Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 12. Oktober 2022 ReferenzSK1 21 93 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter Im Forum, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandGrobe Verletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 15.09.2021, mitgeteilt am 02.12.2021 (Proz. Nr. 515-2021-13) Mitteilung22. Dezember 2022

2 / 9 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 7. August 2020, gleichentags mitgeteilt, sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) A._____ (fortan Be- schuldigter) der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Am 26. August 2020 liess der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erhe- ben. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das zuständige Regionalgericht Landquart, wobei sie am Strafbe- fehl festhielt. B.Das Regionalgericht Landquart verurteilte den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse auf 8 Tage festgesetzt wurde. Die Ver- fahrenskosten wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. C.Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhob der Beschuldigte Berufung. Der Beschuldigte beantragt mit der Berufungserklärung vom 22. Dezember 2021, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG freizu- sprechen, eventualiter sei er einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer möglichst gering bemessenen Busse zu verur- teilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zulasten des Kantons Graubünden. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 3. Januar 2022 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. E.Die Berufungsverhandlung fand am 12. Oktober 2022 statt. Die Staatsan- waltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Juni 2022 auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhand- lung, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizuspre- chen, eventualiter sei er einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer möglichst gering bemessenen Busse zu verurteilen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. von 7.7% und Barauslagen von pauschal 4% zu Lasten des Kantons Graubünden.

3 / 9 F.Das Urteil wurde den Parteien am 12. Oktober 2022 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 15. September 2021, mitgeteilt am 2. Dezember 2021, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 2.Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Wenn überhaupt habe er sich einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht (act. A.1; act. G.2). 3.1.Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 3.2.Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (statt vieler BGer 6B_466/2022 v. 9.9.2022 E. 2.3.1 m.w.H.). 3.3.Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Das Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten kon- kreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGer 1C_470/2020 v. 8.2.2021 E. 4.1 m.H.a. BGE 137 IV 290 E. 3.6; weiter BGE 127 II 302 E. 3c m.w.H.). 3.4.Im Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am _____ 2019, um ca. 19.00 Uhr, mit seinem Lieferwagen B., Kontrollschild C., auf der Autobahn A13 von D._____ in Richtung E._____ mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h praktisch ungebremst in das Heck des kurz zuvor verunfallten und auf dem Dach auf der Normalspur liegenden Personenwagens Audi Q3 von F._____ gefahren zu sein. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Beschuldigte den Audi grob pflichtwidrig übersehen habe, weil er sich auf ein Fahrzeug konzentriert habe, das

4 / 9 er auf dem Pannenstreifen wahrgenommen habe. F._____, der sich im Zeitpunkt der Kollision mit dem Beschuldigten noch in seinem Fahrzeug Audi Q3 befunden habe, habe Verletzungen erlitten. Er habe auf einen Strafantrag wegen Körperver- letzung verzichtet (RG act. 12). Das Regionalgericht Landquart erachtete den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt als erstellt (act. E.1 E. 2.3 ff.). Auch der Beschuldigte bezeichnet den von der Staatsanwaltschaft umschriebenen Sachverhalt als unstrittig (act. G.2 III.A. Rz. 1 f.). Der Beschuldigte wehrt sich allerdings gegen die über die Sachver- haltsschilderung im Strafbefehl hinausgehende Feststellung der Vorinstanz, dass der Audi beleuchtet gewesen sei, und wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (act. G.2 Ziff. II sowie III.A. Rz. 3 und 6 ff.). Ob die Lichter am verunfallten Audi brannten oder die Unfallszenerie auf der Au- tobahn beleuchtet war, ist für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte sei- ner aus Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV fliessenden Pflicht, seine Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden, nachgekommen ist, nicht von Belang. Der Beschuldigte hat konsequent ausgesagt, er habe den Audi erst wahrgenom- men, als er mit diesem kollidiert sei (StA act. 5.1 Fragen 1 und 5; StA act. 4.26 Frage 10; RG act. 5 Fragen 3.1, 3.2, 3.13; act. H.2 [Einvernahme Beschuldigter] Fragen V.1, V.8, V.36). Die Auskunftsperson sagte aus, sie habe ihr Fahrzeug auf dem Pannenstreifen abgestellt, den Warnblinker eingeschaltet und das Pannendreieck ca. 50 m vor ihrem Fahrzeug aufgestellt (StA act. 5.3 Frage 2). 3.5.Das bedeutet, dass der auf dem Dach liegende Audi mindestens ab aufge- stelltem Pannendreieck durch das Abblendlicht des Fahrzeugs des Beschuldigten beleuchtet war. Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, das Abblendlicht leuchte bei einer Lichthöhe von 65 cm ca. 65 Meter weit (act. G.2 III.A. Rz. 9). Demnach wäre der Audi bereits im Licht- kegel des Beschuldigten gewesen, bevor er das Pannendreieck passiert hatte. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h befand sich der verunfallte Audi während rund 3,9 Sekunden im Scheinwerferlicht des Fahrzeugs des Beschuldig- ten. Hätte der Beschuldigte seinen Blick und seine Aufmerksamkeit nach vorne auf die Strasse und den Verkehr gerichtet, hätte er das auf der Normalspur auf dem Dach liegende Fahrzeug spätestens in seinem Lichtkegel sehen müssen. Dann hätte er zumindest noch abbremsen oder ausweichen können und wäre

5 / 9 nicht ungebremst in den Audi hineingefahren. Die Tatsache, dass er offensichtlich nicht wahrnahm, was vor ihm auf der Strasse lag, auch nicht, als sich das Objekt bereits im Licht seines Scheinwerfers befand, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er seine Aufmerksamkeit während mehrerer Sekunden nicht nach vorne ge- richtet hatte. 3.6.Damit hat der Beschuldigte seine Pflicht als Fahrzeuglenker, die Aufmerk- samkeit der Strasse und dem (fahrenden) Verkehr zuzuwenden, in objektiv schwe- rer Weise missachtet und dadurch den sich in seinem Fahrzeug Audi Q3 befin- denden F._____ konkret gefährdet. Somit hat der Beschuldigte mit seinem Verhal- ten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 4.Subjektiver Tatbestand Art. 90 Abs. 2 SVG 4.1.Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtslo- ses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objek- tiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbe- sehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGer 6B_466/2022 v. 9.9.2022 E. 2.3.1 m.w.H. u.a. auf BGE 142 IV 93 E. 3.1). 4.2.Der Beschuldigte hat unzweifelhaft seine Aufmerksamkeit ungenügend auf die vor ihm liegende Fahrspur gerichtet, sonst hätte er, wie oben ausgeführt, das vor ihm liegende Fahrzeug sehen müssen. Die Ablenkung erfolgte jedoch durch eine Situation, die durchaus für seine Weiterfahrt von Belang war. Er durfte, ja er musste sogar die Situation auf dem Pannenstreifen im Blick behalten, um diese für

6 / 9 seine Weiterfahrt mit zu berücksichtigen. Er hat seine Geschwindigkeit auf 60 km/h reduziert (was ihm grundsätzlich erlaubt hätte, knapp rechtzeitig anzuhal- ten oder zumindest nicht ungebremst in das verunfallte Fahrzeug zu prallen). Dass etwas anderes als die Situation auf dem Pannenstreifen seine Aufmerksamkeit erfordert hätte, hat der Beschuldigte glaubhaft verneint. Er verneinte auch, müde gewesen zu sein, oder anderweitig in seiner Fahrfähigkeit beeinträchtigt gewesen zu sein (etwa durch Medikamente oder mangelnde Sehschärfe). In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten daher kein rücksichtsloses Verhalten vorgewor- fen werden. Sein Verhalten ist nicht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren. 5.Strafzumessung der Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG) 5.1.Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird die einfache Verletzung von Verkehrsre- geln mit Busse bestraft. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 StGB dargelegt. Für die Bemessung der Busse hält Art. 106 Abs. 3 StGB fest, dass das Gericht diese je nach den Verhältnissen des Täters so bemisst, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Der Höchstbetrag der Busse liegt bei CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). 5.2.Vorliegend ist im Rahmen von Art. 90 Abs. 1 SVG von einem Verschulden im oberen Bereich auszugehen. Der Beschuldigte hat während mehrerer Sekun- den seine Aufmerksamkeit nicht auf die vor ihm liegende Strasse gerichtet und damit konkret einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet (vgl. E. 3.6). Verschul- densmindernd ist zu berücksichtigen, dass die Situation auf dem Pannenstreifen die Aufmerksamkeit des Beschuldigten erforderte und ihn – zumindest für eine kurze Zeit – zulässigerweise ablenkte. Der Beschuldigte hat keine Verrichtungen vorgenommen, die ihn zusätzlich abgelenkt hätten. Anlässlich der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte an, über ein Einkommen von CHF 40'000.00 pro Jahr zu verfügen. Zudem besitze er ein Haus, eine Scheune und etwas Land (act. H.2 Frage IV.2). Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind be- scheiden. Alles in allem rechtfertigt es sich, die Busse auf CHF 1'000.00 festzule- gen. 5.3.Das Gericht spricht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die von der Vorinstanz er- mittelte Tagessatzhöhe von CHF 100.00 kann als Anhaltspunkt für die Umrech- nung beigezogen werden (act. E. 1 E. 4.4 und 4.7). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei

7 / 9 schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist entsprechend auf 10 Tage festzuset- zen. 6.Kosten 6.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt bei einer Verurteilung die beschuldigte Person die Verfahrenskosten. Diese bestehen einerseits aus den Untersuchungs- kosten der Staatsanwaltschaft (CHF 3'970.00). Darüber hinaus hat der Beschul- digte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auch die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens zu tragen. Diese betragen CHF 4'000.00. 6.2.Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; KGer GR SK1 18 31 v. 27.1.2022 E. 9.2; vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dem Beschuldigten werden die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich auferlegt, sodass ihm für das vorinstanzliche Verfahren kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen ist. 6.3.Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit seiner Beru- fung hat der Beschuldigte einen Freispruch beantragt. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, indem der Beschuldigte nicht wegen einer groben Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt wird, sondern nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Ent- sprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche ins- gesamt CHF 4'000.00 betragen (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zur Hälfte (CHF 2'000.00) dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 6.4.Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid (Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 2 StPO und Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Rechtsvertreter des Be- schuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'200.30 geltend (15 Stunden à CHF 250.00; zzgl. Barauslagen von CHF 150.00 und Mehrwertsteuer 7.7%). Für die Hauptverhandlung hat Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter einen Zeitaufwand von 5 Stunden eingerechnet; effektiv dauerte die Berufungsverhandlung 3.5 Stun- den. Der Gesamtaufwand von 15 Stunden ist entsprechend um 1.5 Stunden auf 13.5 Stunden zu reduzieren. Eine Honorarvereinbarung hat der Verteidiger nicht eingereicht, weshalb der Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 240.00 zu redu- zieren ist (Mittelwert des üblichen Stundenansatzes gemäss Art. 3 Abs. 1 HV;

8 / 9 vgl. Art. 4 Abs. 1 HV; PKG 2021 Nr. 4 E. 6.6.4 m.w.H). Das ergibt ein Honorar für das Berufungsverfahren von CHF 3'240.00 (13.5 Stunden à CHF 240.00). Hinzu kommt die Spesenpauschale von 3% (CHF 97.20) und die Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 257.00). Die dem Beschuldigten zuzusprechende angemessene Ent- schädigung ist entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens um die Hälf- te zu reduzieren. Sie beträgt demnach CHF 1'797.10 (CHF 3'594.20 / 2) in- kl. Spesen und Mehrwertsteuer.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.Dafür wird A._____ mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. 3.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4.Die Untersuchungskosten von insgesamt CHF 3'970.00 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu- lasten von A.. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 7.A._____ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 1'797.10 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:

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