Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 08. April 2024 ReferenzSK1 22 23 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill Poststrasse 43, Postfach 46, 7001 Chur GegenstandWiderhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz KJG und Art. 21 RJV i.V. mit Art. 47 Abs. 1 KJG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 15.06.2021, mitgeteilt am 22.04.2022 (Proz. Nr. 515-2020-77) Mitteilung10. April 2024

2 / 9 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft erhob am 11. Dezember 2020 beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen A._____ (im Folgenden: Beschuldigter). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte sie, der Beschuldigte sei der Wi- derhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 15 Abs. 2 zwei- ter Satz KJG und Art. 21 RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. B.Das Regionalgericht Plessur sprach den Beschuldigten am 15. Juni 2021 frei. C.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. In der Beru- fungserklärung vom 13. Mai 2022 beantragt sie denselben Schuldspruch, wie sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt hatte, wofür der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen sei. D.Nach Anordnung der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO) mit Verfügung vom 28. Juni 2022 reichte die Staats- anwaltschaft am 28. Juli 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein. E.Der Beschuldigte reichte am 10. Oktober 2022 seine schriftliche Stellung- nahme ein. Er beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Plessur vom 15. Juni 2022, unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Erwägungen 1.1.Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2.Das Berufungsgericht kann ein Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Bildeten jedoch – wie vor- liegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; BGer 6B_32/2016 v. 20.4.2016 E. 1.2.2 m.w.H.).

3 / 9 1.3.Vorliegend sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO auf dem schriftlichen Weg durch- geführt werden kann. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und ist auch nicht erforderlich. 1.4.Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit Berufungser- klärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Dispositivziffer 2 (Aushän- digung der Jagdtrophäe) des vorinstanzlichen Urteils ist nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 i.V.m. Art. 402 StPO), was im Dispositiv festzuhalten ist. 2.Der Anklage vom 11. Dezember 2020 liegt folgender Sachverhalt zu Grun- de: Am 4. September 2019 hat der Beschuldigte eine Gämsgeiss beschossen. Bei der Schussabgabe war sich der Beschuldigte sicher, das Tier getroffen zu haben. Nach der Schussabgabe hatte er keine Reaktion (Schusszeichen) feststellen kön- nen. Das Tier lag nicht im Feuer. Es flüchtete zusammen mit drei anderen Tieren und verschwand im Wald aus dem Blickfeld des Beschuldigten. Nach einer Warte- zeit von etwa 30 Minuten begab sich der Beschuldigte zum Anschussort. Dort stellte er einen ca. 0.5 bis 1 Meter langen Kugelriss fest. Pirschzeichen fand er am Anschussort keine. Der Beschuldigte suchte die Umgebung in Fluchtrichtung des beschossenen Tiers bis zum Wald ab, fand aber weder Pirschzeichen noch das Tier. Anschliessend ging er zur nahegelegenen Jagdhütte, behändigte weisses Haushaltspapier und suchte den Anschussort erneut ab, indem er die Umgebung des Kugelrisses während rund 10 Minuten mit dem weissen Haushaltspapier ab- tupfte. Der Beschuldigte fand auch hier keine Pirschzeichen, weshalb er davon ausging, das Tier gefehlt zu haben. Tags darauf wurde ca. 250 Meter vom An- schussort entfernt eine verendete Gämsgeiss aufgefunden, die einen Blattschuss aufwies. Es handelte sich um das vom Beschuldigten beschossene Tier (StA act. 29). Dieser Sachverhalt ist unbestritten und kann als erstellt gelten (vgl. Urteil Vor- instanz, act. E.1 E. 2). 3.1.Das Jagdgesetz des Kantons Graubünden sieht vor, dass sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten hat (Art. 15 Abs. 1 KJG; BR 740.000). Art. 15 Abs. 2 KJG listet exemplarisch auf, was weidgerecht im Sin- ne der bündnerischen Jagdgesetzgebung heisst. Demnach beinhaltet die Weidge- rechtigkeit die Einhaltung jagdrechtlicher Bestimmungen (Abschuss jagdbarer Tie- re), den Schutz fremder Güter (Personen oder Eigentum), aber auch das Vermei- den von Tierleid. So muss der Jäger oder die Jägerin eine gründliche Nachsuche

4 / 9 durchführen, wenn das Wild nicht im Feuer liegt (Art. 15 Abs. 2 KJG). Im Feuer liegen bedeutet, dass das Wild nach erfolgtem Treffer zusammensackt bzw. zu- sammenbricht (act. E.1 E. 5.2.1). 3.2.Die Regierungsrätliche Jagdverordnung (RJV; BR 740.020) dient dem Voll- zug des Jagdgesetzes. Darin enthalten sind u.a. Regeln, die die Pflichten der Jä- gerinnen und Jäger umschreiben. Zu beachten ist vorliegend Art. 21 Abs. 1 RJV. Diese Bestimmung gibt das Verhalten nach dem Schuss vor. Demnach sind Ver- halten und Fluchtweg des Tieres genau zu beobachten (Satz 1). Liegt das Wild nicht im Feuer, ist der eigene Standort und der Anschussort des Wildes zu kenn- zeichnen (Satz 2). Am Schussort ist vorsichtig nach Schusszeichen zu suchen (Satz 3). Sind die Schusszeichen ungünstig für das Auffinden des Tieres, ist ein Schweisshund anzufordern (Satz 4). 3.3.Gemäss Art. 47 KJG werden vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen das KJG oder darauf beruhende Erlasse mit Busse bestraft. Es handelt sich also um Übertretungen. Strafbar ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhal- ten. Fahrlässig handelt ein Täter, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Art. 12 Abs. 3 StGB; BGE 135 IV 56 E. 2.1; KGer GR SK1 19 56 v. 16.12.2021 E. 8.3.2 m.w.H.). 4.1.Zunächst ist zu klären, was unter Schusszeichen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 RJV zu verstehen ist. 4.2.Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass mit Schusszeichen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 RJV in erster Linie Pirschzeichen (namentlich Schweiss, Schnitt- haar, Blut, Fleisch- und Knochenstücke) gemeint seien (act. A.3 Ziff. I.2; überein- stimmend damit die Vorinstanz, wonach Pirschzeichen "physische Merkmale" des Wildtieres, wie Haare, Blut oder Fleischstücke sind, die infolge eines Treffers zurückbleiben [act. E.1 E. 6.2.1]). Nach einer weitergehenden Definition sind Pirschzeichen nicht nur die tierischen Spuren wie Blut, Blutart, Haare, Fleisch- und Knochenstücke, sondern auch der Kugelriss, Beschädigungen von Bäumen etc. (Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen, Technische Kommission, Der Be- griff der fach- und zeitgerechten Nachsuche, abrufbar unter: https://www.ag- jagdhunde.ch/de/checklisten [zuletzt abgerufen am 13.3.2024]).

5 / 9 4.3.Die Vorinstanz ging – unter Hinweis auf eine Broschüre des Bündner Schweisshundeclubs – davon aus, dass mit Schusszeichen nur das Verhalten des Tieres unmittelbar nach erfolgtem Treffer (bspw. in Form eines schlag- oder blitz- artigen Zusammenbrechens, Ausschlagens der Läufe oder kurzen Einbrechens) beschrieben werde (act. E.1 E. 6.2.1). 4.4.Gemäss Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz der Schweiz sind Schuss- zeichen hingegen sämtliche Zeichen, die im Zusammenhang mit einem Schuss auf Wild wahrzunehmen sind: Geräusch der Kugel beim Auftreffen auf den Wild- körper (sog. Kugelschlag), Reaktion des Wildes auf den Schuss (sog. Zeichnen) sowie sämtliche Zeichen, die am Anschuss zu finden sind, z.B. der Einschlag des Geschosses im Boden (sog. Kugelriss), abgeschossene Äste oder Zweige oder Einschläge in Baumstämmen und vor allem auch die Pirschzeichen. Pirschzeichen sind all jene Zeichen, die das getroffene Wild hinterlässt (Schnitthaare, Schweiss, Knochensplitter, Organteile, Fettpartikel, Darminhalt usw. sowie die Schalenein- griffe des geflüchteten Tiers; vgl. Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz der Schweiz [Hrsg.], Jagen in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2019, S. 237). 4.5.Das enge Verständnis des Begriffs Schusszeichen der Vorinstanz wider- spricht der Logik des dritten Satzes der Verordnungsbestimmung. Dieser besagt, dass am Schussort nach Schusszeichen zu suchen ist. Die Reaktion eines Tieres auf einen Schuss kann man nicht suchen (wie auch die Vorinstanz feststellt, vgl. act. E.1 E. 6.2.2), man kann sie nur beobachten. Suchen kann man (objektivierba- re) Spuren, also die Einschlagszeichen des Kugelgeschosses im Boden (Kugel- riss), abgeschossene Äste, Zweige, Einschläge in Baumstämmen, Blut, Knochen- splitter, Fell, etc. (also Pirschzeichen nach der Definition der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen, a.a.O.). Nur solche Spuren können demnach als "Schusszeichen" im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 RJV qualifiziert werden. 5.1.Der Beschuldigte stellte am Anschussort einen ca. 0.5 bis 1 Meter langen Kugelriss fest. Weitere Spuren fand er am Anschussort nicht. Der Beschuldigte suchte die Umgebung in Fluchtrichtung des beschossenen Tiers bis zum Wald ab, fand aber weder Pirschzeichen noch das Tier. Anschliessend ging der Beschuldig- te zur nahegelegenen Jagdhütte, behändigte weisses Haushaltspapier und suchte den Anschussort erneut ab, indem er die Umgebung des Kugelrisses während rund 10 Minuten mit dem weissen Haushaltspapier abtupfte. 5.2.Die Staatsanwaltschaft bezeichnet es als unerklärlich, dass der Beschuldig- te keine Pirschzeichen gefunden habe. Gleichzeitig verweist sie aber auf die Zeu- geneinvernahme des Schweisshundeführers, der ausgesagt hatte, man habe (am

6 / 9 Tag nach der Schussabgabe) am Anschussort keine Pirschzeichen gefunden (act. A.3 Ziff. II.1; StA act. 26, Antworten auf Fragen 1 und 2). Die Staatsanwalt- schaft hält in ihrer Berufungsbegründung dafür, der Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, seine Suche auch weiter in den Wald (an dessen Beginn im Übrigen die einen Tag später eingesetzte Schweisshündin Schweiss festgestellt habe) fortzu- setzen (act. A.3 Ziff. II.3). Eine solche Pflicht ergibt sich indes aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 RJV nicht, wonach der Jäger am Schussort nach Schusszei- chen zu suchen hat. 5.3.Damit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sich den Vorgaben von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 RJV entsprechend verhalten hat. 6.1.Fraglich und umstritten ist, ob der Beschuldigte eine Nachsuche mittels Schweisshund hätte durchführen (lassen) müssen, bzw. ob er seine aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 RJV abgeleitete Sorgfaltspflicht verletzte, indem er dies unterliess. Art. 21 Abs. 1 Satz 4 RJV besagt, dass ein Schweisshund anzufordern ist, wenn die Schusszeichen ungünstig sind für das Auffinden des Tieres. 6.2.Die Vorinstanz hat die in Art. 21 RJV enthaltenen Verhaltenspflichten aus- gelegt und mit Regelungen anderer Kantone verglichen (act. E.1 E. 5.2). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie kommt zum Schluss, dass die bündnerische Regelung – anders als diejenige verschiedener anderer Kantone – grundsätzlich nur zur Nachsuche verpflichtet, wenn von einem Treffer auszugehen ist (act. E.1 E. 5.2.5). 6.3.Die Staatsanwaltschaft verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2016 vom 7. Juni 2016. Die Ausführungen des Bundesgerichts in diesem den Kanton Bern betreffenden Urteil hätten allgemeinen und grundsätzlichen Cha- rakter und seien deshalb auch bei der Auslegung der Bestimmungen anderer Kan- tone zu beachten. Dies gelte umso mehr, als das Bundesgericht auf einen Aufsatz der Jagd- und Fischereikonferenz der Schweiz und nicht einer einzelnen kantona- len Behörde verweise (act. A.3 Ziff. I.4). 6.4.In dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten Urteil hatte das Bundesge- richt die Frage zu beurteilen, ob bei Unterlassen der Nachsuche im Rahmen der Jagd neben den Bestimmungen der kantonalen Jagdgesetzgebung auch die Vor- schriften des eidgenössischen Tierschutzgesetzes zur Anwendung gelangen kön- nen (E. 1). Das Bundesgericht bejahte dies. Es hielt im Ergebnis fest, dass dies der Fall sei, wenn einem zuvor beschossenen Wildtier durch Unterlassen einer zeit- und fachgerechten Nachsuche ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurde. Da-

7 / 9 durch werde gegen den in Art. 4 Abs. 2 TSchG festgelegten Grundsatz verstos- sen, was nach Art. 26 TSchG strafbar sei (E. 3.1). Zwischen dem Unterlassen der Nachsuche nach kantonalem Recht und dem bundesrechtlichen Tatbestand der Tierquälerei, begangen durch Unterlassen der Nachsuche, bestehe unechte Kon- kurrenz (E. 2.3). Die von der Staatsanwaltschaft angeführte Erwägung 1.1.2 er- ging im Kontext dieser Erörterung. Entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft kann daraus nicht abgeleitet werden, dass unterschiedliche kantonale Re- gelungen schweizweit einheitlich auszulegen sind. Ob dies bei einer Verletzung des bundesrechtlichen Tatbestandes der Tierquälerei zutrifft, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, zumal dies dem Beschuldigten aufgrund eines "perfek- ten" (Blatt-)Schusses zu Recht nicht vorgeworfen wird (Plädoyer Staatsanwalt- schaft, RG act. 10 Ziff. I.5). 6.5.Ebenso wenig kann der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, wenn sie aus- führt, Art. 21 Abs. 1 RJV in fine sei im Lichte des übergeordneten Art. 15 Abs. 2 KJG zu interpretieren. Art. 21 Abs. 1 RJV dient gerade dazu, den unbestimmten Begriff der "gründlichen Nachsuche" gemäss Art. 15 Abs. 2 KJG zu konkretisieren, und widerspricht diesem nicht. 6.6.Im Ergebnis findet die Auffassung, wonach jedes beschossene und geflüch- tete Wild nachzusuchen sei und die Unterlassung der Nachsuche in jedem Fall strafbar sei, in der bündnerischen Regierungsrätlichen Jagdverordnung keine Stütze (act. A.3 Ziff. I.4). Vielmehr verpflichtet die hiesige Regelung den Jäger da- zu, das Verhalten des Tiers und die Schusszeichen am Schussort zu begutachten. Kommt er dabei berechtigterweise zum Schluss, das beschossene Wild nicht ge- troffen zu haben, ist er nicht verpflichtet, einen Schweisshund beizuziehen. 6.7.Der Beschuldigte ging bei Abgabe des Schusses von einem Treffer aus (er habe ein gutes Gefühl gehabt; StA act. 3, Antworten auf Fragen 4 und 5). Er stellte aber keine Reaktion des Tieres fest, die auf einen Treffer hingewiesen hätten (StA act. 3, Antwort auf Frage 2). Trotzdem suchte er den Anschussort ab. Er stellte einen Kugelriss fest, fand aber trotz gründlicher Suche keine Pirschzeichen. Der Beschuldigte kam zum Schluss, nicht getroffen zu haben, und verzichtete deshalb auf eine Nachsuche. Nur das Gefühl des Beschuldigten bei Abgabe des Schusses deutete auf einen Treffer hin. Die Schusszeichen (fehlendes Zeichnen, Kugelriss, fehlende Pirschzeichen) liessen hingegen einen Fehlschuss vermuten. Der Be- schuldigte durfte unter diesen Umständen darauf schliessen, das Tier nicht getrof- fen zu haben. Als Folge dessen war er nicht verpflichtet, eine weitergehende Nachsuche einzuleiten, also einen Schweisshund anzufordern.

8 / 9 7.1.Aus dem Ausgeführten folgt, dass der Beschuldigte seinen in Art. 21 Abs. 1 RJV umschriebenen Pflichten nachgekommen ist. 7.2.Das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 15. Juni 2021 ist zu bestätigen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die kantonale Jagdgesetzgebung gemäss Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz KJG und Art. 21 RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen. 8.1.1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. 8.1.2. Ausgehend von der Honorarnote vom 15. Juni 2021 des Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Luzi Bardill, hat das Regionalgericht einen Aufwand von 12 Stunden als angemessen erachtet (RG act. 12; act. E.1 E. 9.5). Gestützt darauf hat das Regionalgericht dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'509.95 (12 Stunden à CHF 270.00, zzgl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen. Der Beschuldigte zeigt sich zwar mit der Kürzung um 10.10 Stunden nicht einverstanden, opponiert aber auch nicht ausdrücklich dagegen (act. A.4 Ziff. II.B.d). Die Festlegung der Entschädigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'509.95 zu entschädigen. 8.2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 250.210]). Die Staatsan- waltschaft unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb die Kosten dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2.2. Der Verteidiger reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote ein (act. G.1.1). Die Position vom 23. September 2022 ("Telefon mit/von Gericht wegen ausbleibender Bewilligung der Fristerstreckung") stellt kei- nen notwendigen Aufwand dar, zumal das zur Diskussion stehende Fristerstre- ckungsgesuch zwar das Datum vom 14. September 2022 trägt, allerdings erst am 19. September 2022 aufgegeben wurde und am 20. September 2022 beim Kan- tonsgericht einging (act. D.10), welches dieses noch am selben Tag bewilligte (act. D.11). Die Entschädigung ist demnach für das Berufungsverfahren auf CHF 4'462.75 zu beziffern (14.9 Stunden à CHF 270.00 zzgl. Spesen 3% und MwSt.).

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 15. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2020-77) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: [...] 2.Das Amt für Jagd und Fischer Graubünden wird angewiesen, die bei der Wildhut sichergestellte Jagdtrophäe A._____ auszuhändigen. [...] 2.A._____ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die kantonale Jagd- gesetzgebung gemäss Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz KJG und Art. 21 RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freigesprochen. 3.Die Untersuchungskosten in Höhe von CHF 1'555.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 4.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'400.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 4.2.Rechtsanwalt Luzi Bardill wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'509.95 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubün- den (Regionalgericht Plessur) entschädigt. 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 5.2.Rechtsanwalt Luzi Bardill wird für das Berufungsverfahren mit CHF 4'462.75 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubün- den (Kantonsgericht) entschädigt. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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24.03.2026