Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 30. März 2023 (Mit Urteil 6B_989/2023 vom 22. April 2024 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.) ReferenzSK1 21 99 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer Carausch 7, 7203 Trimmis gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandVerbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 03.11.2021, mitgeteilt am 22.12.2021 (Proz. Nr. 515-2021-17) Mitteilung24. Juli 2023

2 / 17 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Landquart sprach A._____ der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Waf- fengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis

Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Übertretung des Polizeigesetzes gemäss Art. 36l PolG, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG (Art. 58 Abs. 4 VTS) in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. Es be- strafte ihn unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu je CHF 100.00, einer Verbindungsbusse von CHF 1'200.00 sowie einer Busse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 15 Tage festgesetzt wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Das Regionalgericht Landquart ver- zichtete auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 12. November 2015 sowie 29. November 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen, verlängerte aber die im Strafbefehl vom 29. November 2018 festgelegte Probezeit von 3 Jahren um 1 ½ Jahre. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden gerichtlich eingezogen. A._____ wurde verpflichtet, dem Kanton Graubünden gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Die Ver- fahrenskosten wurden vollumfänglich A._____ auferlegt, eine Prozessentschädi- gung wurde ihm nicht zugesprochen. B.Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) am 4. November 2021 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 11. Januar 2022 be- antragte er die Aufhebung von Ziffer 2 lit. a (Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten) und Ziffer 5 (Ersatzforderung) des Urteilsdispositivs. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 48 Monaten zu bestrafen und es sei darauf zu ver- zichten, ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB an den Kanton Graubünden zu verpflichten. Die Kostenfolge sei neu festzulegen und es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Verfahren vor Kantonsgericht von Graubünden festzulegen. C.Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 13. Januar 2022 auf eine Stellung- nahme (Art. 400 Abs. 3 StPO).

3 / 17 D.Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 reichte Rechtsanwalt Michael Fleisch- hauer dem Kantonsgericht einen Stundenplan für die Kursbelegung seines Man- danten beim B._____ ein. Am 22. März 2023 übermittelte er dem Gericht im Hin- blick auf die Hauptverhandlung eine schriftliche Erklärung des Beschuldigten, wie es zur Delinquenz gekommen sei und wie er seither sein Leben verändert habe, sowie eine zeitliche Übersicht dazu. E.Die Berufungsverhandlung fand am 29. März 2023 in Anwesenheit des Be- schuldigten, des amtlichen Verteidigers und der Staatsanwaltschaft statt. Der Be- schuldigte bestätigte die mit der Berufungserklärung gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits die kostenpflichtige Abweisung der Beru- fung. F.Das Urteil wurde im Anschluss an die Verhandlung und am Folgetag bera- ten und den Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Landquart ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Gegenstand des Berufungsverfahrens Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden allein die Strafzumes- sung und die Ersatzforderung und damit einhergehend die Regelung der Kosten- folgen. In den übrigen Punkten blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (Art. 387 i.V.m. Art. 402 StPO; vgl. aber nachfolgend E. 5.6). 3.Schuldpunkt Der Beschuldigte machte sich der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, der mehrfa- chen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Übertretung des Polizeigesetzes gemäss Art. 36l PolG, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und des Führens eines

4 / 17 nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG (Art. 58 Abs. 4 VTS) in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig (vgl. Urteil der Vorinstanz, act. E.2 E. 2). 4.Urteil der Vorinstanz und rechtliche Vorgaben Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte u.a. mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten bestraft. Der Beschuldigte verlangt mit Berufung die Re- duktion der Freiheitsstrafe auf maximal 48 Monate. Die Vorinstanz legte zunächst den Grundsatz von Art. 47 StGB dar, wonach das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zumisst (E. 3.1). Weiter führ- te sie aus, dass das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen habe und die für die Zu- messung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten habe (E. 3.2). Sodann erläuterte sie das Asperationsprinzip (E. 3.3). Dieser zutref- fenden Wiedergabe der theoretischen rechtlichen Grundlagen für die Strafzumes- sung ist nichts mehr hinzuzufügen und es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. zu den Grundsätzen der Strafzumessung auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Im Folgenden sind die für die Strafzumessung erheblichen Um- stände und deren Gewichtung festzuhalten und die Überlegungen des Gerichts in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGer 6B_18/2022 v. 23.6.2022 E. 2.1). 5.Strafzumessung 5.1.Haupttat: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Zunächst ist das Verschulden für die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz als Haupttat festzustellen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, spielt bei Betäubungsmitteldelikten die Menge der Betäubungsmittel für die Beurteilung der objektiven Tatschwere eine wichtige Rolle, wird jedoch umso weniger wichtig, je grösser die gehandelte Menge ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). Grundsätzlich er- höht sich das Verschulden, je reiner die gehandelten Drogen sind. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Gefährlichkeitsgrad der Droge. Zu berücksichtigen sind des Weiteren der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels: Je länger die Handelstätigkeit andauert, desto schwerer wiegt das Verschulden. Schliesslich ist zu unterscheiden, ob der Täter selbst drogenabhängig ist und zum Zweck der Fi- nanzierung seines Eigenkonsums oder aus reiner Gewinnsucht handelte (Urteil der Vorinstanz, act. E.2 E.3.5.1, m.H.a. KGer GR SK1 19 18 E. 3.4.2; wiederum m.H. u.a. auf BGE 138 IV 100 E. 3.2; 122 IV 360 E. 2a; 122 IV 299 E. 2c; BGer

5 / 17 6B_873/2015 v. 20.4.2016 E. 2.3.2; 6B_708/2017 v. 13.11.2017 E. 3.3.1; 6B_85/2013 v. 4.3.2013 E. 3.1; vgl. auch Hans Mathys, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl., Basel 2019, N 107 ff.). Massgebend ist auch, in welcher Funktion der Beschuldigte am Betäubungsmittelhandel mitwirkte: Denjenigen, der die Betäubungsmittel zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt, trifft ein höheres Verschulden, als denjenigen, der eine bestimmte Menge transportiert (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; vgl. zum Hierarchiestufenmodell auch Luzius Eugster/Tom Frisch- knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 3/2014 S. 327 ff.). Die objektive Schwere der Tat ergibt sich vorliegend insbesondere aus der gros- sen Menge der gehandelten Drogen (die Grenzwerte gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind um ein Vielfaches überschritten), der guten Qualität derselben (der Reinheitsgrad des Kokains lag bei mindestens 83,6%) und der grossen Auswahl an verschiedenen Arten von Drogen (Marihuana, Amphetamine, MDMA, Kokain, Ecstasy und Haschisch). Auch die längere Dauer der Handelstätigkeit (Marihuana seit 2014, die härteren Drogen seit mindestens 2019) ist erschwerend zu berück- sichtigen. Weiter fällt die Gewerbsmässigkeit des Handels ins Gewicht. Diese zeigte sich in einem hohen Umsatz (CHF 1'037'855.00), woraus der Beschuldigte sich seinen Lebensunterhalt (mit)finanzierte, was zeigt, dass er aus reiner Geld- gier handelte. Darüber hinaus befand sich der Beschuldigte im Handel auf einer mittleren Hierarchiestufe (der Beschuldigte bezeichnete sich selbst als "grösseren Fisch" im Raum Graubünden [s. act. H.3 Antwort auf Frage IV.24]). Dies zeigt sich u.a. auch durch den Besitz des "Dealerhandys" (StA act. 4.1 S. 6 f.). Der Beschul- digte war ein wichtiger Verteiler im Kanton, er hat immer mit grösseren Portionen gehandelt (StA act. 4.3 Frage 26). Er hatte einen "Unterhändler", den er in den Drogenhandel eingeführt habe (vgl. Einvernahme C._____, StA act. 5.4). Indes hatte der Beschuldigte keinen Einfluss auf die Drogeneinfuhr; er kaufte die Sub- stanzen in der Schweiz (StA act. 4.1 S. 8; StA act. 4.3). Die zu berücksichtigenden subjektiven Elemente (der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus rein finan- ziellen Motiven und ohne eigentliche Notlage) relativieren die objektive Tatschwe- re nicht (vgl. act. E.2 E. 3.5.3). Das Gesamtverschulden für die qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist im mittleren Bereich anzusiedeln. Weiter ist die hypothetische tatbezogene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen. Die tatbezogene, verschuldensangemessene (hypothetische) Strafe für die qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes verübtes Delikt wird auf 8 Jahre Freiheitsstrafe festgelegt. Dies entspricht dem Gesamtver- schulden im mittleren Bereich (bei einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Frei- heitsstrafe; vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) und bewegt sich im Übrigen im Bereich der

6 / 17 Strafmassempfehlungen der (als Orientierungshilfe geltenden) Tabellen (vgl. BGer 6B_81/2021 v. 10.5.2021 E. 4.2). Folgt man der sog. "Tabelle Hansjakob" kommt man für die vorliegend gestandene Menge der gehandelten Drogen auf eine Frei- heitsstrafe zwischen 8 und 10 Jahren (Schlegel/Jucker [Hrsg.], BetmG Kommen- tar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 4. Aufl., Zürich 2022, Nr. 6, N 45 zu Art. 47 StGB; Thomas Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittel- fällen – eine Umfrage der KSBS, in: ZStr, Band 115, 1997, S. 233 ff.). Die Ansie- delung des Beschuldigten auf der mittleren Hierarchiestufe 3-4 im Drogenhandel führte zu einer tatbezogenen Strafe von 3-8 Jahren ("St. Galler Modell", vgl. hierzu Schlegel/Jucker [Hrsg.], a.a.O., N 32 zu Art. 47 StGB). 5.2.Nebendelikte 5.2.1. Art der Strafe Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig. Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamt- freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sach- lich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_244/2021, 6B_254/2021 v. 17.4.2023 E. 5.3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens, wobei die Gelds- trafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit

7 / 17 der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Da- bei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Be- urteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung BGer 6B_244/2021, 6B_254/2021 v. 17.4.2023 E. 5.3.3 m.w.H.). Die Vorinstanz begründete die Wahl der Sanktion im Wesentlichen damit, dass eine zusätzlich zur Freiheitsstrafe ausgesprochene Geldstrafe keine präventive Wirkung hätte. Dieser Ansicht ist zu folgen. Der Beschuldigte ist einerseits ein- schlägig vorbestraft (Waffengesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand), was darauf hinweist, dass die (bedingt) ausgesprochenen Geldstrafen bis anhin keine abschreckende Wirkung zeigten. Eine Geldstrafe für die Geldwäscherei dürfte den Beschuldigten ebenfalls kaum vor weiterer Delinquenz bewahren (vgl. Art. 41 StGB). Eine Freiheitsstrafe hat auf das Leben eines Beschuldigten immer ein- schneidende Wirkungen. Der Beschuldigte ist dadurch nicht mehr betroffen als jeder andere, weshalb sich dieses Kriterium neutral auswirkt. Es ist also davon auszugehen, dass eine zusätzlich zur zwingend auszusprechenden Freiheitsstrafe für die Betäubungsmitteldelikte auszufällende Geldstrafe keine ausreichende prä- ventive Wirkung auf das delinquente Verhalten des Beschuldigten zeitigen würde. Im Übrigen hat der Beschuldigte mit der Berufung nichts gegen die Wahl der Strafart für die Nebendelikte vorgebracht. Deshalb ist für die Geldwäscherei, die Vergehen gegen das Waffengesetz und das Fahren in fahrunfähigem Zustand ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen. 5.2.2. Geldwäscherei Bei den Durchsuchungen der Liegenschaften an der D.strasse _____ und _____ in E. wurden insgesamt CHF 30'690.00 Bargeld gefunden (im Tresor und im Portemonnaie). Bei diesem Geld handelt es sich um Gewinn aus Betäu- bungsmittelhandel. Der Beschuldigte hatte das Geld einfach aufbewahrt, ohne besondere Anstrengungen zu unternehmen, es zu verstecken oder die Herkunft zu verschleiern. Das Verschulden wiegt leicht. Eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als hypothetische Einsatzstrafe und eine Asperation um zwei Monate erscheint angemessen (entsprechend Urteil Vorinstanz; act. E. 2 E. 3.6.1).

8 / 17 5.2.3. Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte hatte im Ausland ein Schmetterlingsmesser sowie ein schwarzes einhändig automatisch bedienbares Messer (Spickmesser) erworben und beses- sen, ohne dafür eine Ausnahmebewilligung zu haben. Zudem hatte er vor einigen Jahren das Luftgewehr DIANA von seinem Vater erhalten. Er besass dieses, ohne über einen schriftlichen Vertrag mit Angaben zur übertragenden und zur erwer- benden Person zu verfügen. Der Beschuldigte wusste oder hielt es zumindest für möglich, dass der Erwerb und Besitz der Waffen ohne Bewilligung verboten ist. Er handelte zwar vorsätzlich und war einschlägig vorbestraft, das Verschulden ist aber dennoch als leicht zu bewerten. Eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als hypo- thetische Einsatzstrafe und eine Asperation um einen weiteren Monat erscheint angemessen (entsprechend Urteil Vorinstanz; act. E.2 E. 3.6.2). 5.2.4. Fahren in fahrunfähigem Zustand Am 2. März 2021, um ca. 20.14 Uhr wurde der Beschuldigte von der Polizei in F._____ angehalten und kontrolliert, als er einen Personenwagen lenkte. Die an- geordnete Blut- und Urinprobe ergab einen THC-Gehalt von 16 μg/l im Blut. Damit war der zulässige Grenzwert von 1,5 μg/l um beinahe das Zehnfache überschrit- ten. Der Beschuldigte war einschlägig vorbestraft und der Vorfall ereignete sich während laufender Strafuntersuchung. Der Beschuldigte wusste, dass er unter Drogeneinfluss kein Fahrzeug lenken durfte. Das Verschulden ist gerade noch im unteren Bereich anzusiedeln. Die hypothetische Einsatzstrafe wird auf 6 Monate Freiheitsstrafe festgelegt, die Strafe asperiert um drei Monate angehoben (ent- sprechend Urteil Vorinstanz; act. E.2 E. 3.6.3). 5.2.5. Übertretungen Der Beschuldigte hat Hanfsamen aus G._____ in die Schweiz eingeführt. Er hat mehrmals Marihuana durch Rauchen konsumiert und auch Marihuana besessen. Weiter hat er Ketamin konsumiert und besessen. Das Verschulden für die mehrfa- che Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wiegt leicht. Der Beschuldigte baute zudem Hanfpflanzen in seiner Hanf-Indoor- Anlage in E._____ zum Zweck des Eigenkonsums an. Weil er den Anbau nicht der Kantonspolizei von Graubünden gemeldet hatte, hat er gegen Art. 36l des Polizei- gesetzes verstossen. Das Verschulden wird als leicht bewertet. Der rechte Hinterreifen des Fahrzeugs, das der Beschuldigte am 2. März 2021 lenkte, wies auf der Umlauffläche, in der äusseren Hauptspurrille mit Profiltiefein- dikatoren, eine gemessene Profiltiefe von nur 0,8 mm auf. Die vorgeschriebene

9 / 17 Mindestprofiltiefe liegt indes bei 1,6 mm. Dadurch lenkte der Beschuldigte pflicht- widrig ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug (Art. 29 SVG [Art. 58 Abs. 4 VTS] i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Das diesbezügliche Verschulden wiegt leicht. Für all die aufgeführten Übertretungen ist der Vorinstanz folgend eine Busse von insgesamt CHF 300.00 auszufällen (act. E.2 E. 3.13). 5.3.Täterkomponenten: Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe Die verschuldensangemessene bzw. tatbezogene Strafe kann aufgrund von Um- ständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabge- setzt werden (Täterkomponente). Die Vorinstanz kam nach einer Gesamtwürdi- gung der täterbezogenen Umstände zum Schluss, dass die strafmindernden Täterkomponenten die straferhöhenden aufwögen (act. E.2 E. 3.8). Dagegen wehrt sich der Beschuldigte mit seiner Berufung. Der amtliche Verteidiger macht im Wesentlichen geltend, das Regionalgericht habe bei der Strafzumessung sämt- liche Strafminderungs- und Strafmilderungsgründe ausgeblendet. Folgende Fak- ten seien bei der Strafzumessung zu berücksichtigen: Der Beschuldigte sei weit- gehend geständig, habe bei der Aufklärung des Tatbestandes mitgearbeitet, habe den Tatbeweis durch Besuch des Immobilienkurses mit erfolgreichem Abschluss erbracht, sei freiwillig abstinent und sei in ein geregeltes Leben integriert. Hinzu käme der Zeitablauf seit Beginn der Delinquenz vom 7. März 2014. Zudem sei der Zweck des Strafrechts die Resozialisierung (und nicht die Vergeltung); diese kön- ne als gelungen bezeichnet werden (act. H.1 S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass sie das vorinstanzliche Urteil als angemessen erachte, auch wenn das Regionalgericht eine höhere Strafe verhängt habe, als sie selbst beantragt habe. Das Regionalgericht habe insbesondere auch den Einfluss auf das Leben des Beschuldigten gebührend berücksichtigt, sich also auch mit Resozialisie- rungsaspekten auseinandergesetzt (act. H.2 S. 3 f.). 5.3.1. Straferhöhungsgründe Der aktuelle Strafregisterauszug weist zwei Eintragungen auf (act. D.9). Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. November 2015 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretungen und Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig ge- sprochen. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte erst knapp 20-jährig war und zu dieser Zeit selbst Betäubungsmittel konsumierte. Der damals getätigte Handel beschränkte sich auf Marihuana. Der Entscheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 29. November 2018 erfolgte, nachdem festgestellt worden war, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand (THC im Blut, allerdings unter-

10 / 17 halb des gesetzlichen Grenzwertes) ein Fahrzeug gelenkt hatte. Damit weist der Beschuldigte einschlägige Vorstrafen im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes, des Waffengesetzes sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand auf. Diese sind aufgrund ihres Bagatellcharakters indes nur leicht straferhöhend zu berücksichti- gen. Ebenfalls leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit weiter delinquierte. 5.3.2. Strafminderungsgründe Strafmindernde Täterkomponenten sind u.a. aufrichtige Reue (Art. 48 lit. d StGB), Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten (Art. 47 Abs. 1 StGB), Ge- ständnis, Kooperation und Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Mathys, a.a.O., N 334 ff.). Ein Geständnis sollte strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung erleichtert hat (BGE 121 IV 202 E. 2d; vgl. auch statt vieler BGer 6B_1508/2021 v. 5.1.2022 E. 2.2). Die bundes- gerichtliche Praxis zeigt, dass ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann (BGer 6B_780/2018 V. 9.10.2018 E. 5.2; s. auch OG ZH SB150346 v. 5.7.2016 E. 4.4 m.w.H.). Der Beschuldigte wurde am 2. März 2020 festgenommen. Anlässlich der Hausdurch- suchungen am selben Tag stellte die Kantonspolizei Graubünden grössere Men- gen Betäubungsmittel sicher (insgesamt 673.633 Gramm Kokain, 2'759.331 Gramm Amphetamine, 181.786 Gramm MDMA, 2'514 Pillen Ecstasy, 2.495 Gramm Ketamin, 5'104.857 Gramm Haschisch, 1'806.919 Gramm Marihuana und 86 frische Hanfpflanzen). Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte an, er habe total 7 Kilogramm Amphetamine, 300 Gramm MDMA, 10 Kilogramm Kokain, 5'000 Pillen Ecstasy, 6 Kilogramm Haschisch, 75 Kilogramm Marihuana und 5 Gramm Ketamin erworben. Die nicht sichergestellten Mengen habe er verkauft (insgesamt 4'240.669 Gramm Amphetamine, 118.24 Gramm MDMA, 9'326.367 Gramm Ko- kain, 2'486 Pillen Ecstasy, 895.143 Gramm Haschisch und 73'193.081 Gramm Marihuana) (StA act. 4.1). Der Beschuldigte gestand eine von ihm gehandelte Menge an Betäubungsmitteln, die weit über die von der Polizei sichergestellte Menge hinausging. Namentlich im Bereich des gehandelten Kokains stützt sich die Anklage fast ausschliesslich auf die zugestandene Menge (Ankauf von 10 kg zu- gestanden; sichergestellt wurden noch 673.633 Gramm). Mit seinem Geständnis hat der Beschuldigte unzweifelhaft die Strafverfolgung erleichtert und das Verfah- ren verkürzt. Wie der Beschuldigte selbst aussagte, ist mit ihm ein "grösserer Fisch" ins Netz gegangen (act. H.3 Antwort auf Frage IV.24). Es trifft zu, dass der Beschuldigte nur Angaben zu seinem eigenen Tatbeitrag machte und keine weite-

11 / 17 ren involvierten Personen preisgab, wobei er sich jedoch bereit erklärte, eine rich- tige gegen ihn getätigte Aussage zu bestätigen (StA act. 1.4 Antwort auf Frage A.18). Der Beschuldigte hat Einsicht gezeigt und sein Leben umgekrempelt. Seit dem

  1. Januar 2023 ist er abstinent von THC, von den härteren Drogen bereits seit zwei bis drei Jahren (wohl seit seiner Festnahme im März 2020; vgl. act. H.3 Ant- worten auf Fragen IV.11 bis IV.15). Nachdem der Beschuldigte aufgrund seiner Untersuchungshaft im Sommer 2020 die Lehre als Heizungsplaner nicht absch- liessen konnte, arbeitete er nach eigenen Angaben als Heizungsmonteur in H., zusätzlich samstags in seinem eigenen Geschäft (Verkauf von CBD- Produkten) und half seiner Tante beim Umzug und mit Malerarbeiten. Ende 2021 war er aufgrund eines Unfalls längere Zeit arbeitsunfähig. Anfang 2022 begann er eine Ausbildung zum Sachbearbeiter Immobilienbewirtschaftung, welche er im März 2023 abschloss. Er hat zudem eine Stelle in I. gefunden, bei der er seine Lehre als Heizungsplaner fortsetzen kann (act. B.3). Der Beschuldigte scheint seine Taten zu bereuen. Er war selber lange Zeit drogenabhängig (Can- nabis seit dem 13. Lebensjahr) und hat es nun geschafft, von der Sucht loszu- kommen. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt seiner Verhaftung im März 2020 24 Jahre alt. Er selbst bezeichnet die Drogengeschichte als jugendlichen Leicht- sinn (act. H.3 Antwort auf Frage IV.23) und er hat eingesehen, dass er in Zukunft seinen Lebensverdienst auf legale Weise verdienen sollte. Die lange Freiheitsstra- fe wird den Beschuldigten gerade wegen seines noch jungen Alters empfindlich treffen. Er hat jetzt den "Rank gefunden" und wird nach seinem Austritt aus dem Gefängnis wieder von neuem beginnen müssen. Die Täterkomponenten sind aus genannten Gründen deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. 5.5.Festsetzung der Gesamtstrafe Die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird auf 8 Jahre festgesetzt. Für die Nebendelikte (Geldwäscherei, Vergehen gegen das Waffengesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand) wird die Einsatzstrafe um 6 Monate erhöht (Asperation). Die Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten wird aufgrund der Täterkompo- nente um insgesamt 2 Jahre reduziert, wobei der Grossteil der Reduktion (rund 20 %) auf das umfassende Geständnis zurückzuführen ist. Insgesamt wird die auszufällende Freiheitsstrafe vorliegend auf 6 Jahre und 6 Monate festgesetzt.

12 / 17 5.6.Geldstrafe für Geldwäscherei Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt. Mit der Geldstrafe wurde eine Busse von CHF 1'200.00 verbunden. Der Beschuldigte hat den Entscheid in diesem Punkt zwar nicht ange- fochten, nichtsdestotrotz sind Dispositiv-Ziffer 2 lit. b sowie Dispositiv-Ziffer 2 lit. c – soweit diese die Verbindungsbusse betrifft –, des angefochtenen Urteils aufzu- heben (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Geldstrafe wurde nämlich unter der irrigen Annahme ausgefällt, dass für die Geldwäscherei neben der Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe auszusprechen sei. Dies wäre zwingend, wenn ein schwerer Fall im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB vorliegen würde. Vorliegend wird der Be- schuldigte indes wegen Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Das Unrecht ist mit der Ausfällung der Freiheitsstrafe abgegolten, für eine zusätzliche Geldstra- fe fehlt die Grundlage (so auch das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, act. H.2 Ziff. II.3.b). 6.Ersatzforderung Das Gericht muss Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, einziehen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermö- genswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte beruft sich auf Art. 71 Abs. 2 StGB, wonach das Gericht von einer Ersatzforderung absehen kann, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung ernstlich behindern würde. Er beantragt einen Verzicht auf die Ersatzforderung, mindestens aber deren Reduktion. Der Beschul- digte macht geltend, der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Geldbe- trag (CHF 30'690.00) und der Wert der beschlagnahmten Drogen (CHF 103'848.40) würden den Gewinn des Beschuldigten aus dem Drogenhandel (CHF 132'802.85) übersteigen, weshalb grundsätzlich der gesamte aus dem Dro- genhandel erzielte Gewinn abgeschöpft sei. Würde der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug CHF 500.00 pro Monat zurückbezahlen, wäre der gesamte Betrag erst in 10 Jahren abbezahlt (davon ausgehend, dass der Be- schuldigte sich mindestens 5 Jahre im Strafvollzug befinden werde). Darüber hin- aus sei dem Urteil des Regionalgerichts nicht zu entnehmen, woraus sich die Höhe der Ersatzforderung von CHF 30'000.00 ergebe. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte auch die Verfahrenskosten bezahlen wolle (act. H.1 S. 5 f.).

13 / 17 Die Vorinstanz errechnete eine Ersatzforderung von rund CHF 100'000.00. Dazu subtrahierte sie den sichergestellten Geldbetrag von CHF 30'690.00 vom erzielten Gewinn von CHF 132'802.85. Sie führte aus, dass die Forderung des gesamten Betrags schwierig einzubringen wäre und die Wiedereingliederung gefährden wür- de. Das Regionalgericht verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Er- satzforderung in der Höhe von CHF 30'000.00 an den Kanton Graubünden (act. E.2 E. 4.3). Unbestrittenermassen besteht vorliegend die Pflicht, eine Ersatzforderung zu ver- langen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, betrüge die volle Ersatzfor- derung rund CHF 100'000.00. Indem die Vorinstanz diese auf rund einen Drittel davon festgelegt hat, ist dem Antrag des Beschuldigten, die Ersatzforderung zu reduzieren, Genüge getan. Dass die Höhe der Ersatzforderung nicht begründet sei, trifft nicht zu. Die Vorinstanz erachtete CHF 30'000.00 in Anbetracht des Alters des Beschuldigten, dessen Ausbildung und der Möglichkeit, während des Frei- heitsentzugs einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und zumindest etwas zu verdie- nen, als angemessen (act. E.2 E. 4.3 letzter Satz). Im Übrigen entspricht der Be- trag dem begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft (RG act. 9 S. 13). Den Aus- führungen der Vorinstanz ist nichts entgegenzuhalten, weshalb das Urteil diesbe- züglich zu schützen ist. 7.Kosten Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten setzen sich zusammen aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 11'686.00 (Art. 422 Abs. 1 StPO), der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00 und den Kosten der amtli- chen Verteidigung von CHF 10'021.50. Der Beschuldigte hat die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalge- richts Landquart bezahlt werden, nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu erstatten. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit seiner Berufung hat der Beschuldigte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 48 Monate sowie den Verzicht auf eine Ersatzforderung beantragt. Die Berufung wird insoweit gut- geheissen, als die Freiheitsstrafe um ein Jahr reduziert wurde. Die durch das Re- gionalgericht festgelegte Ersatzforderung wird indes bestätigt, insofern die Beru- fung also abgewiesen wird. Insgesamt kann das Obsiegen des Beschuldigten auf rund einen Viertel festgesetzt werden. Entsprechend sind ihm für das Berufungs-

14 / 17 verfahren drei Viertel der Kosten, welche insgesamt CHF 4'000.00 betragen, auf- zuerlegen (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Der Restbetrag von CHF 1'000.00 verbleibt beim Kanton Graubünden (Kantonsgericht). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Michael Fleischhauer, macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'695.70 geltend (18 Stunden und 6 Minuten à CHF 200.00; zzgl. Barausla- gen von CHF 75.70; act. G.1). Die angemessen erscheinende Entschädigung trägt einstweilen der Kanton Graubünden (Gerichtskasse Kantonsgericht). Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestatten, ist er verpflichtet, die Kosten im Umfang seiner Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Entsprechend der obigen Kos- tenverteilung sind 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 3'695.70, somit CHF 2'771.80, zurückzuerstatten.

15 / 17 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 3. November 2021, mitgeteilt am 22. Dezember 2021 (Proz. Nr. 515-2021- 17), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ ist schuldig:

  • der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG;
  • des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG;
  • der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB;
  • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
  • der Übertretung des Polizeigesetzes gemäss Art. 36I PolG;
  • des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG;
  • des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG (Art. 58 Abs. 4 VTS) in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. 2.[...]. 3.a) Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 12. November 2015 so- wie 29. November 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen wird verzichtet. b) Die im Strafbefehl vom 29. November 2018 festgelegte Probezeit von 3 Jahren wird um 1 1/2 Jahre verlängert. 4.a) Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 30'690.00 gemäss Beschlagnahmebefehl vom 09. Februar 2021 (act. 4.20 / Referenz GR 2020 1 2798, act. 6.3; Nr. 4, 5, 6; GR 2020 1 2798, act. 6.5 Nr.
  1. wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. b) Das Spickmesser (schwarz/weiss), das Butterfly Messer (silberfa- rbig) und das Luftgewehr DIANA (act. 4.20 / Referenz GR 2020 1 2798, act. 6.5 Nr. 3, 6 und 42) werden gestützt auf Art. 31 WG ge- richtlich eingezogen.

16 / 17 c) Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlag- nahmebefehl vom 09. Februar 2021 (act. 4.20) werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen. Sie sind durch die Polizei zu vernichten. 5.[...]. 6.-9. [...]. 10. [Rechtsmittelbelehrung]. 11. [Mitteilung]. 2.1.A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten und einer Busse von CHF 300.00. 2.2.Die erstandene Untersuchungshaft von 88 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.3.Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.A._____ wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 30'000.00 zu bezahlen. 4.Die Untersuchungskosten von CHF 11'686.00 gehen zu Lasten von A.. 5.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 18'021.50 (Gerichts- gebühr von CHF 8'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 10'021.50) gehen zu Lasten von A.. 5.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 6.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 6.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'695.70 (inkl. Spesen) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 2'771.80. 7.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem

17 / 17 Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.2.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 8.Mitteilung an:

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