Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 19. Oktober 2023 ReferenzSK1 21 95 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur gegen A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur GegenstandVerbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 18.11.2021, mitgeteilt am 10.12.2021 (Proz. Nr. 515-2021-13) Mitteilung23. Oktober 2023
2 / 12 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) am 18. November 2021 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 16 Mo- naten und einer Busse von CHF 500.00. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben, die Ersatzfreiheits- strafe für die Busse wurde auf 5 Tage festgelegt. Das Regionalgericht verwies den Beschuldigten für 8 Jahre aus der Schweiz, verzichtete aber darauf, die Landes- verweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. Die Verfah- renskosten (mit Ausnahme der Übersetzungskosten) wurden dem Beschuldigten auferlegt, die Kosten für die amtliche Verteidigung gingen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden. B.Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2021 (Datum Poststempel) Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 22. Dezember 2021 beantragte sie, Ziffer 7b des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung sei im Schen- gener Informationssystem SIS auszuschreiben. Kostenfolge im Berufungsverfah- ren sei die gesetzliche. C.Der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ordnete am 16. Dezember 2022 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Staatsanwaltschaft zur Einreichung einer Berufungsbegründung auf. Diese erging am 16. Januar 2023. D.Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 8. Februar 2023, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Beru- fung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist zur Behandlung der vorliegenden Berufung zuständig (vgl. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan-
3 / 12 tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die formellen Anforderungen an die Berufung sind vorliegend eingehalten (Art. 399 StPO). Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2.Die Staatsanwaltschaft richtete ihre Berufung ausschliesslich gegen den Verzicht des Regionalgerichts, die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben (Zif- fer 7.b des Dispositivs des angefochtenen Urteils). In den übrigen Punkten blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (Art. 387 i.V.m. Art. 402 StPO). Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO kann das Verfahren schriftlich durchgeführt werden. 2.Rechtliches 2.1.Landesverweisung Wird ein Ausländer wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG ver- urteilt, muss das entscheidende Gericht ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz verweisen. Davon kann einzig abgesehen wer- den, wenn die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte in B._____ gebo- ren und aufgewachsen sei. Er lebe seit 2016 in Italien und sei nur sporadisch in die Schweiz eingereist. Familiäre Bindungen in der Schweiz bestünden nicht. Das Regionalgericht erachtete eine Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen. Die Landesverweisung und deren Dauer wurden vorliegend nicht angefochten. 2.2.Ausschreibung der Landesverweisung im SIS Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II- Verordnung) wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen geändert und aufgehoben (nachfolgend: SIS-II-Verordnung- 2018). Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands auch diese Verordnung rezipiert (in Kraft seit 11. Mai 2021; AS 2021 367; dazu BGE 147 IV 340 E. 4.2). Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist demnach die SIS-II- Verordnung-2018. Inhaltlich sind die vorliegend relevanten Bestimmungen (Art. 21 und Art. 24) gleichgeblieben, weshalb auf die Rechtsprechung zur alten SIS-II-
4 / 12 Verordnung abgestellt werden kann (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Aus- schreibung im SIS insbesondere BGE 146 IV 172 E. 3.2). Das Bundesgericht hat sich in BGE 147 IV 340 E. 4.4 ff. mit der kontrovers disku- tierten Frage, wann eine zur Ausschreibung führende Gefahr vorliegt, auseinan- dergesetzt. Es kommt zum Schluss, dass zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 147 IV 340 E. 4.8): Erstens muss eine Verurteilung zu einer Straftat vorliegen, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6). Zweitens ist zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.7.1 und E. 4.8). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass von der betroffenen Person eine tatsächli- che, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grun- dinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 E. 4.7.2). Es genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt wurde, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind (BGE 147 IV 340 E. 4.7.4). Entscheidend für die Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung zu bejahen ist, ist daher in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.7.6). Wird die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht, ist demnach eine Ausschreibung im SIS immer auch verhältnismässig im Sinne von Art. 21 SIS-II-Verordnung (BGE 147 IV 340 E. 4.8; 146 IV 172 E. 3.2.2; BGer 6B_535/2021 v. 14.7.2021 E. 5.2). 3.Subsumtion 3.1.Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe In Bezug auf die abstrakte Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheits- strafe ist die Voraussetzung vorliegend gegeben. Art. 19 Abs. 1 BetmG sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, Art. 19 Abs. 2 BetmG legt für qualifizierte Fälle eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr fest. 3.2.Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der SIS-II-Verordnung-2018 darstellt und eine Ausschreibung
5 / 12 im SIS mit dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung-2018 verankerten Verhältnismässig- keitsprinzip vereinbar ist. Der Beschuldigte wurde vom Regionalgericht Plessur u.a. wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und hat dieses Urteil akzeptiert. Es ist von folgendem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschuldigten aus- zugehen: In der Zeit vom 3. Juli 2020 bis am 18. September 2020 reiste der Be- schuldigte mit dem Zug oder dem Bus ca. 4-5 Mal von Italien in die Schweiz ein. Dabei führte er ca. 2-3 Mal jeweils ca. 20-30 Gramm Kokaingemisch in die Schweiz ein und brachte dieses nach Chur. Insgesamt hat der Beschuldigte min- destens 100 Gramm Kokaingemisch in die Schweiz eingeführt, mit der primären Absicht, dieses in der Schweiz zu verkaufen. Von dem zuvor erwähnten Kokain- gemisch hat der Beschuldigte in der Zeit vom 6. Juli 2020 bis am 18. September 2020 vorwiegend in Chur an ca. 10 ihm unbekannte Personen mindestens 18.906 Gramm verkauft. Dabei hat er für 1 Gramm Kokaingemisch ca. CHF 80.00 bis CHF 100.00 verlangt. Am 18. September 2020 (Zeitpunkt der Hausdurchsu- chung beim Beschuldigten) war der Beschuldigte im Besitz von 76.094 Gramm des vorerwähnten Kokaingemischs. Dieses wollte er in erster Linie verkaufen. Der Beschuldigte hat somit insgesamt mindestens 85 Gramm Kokaingemisch einge- führt, transportiert, verkauft oder zum Verkauf besessen. Der Reinheitsgrad betrug mindestens 38.7 %; entsprechend hat der Beschuldigte insgesamt mindestens 32.9 Gramm reines Kokain eingeführt, transportiert, verkauft oder zum Verkauf besessen. Ca. 10 Gramm Kokaingemisch beabsichtigte der Beschuldigte selbst zu konsumieren. Unter mehreren Malen in der Zeit vom 6. Juli 2020 bis am 18.Sep- tember 2020 konsumierte der Beschuldigte insgesamt ca. 5 Gramm Kokainge- misch (Anklage, RG act. 5; Urteil Regionalgericht, act. E.1 E. 2). Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt nach der Recht- sprechung als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (BGE 139 I 145 E. 2.5; BGer 6B_834/2021 v. 5.5.2022 E. 2.4.1). Das Bundesgericht zeigt sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit rigo- ros. Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelin- quenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schwe- ren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (BGer 6B_932/2021 v. 7.9.2022 E. 1.6 m.H.a. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz v. 15.11.2012,
6 / 12 Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich v. 23.6.2008, Nr. 1638/03, § 80; fer- ner BGer 6B_399/2021 v. 13.7.2022 E. 1.3). Dass vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, bestätigt im Grundsatz auch die Vorinstanz, indem sie im Zusammen- hang mit der Strafzumessung die Menge des verkauften reinen Kokains (32,9 Gramm) und den Deliktszeitraum (zwei Monate, die nur aufgrund der Verhaftung unterbrochen wurden) straferhöhend wertete und darüber hinaus dem Beschuldig- ten eine hohe kriminelle Energie zur Last legte, weil er mehrmals zwischen der Schweiz und Italien hin- und herreiste, um Kokain zum Verkauf in die Schweiz einzuführen. Auch dass der Beschuldigte rein egoistisch gehandelt hatte und mit dem Drogenhandel Geld verdienen wollte, obwohl er sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden hatte (vgl. act. E.1 E. 4.2), ist für die Beurteilung der Gefahr zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte weder vor noch nach dem vor- liegend relevanten Zeitraum delinquent geworden ist, er nicht den Vorsatz hatte, jemandem zu schaden, er sich während des Strafverfahrens kooperativ verhalten hat, sowie die günstige Legalprognose (die die Vorinstanz ihm im Zusammenhang mit dem Vollzugsaufschub der Strafe ausstellte; act. E.1 E. 4.3), mag alles zutref- fend sein, steht aber einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen (vgl. BGer 6B_739/2020 v. 14.10.2020 E. 2.2; OGer SO STBER.2022.7 v. 29.11.2022 E. 3). Im Zusammenhang mit der Landesverweisung ging die Vorinstanz von einer ho- hen abstrakten Gefährdung aus und setzte die Dauer derselben auf 8 Jahre fest (bei einem Minimum von 5 Jahren; act. E.1 E. 6.3). In Anbetracht dessen erscheint es widersprüchlich, wenn die Vorinstanz dann in Bezug auf die Ausschreibung im SIS zum Schluss kommt, weder die Straftat noch die konkreten Tatumstände oder das übrige Verhalten des Beschuldigten gäben Anlass zur Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (act. E.1 E. 7.4). Im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung, wonach bei qualifiziertem Dro- genhandel immer von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen ist und unter Hinweis auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz, wonach sie selbst eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr annimmt, besteht kein Grund eine solche zu verneinen. Damit ist die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung-2018 gegeben. 3.3.Zu Italien bzw. den familiären Verhältnissen des Beschuldigten Zu prüfen ist der Einwand des Beschuldigten, wonach seine Verbindung zu Italien der Ausschreibung im SIS entgegenstehe (act. A.4 Ziff. III.10).
7 / 12 Eine durch die Schweiz ausgesprochene Landesverweisung gilt nur für das Ho- heitsgebiet der Schweiz (vgl. Art. 66a StGB; BGE 146 IV 172 E. 3.2. m.H.a. BGer 6B_509/2019 v. 29.8.2019 E. 3.3). Dennoch bewirkt die Ausschreibung der Lan- desverweisung im SIS, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheits- gebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23.3.2016 S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243 vom 15.9.2009 S. 1). Trotz einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem können die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet jedoch im Einzelfall aus hu- manitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund inter- nationaler Verpflichtungen dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 m.H.a. BGer 6B_509/2019 v. 29.8.2019 E. 3.3; ferner Nicole Schneider / Diego R. Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 9). Den Äusserungen des Beschuldigten zu seiner Familie lässt sich entnehmen, dass Frau und Kind sich nicht in Italien aufhalten, sondern noch in B._____, im Heimatland des Beschuldigten. Der Familiennachzug sei geplant gewesen, kei- neswegs jedoch umgesetzt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts diesbezüg- lich ist streng. Auch ein gelebtes Familienleben in einem Schengen-Mitgliedstaat schützt nicht vor einer Ausschreibung im SIS (vgl. z.B. BGer 6B_834/2021 v. 5.5.2022 E 2.4.1, wo der dortige Beschwerdeführer eine minderjährige Tochter in den Niederlanden hatte). Umso weniger kann eine erst geplante Familienzu- sammenführung ein Grund sein, von der Ausschreibung im SIS abzusehen. Es liegt grundsätzlich im Interesse aller Schengen-Mitgliedstaaten, von der vom Be- schuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Kenntnis zu haben. Art. 28 der Schengen-II-Verordnung-2018 sieht vor, dass vor der Eingabe eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im SIS ein Vorabkonsultationsverfahren durchzu- führen ist, wenn der von der Eingabe betroffene Drittstaatsangehörige einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum eines anderen Mitgliedstaats für einen längerfristigen Aufenthalt besitzt. Dieses Konsultationsverfahren ist von der zuständigen Vollzugsbehörde im An-
8 / 12 schluss an die Anordnung der SIS-Ausschreibung der Landesverweisung durch das urteilende Strafgericht durchzuführen (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. i der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung]; SR 362.0). Ergibt dieses Kon- sultationsverfahren, dass der betreffende Mitgliedstaat weiterhin bereit ist, dem Beschuldigten den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, führt dies zur Löschung der Ausschreibung der schweizerischen Landesverweisung im SIS bzw. zur Nichtausschreibung derselben (BGer 6B_628/2021 v. 14.7.2022 E. 2.2.4 und 2.3.4). Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bis 15. Oktober 2021 über einen Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno) für Italien verfügte (StA act. 2.7; StA act. 3.2). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass – falls der Titel nach wie vor gültig ist bzw. verlängert wurde – die Schweizerische Vollzugsbehörde (SIRENE-Büro) vor Eintragung der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem mit Italien ein Konsultationsverfahren durchzu- führen hat und die Ausschreibung je nach Ausgang desselben nicht vorzunehmen ist. Diese Prüfung ist indes Aufgabe der Vollzugsbehörde und nicht des anordnen- den Gerichts. 3.4.Ergebnis Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, fällt es ein neu- es Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Angefochten ist – wie erwähnt – lediglich der Verzicht auf die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS. Der Rest des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwach- sen. Die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung ist auf- grund vorstehender Erwägungen im Schengener Informationssystem SIS auszu- schreiben. Dispositiv-Ziffer 7.b des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts wird aufgehoben und die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Landesver- weisung von 8 Jahren wird im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrie- ben. 4.Kosten 4.1.Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (act. E.1 Dispo- sitiv-Ziffern 9 und 10) grundsätzlich zu bestätigen (vgl. act. E.1 E. 9; Art. 426 Abs. 1 StPO). Allerdings ist der Einwand der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen, wonach der Teil des Depositums, welcher nicht mit den Verfahrenskosten und der
9 / 12 Busse verrechnet worden ist, mit der Entschädigungszahlung an den amtlichen Verteidiger zu verrechnen ist (act. A.3 Ziff. II). Entsprechend wird Dispositivziffer 9 lit. e des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben. Ebenfalls abgeändert wird Ziffer 10 lit. a. des Dispositivs. Die vom Depositum verbleibenden CHF 2'700.70 werden an die Entschädigung des amtlichen Verteidigers angerechnet. Entsprechend redu- ziert sich die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO auf CHF 5'179.70 (CHF 7'880.40 abzüglich Restbetrag des Depositums von CHF 2'700.70). 4.2.Nachdem nur ein (geringer) Teil des vorinstanzlichen Urteils angefochten wurde und das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wurde, ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 3'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 7 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag vollumfänglich, weshalb ihm sämtliche Kosten aufzuerlegen sind. 4.3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren betra- gen CHF 1'682.45 (7.5833 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MwSt. und Spesen) und sind nicht zu beanstanden (act. G.2.1). Die angemessen erscheinende Entschädi- gung trägt einstweilen der Kanton Graubünden (Gerichtskasse Kantonsgericht). Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestatten, ist er verpflichtet, die Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
10 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 18. November 2021, mitgeteilt am 10. Dezember 2021 (Proz. Nr. 515-2021- 13), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.A._____ ist schuldig: –des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, –der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.a)Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von CHF 500.00 bestraft. b)An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Polizei- und Untersu- chungshaft von 81 Tagen anzurechnen. c)Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. d)Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 5 Tage. Sie tritt an Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (GR D.) werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten: –4 Kugeln Kokain –3 halbe Fingerlinge Kokain –3 Fingerlinge Kokain –3 Fingerlinge Kokain –Verpackungsmaterial (Cellophan) –3 Kuverts –Sunrise Karte (ohne SIM) –Mobiltelefon Huawei SNE-LX1 Mate 20 lite 4.Das Mobiltelefon Samsung SM-A202F/DS Galaxy A20e wird A. erstattet. 5.Die beschlagnahmten CHF 4'700.00 (Empfangsschein Nr. E.) werden gerichtlich eingezogen. 6.(...). 7.a)A. wird für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen. b)(...). 8.(...) 9.-10. (...).
11 / 12 11.(Berufungsmodalitäten). 12.(Mitteilung). 2.Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem SIS auszu- schreiben. 3.Die Untersuchungskosten von CHF 5'346.00 gehen zulasten von A.. 4.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'480.00 (Gerichts- gebühr von CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'880.40 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A.. 4.2.Das geleistete Depositum von CHF 12'146.70 wird im Umfang von CHF 500.00 an die Busse, im Umfang von CHF 5'346.00 an die Untersu- chungskosten und im Umfang von CHF 6'300.70 an die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens angerechnet. 4.3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ im Um- fang von CHF 5'179.70 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'682.45 (Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 1'682.45 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten von A.. 5.2.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehal- ten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6.1.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
12 / 12 6.2.Hinsichtlich des Entschädigungsentscheids kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 7.Mitteilung an: