Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 27. März 2024 ReferenzSK1 22 10 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Riek Zwicky & Partner, Gartenstrasse 4, Postfach, 6302 Zug gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstandgrobe Verletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Albula vom 24.11.2021, mitgeteilt am 28.02.2022 (Proz. Nr. 515-2021-5) Mitteilung26. Juni 2024

2 / 24 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Albula sprach A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 24. November 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schul- dig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 1'510.00, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 10'000.00, wobei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung festgelegt wurde. Zudem wurden ihm die Verfah- renskosten auferlegt. B.Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 10. Dezember 2021 Be- rufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 18. März 2022. C.Die Berufungsverhandlung fand am 26. März 2024 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Riek, statt. An- lässlich dieser stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge: 1.Es sei ein Obergutachten betreffend Morphologie über die Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 21.04.2020 und vom 26.08.2020, sowie über das Gutachten der Rechtsmedizin am Klini- kum Saarbrücken GmbH (REMAKS) vom 09.11.2020 zu erstellen, ins- besondere betreffend die Werthaltigkeit und Verbindlichkeit der indivi- dualisierenden Merkmale, der Parallel- sowie der Superprojektion, un- ter Berücksichtigung der Vermessung der Merkmale des Gesichts und der möglichen Abweichungen aufgrund der Unschärfe und Undeutlich- keit des inkriminierten Bildmaterials und der sich allenfalls daraus er- gebenden Alternativanknüpfungspunkten; 2.Es sei ein Obergutachten betreffend die Radarmessung über das Gutachten des METAS vom 27.04.2020 und vom 19.08.2020 sowie der Angaben der Kantonspolizei GR vom 04.02.2020 und der Herstellerfirma BREDAR AG vom 19.02.2020 zu erstellen, unter Ausstandspflicht des METAS; 3.Es sei eine neutrale Stelle mit der Begutachtung der Messung der Geschwindigkeitsübertretung vom 17.01.2019 um 17.04, B., Hauptstrasse, Höhe Ca C. betreffend das Radargerät Gatso RS- GS-11 «Semista 04» mit der METAS-Nr. 15595 zu beauftragen; 4.Es sei betreffend morphologisches Gutachten (Gutachten FOR vom 21.04.2020 und vom 26.08.2020 sowie das Gutachten der Rechtsmedizin am Klinikum Saarbrücken REMAKS vom 09.11.2020) Frau Dr. med. D., geschäftsansässig an der Rechtsmedizin Am Klinikum Saarbrücken Gmbh (REMAKS), Winterberg 1, D-66119 Saarbrücken, als Sachverständige, eventualiter als Zeugin zu befragen; 5.Es sei bei der Kantonspolizei Graubünden abzuklären, auf welche Unterlage das Radargerät Gatso RS-GS-11 «Semista 04» mit der METAS-Nr. 15595 am 17.01.2019 in B., Hauptstrasse, Höhe

3 / 24 C., gestellt wurde und konkret, ob es auf aperen Boden oder auf Schnee gestellt wurde. 6.Das FOR sei anzuweisen, sämtliche (wohl 83) Vergleichsbilder sowie der gesamte Datensatz des FOR mit Bezug auf die Gutachten (act. 4.3. sowie Zusatzgutachten) zu edieren und dem Beschuldigten im Sinne der Akteneinsicht sowie einer allfälligen Stellungnahme zur Verfügung zuzustellen; 7.Folgende Beilagen seien in die Verfahrensakten aufzunehmen: 7.1.Email 27.10.2020 RA Dr. Riek an REMAKS mit Übermittlung Daten gemäss Schreiben StA GR Oktober 20 mit DVD Akten FOR (mit Abdeckungen) 7.2.Ehe- und Erbvertrag vom 01.12.1992 7.3.Auflistung Aufteilung Einkommen und Vermögen anhand StE 2021 auf Beschuldigter und Ehefrau 7.4.Lohnausweis 2023 7.5.Aktionärbindungsverträge über div. Gesellschaften 7.6.Urteil Bundesgericht i.S. N. 7.7.Urteil Obergericht Zug i.S. N._____ 8.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Staates. sowie folgende Anträge: 1.In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Regionalgerichts Albula vom 24.11.2021 in Sachen Proz.-Nr. 515-2021-5 aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen; 2.In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Albula vom 24.11.2021 in Sachen Proz.-Nr. 515- 2021-5 aufzuheben und insbesondere sei der Beschuldigte bezüglich des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen; 3.In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 2 des Regionalgerichts Albula vom 24.11.2021 in Sachen Proz.-Nr. 515-2021-5 aufzuheben und der Beschuldigte sei nicht zu 50 Tagessätzen Geldstrafe zu verurteilen, der Tagessatz sei nicht auf CHF 1'510.00 festzusetzen und der Beschuldigte sei nicht zu einer Busse von CHF 10'000.00 sowie bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen zu verurteilen, eventualiter sei der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 85.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, subeventualiter sei der Beschuldigte zu einer angemessenen Geldstrafe sowie einer Busse bzw. ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe zu verurteilen;

4 / 24 4.Eventualiter und für den Fall, dass die Anträge unter Ziff. 1 bis 3 nicht gutgeheissen würden, sei Ziff. 2 lit. a (über den bedingten Strafvollzug) des Urteils des Regionalgerichts Albula vom 24.11.2021 in Sachen Proz.-Nr. 515-2021-5 nicht aufzuheben und dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug unter einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren; 5.In Gutheissung der Berufung seien Ziff. 3 und 4 des Urteils des Regionalgerichts Albula vom 24.11.2021 in Sachen Proz.-Nr. 515- 2021-5 aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung auszurichten und ihn angemessen zu entschädigen; 6.Der Strafbefehl VV.2019.1239/MF (A., E.) vom 03.06.2019 sei aufzuheben; 7.Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Albula vom 24. No- vember 2021 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formge- recht erhobene Berufung ist einzutreten. 1.2.Die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge Ziffern 1 bis 6 wurden an- lässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen. Die Begründung erfolgt im Sach- zusammenhang. Die eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten genommen (Beweisantrag Ziffer 7; act. B.4-B.10). 1.3.Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt insbesondere vor, die Vorinstanz habe sich mit seiner Kritik (an den Gutachten) nicht auseinandergesetzt und der Entscheid sei ungenügend begründet (act. H.2 u.a. Rz. 21, 30, 65, 85 ff., 97 ff., 121). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die derart schwerwiegend ist, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, ist nicht auszumachen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 7). Auf die Vorbringen des Beschuldigten wird – soweit erforderlich – im Folgenden einge- gangen (insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung). 2.Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft ging in ihrem Strafbefehl vom 3. Juni 2019 von folgendem Sachverhalt aus:

5 / 24 Am 17. Januar 2019, um 17:04 Uhr, lenkte A._____ den Personenwagen Maserati I Levante Diesel, Kontrollschild F., in B. auf der G._____ [nunmehr N ] in Fahrtrichtung H.. Dabei fuhr er Höhe Ca C., Gemeindegebiet I., trotz der signalisierten Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h innerorts mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 83 km/h und damit 33 km/h schneller als erlaubt. Dies tat er, weil er aus krasser Unaufmerksam- keit die Geschwindigkeit nicht im Auge behielt, wobei er die geltende Höchstgeschwindigkeit kannte oder aufgrund der Signalisation hätte ken- nen müssen. 3.Stellungnahme des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, sich an besagtem Tag an besagter Örtlichkeit in be- sagtem Fahrzeug befunden zu haben. Er bestreitet indes, zum fraglichen Zeit- punkt der Lenker gewesen zu sein. Weiter macht er geltend, auf die Radarmes- sung könne nicht abgestellt werden. Vorab ist zu erwähnen, dass das Gericht sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen muss und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen. Es reicht aus, wenn sich aus dem Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen, von de- nen das Gericht sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, entnommen werden können (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 m.w.H; BGer 7B_168/2022 v. 25.3.2024 E. 3.3.2 m.w.H.). 4.Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Unterlagen zur stationären Geschwin- digkeitsmessung der Kantonspolizei Graubünden, ein Gutachten von Dr. J., damals Bereichsleiter Eichungen und Prüfungen am Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), morphologische Gutachten von K., Forensisches Insti- tut Zürich (FOR), und von Dr. D._____, Rechtsmedizin des Klinikums Saarbrücken (REMAKS), sowie Aussagen des Beschuldigten im Recht. Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Über- zeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnah-

6 / 24 me aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_440/2018 v. 4.7.2018 E. 1.4.3 m.w.H.). 4.1.Verwertbarkeit Gutachten METAS 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft entschloss sich, über die Geschwindigkeitsmessung ein Gutachten einzuholen, und tätigte weitere Abklärungen. Den Auftrag erteilte sie am 20. Februar 2020 Dr. J., Bereichsleiter Eichungen und Prüfungen, Eidgenössisches Institut für Metrologie (METAS; StA act. 5.1). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das METAS-Gutachten sei un- verwertbar wegen Befangenheit des METAS (act. H.2 Rz. 132). Zur Begründung führt er an, das METAS habe sich mit dem Gutachten in Bezug auf die Zulassung und die Eichung des Radargeräts (welche durch das METAS erfolgten) selbst ge- prüft (act. H.2 Rz. 128). Er beantragt deshalb im Berufungsverfahren, es sei eine neutrale Stelle mit der Begutachtung der Messung der Geschwindigkeitsübertretung zu beauftragen (Beweisantrag Ziffer 3). 4.1.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu ma- chen. Die Vorschrift von Art. 58 Abs. 1 StPO ist auch bei Ausstandsgesuchen ge- gen Sachverständige anwendbar (Art. 183 Abs. 3 StPO; BGer 1B_278/2018 v. 20.6.2018 E. 2.1 m.w.H.). Ein Ausstandsgesuch hat sich nach der Rechtspre- chung gegen eine konkrete Person und nicht gegen eine Behörde als Ganzes zu richten (BGer 1B_548/2019 v. 31.1.2020 E. 3.2 m.w.H.). Amtshandlungen, an de- nen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen (Art. 60 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beschuldigten am 20. Dezember 2019 mitge- teilt, sie beabsichtige Dr. J., Bereichsleiter Eichungen und Prüfungen, Eid- genössisches Institut für Metrologie METAS, als sachverständige Person zu er- nennen (StA act. 1.20). Der Beschuldigte hatte zwar zuvor mehrfach darauf hin- gewiesen, es sei davon abzusehen, einen Gutachtensauftrag an das METAS zu erteilen, weil dieses die Eichung vorgenommen habe und regelmässig Aufträge von Staatsanwaltschaft und Polizei erhalte. Das lasse Zweifel an der Unabhängig- keit der Institution aufkommen. Der Beschuldigte verwies auf die Rechtsprechung zu den IV-Gutachterstellen (StA act. 1.10; 1.13). Nachdem der Sachverständige dem Beschuldigten namentlich bekannt war, erhob er gegen diesen als Person

7 / 24 jedoch keine Einwände, sondern liess der Staatsanwaltschaft Zusatzfragen zu- kommen (StA act. 1.31 f.). Damit liegt kein Ausstandgesuch gegen den Sachverständigen vor; konkrete Ausstandsgründe gegen ihn als Person sind nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach sich eine Befangenheit des Gutachters nicht bereits aus der Tat- sache ergibt, dass dieser als Bereichsleiter METAS allenfalls für die Freigabe des Messmittels zuständig war (vgl. u.a. BGer 6B_703/2021 v. 22.6.2022 E. 3.3.4). 4.1.3. Im Übrigen sei erwähnt, dass der Vergleich zu den Gutachterstellen im IV- Verfahren hinkt. Zunächst ist auf Art. 29 Abs. 1 der Messmittelverordnung hinzu- weisen. Dieser besagt was folgt: "Wird ein Messergebnis von jemandem, der von der Messung betroffen ist, bestritten, hat die für die Prüfung der Messbeständig- keit zuständige Stelle nachzuprüfen, ob die Vorschriften eingehalten wurden." Das begründet die Zuständigkeit des METAS für die Nachprüfung. Zudem sind die IV- Gutachterstellen private Institutionen und eine wirtschaftliche Abhängigkeit von den Auftraggebern (in diesem Falle die IV-Behörden) kann nicht von der Hand gewiesen werden. Dies trifft auf das METAS nicht zu, da es sich dabei um eine Bundesbehörde handelt. 4.1.4. Das METAS-Gutachten ist daher verwertbar. Unter diesen Umständen erü- brigt es sich, die Begutachtung durch eine unabhängige Stelle zu wiederholen, weshalb der Beweisantrag Ziffer 3 abgewiesen wurde. Weiteres wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein. 4.2.Verwertbarkeit morphologische Gutachten Zur Klärung, ob der Beschuldigte im inkriminierten Zeitpunkt Lenker des geblitzten Fahrzeugs war, hat die Staatsanwaltschaft K., Forensisches Institut Zürich (FOR), mit der Erstellung eines morphologischen Gutachtens beauftragt (StA act. 4). Der Beschuldigte hat seinerseits Dr. D., REMAKS GmbH, Rechts- medizin am Klinikum Saarbrücken, mit der Erstellung eines Privatgutachtens be- auftragt (StA act. 1.60 f.). Der Beschuldigte bringt vor, die morphologischen Gutachten des FOR seien nicht verwertbar (act. H.1 Rz. 7). Die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände (die Gutachten seien teilweise widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und lückenhaft) beschlagen indes nicht die Verwertbarkeit, sondern sind im Rahmen der Beweis- würdigung zu berücksichtigen. Gründe, die für die fehlende Verwertbarkeit spre-

8 / 24 chen würden, sind nicht ersichtlich (Art. 140 f. StPO). Dasselbe gilt für das Gut- achten REMAKS. 5.Grundsätze der Beweiswürdigung Der Beschuldigte kritisiert in umfassender Weise die Sachverhaltserstellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz (act. H.2). Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweichen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 m.w.H; BGer 6B_518/2023 v. 6.3.2024 E. 2.2.5 m.w.H.; 6B_703/2021 v. 22.6.2022 E. 3.3.3). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts haben Privatgutachten nicht den gleichen Stellenwert wie Gutach- ten, die von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurden. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu. Ein Privatgutachten kann aber unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendig- keit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Das Gericht ist deshalb ver- pflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 m.w.H; BGer 6B_518/2023 v. 6.3.2024 E. 2.2.5 m.w.H.). Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerich- te (BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2 m.w.H.). Zu prüfen ist, ob die Aussagen ver- ständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2 m.w.H.). Weigert sich die beschuldigte Person, zu ihrer Entlastung erforder- liche Angaben zu machen bzw. unterlässt sie es, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf, kann dieses Aussagever- halten im Rahmen der freien Beweiswürdigung miteinbezogen werden (vgl. BGer 6B_546/2023 v. 13.11.2023 E. 1.6.3 m.w.H.; KGer GR SK1 21 96 v. 30.5.2023 E. 4.4.3).

9 / 24 6.Würdigung der Beweismittel 6.1.Geschwindigkeitsmessung durch Radargerät 6.1.1. Der Beschuldigte brachte im Laufe des Verfahrens diverse Einwände gegen die Radarmessung vor; einerseits in Bezug auf das Messgerät, andererseits be- treffend die Handhabung desselben (vgl. u.a. StA act. 1.7; 1.10; act. H.2 138 ff.). 6.1.2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kontrolle des Strassen- verkehrs (SKV; SR 741.013) sind bei Kontrollen der Geschwindigkeit technische Hilfsmittel einzusetzen. Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gel- ten die Messmittelverordnung (SR 941.210; zit: MessMV) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1 bis SKV). Diese Ausführungsvorschriften des EJPD finden sich in der Verordnung über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwa- chungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (Geschwindigkeitsmessmit- tel-Verordnung; SR 941.261). Ergänzende Anforderungen dazu enthalten sowohl die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV- ASTRA; SR 741.013.1) als auch die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Ge- schwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (Weisungen-ASTRA). 6.1.3. Das semistationäre Radarmessgerät Bredar RS-GS 11 (Semista 04, ME- TAS Nr. 15595) erfasste den Personenwagen mit dem Kontrollschild F._____ mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h innerorts auf der Hauptstrasse in B._____ in Fahrtrichtung H._____ (StA act. 3.1 bis 3.4). Der Beschuldigte stellt in Frage, ob die Messung tatsächlich mit diesem Gerät an genannter Stelle erfolgt ist (act. H.2 Rz. 140). Aufgrund der gesamten Aktenlage bestehen indes keine ernsthaften Zweifel, dass die vorgenannte Geschwindig- keitsmessung tatsächlich mit dem genannten Radarmessgerät am bezeichneten Standort vorgenommen wurde (vgl. u.a. StA act. 3.14; 3.31; 3.33; zu den Messpro- tokollen nachstehend; vgl. auch Urteil der Vorinstanz, act. B.1 E. 8.7). 6.1.4. Gemäss Art. 26 Abs. 3 MessMV vollzieht das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS die Kontrollen der in Verkehr gebrachten Messmittel, soweit die Kontrollen nicht von den Kantonen wahrgenommen werden. Um die Mess- beständigkeit der Radarmessgeräte zu überprüfen, sind diese jedes Jahr nachzu- eichen (Art. 6 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsme-

10 / 24 chanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden (Art. 24 Mess- MV). Das Messmittel war vorliegend am 26. März 2018 geeicht worden. Die Eichung war bis am 31. März 2019 gültig (StA act. 3.5). Am 11. Juni 2018 wurde im Log- buch eingetragen, dass der Heckblitz nicht funktioniere. Die Elektronik wurde durch die Firma Bredar AG ausgewechselt (StA act. 3.18). Die nächste Nachei- chung erfolgte am 7. März 2019 (StA act. 5.6). 6.1.5. Der Beschuldigte bestreitet zu Recht nicht, dass das Messmittel (Radar) vom METAS zugelassen und geeicht worden war (act. H.1 Rz. 18). Beim Heckblitz handelt es sich nicht um ein messrelevantes Teil, weshalb die Reparatur dessel- ben keinen Einfluss auf die Messbeständigkeit des Radarmessgeräts hatte und keine Nacheichung notwendig war (StA act. 3.30). Die Eichzertifikate wären nicht erstellt worden, wenn das Bezeichnungsschild oder die Eichmarke am Gerät ge- fehlt hätten oder Sicherungsmechanismen (Plombierungen, Siegel o.ä. zur Fest- stellung, ob messrelevante Teile geöffnet wurden) beschädigt gewesen wären (StA act. 1.24). Die entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Nachweis (mittels Foto) fehle, zielen daher ins Leere (act. H.2 Rz. 135 und 136). 6.1.6. Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungsper- sonal fest (Art. 9 Abs. 3 SKV). Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sach- verhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden (Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA). Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstel- lers sind zu beachten (Art. 3 Abs. 3 VKSV-ASTRA). Der Bediener des Radargeräts verfügte über das notwendige Schulungszertifikat (StA act. 3.6). Das handschriftliche Messprotokoll (StA act. 3.16) und das Mess- protokoll vom 1. März 2019 (StA act. 3.15) geben Auskunft über Datum und Zeit der Inbetriebnahme (10. Januar 2019), die genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung (1446; I., B., Höhe Ca C., Hauptstrasse 3a, Fahrt- richtung H.), das Messsystem mit METAS-Nummer (Bredar RS-GS 11, ARK, Semista 04, METAS-Nr. 15595), die Bestätigung der Kontrolle der erfolgrei- chen Durchführung der Funktionstests (Gerätetest in Ordnung), die Registrierung der wichtigsten Parameter (50 km/h signalisiert, Frontmessung, Objektivbrennwei- te 135 mm Front / 50 mm Heck, Intervalldistanz F / R 40 m, Abstand zu Strasse 2.78 m, 3 Fahrspuren) und die verantwortliche Kontrollperson (O._____; StA act. 3.4). Damit entsprechen die Messprotokolle den Weisungen des ASTRA

11 / 24 (Ziff. 11). Die Beanstandungen des Beschuldigten (z.B. dass verschiedene Daten und Zeiten genannt würden, dass die METAS-Nummer auf dem Fallausdruck nicht erkennbar sei oder dass drei Fahrspuren eingegeben worden seien; act. H.2 Rz. 138 ff.), konnten erklärt werden bzw. sind für die Überprüfbarkeit der Messung irrelevant (vgl. dazu StA act. 1.14; 1.26; 1.65; 3.24; 3.30; 3.31; 3.33 ff.). Dass irgendwelche Vorgaben der Bedienungsanleitung nicht eingehalten worden wären, dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere, dass der Anhänger auf Schnee gestellt worden sein soll, leuchtet nicht ein (act. H.2 Rz. 156). Eine dies- bezügliche Abklärung bei der Kantonspolizei fünf Jahre nach dem Ereignis ver- spricht keine gewinnbringende Erkenntnis, weshalb der Beweisantrag Ziffer 5 ab- gewiesen wurde. Was der Beschuldigte aus der behaupteten fehlerhaften Ausrich- tung des Messstabs zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist nicht ersichtlich (act. H.2 Rz. 137). 6.1.7. Die Ausführungen des Beschuldigten zur Möglichkeit, dass die Temperatur unter minus 20°C lag und damit ausserhalb der "Betriebstemperatur" des Radar- messgeräts liegen, sind nicht nachvollziehbar: Er bringt vor, in Davos sei die Tem- peratur deutlich unter minus 20°C gefallen (act. H.2 Rz. 150). Gerade die tiefere Lage von B._____ (1410 m.ü.M.) – die Messstation Davos liegt auf 1596 m.ü.M. – spricht aber dafür, dass die Temperatur in B._____ nicht unter -20°C lag. Die Sta- tionen Bergün/Latsch (1408 m.ü.M.) und H._____ (1856 m.ü.M.) massen im fragli- chen Zeitpunkt -1.3 bzw. -2.3 Grad Celsius, lagen damit also deutlich über -20°C (act. I.1). Zudem sagte Dr. J._____ aus, dass das Messgerät keine Messung ge- macht hätte, wenn die Temperatur unter -20°C gelegen hätte (StA act. 1.64). 6.2.Gutachten FOR K._____ vom Forensischen Institut Zürich (FOR) erstattete sein Gutachten (mor- phologischer Bildvergleich) am 21. April 2020 (StA act. 3.4). Er legt unter dem Titel "Untersuchungsmethode" einleitend die Grundlagen für die Identifikation dar (etwa Vergleich des inkriminierten Bildmaterials mit Bilddokumenten der potentiell in Frage kommenden Person, Benennung und Beschreibung von Einzelstrukturen [Morphognose], Analyse und Vergleich der Proportionen mittels Superprojektion oder Parallelprojektion, Begriffe der Identitätswahrscheinlichkeit und des Identi- tätsausschlusses, Bewertung der Bildqualität anhand einer sechsstufigen Qua- litätsskala und Befundbewertungsskala). In der Folge analysiert der Gutachter das Bezugsbild (Radarfoto, dessen Qualität "mangelhaft" sei, jedoch "trotz deutlicher Mängel noch die Anforderungen für eine morphologische Bewertung" erfülle). Der Gutachter hält als Resultat der morphologischen Merkmalsanalyse fest, dass für

12 / 24 die auf dem Radarfoto abgebildete Person insgesamt 31 bewertbare Einzelmerk- male festgestellt werden konnten. Bei einer vergleichenden Gegenüberstellung wurden davon 29 Merkmale als gleichförmig zum Beschuldigten bewertet (zwei waren nicht beurteilbar). Die Analyse der Gesichtsproportionen erbrachte, "dass die relative Lage der fotogrammetrischen Messpunkte der Vergleichsperson mit der relativen Lage der Messpunkte des Fahrzeuglenkers übereinstimmten und folglich die untersuchten Gesichtsproportionen beider Personen gleichförmig ver- laufen" (StA act. 3.4 Ziff. 5.2). Die Befunde wurden unter zwei Hypothesen (Identi- tätshypothese und Nichtidentitätshypothese) diskutiert. Zusammenfassend kam der Gutachter zum Schluss, dass die festgestellten Befunde stark für die Identi- tätshypothese sprechen, wonach es sich beim Fahrzeuglenker auf dem inkrimi- nierten Bild um den Beschuldigten handelt (StA act. 3.4 Ziff. 6.2 S. 11). Aufgrund diverser Zusatzfragen des Verteidigers erstellte der Gutachter am 26. August 2020 ein Ergänzungsgutachten (StA act. 4.5). Weiter wurde der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor Regionalgericht als Zeuge befragt (RG act. 7). Der Beschuldigte macht geltend, das FOR habe Merkmale bewertet, die gar nicht sichtbar seien (act. H.1 Rz. 14; act. H.2 Rz. 46 ff.). Es geht dabei um den Hautun- terlippenverlauf und den Unterkieferast (act. H.2 Rz. 46 f.). Diese Merkmale fan- den aber keinen Eingang ins Gutachten. Dort sind als bewertete Merkmalsregio- nen die Stirn, das Gesamtgesicht, die Augen, die Nase, das Ohr und die Finger aufgeführt (StA act. 4.3 Ziff. 5.1). Alle diese Regionen sind auf dem Radarbild er- kennbar. An mehreren Stellen weist der Beschuldigte auf die Mangelhaftigkeit des Radarbildes hin und dass diese im Gutachten des FOR zu wenig berücksichtigt worden sei. Dieser Vorwurf ist nicht zutreffend: Der Gutachter weist eingangs auf die mangelhafte Bildqualität hin. Die Mangelhaftigkeit ist damit gewissermassen als Grundlage für das weitere Gutachten berücksichtigt. Offenbar reichte die Bild- qualität aus, um gestützt auf das Radarfoto ein Gutachten zu erstellen (dasselbe gilt im Übrigen auch für das Parteigutachten; dazu folgend). Zudem erklärte der Gutachter, dass sich der Individualisierungsgrad aus den vier Regionen, die sie einzeln bewertet hätten und die nicht korrelierbar seien, ergebe, und nicht über die Bildqualität (RG act. 7, Antwort auf Frage 20). Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass das Gutachten von K._____ vom FOR weder an Mängeln noch an Widersprüchen leidet. Der Gutach- ter beschreibt die von ihm angewandte Methode und erklärt seine Schlussfolge- rungen nachvollziehbar. Die an ihn gestellten Fragen werden beantwortet. Insge- samt erweist sich das Gutachten (in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten und dem Zeugnis vor Regionalgericht) als schlüssig. Zu prüfen ist, ob sich aus den

13 / 24 Akten Umstände ergeben, die Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens auf- kommen lassen. Hierzu ist zunächst das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Parteigutachten hinzuzuziehen. Die Vorinstanz bemerkte zu Recht, dass diesem ein geringerer Beweiswert zukommt als dem Gutachten des FOR. Dennoch kann das Gutachten der REMAKS geeignet sein, die Schlüssigkeit des Gutachtens des FOR in Zweifel zu ziehen. 6.3.Gutachten REMAKS Dem Gutachten von Dr. D._____ von der REMAKS GmbH lagen als Untersu- chungsmaterial die Fahrerbilder sowie die Vergleichsaufnahme des Beschuldigten vor (StA act. 1.60). Ein Ausschnitt des Bildes des Fahrers und das Vergleichsbild des Beschuldigten wurden am Rechner mittels Skalieren und Drehen einander angeglichen und dann verglichen (StA act. 1.60 S. 2). Die Gutachterin stellt fest, dass die Aufnahme des Fahrers von mässig bis deutlich eingeschränkter Qualität sei. Trotzdem sei die Mimik des Fahrers hinreichend erkennbar (StA act. 1.60 S. 3). Danach folgt ein deskriptiver Vergleich der Bilder. Es konnte keine Abwei- chung, insbesondere kein Ausschlusskriterium festgestellt werden, wobei zu be- achten sei, dass es sich bei den meisten erkennbaren Merkmalen um eher allge- meine Merkmale handle (StA act. 1.60 S. 3-5). Ein metrischer Vergleich ergab, dass die Proportionen der einsehbaren Gesichtsareale des Beschuldigten denen des Fahrers entsprächen. Es seien keine Proportionen und Linienführungen ge- funden worden, die gegen eine Identität sprechen würden (StA act. 1.60 S. 5-6). Zusammenfassend kommt die Gutachterin zum Schluss, dass der Beschuldigte als Fahrer in Betracht zu ziehen sei (StA act. 1.60 S. 6). Auch das Gutachten von Dr. D._____ von der REMAKS GmbH erweist sich als schlüssig. Der Gutachter des FOR kritisierte zwar, dass nicht ersichtlich sei, mit welchem Messbild die Gutachterin gearbeitet habe (RG act. 7, Antwort auf Fra- ge 11). Der Beschuldigte bringt seinerseits vor, der Gutachterin habe nicht dassel- be Vergleichsmaterial zur Verfügung gestanden (act. H.2 Rz. 73). Offensichtlich reichte aber das vorhandene Material aus, um gestützt darauf ein Gutachten zu erstellen. Deshalb wurde auch der Beweisantrag Ziffer 6 abgewiesen. Die von Dr. D._____ angewandte Methode des deskriptiven Verfahrens ist (wie das schema- tisch determinierte Verfahren) etabliert und gilt als geeignet (vgl. Aussage des Zeugen K., RG act. 7, Antwort auf Frage 11). K. bezeichnete sodann das Gutachten von Dr. D._____ als nachvollziehbar (RG act. 7, Antwort auf Fra- ge 12). Der Beschuldigte erachtet die Beurteilung der REMAKS als korrekt, nach- vollziehbar und widerspruchsfrei (act. H.2 Rz. 81). Weiter hält er fest, dass auch

14 / 24 REMAKS die "Identität zwischen Fahrer und Beschuldigten festgestellt" habe (act. H.2 Rz. 92). 6.4.Zwischenfazit Der Beschuldigte weist auf zahlreiche (angebliche) Widersprüche und Ungereimt- heiten im Gutachten des FOR hin. Allerdings lässt er hierbei unbeachtet, dass auch das Parteigutachten von Dr. D._____ die Schlüssigkeit des Gutachtens des FOR nicht in Frage stellt. Es kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass zwei Gutachten vorliegen, die objektiv und nach wissenschaftlichen Kriterien und etablierten Methoden erstellt worden sind (vgl. auch RG act. 7, Antworten auf Fra- gen 11 und 12). Beide Gutachter kommen zum Schluss, dass der Beschuldigte zumindest als Fahrer in Betracht kommt. Das bestreitet auch der Beschuldigte nicht. Nicht einig sind sich die Gutachter einzig darin, wie hoch die Wahrschein- lichkeit der Identität ist (dazu nachfolgend). Wurde eine Expertise eingeholt, darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswür- digung darauf beschränken, diese auf ihre Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Liegt ein schlüssiges Gutachten vor, sollte das Gericht mangels eigener Fachkompetenz – ansonsten bedürfte es gar keines Gutachtens – nur aus triftigen Gründen von dessen Ergebnis abweichen. In Anbe- tracht dessen, dass der Beschuldigte nicht über mehr Fachkompetenz verfügt als die beiden Experten, ist auf seine Kritik am Gutachten des FOR nicht weiter ein- zugehen. Weil im Ergebnis keine Widersprüche zwischen den vorliegenden Gutachten be- stehen, kann davon abgesehen werden, ein Obergutachten einzuholen. Weiter ist nicht ersichtlich, was eine Befragung von Dr. D._____ für Erkenntnisse bringen sollte. Die Beweisanträge Ziffern 1 und 4 wurden deshalb abgewiesen. 6.5.Würdigung durch die Vorinstanz Der Beschuldigte bezeichnet die Begründung bzw. die Beweiswürdigung der Vor- instanz als mangelhaft, teilweise als willkürlich. Der Beschuldigte kritisiert die Er- wägung 6 des vorinstanzlichen Urteils umfassend (act. H.2 Rz. 56 ff.). Darin setzt sich die Vorinstanz mit den beiden morphologischen Gutachten auseinander und nimmt einen eigenen Bildervergleich (Radarbild und Vergleichsbild) vor. Die Kritik ist in einzelnen Punkten gerechtfertigt: So trifft es beispielsweise nicht zu, dass die Gutachterin Dr. D._____ die Super- projektion angewendet hat, obwohl sie diese Methode ablehnte (act. B.1 E. 6.1).

15 / 24 Im Gutachten REMAKS wurde die Superprojektion nicht angewendet. Dr. D._____ legte eine Aufnahme von sich auf das Foto des Fahrers, um zu zeigen, dass diese Methode wenig Beweiskraft habe und eher der Visualisierung diene (StA act. 1.60 S. 7, was K._____ als Zeuge bestätigte; RG act. 7, Antwort auf Frage 13b). Auch eine "Messung in cm und mm" (act. H.2 Rz. 76) nimmt die Gutachterin Dr. D._____ entgegen der Annahme der Vor-instanz nicht vor (act. B.1 E. 6.1). Sie setzt Markierungspunkte auf beiden Bildern und vergleicht die Position derselben (act. 1.60 S. 5). Der Beschuldigte wendet weiter ein, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien willkürlich. So erkenne die Vorinstanz auf dem Radarbild, ein "markantes" Gesicht und eine "prägnante" Nase (act. B.1 E. 6 S. 9). Diese eindeu- tigen Prädikate der Vorinstanz sind tatsächlich nicht überzeugend, zumal die Bild- qualität des Radarbilds mangelhaft ist und auch die Gutachter nicht von solch klar erkennbaren Merkmalen ausgehen. Woraus die Vorinstanz schliesst, dass die Person auf dem Radarbild und der Beschuldigte dieselbe Nasenrückenlänge bzw. Nasenflügelbreite aufweisen, ist nicht ersichtlich, zumal niemand diese vermessen hat. Die Einwände des Beschuldigten sind daher teilweise gerechtfertigt. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung ist dennoch nicht zu erblicken. Im Ergebnis hat die Vor- instanz zu Recht auf das Gutachten des FOR abgestellt (dazu vorstehend). Die Ausführungen des Beschuldigten schlagen unter einem weiteren Aspekt fehl: Er scheint davon auszugehen, dass mittels Gutachten an sich der Identitätsnach- weis mit dem notwendigen Beweisgrad erbracht sein müsste. Dies ist aber nicht der Fall. In die Beweiswürdigung einzubeziehen sind sämtliche relevanten Bewei- se. Nur wenn bei einer Gesamtbetrachtung aller Beweismittel unüberwindbare Zweifel verbleiben, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handelt, ist in dubio pro reo freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Zu prüfen ist, ob das Gutachten des FOR im Einklang mit den übrigen Beweismit- teln steht. Insbesondere sind dazu die Aussagen des Beschuldigten zu berück- sichtigen. 6.6.Aussagen des Beschuldigten Am Urteil der Vorinstanz fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten eher knapp gewürdigt wurden (act. B.1 E. 7.1 und E. 9). Dies ist nachzuholen, denn wie zu zeigen sein wird, ergeben sich aus den Aussagen des Beschuldigten selbst einige gewichtige Indizien, dass er der Lenker des Fahrzeugs war.

16 / 24 Das Kennzeichen F._____ war auf die L._____ eingelöst (StA act. 3.7; 3.13). Ge- schäftsführer des Unternehmens war der Beschuldigte (StA act. 3.8; act. 3.25, Antwort auf Frage 9). Am 13. Februar 2019 wurde der Beschuldigte von der Poli- zei als Auskunftsperson einvernommen (StA act. 3.10). Aus dieser Einvernahme geht hervor, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt im fraglichen Fahrzeug aufge- halten hatte. Er gab an, sie seien zu zweit gewesen, er möchte aber keine Aussa- ge darüber machen, mit welchen Personen er sich aufgehalten habe (StA act. 3.10, Antwort auf Frage 3). Auf die Frage, ob er sich auf der Aufnahme wirk- lich nicht erkenne, antwortete er: "Nicht zu 100%" (StA act. 3.10, Antwort auf Fra- ge 4). Rund einen Monat später wurde der Beschuldigte erneut von der Polizei befragt, dieses Mal als beschuldigte Person (StA act. 3.11). Dort sagte er, er kön- ne die drei Mitarbeiter der L._____ (Halterin des Fahrzeugs) als Lenker aussch- liessen (StA act. 3.1, Antwort auf Frage 4). Er bestätige, dass sie zu zweit unter- wegs gewesen seien. Die zweite Person habe hinten im Auto gesessen. Dies, weil jeder von ihnen zwischendurch gedöst habe (StA act. 3.11, Antwort auf Frage 5). Auf Vorlage des Fotos meinte der Beschuldigte, es sei mit viel Fantasie eine ge- wisse Ähnlichkeit mit ihm vorhanden. Er könne nicht sagen, wer hinten gedöst ha- be – er wisse den Namen seines Begleiters, müsse ihn aber nicht nennen (StA act. 3.11, Antwort auf Frage 6). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Be- schuldigten erfolgte am 28. August 2019 (StA act. 3.25). Anlässlich dieser Einver- nahme bekräftigte er, dass nicht er das Fahrzeug gelenkt habe (StA act. 3.25, Antwort auf Frage 1). Sie seien zu zweit unterwegs gewesen, er könne aber den Namen der zweiten Person nicht angeben (StA act. 3.25, Antworten auf Frage, 2 und 3). Auf die Frage, wo er sich zum Zeitpunkt des Radarfotos befunden habe, antwortete er: "Auf der Rücksitzbank" (StA act. 3.25, Antwort auf Frage 11). Die Messung zweifle er an; er sei selber innerorts noch nie derart schnell gefahren bzw. als Beifahrer in einem Fahrzeug mit einer solchen Geschwindigkeit mitgefah- ren (StA act. 3.25, Antwort auf Frage 12). Er anerkenne die Messung nicht, unter dem Vorbehalt, dass er nicht gefahren sei (StA act. 3.25, Antwort auf Frage 17). Auf die Frage, ob ihm die auf dem fraglichen Streckenabschnitt geltende Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h bekannt gewesen sei, antwortete er, er habe nicht darauf geachtet, dass dort eine Tafel stehe, und der Fahrer vermutlich auch nicht. Es habe nur auf der einen Strassenseite Häuser. Vielleicht sei dies ein wenig irre- führend gewesen (StA act. 3.25, Antwort auf Frage 20). Das Regionalgericht be- fragte den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung am 24. November 2021 (RG act. 6). Er habe im geblitzten Auto auf der Rückbank gesessen. Es sei ihm nicht so gut gegangen, er habe Kopfschmerzen gehabt und wenn es dunkel sei und Autos entgegenkämen und ins Gesicht blenden würden, sei dies nicht so angenehm. Ein Bekannter sei gefahren. Der einvernehmende Richter hakte nach,

17 / 24 ob er auf der Rückbank gesessen sei. Der Beschuldigte meinte daraufhin, er habe gelegen (RG act. 6, Antwort auf Frage 2). In Bezug auf die Identität der zweiten Person verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Vor Kantonsgericht bestätigte der Beschuldigte die vor Regionalgericht vorgetragene Version, er habe hinten gelegen, weil er Kopfschmerzen gehabt habe. Die Identität des Lenkers könne er nicht preisgeben, weil er dies versprochen habe (act. H.5, Antworten auf Frage V.7). Der Vorsitzende erkundigte sich, ob die andere Person auch am Dösen ge- wesen sei gelegentlich. Der Beschuldigte antwortete darauf, er sei bis Chur gefah- ren, ab dann sei er (der Begleiter) gefahren. Er (der Beschuldigte) habe dann hin- ten gelegen (act. H.5, Antwort auf Frage V.13). Der Beschuldigte bestritt auf Vorhalt des Fotos nie ganz klar, dass er abgebildet sei. Beim ersten Vorhalt des Radarbilds meinte der Beschuldigte, er erkenne sich nicht zu 100%. Das zweite Mal sagte er, es sei mit viel Fantasie eine gewisse Ähnlichkeit mit ihm vorhanden. Beide Male sagte er nicht explizit, dass das Bild nicht ihn darstelle. Auffällig ist, dass die Aussagen des Beschuldigten im Verlauf des Verfahrens im- mer ausführlicher wurden. Von Anfang an sagte er, sie seien zu zweit unterwegs gewesen. Bei der zweiten Einvernahme kam hinzu, dass die zweite Person hinten gesessen habe. Jeder von ihnen habe zwischendurch gedöst. Auf Vorlage des Radarbilds sagte er, er könne nicht sagen, wer hinten gedöst habe – er wisse den Namen seines Begleiters, müsse ihn aber nicht nennen Diese Aussage ist nicht ganz widerspruchsfrei: Wenn er auf Vorlage des Fotos des Lenkers sagt, er könne nicht sagen, wer hinten gedöst habe, gibt er gewissermassen zu, dass im Zeit- punkt des Blitzes nicht er hinten döste, sondern die andere Person. Bei der dritten Befragung durch die Staatsanwaltschaft sagte er dann klar, er habe sich auf der Rückbank befunden. Auf dem Radarfoto lässt sich aber niemand auf der Rück- bank erkennen. Vor Regionalgericht lieferte der Beschuldigte dann die Erklärung: Es sei ihm nicht so gut gegangen, er habe Kopfschmerzen gehabt und wenn es dunkel sei und Autos entgegenkämen und ins Gesicht blenden würden, sei dies nicht so angenehm. Diese Version bestätigte er vor Kantonsgericht (act. H.5, Ant- wort auf Frage V.9). Erst auf Nachhaken des Regionalrichters, ob er gesessen oder gelegen habe, sagte er, er habe gelegen. Dies wirft die Frage auf, ob diese Behauptung nicht dazu dienen soll, zu erklären, warum niemand hinten auf dem Radarbild erkennbar ist. In den Aussagen findet sich auch ein weiterer Widerspruch. Wenn der Beschuldig- te im relevanten Zeitpunkt hinten auf der Rückbank gelegen haben will und gedöst haben will (die Augen wahrscheinlich geschlossen hatte, da ihn ja die Lichter auf-

18 / 24 grund der Kopfschmerzen irritiert haben), erklärt sich nicht, warum er wusste, dass es nur auf einer Strassenseite Häuser hat. Auch macht die Aussage, er habe nicht darauf geachtet, dass dort (beim Ortseingang B._____) eine Tafel stehe, keinen Sinn. Dies kann er als dösende Person auf dem Rücksitz gar nicht gesehen ha- ben. Auch die Aussage, er sei selber innerorts noch nie derart schnell gefahren bzw. als Beifahrer in einem Fahrzeug mit einer solchen Geschwindigkeit mitgefah- ren, macht keinen Sinn, wenn er hinten gedöst haben will. Es ist unwahrscheinlich, dass er in diesem Zustand die Fahrgeschwindigkeit wahrgenommen haben soll. Der Beschuldigte war nicht bereit, auch nur annähernde Angaben zur Identität seines Mitfahrers zu liefern. Eine derart pauschale Verweigerung wirkt wenig überzeugend. Die Aussagen sind überdies auch widersprüchlich: Vor Regionalge- richt antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er sich mit der betreffenden Person besprochen habe, er habe diese seither nicht mehr gesehen. Gegenüber dem Kantonsgericht sagte er dann aus, er dürfe die Person aus Loyalitätsgründen nicht preisgeben, er habe dies versprochen. Insgesamt leuchtet nicht ein, warum der Beschuldigte sich mit allen Mitteln gegen die Messung wehrt, wenn er doch nicht der fehlbare Lenker gewesen sein will. Das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren schwankt zwischen kooperativ und verweigernd: Er erklärte sich ohne Weiteres bereit, durch die Staatsanwaltschaft Vergleichsbilder erstellen zu lassen (StA act. 3.25, Antwort auf Frage 6). Als er vor Ort gebeten wurde, die Haare auf der linken Seite hochzunehmen, um Fotos zu erstellen, weigerte er sich (StA act. 1.67; act. H.5, Antwort auf Frage V.14). Die Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschuldigten (unter Berücksichtigung seines Verhaltens im Verfahren, der Ähnlichkeit des Beschuldigten mit dem Len- ker auf dem Radarbild und seiner Stellung als Geschäftsführer der Halterin des Fahrzeugs) ergibt, dass diese insbesondere aufgrund der Veränderungen im Ver- lauf des Verfahrens, aber auch aufgrund von Widersprüchen in sich nicht glaub- haft erscheinen. Alles in allem ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er während der Geschwindigkeitsmessung dösend auf der Rückbank gelegen haben will, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung das Fahrzeug ge- lenkt hat. 6.7.Gutachten über die Geschwindigkeitsmessung Wie bereits ausgeführt, ist auf ein Gutachten grundsätzlich abzustellen, wenn die- ses sich als schlüssig erweist. Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass keine Zwei-

19 / 24 fel daran bestehen, dass die Messung mit dem genannten Gerät am genannten Ort stattgefunden hat und dass sie den Vorgaben entsprechend vorgenommen wurde. Abgesehen von der Befangenheit der Institution METAS, welche bereits abgehan- delt wurde, bringt der Beschuldigte keine wesentlichen Einwände gegen das Gut- achten als solches vor. Dieses ist denn auch – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – schlüssig und es kann darauf abgestellt werden (act. B.1 E. 8.8). Besondere Beachtung ist der Plausibilitätsprüfung zu schenken: Grundsätzlich ist der Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels technischer Hilfsmittel zu erbringen. Die Weg-Zeit-Rechnung im Gutachten des METAS bezweckt, die Plausibilität der Geschwindigkeitsmessung zu überprüfen und grosse Messfehler oder Fehlzuordnungen auszuschliessen. Trotzdem könnte ein Fehlverhalten unter Umständen einzig gestützt auf die Weg-Zeit-Rechnung rechtsgenüglich bewiesen werden. Da vorliegend die Radarmessung selbst und die Plausibilitätsprüfung im Gutachten zum selben Resultat führen, kann umso mehr darauf abgestellt werden. Was die Installationspfade anbelangt, so kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach die Handhabung des Radarmessgeräts zu keinen Be- anstandungen Anlass gibt. Zu den Sicherungsmechanismen wurde ebenfalls aus- geführt, dass diese nicht beschädigt waren. Was der Beschuldigte aus den Hin- weisen zu Ausrichtungsstab und Messwinkel ableiten möchte, ist nicht klar; eben- sowenig inwiefern die Intensität und das Farbspektrum des Blitzlichtes Einfluss auf das Messergebnis haben sollte. Vorliegend ergeben sich aus den vorhandenen Beweismitteln zur Radarmessung (Unterlagen zur Radarmessung, Auskünfte der Polizei und der Herstellerfirma, Gutachten METAS) keine Widersprüche, die nicht im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden können. Die Einholung eines Obergutachtens erübrigt sich daher. Der Beweisantrag Ziffer 2 wurde deshalb ab- gewiesen. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel (insb. Radarmessung und dazugehörige Unterlagen, Gutachten METAS) ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Messung des Radargeräts. 6.8.Fazit Die Würdigung der Beweismittel ergibt, dass als erstellt gelten kann, dass der Be- schuldigte das Fahrzeug Maserati I Levante Diesel, Kontrollschild F., am 17. Januar 2019, um 17.04 Uhr, in B. mit einer Geschwindigkeit von

20 / 24 83 km/h, und damit netto 33 km/h über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit lenkte. Der betreffende Streckenabschnitt liegt auf der Julierstrasse N 29 im Gemeinde- gebiet I._____ (B.). Die Messörtlichkeit war innerorts auf Höhe Cà C.. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit liegt dort bei 50 km/h. Die Strasse verläuft gerade. In Fahrtrichtung des Beschuldigten (Richtung H._____) befinden sich auf der linken Strassenseite Häuser und ein Trottoir. Rechterhand fliesst die Julia. Zwischen Fluss und Strasse hat es eine Art Böschung (welche im Tatzeitpunkt schneebedeckt war). Ein Trottoir hat es auf dieser Strassenseite – also auf der Seite des Beschuldigten – nicht (vgl. StA act. 1.15). 7.Rechtliches 7.1.Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Wei- sungen der Polizei zu befolgen. Art. 32 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglen- ker, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Be- sonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wer eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt die in Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG festgeschriebenen Ver- kehrsregeln. Wer eine Verkehrsregel verletzt, kann gestützt auf Art. 90 SVG be- straft werden. Art. 90 SVG unterscheidet zwischen "einfachen" Verkehrsregelver- letzungen (Abs. 1) und "groben" Verkehrsregelverletzungen (Abs. 2). Nach ständi- ger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Diese Vermutung ist anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar (BGer 6B_466/2022 v. 9.9.2022 E. 3.3. m.H.a. u.a. BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.). 7.2.Der Beschuldigte macht geltend, die naheliegende Möglichkeit einer kon- kreten Gefährdung sei nicht angezeigt, da das Trottoir sich auf der anderen Stras- senseite befinde. Der Fahrzeuglenker müsse nicht damit rechnen, dass Kinder oder ältere Leute die Strasse queren. Auf der rechten Strassenseite (in Fahrtrich- tung des Beschuldigten) gebe es nur Felder und Wiesen und nichts zum Spielen (act. H.2 Rz. 166). Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht rücksichtslos gewe- sen, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei (act. H.2 Rz. 166 ff.).

21 / 24 7.3.Die Ausführungen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte hat die Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h netto innerorts über- schritten. Eine so genannte atypische Innerortsstrecke liegt hier nicht vor, zumal die eine Strassenseite bebaut ist und ein Trottoir vorhanden ist. Durch seine Fahrweise hat der Beschuldigte eine erhöhte abstrakte Gefahrenlage geschaffen. Besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Lichte erscheinen liessen, bestehen nicht (vgl. BGer 6B_300/2021 v. 14.7.2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Daraus folgt, dass der Beschuldigte sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat. 8.Strafzumessung 8.1.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf wird verwie- sen. Im Folgenden sind die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und die Überlegungen des Gerichts in den Grund- zügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGer 6B_18/2022 v. 23.6.2022 E. 2.1). 8.2.Für grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Geldstrafe beträgt grundsätzlich drei bis höchstens 180 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 8.3.Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine Freiheits- strafe erscheint vorliegend aus Gründen der spezialpräventiven Effizienz nicht er- forderlich, zumal der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (vgl. act. D.34) und voraussichtlich auch eine Geldstrafe den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abhalten wird. Anhaltspunkte für eine Uneinbring- lichkeit der Geldstrafe liegen keine vor. 8.4.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 33 km/h schneller als die geltende Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Mit seinem Verhalten hatte der Beschuldigte aufgrund der örtlichen Gegeben- heiten zwar eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, diese hatte

22 / 24 sich aber nicht konkretisiert. Im Spektrum aller Tatvarianten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung ist die objektive Tatschwere vorliegend als leicht zu qualifizieren. 8.4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt hat, indem er sich der geltenden Höchstgeschwindigkeit nicht bewusst war. Damit ist von einem noch leichten sub- jektiven Verschulden auszugehen. 8.4.3. Aufgrund der Tatkomponente rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 50 Ta- gessätzen. 8.5.Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumes- sungsneutral aus. Vorstrafen weist der Beschuldigte – wie ausgeführt – keine auf (vgl. act. D.34). 8.6.Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte bezieht eine AHV-Rente von monatlich CHF 2'450.00 (act. H.2 Rz. 182; act. H.5, Antwort auf Frage IV.4). Hinzu kommt ein jährliches Einkommen von netto CHF 16'616.00 aus seiner Beschäftigung bei der Firma M._____ (act. B.7; act. H.2 Rz. 182). Aufgrund seiner eigenen Angaben kann von einem Vermögen des Beschuldigten von rund CHF 3,5 Mio. ausgegangen werden (act. B.6: Vermögen und Schulden ohne Berücksichtigung der N._____, da diese gemäss Aussage des Beschuldigten nur noch Altlasten verwalte [vgl. act.H.5, Antworten auf Fragen IV.8 ff.]). Es ist davon auszugehen, dass das Vermögen eine Rendite abwirft und der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt auch davon bestreitet. Der Ertrag wird auf 3 % bzw. CHF 105'000.00 im Jahr geschätzt, was dem Beschuldigten als Einkommen angerechnet wird. Demnach ist von einem für die Berechnung des Tagessatzes relevanten jährlichen Einkommen des Beschul- digten von rund CHF 150'000.00 auszugehen. Für Krankenkasse und Steuern sind pauschal 20 % abzuziehen. Das ergibt einen Tagessatz von CHF 330.00. 8.7.Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, wonach der Vollzug der Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben ist, zumal vorliegend keine Umstände – insbesondere keine Vor- strafen – ersichtlich sind, die für eine ungünstige Prognose sprechen, und die Pro- bezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist (act. B.1 E. 12.3).

23 / 24 8.8.Die bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Verbindungsbusse be- trägt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.H.a. BGE 135 IV 188; vgl. Urteil Vorinstanz act. B.1 E. 12.3). Die Verbindungsbusse ist demnach auf CHF 3'300.00 festzulegen. Diese ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB wird auf 10 Tage fest- gesetzt. 8.9.Die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB darf höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbin- dungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Vorliegend ist demnach die als schuldangemessen erachtete Geldstrafe von 50 Tagessätzen aufgrund der aus- gesprochenen Verbindungsbusse von CHF 3'300.00 auf jene und die bedingt aus- zusprechende Hauptsanktion – die Geldstrafe – aufzuteilen. Damit ist Letztere auf 40 Tagessätze zu reduzieren. 9.Kosten- und Entschädigungsfolge 9.1.Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 13'254.25 und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'500.00 (Gerichtsgebühren CHF 5'000.00, Auslagen CHF 1'500.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen. 9.2.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt vollständig mit seinen Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festzusetzen und sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. 9.3.Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen.

24 / 24 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.1.A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 330.00 und einer Busse von CHF 3'300.00. 2.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 2.3.Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 13'254.25 gehen zulasten von A.. 4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'500.00 (Gerichts- gebühren CHF 5'000.00, Auslagen CHF 1'500.00) gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____. 6.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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