Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 13. April 2023 (Mit Urteil 6B_56/2024 vom 03. September 2024 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wur- de.) ReferenzSK1 21 89 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Richter Gustin, Aktuar ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans Gegenstandungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 10.06.2021, mitgeteilt am 23.11.2021 (Proz. Nr. 515-2021-2) Mitteilung15. Dezember 2023
2 / 34 Sachverhalt A.Mit Urteil vom 10. Juni 2021 (Proz. Nr. 515-2021-2) verurteilte das Regio- nalgericht Maloja A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu einer bedingten Gelds- trafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 200.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 3'000.00. Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'905.85 wurden dem Be- schuldigten auferlegt. Zudem wurde er verpflichtet, die Privatklägerin mit CHF 14'233.40 zu entschädigen. B.Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung am Kantonsgericht von Graubünden an. In der Berufungserklärung vom 14. Dezem- ber 2021 (Datum Poststempel) beantragte er was folgt:
3 / 34 Verfahren teil und beantragte eine vollumfängliche Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest. Erwägungen 1.Formelle Voraussetzungen 1.1.Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Malo- ja ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die übrigen formellen Voraus- setzungen geben – mit nachfolgender Ausnahme betreffend Strafantrag – zu kei- nen Bemerkungen Anlass. 1.2.Die Verteidigung rügt, dass im vorliegenden Verfahren kein gültiger Strafan- trag gestellt worden sei und demnach eine Prozessvoraussetzung zur Durch- führung des Strafverfahrens fehle. Gemäss Art. 403 StPO ist auf die Berufung un- ter anderem dann nicht einzutreten, wenn Prozessvoraussetzungen fehlen oder Prozesshindernisse vorliegen. Prozessvoraussetzungen sind Bedingungen verfah- rensrechtlicher Art, welche zur Durchführung eines Strafverfahrens erfüllt sein müssen; zu den positiven Prozessvoraussetzungen zählen beispielsweise das Vorliegen eines Strafantrages. Eine Strafverfolgung ist bei Antragsdelikten dem- nach nur zulässig, wenn der Strafantrag mit Sicherheit gestellt ist. Ist diese Pro- zessvoraussetzung nicht zu erfüllen und kann damit definitiv kein Urteil ergehen, so hat das Gericht gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO das Verfahren einzustellen. 1.3.Vorliegend wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft der unge- treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB angeklagt und von der Vorinstanz auch betreffend dieses Delikt verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Offizialdelikt, welches von der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ver- folgt werden muss; ein Strafantrag wird damit gerade nicht vorausgesetzt. Dies ist einzig der Fall bei einer ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 3 StGB, nämlich wenn sie zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen erfolgt. Die Verteidigung bringt nun im Wesentlichen vor, dass in casu mit der Pri- vatklägerin zwar potentiell eine juristische Person geschädigt sei. Da die Privat- klägerin (beziehungsweise das beherrschende Mutterunternehmen) jedoch in al- leinigem Besitz der Familienmitglieder des Beschuldigten sei, müsse trotzdem Art. 158 Ziff. 3 StGB angewendet werden, weil es vorliegend klar um eine familiäre Streitigkeit gehe. Sinn und Zweck von Art. 158 Ziff. 3 StGB sei es gerade, den Familienfrieden zu wahren, womit die Bestimmung in der vorliegenden Konstellati- on ebenfalls gelten müsse.
4 / 34 1.4.Gemäss Art. 115 StPO gilt als Geschädigter, wer unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt nur als unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 m.H.). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als unmittelbar geschädigte Person gilt der Vermögensinhaber. Ist der Vermögensinhaber eine AG, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; BGer 6B_453/2015 v. 29.1.2016 E. 2.3.1, 6B_60/2014; 6B_61/2014 u. 6B_60/2014 v. 24.6.2014 E. 3.3.1 sowie 6B_680/2013 v. 6.11.2013 E. 3). 1.5.Durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte ungetreue Geschäftsbesor- gung ist vorliegend einzig potentiell die Privatklägerin, nicht aber das Aktionariat, geschädigt worden (vgl. mit Bezug auf Art. 158 StGB ausdrücklich BGE 141 IV 104 E. 3.2). Allein für das Vermögen der Privatklägerin hatte der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer/leitender Angestellter zu sorgen – gegenü- ber den Familienmitgliedern als mögliche Aktionäre bestand eine solche Pflicht vorliegend nicht. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, die juristische Person sei lediglich vorgeschoben, übersieht er die Rechtspersönlichkeit gemäss Art. 53 ZGB. Die Familie E._____ hat mit der Gründung der Aktiengesellschaften bewusst eine rechtliche Trennung zwischen der Familie und der Geschäftstätigkeit ge- schaffen. Diese Trennung gilt auch in strafrechtlicher Hinsicht und ist grundsätzlich nur im Ausnahmefall aufzuheben, wenn die Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person missbraucht wird, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Selbst wenn der Sinn und Zweck von Art. 158 Ziff. 3 StGB eine Anwendung der Bestimmung in der vorliegenden Konstellation möglicherweise zulassen würde, wird diese Bestim- mung damit durch die bewusst von der Familie geschaffene Rechtspersönlichkeit des Familienunternehmens überlagert. Art. 158 Ziff. 3 StGB ist damit nicht an- wendbar, womit die Strafverfolgung des Beschuldigten auch keinen Strafantrag voraussetzt. 1.6.Dem Gesagten entsprechend schlägt der Einwand des Beschuldigten fehl. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten, womit ein neues Urteil zu fällen ist (Art. 408 StPO). 2.Anklage, vorinstanzliches Urteil und Berufungsumfang 2.1.Mit Anklageschrift vom 11. Februar 2021 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den folgenden Sachverhalt vor:
5 / 34 Ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB A._____ war vom ______ bis zur Kündigung durch den Verwaltungsrat per ________ Geschäftsführer der B., mit Sitz in F.. Als solcher verfügte er innerhalb der Gesellschaft über eine leitende Stellung und es oblag ihm insbesondere, die Gesellschaft zu führen und nach aussen zu vertreten; zudem war er verantwortlich, unter anderem, für das Offertwe- sen, die korrekte Erstellung der Rechnungen und deren Abgabe an die Buchhaltung. Am _______ stellte A._____ im Namen der B._____ der G._____ eine Rechnung (Nummer H.) über CHF 17'136.70, für Ar- beiten, welche die B. auf der Baustelle "I." in F. erbracht hatte. Diese Rechnung liess er bewusst nicht der Buchhaltung der B._____ zugehen. Auftraggeber der erwähnten Arbeiten auf der Baustelle "I." war die einfache Gesellschaft "I.", deren Gesellschafter A._____ und die Gebrüder J., bzw. deren Ehefrauen, waren. Diese waren lediglich im Besitz von Seite 4 der Schlussrechnung Nr. H.. Es war abge- macht, dass A._____ die Hälfte der erwähnten Rechnung bezahlt und die Gebrüder, bzw. deren Ehefrauen, die andere Hälfte. Zu diesem Zweck überwiesen Letztere Akontozahlungen auf ein Bankkonto von A._____ "K.". Zur gleichen Zeit, d.h. am , stellte A. G., z.H. A., F., im Namen der B._____ eine Rechnung mit der Nummer L._____ über den Betrag von CHF 8'519.00, welche die Hälfte des Betra- ges der Rechnung Nr. H._____ hätte darstellen müssen, die er diesmal der Buchhaltung der B._____ abgab, wo sie folgerichtig verbucht wurde. Er un- terliess es hingegen eine zweite (Teil-)Rechnung über den glei- chen/ähnlichen Betrag zu stellen. Damit verletzte er seine Pflichten als Ge- schäftsführer, eine richtige Rechnung zu stellen und schädigte dadurch die B._____ im Umfang von CHF 8'617.70, weil diese davon ausging, dass sie Anspruch auf (nur) CHF 8'519.00 hatte, obschon in Tat und Wahrheit die von ihr erbrachten Arbeiten auf der Baustelle "I." einen Wert von CHF 17'136.70 hatten und sie demzufolge insgesamt diesen Betrag zugute hatte. Der Beschuldigte wusste und nahm es in Kauf, dass die B. aufgrund der von ihm erstellten zu tiefen Rechnung den Betrag von CHF 8'617.70 nicht einfordern und damit im entsprechenden Umfang am Vermögen geschädigt wird. Am 5. November 2013 stellte die B., vertreten durch Rechtsanwalt M., Strafantrag gegen A._____, u.a., wegen ungetreuer Geschäfts- besorgung etc. 2.2.Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt als erstellt an und verurteilte den Beschuldigten – wie von der Anklage beantragt – aufgrund ungetreuer Ge- schäftsführung mit Bereicherungsabsicht. Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Beschuldigte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch. Insofern steht im Berufungsverfahren das ganze vorinstanzliche Urteil zur Disposition.
6 / 34 3.Vorbringen der Parteien 3.1.Verteidigung 3.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt die Verteidigung namentlich die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Im Sinne von Vorbemerkungen erläu- terte sie, dass sich das Strafverfahren aus einer Familienstreitigkeit heraus erge- ben habe. So habe die Familie E._____ aufgrund von Differenzen im Jahr 2013 beschlossen, dass der Beschuldigte die Firma B._____ verlassen müsse. In der Folge habe man die Unterlagen und Bilanzen untersucht, woraufhin die Familie E._____ beziehungsweise die Privatklägerin dem Beschuldigten vorgeworfen ha- be, durch verschiedene Straftaten im Jahr 2012 einen Jahresverlust von CHF 300'000.00 verursacht zu haben. In entsprechenden Strafanzeigen seien ihm verschiedene Tatvorwürfe gemacht worden, welche – abgesehen vom vorliegen- den – später allesamt eingestellt worden seien. Während der Strafuntersuchung sei die Jahresrechnung denn auch korrigiert worden; der Verlust habe dann ledig- lich noch CHF 16'000.00 betragen. Verantwortlich für diesen Umstand sei die Mut- ter N._____ gewesen, welche die Buchhaltung der Privatklägerin geführt habe. Aus dieser Vorgeschichte ergebe sich klar, dass der Beschuldigte mit den Straf- anzeigen dazu bewegt werden sollte, die sich in seinem Eigentum befindenden Aktien des Familienunternehmens zu übertragen. Der Beschuldigte habe sich je- doch geweigert, die Aktien zu übertragen, weshalb die Strafanzeige ausgeweitet und nichts unversucht gelassen worden sei, eine Verurteilung herbeizuführen. So sei auch nicht erstaunlich, dass die zweite Teilrechnung – welche den Beschuldig- ten vollständig entlasten würde – nicht in der Buchhaltung der Privatklägerin auf- gefunden worden sei. Die Buchhaltung sei schliesslich dilettantisch geführt wor- den; es habe ein grosses Durcheinander geherrscht, welches dazu geführt habe, dass viele verloren geglaubte Dokumente während der Strafuntersuchung wieder aufgetaucht seien und zwei Jahresrechnungen hätten erstellt werden müssen (vgl. act. H.2, S. 2-5). 3.1.2. Hinsichtlich des Motivs hielt die Verteidigung fest, dass der Beschuldigte im März 2013 finanziell sehr gut dagestanden habe und die Gutschrift von CHF 8'519.00 auf eines seiner Konten den Betrag kaum zu bemerken gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei der Deliktsbetrag nicht nur gering, sondern nahe- zu verschwindend in seiner Bedeutung. Es sei völlig unglaubhaft, dass ein erfolg- reicher Geschäftsmann auch nur auf die Idee komme, für einen solchen Betrag eine Straftat zu begehen. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, ebenso wie die Tatsache, dass der Beschuldigte im März 2013 aus seinen eige- nen Mitteln CHF 20'000.00 in die Gesellschaft eingelegt habe. Es sei völlig abwe-
7 / 34 gig, dass der Beschuldigte von seinem persönlichen Geld CHF 20'000.00 einlege und dann im gleichen Monat die Firma über CHF 8'600.00 schädige (vgl. act. H.2, S. 5 f.). 3.1.3. Hinsichtlich der konkret vorgeworfenen Handlungen bestritt die Verteidi- gung durchgehend den von der Staatsanwaltschaft angeklagten und von der Vor- instanz als erstellt erachteten Sachverhalt: 3.1.4. Im Einzelnen hielt die Verteidigung fest, dass dem Beschuldigten nachge- wiesen werden müsse, dass die Rechnung über CHF 17'136.70 nicht in der Buch- haltung der Privatklägerin sei. Dies gelinge der Anklage jedoch nicht. Selbst wenn die Rechnung heute nicht mehr in der Buchhaltung aufzufinden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechnung einstmals vorgelegen habe, zumal es aufgrund des Familienzwists ein Interesse gegeben habe, dieses Dokument nicht aufzufinden oder verschwinden zu lassen. Bereits deshalb scheitere eine Verurteilung (vgl. act. H.2, S. 9 f.). Entgegen der Vorinstanz und gestützt auf die Beweismittel sei im Gegenteil davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Schlussrechnung H._____ gekannt habe. Dies ergebe sich aus den im Strafver- fahren eingelegten Versionen der Rechnung. So habe die Privatklägerin angege- ben, dass sie die Rechnung nicht gekannt habe, bis Frau N._____ eine Kopie der Rechnung bei O._____ angefordert habe. Die Zustellung der letzten Seite der Schlussrechnung sei dabei ohne Zweifel per Fax am 16. Dezember 2013 erfolgt. Gleichzeitig habe P._____ den Beschuldigten jedoch bereits am 29. November 2013 in Anwesenheit der Verteidigerin auf die Rechnung Nr. H._____ angespro- chen und den Restbetrag eingefordert. Weiter sei nicht ersichtlich, wie die unter- schiedliche Beschriftung ("R." [StA act. 1.65] bzw. "G. c/o Q." [StA act. 9.6]) auf den zwei durch die Privatklägerin im Strafverfahren eingereich- ten Rechnungskopien zustande gekommen sei. Auch dieser Umstand sei seltsam. Was die Vorinstanz schliesslich ebenfalls ausser Acht gelassen habe, sei, dass auf einer von der Privatklägerin mit dem Strafantrag vom 31. März 2014 einge- reichten Rechnungskopie das Datum "4. März 2013" von N. handschriftlich angebracht worden sei. Dies, obwohl das Datum der Rechnung in diesem Zeit- punkt noch gar nicht habe bekannt sein können, da die Privatklägerin angeblich nur über die letzte Seite verfügt habe und auf dieser Seite das Rechnungsdatum nicht aufgedruckt gewesen sei. Erst später, als er (der Beschuldigte) die ganze Rechnung gefunden und zu den Akten gereicht habe, sei das Datum der Schluss- rechnung erstmals bekannt gewesen. Die einzige Erklärung für die handschriftli- che Notiz sei, dass Frau N._____ und dementsprechend die Privatklägerin sehr wohl im Besitz der gesamten Schlussrechnung gewesen seien. Nur so habe sie
8 / 34 das richtige Datum auf die eingereichte Kopie anbringen können. (vgl. act. H.2, S. 10-15). 3.1.5. Weiter brachte die Verteidigung vor, die Erklärung des Beschuldigten mit den zwei Teilrechnungen sei absolut schlüssig. So habe er von Beginn weg darge- legt, dass es sich bei der Rechnung L._____ nur um eine Teilrechnung gehandelt habe. Wenn die Vorinstanz aus der systemfremden Nummer H._____ der Ge- samtrechnung den Schluss ziehe, dass dies verdächtig sei, sei dies falsch. Die Schlussrechnung habe deshalb eine systemfremde Nummer aufgewiesen, damit diese nicht in der Buchhaltung verbucht werde, zumal stattdessen die beiden Teil- rechnungen verbucht werden sollten. An der Rechnungsnummer sei deshalb nichts seltsam. Weiter gehe die Vorinstanz auch mit keinem Wort auf den einge- reichten Arbeitsrapport ein. Daraus sei ersichtlich, dass die Aufwendungen der Privatklägerin für die Baustelle I._____ CHF 9'777.65 betragen hätten. Aufgrund dieses Arbeitsrapports habe die Privatklägerin wissen müssen, dass die Rech- nung L._____ nicht alle Arbeiten abdecke. Dementsprechend sei der Vorwurf an den Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin in den falschen Glauben habe versetzten wollen, abwegig. Dies, zumal die Privatklägerin bei der firmeninternen Kostenrechnung den Missstand einfach hätte bemerken können (vgl. act. H.2, S. 15-17). 3.1.6. Hinsichtlich der E-Banking-Transaktionen brachte die Verteidigung vor, dass es – entgegen der Vorinstanz – überhaupt nicht verdächtig sei, wenn man zwei Rechnungen an zwei verschiedenen Tagen bezahle. Im Gegenteil gebe es vielfältige Gründe dafür. Ohnehin spreche die Thematik rund um die Banküber- weisungen für – und nicht gegen – den Angeklagten. Die fehlgeleitete Zahlung sei richtigerweise an den Empfänger "B." adressiert gewesen, habe fälschli- cherweise jedoch die IBAN seines Privatkontos aufgewiesen. Usanz der D. sei es aber, eine Zahlung zurückzuweisen, wenn die Kontonummer und der Be- günstigte nicht übereinstimmen würden. Die diesbezüglichen Schlüsse der Vorin- stanz, wonach auf die IBAN abgestellt würde, seien falsch. Hinzu komme, dass das Geld zurückgewiesen werde, wenn der Name des Empfängers nicht mit der IBAN-Nummer übereinstimme. Dies entspreche zudem der allgemeinen Lebenser- fahrung. Zusammenfassend mache es für einen potentiellen Straftäter wenig Sinn, wenn er versuche, mit einer grundsätzlich unmöglichen Überweisung per E- Banking Geld auf ein anderes Konto zu überweisen. Dies habe die Vorinstanz nicht gewürdigt (vgl. act. H.2, S. 17-22). 3.1.7. Abschliessend brachte die Verteidigung vor, dass auch der subjektive Tat- bestand nicht gegeben sei. Entgegen der Vorinstanz habe er aus Versehen zwar
9 / 34 den richtigen Empfänger, aber die falsche IBAN-Nummer eingegeben. Es habe ihm deshalb am Vorsatz gefehlt, eine Zahlung in Bereicherungsabsicht auszu- führen (vgl. act. H.2, S. 22 f.). 3.2.Privatklägerin Die Privatklägerin beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass die Be- rufung vollständig abzuweisen und der Beschuldigte schuldig zu sprechen sei. Hinsichtlich des Sachverhalts erklärte sie, dass dieser von der Vorinstanz ausführ- lich und korrekt geschildert worden sei. Sie wies namentlich darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Rechnung über CHF 17'136.70 in zwei Beträgen unterteilt worden sei und weshalb die beiden Teilrechnungen im Abstand von zwei Tagen bezahlt worden seien. Es sei offensichtlich, dass die Buchhaltung der Pri- vatklägerin nichts von der zweiten Teilzahlung erfahren sollte und gleichzeitig die Mitgesellschafter der Baugesellschaft I._____ keinen Verdacht schöpfen sollten (vgl. act. H.1, namentlich Ziff. I, II.1., II. 9 f.). 4.Sachverhaltserstellung 4.1.Grundlagen der Beweiswürdigung 4.1.1. Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschul- digten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An die- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil
10 / 34 solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2). 4.1.2. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v. 27.3.2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 v. 19.1.2017 E. 3.2), zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Beweiswürdigung von Aussagen ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend, wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist eine konkrete Aussage durch me- thodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben auf ein tatsächliches Erleben der befragten Person zurück- gehen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre per- sönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freundschaft, Feind- schaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten sind als Kriterien zur sachgerechten Würdigung der Aussagen jedoch nicht auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aussagen- de Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (Andreas Donatsch, in: Do- natsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO). 4.2.Vorhandene relevante Beweismittel In der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung prüfte die Staatsan- waltschaft verschiedene von der Privatklägerin beanzeigte Vorwürfe, wobei die einzelnen Sachverhalte zwar im Zusammenhang mit der B._____ standen, grundsätzlich aber voneinander unabhängig waren. Vorliegend ist lediglich über den Vorwurf der falschen Rechnungsstellung hinsichtlich der Arbeiten für die ein- fache Gesellschaft I._____ zu befinden; betreffend die übrigen Vorwürfe wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt (vgl. Einstellungsverfü- gungen StA act. 1.85, 1.100). Angesichts dieser Ausgangslage liegen in den Akten
11 / 34 diverse von der Staatsanwaltschaft erhobene Beweismittel, welche für das vorlie- gende Verfahren keine Relevanz aufweisen. Für die Beurteilung des hier zu beur- teilenden Sachverhalts sind namentlich die folgenden Akten einschlägig. -Einvernahmen des Beschuldigten (StA 5.4, 5.14, 5.21, 5.24; RG act. 10; act. H.4); -Einvernahmen von N._____ (StA act. 5.3, 5.15); -Einvernahme der Zeugen O._____ (StA act. 5.23) und C._____ (act. H.5) -Strafanträge der B._____ (StA act. 8.1 u. 9.1); -Handelsregisterauszug der B._____ (StA act. 8.3, 5.11); -Rechnung L._____ über CHF 8'519.00, eingereicht durch Privatklägerin (StA act. 9.3, 9.5) und eingereicht durch den Beschuldigten (StA act. 1.63); -Letzte Seite der Rechnung H._____ über CHF 17'136.70, eingereicht durch die Privatklägerin (StA act. 9.6); -Fax von O._____ an Privatklägerin vom 16.12.2014, mit letzter Seite der Rechnung H._____ und Kontoauszug "K.", eingereicht durch die Pri- vatklägerin (StA act. 2.21); -Ganze Rechnung H. über CHF 17'136.70, eingereicht durch den Be- schuldigten (mitsamt Kopie Arbeitsrapport; StA act. 1.61); -Von der StA edierte Kontoauszüge der Privatklägerin und des Beschuldig- ten bei der D._____ (StA act. 12.3 u. 12.4); -Gutschriftanzeigen (GKB) an B.; vom 6.3.2013 über CHF 8'519 (StA 9.7) und vom 13.12.2013 über CHF 8'617.70 (StA 9.11); -Stellungnahmen der Rechtsvertreter des Beschuldigten (vom 17.1.2017; StA act. 1.59) und der Privatklägerin (15.2.2017; StA act. 1.74) zum Sach- verhalt "I."; -Aktennotiz StA zur Übergabe einer Rechnungskopie durch O._____ (StA act. 1.78). Im Weiteren sind diverse Beweismittel vorhanden, welche die äusseren Umstände belegen, für den Kernsachverhalt jedoch nicht von Belang sind. 4.3.Ausgangslage und unbestrittener Sachverhalt 4.3.1. Der vorliegende Anklagesachverhalt betrifft hauptsächlich die Geschäft- stätigkeit der B._____ (Privatklägerin). Gemäss Handelsregisterauszug plant und erstellt die Gesellschaft unter anderem diverse elektrischer Anlagen (vgl. StA act. 8.3). Die Aktien der Gesellschaft sind gemäss Aussagen der Parteien im Ei- gentum der S._____ AG (ob ganz oder zumindest mehrheitlich ist offenbar strittig [vgl. act. H.3, S. 7]), welche im Jahr 2013 wiederum im Eigentum der Familie E._____ stand. Aus dem Handelsregister wird weiter ersichtlich, dass der Be-
12 / 34 schuldigte vom 2. Juli 1999 bis zum 21. Februar 2013 als Verwaltungsratspräsi- dent der B._____ amtete und danach als normales Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister eingetragen war. Am 28. August 2013 schied er ganz aus dem Verwaltungsrat der Privatklägerin aus. 4.3.2. Von allen Parteien unbestritten ist, dass der Beschuldigte für das Unter- nehmen bis ins Jahr 2013 tätig war; zuerst als normaler Angestellter, später als Leiter, welcher namentlich für die Akquisition, die Offertstellung, die Kalkulation und die Vorbereitung der Abrechnung zuständig war (vgl. StA act. 5.14, S. 2). An- lässlich einer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft bezeichnete sich der Be- schuldigte denn auch als Geschäftsführer (in Anführungs- und Schlusszeichen, vgl. StA act. 5.14, S. 2), vor Regionalgericht gab er hingegen an, dass er lediglich technischer Leiter gewesen sei (vgl. RG act. 10, S. 3). Unabhängig davon ist be- kannt, dass der Verwaltungsrat der Privatklägerin am 24. Juni 2013 beschloss, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten per 31. Dezember 2013 zu beenden (vgl. StA act. 8.10). Am 12. August 2013 reichte der Beschuldigte bei der Privat- klägerin ein Arztzeugnis ein, welches bescheinigte, dass er krankheitsbedingt bis auf unbestimmte Zeit nicht mehr arbeitsfähig sei (StA act. 8.5). Der Beschuldigte nahm seine Tätigkeit für das Unternehmen in der Folge soweit ersichtlich nicht wieder auf. 4.3.3. Am 5. November 2013 und am 31. März 2014 stellte die Privatklägerin ge- gen den Beschuldigten Strafanträge wegen diverser Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführungstätigkeit bei der Privatklägerin. In Letzterem bean- tragte die Privatklägerin unter anderem die Eröffnung eines Strafverfahrens auf- grund von Ungereimtheiten rund um die Baustelle "I." in T. (vgl. StA act. 9.1, S. 4 ff.). 4.3.4. Hinsichtlich des eigentlichen Anklagesachverhalts ist unbestritten, dass der Beschuldigte zusammen mit diversen Mitgliedern der Familie J._____ eine einfa- che Gesellschaft "I." bildete, welche im Jahr 2013 unter anderem bezweck- te, einen unterirdischen Verbindungsgang zwischen mehreren Häusern im Gebiet U. zu erstellen. Der Beschuldigten war an der einfachen Gesellschaft zu 50% beteiligt, verschiedene Mitglieder der Familie J._____ teilten die restlichen 50% unter sich auf (vgl. StA act. 5.23, Frage 1). 4.3.5. Unbestritten ist weiter, dass die Privatklägerin für die einfache Gesellschaft I._____ verschiedene Elektroarbeiten im Umfang von CHF 17'136.70 ausführte und am 4. März 2013 eine entsprechende Schlussrechnung mit der Rechnungs- nummer H._____ vom Beschuldigten ausgestellt worden ist. Als Kontoinhaber des
13 / 34 Gesellschafterkontos/Baukontos der einfachen Gesellschaft I._____ (Mitglieder- Privatkonto "K.", siehe StA act. 12.4) überwies der Beschuldigte in der Folge am 6. März 2013 CHF 8'519.00 auf ein Geschäftskonto der Privatklägerin und am 8. März 2013 CHF 8'617.70 auf ein eigenes, privates Konto (Mitglieder-Privatkonto "Verkauf MHG I."; siehe StA act. 12.4). Als Zahlungsadresse bei der Trans- aktion auf das Konto der Privatklägerin gab der Beschuldigte die "B.", bei der Zahlung auf sein eigenes Konto die "B." an (siehe Kontoauszug des Kontos "K.", Positionen v. 6. u. 8. März 2013, StA act. 12.4). Unstrittig ist weiter, dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 8'617.70 am 13. Dezember 2013 auf das Konto der Privatklägerin weiter überwies, nachdem sich diese bei ihm diesbezüglich gemeldet hatte. 4.3.6. Abschliessend ist nachgewiesen, dass mindestens zwei unterschiedliche Rechnungen für die Arbeiten der Privatklägerin bestehen. Einerseits die Schluss- rechnung vom 4. März 2013 über CHF 17'136.70 (Rechnungsnummer H.) und andererseits eine Rechnung vom 4. März 2013 über CHF 8'519.00 (Rech- nungsnummer L.). Die Parteien sind sich nicht darin einig, ob die Buchhal- tung der Privatklägerin beide Rechnungen (und eine zusätzliche Teilrechnung) oder nur die Rechnung Nr. L. erhalten hat. 4.3.7. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist im Wesentlichen, ob der Beschuldigte – wie ihm die Staatsanwaltschaft vorwirft – bewusst zwei Rechnungen verfasst hat, um der Privatklägerin die zu tiefe Rechnung und der einfachen Gesellschaft I._____ die richtige, höhere Rechnung zukommen zu lassen. Dies mit der Absicht, sich im Differenzbetrag selbst zu bereichern, indem er lediglich den tieferen Betrag an die Privatklägerin und den Restbetrag auf ein eigenes Konto überwies. 4.4.Beweiswürdigung 4.4.1. Wie aus dem unbestrittenen Sachverhalt ersichtlich ist, sind die äusseren Umstände der Abläufe im Wesentlichen klar: Die Privatklägerin hätte für die von ihr erbrachten Leistungen für die einfache Gesellschaft I._____ bereits im Frühjahr 2013 CHF 17'136.70 erhalten sollen; erhalten hat sie in diesem Zeitpunkt jedoch einzig CHF 8'519.00. Erst im Dezember 2013 gingen ihr die restlichen CHF 8'617.70 zu, nachdem sie beim Beschuldigten interveniert hatte (vgl. StA act. 9.1, S. 5). Fraglich ist letztlich, ob der Beschuldigte die CHF 8'617.70 bewusst oder unbewusst auf sein eigenes Konto weitergeleitet hat und ob der Beschuldigte die Privatklägerin mit der Rechnung über CHF 8'519.00 täuschen wollte. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte willentlich zwei Rech- nungen erstellt hat, um die Privatklägerin und die einfache Gesellschaft I._____
14 / 34 jeweils betreffend die Höhe des Rechnungsbetrags zu täuschen. Die Verteidigung wiederum bringt ein, dass die tiefere Rechnung lediglich eine von zwei Teilrech- nungen sei. Die zwei Teilrechnungen (und die Gesamtrechnung) seien alle der Privatklägerin abgegeben worden. Die Transaktion über CHF 8'617.70 sei schliesslich aus Versehen fehlgeleitet worden. Wie von der Verteidigung zurecht dargelegt, liegen keine Beweise vor, welche strikt nachweisen, dass der Beschuldigte bewusst die tiefere Rechnung erstellt hat, um die Privatklägerin über den richtigen Rechnungsbetrag zu täuschen. Auch ist nicht strikt nachgewiesen, dass die Privatklägerin nie über die Gesamtrechnung von CHF 17'136.70 verfügt hat. Ein direkter Beweis einer inneren oder einer nega- tiven Tatsache ist jedoch auch nicht oder nur unter besonderen Umständen mög- lich. Dass ein Beweis nicht möglich ist, bedeutet jedoch nicht, dass in solchen Konstellationen automatisch unüberwindbare Zweifel am Anklagesachverhalt vor- liegen. Vielmehr ist in solchen Fällen auf die Indizien abzustellen. Wenn das Ge- richt der Ansicht ist, dass die Indizien bei objektiver Betrachtungsweise nur den Schluss zulassen, dass der Anklagesachverhalt erfüllt ist, kann der Beschuldigte trotz fehlendem direktem Beweis verurteilt werden (vgl. Roger Groner, Beweis- recht, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 2; BGer 6B_913/2019 v. 7.2.2020 E. 5.2.2). 4.4.2. Für die Beurteilung des vorliegenden Anklagesachverhalts ist dem Gesag- ten entsprechend vornehmlich auf die äusseren Umstände der Begebenheiten abzustellen, namentlich auf die konkrete Rechnungsstellung und die durchgeführ- ten Überweisungen. In casu sind angesichts der Umstände grundsätzlich nur die zwei genannten Sachverhaltsvarianten denkbar: Entweder hat der Beschuldigte tatsächlich zwei Teilrechnungen erstellt und aus Versehen die CHF 8'617.70 auf sein eigenes Konto überweisen. Oder der Beschuldigte hat bewusst und willentlich den Betrag auf sein Konto überwiesen und die Privatklägerin getäuscht. Eine an- dere Sachverhaltsvariante scheidet schon deswegen aus, weil der Beschuldigte eine solche nie selbst vorgebracht hat. Des Weiteren wäre anders auch kaum zu erklären, weshalb zwei verschiedene Rechnungen und eine fehlgeleitete Transak- tion vorliegen. Inwiefern eine der Sachverhaltsvarianten zutrifft, ist im Folgenden anhand der Indizien zu prüfen. 4.4.3. Zu den Kenntnissen der Privatklägerin: Die Verteidigung brachte im Verfahren mehrfach vor, es sei nicht nachgewiesen, dass die Privatklägerin nie über die Schlussrechnung verfügt habe. Vielmehr wür- den diverse Umstände dafür sprechen, dass sie die Rechnung gekannt habe.
15 / 34 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im ersten Strafantrag vom 4. November 2013 diverse Vorwürfe erhoben hat, welche sie später im Verfahren durch das Einlegen der korrigierten Jahresrechnung zu grossen Teilen selbst ent- kräftet hat (vgl. StA act. 8.1, 1.85, 1.95, 1.100). Es wäre für die Privatklägerin demnach ein leichtes gewesen, entsprechende Unterlagen verschwinden zu las- sen, um den Beschuldigten strafrechtlich haftbar zu machen (es sei beispielsweise auf die Unterlagen der Baustelle V._____ verweisen). Wie die Verteidigung selbst vorbringt, hat N._____ ausgesagt, dass sie keine Strafanzeige eingereicht hätte, wenn der Jahresverlust von Beginn weg lediglich rund CHF 16'000.00 betragen hätte. Vor diesen Hintergründen erscheint es kaum denkbar, dass die Privatkläge- rin bewusst Urkunden unterdrückt hat, nur um den Beschuldigten eines strafbaren Verhaltens zu beschuldigen – ohnehin bestehen diesbezüglich keinerlei Hinweise. Zudem würde sich andernfalls die Frage stellen, weshalb die Privatklägerin beim Beschuldigten den Schlussbetrag von CHF 17'136.70 nicht von Beginn weg einge- fordert hat und warum sonst die Privatklägerin überhaupt mit O._____ Kontakt aufgenommen hat. Die verschiedenen Einwände des Beschuldigten vermögen deshalb keine wirklichen Zweifel an den privatklägerischen Angaben zu wecken. Wenn die Verteidigung das Fehlen der Rechnung in der Buchhaltung schliesslich auf eine angeblich dilettantisch geführte Buchführung durch N._____ zurückführt, ist festzuhalten, dass auch dafür keine wirklichen Anhaltspunkte bestehen. Zieht man den Sachverhalt der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2018 bei, wird ersichtlich, dass die Korrektur der Jahresrechnung vornehmlich darauf basierte, dass die sogenannten "angefangenen Arbeiten" um CHF 283'000.00 erhöht worden seien, da Abrechnungen verspätet oder noch nicht erstellt worden seien. Der grösste Teil davon habe sich dabei auf Arbeiten für pri- vate Liegenschaften des Beschuldigten bezogen (vgl. StA act. 1.85, S. 15). Für die Abrechnung war unbestritten der Beschuldigte zuständig (vgl. eigene Aussage in StA act. 5.14, Frage 1). Inwiefern daraus ersichtlich sein soll, dass N._____ die Buchhaltung dilettantisch geführt hat, erhellt deshalb nicht. Insofern vermag das Vorbringen der Verteidigung nichts zu belegen. Dasselbe gilt hinsichtlich des von der Verteidigung eingelegten Arbeitsrapports (StA 1.62). Vorliegend ist nicht be- kannt, ob dieser Arbeitsrapport tatsächlich der Privatklägerin vorlag. Hinsichtlich anderer Baustellen – gerade wenn es Baustellen des Beschuldigten waren – fehl- ten der Buchhaltung offenbar bis zuletzt diverse Arbeitsrapporte (vgl. StA act. 1.85, S. 4). Zudem ergeben sich auch diesbezüglich wieder diverse Fragen: Wo ist beispielsweise die Offerte, auf welche im Rapport verwiesen wird? Vermu- tungsgemäss müsste der Beschuldigte diese erstellt haben, zumal er selbst aus- gesagt hat, dass er dafür zuständig war. Er hat jedoch nie darauf hingewiesen, dass eine solche erstellt worden ist, obwohl dies seine Erklärung vermutungs-
16 / 34 gemäss gestützt hätte. Weiter ist wiederum überhaupt kein Zusammenhang zwi- schen den Positionen des Arbeitsrapports und den Positionen auf den beiden er- stellten Rechnungen ersichtlich; namentlich sind die im Arbeitsrapport aufgeführ- ten Stunden (soweit es überhaupt Stunden sind) auf den Rechnungen überhaupt nicht ersichtlich. Es scheint vielmehr so, dass bei der Erstellung der Rechnungen der Arbeitsrapport überhaupt gar nicht berücksichtigt worden ist. All dies lässt nicht darauf schliessen, dass der Privatklägerin der Arbeitsrapport oder andere Dokumente (beispielsweise die Offerte) in geordneter Weise vorlagen. Die Verteidigung verweist schliesslich auf verschiedene – aus ihrer Sicht seltsame – Umstände hinsichtlich dem Auffinden der Schlussrechnung. Nach Ansicht des Kantonsgerichts vermögen jedoch auch diese Umstände keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin zu wecken. Die Privatklägerin hat die Abläufe bereits im Strafverfahren überzeugend und verständlich dargelegt (vgl. Stellungnahme in StA act. 1.74, S. 2 ff.). Demnach hat N., nachdem sie hin- sichtlich der Baustelle I. Unregelmässigkeiten mit einer Leuchte festgestellt hatte, im November 2013 Kontakt mit O._____ aufgenommen. Dieser habe ihr angegeben, dass sich die Rechnung der Privatklägerin auf etwa CHF 17'000.00 belaufen habe. Gestützt auf diese Angabe habe P._____ am 29. November 2013 den Beschuldigten aufgefordert, das restliche Geld zu überweisen. Nachdem der Beschuldigte keine Angaben habe machen können, habe N._____ abermals tele- fonisch Kontakt mit O._____ aufgenommen, woraufhin dieser ihr die letzte Seite der Schlussrechnung (und offenbar einen Kontoauszug [vgl. StA act. 2.21]) gefaxt habe. Später wiederum habe ihr O._____ die letzte Seite der Rechnung persönlich übergeben. Mit diesem Ablauf lassen sich ohne Weiteres die unterschiedlichen Versionen der Kopien und die darauf angebrachten handschriftlichen Notizen er- klären. So erscheint es naheliegend, dass N._____ die beiden Rechnungen selbständig angeschrieben hat, um sie in Verbindung mit der Baustelle I._____ zu bringen. Die Faxkopie hat sie mit "R." (vgl. ähnliche Handschrift auf StA act. 9.3), die andere Kopie mit "G. c/o Q." angeschrieben. Wenn ihr die (gesamte) Schlussrechnung bereits bekannt gewesen wäre, hätte sie einer- seits diese beiden Belege kaum anschreiben müssen und andererseits kaum bei O. nachgefragt, ob er ihr eine Kopie schicken könne. Das handschriftlich notierte Datum (04.03.13 [StA act. 9.6]) erscheint auf den ersten Blick zwar tatsächlich etwas seltsam, zumal der Privatklägerin in diesem Zeitpunkt das Da- tum noch gar nicht bekannt war. Das Datum kann aber einfach auch auf das Rechnungsdatum der bekannten Rechnung L._____ hinweisen, zumal N._____ auch darauf das Datum handschriftlich notiert hat (vgl. StA act. 9.3). Insgesamt vermag deshalb auch diese Notiz die Angaben der Privatklägerin in der Stellung-
17 / 34 nahme nicht in Zweifel zu ziehen. Sofern schliesslich auf die Aussagen von O._____ verwiesen wird, muss festgehalten werden, dass diese – wohl auch auf- grund des langen Zeitablaufs von sieben Jahren – sehr ungenau waren. Nichts- destotrotz hat auch er bestätigt, dass er anlässlich eines Telefonats das Fax an N._____ geschickt hat. Ob vorgängig ein anderes Telefonat stattgefunden hat O._____ zwar nicht angegeben, aber eben auch nicht verneint (vgl. StA act. 5.23, Frage 7). Im Ergebnis sind die Angaben der Privatklägerin, wonach sie die Rechnung Nr. H._____ nicht in ihrer Buchhaltung gefunden habe, überzeugend. Warum sonst hat die Privatklägerin den Schlussbetrag von CHF 17'136.70 nicht von Be- ginn weg eingefordert und notfalls gemahnt, und warum sonst hat die Privatkläge- rin diesbezüglich überhaupt mit O._____ Kontakt aufgenommen. 4.4.4. Zu den Rechnungen: Die Verteidigung bringt vor, dass insgesamt drei Rechnungen erstellt worden sei- en: Zwei Teilrechnungen, um den Betrag zwischen den beiden Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft aufzuteilen, und eine Schlussrechnung, um diese bei der Gemeinde einzureichen. An der Erklärung mit den Teilrechnungen bestehen nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch erhebliche Zweifel: Zunächst ist bereits unklar, wofür überhaupt Teilrechnungen hätten erstellt werden sollen. Gemäss der Verteidigerin war "für den Beschuldigten und die BG I._____ [...] nur der Gesamtbetrag von Interesse. Diese Gesamtrechnung ist in die Buch- haltung der I._____ eingeflossen und musste auch der Gemeinde vorgelegt wer- den" (act. H. 2, S. 21). Wenn die Teilrechnungen nicht im Interesse der einfachen Gesellschaft waren, stellt sich die Frage, für wen der Beschuldigte diese erstellt haben will. Im Interesse der Privatklägerin waren die Teilrechnungen jedenfalls nicht, zumindest ist ein solches Interesse nicht erkennbar. Die Begründung des Beschuldigten, er habe den Betrag in zwei Teilrechnungen unterteilt, damit für die Familie ersichtlich gewesen sei, dass die G._____ keine Extrabehandlung erhalte (vgl. StA act. 1.59, N 7), verfängt nicht wirklich. Dafür – insoweit zwei Teilrechnun- gen oder Teilzahlungen überhaupt etwas beweisen würden – hätte die einfache Halbierung des Betrags mit einem entsprechenden Verweis im E-Banking (bspw. Anteil J._____ und Anteil A._____) gereicht. In der Hauptsache sprechen gegen das Vorliegen von Teilrechnungen nach An- sicht des Kantonsgerichts jedoch vor allem zwei Punkte:
18 / 34 Erstens, der Rechnungsbetrag: So erstaunt bereits auf den ersten Blick, dass der Rechnungsbetrag dieser Rechnung nicht der Hälfte der Schlussrechnung ent- spricht, obwohl die der Beschuldigte und die Fam. J._____ eigentlich zu je 50% an der einfachen Gesellschaft beteiligt sind/waren. Inwiefern eine solche Aufteilung Sinn ergibt, ist nicht ersichtlich. Zweitens, die Rechnungspositionen: Noch viel unglaubhafter wird die Theorie der Teilrechnungen jedoch durch die Rechnungspositionen der Rechnung Nr. L.. Anstatt einfach den Rechnungsbetrag der Schlussrechnung zu hal- bieren und auf der mutmasslichen Teilrechnung Nr. L. bspw. als "Anteil A." aufzuführen, hat der Beschuldigte die Rechnung Nr. L. so ange- passt, dass nur einzelne Positionen der Schlussrechnung aufgeführt sind und die Stückzahl dieser Positionen tiefer ist als diejenige auf der Schlussrechnung. Inter- essant erscheint dabei, dass beispielsweise die Position "Projektierung" auf der Rechnung Nr. L._____ nicht erscheint, obwohl doch gerade dies ein Posten ge- wesen wäre, welcher sinnvollerweise zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt worden wäre. Nach welchem System der Beschuldigte die Rechnungen aufgeteilt haben will, ist denn auch überhaupt nicht ersichtlich. Dies wird durch zwei weitere Punkte noch weniger klar: Einerseits werden für einzelne Rechnungspositionen auf der Schlussrechnung und der Rechnung Nr. L._____ teilweise unterschiedli- che Preise verrechnet, obwohl es sich um genau denselben Artikel gehandelt hat (vgl. StA act. 9.5 u. 1.61, bspw. Positionen 574.212.611 u. 512.654.313). Anderer- seits findet sich auf der angeblichen Teilrechnung Nr. L._____ die Position "Aus- senleuchte Ix4 IC12" (vgl. StA act. 9.5, S. 2), welche auf der Schlussrechnung gar nicht vorhanden ist. Wie genau die Rechnung Nr. H._____ eine Schlussrechnung sein kann, wenn auf ihr Positionen fehlen, die auf der angeblichen Teilrechnung vorhanden sind, ist nicht zu erklären. Der Beschuldigte hat dies nicht schlüssig dargelegt und lediglich darauf verwiesen, dass die unterschiedlichen Stückpreise wohl ein Fehler gewesen seien (vgl. RG act. 10, Frage 12). Selbst dieses mut- massliche Versehen würde jedoch nichts daran ändern, dass die aufgeführten Punkte eine Teilrechnung praktisch ausschliessen. Hinzu kommen weitere Punkte. Speziell erscheint beispielsweise die systemfrem- de Nummer H._____ der Schlussrechnung. Wie unbestritten ist, weist die Schluss- rechnung mit der Nummer H._____ eine der Privatklägerin systemfremde Rech- nungsnummer auf, da sie weder fünfstellig ist, noch mit den Ziffern 53 beginnt, was im damaligen Jahr üblich gewesen wäre. Der Beschuldigte gibt als Erklärung an, dass er der Gesamtrechnung eine systemfremde Nummer gegeben habe, um eine Doppelbuchung in der Buchhaltung der Privatklägerin zu vermeiden, zumal
19 / 34 stattdessen die beiden Teilrechnungen verbucht worden seien (vgl. act. H.2, S. 16). Diese Begründung führt jedoch wieder zur Frage, weshalb überhaupt die Teilrechnungen erstellt worden sind. Insofern ist die Begründung des Beschuldig- ten ein Zirkelschluss, welcher auf der Annahme basiert, dass zwei Teilrechnungen überhaupt notwendig waren. Wie oben dargelegt, spricht dafür jedoch wenig. Zu- dem stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte der Schlussrechnung über- haupt eine Fantasierechnungsnummer gegeben hat. Naheliegender wäre es ge- wesen, der Rechnung gar keine Nummer zu geben, anstatt eine sechsstellige Nummer zu erfinden. Als letzter Punkt spricht auch der Wortlaut der Rechnung Nr. L._____ gegen das Vorliegen von Teilrechnungen: Auf dieser ist weder ersichtlich, dass es sich um eine Teilrechnung handeln soll, noch ist darauf vermerkt, dass diese lediglich den Anteil des Beschuldigten oder den Anteil J._____ abdecken soll. Auch dies er- scheint seltsam, da der Beschuldigte sämtliche drei Rechnungen gleichzeitig am 4. März 2013 erstellt haben will und es sich gerade deshalb anerboten hätte, die mutmasslichen Teilrechnungen auch als solche zu bezeichnen. Zwischenfazit betreffend Rechnungen: In der Summe der genannten Umstände sind die Angaben des Beschuldigten, wonach es sich bei der Rechnung Nr. L._____ um eine von zwei Teilrechnungen gehandelt haben soll, nicht glaub- haft. Namentlich erscheint abwegig, dass der Beschuldigte den Aufwand auf sich genommen haben soll, ohne wirklichen Zweck drei Rechnungen zu erstellen, ob- wohl eine Gesamtrechnung eigentlich gereicht hätte. Aufgrund der Rechnungspo- sitionen auf der Rechnung Nr. L._____ kann praktisch ausgeschlossen werden, dass es sich bei dieser um eine Teilrechnung handelt. 4.4.5. Zu den E-Banking-Transaktionen: Wie dargelegt, hat der Beschuldigte am 8. März 2013 über das E-Banking der D._____ CHF 8'617.70 vom Gesellschafterkonto der einfachen Gesellschaft I._____ auf sein eigenes Konto überwiesen (vgl. StA act. 12.4, Konto "K.", S. 5). Der Beschuldigte bringt einerseits vor, dass es sich bei der Zahlung auf sein eigenes Konto um eine Fehlbuchung gehandelt habe. Andererseits habe die Bank bestätigt, dass die Zahlung auf sein eigenes Konto eigentlich gar nicht möglich gewesen wäre, da die angegebene Empfangsadresse (B.) nicht mit dem Berechtigten des Empfängerkontos (A.) übereingestimmt habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge C. dies im Wesentlichen. Eine Zahlung mit falscher Empfangsadresse werde durch die Bank gestoppt und manuell geprüft. Wenn die Abweichung klein sei, werde die Zahlung trotzdem
20 / 34 ausgeführt; wenn die Abweichung grösser sei, werde das Geld zurückgeschickt. Im vorliegenden Fall sei die Abweichung relativ gross gewesen, weswegen das Geld eigentlich nicht hätte überwiesen werden dürfen. Weshalb dieses trotzdem überwiesen worden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden, vermutlich sei es ein menschlicher Fehler gewesen (act. H. 5). Grundsätzlich erscheint die Erklärung des Beschuldigten, dass er betreffend die Transaktion am 8. März 2013 unabsichtlich eine falsche IBAN-Nummer eingege- ben habe, durchaus plausibel. Namentlich ist denkbar, dass er die IBAN-Nummern der beiden Konten verwechselt oder im E-Banking eine falsche Zahlungsvorlage ausgewählt hat. Nichtsdestotrotz sind auch hinsichtlich der zwei Überweisungen verschiedene Punkte unklar. Zum einen stellt sich die Frage, weshalb der Be- schuldigte den Betrag in zwei Tranchen bezahlt hat. Selbst wenn man davon aus- gehen würde, dass tatsächlich zwei Teilrechnungen bestehen würden, wäre es naheliegend gewesen, beide am gleichen Tag zu bezahlen, zumal am 6. März 2013 über CHF 30'000.00 auf dem Konto vorhanden waren. Weiter fällt auf, dass bei der ersten Zahlung (6. März 2013; an die Privatklägerin) als Empfangsadresse die "B." aufgeführt war, bei der zweiten Zahlung (8. März 2013; an den Be- schuldigten) als Empfangsadresse hingegen die "B.". Auch hier erscheint es seltsam, dass der Beschuldigte für zwei gleiche Zahlung innerhalb von zwei Tagen nicht den genau gleichen Zahlungsempfänger angegeben hat. Dabei will der Be- schuldigte bei der ersten Zahlung auch noch den Namen seiner eigenen Firma versehentlich falsch geschrieben haben. Abschliessend ist auffällig, dass der Be- schuldigte bei der Zahlung am 6. März 2013 als Zahlungsreferenz die korrekte Rechnungsnummer L., bei der Zahlung vom 8. März 2013 jedoch lediglich "Zahlung Korridor" angegeben hat. Abermals erscheint es als einen grossen Zu- fall, dass der Beschuldigte gerade bei der vermissten zweiten Teilrechnung die Rechnungsnummer nicht angegeben hat. Bei allen aufgezählten Vorgängen sind durchaus plausible Erklärungen denkbar, weshalb die Zahlungen so und nicht an- ders passiert sind. Namentlich ist jeweils für sich betrachtet durchaus möglich, dass es einen bestimmten Grund für die Zahlung an zwei unterschiedlichen Tagen gab, dass die zweite Zahlung aus Versehen auf das falsche Konto überwiesen wurde, dass bei der ersten Zahlung aus Versehen der Name der Firma falsch ge- schrieben wurde, und dass aus Zufall zwar die Rechnungsnummer der ersten, nicht aber diejenige der zweiten Teilrechnung als Zahlungsreferenz aufgeführt ist. In der Summe sind der Versehen und Zufälle allerdings sehr viel, was bereits für sich betrachtet zumindest erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschuldigten hervorruft. Angesichts der unterschiedlichen Empfängerangaben (B. u. B._____) und den Überweisungen an zwei unterschiedlichen Tagen erscheint es
21 / 34 vielmehr so, dass der Beschuldigte die Überweisungen verschleiern wollte, sodass diese für die einfache Gesellschaft und die D._____ nicht ohne weiteres nachvoll- ziehbar waren. Zu diesem Bild trägt auch bei, dass der Familie J._____ offenbar ein Kontoauszug des Kontos "K." abgegeben worden ist, welcher nur die Empfängerangaben der jeweiligen Belastungen enthält, sodass man aus dem Do- kument nicht sieht, auf welches Konto die jeweiligen Transaktionen geflossen sind (vgl. StA act. 2.21). Soweit der Beschuldigte auf die Vorbringen der D. verweist, vermögen die- sen nach Ansicht des Kantonsgerichts nichts zu Gunsten des Beschuldigten zu belegen. Erstens ist es möglich, dass dem Beschuldigten die Praxis der D._____ nicht bekannt war und er deshalb davon ausging, dass lediglich auf die IBAN- Nummer abgestellt wird. Entgegen der Verteidigung ist die Praxis der D._____ nicht als Allgemeinwissen anzusehen, zumal selbst in den aktuellen AGB bzw. den Bedingungen für den Zahlungsverkehr der D._____ festgehalten ist, dass grundsätzlich lediglich auf die IBAN-Nummer abgestellt wird und die restlichen Daten nicht abgeglichen werden (wobei es im Ermessen der Bank steht, dies trotzdem so zu machen; vgl. act. H.6, S. 15 [Ziff. 7]). Zweitens ist denkbar, dass der Beschuldigte darauf spekuliert hat, dass aufgrund des übereinstimmenden Namens zwischen Empfänger und Empfangsadresse (E.) und/oder seiner Position als der Bank die Zahlung ohne Aufhebens durchgeführt werde, zu- mal er bei beiden Konten auch bevollmächtigt war. Und drittens ist gemäss den Angaben der D._____ nicht ausgeschlossen, dass die Bank die Fehleingabe zwar bemerkt hat, aber beim Beschuldigten telefonisch nachgefragt hat, ob die Trans- aktion korrekt sei. Die Angaben der D._____ hinsichtlich der Überweisung vermö- gen demnach weder zu belegen, dass der Beschuldigte versehentlich gehandelt haben muss, noch wirkliche Zweifel am Anklagesachverhalt hervorzurufen. 4.4.6. Gesamtwürdigung: In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass viele der aufgeführten Indizien zwar durchaus unterschiedliche Schlüsse zulassen würden, aus dem Zusammen- spiel der jeweiligen Umstände jedoch kaum denkbar ist, dass die vom Beschuldig- ten vorgebrachten Abläufe mit zwei Teilrechnungen der Wahrheit entsprechen. Namentlich die Rechnungspositionen der Rechnung Nr. L._____ schliessen Teil- rechnungen praktisch aus. Vorliegend ist angesichts der Indizien vielmehr mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte bewusst zwei Rechnungen erstellt hat, um lediglich die tiefere der Privatklägerin zukommen zu lassen. Na- mentlich lassen sich die fehlenden Verweise auf die jeweils andere Rechnung, die unübliche Rechnungsnummer der Schlussrechnung und die seltsamen Rech-
22 / 34 nungspositionen auf der Rechnung Nr. L._____ dadurch schlüssig erklären. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Überweisung ebenfalls bewusst auf das eigene Konto ausgeführt hat; die Angabe des Beschuldigten, dass die Überweisung aus Versehen auf sein eigenes Konto gelandet sei, ist nicht glaubhaft. Vielmehr erscheint es aufgrund der unterschiedlichen Empfängeranga- ben (B._____ u. B.) und den Überweisungen an zwei unterschiedlichen Ta- gen so, dass der Beschuldigte die Überweisungen verschleiern wollte, sodass die- se für die einfache Gesellschaft und die D. nicht ohne weiteres nachvoll- ziehbar waren. Hinsichtlich der Motivation des Beschuldigten ist davon auszuge- hen, dass diese darin bestand, sich selbst zu bereichern. Dabei ging es dem Be- schuldigten angesichts seines Vermögens und der in diesem Zeitraum geleisteten Zahlung von CHF 20'000.00 vermutungsgemäss nicht nur um eine eigene Berei- cherung, sondern mutmasslich auch um eine Schädigung der Privatklägerin. In Würdigung sämtlicher Indizien sprechen für das Kantonsgericht die Umstände nicht nur für den Anklagesachverhalt, sondern lassen am Ende keine ernsthaften Zweifel an den Abläufen zu. Der Anklagesachverhalt ist als erstellt anzusehen. 5.Rechtliche Würdigung 5.1.Übersicht zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird. Als Qualifikationsgrund tritt in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB das Handeln in Bereicherungsabsicht hinzu. Zusammenfassend werden damit eine Stellung als Geschäftsfüh- rer/Vermögensverwalter, eine (Treue-)Pflichtverletzung, einen Vermögensschaden und einen Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Vermö- gensschaden vorausgesetzt. Weiter ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich, wobei für den qualifizierten Tatbestand zusätzlich noch Bereicherungsabsicht hin- zutritt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen. 5.2.Täter: Geschäftsführer/Vermögensverwalter 5.2.1. Täter im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung, das heisst Geschäftsführer, ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und ver-
23 / 34 antwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Or- gane von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.; BGer 6B_85/2017 v. 16.10.2017 E. 4.3, 6B_923/2016 v. 12.10.2017 E. 2.2.1). 5.2.2. Vorliegend hatte der Beschuldigte bis zu seinem krankheitsbedingten Aus- fall am 12. August 2013 unbestritten eine Leitungsaufgabe bei der Privatklägerin inne. Der Beschuldigte bezeichnete sich anlässlich der Einvernahme vor der Vor- instanz zwar lediglich als technischer Leiter. Es selbst hatte sich jedoch in frühe- ren Einvernahmen – wenn auch in Anführungs- und Schlusszeichen – als Ge- schäftsführer bezeichnet. In den VR-Protokollen der Privatklägerin und diversen weiteren internen Schriftstücken wird der Beschuldigte zudem immer wieder als Geschäftsführer bezeichnet (beispielsweise StA act. 7.10, 8.20). Unabhängig da- von wird aber auch aus der Umschreibung seiner Aufgaben ersichtlich, dass der Beschuldigte umfassende Befugnisse innerhalb des Unternehmens hatte und da- bei die üblichen Funktionen eines Geschäftsführers ausführte. So war er für die Akquisition, Offertstellung, Kalkulation und Abrechnung zuständig (vgl. StA act. 5.14, Frage 1) und verfügte zudem über umfassende Vollmachten hinsichtlich der Unternehmenskonten. In diesem Sinne vertrat er das Unternehmen gegen innen und gegen aussen und unterlag dabei der Pflicht, die wirtschaftlichen Inter- essen der Privatklägerin zu wahren. Der Beschuldigte ist ohne Weiteres als Ge- schäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB anzusehen. 5.3.Pflichtverletzung 5.3.1. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich speziel- ler Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Aus der gewinnstrebi- gen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt somit etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Inter-
24 / 34 essen der Gesellschaft. In anderen Worten haben der Verwaltungsrat und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen alles zu unterlassen, was der Gesell- schaft schadet, namentlich jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft (Treuepflicht; vgl. Peter Böckli. Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022, N 755 ff. m.w.H.). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungs- gemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögens- schaden erwächst (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2). 5.3.2. Vorliegend handelte der Beschuldigte als Geschäftsführer der Privatkläge- rin, einer Aktiengesellschaft. Wie festgestellt, erstellte der Beschuldigte am 4. März 2013 zwei Rechnungen für Arbeiten, welche die Privatklägerin für die ein- fache Gesellschaft I._____ erbracht hatte. Eine Rechnung im Betrag von CHF 8'519.00 liess er der Buchhaltung der Privatklägerin, die andere Rechnung über CHF 17'136.70 den übrigen Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft zu- kommen. Da das Gesellschafterkonto der einfachen Gesellschaft auf seinen Na- men lautete und er damit bevollmächtigt war, die Zahlungen der einfachen Gesell- schaft vorzunehmen, löste er im E-Banking der D._____ am 6. März und am 8. März 2013 zwei Zahlungen aus, um den Rechnungsbetrag von CHF 17'136.70 zu begleichen. CHF 8'519.00 überwies er dabei auf das Konto der Privatklägerin; CHF 8'617.70 auf sein eigenes Konto. Da die Buchhaltung der Privatklägerin vom Beschuldigten lediglich die Rechnung über CHF 8'519.00 erhalten hatte, ging die- se in der Folge davon aus, dass sämtliche Leistungen, welche die einfache Ge- sellschaft bezogen hatte, bezahlt seien. Dies, obwohl die erbrachten Leistungen einen Wert von CHF 17'136.70 hatten. Der Beschuldigte hat damit seine Treue- pflicht als Geschäftsführer verletzt, indem er der Buchhaltung der Privatklägerin eine zu tiefe Rechnung zustellte beziehungsweise es unterliess, eine zweite Rechnung über den Restbetrag zu stellen. Indem er die Privatklägerin bewusst schädigte, verletzt er die Pflicht als Geschäftsführer, die wirtschaftlichen Interes- sen der AG zu wahren. Die Tatbestandsvoraussetzung der Pflichtverletzung ist damit erfüllt. 5.4.Vermögensschaden und Kausalzusammenhang 5.4.1. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt weiter einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirt-
25 / 34 schaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rah- men einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1, 123 IV 17 E. 3d, 122 IV 279 E. 2a, 121 IV 104 E. 2c). Dieser Umstand wird etwa im Fall angenommen, da bei einem durch den Geschäftsführer erteilten Darlehen des Geschäftsherrn der Rückleistungsanspruch wegen der Vermögenslage des Darlehensnehmers zum vornherein nicht voll gewährleistet ist (BGE 122 IV 279 E. 2c). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst die ungetreue Geschäftsbesorgung mithin nicht aus (BGE 123 IV 17 E. 3d; 121 IV 104 E. 2c m.w.H.). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss überdies ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_109/2018 v. 13.6.2018 E. 5.1). 5.4.2. Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte für die Buchhaltung der Privat- klägerin eine im Vergleich zu den geleisteten Arbeiten zu tiefe Rechnung angefer- tigt, weshalb diese in der Folge einzig CHF 8'519.00 anstatt CHF 17'136.70 er- hielt. Die Gesellschaft wurde damit im Umfang von CHF 8'617.70 geschädigt. Der Beschuldigte hat diesen Betrag der Privatklägerin zwar wieder überwiesen. Wie dargelegt genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vorüberge- hende Schädigung jedoch. Dies hat auch hier zu gelten, zumal der Schaden nur aufgrund der Nachforschungen der Privatklägerin überhaupt entdeckt worden ist und demzufolge ein grosses Risiko bestand, dass die Privatklägerin dauerhaft ge- schädigt gewesen wäre. Gegeben ist schliesslich auch der Kausalzusammen- hang: Der Vermögensschaden entstand gerade deshalb, weil der Beschuldigte die Treuepflicht verletzt hat, indem er eine zu tiefe Rechnung angefertigt hat. 5.5.Vorsatz und Bereicherungsabsicht 5.5.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe An- forderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2).
26 / 34 5.5.2. Wie festgestellt, lassen sich die zu tiefe Rechnung, die Überweisung der CHF 17'136.70 in zwei Tranchen und die falsche Benennung des Zahlungsemp- fängers bei der Zahlung über CHF 8'617.70 nur dadurch erklären, dass der Be- schuldigte bewusst die Privatklägerin schädigen und sich selbst begünstigen woll- te. Insofern hat er mit Wissen und Willen seine Treuepflicht als Geschäftsführer verletzt, um der Privatklägerin einen Schaden zu verursachen und sich selbst zu begünstigen. Nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschuldigte den Schaden im Dezember 2013 wieder gut machte, indem er den Betrag der Privatklägerin zurücküberwies. Entscheidend ist, dass er im Tatzeitpunkt im März 2013 vorsätz- lich gehandelt und den Tatbestand damit erfüllt hat. Und davon ist angesichts der erwähnten Indizien zweifellos auszugehen. Ob er die Tat hauptsächlich aufgrund des Familienzwists oder aus anderen Gründen (bspw. Steuervermeidung) beging, ist letztlich unerheblich. Sein Vorgehen mit den zwei Rechnungen und namentlich die verdeckte Überweisung auf sein eigenes Konto zeigen, dass es ihm zumindest teilweise auch darum ging, sich selbst zu bereichern. Insofern erfüllt er auch den qualifizierten Treuebruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Direkter Vorsatz und Bereicherungsabsicht ist damit gegeben. 5.6.Fazit Sämtliche Tatbestandsmerkmale der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung sind vorliegend erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche behauptet. Der Beschuldigte ist dem- nach der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 6.Strafzumessung 6.1.Allgemeines 6.1.1. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilende Straftat im März 2013. Per 1. Januar 2018 trat die Revision des Sanktionenrechts in Kraft, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (lex mitior) als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (nachstehend E. 5.4.1; BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 113 E. 2.2, 134 IV 82 E. 6.2.1 u. 6B_1053/2018 v. 26.2.2019 E. 3.3).
27 / 34 6.1.2. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt u.a. das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1 = Pra 2017 Nr. 42; 141 IV 61 E. 6.1.1 = Pra 2015 Nr. 68). Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. E.1, E. 5 ff.) 6.1.3. Vorliegend ist ein Delikt (qualifizierte ungetreue Geschäftsführung) zu ahn- den. Dessen Strafandrohung sieht eine mögliche Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren vor, wobei aufgrund des fehlerhaften Wortlauts der Bestimmung gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre auch eine tiefere Freiheitsstrafe und eine Gelstrafe möglich ist (vgl. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und dazu ausführ- lich zur Strafzumessung Marcel Alexander Niggi, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 177 ff. zu Art. 158 StGB). Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Indessen ist der Strafmilderungsgrund der deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) und die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu beachten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Mangels aussergewöhnlicher Umstände ist der Strafmil- derungsgrund nach Art. 48 StGB sowie die Verletzung des Beschleunigungsge- bots allerdings innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 367, 405 ff.). 6.2.Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich die Verteidigung auch kurz zur von der Vorinstanz vorgenommenen Strafzumessung. Namentlich sei dieser zu widersprechen, wenn sie festhalte, dass es Ausdruck von nicht geringer krimineller Energie sei, dass sich der Beschuldigte mit den Geldern habe bereichern wollen. Das Vermögen des Beschuldigten habe sich damals auf über ____ Franken be- laufen; hier ein Motiv festzuhalten, wonach es ihm um das Geld gegangen sei, sei schlicht unglaubhaft. Weiter habe die Vorinstanz festgehalten, dass er sich nicht kooperativ verhalten habe. Dem sei zu ebenfalls zu widersprechen. Er habe an der Untersuchung aktiv mitgewirkt, umfassende Aussagen gemacht und mittels Eingaben zur Klärung verschiedener Sachverhalte beigetragen. Falsch sei schliesslich, dass die Vorinstanz auf die Steuerdaten 2011 abgestellt habe; selbst- verständlich müsse auf aktuelle Zahlen abgestellt werden. Abschliessend sei das Beschleunigungsgebot (und Art. 84 Abs. 4 StPO) verletzt worden. Die Straftat, selbst wenn sie erwiesen wäre, wiege zudem nicht schwer
28 / 34 und betreffe ein einziges Vorkommnis. Aufgrund dessen beantrage der Beschul- digte eine Einstellung des Verfahrens, eventualiter den Verzicht auf eine Strafe, subeventualiter eine Strafreduktion um mindestens die Hälfte (act. H.2, S. 23 ff.). 6.3.Tatkomponente 6.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist das konkrete Vorgehen des Be- schuldigten negativ zu werten. Mit den zwei Rechnungen versuchte er sein Vor- gehen zu verschleiern und nützte dabei namentlich seine Doppelfunktion als Ver- treter der einfachen Gesellschaft I._____ und als Geschäftsführer der Privatkläge- rin aus. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Schaden mit rund CHF 8'600.00 relativ tief zu bewerten und die Gesellschaft dadurch (auch zwischenzeitlich) kei- nen Schaden erlitten hat, welcher sie wesentlich beeinträchtigt hat. Zudem hat der Beschuldigte den Betrag später zurückerstattet. Schliesslich hat die Privatklägerin nie vorgebracht, dass es sich beim Geschäft mit der einfachen Gesellschaft um eine verbotene Doppelvertretung des Beschuldigten gehandelt habe. Es ist des- halb davon auszugehen, dass die Privatklägerin diese Doppelvertretung des Be- schuldigten (zumindest stillschweigend) gebilligt hat. Dementsprechend hat sie es zu einem gewissen Anteil auch selbst zu vertreten, wenn dieses Vertrauen durch den Beschuldigten missbraucht worden ist. Im Ergebnis ist die objektive Schwere der Tat deshalb trotz des nicht unerheblichen Vorgehens als leicht einzustufen. 6.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Allerdings ist diesbezüglich fest- zuhalten, dass diese Kriterien bereits im qualifizierten Tatbestand berücksichtigt wurden und in die Verschuldensfrage nur noch dann einbezogen werden dürfen, wenn das Ausmass den üblichen Rahmen übersteigt (vgl. Mathys, a.a.O., N 145). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb der Vorsatz und die Bereicherungsab- sicht nicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der kriminellen Energie ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Auf- wand betrieben hat, um sein Vorgehen zu verschleiern. Nichtsdestotrotz erschei- nen die eingesetzten Mittel und der zeitliche Aufwand nicht so gross, dass es ver- schuldensmässig stark zu berücksichtigen wäre. Das subjektive Verschulden ist daher ebenfalls als leicht einzustufen. 6.3.3. Aufgrund der geschilderten Tatumstände erweist sich eine verschulden- sangemessene Strafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
29 / 34 6.4.Täterkomponente 6.4.1. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). 6.4.2. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Be- schuldigten korrekt zusammengefasst (act. E.1, E. 5.2.1); darauf kann vorab ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich dabei keine Besonderheiten, aus welchen sich straf- massrelevante Faktoren ableiten liessen, namentlich ist er im Strafregister nicht verzeichnet (vgl. act. D.3). Trotz Rückerstattung des Betrags von CHF 8'617.70 durch den Beschuldigten hat er im Verfahren keine wirkliche Reue gezeigt; sein Nachtatverhalten ist deshalb ebenfalls weder positiv noch negativ zu werten. 6.4.3. Demgegenüber ist die lange Verfahrensdauer deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- behörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Zudem ist eine Strafe zu mildern, das Strafbedürfnis in Anbe- tracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich seit der Tat wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Seit der Straftat sind über zehn Jahre vergangen; bis zur Anklage dauerte es fast acht Jahre. Die lange Verfahrensdauer ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass das Verfahren zunächst eingestellt, aber auf Beschwerde der Privatklägerin hin wiederaufgenommen wurde; nichtsdestotrotz dauerte das Untersuchungsver- fahren sehr lange. Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren lag zwar nach Eingang der Anklage innert acht Monaten eine (trotzdem etwas verspätete) schriftliche Ur- teilsbegründung vor, anschliessend verzögerte sich das vorliegende Berufungs- verfahren jedoch erneut. Derartige Verzögerungen sind für eine beschuldigte Per- son unzumutbar; das Beschleunigungsverbot wurde vorliegend verletzt. Da sich der Beschuldigte seit der Tat zudem wohl verhalten hat und zwei Drittel der Ver- jährungsfrist vergangen sind, ist seine Strafe praxisgemäss auch aufgrund von Art. 48 lit. e StGB zu mildern (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 2015 Nr. 50 E. 3.1). Einen gänzlichen Verzicht auf eine Strafe, wie vom Beschuldigten bean- tragt, ist trotzdem nicht angemessen, zumal gemäss Bundesgericht ein Strafver- zicht nur als ultima ratio in Extremfällen anzuordnen ist (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 m.w.H.). Ein Fall von Art. 52 StGB liegt zudem nicht vor. Zusammenfas- send ist die Strafe um ein Drittel auf 40 Tagessätze zu reduzieren.
30 / 34 6.5.Strafart und Tagessatzhöhe 6.5.1. Als Strafart kommt aufgrund der festgesetzten Strafe von 40 Tagessätzen einzig eine Geldstrafe in Betracht. Angesichts der Strafhöhe erweist sich das neue Recht konkret nicht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt (vgl. vor- stehend; BGE 147 IV 241 E. 4.2.2). 6.5.2. Für die Bemessung des Tagessatzes sind – wie die Verteidigung zurecht vorbringt – die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils massgebend (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend hat das Gericht die ak- tuellsten Steuerfaktoren (Jahr 2019) eingeholt (act. D. 14). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 7'500.00 und aus übrigen Quellen – zusammen mit seiner Ehefrau – Einkünf- te von rund CHF 66'500.00 im Jahr hatte. Anlässlich der Einvernahme an der Be- rufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er im Unternehmen seines Sohnes angestellt sei und aktuell nur noch CHF 6'000.00 im Monat verdiene. Die aktuellen Vermögensverhältnisse würden denen aus dem Jahr 2019 wahrschein- lich entsprechen (vgl. act. H.4, Fragen 6, 8). Nimmt man an, dass der Beschuldig- te einen Nettolohn von etwa CHF 5'000.00 im Monat hat und er über ähnliche Ein- künfte aus anderen Quellen verfügt wie im Jahr 2019 (50% Anteil an CHF 66'500.00), ergibt dies ein Einkommen von rund CHF 7'750.00 im Monat. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% ist an der von der Vor- instanz festgesetzten Tagessatzhöhe von (abgerundeten) CHF 200.00 pro Tag festzuhalten. 6.6.Vollzug Dem nicht vorbestraften Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug unter Anset- zung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.7.Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann gemäss Art. 106 StGB mit einer Busse verbunden wer- den. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen ausführlich und korrekt dargelegt; darauf kann verwiesen werden (act. E.1, E. 6.3). In Abweichung vom vorinstanzli- chen Urteilsspruch ist von einer Verbindungsbusse jedoch abzusehen. Ein Denk- zettel erscheint vorliegend nicht notwendig, da der Beschuldigte aufgrund der lan- gen Verfahrensdauer und der umfangreichen Strafuntersuchung in den letzten Jahren bereits erheblich belastet war.
31 / 34 6.8.Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte wie dargelegt der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung schuldig zu sprechen und hierfür mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen 7.Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1.Untersuchung und Erstinstanz 7.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person dabei die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich demnach nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.H.). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwi- schen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_202/2020 v. 22.7.2020 E. 3.2 m.H.). Vorliegend bestätigt die erkennende Kammer den Schuldspruch der Vorinstanz. In diesem Sinne endet das Strafverfahren mit einer Verurteilung. Dementsprechend sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'905.85 und die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 (vgl. Art. 2 VGS; BR 350.210) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.1.2. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (vgl. BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der Beschul- digte ist für das vorinstanzliche Verfahren daher nicht zu entschädigen. 7.1.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsforderung muss beantragt, beziffert und belegt werden (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschuldigten aufgrund des Schuldspruchs zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 14'233.40 an die Privatklägerin ver- pflichtet. Die Mitwirkung der Privatklägerin war im vorliegenden Verfahren notwen- dig, um die entsprechenden Beweismittel und Sachverhaltsabläufe darzulegen; der Beschuldigte hat diesbezüglich auch keine Rüge vorgebracht. Die Privatkläge- rin hat die Entschädigung zudem beziffert und belegt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO); der Stundenansatz des Rechtsvertreters von CHF 250.00 liegt im üblichen Rah-
32 / 34 men (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Insofern ist der vorinstanzliche Ent- scheid auch in dieser Hinsicht zu bestätigen; der Beschuldigte hat die Privatkläge- rin für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit CHF 14'233.40 zu entschädigen. 7.2.Rechtsmittelinstanz 7.2.1. In Anwendung von Art. 7 VGS ist die Gerichtsgebühr angesichts des Auf- wands für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen. 7.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem dann auferlegt werden, wenn der angefoch- tene Entscheid nur unwesentlich geändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). In ca- su unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 sind ihm damit vollumfänglich aufzuerlegen. 7.2.3. Die Entschädigungsfrage folgt auch im Rechtsmittelverfahren den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). Da der Beschuldigte auch für die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens aufkommen muss, ist ihm demzufolge keine Entschädigung zu- zusprechen. 7.2.4. Die Privatklägerschaft hat auch im Berufungsverfahren gegenüber dem Be- schuldigten einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerin macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von CHF 5'530.40 geltend (act. G.1). Sie hat ihren Anspruch damit beziffert und belegt, der geltend gemachte Stundenansatz des Rechtsvertreters beträgt auch im Rechtsmittelverfahren übliche CHF 250.00. Anzupassen ist die eingelegte Hono- rarnote lediglich hinsichtlich der pauschalen Spesenentschädigung. Diese ist von 4% auf praxisgemässe 3% zu kürzen. Daraus folgt ein Anspruch der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren von CHF 5'477.20 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer.
33 / 34 7.2.5. Weitergehende Entschädigungen oder Genugtuungen werden nicht geltend gemacht.
34 / 34 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 2.1.Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 200.00 bestraft. 2.2.Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben. 3.Die Kosten der Untersuchung von CHF 1'905.85 gehen zulasten von A.. 4.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu- lasten von A.. 4.2.A._____ wird verpflichtet, die B._____ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 14'233.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A.. 5.2.A. wird verpflichtet, die B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 5'477.20 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: