Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 13. Juli 2023 ReferenzSK1 22 20/21 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Coray-Mosele, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Angela Cavallo Zeltweg Rechtsanwälte, Zeltweg 11, Postfach 554, 8032 Zürich Neumünster B._____ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich C._____ Privatklägerin GegenstandAmtsmissbrauch gem. Art. 312 StGB sowie Urkundenfälschung im Amt gem. Art. 317 Ziff. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16.12.2021, mitgeteilt am 01.04.2022 (Proz. Nr. 515-2021-10)

2 / 18 Mitteilung04. September 2023

3 / 18 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ (fortan Beschuldigter) am 16. Dezember 2021 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB frei. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wies es ab. Die Unter- suchungsgebühren von CHF 3'780.00 sowie die Gerichtsgebühren von CHF 8'800.00 auferlegte es dem Kanton Graubünden. Dem Beschuldigten sprach es eine Parteientschädigung von CHF 24'154.50 zu Lasten des Kantons Graubünden zu. Zudem sprach es unter dem Vorbehalt der Gutheissung der Be- schwerde von B._____ gegen den Widerruf der unentgeltlichen Prozessführung seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Matthias Brunner, eine Entschädigung in der Höhe von CHF 15'148.20 zu. B.Gegen dieses Urteil erhob sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch B._____ (fortan Privatkläger) Berufung. C.Die Berufungsverhandlung fand am 4. Juli 2023 statt. Anlässlich dieser be- antragte die Staatsanwaltschaft, die Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 6 des angefochte- nen Urteils seien aufzuheben. Der Beschuldigte sei des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB und der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dafür sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen à CHF 200.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschie- ben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem sei der Beschuldigte mit einer Verbindungsbusse von CHF 4'500.00 zu bestrafen, ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 22 Tagen. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 evtl. Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Die Kostenfolge für das Berufungsverfah- ren sei die gesetzliche. Der Privatkläger beantragte, die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. Dezember 2021 seien aufzuheben. Dem Beschuldigten seien die Untersuchungs- und Gerichtskosten aufzuerlegen und keine Entschädigung auszurichten. Weiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung für das Untersuchungs- so- wie das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren im Betrage von CHF 32'151.60 auszurichten. D.Nach Beratung wurde das Urteil den anwesenden Parteien an der öffentli- chen Urteilsverkündung vom 13. Juli 2023 eröffnet bzw. den abwesenden Partei- en, dem Beschuldigten wie auch C._____ (fortan Privatklägerin), am gleichen Tag im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

4 / 18 Erwägungen 1.Die Berufungsverfahren SK1 22 20 und SK1 22 21 sind zu vereinigen (Art. 30 StPO). 2.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst Folgen- des vor (RG act. 1): Am _____ 2017 sei es in D._____ im Rahmen der Durchset- zung gerichtlicher Entscheide am Wohnort des Privatklägers und dessen Schwes- ter, der Privatklägerin, zu einem Polizeieinsatz gekommen, an dem vier Regio- nenpolizisten sowie drei Mitarbeiter der Sicherheitspolizei beteiligt gewesen seien. Der Beschuldigte sei mit den polizeilichen Ermittlungen betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung seitens des Privat- klägers und der Privatklägerin im Rahmen des genannten Polizeieinsatzes betraut worden. In einer internen Aktennotiz habe er festgehalten, dass sich die drei Si- cherheitspolizisten einstimmig dahingehend geäussert hätten, dass gegen sie kei- ne Drohungen oder Beschimpfungen ausgestossen worden seien. Weiter seien sie einstimmig der Meinung gewesen, dass aus ihrer Sicht der Tatbestand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte seitens der Privatkläger anlässlich des fraglichen Einsatzes nicht erfüllt worden sei. Der Beschuldigte habe dennoch dar- auf verzichtet, die am Einsatz beteiligten Sicherheitspolizisten protokollarisch als Auskunftspersonen zu befragen und ihre Personalien im Kriminalrapport vom 29. März 2018 zu vermerken. Zur Begründung habe er im Kriminalrapport wahr- heits- und tatsachenwidrig angegeben, dass die drei Sicherheitspolizisten keine Aussagen zu den fraglichen Tatbeständen machen könnten. Der Beschuldigte habe sich dadurch des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB sowie der Urkun- denfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 3.Betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs hat die Vorinstanz die theo- retischen Grundlagen zutreffend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwie- sen werden. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich vor dem Berufungsgericht nicht zum objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB (vgl. act. H.4). Insofern kann auch auf die zutreffende Subsumtion der Vorinstanz ver- wiesen werden. Dieser ist nichts beizufügen. Der Beschuldigte ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB freizusprechen. 4.1.In der Aktennotiz vom 18. Dezember 2017 hielt der Beschuldigte fest, die drei Mitarbeiter der Sicherheitspolizei hätten sich einstimmig dahingehend geäus- sert, dass gegen sie keine Drohungen oder Beschimpfungen ausgestossen wor- den seien. Weiter seien sie einstimmig der Meinung gewesen, dass aus ihrer Sicht

5 / 18 der Tatbestand von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte seitens der Privatkläger anlässlich des fraglichen Einsatzes nicht erfüllt worden sei (StA act. 4C.1.2). Im Kriminalrapport vom 29. März 2018 schrieb er Folgendes: "Zur Unterstützung seitens der Kantonspolizei standen zudem drei Mitarbeiter der Si- cherheitspolizei im Einsatz. Aufgrund mündlicher Aussagen dieser, wonach sie bezüglich den fraglichen Tatbeständen keine Aussagen machen können, wurde auf eine schriftliche Befragung derer verzichtet." (StA act. 4C.4.1). Der Beschuldig- te bestritt, wissentlich und willentlich eine Unwahrheit im Kriminalrapport vom 29. März 2018 festgehalten zu haben. So führte er aus, wenn er das heute lese, sehe er, dass das vielleicht nicht ganz glücklich formuliert sei, aber es habe nie die Absicht bestanden, einen Widerspruch zu schreiben. Es stehe auch kein böser Wille oder die Absicht, etwas zu verschweigen, dahinter (StA act. 4C.2.5 Antwort auf Frage 75; siehe auch RG act. 37 Antworten auf Fragen 9 bis 12). Im Schluss- wort anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, es sei ihm wichtig festzuhalten, dass er nicht im Traum, nicht eine Sekunde daran ge- dacht habe, irgendetwas zu vertuschen oder irgendjemanden zu bevor- oder be- nachteiligen. Das wäre mit seinen persönlichen, aber vor allem beruflichen Werten überhaupt nicht vereinbar. Er sei sicher nicht Polizist geworden, um irgend so et- was zu machen (RG act. 37 S. 11). 4.2.1. Beim Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Vor- sätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wissen, die sog. intellektuelle Vorsatzkomponente, ist die Voraussetzung des Wollens. Gefordert wird, dass der Täter den Straftatbe- stand verwirklicht in Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Um- stände (Daniel Jositsch [Hrsg.], Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich 2022, S. 117). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbe- stands-erfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirk- lichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Die- ser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Er- reichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tat- bestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; Günter Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 9 N 95 ff.).

6 / 18 4.2.2. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist sog. Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Der eventualvorsätzlich han- delnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände ent- scheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggrün- de des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzuneh- men, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen BGE 147 IV 439 E. 7.3 m.w.H.). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsver- wirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Ri- siko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.H.a.; 130 IV 58 E. 8.4). 4.2.3. Unterschiede zwischen dem Eventualvorsatz und der bewussten Fahrläs- sigkeit bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandser- füllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol (BGE 69 IV 75 E. 5) über die Möglichkeit der Tatbestandser- füllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passie- ren (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 m.w.H.). Bei fahrlässigen Tätigkeitsdelikten wie Art. 317 Ziff. 2 StGB bezieht sich der Fahrlässigkeitsvorwurf regelmässig auf das "Verkennen oder nicht ernstlich In-Rechnung-Stellen des Vorliegens oder Eintre-

7 / 18 tens von Tatumständen" und gerade nicht auf die Vornahme der Handlung als sol- cher (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 82 zu Art. 12 StGB m.w.H.). 4.2.4. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Urkundenfälschung im Amt ist zudem eine Täuschungsabsicht notwendig. Der Täter muss zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungsabsicht ergibt sich daraus, dass der Täter die Urkunde als echt oder wahr verwenden will. Der täuschende Gebrauch der Urkunde liegt schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht notwendig (Markus Boog in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 zu Art. 317 StGB m.w.H.). 4.2.5. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschul- digte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO). Die genannte Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Un- schuldsvermutung (in dubio pro reo) gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdi- gung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günsti- gere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfa- che Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung be- herrscht, welche in Art. 10 Abs. 2 StPO normiert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeu- gung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegen- den Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 4.3.1. Der Beschuldigte hatte die Aktennotiz am 18. Dezember 2017 verfasst (StA act. 4C.1.2), während der Kriminalrapport vom 29. März 2018 datiert (StA act. 4C.4.1). Als der Beschuldigte den Rapport verfasste, waren mithin fast drei- einhalb Monate vergangen seit dem Verfassen der Aktennotiz. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Aktennotiz nicht mehr konsultiert hatte, bevor er den Kriminalrapport vom 29. März 2018 verfasste, zumal sie nicht Bestandteil der Ver-

8 / 18 fahrensakten war – wie er zu Protokoll gab (StA act. 4C.2.5 Frage und Antwort 75; RG act. 37 Frage und Antwort 13). Indem der Beschuldigte die Aktennotiz nicht mehr konsultiert hatte, konnte er die inkriminierte Passage im Rapport nur aus seiner Erinnerung heraus, was die Mitarbeiter der Sicherheitspolizei ihm damals sagten, schreiben. Anlässlich der Einvernahmen gab er an, den inkriminierten Satz in den Rapport geschrieben zu haben, weil die Mitarbeiter der Sicherheitspo- lizei ihm gesagt hätten, dass sie zu den Wahrnehmungen der Postenpolizisten keine Aussagen bzw. Angaben machen könnten bzw. bei den verbleibenden Tat- beständen das Subjektive wichtig sei und sie ihm gesagt hätten, dass sie darüber nicht aussagen könnten, und weil sie nicht geschädigt seien (StA act. 4C.2.5. Antworten auf die Fragen 54, 59, 61 und 72). Auf den Vorhalt, weshalb er das Er- gebnis der Diskussion [mit den Mitarbeitern der Sicherheitspolizei] nicht in den Rapport geschrieben habe, führte der Beschuldigte aus, das stehe ja im Rapport (StA act. 4C.2.5 Frage und Antwort 43). Angesprochen darauf, dass der Beschul- digte im Kriminalrapport anders als in der Aktennotiz geschrieben habe, dass die Mitarbeiter der Sicherheitspolizei zu den fraglichen Tatbeständen keine Aussage machen könnten, und ob dies aus seiner Sicht so zutreffe, antwortete der Sicher- heitspolizist E._____, das sei das, was er ja gesagt habe. Er könne nicht den gan- zen Dialog zwischen der Front-Polizei und dem Privatkläger wiedergeben, weil er sich aus sicherheitspolizeilicher Optik auf etwas anderes konzentriert habe. Was er hätte sagen können, sei das mit der aggressiven Grundstimmung und dem Ab- lauf, aber das sei bekannt gewesen (StA act. 4C.2.4 Frage und Antwort 54). Es ist daher plausibel, dass der Beschuldigte den inkriminierten Satz im Rapport nach seinem Verständnis bzw. aus seiner Erinnerung, was die Sicherheitspolizisten ihm gesagt haben, erstellte und sich in diesem Zeitpunkt nicht bewusst war, etwas po- tentiell Unwahres zu rapportieren. Dass der Beschuldigte sich einer falschen Rap- portierung nicht bewusst war, zeigt auch, dass er nach wie vor der Auffassung ist, dass zwischen dem Inhalt der Aktennotiz und demjenigen des Rapports kein Un- terschied bestehe (StA act. 4C.2.5 Frage und Antwort 75; RG act. 37 Frage und Antwort 9 f.; act. H.6. Frage und Antwort V.20). Ob diese Auffassung zutrifft oder nicht, ist letztlich nicht entscheidend. 4.3.2. Weiter ist die Schwere der vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung von Bedeutung. Dem Beschuldigte kann zum Vorwurf gemacht werden, er hätte sich durch die Konsultation der Aktennotiz nochmals vergewissern müssen, was die Mitarbeiter der Sicherheitspolizei beim informellen Gespräch genau gesagt hatten, anstatt aus seiner Erinnerung heraus die Bemerkung in den Rapport zu schreiben. Was eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegend mildert, ist der Umstand, dass der Beschuldigte an gleicher Stelle im Rapport vermerkte, dass die Mitarbeiter der

9 / 18 Sicherheitspolizei zur Unterstützung der Kantonspolizei im Einsatz gestanden sind. Aufgrund dessen sollte beim juristisch geschulten und aufmerksamen Leser – was auf den Adressaten des Rapports, die Staatsanwaltschaft, zutrifft – die Frage aufkommen, warum die Mitarbeiter der Sicherheitspolizei zu den fragli- chen Tatbeständen keine Angaben machen können, wenn sie doch dabei gewe- sen waren, und ob die Formulierung "zu den fraglichen Tatbeständen" nicht miss- glückt ist bzw. juristisch falsch verwendet wurde und die Mitarbeiter der Sicher- heitspolizei zu allenfalls geäusserten Drohungen oder Handlungen seitens der Privatkläger gegen die Einsatzkräfte dennoch Hinweise liefern könnten. Insofern kann auch nicht so einfach gesagt werden, wie die Staatsanwaltschaft ausführte (act. H.4 S. 19), dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, dass ein unbe- fangener Dritter verstehe, dass die Mitarbeiter der Sicherheitspolizei keine Aussa- gen machen könnten. Auch führte die Staatsanwaltschaft selber aus, es stehe ausser Frage, dass die Mitarbeiter der Sicherheitspolizei, die an vorderster Front mit dabei gewesen seien, den äusseren Ablauf der Handlungen mitbekommen hätten (act. H.4 S. 8). Es ist auch zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte (act. E.1 S. 46 ff.), dass es sich um einen Polizeirapport und damit um die ersten Ermittlungen handelt. Der Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorver- fahrens obliegt, vor der Anklageerhebung sorgfältig zu prüfen, ob sich die Abnah- me weiterer Beweismittel aufdrängt. Ebenso hätten die Privatkläger entsprechen- de Beweisanträge stellen können. Dies gilt auch im Verfahren vor Gericht. Die konkrete Gefahr einer ungerechtfertigten Anklageerhebung oder sogar Verurtei- lung der Privatkläger aufgrund der inkriminierten Bemerkung im Kriminalrapport ist deshalb zu verneinen. 4.3.3. Bevor der Kriminalrapport vom 29. März 2018 zur Staatsanwaltschaft ge- langte, legte der Beschuldigte diesen nicht nur seinem Vorgesetzten, dem Regio- nen-/Dienstchef F., sondern auch dem stellvertretenden Chef Ermittlungs- dienste in G., Chefadjunkt H., zur Visierung vor (vgl. StA act. 4C.4.1). Er durfte mithin auch darauf vertrauen, dass sein Vorgesetzter, mit welchem er solche Fälle besprochen habe (StA act. 4C.2.5 Antwort auf die Frage 47), sowie die Kontrollstelle in G. ihn auf den inkriminierten Satz hinweisen würden. 4.3.4. Zu den relevanten Umständen, welche einen Schluss auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung zulassen, gehören aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Dadurch, dass der Beschuldigte die An- wesenheit der Mitarbeiter der Sicherheitspolizei im Rapport erwähnte, hätte – wie ausgeführt – die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ohne Weiteres deren Ein- vernahme vornehmen bzw. die Privatkläger hätten diese beantragen können und

10 / 18 so feststellen, ob bzw. welche Aussagen möglich sind. Durch die Erwähnung der Anwesenheit der Mitarbeiter der Sicherheitspolizei im Rapport bestand damit nicht nur ein grosses Risiko, sondern war fast vorprogrammiert, dass eine eventuelle Unwahrheit betreffend die Möglichkeit von Aussagen zu den Vorkommnissen an- lässlich des Polizeieinsatzes am 17. November 2017 ans Licht käme. Diese Art der Tathandlung spricht gegen eine willentliche Falschbeurkundung. Hätte der Beschuldigte willentlich die Verurkundung einer diesbezüglichen Unwahrheit be- absichtigt, wäre vielmehr plausibel, dass er die Mitarbeiter der Sicherheitspolizei im Rapport unerwähnt gelassen hätte. 4.3.5. Der Beschuldigte zeigte nicht, dass ihm die Verletzung des gefährdeten Rechtsgutes gleichgültig war, was gerade den Eventualvorsatz kennzeichnet. Es ist auf sein Schlusswort zu verweisen, in dem er ausführte, er sei "sicher nicht Po- lizist geworden, um irgend so etwas zu machen" (RG act. 37 S. 11). Es ist nicht ersichtlich, was den Beschuldigten dazu bewegt hat, anders als in der Aktennotiz, in den Rapport zu schreiben, dass die Mitarbeiter der Sicherheitspolizei keine Aussagen zu den fraglichen Tatbeständen machen könnten. Ein Beweggrund oder Motiv hinsichtlich einer Falschbeurkundung ist schlicht nicht erkennbar. Auch ist nicht erkenn- oder erstellbar, dass der Beschuldigte ein weiter entferntes Hand- lungsziel verfolgte, für dessen Erreichen die inkriminierte Bemerkung im Rapport bzw. die vorgeworfene Rechtsgutverletzung notwendig oder eine akzeptierte Ne- benfolge wäre. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise und ist nicht erstellbar, dass er den Privatklägern schaden wollte, sodass entlastende Aussagen nicht im Verfahren gegen sie berücksichtigt werden. Vielmehr muss ihm als Polizist mit damals rund 12-jähriger Berufserfahrung (StA act. 4C.2.5 Frage und Antwort 1) klar gewesen sein, dass ihm persönlich bei wahrheitswidriger Be- urkundung grosses Ungemach nicht nur in Form von strafrechtlichen Konsequen- zen, sondern auch in beruflicher Hinsicht das Karriereende bzw. der Verlust der Arbeitsstelle als Polizist droht. Der Beschuldigte gefährdete durch das inkriminierte Verhalten also vor allem sich selbst. Eventualvorsatz ist daher nicht leichthin an- zunehmen (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.2. m.w.H.). 4.3.6. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass er eine Unwahrheit in den Rapport schreibt, sind nach dem Ausge- führten keinerlei Umstände ersichtlich, aufgrund derer sich erstellen lässt, dass er das Risiko der Verurkundung einer Unwahrheit akzeptiert, dieses übernommen und sich damit abgefunden hatte. Es kann mithin nicht rechtsgenüglich erstellt werden bzw. bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beschuldigte die Verurkun- dung einer Unwahrheit in Bezug auf die Möglichkeit der Mitarbeiter der Sicher-

11 / 18 heitspolizei, Angaben zu den Vorkommnissen am 17. November 2017 zu machen, im Sinne eines Eventualvorsatzes gewollt hat. Aufgrund der gesamten dargeleg- ten Umständen liegt vielmehr nahe, dass der Beschuldigte aus pflichtwidriger Un- vorsicht nicht bedacht bzw. verkannt hat, dass eine solche Bemerkung dahinge- hend verstanden werden kann, dass die Mitarbeiter der Sicherheitspolizei gar kei- ne Angaben zu den (objektiv wahrnehmbaren) Vorgängen am 17. November 2017 machen können. Derartiges stand auch nicht im Rapport. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen, womit das Vorliegen eines Eventualvorsatzes in Bezug auf die vorgeworfene Urkundenfälschung im Amt zu verneinen ist. 4.3.7. Die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt ist zwar gemäss Art. 317 Ziff. 2 StGB ebenfalls strafbar, scheidet jedoch aufgrund der Verjährung vorliegend aus und ist auch nicht von der Anklage umfasst (vgl. Erwägungen der Vorinstanz act. E.1 S. 37). Damit erübrigen sich Ausführungen zum objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt. Insbesondere kann offenbleiben, ob die vorinstanzli- che Auffassung (act. E.1 S. 30) zutrifft, der Beschuldigte habe im Kriminalrapport vom 29. März 2018 eine Unwahrheit verurkundet bzw. es handle sich beim inkri- minierten Satz um eine qualifizierte schriftliche Lüge. Die Berufung gegen den vor- instanzlichen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB ist abzuweisen. 5.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. 5.1.2. Das Regionalgericht Prättigau/Davos auferlegte die Untersuchungs- und Gerichtskosten dem Kanton Graubünden (act. E.1 S. 65). Sowohl der Privatkläger wie auch die Staatsanwaltschaft beantragten, dem Beschuldigten seien diese Kos- ten aufzuerlegen (act. H.3 S. 1; act. H.4 S. 26). Der Privatkläger ist in Bezug auf diese Kosten durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht beschwert, womit auf seinen Antrag nicht einzutreten ist. 5.1.3. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Ver- fahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, womit den Gerichten ein Ermessensspielraum ein- geräumt wird.

12 / 18 5.1.4. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Ver- dachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, ei- ner nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechts- ordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nach- gewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vor- werfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_1094/2019 v. 25.6.2020 E. 2.2; je m.H.). Die beschul- digte Person trägt daher nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO mangels adäquaten Kau- salzusammenhangs die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Diese müssen aber bei objektiver Betrachtung schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (BGer 6B_1255/2016 v. 24.5.2017 E. 1.3). 5.1.5. Die Staatsanwaltschaft begründet die beantragte Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten damit, dass der entsprechende Verstoss durch grobe (zu- mindest eventualvorsätzliche) Fehler im Kriminalrapport erfolgt sei, insbesondere durch das Aussparen erkennbarer und bekanntermassen entlastender Elemente (Verletzung von Art. 6 sowie Art. 76 ff. StPO sowie Art. 307 Abs. 3 StPO; act. H.4 S. 25). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. E.1 S. 49), ist die Staatsanwaltschaft die Herrscherin des Vorverfahrens. Im Stadium der Erstellung des Polizeirapports, welcher sich auf die ersten Ermittlungen beschränken darf und aus dem ersichtlich war, dass die drei Mitarbeiter der Sicherheitspolizei am Einsatz beteiligt waren, können und müssen nicht alle Beweismittel vollständig abgenommen sein. Unter Verweis auf die voranstehenden Ausführungen zur Sorgfaltspflichtverletzung (E. 4.3.2.) ist von einer Auferlegung der Kosten zulasten des Beschuldigten abzusehen. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten

13 / 18 in der Höhe von CHF 3'780.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Kasse der Staatsanwaltschaft zu bezahlen. Genauso sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'800.00 dem Kanton Graubünden aufzu- erlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos zu be- zahlen (act. E.1 S. 58). 5.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für Ent- scheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). 5.2.2. Die Staatsanwaltschaft wie auch der Privatkläger unterliegen mit ihren Be- rufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, sind daher im Umfang von CHF 3'200.00 dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) und im Umfang von CHF 800.00 dem Pri- vatkläger aufzuerlegen. 5.3.1. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in ers- ter Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 429 StPO). Unnötige und übersetzte Kosten, die auf überflüssigen, rechtsmissbräuch- lichen oder übermässigen, d.h. unverhältnismässig hohen Aufwendungen beru- hen, sind nicht zu entschädigen (BGE 115 IV 156 E. 2d; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leis- tungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_336/2014 v. 6.2.2015 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Privatkläger beantragt, dem Beschuldigten sei keine Entschädigung auszurichten (act. H.3 S. 1), ist er dazu mangels Beschwer nicht legitimiert.

14 / 18 5.3.2. Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Tarifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV ist bei der Bemes- sung des Honorars vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberech- tigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegt. 5.3.3. Die Verteidigung machte mit Honorarnote vom 15. Dezember 2021 für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 88.85 Stunden (RG act. 35; act. E.1 S. 59) zu einem Stundenansatz von CHF 400.00 geltend. Der Stundenansatz liegt ausserhalb der kantonalen Vorgaben und ist daher bei Fehlen einer Honorarver- einbarung praxisgemäss auf CHF 240.00 zu reduzieren. 5.3.4. Der Aufwand in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren erweist sich als angemessen. Hinsichtlich der Barauslagen für Reisen und der Spesen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. E.1 S. 59). Die Entschä- digung von insgesamt CHF 24'154.50, bestehend aus dem Honorar von CHF 21'259.20, Spesen von CHF 637.80, Reisepesen von CHF 530.60 sowie Mehrwertsteuer von CHF 1'726.90, ist dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos zu bezahlen. 5.3.5. Mit Honorarnote vom 3. Juli 2023 machte die Verteidigung für das Beru- fungsverfahren einen Aufwand von 24.20 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 geltend (act. G.3.1). Dieser Stundenansatz ist im Rahmen der kanto- nalen Vorgaben und der vor zweiter Instanz eingereichten Honorarvereinbarung (act. G.3.2). Zum geltend gemachten Aufwand kommt derjenige für die Berufungs- verhandlung sowie für die Nachbesprechung im Umfang von vier Stunden dazu. Der geltend gemachte Aufwand von drei Stunden für das Verfassen der Plädoyer- notizen erweist sich angesichts dessen, dass sich die Verteidigung auf die Plä- doyernotizen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stützen konnte, als leicht übersetzt und ist auf eine Stunde zu reduzieren. 5.3.6. Insgesamt ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Stundenaufwand von 26.20 Stunden, womit eine Entschädigung von insgesamt gerundet CHF 9'038.65 resultiert, bestehend aus dem Honorar von CHF 8'148.00, Barauslagen von CHF 244.44 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 646.22. Die Entschädigung ist dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtkasse des Kantonsge- richts zu bezahlen.

15 / 18 5.3.7. Zu den Ansprüchen der beschuldigten Person, welche freigesprochen wird, zählt weiter eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Mangels Ausführungen da- zu kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (act. E.1 S. 61 f.), womit das Genugtuungsbegehren des Beschuldig- ten abzuweisen ist. 5.4.1. Der Privatkläger beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung für das Untersuchungs- sowie das erst- und zweitinstanzliche Ge- richtsverfahren im Betrag von CHF 32'151.60 auszurichten (act. H.3 S. 1). 5.4.2. Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Privatkläger mit Verfügung vom 14. Juni 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 130 ff. StPO. Mit Ent- scheid vom 4. November 2021 widerrief das Regionalgericht Prättigau/Davos die unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers. Dagegen erhob dieser Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden. Der Ausgang des kantonsgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch of- fen (vgl. act. E.1 S. 63). Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde, konnte ein Widerruf nur ex nunc erfolgen, womit in diesem Zeitpunkt die unentgelt- liche Rechtspflege noch bestand. 5.4.3. Für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren bzw. bis zur Abweisung der Beschwerde gegen den Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die entsprechenden Kosten der Rechtsvertretung des Privatklägers zu sei- nen Lasten, werden aber einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Privat- klägers gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 5.4.4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers machte mit Honorar- note vom 3. Juli 2023 einen Aufwand von insgesamt 107.5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 geltend (act. G.2). Gemäss der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beträgt das Honorar CHF 200.00 pro Stunde (Art. 5 Abs. 1 HV). Der Stundenansatz ist entsprechend zu reduzieren. In der Honorarnote sind vier Positionen zu finden, welche Aufwand beinhalten, der sowohl für das vorliegende wie auch für weitere Verfahren, für welche die Staatsanwaltschaft dem Privatkläger ebenfalls mit Ver- fügung vom 14. Juni 2019 Matthias Brunner als amtlicher Verteidiger bestellte, anfiel. Die Positionen "Aktenstudium / Vorbereitung Einvernahmen / Fragekatalog / Bespr. Kl." vom 13. Oktober 2020 von zwei Stunden und 30 Minuten, "Einvernah- me StA (3x), Fahrt Zürich Chur Zürich / Nachbesprechung Kl." vom 14. Oktober

16 / 18 2020 von zehn Stunden und 45 Minuten, "Aktenstudium und Vorbereitung Einver- nahmen / Tel. Kl." vom 1. November 2020 von eineinhalb Stunden sowie "Einver- nahme (3x) Fahrt Zürich Chur Zürich / Nachbesprechung Kl." vom 2. November 2020 sind entsprechend im vorliegenden Verfahren nur zur Hälfte zu berücksichti- gen. Weiter betreffen die Positionen "Arbeiten an Beschwerde/Diktat" vom 11. No- vember 2021, "Beschwerde ([...])" vom 15. November 2021 sowie die Position "Fristerstreckungsgesuch OK" vom 29. November 2021 das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege. Es handelt sich mithin nicht um Aufwand, der im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Verfahren angefallen ist, womit dieser hier keine Berücksichtigung finden kann. Ebenso hat der Aufwand ab dem Erhalt des Beschlusses des Kantonsge- richts Graubünden betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen den Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege am 21. Februar 2022 unberücksichtigt zu blei- ben. Im Ergebnis ergibt sich ein Aufwand von 64 Stunden, womit eine Entschädi- gung von insgesamt CHF 14'215.55 resultiert, bestehend aus dem Honorar von CHF 12'800.00, den geltend gemachten Barauslagen von CHF 399.20 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 1'016.35. 5.4.5. In dem durch die unentgeltliche Rechtspflege abgedeckten Umfang, d.h. für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren, fällt eine Entschädigung des Beschuldigten an den Privatkläger ausser Betracht. Darüber hinaus, d.h. für das Berufungsverfahren, entfällt eine solche auch gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO, zumal der Beschuldigte freigesprochen wird und – wie ausgeführt – nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Maurice Harari/Corinne Corminboeuf Harari, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge, Commentaire Romand, Code procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 7 und Fn. 8 zu Art. 138 StPO). Der Antrag des Privatklägers ist damit abzuweisen.

17 / 18 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufungsverfahren SK1 22 20 und SK1 22 21 werden vereinigt. 2.A._____ wird vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB und vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 3'780.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 4.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'800.00 gehen zu- lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Prättigau/Davos). 4.2.A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 24'154.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalge- richt Prättigau/Davos) entschädigt. Das Genugtuungsbegehren von A._____ wird abgewiesen. 4.3.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers B._____ für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 14'215.55 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) gehen zulasten von B._____ und werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos bezahlt. Vor- behalten bleibt die Rückerstattungspflicht von B._____ gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'200.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) und im Umfang von CHF 800.00 zulasten von B.. 5.2.A. wird für das Berufungsverfahren mit CHF 9'038.65 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) ent- schädigt. 6.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen

18 / 18 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.2.Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 7.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2022 21
Entscheidungsdatum
13.07.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026