Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 21. Juni 2023 ReferenzSK1 22 2 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Coray-Mosele, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur B._____ Privatklägerin GegenstandBetrug und versuchter Betrug Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 24.6.2021, mitgeteilt am 14.1.2022 (Proz. Nr. 515-2020-42) Mitteilung16. August 2023
2 / 13 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ am 24. Juni 2021 von den Vorwürfen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB frei. Die Zivilklage der B._____ (fortan B.) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von CHF 1'970.00 auferlegte es der Kasse der Staatsanwaltschaft Graubünden. Die Gerichtsgebühren von CHF 4'800.00 so- wie die Kosten der gerichtlich bestellten übersetzenden Person von CHF 258.00 wurden auf die Gerichtskasse genommen. Der amtliche Verteidiger wurde mit CHF 9'780.50 aus der Gerichtskasse entschädigt. B.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) am 30. Juni 2021 Berufung. C.Die Berufungsverhandlung fand am 20. Juni 2023 statt. Anlässlich dieser beantragte die Staatsanwaltschaft, Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuhe- ben und A. sei wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dafür sei A._____ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten zu bestrafen. A._____ sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für zehn Jahre des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung sei im Schengen Informationssystem SIS auszuschreiben. Ziffer 3a des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien vollumfänglich A._____ aufzuerlegen. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, soweit darin festgehalten wer- de, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Kantons Graubünden gehe. A._____ (fortan Beschuldigte) sei, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben, zu verpflichten, dem Kanton die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von CHF 9'780.50 zurückzuzahlen und gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Alles unter gesetz- licher Kostenfolge. D.Das Urteil wurde am 21. Juni 2023 beraten und den Parteien am folgenden Tag im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 24. Juni 2021 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvorausset-
3 / 13 zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht er- hobene Berufung ist einzutreten. 1.2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Da der Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg nicht angefoch- ten wurde, ist Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft er- wachsen (vgl. Art. 437 StGB; Art. 402 StPO). 2.1.Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten, welche ab dem 1. Januar 2012 (StA act. 2.28) eine halbe IV-Rente (IV-Grad 57 %) bezog, zusammenge- fasst vor, sie habe anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 29. Januar 2016 bei der B._____ zur Rentenrevision, anlässlich welchem auch Videoaufzeichnungen von Bewegungsabläufen aufgezeichnet wurden, in der Absicht, mindestens die halbe IV-Rente beizubehalten, den Mitarbeitern der B._____ vorsätzlich und wahrheitswidrig ein falsches Gesundheitsbild vorgetäuscht. Sie habe dabei vorge- spielt, nicht einmal selbständig aufstehen zu können, so dass sie von zwei Perso- nen aus dem Rollstuhl gehoben werden musste. Weiter habe sie sich linksseitig gelähmt gezeigt. Sie habe vorgespielt, weder Arm noch Bein selbständig bewegen zu können, so dass Treppensteigen oder freies Gehen unmöglich waren. Sodann habe sie vorgetäuscht, eine Flasche (1.5 kg) nur in der rechten Hand halten und auf den Boden stellen zu können sowie mit dem linken Arm nicht mal ein Handy oder ein Glas Wasser heben zu können. Ausserdem habe sie nicht bestehende psychische Probleme geltend gemacht. 2.2.Weiter wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, auf dem Frage- bogen der Rentenrevision habe sie am 24. Februar 2016 gegenüber der IV-Stelle Graubünden wahrheitswidrig angegeben, dass sich ihr Gesundheitszustand ver- schlechtert habe. Sie habe etliche nicht bestehende somatische Einschränkungen (Rückenschmerzen, Lähmung rechte Hand sowie ganze linke Körperseite, MS) und psychische Verhaltensstörungen geltend gemacht und ausgeführt, dass sie sich fast ausschliesslich im Rollstuhl befinde und dass Bücken, Heben oder Tra- gen von Gegenständen seit drei Jahren fast unmöglich sei. Aufgrund der Lähmung im rechten Arm sei sie nicht in der Lage, sitzende oder wechselbelastende Tätig- keiten auszuüben. Sie habe seit Erkrankungsbeginn nie soziale Kontakte gehabt. Seit drei Jahren sei ihr allgemeiner körperlicher Zustand immer schlechter.
4 / 13 2.3.Ferner wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe im Rahmen der Be- fragung "rechtliches Gehör" am 2. März 2017 gegenüber den Mitarbeitern der B._____ weiterhin ein falsches Gesundheitsbild vorgetäuscht. Sie habe wahr- heitswidrig ausgeführt, dass sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zum Ge- spräch vom 29. Januar 2016 noch verschlechtert habe und dass sie ohne Gehstützen nicht gehen könne. Treppensteigen gehe gar nicht und sie könne auch nicht schnell gehen oder gar rennen. 2.4.Im Irrtum über die wahre Sachlage habe die derart arglistig getäuschte B._____ im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 7. März 2017 Rentenzahlungen in der Höhe von gesamthaft CHF 4'340.00 geleistet. Ohne die Observation hätte die B._____ im Irrtum über die wahre Sachlage der Beschuldigten weiterhin eine hal- be Rente entrichtet, womit sie zukünftige hypothetische Leistungen in der Höhe von CHF 67'956.00 erhalten hätte. 3.1.In den Akten finden sich Videos und Fotos der Beschuldigten, welche im Rahmen von Observationen und damit ohne Wissen und Einwilligung der Be- schuldigten aufgenommen wurden. Es stellt sich die Frage von deren Verwertbar- keit im vorliegenden Strafverfahren. 3.2.Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidenversiche- rungsrechtlichen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte vom 18. Oktober 2016 in Sachen C._____ gegen die Schweiz (BGE 143 IV 387) steht fest, dass die Observation der Beschuldigten durch die B._____ und den von ihr beauftragten Privatdetektiv mangels damals umfassend klarer und detaillierter gesetzlicher Grundlage Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO verletzt und somit ein rechtswidrig erhobenes Beweismittel ist. Die ge- nannte Rechtsprechung sieht indessen kein prinzipielles Verwertungsverbot vor – insbesondere handelt es sich bei Ergebnissen von Observationen nicht um verbo- tene Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO. Vielmehr können die anhand einer widerrechtlichen Observation von Privaten gesammelten Materialien gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung verwertbar sein (vgl. BGer 6B_1242/2020 v. 24.10.2020 E. 3.3.1 m.H.a. BGE 143 IV 387 E. 4.2). Wesentlich ist, ob die Straf- verfolgungsbehörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ih- nen der (hinreichende) Tatverdacht gegen die Person bekannt gewesen wäre (BGer 6B_1249/2019 v. 6.5.2020 E. 2.4.4). Diesbezüglich ist in Bezug auf Obser- vationen Art. 282 StPO massgebend, dass Personen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachtet und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen gemacht werden können, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
5 / 13 Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind und die Ermittlungen sonst aussichtlos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 3.3.Vorliegend wurden die Observationen der Beschuldigten aufgrund einer Verdachtsmeldung vom 11. November 2015 (IV act. 141) und insbesondere auf- grund der beobachteten Diskrepanz zwischen ihrem Verhalten am 29. Januar 2016 beim Aussteigen aus dem Taxi vor dem Gebäude der B._____ und am Ge- spräch selber vorgenommen. Beim Straftatbestand des Betrugs handelt es sich um ein mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren strafbewehrtes Delikt. Die privaten Observationen erfolgten nicht in Privaträumlichkeiten, sondern an allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Orten, wie vor dem Gebäude der B._____ in D._____, vor und im Eingangsbereich des Wohnblocks der Be- schuldigten sowie auf der Strasse und im Bus. Die durch die Observationen ge- wonnenen Videos und Fotos der Beschuldigten bilden die Beweisgrundlage für den strafrechtlichen Vorwurf. Andere direkte Beweismittel zur Aufklärung des un- tersuchten Delikts standen nicht zur Verfügung. Die Voraussetzungen für eine (gesetzlich) zulässige Observation durch die Strafverfolgungsbehörden wären in- sofern grundsätzlich erfüllt gewesen. 3.4.In Observationen an allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit ein- sehbaren Orten liegt nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel kein schwe- rer Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen (BGE 143 IV 387 E. 4.6 m.w.H.). Die Observationen fanden im Januar, August sowie Oktober, November und De- zember 2016 an insgesamt 14 Tagen statt. Davon während sieben Tagen im Um- fang von bis zu zehn Stunden, wobei die Beschuldigte aber lediglich an einem Tag wenige Minuten beim Betreten des Wohnblocks beobachtet werden konnte und an den anderen Tagen nicht gesichtet und damit nicht beobachtet wurde (24. bis 29. Oktober sowie 16. Dezember 2016 [StA act. 2.9]). An den weiteren sieben Ta- gen erfolgten die Observationen im Umfang von wenigen Minuten bis zu maximal vier Stunden (29. Januar 2016 [StA act. 2.6], 31. August 2016 [StA act. 2.7], 21. November sowie 1., 2., 5. und 9. Dezember 2016 [StA act. 2.8]). Die Observa- tion erstreckte sich insgesamt zwar über einen längeren Zeitraum von rund einem Jahr, jedoch nur an einzelnen Tagen, womit nicht von einer ständigen oder syste- matischen Überwachung gesprochen werden kann. Es handelt sich auch insofern um einen relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position der Be- schuldigten (vgl. auch BGer 9C_806/2016 v. 14.7.2017 E. 5.1.2). Weiter fällt ins Gewicht, dass es vorliegend um die Aufklärung einer schweren Straftat geht, kommen darunter doch vorab Verbrechen in Betracht (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2) und ist der Betrug aufgrund der Strafbewehrung als Verbrechen zu qualifizieren
6 / 13 (Art. 10 Abs. 2 StGB). Stellt man dem vorliegend wenig gravierenden Eingriff in die grundrechtliche Position der Beschuldigten durch die Observation das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmiss- brauchs entgegen, ergibt sich, dass die vorliegenden Observationsberichte inklu- siv Fotodokumentation und Videoaufnahmen als verwertbar zu qualifizieren sind und in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können. 4.1.Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. 4.2.Nicht jede Täuschung genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestands, viel- mehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein hat. Arglist ist nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merk- mal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnis- ses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von be- sonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Knif- fe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendi- gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität ge- kennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_107/2016 v. 3.2.2017 E. 6.2.1). 5.1.In Bezug auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe anlässlich des Evaluati- onsgesprächs vom 29. Januar 2016 wahrheitswidrige Angaben über ihren Ge- sundheitszustand gemacht, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl vor wie am Termin gefilmt wurde, womit die eklatante Diskrepanz zwischen der Bewe- gungsmöglichkeit der Beschuldigten vor und am Gespräch selber – wie in der An- klage beschrieben – dokumentiert ist (StA act. 2.6). Es ist schlicht nicht erklärbar, wie die Beschuldigte vor dem Termin selbständig zum Heck des Taxis gehen
7 / 13 konnte, frei stehend mit der linken Hand das Sitzpolster in den Rollstuhl legen, mit der rechten Hand ihre Daunenjacke haltend, selbständig im Rollstuhl Platz neh- men und mit dem rechten Fuss den Fussraster umkippen konnte, aber wenige Minuten danach am Termin gegenüber den Mitarbeitenden der B._____ demons- trierte, sie könne weder selbständig aufstehen noch stehen oder etwas mit der linken Hand halten (vgl. StA act. 2.39). Es steht ausser Frage, dass die Beschul- digte damit in einer eigentlichen Inszenierung einen weitaus schlechteren gesund- heitlichen Zustand vorgespielt hat, als zutreffend war. Diese Verhaltensweise der Beschuldigten ist äusserst verwerflich. 5.2.Aufgrund der Verdachtsmeldung vom 11. November 2015, des Amts- und Verwaltungshilfegesuchs der B._____ an die Staatsanwaltschaft betreffend straf- barer Handlungen der Beschuldigten vom 12. November 2015 (StA act. 2.11) und insbesondere aufgrund der Beobachtung, wie sich die Beschuldigte beim Taxi vor dem Termin verhielt, kann nicht davon gesprochen werden, dass sich die B._____ aufgrund der Inszenierung der Beschuldigten in einem Irrtum befand. 5.3.Gemäss Anklage hat die Beschuldigte in der Absicht gehandelt, mindestens die halbe IV-Rente beizubehalten. Zum Zeitpunkt des Evaluationsgesprächs vom 29. Januar 2016 bezog die Beschuldigte eine mit Verfügung vom 25. März 2013 von der B._____ Zürich zugesprochene IV-Rente von 57 % (StA act. 2.27). Im Vorfeld des Evaluationsgesprächs hatte die Beschuldigte um die Zusprechung eines neuen Elektrorollstuhls ersucht (vgl. IV act. 132). Im Jahr 2014 hatte sie ei- nen solchen aus dem IV-Depot zur Verfügung gestellt erhalten, dieser erlitt aber inzwischen einen "Totalschaden" (IV act. 128; IV act. 131 S. 1 ff.), worauf er im Dezember 2015 abgeholt und durch einen Handrollstuhl ersetzt wurde (IV act. 129). Mit diesem erschien die Beschuldigte am Termin vom 29. Januar 2016 (StA act. 2.6). Im Rahmen einer Telefonnotiz hielt die B._____ am 17. Dezember 2015 fest, die behandelnde Psychiaterin der Klinik E._____ habe mitgeteilt, dass sie kein ärztliches Zeugnis für einen neuen Rollstuhl ausstellen werde. Der Roll- stuhl sei noch okay und ein neuer würde nichts an der Gesamtsituation ändern. Zudem habe Dr. med. F._____, der Neurologe der Beschuldigten, der behandeln- den Psychiaterin gegenüber ausgeführt, dass auch er kein Zeugnis ausstellen werde. Die Beschuldigte ramponiere die Hilfsmittel zu stark und der bestehende Rollstuhl sei für sie nach wie vor okay (IV act. 130). Gemäss Einladung zum Eva- luationsgespräch vom 29. Januar 2016 sollte es dabei um das Gesuch für einen neuen Elektrorollstuhl sowie um die Erfassung der aktuellen gesundheitlichen Si- tuation gehen (IV act. 123). Darauf wurde auch zu Beginn des Gesprächs noch- mals hingewiesen (StA act. 2.1 Frage 3). Angesichts der zeitlichen Nähe zum Ge-
8 / 13 such um einen neuen Elektrorollstuhl bzw. dessen Aktualität, dem fehlenden Arzt- zeugnis für dessen Zusprechung sowie dem Hinweis in der Einladung sowie bei Eröffnung des Gesprächs ging es zu diesem Zeitpunkt allein um die Eruierung des Gesundheitszustands in Bezug auf die Notwendigkeit eines Elektrorollstuhls. Der Auftrag zur Rentenrevision erfolgte denn auch erst danach am 1. Februar 2016 (IV act. 117), war mit keinem Wort weder in der Einladung erwähnt noch während des Evaluationsgesprächs angesprochen worden und konnte damit am Termin vom 29. Januar 2016 nicht Thema sein. Es leuchtet ein, dass die B._____ aufgrund der Beobachtungen am 29. Januar 2016 in Bezug auf die gesundheitlichen Ein- schränkungen der Beschuldigten die Rentenrevision sofort anhand nahm und ihr so am 3. Februar 2016 den Fragebogen zur IV-Revision zusandte (IV act. 113; StA act. 2.17; StA act. 2.18). Vor dem skizzierten Hintergrund zeigt sich, dass die Inszenierung der Beschuldigten darauf ausgerichtet war, die Zusprechung eines Elektrorollstuhls zu erwirken, hingegen nicht auf die Beibehaltung der IV-Rente abzielte. Die Handlung der Beschuldigten, durch die Inszenierung eines wahr- heitswidrigen Gesundheitszustands trotz fehlendem Arztzeugnis einen Elektroroll- stuhl zugesprochen zu erhalten – so verwerflich es ist –, ist nicht von der Anklage erfasst. Zumal das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt ge- bunden ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 und 2 StPO), fehlt es an der angeklagten Berei- cherungsabsicht, womit der Tatbestand des Betrugs in Bezug auf die Tathandlung am Evaluationsgespräch vom 29. Januar 2016 nicht erfüllt ist. 6.1.Weiter wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, auf dem Frage- bogen zur Rentenrevision vom 24. Februar 2016 wahrheitswidrige Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht zu haben, um mindestens die halbe IV-Rente beizubehalten. Der Fragebogen wurde handschriftlich ausgefüllt (vgl. StA act. 2.17; StA act. 2.18), aber aufgrund des Schriftbildes nicht von der Beschuldig- ten selber. Gemäss Verteidigung erfolgte das Ausfüllen des Fragebogens durch die Beiständin in Absprache mit den behandelnden Ärzten (act. H.4 S. 13). Dies kann nicht zutreffen, da die Beschuldigte erst mit Beschluss der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 6. April 2016 verbeiständet wurde. Aus dem Beschluss geht auch hervor, dass sie zuvor von ihrem damaligen Ehe- mann unterstützt wurde (vgl. StA act. 2.36). Damit bleibt unklar, wer den Fragen- bogen ausgefüllt hat. Die Beschuldigte hat diesen indes unterschrieben. 6.2.Was die Angaben zum Gesundheitszustand im Fragebogen angeht, sind diese vage gehalten (vgl. StA act. 2.17; StA act. 2.18). So wurde angegeben, die Beschuldigte habe "etliche" somatische Einschränkungen (Rückenschmerzen, Lähmung rechte Hand, linke ganze Körperseite), MS, psychische Verhaltens-
9 / 13 störungen, sie sei "fast ausschliesslich" im Rollstuhl, das Bücken, Heben oder Tragen von Gegenständen sei seit drei Jahren "fast unmöglich", sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit ginge nicht aufgrund der Lähmung im rechten Arm, sie habe "nie" soziale Kontakte und seit drei Jahren sei ihr allgemeiner körperli- cher Zustand "immer schlechter". Weiter wurde ausgefüllt, sie könne sich nicht vorstellen, wieder erwerbstätig zu sein. Sie sei "immer" müde. Ihr Tagesablauf be- inhalte, auf ihre 9-jährige Tochter zu schauen, zu schlafen und Medikamente zu nehmen. Eine arglistige Täuschungshandlung im genannten Sinne des Art. 146 Ziff. 1 StGB, womit die Beschuldigte auf die Beibehaltung der halben IV-Rente hingewirkt hätte, lässt sich aufgrund dieser sehr knappen und allgemein gehalte- nen Angaben nicht erstellen. 6.3.Zudem konnte durch die Angaben der Beschuldigten im Fragebogen auf- grund der Verdachtsmeldung und insbesondere aufgrund der Beobachtungen am 29. Januar 2016 kein Irrtum über ihre Einschränkungen in der Bewegungsfähigkeit hervorgerufen werden. Da kein strafbarer Versuch vorliegt, wenn das Opfer die nichtarglistige Täuschung durchschaut (Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 70 zu Art. 146 StGB; BGer 6B_717/2012 v. 17.9.2013 E. 3.3.1), fällt auch die versuchte Tatbegehung ausser Betracht. 7.1.Der Beschuldigten wird in der Anklage ferner vorgeworfen, sie habe anläss- lich der Befragung vom 2. März 2017 ausgeführt, ihr Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Gespräch vom 29. Januar 2016 noch verschlechtert. Zumal die Beschuldigte zur Befragung am 2. März 2017 nicht wie am 29. Januar 2016 im Rollstuhl, sondern zu Fuss mit einer Gehhilfe erschien (vgl. StA act. 2.2 Frage 14), kann nicht von einer eigentlichen Inszenierung in Bezug auf die fehlende Geh- fähigkeit gesprochen werden. Die weiteren, in der Anklage umschriebenen Anga- ben der Beschuldigten anlässlich der Befragung vom 2. März 2017, sie könne oh- ne Gehstütze weder gehen noch Treppensteigen und sie sei nicht in der Lage, schnell zu gehen oder gar zu rennen, konnte die B._____ aufgrund der Observati- on problemlos überprüfen. Denn diese waren zum Zeitpunkt der Befragung vom 2. März 2017 bereits abgeschlossen und deren Ergebnisse lagen der B._____ vor – insbesondere auch die Beobachtungen vom 31. August und 9. Dezember 2016, welche die Beschuldigte ohne Gehilfe und teilweise rennend zeigen (StA act. 2.7; StA act. 2.8 S. 9 f.). Wenn auch die Angaben der Beschuldigten wieder- um eine eklatante Diskrepanz zu den Observationsergebnissen aufweisen, fehlt aufgrund der Überprüfungsmöglichkeit die Arglist. Damit scheidet eine Täuschung
10 / 13 im Sinne von Art. 146 Ziff. 1 StGB seitens der Beschuldigten in Bezug auf die Be- fragung vom 2. März 2017 aus. 7.2.Darüber hinaus konnte sich die B._____ zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Observationsergebnisse durch die erwähnten Ausführungen der Beschuldigten nicht in einem Irrtum hinsichtlich deren gesundheitlichen Zustands befinden. Auf- grund der fehlenden Arglist fällt damit auch die versuchte Tatbegehung ausser Betracht (vgl. E. 6.3.). 7.3.Damit kann offen bleiben, ob die Befragung der Beschuldigten vom 2. März 2017, in welcher ihr das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Observation gewährt und sie wie in einem Strafverfahren damit konfrontiert wurde, ohne Hin- weis darauf, dass sie sich nicht selbst belasten müsse, sondern sie noch auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, den nemo tenetur-Grundsatz verletzt und daher im vorliegenden Strafverfahren als unverwertbar zu qualifizieren ist. 8.Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 9.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. 9.1.2. Mit dem vorliegenden Urteil wird die Beschuldigte freigesprochen. Dement- sprechend sind die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 1'970.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Kasse der Staatsanwaltschaft zu bezahlen. Genauso sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 14'580.50, welche sich aus der Gerichtsgebühr von CHF 4'800.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 9'780.50 inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer zusammensetzt, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen. 9.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für Ent- scheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). 9.2.2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'514.90, bestehend aus der auf CHF 6'000.00 festgelegten Gerichtsgebühr und den angemessenen Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'514.90 inklusiv Barauslagen und Mehrwert-
11 / 13 steuer (act. G.1), dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichts- kasse des Kantonsgerichts von Graubünden zu bezahlen.
12 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 24. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2020-42) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.[...] 2.Die Zivilklage der B., IV-Stelle, wird auf den Zivilweg verwie- sen. 3.a)[...] b)[...] 4.[...] 5.a)[Vormerk Berufungsanmeldung] b)[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung] 2.A. wird vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 1'970.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 14'580.50 (Gerichts- gebühr von CHF 4'800.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 9'780.50 [inkl. Barauslagen und MwSt.]) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'514.90 (Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'514.90 [inkl. Barauslagen und MwSt.]) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 6.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
13 / 13 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.2.Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 7.Mitteilung an: