Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 12. Mai 2023 ReferenzSK1 22 19 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandgrobe Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 07.03.2022, mitgeteilt am 01.04.2022 (Proz. Nr. 515-2021-29) Mitteilung21. Juni 2023

2 / 9 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Viamala sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldig- ter) mit Urteil vom 7. März 2022 der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 630.00, wobei die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde A._____ mit einer Busse von CHF 2'500.00 bestraft; die Ersatzfreiheitstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde auf 25 Tage angesetzt. Die Kosten für das Verfahren wurden A._____ auf- erlegt. B.Gegen das Urteil erhob der Beschuldigte beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung. Mit der Berufungserklärung vom 14. April 2022 beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen und stattdessen wegen Ver- letzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 303 Ziff. 2 lit. c OBV schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Ordnungsbusse von CHF 160.00 zu bestrafen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskas- se zu nehmen und der Beschuldigte sei für seine ausseramtlichen Aufwendungen im Verfahren vor Regionalgericht Viamala mit CHF 3'965.80 zu entschädigen; al- les unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer) zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 28. April 2022 auf eine Stellungnahme (Art. 400 Abs. 3 StPO). C.Die zunächst auf 15. Februar 2023 angesetzte Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht wurde auf Gesuch des Beschuldigten hin verschoben und fand am 12. Mai 2023 ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft statt. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine Anträge gemäss Beru- fungserklärung. D.Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und den Parten am selben Tag schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 7. März 2022, mitgeteilt am 1. April 2022 (Proz. Nr. 515-2021-29), ist die Berufung zulässig

3 / 9 (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 2.Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit Strafbefehl (der als Anklageschrift gilt; Art. 356 Abs. 1 StPO) vom 12. Januar 2021 vor, er ha- be am 12. August 2020, um 14.10 Uhr, den Personenwagen B., Kontroll- schild C. auf der Autostrasse A13 bei D._____ in Richtung E._____ gelenkt. Dabei sei er auf Höhe F., Gemeindegebiet D., trotz der dort signali- sierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 113 km/h und damit 33 km/h schneller als erlaubt, gefahren. Dies habe er getan, weil er aus krasser Unauf- merksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behalten habe, wobei der Be- schuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt habe oder aufgrund der angezeigten Signalisation zumindest hätte kennen müssen (StA act. 11). 3.1.Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Wei- sungen der Polizei zu befolgen. Art. 32 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglen- ker, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Be- sonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wer eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt die in Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG festgeschriebenen Ver- kehrsregeln. Wer eine Verkehrsregel verletzt, kann gestützt auf Art. 90 SVG be- straft werden. Art. 90 SVG unterscheidet zwischen "einfachen" Verkehrsregelver- letzungen (Abs. 1), "groben" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 2) und "qualifiziert groben" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 3 i.V.m. Abs. 4). Die Abgrenzung zwi- schen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen erfolgt bei Geschwindig- keitsüberschreitungen in der Rechtsprechung regelmässig schematisch anhand festgelegter Grenzwerte. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrswidriges Verhal- ten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbeden- ken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken

4 / 9 der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGer 6B_892/2009 v. 15.1.2010 E. 3.1 m.H.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2). 3.2.Gemäss Auskunft der Kantonspolizei Graubünden an die Staatsanwalt- schaft habe der Signalisationsplan nicht der vor Ort aufgestellten Signale entspro- chen. Im Bereich der Baustelle habe die erforderliche Signalisation aufgrund der baulichen Situation nur am rechten Fahrbahnrand angebracht werden können (StA act. 15; vgl. auch StA act. 21). Dies gilt aber für den Bereich der Baustelle, welcher erst nach der Messstelle begann (vgl. StA act. 17). Eine Wiederholung der Tafel am linken Strassenrand war – obwohl begrüssenswert – nicht zwingend. Festzuhalten ist, dass das vorliegend relevante temporäre Signal "Höchstge- schwindigkeit 80 km/h" im Sinne der Signalisationsverordnung korrekt am rechten Strassenrand angebracht war und damit für alle verbindlich war (vgl. Art. 103 SSV [SR 741.21]; act. E.1 E. 2.3.1 f.; vgl. BGer 1C_522/2008 v. 29.9.2009 E. 3.1.1.3 m.H.a. BGE 127 IV 229 E. 2c/aa.). 3.3.Der Beschuldigte anerkennt die Radarmessung und seine Lenkereigen- schaft (vgl. StA act. 12; StA act. 25 Antworten auf Fragen 2 bis 4; act. H.2 Antwort auf Frage V.1; act. H.1 Ziff. III.4). Er bestreitet indes, den subjektiven Tatbestand der "groben" Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) erfüllt zu haben. Er habe sich über die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einem Irrtum befunden (act. H.1 Ziff. III.2 und 5). Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4.1.Art. 13 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt beurteilt, den sich der Täter vorgestellt hat, wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er we- gen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe be- droht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). 4.2.1. Der Beschuldigte hat konstant ausgesagt, er habe die Signalisationstafel, mit der die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von zuvor 100 km/h auf nun 80 km/h angezeigt worden war, nicht gesehen und nicht sehen können. Er und zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge hätten ein Postauto überholt. Während des Überholvorgangs sei die 80er-Tafel aus seiner Sicht durch das Postauto verdeckt gewesen (StA act. 12; StA act. 25 Antworten auf Fragen 6, 8, 25, 28, 29; RG act. 14 Antworten auf Fragen 1 und 3; act. H.2 Antworten auf Fragen V.2 ff.). 4.2.2. Gemäss Polizeirapport ist die A13 im Bereich der Messstelle vierspurig ausgebaut. Die ursprünglich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sei

5 / 9 aufgrund von Bauarbeiten und dem dadurch erstellten Spurabbau auf eine tem- poräre Geschwindigkeit von 80 km/h reduziert worden (StA act. 1). In den Akten befindet sich eine Videoaufnahme vom 13. August 2020, die aufzeigt, wie die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vor der Messstelle signalisiert war (StA act. 15; StA act. 17). Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte am 12. August 2020 um 14.10 Uhr. Eine Konsultation des Fahrplans des Postautos für die Verbindung G.-E.-H._____ ergibt, dass das Postauto fahrplanmässig um 13.53 Uhr in I., Dorf abfahren sollte, und um 14.20 Uhr in E.. Dass um ca. 14.10 Uhr ein Postauto auf der Strecke in Höhe D._____ unterwegs war, ist also realistisch (vgl. https://www.öv-info.ch/de/fahrplan-aktuell/fahrplanarchiv). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass Fahrassistenzsysteme den Lenker lediglich unterstützen und diesem nicht die Kontrolle abnehmen (act. E. 1 E. 2.3.1.4). Dennoch kann die Aussage des Beschuldigten, dass die Kameras sei- nes Autos die Tafel "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" nicht registriert hatten, ein Indiz dafür sein, dass die Signalisation für den Beschuldigten tatsächlich nicht sichtbar war (RG act. 14; StA act. 25 Antwort auf Frage 28). 4.3.Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Aussage des Beschuldigten, das Postauto habe seine Sicht auf die am rechten Fahrbahnrand aufgestellte Signali- sationstafel "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" während des Überholvorgangs ver- deckt, glaubhaft ist. Auch für die Vorinstanz scheint es im Bereich des Nachvoll- ziehbaren zu sein, dass die Geschwindigkeitstafel durch Verkehr verdeckt sein konnte (act. H.1 S. 7 oben; Urteil Vorinstanz act. E. 1 E. 2.3.1.2). "In dubio pro reo" ist darauf abzustellen, dass die 80er-Tafel für den Beschuldigten nicht sicht- bar war (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit hat sich der Beschuldigte über die bei der Messstelle geltende Höchstgeschwindigkeit in einem Irrtum befunden. Zu prü- fen ist, ob dieser Irrtum für den Beschuldigten unvermeidbar war, wie die Verteidi- gung geltend macht (act. H.1 Ziff. III.7). 5.1.Art. 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verpflichtet jeden Fahrzeuglenker, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwen- den. Beim Überholvorgang richtet sich die Aufmerksamkeit grundsätzlich nach vorne, aber auch nach rechts zu den zu überholenden Fahrzeugen. 5.2.Die Aussage des Beschuldigten, er habe im Zeitpunkt, als er geblitzt wurde, ein zuvor vor ihm fahrendes Fahrzeug überholt, lässt sich anhand des Radarfotos bestätigen (StA act. 2). Der Beschuldigte hatte zunächst ausgesagt, er habe beide mit ihm das Postauto überholenden Fahrzeuge überholt (StA act. 25 Antworten auf Fragen 1, 11, 12 und 14). Vor Regionalgericht korrigierte der Beschuldigte sei- ne Aussage und hielt fest, er habe nur noch ein Fahrzeug nach dem Postauto

6 / 9 überholt (RG act. 14 Antworten auf Fragen 1 und 2). Ob es nun eines oder zwei Fahrzeuge waren, die er noch überholte, ist jedoch vorliegend unerheblich. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, das Fahrzeug vor ihm sei auf die Normalspur zurückgefahren und in dem Moment habe er den Blit- zer gesehen (act. H.2 Antwort auf Frage V.7). Vor Regionalgericht sagte er aus, dass er während des Überholens des weissen Fahrzeugs kurz vor dem Radar- gerät die Tafeln gesehen habe (RG act. 14 Antwort auf Frage C.1). Auch vor der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte, er habe beim Überholen die Spu- rabbautafel wahrgenommen (StA act. 25 Antwort auf Frage 1). Die Aussagen des Beschuldigten deuten darauf hin, dass er die rechte Strassenseite durchaus im Blick hatte, und zwar auch während des Überholvorgangs. Der Beschuldigte sagte konstant aus, er habe mit zwei vor ihm fahrenden Fahr- zeugen das Postauto überholt. Der Überholvorgang habe lange gedauert, da das vorderste Fahrzeug nur wenig schneller gefahren sei als das Postauto selbst. Die- ses sei mit konstanter Geschwindigkeit von ca. 80-90 km/h unterwegs gewesen (act. H.2 Antworten auf Fragen V.2, V.4, V.8, V.15; StA act. 25 Antworten auf Fra- gen 1 und 11). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass das Überholen des Postautos besondere Aufmerksamkeit des Beschuldigten erfordert hätte. Er muss- te lediglich dem vor ihm fahrenden Fahrzeug folgen. Der Beschuldigte fuhr dem- nach während längerer Zeit mit einigermassen konstanter Geschwindigkeit ver- setzt hinter bzw. neben dem Postauto. Damit erscheint es glaubhaft, dass das Postauto die Sicht des Beschuldigten auf die Signalisation am rechten Strassen- rand verdeckte und er diese nicht wahrnehmen konnte. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Abstand so gewählt sein muss, dass man die Verkehrsschilder rechtzeitig wahrnimmt, ist nicht einschlägig; sie bezieht sich auf eine Situation beim Hintereinanderfahren (act. E.1 E. 2.3.1.2 m.H.a. BGer 6B_1439/2019 v. 2.12.2020 E. 1.3). Würde man diese Rechtspre- chung auf das Überholen anwenden, würde dies dazu führen, dass die Überhol- spur faktisch nicht genutzt werden dürfte. 5.3.Es gibt insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit pflichtwidrig nicht der Strasse oder dem Verkehr zugewendet hät- te. Damit war der Irrtum in Bezug auf die geltende Höchstgeschwindigkeit für den Beschuldigten unvermeidbar. Die Tat ist gestützt auf Art. 13 Abs. 1 StGB nach der irrigen Vorstellung des Beschuldigten zu beurteilen. Da der Beschuldigte davon ausging, die Höchstgeschwindigkeit habe 100 km/h betragen, er mit einer Ge- schwindigkeit von 113 km/h netto gemessen wurde, ist dem Beschuldigten eine

7 / 9 Geschwindigkeitsüberschreitung von 13 km/h netto anzulasten. Dies stellt eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG dar. 6.Einfache Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG sind Übertre- tungen, die mit Busse bestraft werden. Die Busse ist nach Art. 106 StGB in Ver- bindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG zu bemessen. Der Bussenrahmen für eine Über- tretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG reicht bis zu CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Bei der Bemessung der Busse kann auf die Bussenliste gemäss der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) abgestellt werden. Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 13 km/h ausserorts und auf Autostrassen beträgt die Regelbusse gemäss Ziff. 303.2.c OBV CHF 160.00. Dieser Betrag erweist sich vorliegend als angemessen. 7.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt bei einer Verurteilung die beschuldigte Person die Verfahrenskosten. Diese bestehen einerseits aus den Untersuchungs- kosten der Staatsanwaltschaft (CHF 1'510.00). Darüber hinaus hat der Beschul- digte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auch die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens zu tragen. Diese betragen CHF 5'000.00. 7.2.Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; KGer GR SK1 18 31 v. 27.1.2022 E. 9.2; vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dem Beschuldigten werden die vorinstanz- lichen Kosten vollumfänglich auferlegt, sodass ihm für das vorinstanzliche Verfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 7.3.Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit seiner Beru- fung hat der Beschuldigte die Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG beantragt. Die Berufung wird gutgeheissen, indem der Beschuldigte nicht wegen einer gro- ben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt wird, son- dern nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Entsprechend sind dem Beschuldigten keine Kosten für das Beru- fungsverfahren, welche insgesamt CHF 4'000.00 betragen, aufzuerlegen (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). 7.4.Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid (Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 2 StPO und Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Rechtsvertreter des Be- schuldigten, Rechtsanwalt Mario Thöny, macht für seine Aufwendungen im Beru-

8 / 9 fungsverfahren ein Honorar von CHF 3'896.40 geltend (14.05 Stunden à CHF 250.00; zzgl. Barauslagen von 3 % und Mehrwertsteuer 7.7 %). Nicht klar dem Berufungsverfahren zuordnen lässt sich der am 5. April 2023 ausgewiesene Aufwand von 0.2 Stunden für ein "Aktenstudium Schreiben des Regionalgerichts und Schreiben an Klient". Für die Berufungsverhandlung hat Rechtsanwalt Mario Thöny hypothetisch 3 Stunden eingerechnet; effektiv dauerte diese rund 1 Stunde. Der ausgewiesene Aufwand ist um die erwähnten 2.2 Stunden zu kürzen. Die dem Beschuldigten zu leistende Entschädigung für die Kosten seines Rechtsvertreters im Berufungsverfahren beträgt demnach CHF 3'286.35 (11.85 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Spesenpauschale 3 % und Mehrwertsteuer 7.7 %). Die Ent- schädigung hat der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) zu tragen.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.Dafür wird A._____ mit einer Busse von CHF 160.00 bestraft. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 1'510.00 gehen zulasten von A.. 4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu- lasten von A.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 6.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 3'286.35 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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24.03.2026