Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. Oktober 2022 ReferenzSK1 21 83 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandVerletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Surselva vom 08.09.2021, mitgeteilt am 08.11.2021 (Proz. Nr. 515-2021-3) Mitteilung26. Oktober 2022

2 / 8 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 24. November 2020 (mitgeteilt am 1. Dezember 2020) erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) A._____ der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dagegen erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf, am 8. Dezember 2020 fristgerecht Einsprache. B.Das Regionalgericht Surselva sprach A. mit Urteil vom 8. September 2021, schriftlich begründet mitgeteilt am 8. November 2021, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 400.00, legte die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf 4 Tage fest und auferlegte A._____ die Verfahrenskosten. C.Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan: Beschuldigter) innert Frist am 22. November 2021 Berufung. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Freispruch vom Vorwurf der Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden. D.Am 3. Juni 2022 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden das schriftliche Verfahren an und forderte den Beschul- digten zur Berufungsbegründung auf. Die Berufungsbegründung erfolgte nach zweimalig erstreckter Frist am 25. August 2022. Das Regionalgericht Surselva verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 14. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Erwägungen 1.Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Surselva ist die Beru- fung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist zur Behandlung der vorliegenden Berufung zuständig (vgl. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100;] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens bildete eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, mithin eine Übertretung. Die formellen Anforderungen an die Berufung sind vorliegend eingehalten (s. Art. 399 StPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Das

3 / 8 Berufungsverfahren kann gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO schriftlich durch- geführt werden. 2.1.Bildete – wie vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kogniti- on der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sach- verhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. 2.2.Die Berufungsinstanz ist – wie das Bundesgericht – an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beur- teilt (BGer 6B_152/2017 v. 20.4.2017 E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Be- weiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ih- rem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (statt vieler BGer 6B_772/2022 v. 7.9.2022 E. 3.3 m.w.H.; vgl. auch KGer GR SK1 19 41 v. 6.4.2022 E. 2 m.w.H.). Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Be- gründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkür- verbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGer 6B_236/2022 v. 5.9.2022 E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch KGer GR SK1 18 42 v. 2.12.2019 E. 3.2). 2.3.Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfragen ohne Einschränkung, das heisst mit freier Kognition, und zwar nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch prozessuale. 3.1.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschuldigte sei als Lenker des Personen- wagens B._____ am 21. August 2020 gegen 21:15 Uhr im Bereich des Bahnhofs C._____ rückwärts in eine Fussgängerin gefahren, woraufhin diese zu Fall ge- kommen sei und sich verletzt habe. Zum Kollisionszeitpunkt habe sich das Heck des Fahrzeugs – zumindest in geringem Masse – hinter einer eingezeichneten Fahrverbotslinie befunden. Als die Kollision stattgefunden habe, habe sich die Fussgängerin zumindest noch in geringer Bewegung befunden. Aufgrund der Kol- lision sei die Fussgängerin gestürzt und habe sich leicht verletzt (act. B.1 E. 3). 3.1.2. Der Beschuldigte rügt die vorinstanzliche Feststellung, die Kollision habe sich im Bereich des Fahrverbots ereignet, als falsch und aktenwidrig (act. A.4

4 / 8 Rz. 7). Er verweist auf das Fotoblatt der Polizei und führt aus, es sei darauf klar erkennbar, dass sich die Kollision nicht innerhalb des Bereichs "Verbot für Motor- wagen" ereignet habe, sondern auf der Höhe der Verbotstafel (act. A.4 Rz. 9). Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz hätte zu seinen Gunsten von der Sachverhalts- variante ausgehen müssen, dass sich sein Manöver vollumfänglich auf der Fahr- bahn abgespielt habe (act. A.4 Rz. 12). 3.1.3. Dass die Feststellung der Vorinstanz betreffend Ort der Kollision aktenwid- rig und falsch sei, lässt sich nicht bestätigen. Auf den Fotos hatte die Polizei an- hand der Angaben des Beschuldigten mittels Dreiecks die ungefähre Position der Fussgängerin zum Zeitpunkt der Kollision markiert (StA act. 3). Den Fotos lässt sich keine eindeutige Kollisionsstelle auf der einen oder anderen Seite der Linie entnehmen. Die Vorinstanz setzte sich mit den vorhandenen Zeugenaussagen, den Aussagen des Beschuldigten und der Fotodokumentation der Polizei ausein- ander und kam nach Würdigung der Beweise zum Schluss, dass die Kollisions- stelle sich zumindest knapp hinter der Linie "Verbot für Motorfahrzeuge" befand (act. B.1 E. 3.1). Der Beschuldigte rügt lediglich die Verletzung der Beweiswürdi- gungsregel "in dubio pro reo". Damit ist aber noch keine Willkür begründet. Dass ein anderes Beweisergebnis ebenfalls möglich gewesen wäre, reicht nicht. Für die Annahme von Willkür müsste hinzukommen, dass der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt geradezu unhaltbar ist und auf offensichtlichen Fehler beruhte. Sol- ches ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. auch die Stellungnahme der Staatsan- waltschaft, act. A.6 Ziff. 1). 3.1.4. Aus dem Ausgeführten folgt, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Berufungsgericht bindend ist. Demnach ist der Beschuldigte rückwärts aus seiner Parkposition gefahren und hat anschliessend sein Fahrzeug abgedreht. Nach Vollendung der Drehung ist der Beschuldigte nach einer kurzen Pause erneut retour gefahren. Dabei ereignete sich die Kollision. Der Ort der Kolli- sion befand sich in der Zone, in der ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge gilt (act. B.1 E. 3.1). Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die Fussgängerin im Zeitpunkt der Kollision noch in geringer Bewegung befand (act. B.1 E. 3.2). 3.2.Die Ausführungen des Beschuldigten zur natürlichen Kausalität zielen weit- gehend an der Sache vorbei (act. A.4 Rz. 14 bis 29). Es geht vorliegend nicht dar- um, den Erfolg (Kollision, Sturz und Verletzungen der Fussgängerin) der man- gelnden Aufmerksamkeit des Beschuldigten beim Rückwärtsfahren zuzurechnen. Die Frage, die es zu beurteilen gilt, ist, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten Verkehrsregeln verletzt hat und deshalb gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestra- fen ist. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGE 138

5 / 8 IV 258 E. 3.1.2). Ob zusätzlich noch ein Erfolg eingetreten ist, ist für das vorlie- gende Verfahren unerheblich. 4.1.Art. 36 Abs. 4 SVG bestimmt, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Vor dem Weg- fahren hat sich der Fahrzeugführer zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Ge- fahr ausgeschlossen ist (Art. 17 Abs. 1 VRV). 4.2.Unbestritten ist, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug rückwärts lenkte, als es zwischen seinem Fahrzeug und der Fussgängerin zu einer leichten Kollision kam (act. A.4 Rz. 6). Die mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Gefahren erach- tet der Gesetzgeber als besonders gross, weshalb der rückwärtsfahrende Lenker zu erhöhter und besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, um jede Gefahr für Dritte aus- schliessen zu können (vgl. BGer 1B_1/2011 v. 20.4.2011 E. 5.3; 6P.104/2005 v. 27.10.2005 E. 1; 6S.691/2001 v. 9.9.2002 E. 3.2). Der Lenker hat seine Auf- merksamkeit nach hinten zu richten (vgl. BGer 6P.104/2005 v. 27.10.2005 E. 3). 4.3.Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaft- lichen Einvernahmen und auch im Rahmen der Hauptverhandlung vor Regional- gericht aus, er habe die Fussgängerin nicht gesehen (StA act. 6; StA act. 28 S. 3 Fragen 3 und 4; RG act. IV Protokoll Einvernahme beschuldigte Person). Er habe in den Innenspiegel sowie in die Seitenspiegel und mit einem schnellen Seiten- blick geschaut, ob sich niemand hinter seinem Fahrzeug befunden habe (StA act. 6 Frage 1). Er habe darauf achten müssen, dass er beim Ablenken nicht noch das Auto, welches links von ihm parkiert gewesen sei, erwischte (StA act. 6 Frage 4). Er habe während dem Rückwärtsfahren nur die Spiegel beachtet. Im Rück- spiegel sehe er die ganze Heckscheibe (StA act. 28 S. 3). Es sei seine Schuld, dass er die Frau nicht gesehen habe (RG act. IV Protokoll Einvernahme beschul- digte Person). 4.4.Der einzige Schluss, den die Aussagen des Beschuldigten zulassen, ist, dass er den Heckbereich beim erneuten Zurücksetzen seines Fahrzeugs nicht vorschriftsgemäss überwacht hatte, weil er sonst die hinter seinem Fahrzeug in leichter Bewegung befindliche Fussgängerin hätte sehen müssen, selbst wenn sie über ihre Handtasche gebückt und nicht voll aufgerichtet gewesen wäre (dazu act. A.4 Rz. 27). Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Fussgängerin überhaupt nicht wahrnahm, zeigt, dass er seiner Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren nicht

6 / 8 genügend nachgekommen ist, was eine Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV darstellt. 5.1.Der Beschuldigte möchte der Fussgängerin ein Selbstverschulden anlasten. Sie habe sich verkehrsregelwidrig und grobfahrlässig verhalten, indem sie sich auf der Verkehrsfläche bewegt habe, ohne das Fahrzeug des Beschuldigten zu be- achten. Sie sei dann unmittelbar hinter das rückwärtsfahrende Auto gelaufen (act. A.4 Rz. 5, 20 ff. [insb. Rz. 26 ff.], 40, 50, 52). 5.2.Zunächst ist festzuhalten, dass derjenige Lenker, der rückwärtsfährt, immer vortrittsbelastet ist (BGE 117 IV 498 E. 6). Dass Fussgänger sich grundsätzlich nicht auf der Verkehrsfläche aufhalten dürfen und dort in jedem Fall gegenüber Fahrzeugen vortrittsbelastet sind, ist korrekt (vgl. act. A.4 Rz. 24 ff, 34 ff.). Die Frage, wer gegenüber wem im Zeitpunkt der Kollision vortrittsbelastet war, ist je- doch vorliegend unerheblich. Wie bereits ausgeführt, wird der Beschuldigte nicht wegen Nichtgewährens des Vortritts belangt, sondern wegen ungenügender Überwachung seines Heckbereichs beim Rückwärtsfahren (vgl. vorstehende Er- wägung 4.4). Die Frage des Vortritts ist insofern von Belang, als der Beschuldigte geltend macht, die Fussgängerin habe sich ihrerseits verkehrsregelwidrig verhal- ten (dazu nachfolgende Erwägung 5.5). 5.3.Der Beschuldigte ruft den Vertrauensgrundsatz an (act. A.4 Rz. 41 ff.). Gemäss dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Allerdings darf sich darauf nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Ver- kehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (statt vieler BGer 6B_761/2019 v. 9.3.2020 E. 2.3.2. m.w.H. insbe- sondere auf BGE 143 IV 500 E. 1.2.4). 5.4.Wie vorstehend ausgeführt, hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren missachtet. Zudem befand er sich im Zeitpunkt der Kollision mit dem Heck seines Fahrzeugs in einer Fahrverbotszone. Er hat sich selbst also nicht verkehrsregelkonform verhalten und dadurch eine Gefahr für andere Ver- kehrsteilnehmer geschaffen. Für die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes bleibt deshalb kein Platz. Offenbleiben kann, ob die Frage anders zu beurteilen wäre, wenn der Beschuldigte geltend gemacht hätte, er habe den Heckbereich seines Fahrzeugs genügend überwacht und die Fussgängerin wahrgenommen, diese sei jedoch derart unvermittelt hinter sein Fahrzeug getreten, dass er die Kol-

7 / 8 lision trotz sofortiger Reaktion nicht hätte verhindern können (vgl. dazu Tommaso Caprara, Der Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr – offene Fragen, in: forum- poenale 3/2019, S. 215 ff.). 5.5.Dass die Fussgängerin sich ihrerseits verkehrsregelwidrig verhalten haben dürfte, indem sie die Fahrbahn abseits des Fussgängerstreifens überquert und sich unvorsichtigerweise hinter ein Fahrzeug mit leuchtenden Rückfahrlichtern gestellt hatte, ändert nichts am Schuldspruch des Beschuldigten. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation (z.B. BGer 6B_776/2018 v. 14.12.2018 E. 1.4; 6B_917/2016 v. 9.12.2016 E. 2.5.4; 6B_335/2015 v. 27.8.2015 E. 1.5; BGer 6S.431/2006 v. 12.12.2006 E. 5.3). 6.Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Ver- kehrsregeln von Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV verletzt hat, indem er beim Rückwärtsfahren den Heckbereich seines Fahrzeugs pflichtwidrig ungenü- gend überwacht hat, dadurch die sich hinter ihm befindende Fussgängerin nicht bemerkt hat und in der Folge in sie hineingefahren ist. 7.Wer Regeln des Strassenverkehrsgesetzes oder zugehöriger Vollziehungs- vorschriften verletzt, wird gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Der Beschuldigte brachte keine Einwände gegen die Strafzumessung bzw. die Höhe der ausgefällten Busse vor (vgl. act. A.4). Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz treffen denn auch zu und die ausgesprochene Busse von CHF 400.00 (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der- selben) erscheint dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz brauchen nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; act. B.1 E. 5). 8.Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 9.1.Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (act. B.1 Dispo- sitivziffer 3) zu bestätigen (vgl. act. B.1 E. 6; Art. 426 Abs. 1 StPO). 9.2.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands der erken- nenden Kammer auf CHF 3'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.Dafür wird A._____ mit einer Busse von CHF 400.00 bezahlt. 3.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4.Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 2'302.80 gehen zulasten von A.. 5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zu- lasten von A.. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten von A._____. 7.Es werden keine Prozessentschädigung zugesprochen. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:

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