Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 25. Juli 2023 ReferenzSK1 22 16 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur A._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Quaderstrasse 2, 7000 Chur B._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Quaderstrasse 2, 7000 Chur gegen C._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart Gegenstandsexuelle Handlungen mit Kindern etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Imboden vom 14.12.2021, mitgeteilt am 15.3.2022 (Proz. Nr. 515-2021-12)

2 / 21 Mitteilung13. September 2023

3 / 21 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Imboden sprach C._____ (fortan Beschuldigter) am 14. Dezember 2021 vom Vorwurf der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG frei, während es ihn der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig sprach. Dafür bestrafte es ihn mit einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. April 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 90.00 verzichtete es. Betreffend das beschlagnahmte iPhone 8 ordnete das Regionalgericht Imboden die Rückerstattung an den Beschuldigten an. Die Zivil- klagen von A._____ und B._____ (fortan Privatklägerinnen 1 und 2) verwies es auf den Zivilweg. B.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Die Privatklä- gerinnen erhoben Anschlussberufung. C.Die Berufungsverhandlung fand am 24. Juli 2023 statt. Anlässlich dieser beantragte die Staatsanwaltschaft, Ziffer 1, 4 lit. b und 6 des angefochtenen Ur- teils seien aufzuheben. Der Beschuldigte sei zusätzlich zum Schuldspruch gemäss Ziff. 2 lit. a des Urteils vom 14. Dezember 2021 der mehrfachen Schän- dung gemäss Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. Dafür sei der Beschuldigte zusätzlich zur Busse von CHF 200.00 gemäss Ziff. 2 lit. b des Urteils vom 14. De- zember 2021 mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten – bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, abzüglich zweier Tage Polizeihaft –, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 140.00 – bedingt aufgeschoben bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren – und einer (Verbindungs-)Busse von CHF 2'200.00 – ersatzweise mit 16 Tagen Freiheitsstrafe – zu bestrafen. Die Pri- vatklägerinnen beantragten bei Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5 lit. a des vorinstanzlichen Urteils, wonach ihre Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen wurden. Zudem beantragten sie, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihnen je eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zu- züglich Zins seit dem 1. März 2013 und die im Berufungsverfahren entstandenen

4 / 21 Anwaltskosten von CHF 4'537.10 zu bezahlen, sowie die "Festlegung und Regu- lierung zu Lasten der Staatskasse". D.Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 25. Juli 2023 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Imboden ist die Beru- fung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung bzw. Anschlussberufung ist einzutreten. 1.2.Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (BGer 6B_896/2020 v. 7.10.2020 E. 3; 6B_428/2013 v. 15.4.2014 E. 3.3 und 6B_694/2012 v. 27.6.2013 E. 1.3). Vorliegend ist der Schuldspruch be- treffend die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die diesbezügliche Strafe in Form der Busse, der Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 17. April 2015 bedingt ausgesprochenen Gelds- trafe sowie der Einzug der beschlagnahmten Minigrips mit Marihuana, der Waage, der Plastikhandschuhe sowie der Minigrips und Quickbeutel nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StGB; Art. 402 StPO). 2.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit der Anklageschrift vom 14. Juni 2021 (RG act. I.1.) zusammengefasst vor, zwischen August 2006 und Februar 2013 mehrere sexuelle Handlungen an den Privatklägerinnen vorgenom- men zu haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, im Zeitraum von ca. 2011 bis ca. Juni 2019 im Internet pornographische Inhalte mit (nicht) tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minderjährigen konsumiert sowie in der Zeit von anfangs 2017 bis zum 18. Juni 2019 ca. 1'000 bis 1'300 Gramm Marihuana verkauft zu haben. Als Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten, diejenige der Privatklä- gerinnen sowie jene ihrer Grossmutter im Recht. 3.1.Die Vorinstanz qualifizierte die Einvernahmen des Beschuldigten, welche vor der Vertretungsanzeige seines Verteidigers am 7. Dezember 2020 erfolgten, aufgrund fehlender notwendiger Verteidigung als nicht verwertbar, was die Staats- anwaltschaft beanstandete (act. H.3 S. 1).

5 / 21 3.2.1 Die notwendige Verteidigung ist in Art. 130 und Art. 131 StPO geregelt. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht namentlich dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Dies ist dann der Fall, wenn sie im Bereich des Möglichen liegt (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 130 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 130 StPO). Massgeblich ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung – in ausdrücklicher Abweichung von jener des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) – nicht die abstrakte Strafdrohung des in Frage kommenden Straftatbestandes. Abzustellen ist vielmehr auf das konkret zu erwartende Straf- mass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3; 120 Ia 43 E. 2b; BGer 6B_338/2020 v. 3.2.2021 E. 2.3.1; 6B_441/2011 v. 20.9.2011 E. 1.4.1; Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 130 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art. 130 StPO), das die Staatsanwaltschaft während des Vorverfahrens gestützt auf die vorhandene Aktenlage als im Bereich des Möglichen liegend betrachtet (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art 130). Die drohende Strafe bzw. deren Höhe ist damit nach objektiver und ausgewogener Beurteilung zu bestimmen, wobei eine relativ entfernte Möglichkeit bereits genügt (vgl. die Hinweise bei Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 18 zu Art. 130 StPO). Mit Blick auf die Wirkungen von Art. 131 Abs. 3 StPO empfiehlt sich daher eine vorsichtige Prognosestellung in dem Sinne, dass in Zweifelsfällen die notwendige Verteidigung anzunehmen ist (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art. 130 StPO; siehe zum Ganzen KGer GR SK2 20 43 E. 5.1). Dies drängt sich auch vor dem Hintergrund auf, dass die notwendige Verteidigung dem Zweck dient, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, das Prinzip der Waffengleichheit garantiert (BGE 145 IV 407 E. 1.3.1) und der EGMR – wie aus- geführt – auf das abstrakte Strafmass abstellt. 3.2.2. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vor- verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustel- len (Art. 131 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht verlangt die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (gemäss Art. 130 lit. b StPO) spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO (BGer 6B_563/2021 v. 22.12.2022 E. 2.3.2; 6B_990/2017 v. 18.4.2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 v.

6 / 21 25.10.2017 E. 2.2.1; 6B_883/2013 v. 17.2.2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen auf die Lehre). Nach Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sie u.a. Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b; siehe auch BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Entscheidend ist nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen (BGer 6B_563/2021 v. 22.12.2022 E. 2.3.2 m.w.H.). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklarato- rische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 m.w.H.). 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft hat von Amtes wegen die Voraussetzungen zu prü- fen und über die notwendige Verteidigung zu entscheiden. Notwendige Verteidi- gung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Straf- verfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1 mit Hinweisen; BGer 6B_563/2021 v. 22.12.2022 E. 2.3.1; 1B_413/2020 v. 21.1.2021 E. 4.5; 1B_418/2018 v. 6.12.2018 E. 2.1; 6B_826/2018 v. 7.11.2018 E. 3.2). 3.2.4. In Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Vertei- diger bestellt worden ist, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschul- digte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 3.3.1. Die Tatsache, dass die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 14. Juni 2021 (RG act. I.1) beantragten Strafe "nur" zehn Monate Freiheits- strafe beträgt und damit unter dem Schwellenwert von einem Jahr liegt, genügt nicht, um das Kriterium von Art. 130 lit. b StPO als nicht erfüllt zu betrachten (vgl. Maurice Harari/Raphaël Jakob/Soile Santamaria, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier De- peursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 22 zu Art. 130 StPO, siehe insbesondere Fussnote 50, wo- nach bei einer Strafe in der Grössenordnung von zehn bis zwölf Monaten die An- wendung von Art. 130 lit. b StPO verlangt wird). Vielmehr ist auf die damalige Ak- tenlage abzustellen. Nachdem der Kantonspolizei Zürich über die Opferbera- tungsstelle OKey&KidsPunkt am 1. Februar 2019 mitgeteilt worden war, dass die zwei Privatklägerinnen Opfer sexueller Übergriffe geworden seien, wurden diese sowie ihre erziehungsberechtigte Grossmutter am 18. Februar 2019 durch die Kantonspolizei Zürich videographisch einvernommen (StA act. 6.1 S. 3; StA act. 6.16, 6.20 und 6.13). Mit Schreiben vom 11. März 2019 (StA act. 2.1) ersuchte die Staatsanwaltschaft IV, Gewaltdelikte, des Kantons Zürich die Staatsanwalt- schaft Graubünden um Verfahrensübernahme. Beide Privatklägerinnen schilder-

7 / 21 ten anlässlich ihrer Einvernahmen, einer der zwei Söhne ihrer damaligen Tages- mutter "D." in E. hätte sie im Alter zwischen ca. zwei und fünf Jahren mehrmals zwischen den Beinen angefasst und seinen Finger in ihre Scheiden eingeführt (StA act. 6.16 und 6.19). Zudem gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie geküsst, worauf sie sich mit dem Handrücken ihren Mund abgeputzt habe. Dann habe er sie mit den Händen auf den Boden gedrückt und wieder geküsst. Weiter habe er ihre Scheide mit der Zunge abgeleckt, ihr und ihrer Schwester, Privatklägerin 2, beim Duschen zugeschaut und seinen Penis gezeigt (StA act. 6.16). Die Grossmutter sagte ihrerseits aus, damals eine Schwel- lung an der Vagina der Privatklägerin 1 bemerkt zu haben, jedoch aus Angst, die Behörden würden ihr die Privatklägerinnen wegnehmen, nichts gesagt zu haben (StA act. 6.13 Fragen und Antworten 29, 42 und 45). Im Zeitpunkt der Übernahme des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Zürich standen somit mehr als fünf Vorfälle nicht leichten Ausmasses im Raum. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht bei sexuellen Handlungen an einem Kind im Alter von vier Jah- ren und elf Monaten Idealkonkurrenz zwischen dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern und dem Tatbestand der Schändung bejahte (BGE 120 IV 194 E. 2d), was angesichts des Alters der Privatklägerinnen im Zeitpunkt der Übergriffe ebenso im vorliegenden Fall in Betracht kam. Die Idealkonkurrenz führt dazu, dass in Anwendung von Art. 49 StGB bei der Strafzumessung von der schwersten Tat, mithin der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bewehrten Schändung auszugehen und diese Einsatzstrafe in Nachachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr war angesichts des Strafrahmens der Schändung bereits im unteren Drittel der möglichen Strafen anzusiedeln. Kommt hinzu, dass eine mehrfache Be- gehung an den zwei Privatklägerinnen im Raum stand. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Tatverschulden des Beschuldigten im Schlussbericht vom 14. Juni 2021 (RG act. I.2 S. 9) selber als "mittelschwer", womit angesichts des Strafrah- mens in der Konsequenz eine Einsatzstrafe von über einem Jahr zu resultieren hätte und der Hinweis der Staatsanwaltschaft, der Tatbestand der Schändung se- he alternativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ab einem Tagessatz vor (act. H.3 S. 5), in casu nicht verfängt. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführte, zumal die Vorfälle bis zu 13 Jahren zurückliegen würden, sei klar gewesen, dass ein erhebli- cher Strafrabatt im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen sei (act. H.3 S. 6), ist ihr entgegen zu halten, dass sie dies in ihren Ausführungen zur Strafzu- messung im Schlussbericht vom 14. Juni 2021 (RG act. I.2 S. 9) mit keinem Wort erwähnt hat und das Bundesgericht die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB bei se- xuellen Handlungen mit Kindern sowie Schändung zum Nachteil von Kindern unter 16 Jahren mit Verweis auf Art. 97 Abs. 2 StGB als "fakultativ" bezeichnet (BGer

8 / 21 6B_694/2020 v. 17.6.2021 E. 4.2). Die Täterkomponente erachtete die Staatsan- waltschaft im Schlussbericht als in der Summe strafzumessungsneutral (RG act. I.2 S. 9). Auch gibt es im Zeitpunkt der Übernahme des Verfahrens keine An- haltspunkte, dass Faktoren vorliegen, welche im Rahmen der Täterkomponente eine erhebliche Strafminderung indizierten. Zur Einsatzstrafe für die mehrfache Schändung käme eine Asperation für die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern an beiden Privatklägerinnen. Dieser Tatbestand sieht ei- nen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Das Bundesgericht bezeichnete die Penetration mit drei Finger als "gravierend" und im breiten Spektrum der Handlungsweisen von Art. 187 StGB "keineswegs" mehr im Bagatellbereich (BGer 6B_222/2012 v. 8.10.2012 E. 1.4), womit auch die mehrmalige Penetration mit einem Finger nicht im untersten Bereich anzusiedeln ist. Aufgrund des Ausgeführten war bereits zum Zeitpunkt der Übernahme des Verfahrens im Frühjahr 2019 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr durchaus im Bereich des Möglichen anzusiedeln – insbesondere bei einer vorsichtigen Prognosestellung. Zumal der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2019 den Konsum von kinderpornogar- phischen Videos im Internet – darunter auch solche mit Gewaltdarstellungen – bis zum Zeitpunkt von sieben Monaten vor der Einvernahme zu Protokoll gab (StA act. 6.23 Fragen und Antworten 13 bis 18) und bei einem Strafrahmen von Gelds- trafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bei mittlerem Verschulden das Maxi- mum von möglichen Tagessätzen erfüllt ist, womit eine Freiheitsstrafe und damit gleichartige Strafe anzuordnen wäre, konnte zu diesem Zeitpunkt auch nicht aus- geschlossen werden, dass die Freiheitsstrafe durch eine Asperation für den Vor- wurf der Pornographie weiter erhöht würde und damit umso mehr eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr drohte. 3.3.2. Am Morgen des 18. Juni 2019 wurde gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 11. Juni 2019 (StA act. 4.2) am Wohnort des Beschul- digten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen (StA act. 3.1 und 4.4) und sowohl am 18. wie auch am 19. Juni 2019 im Auftrag der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (StA act. 6.23 und 6.27). Am 9. September 2020 und damit über ein Jahr später erliess die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung (StA act. 1.2). Es folgte am 19. November 2020 eine staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person (StA act. 1.7), bevor Rechtsanwalt Erich Vogel mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 die Vertretung des Beschuldigten anzeigte (StA act. 1.10), womit dieser erstmals anwaltlich vertreten war.

9 / 21 3.3.3. Soweit die Staatsanwaltschaft argumentierte, die Untersuchung sei im Zeit- punkt der polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten weder unter formellen noch unter materiellen Gesichtspunkten eröffnet gewesen, womit eine Verwer- tungsbeschränkung nicht vorliege (act. H.3 S. 4), stösst sie damit ins Leere. Im vorliegenden Fall wurde die Untersuchung gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung spätestens mit der Anordnung der Hausdurchsuchung vom 11. Juni 2019 gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO faktisch eröffnet, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine formelle Verfügung der Staatsanwaltschaft vorlag (Art. 309 Abs. 3 StPO). Dass die formelle Untersuchungseröffnung erst vom 9. September 2020 datiert (StA act. 1.2), ist ohne Bedeutung und darf dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Die Verfügung nach Art. 309 Abs. 3 StPO erfolgt nur amtsintern und hat rein deklaratorische Bedeutung ohne eine materiell- prozessrechtliche Funktion (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; BGer 6B_563/2021 v. 22.12.2022 E. 2.4.2; 6B_1015/2016 v. 27.10.2017 E. 2.1; 6B_178/2017 v. 25.10.2017 E. 2.5; 6B_995/2014 v. 1.4.2015 E. 5.1). 3.3.4. Dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft, die Täterschaft in der Person des Beschuldigten habe sich erst aufgrund der polizeilichen Befragungen des Genann- ten, dessen Bruder, dessen Mutter sowie gestützt auf weitere Ermittlungshandlun- gen (Auswertung digitaler Spuren) genügend klar bestimmen lassen (act. H.3 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin 1 sagte bezüglich dem Täter aus, sie glaube, dass dieser Sohn der Pflegemutter "D._____" noch bei ihr ge- wohnt habe (StA act. 6.16 S. 6), und die Privatklägerin 2 gab an, er habe jeweils auch beim Aufpassen geholfen (StA act. 6.20 S. 2). Aufgrund der von der Gross- mutter der Privatklägerinnen ins Recht gelegten Abrechnung betreffend Betreuung (StA act. 6.14) lagen die Personalien der Pflegemutter sowie von deren Söhnen vor. Zudem war durch die Daten der Einwohnerkontrolle belegt, dass der Bruder des Beschuldigten bereits per Ende April 2003, also bevor die Privatklägerinnen im Jahr 2005 geboren worden sind, aus der Wohnung seiner Mutter ausgezogen und ab Januar 2010 bis Ende März 2011 im Ausland gewesen war (StA act. 6.4), während der Beschuldigte per Ende Juni 2008 aus der elterlichen Wohnung aus- gezogen ist (StA act. 6.5). Als Täter kam damit klar der Beschuldigte in Betracht. So ordnete denn die Staatsanwaltschaft mit Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehl vom 11. Juni 2019 (StA act. 4.2) auch ausdrücklich nur gegen ihn, wel- chen sie auch als beschuldigte Person bezeichnete, Zwangsmassnahmen an. 3.3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der Über- nahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graubünden im Frühjahr 2019 bzw. spätestens im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahmen am

10 / 21 11. Juni 2019 dem Beschuldigten nicht nur eine Freiheitsstrafe von mehr als ei- nem Jahr drohte, sondern auch das Verfahren gegen ihn materiell eröffnet war. Damit lag ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. 3.3.6. Der Beschuldigte hat in der Folge nicht auf eine Wiederholung seiner Ein- vernahme verzichtet und die Vorwürfe in den in Anwesenheit seines Verteidigers durchgeführten Befragungen vor der Vorinstanz und vor dem Berufungsgericht abgestritten bzw. gänzlich die Aussage verweigert, sodass seine Aussagen an- lässlich der Einvernahmen vom 18. und insbesondere 19. Juni 2019 sowie 19. November 2020 der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO unterliegen (vgl. BGer 6B_563/2021 v. 22.12.2020 E. 2.4.4; 6B_990/2017 v. 18.4.2018 E. 2.3.2 m.H.a. 6B_178/2017 v. 25.10.2017 E. 2.6). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte gemäss Protokoll jeweils den Beizug eines Verteidi- gers nicht wünschte. Denn entscheidend ist, dass der Beschuldigte verteidigt wer- den musste. Art. 130 StPO statuiert einen Verteidigungszwang und eine Fürsor- gepflicht des Staates. Die notwendige Verteidigung steht nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hat sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen zu unterziehen (BGer 6B_563/2021 v. 22.12.2020 E. 2.4.4; 6B_178/2017 v. 25.10.2017 E. 2.7; 1B_699/2012 v. 30.4.2013 E. 2.7). 3.4.Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob die fehlende notwendige Verteidigung die absolute Unverwertbarkeit (vgl. Art. 141 Abs. 1 2. Satz StPO), wie dies der französische Gesetzestext von Art. 131 Abs. 3 StPO nahelegt ("ne sont pas exploitables"), oder lediglich eine relative Unverwertbarkeit nach sich zieht (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO; vgl. auch E. 3.3.3 hiernach), da der aktuelle deut- sche und der italienische Wortlaut die Ungültigkeitsfolge vorsehen ("nur gültig", "valido soltanto"; BGE 141 IV 289 E. 2.3; 6B_563/2021 v. 22.12.2020 E. 2.4.4; 1B_210/2020 v. 3.7.2020 E. 1.3, 6B_75/2019 v. 15.3.2019 E. 1.4 ; 1B_124/2015 v. 12.8.2015 E. 2.1.2; vgl. demgegenüber BGer 6B_883/2013 v. 17.2.2014 E. 2.3, wo gestützt auf den französischen Wortlaut im Ergebnis von einem Fall der Un- verwertbarkeit ausgegangen wurde, ohne aber die divergierenden Gesetzestexte zu thematisieren). Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung von Ruckstuhl und Lieber angeschlossen (KGer GR SK1 18 43 v. 11.10.2021 E. 3.3.3), wonach bei Art. 131 Abs. 3 StPO ein Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO vor- liegt und das Gesetz selbst die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise statuiert. Art. 141 Abs. 2 StPO ist dagegen nicht anwendbar, da dieser nur zum Zug kommt, wenn die StPO selbst keine Sanktion an die Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift knüpft, was hier gerade nicht der Fall ist. Deshalb können Beweise, die unter Ver- letzung von Art. 131 Abs. 3 StPO erhoben und nicht in der ordnungsgemässen Art

11 / 21 wiederholt wurden, auch bei Verfolgung eines schweren Delikts nicht verwertet werden (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N 5e und N 17 zu Art. 131 StPO; Lieber, a.a.O., N 8 zu Art. 131 StPO). Per 1. Januar 2024 wird zudem der deutsche und italieni- sche Gesetzestext dahingehend angepasst, dass der Wortlaut "nur gültig" bzw. "valido soltanto" durch "verwertbar" bzw. "valide" ersetzt wird, womit die Diskre- panz zwischen dem deutschen und italienischen Gesetzestext einerseits und dem französischen andererseits aufgehoben wird und die Beweiserhebungen vor Ein- setzung einer notwendigen Verteidigung nur verwertbar sind, wenn der Beschul- digte auf die Wiederholung verzichtet, d.h. Art. 141 Abs. 2 StPO nicht zur Anwen- dung gelangt (BBl 2019 S. 6731 f.). Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahmen vom 18. und 19. Juni 2019 sowie 19. November 2020 – und damit auch insbesondere sein Geständnis – als unver- wertbar. Dies gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens nach Art. 30 StPO auch für die Aussagen bzw. Geständnisse in Bezug auf die Vorwürfe der Pornographie und der Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. 4.1.1. Die Bestimmung des Art. 147 Abs. 1 StPO entspricht dem Konfrontations- recht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren An- spruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Von hier nicht zutreffen- den Ausnahmen, in denen eine Konfrontation aus objektiven, von den Strafverfol- gungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist eine belas- tende (Zeugen-)Aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belas- tungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen; BGer 6B_173/2022 v. 27.4.2022 E. 1.3.1). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGer 6B_426/2023 v. 16.8.2023 E. 2.1.2 m.w.H.). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind und die beschuldigte Person ihr Fragerecht wirksam ausüben kann, muss diese in die La- ge versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu prüfen und den Beweiswert der Aussagen in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1; 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E 4.2; BGer 6B_426/2023 v. 16.8.2023 E. 2.1.2; 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4; 6B_415/2021 v. 11.10.2021 E. 2.3.5; 6B_383/2019 v. 8.11.2019 E. 8.1.2, nicht publ. in BGE 145 IV 470). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einver- nommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE

12 / 21 140 IV 172 E. 1.5; BGer 6B_426/2023 v. 16.8.2023 E. 2.1.2; 6B_14/2021 v. 28.7.2021 E. 1.3.4; 6B_415/2021 v. 11.10.2021 E. 2.3.5; 6B_1003/2020 v. 21.4.2021 E. 2.2; 6B_886/2017 v. 26.3.2018 E. 2.3.2). Soweit der Konfrontations- anspruch zur Diskussion steht, gilt dies unabhängig von der Regelung in Art. 147 Abs. 1 StPO auch in Bezug auf die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6a; 6B_415/2021 v. 11.10.2021 E. 2.3.5). Dass die Strafprozessordnung ein Teilnahmerecht der Parteien nur bei Beweiserhebungen nach eröffneter Untersuchung, nicht aber auch für das polizei- liche Ermittlungsverfahren vorsieht (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), berührt den Kon- frontationsanspruch nicht (vgl. BGer 6B_369/2013 v. 31.10.2013 E. 2.3.2). 4.1.2. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf die Teil- nahme vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend ver- zichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidi- ger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stel- len. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Be- weiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 m.w.H.; BGer 6B_172/2023 v. 24.5.2023 E. 2.3). 4.2.1. In casu wurden die Privatklägerinnen wie auch deren Grossmutter einzig am 18. Februar 2019 polizeilich einvernommen (StA act. 6.13., 6.16 und 6.20). Der Beschuldigte hatte daher keine Gelegenheit, insbesondere den Privatkläge- rinnen Fragen zu stellen. Die Verteidigung rügte vor der Vorinstanz explizit eine Verletzung des Konfrontationsrechts (RG act. IV.1 S. 6), vor dem Berufungsgericht monierte sie die Verletzung der Verteidigungsrechte gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und einen mehrfachen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 3 EMRK (act. H.1 S. 8). Nach Treu und Glauben liegt damit kein Verzicht auf Konfrontation vor. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 2.3.5.2), welche von der Staatsanwaltschaft auch nicht bemängelt wurden. 4.2.2. Im Ergebnis dürfen die Einvernahmen der Privatklägerinnen und deren Grossmutter in Anwendung von Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschul- digten verwertet werden. 4.3.Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten sowohl die Staatsanwalt- schaft wie auch die Vertreterin der Privatklägerinnen (abgesehen von der Einrei- chung von Unterlagen), keine Beweisanträge zu stellen. Auch auf explizite Nach- frage des Vorsitzenden gaben sie zu Protokoll, keinen Antrag auf eine erneute

13 / 21 Einvernahme der Privatklägerinnen zu stellen (act. H.4 S. 2). Damit bleibt kein Raum für Beweisergänzungen von Amtes wegen. 5.Zumal der Beschuldigte vor Berufungsgericht die Aussage verweigert hat, verbleibt als verwertbar einzig seine Einvernahme vor der Vorinstanz. Anlässlich dieser bestritt er die Vorwürfe, soweit er zur Sache noch Aussagen machte (RG act. I.3). In den beschlagnahmten Geräten konnten gemäss technischen und fo- rensischen Ermittlungsberichten der Kantonspolizei Graubünden vom 9. und 12. Juli 2019 keine Hinweise auf Widerhandlungen gegen die sexuelle Integrität bzw. keine strafrechtlich relevanten Daten gefunden werden (StA act. 6.7 S. 3; StA act. 6.8 S. 3). Zumal damit keine verwertbaren bzw. belastende Beweismittel im Recht liegen, welche die in der Anklageschrift vom 14. Juni 2021 erhobenen Vor- würfe der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG zu stützen ver- mögen, ist der Beschuldigte von diesen freizusprechen. 6.Nach Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft anzurechnen. Der Beschuldigte befand sich ab dem 18. Juni 2019, 06.30 Uhr, bis am 19. Juni 2019, 17.00 Uhr, in Polizeihaft (StA act. 3.1). Diese Polizeihaft von zwei Tagen ist an die verhängte Strafe, die in Rechtskraft erwach- sene Busse in der Höhe von CHF 200.00, anzurechnen. Der Anrechnungsfaktor, mit welchem die Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, entspricht jenem Faktor, nach welchem der Richter die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). Die Vorinstanz legte diese auf einen Tag fest (act. E.1 Dispositiv- Ziffer 2b). Die Busse ist daher in Anrechnung eines Tages Polizeihaft vollumfäng- lich erstanden. Für den zweiten, nicht an eine verhängte Sanktion anrechenbaren Tag Polizeihaft ist der Beschuldigte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mit CHF 200.00 zu entschädigen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.2). 7.Die Privatklägerinnen verlangten die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5 lit. a des vorinstanzlichen Urteils, wonach ihre Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen wurden, und beantragten je eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.00 zu- züglich Zins ab dem 1. März 2013 (act. E.1; act. H.2 S. 1). Zumal der Beschuldigte vorliegend freigesprochen wird und – wie ausgeführt – keine verwertbaren Be- weismittel zur Erstellung des angeklagten Sachverhalts in den Akten liegen, womit dieser nicht feststeht, sind die Zivilklagen betreffend Genugtuung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

14 / 21 8.Die Staatsanwaltschaft beantragte, das beschlagnahmte Mobiltelefon iPho- ne 8 schwarz sei gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen (act. H.3 S. 20). Wie ausgeführt, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte sich der Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gemacht hat, und sind auf dem Gerät gemäss technischen und forensischen Ermittlungsberichten der Kantonspolizei Graubünden vom 9. und 12. Juli 2019 keine Hinweise auf Wi- derhandlungen gegen die sexuelle Integrität bzw. keine strafrechtlich relevanten Daten gefunden worden (StA act. 6.7 S. 3; StA act. 6.8 S. 3). Es ist damit nicht belegbar, dass das iPhone zur Begehung einer Straftat gedient hat. Insbesondere ist auch kein Konnex zum Vorwurf der Verstösse gegen das Betäubungsmittelge- setz erstellbar. Ferner besteht durch das Gerät auch nicht eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, Sittlichkeit oder öffentlichen Ordnung. Folgerichtig ist die am 21. Mai 2021 verfügte Beschlagnahme des iPhone 8 schwarz aufzuheben und dem Beschuldigten herauszugeben. 9.Im Ergebnis ist die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch jene der Pri- vatklägerinnen vollumfänglich abzuweisen. 10.1.1. Da der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren von der Vorinstanz von den Vorwürfen der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit Kindern, der Pornographie sowie der Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz ebenfalls freigesprochen, allerdings für den im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Schuldspruch der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde, ist die von der Vorinstanz getroffe- ne Kostenregelung für die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten zu bestätigen (vgl. für die zutreffende Begründung act. E.1 E. 7; Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 423 StPO). Demnach gehen die Untersuchungskosten von insgesamt CHF 13'664.00 im Umfang von CHF 680.00 zulasten des Beschuldig- ten und im Umfang von CHF 12'984.00 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 6'000.00 gehen im Umfang von CHF 275.00 zulasten des Be- schuldigten, infolge Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. a und c StPO im Umfang von je CHF 250.00 zulasten der Pri- vatklägerinnen sowie im Umfang von CHF 5'225.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden). Die den Privatklägerinnen auferlegte Ge- richtsgebühr ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen durch den Kanton Graubünden (Regionalgericht Imboden) zu bezahlen (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Pri- vatklägerinnen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135

15 / 21 Abs. 4 lit. a StPO analog; BGer 6B_370/2016 v. 16.3.2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154). 10.1.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens anteilsmässig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 4'000.00 festge- setzt. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen, welche ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkten, unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher im Umfang von je CHF 250.00 den Privatklägerinnen und im Umfang von CHF 3'500.00 dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) aufzuerlegen. Die den Privatklägerinnen auferlegte Gerichtsge- bühr ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen durch den Kanton Graubünden (Kantonsgericht) zu bezahlen (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Privatklägerinnen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog; BGer 6B_370/2016 v. 16.3.2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154). 10.2.1. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erst- und zweitin- stanzlichen Verfahren, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu diesen Aufwendungen zählen in ers- ter Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern ihr Beizug angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten und der von ihr betriebene Aufwand unter Berücksichtigung der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles angemessen war (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 429 StPO). Unnötige und übersetzte Kosten, die auf überflüssigen, rechtsmissbräuch- lichen oder übermässigen, d.h. unverhältnismässig hohen Aufwendungen beru- hen, sind nicht zu entschädigen (BGE 115 IV 156 E. 2d; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 zu Art. 429 StPO). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leis- tungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_336/2014 v. 6.2.2015 E. 2.2 m.w.H.). 10.2.2. Die Entschädigung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Tarifen des jeweiligen Verfahrensortes festzusetzen (BGE 142 IV 163

16 / 21 E. 3.1.2). Vorliegend ist daher die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden anwendbar (HV; BR 310.250). Nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV ist bei der Bemes- sung des Honorars vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberech- tigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegt. 10.2.3. Die Verteidigung machte mit Honorarnote vom 13. Dezember 2021 (RG act. IV.3) für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 28.8 Stunden und mit Honorarnote vom 21. Juli 2023 (act. G.4) für das zweitinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 18.5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 gel- tend. Der Stundenansatz liegt im Rahmen der kantonalen Vorgaben. 10.2.4. Der Aufwand in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren erscheint als angemessen. In Berücksichtigung des Schuldspruchs betreffend die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist die Entschädigung von insgesamt CHF 7'959.00 um 5 % auf CHF 7'560.00 zu reduzieren, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Imboden zu bezahlen. 10.2.5. Auch der Aufwand in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren erscheint als angemessen – abgesehen von demjenigen für die Berufungsverhandlung, welcher mit 4.5 Stunden veranschlagt wurde, diese jedoch zwei Stunden gedauert hat und somit in Berücksichtigung des Weges sowie der Vor- wie Nachbesprechung auf drei Stunden zu reduzieren ist. Es ergibt sich ein Stundenaufwand von 17 Stun- den, womit eine Entschädigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren von insgesamt CHF 4'711.90, bestehend aus dem Honorar von CHF 4'250.00, Spesen von CHF 125.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 336.90, resultiert. Die Entschädigung ist dem Kanton Graubünden (Kantonsgericht) aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. 10.3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht zulässig, vom Opfer im Falle eines Freispruchs die Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltli- chen Verbeiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu verlangen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Anders ver- hält es sich hingegen bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen

17 / 21 Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.4 f.). 10.3.2. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen machte mit Ho- norarnote vom 14. Dezember 2021 (RG act. IV.4) einen Aufwand von insgesamt 18.99 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 geltend. Der Aufwand erscheint angemessen. Gemäss der Verordnung über die Bemessung des Hono- rars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beträgt das Honorar CHF 200.00 pro Stunde (Art. 5 Abs. 1 HV). Der Stundenansatz ist entsprechend zu reduzieren. Für das erstinstanzliche Verfahren resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'225.00, bestehend aus dem Honorar von CHF 3'798.00, Spesen von CHF 114.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 313.00. Die Entschädigung ist dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalge- richts Imboden zu bezahlen. 10.3.3. Da die Privatklägerinnen im Rechtsmittelverfahren mit ihrer Berufung voll- umfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung aufzuerlegen. Rechtsanwältin Diana Honegger machte mit Honorarnote vom 23. Juli 2023 einen Aufwand von 16.36 Stunden à CHF 250.00 geltend (act. G.5). Der Aufwand erscheint als angemessen und ist nur in Bezug auf die Berufungsverhandlung, welche mit vier Stunden veranschlagt wurde, auf drei Stunden zu kürzen. Wiederum ist der Stundenansatz auf CHF 200.00 zu reduzie- ren. Für das Berufungsverfahren resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'407.80, bestehend aus dem Honorar von CHF 3'072.00, Spesen von CHF 92.15 sowie Mehrwertsteuer von CHF 243.65. Die Entschädigung ist von den Privatklägerinnen zu tragen, ist aber einstweilen aus der Gerichtskasse des Kan- tonsgerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 10.4. Die Privatklägerinnen beantragten, der Beschuldigte sei zu verpflichten, sie für die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten im Betrage von CHF 4'537.10 zu entschädigen (act. H.2 S. 1). Zumal die Privatklägerinnen unter- liegen und der Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist, ist ihr Antrag abzuweisen (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). Sofern die Privatklägerinnen unentgeltlich vertreten waren, fällt eine Entschädigung des Beschuldigten an sie zudem ausser Betracht (Mau- rice Harari/Corinne Corminboeuf Harari, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge, Commentaire Romand, Code procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 7 und Fn. 8 zu Art. 138 StPO).

18 / 21 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Imboden vom 14. Dezember 2021 (Proz. Nr. 515-2021-12) wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: 1.[...] 2.a) C._____ ist schuldig der Übertretung gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. b) Dafür wird C._____ mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. [...] 3.Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I, Chur, vom 17. April 2015 bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wird verzichtet. 4.a) Die mit Beschlagnahmebefehl vom 21. Mai 2021 beschlagnahm- ten Gegenstände, 4 Minigrips mit Marihuana, blaue Waage, Plastikhandschuhe, diverse Minigrips, Quick-Beutel (Kantonspo- lizei Graubünden, Referenz GR 2013 2 2065 / GR 2019 6 1109), werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. b) [...] 5.a) [...] b) [...] c) [...] 6.a) [...] b) [...] c) [...] d) [...] e) [...] 7.a) [Vormerk Berufungsanmeldung] b) [Rechtsmittelbelehrung] 8.[Mitteilung] 2.C._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB

19 / 21 sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d StGB freigesprochen. 3.Die Polizeihaft von zwei Tagen wird im Umfang von einem Tag an die Bus- se angerechnet. Damit ist die Busse vollständig erstanden. Für die nicht angerechnete Polizeihaft von einem Tag wird C._____ mit CHF 200.00 zu- lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt. 4.Die Zivilklagen der Privatklägerinnen A._____ und B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.Die am 21. Mai 2021 verfügte Beschlagnahme des iPhone 8 schwarz wird aufgehoben. 6.Die Untersuchungskosten von CHF 13'664.00 gehen im Umfang von CHF 680.00 zulasten von C._____ und im Umfang von CHF 12'984.00 zu- lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 7.1.Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 geht im Umfang von CHF 275.00 zulasten von C., im Umfang von je CHF 250.00 zulasten der Privatklägerinnen A. und B._____ sowie im Umfang von CHF 5'225.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalge- richt Imboden). 7.2.Die den Privatklägerinnen A._____ und B._____ auferlegte Gerichtsgebühr geht einstweilen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imbo- den). Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Privatklägerinnen A._____ und B., sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 7.3.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen A. und B._____ für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'225.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Imboden). 7.4.C._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'560.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalge- richt Imboden) entschädigt. 8.1.Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von je CHF 250.00 zulasten der Privatklägerinnen A._____ und

20 / 21 B._____ und im Umfang von CHF 3'500.00 zulasten des Kantons Graubün- den (Kantonsgericht). 8.2.Die den Privatklägerinnen A._____ und B._____ auferlegte Gerichtsgebühr geht einstweilen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). Vor- behalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Privatklägerinnen A._____ und B., sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen A. und B._____ für das Berufungsverfahren von CHF 3'407.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Privatklägerinnen A._____ und B._____ gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 8.4.C._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 4'711.90 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) ent- schädigt. 9.Den Privatklägerinnen A._____ und B._____ wird für das gesamte Strafver- fahren keine Entschädigung zugesprochen. 10.1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10.2. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die unentgeltliche Rechtsbei- ständin gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundes- strafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde-

21 / 21 gründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 11.Mitteilung an:

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25.07.2023
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24.03.2026