Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 31. August 2022 ReferenzSK1 22 12 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Schöbi Erlenweg 15, Postfach 232, 9450 Altstätten SG GegenstandFühren eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Revision) Anfechtungsobj. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 02.09.2021, mitgeteilt am 02.09.2021 (Proz. Nr. ÜB.2021.7372) Mitteilung07. September 2022

2 / 15 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 2. September 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV in Ver- bindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sowie der Übertretung der Verkehrsregeln- verordnung gemäss Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von CHF 300.00. Die Kosten des Verfah- rens wurden A._____ auferlegt. B.a.Dem Strafbefehl legte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst und soweit vorliegend interessierend den folgenden Sachverhalt zugrunde: Am 12. Mai 2021 habe A._____ seinen Personenwagen samt Sachentransportanhänger von B._____ kommend über die Autostrasse C._____ Richtung D._____ gelenkt. Auf dem Anhänger habe er weitere neue Sachentransportanhänger geladen gehabt. Eingangs E., Gemeindegebiet F., hätten sich die beiden linken Räder des von A._____ mitgeführten Anhängers gelöst. Unmittelbar danach sei eines der herumschleudernden Räder gegen die Front eines entgegenkommenden Perso- nenwagens geprallt. An der Kollisionsstelle hätten mehrere Radschrauben, welche vom Sachentransportanhänger von A._____ stammten, festgestellt werden kön- nen. Nach dem Vorfall habe A._____ es pflichtwidrig unterlassen, das Pannensi- gnal aufzustellen. B.b.Im Strafbefehl wurde unter dem Titel "ergänzende Bemerkungen" festgehal- ten, dass A._____ gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben habe, dass er die Fahrzeugkombination vor der Abfahrt in B._____ und vor dem G._____ -Tunnel kontrolliert habe. Er könne sich den Verlust der Räder nicht erklären. Nach dem G._____ -Tunnel hätten sie die Autostrasse verlassen, um sich zu verpflegen. Dort sei die Strasse mit Pflastersteinen belegt gewesen. Vielleicht hätten sich die Schrauben aufgrund der Vibration gelöst. Die Staatsanwaltschaft bemerkte, dass, wären die Schrauben vor Antritt der Fahrt korrekt angezogen gewesen, sich diese lediglich durch die beim Befahren der Pflastersteine ausgelöste Vibration nicht hätten lösen können. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Schrauben bereits bei Antritt der Fahrt nicht korrekt angezogen gewesen seien, was A._____ bei pflichtgemässer Kontrolle hätte feststellen können. C.A._____ erhob keine Einsprache gegen den Strafbefehl, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.

3 / 15 D.Am 2. März 2022 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Kan- tonsgericht von Graubünden ein Revisionsgesuch mit den folgenden Rechtsbe- gehren einreichen: 1.Der Strafbefehl vom 02.09.2021 sei in Revision zu ziehen und aufzu- heben. 2.Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt). E.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. März 2022 auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch des Gesuchstellers. Erwägungen 1.Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann bei Vorlie- gen eines Revisionsgrundes die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch stützt sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (neue Tatsachen und Beweismittel) und unterliegt somit keiner Frist (Art. 411 Abs. 2 StPO). Da es im Übrigen formgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 EGzSt- PO [BR 350.100]) eingereicht wurde und weder offensichtlich unbegründet ist noch mit den gleichen Vorbringen bereits früher gestellt und abgelehnt wurde (Art. 412 Abs. 2 StPO), ist darauf – unter dem Vorbehalt offensichtlicher Unzuläs- sigkeit (dazu nachfolgend E. 2.3.2) – einzutreten (vgl. BGer 6B_882/2017 v. 23.3.2018 E. 1.1; Laura Jacquemoud-Rossari, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier De- peursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 3 zu Art. 412 StPO). 2.Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das die Überprüfung eines rechtskräftig beurteilten Falles ermöglicht (vgl. Thomas Fingerhuth, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 zu Art. 410 StPO). Die Revisi- onsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO sowie des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) – abschliessend genannt (Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [StPO/JStPO], 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 410 StPO). Ein Revisionsgrund liegt unter anderem vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen

4 / 15 oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine we- sentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). 2.1.Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung und geeignet sind, den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1; Fingerhuth, a.a.O., N 56 f. zu Art. 410 StPO). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorhanden waren, die entscheidende Behörde jedoch – mangels Unterbreitung in irgendeiner Form – keine Kenntnis von ihnen hatte oder aber sie trotz ihrer Bedeutung und Massgeblichkeit übersah, sie letztlich also nicht in den Entscheid einflossen. Im erstgenannten Fall ist grundsätzlich gleichgültig, ob die verurteilte Person die Gel- tendmachung der (ihr vorliegenden) Tatsachen und Beweismittel versäumte oder diese ihr im Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht bekannt waren (vgl. aber nach- folgend E. 2.3.2). Beweismittel, die der entscheidenden Behörde zwar bekannt waren, deren Tragweite durch letztere aber falsch gewürdigt wurde, stellen keine neuen Beweismittel dar (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 122 IV 66 E. 2b; BGer 6B_1163/2015 v. 11.12.2015 E. 2.1; 6B_579/2012 v. 11.1.2013 E. 2.4.2; 6P.201/2006 u. 6S.452/2006 v. 30.1.2007 E. 4.3.1; Fingerhuth, a.a.O., N 58 zu Art. 410 StPO; Heer, a.a.O., N 34 zu Art. 410 StPO, je m.w.H.). 2.2.Zum Nachweis eines Revisionsgrundes, insbesondere jenem gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, genügt dessen Glaubhaftmachung. Die eingehendere Prüfung der neuen Tatsachen und Beweismittel sowie deren Auswirkung auf den Sachentscheid bzw. die Sanktionen bleiben bei Gutheissung des Revisionsge- suchs der in der Sache entscheidenden Behörde überlassen (Fingerhuth, a.a.O., N 55 zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 2 zu Art. 413 StPO; vgl. BGer 6P.201/2006 u. 6S.452/2006 v. 30.1.2007 E. 4.2). Da es sich beim Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO um einen relativen Re- visionsgrund handelt, ist immerhin nachzuweisen, dass den vorgelegten neuen Tatsachen und Beweismitteln eine gewisse Erheblichkeit zukommt. Dies ist zu bejahen, wenn die Noven geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Ent- scheids so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein we- sentlich milderer oder strengerer Entscheid wahrscheinlich ist oder ein (Teil-)Frei- spruch der verurteilten respektive eine Verurteilung der freigesprochenen Person

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in Betracht kommt (Art. 410 Abs. 1 StPO; BGE 116 IV 353 E. 2a u. 5a;

BGer 6B_579/2012 v. 11.1.2013 E. 2.4.2; 6B_339/2012 v. 11.10.2012 E. 2.2.2;

6B_310/2011 v. 20.6.2011 E. 1.2; Fingerhuth, a.a.O., N 61 zu Art. 410 StPO,

je m.w.H.).

2.3.1. Die Revision ist auch gegen Strafbefehle zulässig, da die Annahme eines

Strafbefehls zwar Verzicht auf das ordentliche Verfahren und damit auf das or-

dentliche Rechtsmittel der Berufung, nicht aber auch auf das ausserordentliche

Rechtsmittel der Revision bedeutet (Art. 410 Abs. 1 StPO; Fingerhuth, a.a.O.,

N 16 zu Art. 410 StPO m.V.a. BGE 100 IV 248). Bei einem Strafbefehl ist die Neu-

heit von Tatsachen und Beweismitteln grundsätzlich als gegeben zu erachten,

wenn der entsprechende Sachverhalt nicht in den Akten enthalten war (OGer ZH

SR200018 v. 16.11.2020 E. 1.2; Heer, a.a.O., N 34 zu Art. 410 StPO, je m.w.H.).

2.3.2. Eine mittels Strafbefehl verurteilte Person kann mit Einsprache innert

10 Tagen die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Wird auf eine

Einsprache verzichtet und später ein Revisionsgesuch gegen den rechtskräftigen

Strafbefehl eingereicht, so muss dieses Gesuch als missbräuchlich qualifiziert

werden, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützt, die der verurteilten

Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund ver-

schwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen kön-

nen, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Die Revision

dient nicht dazu, verpasste Rechtsmittelfristen wiederherzustellen bzw. den or-

dentlichen Rechtsweg zu umgehen. Die Revision eines Strafbefehls kann hinge-

gen in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, welche

die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder

die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich war oder keine Veranlas-

sung dazu bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es

ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisi-

onsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 130 IV 72

= Pra 2005 Nr. 35 E. 2.2 f.; BGer 6B_517/2018 v. 24.4.2019 E. 1.1; 6B_503/2016

  1. 29.8.2016 E. 2.1; 6B_1326/2015 v. 14.3.2016 E. 2.2.3; 6B_791/2014
  2. 7.5.2015 E. 2.3; 6B_310/2011 v. 20.6.2011 E. 1.3). Ist ein Gesuch als rechts-

missbräuchlich zu qualifizieren, tritt die Revisionsinstanz darauf infolge offensicht-

licher Unzulässigkeit gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht ein (BGer 6B_324/2019

v. 24.4.2019 E. 3.1; 6B_882/2017 v. 23.3.2018 E. 1.1; Jacquemoud-Rossari,

a.a.O., N 4 zu Art. 412 StPO; vgl. BGer 6B_503/2016 v. 29.8.2016 E. 2.3 f.).

3.Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, dass neue Tatsachen

und Beweismittel vorlägen und mithin ein Revisionsgrund betreffend den Strafbe-

6 / 15 fehl vom 2. September 2021 bestehe. Aus der polizeilichen Einvernahme ergebe sich, dass er die "Rundum-Kontrolle" der Fahrzeugkombination vor der Abfahrt in B._____ sowie vor dem G._____ -Tunnel gemacht habe, der Anhänger neu, d.h. in einwandfreiem Zustand gewesen sei, er schon oft in dieser Konstellation gefah- ren sei und es nie einen Vorfall gegeben habe. Das Abfallen der Räder sei ihm nach wie vor ein Rätsel geblieben. Er habe auch nach der Zustellung des Strafbe- fehls nicht lockergelassen und sich an den Verkäufer des Anhängers gewandt. Dieser habe ihm am 25. November 2021 bescheinigt, dass der Anhänger in ein- wandfreiem Zustand gewesen und dies in B._____ mit offiziellem Protokoll kontrol- liert bzw. getestet worden sei. In der Folge habe er aufgrund des Umstandes, dass er bzw. die H._____ weiterhin mit derartigen Transportanhängern handle, ein Gut- achten bei der I., J., erstellen lassen. In diesem Gutachten werde festgestellt, dass die Ursache der abgefallenen Räder mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit in der Verwendung einer nicht geeigneten Felge seitens des Herstellers liege. Der Sachverständige habe geurteilt, dass auch bei Vorneh- men einer Prüfung der Räder auf deren Festsitz vor der Abfahrt ein Abfallen der Räder nicht hätte verhindert werden können. Die technische Ausführung sowie gegebenenfalls die Materialwahl der Felgen hätten dazu geführt, dass sich die Radschrauben hätten lösen können. Wie sich weiter aus dem Gutachten ergebe, habe der Hersteller im Nachgang Änderungen an der Konstruktion, am Material sowie an der Betriebsanleitung vorgenommen und habe erstmals Warnkleber verwendet. Gemäss dem Gesuchsteller liege die Ursache des Vorfalls damit ein- zig in der technischen Ausführung und der ungeeigneten Materialwahl der Felge, was am 12. Mai 2021 nach damaligem Wissensstand objektiv nicht als fehlende Betriebssicherheit erkennbar gewesen sei. Deswegen könne ihm subjektiv kein Schuldvorwurf gemacht werden und erweise sich die Verurteilung per Strafbefehl als unbegründet. Das Nichtaufstellen des Pannensignals sei eine Ordnungswidrig- keit und falle nach dem Opportunitätsprinzip nicht ins Gewicht (act. A.1, III). 4.Der Gesuchsteller stützt sein Gesuch auf den Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (act. A.1, III.5). Dafür bezieht er sich einerseits auf ein Schreiben der K._____ (nachfolgend: K.) betreffend Reklamation vom 25. November 2021 (act. A.1, III.3 u. III.5; act. B.3) sowie andererseits auf ein Gutachten der I. vom 15. Februar 2022 (act. A.1, III.3-5; act. B.4). Im Folgenden gilt es zunächst zu klären, ob das auf diesen Unterlagen basierende Revisionsgesuch als zulässig erscheint oder aber darauf aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.3.2). Erweist sich das Gesuch als zulässig, ist sodann zu prüfen, ob die vorgebrachten Noven als neue und wesentliche Tatsachen oder

7 / 15 Beweismittel zu qualifizieren sind, welche eine Revision rechtfertigen (vgl. E. 2.1 f.). 4.1.1. In dem Schreiben der K._____ vom 25. November 2021 wird unter Bezug- nahme auf eine Reklamation des Gesuchstellers bestätigt, dass das Lösen der Radschrauben durch ein unvorhersehbares Unglück oder ein aussergewöhnliches äusseres Ereignis während der Fahrt vor dem Unfall verursacht worden sei. Aus Sicht der K._____ sei damit keine Verantwortung gegenüber dem Fahrer verbun- den. Ein qualifizierter Betreiber habe den Anhänger vor dessen Auslieferung in B._____ gemäss einem offiziellen Protokoll getestet, welches auch die Kontrolle des Anziehens der Radschrauben mit einem Drehmomentschlüssel gemäss den Parametern des Herstellers vorsehe (act. B.3). 4.1.2. Vorliegend steht ausser Zweifel, dass das vom Gesuchsteller eingereichte Schreiben, welches vom 25. November 2021 und damit knapp drei Monate nach Erlass des Strafbefehls vom 2. September 2021 datiert, diesem nicht vor Ablauf der Einsprachefrist vorlag. Hingegen ergibt sich aus den Akten nicht, ob der Ge- suchsteller bereits vor Erhalt des Schreibens Kenntnis von der Durchführung einer Kontrolle des Anhängers gemäss offiziellem Protokoll (samt Anziehen der Rad- schrauben) durch eine qualifizierte Person hatte. Dies kann vorliegend jedoch of- fenbleiben, da jedenfalls ausser Frage steht, dass der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt der Strafuntersuchung und folglich auch vor Ablauf der Einsprachefrist wusste, dass er den in den Vorfall verwickelten Sachentransportanhänger neu erworben hatte (vgl. auch act. B.2, S. 11, Antwort auf Frage 15) und ihm dieser unmittelbar vor Antritt der Fahrt in B._____ von der Verkäuferin K._____ überge- ben worden war. Ausserdem musste dem Gesuchsteller spätestens nach Kennt- nisnahme des Strafbefehls (act. B.1, S. 3, "Ergänzende Bemerkungen") bewusst sein, dass die Staatsanwaltschaft sich insbesondere auf die Annahme stützte, die Anhängerschrauben seien bei Antritt der Fahrt nicht korrekt angezogen gewesen, was er bei pflichtgemässer Kontrolle habe feststellen können. Dem hätte der Ge- suchsteller ohne Weiteres entgegenhalten können, dass er den (neuen) Anhänger unmittelbar vor der Fahrt von der Verkäuferin K._____ übernommen habe und die Schrauben deshalb entgegen der Staatsanwaltschaft vor Fahrtbeginn korrekt an- gezogen gewesen seien bzw. er zumindest davon habe ausgehen dürfen. Der Gesuchsteller verzichtete jedoch darauf, Einsprache zu erheben und dadurch die Beurteilung des gesamten Sachverhalts – samt dem genannten Umstand – von einem Gericht in einem ordentlichen Verfahren zu veranlassen, wobei er keine Gründe für diese Unterlassung nennt und solche vorliegend auch nicht ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund erscheint das Abstützen auf das Schreiben der

8 / 15 K._____ respektive auf dessen Inhalt, von welchem der Gesuchsteller zumindest im Grundsatz bereits vor Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis hatte, als Umgehung des ordentlichen Rechtswegs und mithin als rechtsmissbräuchlich. Soweit sich das Revisionsgesuch des Gesuchstellers auf dieses Schreiben stützt, kann darauf folglich nicht eingetreten werden (vgl. BGE 130 IV 72 = Pra 2005 Nr. 35 E. 2.4; BGer 6B_882/2017 v. 23.3.2018 E. 1.3 f.; 6B_1326/2015 v. 14.3.2016 E. 2.3; 6B_791/2014 v. 7.5.2015 E. 2.4). 4.2.1. Im Gutachten der I._____ wird festgehalten, dass die Ursache der abgefal- lenen Räder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Verwendung nicht geeigneter Felgen seitens des Herstellers liege. Die Bauart bzw. technische Ausführung sowie gegebenenfalls die Materialwahl der ursprünglich verwendeten Stahlfelgen hätten dazu geführt, dass die Radschrauben beim erstmaligen Ver- wenden des Anhängers unter Last und bei entsprechender Fahrstrecke (Kurven- und Talfahrten) bereits nach einer kurzen Fahrstrecke nicht mehr festsitzen wür- den respektive sich lösen könnten, was bei weiterem Betrieb des Anhängers letzt- endlich zum Abfallen der Räder führe. Dies habe auch durch Vornahme einer Prü- fung der Räder auf deren Festsitz vor der Abfahrt bzw. vor der erstmaligen Fahrt nicht verhindert werden können. Dem Hersteller seien entsprechende Probleme mit den Radbefestigungen bekannt, was sich daran zeige, dass mittlerweile eine andere Felgenbauart bei diesen Anhängern verwendet werde, zwischenzeitlich die Betriebsanleitung betreffend korrektes Vorgehen und Einhalten der Reihenfolge für die Befestigung der Radschrauben geändert worden sei sowie bei den heuti- gen Anhängern neu Warnkleber montiert würden, welche auf das korrekte Vorge- hen für die Befestigung der Radschrauben hinwiesen (act. B.4; S. 5 f.). 4.2.2. Vorliegend sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Gesuchsteller bereits vor dem Gutachten der I._____ und somit vor Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis davon gehabt oder auch nur vermutet hätte, dass der Vorfall möglicher- weise auf die Bauweise und das verwendete Material der Radfelgen des verwen- deten Anhängers zurückzuführen sein könnte. Für diese Annahme spricht auch, dass die K._____ in ihrem Schreiben vom 25. November 2021 zwar erwähnt, den Vorfall beim Hersteller gemeldet zu haben, welcher wiederum Kontakt zu den ver- schiedenen Herstellern von mechanischen Komponenten aufgenommen habe; dies jedoch, ohne dass bereits allfällige Mängel betreffend Bauart oder Material- wahl des verwendeten Transportanhängers als mögliche Unfallursache genannt worden wären. Wenn demnach im damaligen Zeitpunkt nicht einmal die K._____ als Verkäuferin von Anhängern vom Typ des durch den Gesuchsteller verwende- ten Anhängers Kenntnis der vorliegend mit Revisionsgesuch vorgebrachten Um-

9 / 15 stände hatte, ist auch nicht anzunehmen, dass diese dem Gesuchsteller als Käu- fer des Anhängers bekannt waren. Letzterem war es somit mangels Kenntnis nicht möglich, den nun geltend gemachten Umstand bereits im Rahmen eines auf seine Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahrens vorzubringen. Daran ändert auch nichts, dass die I._____ das Gutachten auf – erst nach Ablauf der Einspra- chefrist erteilten – Auftrag des Gesuchstellers hin erstellte. Aufgrund dessen glaubhaften Ausführungen (act. A.1, III.3) ist nämlich davon auszugehen, dass er das Gutachten mit Blick auf seinen fortbestehenden Handel mit gleichartigen Transportanhängern erstellen liess, um Klarheit über die Ursache des Vorfalls in Zusammenhang mit einem solchen Anhänger zu gewinnen. Weil der Grund für den Gutachtensauftrag somit nicht darin bestand, die Unschuld des Gesuchstel- lers betreffend den ihm gemachten Vorwurf des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand nachzuweisen, kann ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass er das Gutachten bereits früher hätte in Auftrag geben müssen. Das Verhalten des Gesuchstellers erscheint demnach nicht als rechtsmissbräuchlich, weshalb auf dessen Revisionsbegehren, soweit sich dieses auf das eingereichte Gutachten bzw. dessen Inhalt stützt, einzutreten ist. 4.2.3. Die gutachterlichen Ausführungen und Feststellungen (E. 4.2.1) legen na- he, dass der Vorfall vom 12. Mai 2021 auf bestimmte Eigenschaften des verwen- deten Transportanhängers und – entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft – nicht auf einen mangelnden Festsitz der Radschrauben des Anhängers respektive eine ungenügende Kontrolle derselben durch den Gesuchsteller vor Antritt der Fahrt zurückzuführen war. Es handelt sich dabei um Umstände, die geeignet sind, den zu beurteilenden Sachverhalt in einem anderen Licht als bisher erscheinen zu lassen, womit sie eine Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstel- len. 4.2.4. Die soeben erwähnte Tatsache betrifft den am 12. Mai 2021 durch den Ge- suchsteller verwendeten Transportanhänger, welcher sich gemäss Strafbefehl im Zeitpunkt des Vorfalls in einem nicht betriebssicheren Zustand befunden haben soll, und beschlägt damit Umstände, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Staatsanwaltschaft bereits vorhanden waren. Die Tatsache hatte jedoch kei- nen Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden respektive war der Staatsan- waltschaft im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht bekannt – das Gutach- ten der I._____, in welchem die Bauweise und das verwendete Material der Rad- felgen des Anhängers erstmals thematisiert wurden, datiert denn auch erst vom 15. Februar 2022 und mithin nach Erlass des Strafbefehls – und floss entspre- chend nicht in die dem Strafbefehl zugrundeliegende Beurteilung ein. Die vom

10 / 15 Gesuchsteller vorgebrachte Tatsache, welche Gegenstand des eingereichten Gutachtens bildet, ist damit als neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren. 4.2.5. Ein (neues) Gutachten kann insbesondere dann einen Revisionsgrund dar- stellen, wenn es – wie vorliegend – neue Tatsachen nachweist (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 101 IV 247 E. 2; BGer 6B_1326/2015 v. 14.3.2016 E. 2.2.1; Heer, a.a.O., N 61 ff. zu Art. 410 StPO, je m.w.H.). Auch Privatgutachten können grundsätzlich zum Beweis neuer Tatsachen herangezogen werden, wobei es al- lerdings zu beachten gilt, dass Vorbringen in privat eingeholten Expertisen straf- prozessual grundsätzlich als blosse Parteibehauptungen zu betrachten sind. Im- merhin können solche Privatgutachten dazu dienen, einen Revisionsgrund glaub- haft zu machen, woraufhin dann im wiederaufgenommenen Verfahren etwa durch eine gerichtliche Expertise der strikte Nachweis der geltend gemachten Tatsache zu erbringen ist (BGer 6B_539/2008 v. 8.10.2008 E. 1.3; 1P.212/2002 v. 23.7.2002 E. 5; Fingerhuth, a.a.O., N 57a zu Art. 410 StPO; Heer, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO). Beim eingereichten Gutachten handelt es sich um ein Privatgut- achten, welches nach dem Gesagten lediglich eine Parteibehauptung des Ge- suchstellers darstellt. Es ist jedoch festzuhalten, dass die vorliegende private Ex- pertise mit insgesamt 37 Seiten (inklusive Fotos) relativ ausführlich ausgefallen ist und zur Erkenntnisgewinnung eine Testfahrt unter vergleichbaren Bedingungen mit den am 12. Mai 2021 vorliegenden durchgeführt wurde (vgl. act. B.4, S. 3-5). Sodann erscheint der unter den Titeln "Ursache" und "Beurteilung" wiedergegebe- ne Schluss des Gutachters (act. B.4, S. 5 f.) vor dem Hintergrund der gutachterli- chen Ausführungen (vgl. act. B.4, S. 4-5) und der zur Gutachtenserstellung ver- wendeten Beilagen (vgl. act. B.4, S. 7-11) zumindest nach einer summarischen Prüfung als schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesuchsteller vermag mit dem eingereichten Gutachten die vorgebrachte neue Tatsache somit glaubhaft zu ma- chen. 4.2.6. Unter Berücksichtigung des Novums präsentiert sich der Sachverhalt der- gestalt, dass der Vorfall vom 12. Mai 2021 mutmasslich nicht auf eine pflichtwidri- ge Unterlassung des Gesuchstellers in Zusammenhang mit der Kontrolle des Festsitzes der Anhängerschrauben vor Antritt der Fahrt, sondern auf die techni- sche Ausführung bzw. Bauweise und die Materialwahl der Radfelgen des Anhän- gers zurückzuführen war. Sollte sich dieser Sachverhalt nach einer genaueren Prüfung bestätigen, so würde dies die Beweisgrundlage des angefochtenen Straf- befehls im Nachhinein als unzutreffend erscheinen lassen. Damit aber würde die Basis des gegenüber dem Gesuchsteller erhobenen Vorwurfs, fahrlässig ein nicht

11 / 15 betriebssicheres Fahrzeug geführt zu haben, dahinfallen. Mit anderen Worten lässt die neue Tatsache eine vom Strafbefehl massgeblich abweichende Beurtei- lung, namentlich einen Freispruch, als wahrscheinlich erscheinen. Die sich aus dem eingereichten Gutachten ergebende neue Tatsache ist folglich auch als er- heblich bzw. wesentlich zu qualifizieren. 5.Heisst das Berufungsgericht ein Revisionsbegehren gut, so hebt es gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück (kassatorische Wirkung; lit. a) oder fällt selber einen neuen Entscheid in der Sache, sofern es die Aktenlage erlaubt (re- formatorische Wirkung; lit. b). 5.1.1. Die Berufungsinstanz hat zu bestimmen, in welchem Umfang die Revision bewilligt wird bzw. welche Punkte des angefochtenen Urteils von der Revision be- troffen sind (vgl. Art. 413 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO). Eine gänzliche Aufhebung des angefochtenen Strafentscheids steht im Vordergrund, wenn der Schuldpunkt aufgehoben wird und als Folge davon im Regelfall alle anderen Urteilspunkte ebenfalls zu überprüfen sind. Eine Teilaufhebung kommt unter anderem in Frage, wenn nur Nebenpunkte angefochten werden oder wenn im Falle von Schuld- sprüchen in verschiedenen Anklagepunkten nur einzelne Verurteilungen aufgeho- ben werden (Heer, a.a.O., N 16 zu Art. 413 StPO; Jacquemoud-Rossari, a.a.O., N 9 zu Art. 413 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art. 413 StPO; vgl. Finger- huth, a.a.O., N 4 zu Art. 413 StPO). 5.1.2. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen ist der gegen den Gesuchsteller ergangene Strafbefehl vom 2. September 2021 jedenfalls hinsicht- lich der Verurteilung wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG aufzuheben. Daneben erfolgte im Strafbefehl auch ein Schuldspruch betreffend Übertretung der Verkehrsregelnverordnung gemäss Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV (Nichtaufstellen des Pannensignals). Wie der Ge- suchsteller zu Recht ausführte (act. A.1, III.5 i.f.), handelt es sich dabei um eine Übertretung nach dem SVG, welche im Ordnungsbussenverfahren geahndet wird (Art. 1 lit. a i.V.m. Anhang 1 Ziff. 318.1 OBV). Es erscheint deshalb angebracht, auch den zweiten Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Strafbefehls aufzuheben, sodass die zuständige Behörde im Falle eines Frei- spruchs betreffend das erstgenannte Delikt auch darüber entscheiden kann, ob gegebenenfalls hinsichtlich des Nichtaufstellens des Pannensignals von einer Be- strafung abzusehen ist (vgl. Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 StGB u. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG). Damit wird die Revision betreffend den ganzen Schuldpunkt bewil-

12 / 15 ligt. Der angefochtene Strafbefehl ist in seiner Gesamtheit aufzuheben bzw. die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bezüglich des gesamten Strafbefehls zu beseiti- gen. 5.2.1. Das Berufungsgericht bestimmt, ob seinem Entscheid kassatorische oder reformatorische Wirkung zukommen soll. Bei mangelnder Spruchreife hat eine Rückweisung zu erfolgen (Art. 413 Abs. 2 lit. b e contrario). Dies kann unter ande- rem Fälle, in welchen ein Strafbefehl aufzuheben ist, betreffen. Ein reformatori- scher Entscheid des Berufungsgerichts kommt hingegen insbesondere dann in Betracht, wenn die Parteien damit einverstanden sind, der Entscheid des Beru- fungsgerichts identisch mit demjenigen im wiederaufzunehmenden Verfahren aus- fällt, nach dem bisherigen Ergebnis des Revisionsverfahrens nur noch ein Frei- spruch der beschuldigten Person in Frage kommt oder aber die Staatsanwalt- schaft Antrag auf einen Freispruch stellt (Fingerhuth, a.a.O., N 2 f. zu Art. 413 StPO; Heer, a.a.O., N 19 f. zu Art. 413 StPO; Niklaus/Jositsch, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 413 StPO). 5.2.2. Vorliegend erlaubt die Aktenlage dem Berufungsgericht nicht, selbst eine Entscheidung zu fällen. Zwar lässt die als Revisionsgrund vorgebrachte neue Tat- sache einen Freispruch des Gesuchstellers als wahrscheinlich entscheiden (vgl. vorstehend E. 4.2.6). Jedoch präsentiert sich der Fall nicht dergestalt, dass nur noch ein Freispruch in Frage kommen würde, sondern ist nach wie vor auch eine Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Strafbefehl vorstellbar. Die Staats- anwaltschaft stellte keinen Antrag auf Freispruch des Gesuchstellers (vgl. E. E). Die Sache ist demnach an die sogleich noch zu bezeichnende Instanz zurückzu- weisen, welche eine vertiefte Prüfung der glaubhaft gemachten neuen Tatsache vorzunehmen und über deren Auswirkungen auf das Sachurteil zu befinden hat (vgl. Fingerhuth, a.a.O., N 55 zu Art. 410 StPO; Heer, a.a.O., N 5 zu Art. 413 StPO; Niklaus/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 413 StPO). 5.3.1. Weist das Berufungsgericht die Sache zur Neubeurteilung zurück, bezeich- net es die dafür zuständige Behörde sowie das Verfahrensstadium, in welchem der Fall wiederaufzunehmen ist (Art. 413 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO; Heer, a.a.O., N 20 zu Art. 413 StPO; Jacquemoud-Rossari, a.a.O., N 11 zu Art. 413 StPO). Es kann der als zuständig erklärten Behörde Weisungen erteilen (Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 18 zu Vorbemerkungen zu Art. 379-392 StPO; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 16 zu Art. 413 StPO). 5.3.2. Vorliegend kommt einzig die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft in Frage, zumal es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Strafbefehl handelt

13 / 15 (vgl. Heer, a.a.O., N 20 zu Art. 413 StPO; Jacquemoud-Rossari, a.a.O., N 11 zu Art. 413 StPO m.w.H.). Die Sache ist somit zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Neubeurteilung (vgl. Art. 414 Abs. 1 StPO) im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese hat die nötigen Beweisergänzungen vorzunehmen (vgl. Niklaus/Jositsch, a.a.O., N 16 zu Art. 413 StPO). 6.1.1. Bei Gutheissung des Revisionsgesuchs auferlegt das Berufungsgericht die Kosten des Revisionsverfahrens endgültig nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO. Bei einer Rückweisung hat hingegen die für die Neu- beurteilung zuständige Behörde in ihrem neuen Entscheid bzw. Strafbefehl auch über die Kosten des von ihr geführten, neuen Verfahrens sowie nach ihrem Er- messen über die Kosten des ersten Verfahrens zu befinden (Art. 428 Abs. 5 StPO; OGer ZH SR200026 v. 5.2.2021 E. 3; Thomas Domeisen, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung [StPO/JStPO], 2. Aufl., Basel 2014, N 27 zu Art. 428 StPO; Riklin, a.a.O., N 5 zu Art. 428 StPO). 6.1.2. Da vorliegend das Revisionsgesuch gutzuheissen ist, sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren, welche auf CHF 1'000.00 festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 2 VGS [BR 350.210]), geht daher zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten des von ihr durchzuführenden, neuen Verfahrens sowie des ersten (staatsanwalt- schaftlichen) Verfahrens werden von der Staatsanwaltschaft zu verteilen sein. 6.2.1. Die beschuldigte Person, die nach einer Revision freigesprochen oder mil- der bestraft wird, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO). Der Anspruch entsteht al- lerdings nicht bereits bei Gutheissung des Revisionsbegehrens, sondern erst, wenn die beschuldigte Person (gegebenenfalls in einem neuen Verfahren) einen Freispruch oder eine mildere Bestrafung erreicht (Yvona Griesser, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 5 zu Art. 436 StPO; vgl. Cédric Mi- zel/Valentin Rétornaz, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge, Commentaire ro- mand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 7a zu Art. 436 StPO m.w.H.). Im Falle eines Freispruchs, einer milderen Bestrafung oder einer Verfahrenseinstellung werden der beschuldigten Person gemäss Art. 415 Abs. 2 StPO ausserdem die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurücker- stattet.

14 / 15 6.2.2. Vorliegend wird lediglich über die Begründetheit des Revisionsgesuchs be- funden und der Fall sodann zur Neubeurteilung in der Sache an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen. Es obliegt demnach letzterer, in ihrem Endentscheid ge- gebenenfalls eine Entschädigung des Gesuchstellers (auch) für das Revisionsver- fahren festzusetzen. Über eine allfällige Rückerstattung der durch den Gesuchstel- ler bezahlten Busse wird ebenfalls die Staatsanwaltschaft zu befinden haben.

15 / 15 Demnach wird erkannt: 1.Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Septem- ber 2021 gegen A._____ (Proz. Nr. ÜB.2021.7372) wird aufgehoben. 3.Die Sache wird zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 4.Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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