Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 18. Juni 2024 ReferenzSK1 22 14 InstanzI. Strafkammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitzende Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandBetrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 25.01.2022, mitgeteilt am 11.03.2022 (Proz. Nr. 515-2021-42) Mitteilung22. Oktober 2024

2 / 14 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 25. Januar 2022 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig (Dispo- sitiv-Ziffer 1). Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Ersatzfreiheits- strafe für die Busse wurde auf 5 Tage festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 2). Das Regio- nalgericht verzichtete auf einen Landesverweis (Dispositiv-Ziffer 3). Die Zivilklage der Sozialen Dienste der Stadt Chur wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv- Ziffer 4). Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv- Ziffern 5 und 6). B.Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 4. Februar 2022 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 2. April 2022. C.Die Staatsanwaltschaft erhob am 14. April 2022 Anschlussberufung. D.Die Berufungsverhandlung fand am 18. Juni 2024 statt. Es erschienen der Beschuldigte, seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Barbara Steinbacher, und die Staatsanwaltschaft. E.Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen. Eventualiter sei er wegen eines leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB zu einer Busse von CHF 500.00 zu verurtei- len. F.Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Dafür sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von CHF 500.00 (ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen) zu bestrafen. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Die Landesverweisung sei im Schengener Informati- onssystem SIS auszuschreiben. Kostenfolge sei die gesetzliche.

3 / 14 Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Eintreten Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten. 1.2.Umfang der Berufung und Anschlussberufung Angefochten ist der Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 1) und damit einhergehend die Sanktion (Dispositiv-Ziffer 2) und die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Ebenfalls zur Disposition steht das Absehen vom Landesverweis (Dispositiv- Ziffer 3). Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist der Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 4). Dies ist vorab festzustellen. 1.3.Aktenbeizug Die Akten der Staatanwaltschaft D._____ und des Migrationsamtes Luzern wur- den im Berufungsverfahren von Amtes wegen beigezogen. 2.Sachverhalt 2.1.Anklagevorwurf Der Beschuldigte bezog ab dem 1. Dezember 2019 wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen Diensten der Stadt Chur (Leistungsentscheid vom 27. Januar 2020; StA act. 4.4). Er wurde verpflichtet, jede Änderung der finanziellen Situation den Sozia- len Diensten der Stadt Chur zu melden (Merkblatt; StA act. 4.11). Der Beschuldig- te wurde zudem auf die Folgen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs hingewiesen (Informationsblatt; StA act. 4.12). Weiter war der Beschuldigte angehalten, ab dem

  1. Februar 2020 monatlich mindestens zehn schriftliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen (StA act. 4.4 Ziff. 5). Am 1. März 2020 trat der Beschuldigte eine 50 %-Stelle als Mitarbeiter Service bei der B._____ in C._____ an und verdiente monatlich brutto CHF 2'000.00 (StA act. 4.16; 5.9 ff.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, die dadurch eingetretene Veränderung seiner finanziellen Situation nicht den Sozialen Diensten gemeldet zu haben. Zu- sätzlich zu seiner Unterlassung habe er die Sozialen Dienste getäuscht, indem er weiterhin die Liste der Arbeitsbemühungen eingereicht habe, die Stelle bei der B._____ aber bewusst nicht aufgeführt habe. Erst Mitte Mai 2020, als der Be- schuldigte gewusst habe, dass er definitiv nach Luzern ziehen werde, habe er sich

4 / 14 per Ende Juni 2020 bei der Sozialhilfe abgemeldet. Der Stadt Chur sei ein Scha- den im Umfang von CHF 4'504.95 entstanden (StA act. 1.8). 2.2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte ist geständig, die Sozialen Dienste der Stadt Chur nicht umge- hend über seinen Stellenantritt bei der B._____ in C._____ informiert zu haben, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse den Sozialen Diensten zu melden (vgl. act. H.5, Antwort auf Frage V.1). Er macht indes geltend, er habe die Arbeitslosenkasse bzw. das RAV (und mögli- cherweise auch das Migrationsamt) umgehend über den Stellenantritt informiert (act. H.5, Antworten auf Fragen V.8, V.19, V.11). Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Situation sei schwierig gewesen, weil er aufgrund der Corona-Pandemie nicht gewusst habe, ob er die Stelle bei der B._____ überhaupt behalten könne (act. H.5, Antwort auf Frage V.2). Weil er schon bei der Sozialhilfe angemeldet gewesen sei und Angst gehabt habe, die Stelle wieder zu verlieren, habe er mit der Abmeldung bei der Sozialhilfe zugewartet. Er habe nicht gedacht, dass dies strafbar sei (act. H.5, Antwort auf Frage V.14). Auf die Frage, warum er weiterhin Arbeitsbemühungen eingereicht habe, obwohl er die Stelle bei der B._____ bereits gehabt habe, antwortete er, er hätte lieber eine 100 %-Anstellung gehabt (act. H.5, Antwort auf Frage V.15). Anzumerken ist noch, dass der Beschuldigte entgegen der Anklage die wirtschaft- liche Unterstützung durch die Sozialen Dienste nicht per Ende Juni stoppen wollte, sondern gemäss E-Mail an den zuständigen Sozialarbeiter sich ab erstem Juni von der Sozialhilfe abmelden wollte (StA act. 5.6; ferner StA act. 5.5, Antwort auf Frage 9). 3.Rechtliches 3.1.Betrug Den Tatbestand des Betruges erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Zu Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft nicht gegen die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte mangels Garantenstellung

5 / 14 nicht wegen Unterlassens der Meldung schuldig gesprochen werden kann (act. E.1 E. 5.1). Die Staatsanwaltschaft sieht die arglistige Täuschung des Beschuldigten darin begründet, dass er durch das Einreichen weiterer Arbeitssuchbemühungen ohne Hinweis auf seine Tätigkeit beim Warenhaus in C._____ die Sozialen Dienste aktiv in ihrem Irrtum betreffend seine finanziellen Verhältnisse bestärkt habe. Das Vor- gehen des Beschuldigten erfülle damit den Tatbestand des Sozialhilfebetrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (act. H.2 Ziff. II.2.b). Auch diesbezüglich sind die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend (act. E.1 E. 5.2). Die Arbeitssuchbemühungen geben keine Auskunft über die finanziellen Verhältnisse eines Sozialhilfebezügers. Dem Beschuldigten kann kein aktives Tun im Sinne einer nicht wahrheitsgemässen oder unvollständigen Äusserung und ei- ner damit einhergehenden Täuschung bzw. Bestärkung des Irrtums der Sozialen Dienste angelastet werden. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er trotz be- stehender Anstellung tatsächlich bzw. ernsthaft weitersuchte, weil eine Vollzeit- stelle besser gewesen wäre, sind denn auch glaubhaft, zumal die Stelle bei der B._____ nur ein Teilzeitpensum umfasste und der Verdienst gering war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in der Schweiz ab Mitte März 2020 ein Lockdown galt, der tatsächlich die Erwerbssituation des Beschuldigten (er war dannzumal im Gastgewerbe tätig [Restaurant im B._____]) sehr unsicher gestaltete. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Tathandlung des Betrugstatbestands gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt hat. 3.2.Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 3.2.1. Grundtatbestand Den Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem an- dern nicht zustehen. Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zu Art. 146 StGB konzipiert, insbesondere, um mit der Tatvariante "Verschweigen von Tatsachen" eine Unterlassungsstrafbarkeit zu begründen (BGer 6B_1015/2019 v. 4.12.2019 E. 4).

6 / 14 Der Beschuldigte hat vorliegend den objektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. Urteil der Vorinstanz, act. E.1 E. 6). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er gab zu, den Arbeitsvertrag bewusst nur dem RAV und dem Migrationsamt eingereicht zu haben, aus Angst die Sozialhilfe zu verlieren (act. H.5, Antwort auf Frage 14). Besonders raffiniert ging der Beschuldigte dabei aber nicht vor, musste er doch damit rechnen, dass sich die Behörden allenfalls auch austauschen würden. Die Verteidigung führt dazu aus, der Beschuldigte ha- be gar darauf vertraut und vertrauen dürfen, dass die Behörden untereinander kommunizieren würden (act. H.1 Rz. 2 f.). Damit widerspricht die Verteidigung al- lerdings den Aussagen des Beschuldigten, wonach er darauf verzichtet habe, den Arbeitsvertrag auch den Sozialen Diensten einzureichen (act. H.5, Antwort auf Frage 14). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Die Verteidigung anerkennt das strafbare Verhalten des Beschuldigten denn auch, argumentiert jedoch, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB und somit lediglich eine mit Busse zu ahndende Übertretung vorliege (act. H.1 Rz. 5 ff.). 3.2.2. Leichter Fall Hierzu kann auf BGE 149 IV 273 verwiesen werden. Dieser Leitentscheid erging erst nach dem Urteil der Vorinstanz. Er präzisiert die – strittige und viel diskutierte – Unterscheidung zwischen Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 148a StGB. Demgemäss liegt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Deliktss- umme bis zu CHF 3'000.00 immer, bei einer solchen von mehr als CHF 36'000.00 höchstens ganz ausnahmsweise, – so etwa bei einer sehr stark verminderten Schuldfähigkeit des Täters –, ein leichter Fall vor. Im Bereich dazwischen ist eine vertiefte Prüfung erforderlich. Das Verschulden kann etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Auch kann die Tatbegehung durch blosses Unter- lassen, z. B. reines Verschweigen einer Verbesserung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse, für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubezie- hen sind dagegen die Täterkomponenten. Liegen nennenswerte verschulden- smindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (BGE 149 IV 273).

7 / 14 3.2.2.1.Deliktssumme Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung bestreitet die Höhe des Deliktsbetrags von CHF 4'504.95. Die Sozialen Dienste hätten spätestens am 25. Mai 2020 um 09:29 Uhr Kenntnis von der Beschäftigung des Beschuldigten gehabt (E-Mail Sachbearbeiterin Sozialhilfe an den zuständigen Sozialarbeiter; StA act. 4.5). Trotzdem habe man zugunsten des Beschuldigten (bzw. des Vermieters und der Krankenkasse) gleichentags Zahlungen in Gesamthöhe von CHF 1'898.55 aus- gelöst. Dieser Betrag sei von der angeklagten Deliktssumme abzuziehen; sie be- laufe sich damit auf lediglich CHF 2'606.40 (act. H.1 Rz. 4). Es kann nicht in Abre- de gestellt werden, dass die letzte Zahlung wohl nicht erfolgt wäre, wenn die Sozi- alen Dienste die E-Mail des Beschuldigten betreffend die Abmeldung rechtzeitig zur Kenntnis genommen hätten, was wiederum zu einem geringeren Deliktsbetrag geführt hätte. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Höhe der zu Un- recht bezogenen Leistung bei CHF 4'504.95 liegt. Damit bewegt sich die Deliktss- umme klar am unteren Rand des Bereichs, in welchem eine vertiefte Einzelfallprü- fung des Verschuldens überhaupt erforderlich ist (zwischen CHF 3'000.00 und CHF 35'999.00 gemäss zuvor zitierter Rechtsprechung). Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Bereich der Sozialhilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben ziemlich schnell hohe Beträge erwirkt werden kön- nen, ist der vorliegende Deliktsbetrag als geringfügig zu bezeichnen. 3.2.2.2.Vertiefte Prüfung Die Deliktsdauer von drei Monaten ist eher kurz, jedenfalls nicht erheblich (gemäss Bundesgericht ist eine Deliktsdauer ab ungefähr sieben bis acht Monaten "nicht unerheblich"; BGer 6B_1349/2023 v. 19.2.2024 E. 3.2 mit Hinweis auf 6B_1030/2020 v. 30.11.2020 E. 1.2; vgl. auch BGE 149 IV 273 E. 1.6). Der Beschuldigte unterliess es, die Sozialen Dienste über die veränderten finanzi- ellen Verhältnisse zu unterrichten. Hingegen informierte er das RAV und das Mi- grationsamt über seine neue Stelle. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte keine Anstrengungen unternahm, seine ordentliche Arbeitstätigkeit zu vertuschen. So- dann informierte der Beschuldigte aus eigenem Antrieb am 15. Mai 2020 den für ihn zuständigen Sozialarbeiter, dass er sich von der wirtschaftlichen Sozialhilfe per

  1. Juni 2020 abmelden wolle (StA act. 5.6). Fraglich ist, ob bzw. wie stark er- schwerend es sich auswirkt, dass der Beschuldigte sich nur abmeldete, aber (an- geblich auch auf Nachfrage) nichts von seiner Erwerbstätigkeit sagte (vgl. StA act. 4.18). Dazu findet sich in den Akten jedoch einzig ein Satz in einer E-Mail des Sozialarbeiters, welcher nicht befragt wurde (und der nota bene entgegen der Mit-

8 / 14 teilung des Beschuldigten das Abmelden "per Ende Juni" anzeigte; StA act. 5.6). Die Rechtsprechung gewichtet insbesondere Konstellationen erschwerend, in wel- chen die beschuldigte Person nach Entdeckung durch die Behörden und Konfron- tation mit entsprechenden einschlägigen Beweismitteln den Vorhalt immer noch leugnete (BGer 6B_1161/2019 v. 13.10.2020 E. 1.2; 6B_950/2023 v. 5.2.2024 E. 2.3). Dergleichen ist vorliegend aber nicht erstellt; der Beschuldigte war anläss- lich der ersten Einvernahme von Beginn an geständig. Zugunsten des Beschuldigten bzw. für die Annahme eines leichten Falles spricht auch das Mittel der Tatbegehung (Verschweigen der neuen Stelle; vgl. BGer 6B_1246/2020 v. 16.7.2021 E. 4.4). Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keiner Schwarzarbeit, sondern einer ordentlichen Arbeitstätigkeit nachging. In Bezug auf das Motiv des Beschuldigten kann gesagt werden, dass das Ver- heimlichen der neuen Stelle zwar egoistisch war, allerdings ist seine Unsicherheit und die Angst vor dem Stellenverlust (und gleichzeitigem Verlust der Sozialhilfe) angesichts des ersten Lockdowns zumindest teilweise nachvollziehbar. Der Stel- lenantritt bei der B._____ erfolgte zwar noch vor dem Lockdown (Arbeitsbeginn:

  1. März 2020). Der Arbeitsvertag datiert aber erst vom 28. Februar 2020. Der Be- schuldigte wusste somit nicht bereits lange im Voraus von dieser Stelle. Bereits Mitte März 2020 wurden die Schliessung der Betriebe und Kurzarbeit angeordnet. Im Mai 2020, als der Beschuldigte wieder arbeiten konnte, meldete er sich bei den Sozialen Diensten ab. Zulasten des Beschuldigten spricht sein direkter Vorsatz. Die vom Beschuldigten ausgehende kriminelle Energie ist hingegen immer noch als verhältnismässig ge- ring einzustufen. Das Verschulden wiegt (objektiv und subjektiv) insgesamt immer noch leicht. 3.2.2.3.Fazit Die Tat des Beschuldigten darf gewiss nicht bagatellisiert werden. Immerhin be- wirkte er mit seinem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht, einen fi- nanziellen Nachteil, d. h. eine widerrechtliche Veränderung bzw. Verminderung staatlichen Vermögens. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsys- tems besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. In der Gesamtwürdigung ist das Verhalten des Beschuldigten aufgrund des noch leichten Verschuldens indes

9 / 14 noch als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Er ist dafür schuldig zu sprechen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als unzutreffend. 4.Strafzumessung 4.1.Strafrahmen Art. 148a Abs. 2 StGB sieht als Strafe Busse vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist. Dabei hat es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). 4.2.Tatkomponenten Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde zum Verschulden bereits einiges ausgeführt. Der Beschuldigte hat durch sein unrechtmässiges Handeln einen Vermögensvorteil von CHF 4'504.95 erwirkt. Innerhalb des leichten Falls ist dies gerade noch als eher tiefer Betrag anzuschauen. Mittel der Tatbegehung war eine Unterlassung. Der Zeitraum von drei Monaten ist eher kurz, jedenfalls ist er nicht als erheblich anzusehen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur eine einzige Zahlung, sondern drei Lohnauszahlungen nicht meldete. Zugunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er sich von sich aus von der Sozialhilfe abmeldete. Er hat keine Anstalten getroffen, seine Angaben aktiv zu vertuschen. Mithin ist von einer verhältnismässig geringen kriminellen Energie auszugehen. Innerhalb des leichten Falls erscheint das objektive Tatverschulden in Würdigung der aufgezeigten Tatumstände als noch leicht. In subjektiver Hinsicht sind – wie erwähnt – die Covid-19-Pandemie bzw. die damit einhergehenden Existenzängste des Beschuldigten zumindest teilweise (insbe- sondere zu Beginn des Lockdowns) nachvollziehbar und daher (ganz) leicht zu-

10 / 14 gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dass sich diese Ängste (im Nach- hinein) als unbegründet herausstellten, ändert daran nichts. Auf der anderen Seite ist von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen. Damit bleibt es beim noch leich- ten Verschulden innerhalb des leichten Falls. Dies entspricht einer Einsatzstrafe von CHF 2'500.00. 4.3.Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde wegen SVG-Delikten, begangen am 19. Mai 2022, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D._____ vom 28. September 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.00 und einer Busse von CHF 1'800.00 verurteilt (act. D.13; Beizugsakten). Die Delinquenz während lau- fendem Strafverfahren ist leicht straferhöhend zu gewichten. Mit der Staatsanwalt- schaft sind das kooperative Verhalten des Beschuldigten und seine Bemühungen um Wiedergutmachung leicht strafmindernd zu werten. Gemäss eigenen Angaben bezieht der Beschuldigte aktuell aufgrund eines Unfalls am Arbeitsplatz Taggelder der Suva. Pro Monat erhält er ca. CHF 4'400.00 netto. Wann er wieder arbeitsfähig sei, sei noch offen (act. H.5, Antwort auf Fra- gen IV.1 ff.). Er wohne mit seiner Mutter und zwei Geschwistern zusammen (act. H.5, Antwort auf Frage IV.13). Er habe kein Vermögen und ungefähr CHF 800.00 Schulden (act. H.5, Antwort auf Frage IV.14 f.). Die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten sind leicht bussenmindernd zu berücksichtigen. 4.4.Fazit Busse Insgesamt erscheint mit Bezug auf das Verschulden sowie die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von CHF 2'000.00 als angemessen. 4.5.Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Aus- gehend von einem Tagessatz von CHF 110.00 (Einkommen CHF 4'400.00 abzüg- lich Pauschale von 20 % für Krankenkasse und Steuern) beträgt die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse 18 Tage (CHF 2'000.00 / CHF 110.00; Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.Landesverweisung Der Beschuldigte ist wegen eines leichten Falles von Art. 148a StGB schuldig zu sprechen, wobei es sich um eine Übertretung handelt. Bei Übertretungen ist die

11 / 14 Anordnung einer Landesverweisung ausgeschlossen (Art. 66a bis StGB e contrario; Art. 105 Abs. 1 StGB). Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist daher nicht einzutreten. 6.Kosten 6.1.Untersuchungsverfahren und erste Instanz Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Art. 426 StPO). Dementsprechend sind die Untersuchungskosten von CHF 1'845.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das gleiche gilt für die Kos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 5'000.00 (Gerichtsge- bühr) und CHF 3'661.35 (Auslagen für die amtliche Verteidigung). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalge- richts Plessur zu bezahlen. Ermöglichen es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, hat er dem Kanton diesen Betrag zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.2.Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt mit dem Hauptbegehren seiner Berufung einen Frei- spruch. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung die Verurteilung wegen Betrugs – und entsprechend eine höhere Sanktion – sowie einen Landes- verweis. Mit vorliegendem Urteil erwirkt der Beschuldigte ein milderes Urteil, in- dem er wegen Begehung der leichten Tatvariante zu einer Busse statt einer Geldstrafe verurteilt wird. Dennoch bleibt es bei einem Schuldspruch. Damit ob- siegt die Staatsanwaltschaft mit einem geringen Anteil, welcher mit einem Zehntel beziffert werden kann. Die Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00 ist entsprechend dem Obsiegen des Beschuldigten zu CHF 3'600.00 auf die Staatskasse zu neh- men (Kantonsgericht) und zu CHF 400.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Barbara Steinbacher, macht mit Hono- rarnote vom 18. Juni 2024 einen Aufwand von 12.5 Stunden geltend. Dies er- scheint angemessen. Der Stundenansatz liegt bei CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Hinzu kommt die Spesenpauschale von 3 % und die Mehrwert- steuer von 8,1 %. Die amtliche Verteidigerin ist dementsprechend mit CHF 2'808.25 für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Kosten trägt einstweilen der Kanton Graubünden. Der Beschuldigte ist verpflichtet,

12 / 14 bei verbesserten finanziellen Verhältnissen CHF 280.85 (1/10 von CHF 2'808.25) dem Kanton zurückzubezahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

13 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 25. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: [...] 4.Die Zivilklage der Sozialen Dienste der Stadt Chur gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. [...] 2.A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. 3.1.A._____ wird bestraft mit einer Busse von CHF 2'000.00. Die Busse ist zu bezahlen. 3.2.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen. 4.Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Landesverweisung wird nicht eingetreten. 5.Die Untersuchungskosten von CHF 1'845.00 gehen zulasten von A.. 6.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu- lasten von A.. 6.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3'661.35 werden einstweilen aus der Kasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 400.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 3'600.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 7.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 2'808.25 werden einstweilen aus der Kasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 280.85. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem

14 / 14 Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:

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18.06.2024
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24.03.2026