5 / 11 5.2.Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h wurde zum Tat- zeitpunkt durch runde Tafeln mit rotem Rand beidseits der Strasse – auch nach der im Recht liegenden Messung des Beschuldigten (vgl. StA act. 3.6) – im Sinne der Signalisationsverordnung korrekt angezeigt (StA act. 3.8; Art. 103 Abs. 3 SSV [SR 741.21]). Darüber hinaus war am rechten Strassenrand die rechteckige, blaue Ortschaftstafel "D." angebracht, welche den Beginn eines Innerortsbereichs signalisiert. Der Diebstahl der Tafeln erfolgte erst zwischen dem 9. und 10. No- vember 2020 (StA act. 3.10). Wie der Beschuldigte diese drei Tafeln der Signalisa- tion übersehen konnte, wie er in der Befragung ausführte (act. H.4 Frage V.9 und 11), erschliesst sich nicht und vermag er auch nicht darzulegen. Art. 3 der Ver- kehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verpflichtet jeden Fahrzeuglenker, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Ein Fahrzeuglenker, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwar- tende Aufmerksamkeit widmet, was als Massstab zu Grunde zu legen ist (vgl. BGE 127 IV 229 E. 2c.aa und E. 2c.cc), hätte die Signale leicht und rechtzeitig erkannt. Dass der Beschuldigte die Strecke früher, d.h. gemäss eigenen Angaben bis 2017 bzw. anfangs 2018, regelmässig gefahren sei (RG act. 14 Fragen 9 f.; act. H.4 Frage V.2) und damals eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signali- siert war, entbindet ihn nicht davon, die aktuelle Signalisation mit der notwendigen Sorgfalt zu beachten. Zumal er die Strecke von H. nach E._____ zweiein- halb Jahre nicht befahren hatte, hätte er – wie beim Befahren einer nicht vertrau- ten Strecke – sein Augenmerk erst Recht auf die Strassenschilder richten müssen und durfte nicht unbewusst oder automatisiert fahren (vgl. BGer 6B_505/2020 v. 13.10.2020 E. 1.2.1 f.). Es besteht im Strassenverkehr kein Vertrauensschutz auf Bestand einer Signalisation. Vielmehr kann eine solche insbesondere angesichts veränderter Umstände – wie hier – angepasst werden. Ein Irrtum über die zulässi- ge Höchstgeschwindigkeit war in casu bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar. 5.3.In Fahrtrichtung E._____ verläuft die G.strasse vorerst in einer unü- bersichtlichen Rechtskurve, wo sich linksseitig die Zufahrt zum Abwasserpump- werk D. befindet. Im Anschluss an die Rechtskurve geht die Strecke in eine lange, ansteigende Gerade über. Unmittelbar nach der Rechtskurve befindet sich rechtsseitig das I._____ D., welches als Transitzentrum genutzt wird. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite stehen fünf Garagenboxen sowie ein Wohnhaus. Direkt angrenzend ans I. D._____ befinden sich längs der Strasse öffentliche Parkplätze für ca. zehn Fahrzeuge. Weiter ist beim I._____ eine Bushaltestelle mit Wendeplatz für die Buslinie 1. Dort mündet von rechts auch die J._____strasse in die G._____strasse ein (vgl. RG act. 5.5 S. 5 f., siehe insbesondere die Fotos S. 12 ff.; RG act. 5.4 S. 3). Unter diesen Umständen war
6 / 11 mit anderen Verkehrsteilnehmern – insbesondere einbiegenden Fahrzeugen von den Garagen, Parkplätzen oder der J.strasse, dem Bus sowie Fussgängern vom Transitzentrum oder von der Bushaltestelle herkommend – zu rechnen, wel- che kein mit 85 km/h herannahendes Fahrzeug erwarten mussten, womit diesbe- züglich eine erhöhte Gefahr bestand. Wie dem Gesuch der Gemeinde E. sowie dem Gutachten der Kantonspolizei Graubünden betreffend die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 80 auf 60 km/h in D._____ zu entnehmen ist, war gerade diese erhöhte Gefährdungssituation der Grund für die Neusignalisation (RG act. 5.4 und 5.5). Überdies vermögen ein Fehlen von Fussgängern und weite- ren Verkehrsteilnehmern sowie leichtes Verkehrsaufkommen im inkriminierten Zeitpunkt wie auch übersichtliche und breite Strassenverhältnisse den Beschuldig- ten nicht zu entlasteten, zumal der Tatbestand keine konkrete Gefahr verlangt (vgl. BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.3). 5.4.Auf dem Streckenabschnitt in D._____ wurde mit Departementsverfügung vom 13. Februar 2018 ein Innerortsbereich mit einer zulässigen Höchstgeschwin- digkeit von 60 km/h eingeführt (RG act. 5.5). Es handelt sich damit nicht um eine erst kürzlich ergangene oder sonst wie überraschende Änderung der Signalisati- ons. Die Signalisationsänderung lag im inkriminierten Zeitpunkt bereits rund zwei- einhalb Jahre zurück, womit nicht – wie die Verteidigung ausführte (act. H.1. S. 4) – "kurz zuvor" noch eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h herrschte. 5.5Der Beschuldigte hat auch nicht darauf vertrauen können, dass aufgrund der Angabe bei Ortsende H._____ die nächste Ortschaft C._____ sein und die Höchstgeschwindigkeit bis dort 80 km/h betragen wird, kann doch gemäss Art. 108 SSV die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a VRV auch ausser- orts herabgesetzt werden. Auch das Argument, dass die objektiv wahrnehmbaren Gegebenheiten sich genau gleich präsentierten, wie zur der Zeit, als die zulässige Höchstgeschwindigkeit noch 80 km/h betrug (act. H.1 S. 4 f.), vermag den Be- schuldigten nicht zu entlasten. Die Signale "Ortsbeginn" und "Ortsende" grenzen den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik und der geltenden Geschwindigkeitslimite ab (vgl. BGer 6B_1204/2016 v. 24.5.2017 E. 1.2.3). 5.6.So wie ein Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit und über den Innerortscharakter des Strassenabschnitts mit einem Mindestmass an Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre, liegen auch keine besonderen Umstände vor, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts milder erscheinen lies- sen. Indem der Beschuldigte der Signalisation nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenkte und daher die Geschwindigkeitsbeschränkung übersah, war er pflicht-
7 / 11 widrig unachtsam und offenbarte, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer ebenfalls pflichtwidrig zumindest nicht in Betracht gezogen hat. Sein Ver- halten erscheint unter den gegebenen Umständen im Lichte der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung als rücksichtslos gegenüber den Interessen anderer Ver- kehrsteilnehmern. Es wird dem Beschuldigten nicht unterstellt, im Wissen um die übersetzte Geschwindigkeit und die damit geschaffene Gefährdung agiert zu ha- ben, jedoch hat er zumindest unbewusst fahrlässig gehandelt, was an der Rück- sichtslosigkeit nichts zu ändern vermag, andernfalls der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bei unbewusster Fahrlässigkeit nicht anwendbar wäre (vgl. BGer 6B_505/2020 v. 13.10.2020 E. 1.2.2). 5.7.Damit ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. 6.1.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf wird verwie- sen. Im Folgenden sind die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und die Überlegungen des Gerichts in den Grund- zügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGer 6B_18/2022 v. 23.6.2022 E. 2.1). Das Gericht misst die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu (Art. 34 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB, Täterkomponenten). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB, Tatkomponenten). Die Tatkomponenten lassen sich in eine objektive und in eine subjektive Seite einteilen (vgl. Stefan Trechsel/Martin Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 2 zu Art. 47 StGB). 6.2.Für grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Geldstrafe beträgt grundsätzlich drei bis höchstens 180 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Erweiterung des
8 / 11 Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 6.3.1. Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 6B_1153/2021 v. 29.3.2023 E. 2.3.3). 6.3.2. Eine Freiheitsstrafe erscheint vorliegend aus Gründen der spezialpräventi- ven Effizienz nicht erforderlich, zumal der Beschuldigte keine einschlägigen Vor- strafen aufweist und voraussichtlich auch eine Geldstrafe den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abhalten wird. Anhaltspunkte für eine Unein- bringlichkeit der Geldstrafe liegen keine vor. 6.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 25 km/h schneller als die geltende Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Hätte die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung nur einen Stundenkilo- meter weniger betragen, käme der Schematismus der bundesgerichtlichen Recht- sprechung in Bezug auf die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht zur Anwendung und es würde sich um eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln handeln. Mit seinem Verhalten hatte der Beschuldigte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (vgl. E. 5.3) und dem gemäss seinen Angaben leichten Verkehrsaufkommen (RG act. 14 Frage 6) zwar eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, diese hatte sich aber nicht konkretisiert. Im Spektrum aller Tatvarianten ist die objektive Tatschwere als sehr leicht zu qualifizieren. 6.4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern unbewusst fahrlässig gehandelt hat, indem er sich in einem vermeidbaren Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit befand. Damit ist auch von einem sehr leichten subjektiven Verschulden auszugehen. 6.4.3. Aufgrund der Tatkomponente rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 25 Ta- gessätzen. 6.4.4. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumes- sungsneutral aus. Vorstrafen weist der Beschuldigte keine auf, was sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen strafmindernd auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; BGer 6B_417/2021 v. 14.4.2022
9 / 11 E. 4.2). Er verhielt sich bei der Ermittlung kooperativ, war geständig und zeigte sich einsichtig, beteuerte er doch im Schlusswort, dass es ihm leidtue (act. H.3 S. 4). Unter dem Titel der Täterkomponente rechtfertigt sich nach dem Gesagten eine leichte Strafminderung auf 20 Tagessätze. 6.5.Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sind für die Steuerperiode 2021 Einkünfte in der Höhe von CHF 87'522.00 ausgewie- sen (act. D.13). Der Beschuldigte gab anlässlich der Befragung in der Berufungs- verhandlung an, ab dem folgenden Monat eine Zusatzausbildung als Landwirt zu absolvieren (act. H.4 Frage 2). Mangels konkreter Angaben, wie sich dies auf sein Einkommen auswirken wird (vgl. act. H.4 Frage 5), kann eine eventuelle Einkom- mensverschlechterung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Auf der Grundlage der Steuerauskünfte ergibt sich ein Tagessatz von CHF 190.00 (CHF 7'290.00 pro Monat minus Pauschalabzug von 20% = CHF 5'835.00 / 30 = CHF 194.50). 6.6.Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB auf- zuschieben, zumal vorliegend keine Umstände – insbesondere keine Vorstrafen – ersichtlich sind, die für eine ungünstige Prognose sprechen. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 6.7.Die bedingte Geldstrafe ist mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Verbindungsbusse beträgt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.H.a. BGE 135 IV 188; vgl. Urteil Vorinstanz act. E.1 E. 7). Die Verbindungsbusse ist demnach auf CHF 760.00 festzulegen. Diese ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB wird bei 4 Tagen fest- gesetzt. 7.1.Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'380.00 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'400.00 zulasten des Beschul- digten.
10 / 11 7.2.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt vollständig mit ihren Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festzusetzen und werden dem Beschuldigten auferlegt.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.1.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.00 und einer Busse von CHF 760.00. 2.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 2.3.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 1'380.00 gehen zulasten von A.. 4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'400.00 gehen zu- lasten von A.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: