Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 14. Februar 2023 ReferenzSK1 21 81, SK1 21 82 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Anklagebehörde GegenstandWiderhandlung gegen das Spielbankengesetz / Einsprache bzw. gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 12.10.2021, mitgeteilt am 01.11.2021 (Proz. Nr. 515-2021-5) Mitteilung23. Februar 2023

2 / 45 Sachverhalt A.Mittels Strafverfügung Nr. 62-2017-172/03/Zir (nachfolgend: Strafverfügung) vom 14. Oktober 2020 erklärte die B._____ (nachfolgend: B.) A. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS, SR 935.51) gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 101 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausma- chend CHF 3'030.00, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 750.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob die B._____ auf, setzte die Probezeit auf drei Jahre fest und ordnete an, dass die Busse zu bezahlen sei. Ferner verfügte sie die Ein- tragung der Verurteilung im Strafregister. Die anteilsmässigen Kosten des Verfah- rens in der Höhe von CHF 10'276.00 auferlegte sie A._____ und die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers von A., Rechtsanwalt Vincent Augustin (nachfolgend: amtlicher Verteidiger), in der Höhe von CHF 7'606.15 der Schweize- rischen Eidgenossenschaft. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 beantragte der amtliche Verteidiger die Beurteilung der Strafverfügung durch das Strafgericht. B.Am 28. Januar 2021 überwies die B. das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zuhanden des zuständigen Strafgerichts, unter Hinweis darauf, dass die Überweisung gemäss Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) als An- klage gelte. C.Mit Urteil vom 12. Oktober 2021, mündlich eröffnet am 14. Oktober 2021, im Dispositiv mitgeteilt am 15. Oktober 2021, schriftlich begründet mitgeteilt am

  1. November 2021, sprach das Regionalgericht Plessur (nachfolgend: Regionalge- richt) A._____ der mehrfachen Übertretung des früheren Spielbankengesetzes (aSBG, SR 935.52) gemäss Art. 56 lit. a und c aSBG schuldig (Ziff. 1) und verur- teilte ihn zu einer Busse von CHF 10'000.00 (Ziff. 2a). Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 100 Tage fest (Ziff. 2b). Die Verfahrenskosten von CHF 13'876.00 (ohne amtliche Verteidigung), bestehend aus den Gerichtskosten von CHF 3'600.00 sowie den Verfahrenskosten der Verwaltung von CHF 10'276.00, auferlegte das Regionalgericht A._____ (Ziff. 3a). Die Kosten der gerichtlich be- stellten übersetzenden Person von CHF 75.00 auferlegte es dem Kanton Graubünden (Ziff. 3b). Das Regionalgericht erkannte, dass A._____ dem Kanton Graubünden folglich CHF 13'876.00 und der Schweizerischen Eidgenossenschaft CHF 10'000.00 schulde (Ziff. 3c). Schliesslich auferlegte es die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 11'377.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) dem Kanton Graubünden, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (Ziff. 4).

3 / 45 D. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 meldete A._____ (nachfolgend: Beru- fungskläger [im Verfahren SK1 21 81] oder Berufungsbeklagter [im Verfahren SK1 21 82]) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 12. Oktober 2021 an. Der Berufungskläger beantragte in seiner Berufungser- klärung vom 16. November 2021 in der Hauptsache, die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Regionalgerichts seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe betreffend Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a und c aSBG freizusprechen, unter vollen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Eventuali- ter seien die Dispositiv-Ziffern 1-3 des benannten Urteils aufzuheben und die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück- zuweisen, unter vollen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In beweisrechtlicher Hinsicht seien die Beweisabnahmen durch die Erstinstanz zu wiederholen und im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung durch die richterliche Befragung respektive Einvernahme von mehreren Zeugen resp. Aus- kunftspersonen und die erneute Anhörung von sich selbst zu komplettieren. Zu- dem seien die vorinstanzlichen Verfahrensakten durch ein Zeugenschreiben vom 19. Oktober 2021 zu ergänzen. E. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 meldete die B._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin [im Verfahren SK1 21 82] oder Berufungsbeklagte [im Verfah- ren SK1 21 81]) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 12. Oktober 2021 an. In der Berufungserklärung vom 22. November 2021 stellte die B._____ die Anträge, die Dispositiv-Ziffern 3c) (erster Satzteil) sowie 4 des Urteils des Re- gionalgerichts seien aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der B._____ die Verfahrenskosten der Verwaltung von CHF 10'276.00 und die Busse von CHF 10'000.00 zu bezahlen. Ferner sei er zu verpflichten, dem Kanton Graubünden die Gerichtskosten von CHF 3'600.00 zu bezahlen. Der amtliche Ver- teidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'771.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Diese Entschädigung sei dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Für das Verwaltungsverfah- ren sei der amtliche Verteidiger mit CHF 7'606.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Diese Entschädigung sei dem Bund aufzuerlegen, unter Vorbe- halt der Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. F. Am 4. Januar 2022 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. G. In der Berufungsbegründung des Berufungsklägers vom 20. November 2019 hielt dieser an seinen in der Berufungserklärung gestellten Anträgen vollum- fänglich fest und beantragte ausserdem, dass Rechtsanwalt Vincent Augustin, wie

4 / 45 schon für die Vorverfahren, als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers für das kantonsgerichtliche Verfahren zu bestellen sei. H.In der Berufungsbegründung vom 26. Januar 2022 wiederholte die B._____ ihre zuvor gestellten Anträge. I. Die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht verzichteten am 28. re- spektive am 31. Januar 2022 auf eine Stellungnahme zu den Berufungsbegrün- dungen des Berufungsklägers und der B._____ gemäss Art. 406 Abs. 4 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO. J. In ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Berufungsklägers vom 18. Februar 2022 beantragte die B._____ die Abweisung seiner Anträge (un- ter Kostenfolge). K. In seiner Stellungnahme zur Berufungsbegründung der B._____ vom 21. März 2022 verwies der Berufungskläger auf seine im Verfahren SK1 21 81 gestell- ten Anträge (cf. supra lit. D).

5 / 45 Erwägungen 1.Prozessuales und Vorfragen 1.1.Es liegen zwei Berufungen gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 12. Oktober 2021 vor. Gründe der Zweckmässigkeit sprechen hier dafür, dass das Kantonsgericht über die zwei Berufungen in einem einzigen Urteil befindet. Recht- lich steht dem nichts entgegen. Die Verfahren SK1 21 81 und SK1 21 82 sind da- her zu vereinigen und durch ein einziges Urteil zu erledigen. Sofern nichts Weiteres vermerkt ist, handelt es sich bei «act. KG» um Akten aus dem Verfahren SK1 21 81. 1.2.Da die B._____ für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das aSBG oder das BGS zuständig ist (Art. 48 Abs. 1 aSBG respektive Art. 104 Abs. 5 BGS), richtet sich das Verfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (Art. 1 und 73 ff. VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Demnach sind die Berufungen zulässig gegen das Urteil des Regionalgerichts, mit dem das Ver- fahren ganz abgeschlossen worden ist (Art. 80 Abs. 1 VStrR sowie Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Berufungen ist daher einzutre- ten (Art. 79 Abs. 2 VStrR; Art. 398 ff. StPO) und es ist ein neues, den erstinstanz- lichen Entscheid ersetzendes Urteil zu fällen (Art. 408 StPO). 1.3.In seiner Berufungserklärung stellt sich der Berufungskläger zunächst auf den Standpunkt, dass das Kantonsgericht volle Kognition habe, da vorliegend Art. 398 Abs. 4 StPO keine Anwendung finde. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht grundsätzlich ein erstinstanzliches Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit der Berufung können (a.) Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung, (b.) die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie (c.) die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechts- fehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Qualifikation als Übertretung hängt nicht vom Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils, sondern vom Gegenstand

6 / 45 des erstinstanzlichen Verfahrens ab. Lautete die Anklage der Staatsanwaltschaft auf ein Vergehen, sprach das Gericht den Beschuldigten jedoch nur einer Übertre- tung schuldig, ist die Einschränkung von Absatz 4 demnach nicht anwendbar (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1314; BGer 1B_580/2021 v. 10.3.2022 E. 2.2). Vorliegend warf die B._____ A._____ in der Anklageschrift respektive Strafverfü- gung vom 14. Oktober 2020 (act. B._____ 07 118) vor, ein Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, nämlich einen mehrmaligen Verstoss gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS begangen zu haben, sodass Art. 398 Abs. 4 StPO keine Anwendung findet. Somit können mit den Berufungen – wie vom Berufungskläger zu Recht vorge- bracht – neue Behauptungen und Beweise, in casu insbesondere das von diesem eingereichte Zeugenschreiben vom 19. Oktober 2021 (act. KG B.1), vorgebracht werden, und das Kantonsgericht kann das angefochtene Urteil des Regionalge- richts in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Aufgrund des Umstandes, wonach der Berufungskläger die Aufhebung der Dispo- sitiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Regionalgerichts und einen Freispruch von Schuld und Strafe, unter vollen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats, und die B._____ die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3c) (erster Satzteil) sowie 4 des besagten Urteils beantragte, ist das Urteil des Regionalgerichts in seiner Gesamtheit Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 1.4.Das Berufungsgericht ist nicht an die Anträge oder Begründungen der Par- teien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Berufung ist nach der ge- setzgeberischen Konzeption eine zweite Tatsacheninstanz (Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1318) und das Berufungsgericht verfügt – soweit keine Berufungsbeschränkungen vorliegen (vgl. Art. 398 Abs. 4 und 404 Abs. 1 StPO) – über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGer 6B_658/2018 v. 19.12.2019 E. 3.3). Dementsprechend besteht auch die Befugnis des Berufungsgerichts zu einem neuen, anderen Entscheid als das Erstgericht völlig unabhängig davon, ob ein Rügegrund (Art. 398 Abs. 3 StPO) erfüllt ist oder nicht. Ob die tatsächlichen Fest- stellungen der Erstinstanz die Verurteilung getragen haben, ob die Subsumtion rechtlich einwandfrei war, dies alles spielt für das Berufungsgericht, wenn es selbst aufs Neue in der Sache entscheidet, keine massgebliche Rolle. Von daher muss es sich im Rahmen der eigenen Begründung seines Sachurteils mit den erstinstanzlichen Erwägungen, etwa einer abweichenden Beweiswürdigung der Vorinstanz, auch nicht einmal zwingend befassen, wenngleich dies zur Stärkung des eigenen Standpunktes im Einzelfall wünschenswert sein kann. Das Beru-

7 / 45 fungsgericht hat somit alle Freiheiten, die Sache gänzlich unabhängig von den Erwägungen im angefochtenen Urteil zu entscheiden. Grenzen sind einem Beru- fungsgericht allein durch die Anklage und das Verbot der Schlechterstellung ge- setzt (Gunhild Godenzi, «Second opinion»?, in ZStrR 136/2018, S. 16 f.; BGer 6B_760/2016 v. 29.6.2017 E. 4.4; 6B_1302/2015 v. 28.12.2016 E. 4.2.1). Vorliegend liegen keine Berufungsbeschränkungen im Sinne von Art. 398 Abs. 4 und 404 Abs. 1 StPO vor. Somit hat das Kantonsgericht den ihm zur Beurteilung unterbreiteten Anklagesachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst umfassend neu zu verhandeln, d.h. festzustellen und zu würdigen und nicht (ledig- lich) das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer Kon- trolle zu unterziehen. 1.5.Die urteilende Instanz muss sich ferner nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentli- chen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2 je m.w.H.). 1.6.Der Berufungskläger beantragt die Wiederholung und Ergänzung der Be- weisabnahmen im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung durch die richterliche Befragung respektive Einvernahme von mehreren Zeugen resp. Aus- kunftspersonen sowie die erneute persönliche Anhörung (act. KG A.2, A.3). Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (BGE 147 IV 127 E. 2.1). Schriftliche Berufungsverfahren bilden nach der Intention des Gesetzgebers die Ausnahme (BGE 139 IV 290 E. 1.1). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren be- handeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren an- geordnet werden, (a.) wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, (b.) wenn der Zivilpunkt angefochten ist, (c.) wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch we- gen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird, (d.) wenn Kosten-, Ent- schädigungs- und Genugtuungsfolgen oder (e.) Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind. Die Voraussetzung zur Durchführung eines schrift- lichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO (Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils lautend auf eine Übertretung) ist nicht dieselbe wie diejenige zur Beschrän- kung der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO (Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens lautend auf eine Übertretung). So- fern das erstinstanzliche Urteilsdispositiv auf eine Übertretung lautet, kann das

8 / 45 schriftliche Verfahren nach Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich unabhängig vom Streitgegenstand vor dem erstinstanzlichen Gericht angewendet werden, der lediglich die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts festlegt (BGer 1B_580/2021 v. 10.3.2022 E. 2.3; Sven Zimmerlin, in Donatsch et al., Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., AD._____ 2020, N 6 zu Art. 406 StPO). Vorliegend erkannte das Regionalgericht den Berufungskläger der mehrfachen Übertretung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c aSBG schuldig und die Parteien beantragen mit der Berufung keinen Schuld- spruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens, was die Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO zur Folge hat. Das Berufungsverfahren kann somit schriftlich durchgeführt werden. Auch in beweisrechtlicher Hinsicht ist die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung vorliegend nicht angezeigt und den Beweisanträgen des Beru- fungsklägers ist nicht stattzugeben, da das Kantonsgericht über genügend Be- weismittel verfügt und gestützt darauf der Berufungskläger – wie sich noch zeigen wird – von Schuld und Strafe freizusprechen ist. 1.7.Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, Anklage bilde vorliegend ausschliesslich das Übermittlungsschreiben der B._____ an die Staatsanwalt- schaft Graubünden vom 28. Januar 2021 (act. RG 3) und nicht die Strafverfügung der B._____ vom 14. Oktober 2020 (act. B._____ 07 083 ff.). Da das besagte Überweisungsschreiben lediglich auf den in der Strafverfügung dargelegten Sach- verhalt und nicht zusätzlich auf die der beschuldigten Person vorgeworfenen Tat- bestände verweise, sei der Anklagegrundsatz im Sinne von Art. 73 Abs. 2 VStrR verletzt worden. Das angefochtene Urteil sei schon daher in Gutheissung der Be- rufung aufzuheben (act. KG A.2, A.3, A.6). Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR gilt im Verwaltungsstrafverfahren die Aktenüberwei- sung durch die beteiligte Verwaltung an die kantonale Staatsanwaltschaft als An- klage. Dabei hat die Überweisung den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbe- stimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. Die für eine gültige Anklage notwendigen Informationen müssen somit im Überweisungs- schreiben selbst enthalten sein oder sich aus der Strafverfügung ergeben, auf die das vorgenannte Schriftstück zu verweisen hat. Indes können sich Überweisung und Strafverfügung auch komplementieren (Stefan Heimgartner/Tornike Keshela- va in: Frank et al., Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, Basel 2020 N 18 zu Art, Art. 73 VStrR). Mit anderen Worten erfordert Art. 73 Abs. 2 VStrR nicht, dass im Verwaltungsstrafverfahren entweder integral auf die Strafverfügung zu verwei-

9 / 45 sen ist oder der Sachverhalt und die vorgeworfenen Tatbestände integral im Überweisungsschreiben neu dargestellt werden müssen. Im Unterschied zum Strafverfahren nach der StPO verlangt das VStrR nämlich nicht, dass als formelles Schriftstück entweder ein Strafbefehl oder eine Anklage fungiert (BStGer SK.2019.41 v. 5.12.2019 E. 1.5.2). Vorliegend ergeben sich der dem Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt und die ihm vorgeworfenen Strafbestimmungen aus der Strafverfügung und dem Überweisungsschreiben, womit dem Anklageprinzip im Sinne von Art. 73 Abs. 2 VStrR Genüge getan ist. Somit liegt eine gültige Anklage wegen mehrfacher vor- sätzlicher Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS vor. 2.Sachverhalt 2.1.Anklagevorwürfe Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen, sich der mehrfachen vorsätzlichen Organisation und Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS), im Klublokal C._____ an der D._____ in E._____, schuldig gemacht zu haben, durch

  • Mieten der Räumlichkeiten des Lokals C._____ zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen und Herrichten der besagten Räumlichkeiten als Spiellokal, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, sowie vom 1. Juli 2015 bis am 6. April 2016 (Organisieren);
  • Anbieten der Geräte _____ und _____ je mit den 14 Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino AO._____, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack und Tetrimania (nachfolgend: Gerät _____ und Gerät _____) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, Leeren der Kassen und Abrechnung über die Einnahmen (Durchführen);
  • Anbieten des Gerätes _____ mit den 24 Spielbankenspielen Super Fruits 1000, Winning Dollars, Galaxy, Smart Roulette, Joker Deuces, Frozen 7’s, Luxury Delu- xe 777, Luxury 777, hot Reels 777, Wild West 27, Mystery Rings, Lady’s Kiss, Royal Crown, Loony Fruits, Thor’s Victory, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Dol- phin’s Treasure, Poseidon’s Paradise, Devil’s Fire, Burning Reels, Diamonds on Fire, Cold Fire und Heroes of Egypt (nachfolgend: Gerät _____) an Dritte zum Spiel, während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, Leeren der Kas- sen und Abrechnung über die Einnahmen (Durchführen);

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  • Anbieten des Gerätes _____ mit den 2 Spielbankenspielen Book of Ra deluxe und Sizzling Hot (nachfolgend: Gerät _____) an Dritte zum Spiel, während unbe- stimmter Zeit, festgestellt am 27. Mai 2015, Leeren der Kassen und Abrechnung über die Einnahmen (Durchführen);
  • Anbieten des Gerätes _____ mit den 42 Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino AO., Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), AO. Poker, Sic Bo, Ameri- can Roulette, Turbo Play, Arcade, AO._____ Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, AO._____ Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Po- ker V, Three Cards und Magic Poker (nachfolgend: Gerät _____) an Dritte zum Spiel, in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 6. April 2016, Leeren der Kassen und Abrechnung über die Einnahmen (Durchführen);
  • Anbieten des Gerätes _____ mit den 24 Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino AO., Fenix Play 27, Fire Bird, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), American Rou- lette, Turbo Play, AO. Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, AO._____ Hot und Black Horse (nachfolgend: Gerät ) an Dritte zum Spiel, in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 6. April 2016, Leeren der Kassen und Abrechnung über die Ein- nahmen (Durchführen; Strafverfügung der B. vom 14. Oktober 2020, act. B._____ 07 118 f.). In Bezug auf den erstmaligen Tatzeitpunkt schliesst sich das Kantonsgericht der Auffassung des Regionalgerichts, dass die Anklage der B._____ in dieser Hinsicht unpräzise ist («während unbestimmter Zeit, festgestellt am 27. März [recte: Mai] 2015»), an (act. KG E. 1 S. 10). Auf die Anklage ist somit einzig hinsichtlich der Zeit ab dem 27. Mai 2015 einzugehen. Der Berufungskläger macht in sachverhaltlicher Hinsicht zusammengefasst gel- tend, er sei ab dem 1. Januar 2015 nicht der verantwortliche Geschäftsführer des Klublokals C._____ gewesen und wisse nichts von den Geräten, da er das besag- te Klublokal per diesem Datum an F._____ untervermietet habe.

11 / 45 2.2.Allgemeines zur Beweiswürdigung Zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen (act. KG E.1 S. 6 f.). Ihnen braucht nichts beigefügt zu werden. 2.3.Beweismittel 2.3.1. Beweismittel zur Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2015 2.3.1.1. Ergebnis der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2015 Am 27. Mai 2015 fand eine Hausdurchsuchung im Klublokal C._____ an der D._____ in E._____ statt. Dabei wurden im Lokal insbesondere die Geräte , , ____ sowie ____ beschlagnahmt, auf welchen die vorstehend in E. 2.1. auf- geführten Spiele aufgeschaltet waren (act. B. 02 001 ff.; 05 001 ff.; 4 DVDs Kantonspolizei GR betr. Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2015). Anlässlich der Durchsuchung konnten im Lokal die zwölf Personen F., G., H., I., J., K., L., M., N., O., P.__ sowie Q._____ angetroffen werden. G._____ sass aktiv spie- lend hinter einer Holzwand vor dem Gerät _____ im hinteren Teil des Lokals. F., der sich als Angestellter im Lokal C. zu erkennen gab, sass neben G._____ vor dem Gerät . Aufgrund der sichtbaren Bildschirmoberfläche hat F. zu diesem Zeitpunkt nicht am besagten Gerät gespielt. Die restlichen Personen spielten entweder Karten, standen an der Bar oder sassen im hinteren Bereich des Lokals auf einer Sitzbank (act. B._____ 02 033 ff., 050, 062 ff.). Ausserdem befand sich am Boden in einer Ecke des Lokals ein Stapel Gratiszei- tungen, Werbung und ungeöffneter Post. Darunter befand sich ein ungeöffneter Briefumschlag von R._____ ohne Sendedatum, der an S._____ (Ehefrau des Be- rufungsklägers), T.lokal, D. in E., adressiert war (act. B. DVD 1, Fotos 41 – 45). Die Geräte , , _____ und _____ wurden gleichentags inklusive Kas- seninhalt von der B. bei F. beschlagnahmt. Ebenso beschlagnahmte die B._____ bei F._____ CHF 222.00 Bargeld im Serviceportemonnaie, welches sich in der Barschublade befand, CHF 200.90 Bargeld in einem Plastikbecher in der Bar, einen Bund mit sieben Schlüsseln, den sie in F._____ rechten vorderen Hosentasche gefunden hatte, CHF 840.00 Bargeld in der Brusttasche von F._____ Jacke, dessen Handy sowie CHF 2'770.00 Bargeld im Serviceportemon-

12 / 45 naie, welches sich in F._____ Hosentasche hinten rechts befand (act. B._____ 02 005 – 017). 2.3.1.2. Einvernahmen zur Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2015 2.3.1.2.1. F._____ (act. B._____ 02 136 ff.) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. Mai 2015 führte F._____ zusam- mengefasst aus, dass er im Lokal C._____ nur sporadisch aushelfe, er sei dort nicht angestellt. Er habe zuletzt am 26. und 27. Mai 2015 dort gearbeitet. Zum ers- ten Mal habe er vor 3-4 Monaten im Lokal C._____ ausgeholfen, im Durchschnitt ca. 3 Tage pro Woche. Er habe nicht gesehen, welche Personen dort arbeiten würden. Ungefähr eine Woche vor der Hausdurchsuchung habe im C._____ noch eine Frau, eine ca. 25 Jahre alte Jugoslawin, gearbeitet. Er kenne diese nicht. Auf die Frage, wer für die Führung des Betriebs verantwortlich sei bzw. wer die An- weisungen erteile, sagte F._____ aus, er denke, das sei ein Iraker namens A.. Den Familiennamen kenne er nicht. Seine Natelnummer laute _______. Er habe ihn unter dem Namen «A.» gespeichert. Er habe am 26. Mai 2015 zum letzten Mal mit ihm telefoniert. Er kenne A._____ seit ca. 3 Jahren. Dieser bezahle ihm zwischen CHF 30.00 und CHF 35.00 pro Tag, je nachdem wie viele Leute im Lokal seien und wie viel Umsatz gemacht werde. A._____ rufe ihn je- weils an, wenn er ihn brauche. Auf die Frage, wer der Patentinha- ber/Bewilligungsinhaber des Klublokals C._____ sei, antwortete F., er kenne nur A., er denke, er sei der Chef. Es gebe eventuell noch einen Chef aus AD.. Dieser sei auch schon im Lokal gewesen, er habe ihn aber selbst nie gesehen. Die Automaten im Lokal würden von diesem Mann aus AD. stammen. Wie der Mann heisse, wisse er nicht. Er habe gehört, dass er Türke sei. Sodann sagte er aus, dass A._____ der Mieter des Lokals sei und dass dieser einen Schlüssel fürs Lokal habe. A._____ gebe ihm den Schlüssel, wenn er arbei- te. Die erwähnte Frau habe ebenfalls einen Schlüssel, wenn sie am Arbeiten sei. Des Weiteren sagte F._____ aus, dass er das erste Mal im Jahr 2006 im Lokal gewesen sei. Dazumal seien noch keine Spielautomaten im Lokal gewesen, es sei lediglich mit Karten gespielt worden. Er denke, die Spielautomaten seien vor ca. 3- 4 Jahren vor der Hausdurchsuchung im Lokal aufgestellt worden. Der Aufsteller, Lieferant und Eigentümer der Glücksspielgeräte sei dieser Mann aus AD.. Er selbst habe mit diesem Mann keine Abmachungen getroffen. Dies müsse man A. fragen, dieser kenne diesen Mann. Zudem erklärte F., dass er nicht wisse, wer das Einverständnis zum Aufstellen der Geräte erteilt habe, und sagte aus, dass er die Spiele nicht kenne. Wenn ein Gast etwas gewinne, dann käme er zu ihm und er bezahle dann den Betrag aus. Meistens sei aber A. im Lokal

13 / 45 und sage ihm, wann er das Geld ausbezahlen müsse. Auf Anfrage sagte F._____ aus, dass er auch den Schlüssel für die Automaten auf sich trage, um die Geld- fächer zu leeren. Er habe aber die Automaten noch nie geleert. Er denke, dies mache A._____ oder der Mann aus AD.. Auf die Frage, was ein Gast tun müsse, um an den Glücksspielautomaten spielen zu können, antwortete er, dass diese offen seien, er denke, es sei kein Passwort nötig. Nochmals mit der Frage konfrontiert, wie und durch wen die Gewinne an die Spieler ausbezahlt würden, antwortete F., er denke, dass A._____ diese ausbezahle. Er selbst habe auch schon 2-3 Gewinne ausbezahlt. Dies seien Wetten gewesen. Die Spieler seien dann mit den Belegen zu ihm gekommen. Die Woche vor der Hausdurchsu- chung habe er zweimal CHF 120.00 ausbezahlt. Nochmals mit der Frage konfron- tiert, wer die Schlüssel zu den Geräten besitze, antwortete F., dass dies der Chef von AD. und auch A._____ seien. Er wisse aber nicht, wann und durch wen die Kassen der Glücksspielgeräte zum letzten Mal geleert worden seien. Ebenfalls die Frage, wie und wie häufig mit dem Aufsteller abgerechnet werde, könne er nicht beantworten, dies mache A.. Er könne nicht sagen, welche Einnahmen (Platzmiete, Umsatzbeteiligung etc.) bis am 27. Mai 2015 durch die Glücksspielgeräte erzielt worden seien, mit der Begründung, dass er die Automa- ten nie geöffnet habe, er helfe nur aus. Er wisse nicht, ob hierzu Abrechnungen existierten, dies wisse nur A.. Der Gewinn werde dann immer durch den Chef aus AD._____ abgeholt. Ausserdem würde er kein Geld von den Einnahmen erhalten. Ebenso wenig habe selbst gespielt, dazu habe er kein Geld. Auf die Fra- ge, wem das bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Bargeld in der Höhe von CHF 4'280.00 gehöre, antwortete F., dass dies dem Chef von AD. gehöre. Das Geld stamme von Personen, die im Lokal C._____ gespielt und Wet- ten abgeschlossen hätten. 2.3.1.2.2. G._____ (act. B._____ 02 128 ff.) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. Mai 2015 führte G._____ aus, dass er insgesamt ca. drei bis vier Mal im erwähnten Lokal gewesen sei, um dort an den Glücksspielautomaten zu spielen. Er habe dabei ca. CHF 150.00 gewonnen, die von F._____ direkt am Sitzplatz ausbezahlt worden seien. Auf die Frage, wer im Lokal die verantwortliche Person (Chef, Wirt, Mieter etc.) sei, sagte er aus, er habe einfach beim Servicepersonal F._____ das Getränk bezahlt. Bezüglich der Frage, welche Personen dort arbeiten würden und welche ihre Aufgaben seien, antwortete er, dass er nur F._____ kenne. Sodann sagte er aus, dass im Lokal C._____ seit Anfang des Jahres, also seit Januar 2015, Glücksspiele gespielt würden. F._____ sei für den Betrieb, den Unterhalt und die Wartung der Geräte

14 / 45 zuständig, dieser komme, wenn man Hilfe benötige. Zur Person des Aufstellers und Herkunft der Spielautomaten könne er hingegen keine Angaben machen. 2.3.1.2.3. Weitere im Lokal anwesende Personen (act. B._____ 02 050, 02 071 ff.) K._____ sagte aus, dass er sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung das erste Mal im Klublokal C._____ befunden habe und dass er deswegen keine Angaben zur Aufstelldauer, zur Person des Aufstellers und zur Herkunft der Spielautomaten machen könne. Er habe nicht an diesen gespielt. Auf die Frage, wer im Lokal die verantwortliche Person (Chef, Wirt, Mieter etc.) sei, sagte er aus, dass er den Mann nicht persönlich kenne. Er sitze jedoch im hinteren Teil auf der Bank, er tra- ge blaue Jeans und eine schwarze Jacke (Person Nummer 109, F.). Er ha- be nur diesen gesehen. Dieser habe ihnen die Spielutensilien gegeben. Er habe keine Ahnung, wer für den Betrieb, den Unterhalt und die Wartung der Geräte zu- ständig sei, er denke der Chef, F., gesehen habe er jedoch niemanden (act. B._____ 02 071 ff.). L._____ gab zu Protokoll, dass er seit ca. einem Jahr etwa alle 14 Tage einmal ins Lokal C._____ komme. Seit er in diesem Lokal verkehre, würden dort Glücksspie- le gespielt. Er selbst habe aber noch nie Glücksspiele gespielt. Er wisse nicht ge- nau, wie lange die Computer und Wettautomaten im besagten Lokal stünden. Am Wettautomaten habe er vor ca. 4 Monaten das erste Mal gespielt, gewonnen habe er jedoch nichts. Den Namen der für dieses Lokal verantwortlichen Person (Chef, Wirt, Mieter etc.) kenne er nicht. Es sei ein Mann, möglicherweise ein Türke oder Araber. Sie würden ihn einfach Chef nennen. Dieser sei mehr als 30 Jahre alt, habe kurze schwarze Haare, trage einen Bart und sei etwas fester. Am Tag der Durchsuchung habe er ihn nicht gesehen, er glaube, er komme selten ins Lokal. Am Tag der Durchsuchung sei aber eine Serviceangestellte, eine jüngere Frau, die nicht gut Deutsch spreche, im Lokal gewesen. Auf die Frage, wer im C._____ arbeite, sagte L._____ aus, dies sei der Chef, den er dort erst einmal gesehen habe und die Serviceangestellte. Er wisse nicht, ob noch andere Personen im Lo- kal arbeiten würden. Ebenso wenig könne er Angaben zur Person des Aufstellers, zur Herkunft der Spielautomaten oder zu der für den Unterhalt und die Wartung zuständigen Person machen (act. B._____ 02 079 ff.). M._____ sagte aus, dass er seit ca. einem Monat ein bis zweimal pro Woche ins Lokal C._____ komme. Auf die Frage, wer im Lokal die verantwortliche Person (Chef, Wirt, Mieter etc.) sei, erklärte er, dass er diese nicht kenne. Heute arbeite nur der Herr mit dem Bart, F._____, von dem sie die Karten erhalten hätten, hinter dem Tresen. Zudem habe dort gelegentlich eine hellhäutige Frau, die zwischen 30

15 / 45 und 35 Jahre alt sei und gebrochen Deutsch spreche, gearbeitet. Die Computer im Lokal stünden im Lokal, seitdem er dort verkehre. Hingegen könne er keine Anga- ben zur Person des Aufstellers, zur Herkunft der Spielautomaten oder zu der für den Unterhalt und die Wartung zuständigen Person machen. Ebenso wenig habe er beobachten können, wer etwaige an den Glücksspielautomaten gemachte Ge- winne ausbezahlt (act. B._____ 02 087 ff.). N._____ gab zu Protokoll, er sei vor zwei Monaten zum ersten Mal ins Lokal ge- kommen und habe sich dort seitdem zweimal aufgehalten. Vor zwei Monaten sei- en die Computer und Wettgeräte bereits im Lokal gewesen. Jedoch könne er kei- ne Angaben zur Person des Aufstellers, zur Herkunft der Spielautomaten oder zu der für den Unterhalt und die Wartung zuständigen Person machen. Ebenso wenig wisse er, wer die für dieses Lokal verantwortliche Person (Chef, Wirt, Mieter, etc.) sei. Auf die Frage, welche Personen dort arbeiten würden und was ihre Aufgaben seien, zeigte er auf F., dieser sei der Chef. Dieser serviere Getränke und kassiere das Geld ein (act. B. 02 095 ff.). O._____ sagte aus, er sei vor einem Monat zum ersten Mal ins Lokal gekommen und habe sich dort seitdem dreimal aufgehalten. Auf die Frage, wer im Lokal die verantwortliche Person (Chef, Wirt, Mieter etc.) sei, erklärte er, dass er das nicht genau wisse. Am 27. Mai 2015 habe ein Türke, F., die Getränke serviert. Ob er der Chef sei, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, welche Personen im Lokal C. arbeiteten und was ihre Aufgaben seien. Er denke der Türke F., dieser sei auch am Tag zuvor, am 26. Mai 2015, dort gewesen und habe Getränke serviert. Andere Personen habe er im Lokal C. nicht arbeiten sehen. Schliesslich könne er keine Angaben zur Aufstelldauer, zur Person des Aufstel- lers, zur Herkunft der Spielautomaten oder zu der für den Unterhalt und die War- tung zuständigen Person machen (act. B._____ 02 104 ff.). P._____ gab zu Protokoll, er habe noch nie an Glücksspielautomaten gespielt. Da er sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung zum ersten Mal im Klublokal C._____ befunden habe, könne er keine Angaben zur Aufstelldauer, zur Person des Aufstellers und zur Herkunft der Spielautomaten oder zu der für den Unterhalt und die Wartung zuständigen Person machen könne. Auf die Frage, wer im Lokal die verantwortliche Person (Chef, Wirt, Mieter etc.) sei, sagte er aus, dass – so- weit er wisse – dies F._____ sei. Bei ihm könne man auch Getränke bezahlen. Soweit er wisse, arbeite nur F._____ im Lokal C._____ (act. B._____ 02 112 ff.). Q._____ sagte aus, dass sie die Spielutensilien von F._____ erhalten hätten. Er habe noch nie an Glücksspielautomaten gespielt. Er sei vor ca. drei Monaten zum

16 / 45 ersten Mal ins Lokal gekommen und habe sich dort seitdem zweimal aufgehalten. Auf die Frage, wer im Lokal die verantwortliche Person (Chef, Wirt, Mieter etc.) sei, sagte er aus, dass dies der Mann mit der schwarzen Jacke (F.) sei, der hinten auf der Bank sitze. Er habe nur diesen gesehen. Des Weiteren glaube er, dass die Computer bereits vor drei Monaten im Lokal gestanden seien. Hingegen könne er keine Angaben zur Person des Aufstellers und zur Herkunft der Spielau- tomaten oder zu der für den Unterhalt und die Wartung zuständigen Person ma- chen (act. B. 02 120 ff.). 2.3.1.2.4. Berufungskläger (act. B._____ 02 147 ff.) Namentlich aufgrund der von F._____ gemachten Aussagen, dass es sich beim Geschäftsführer des Lokals um A._____ handle, wurde dieser über zehn Monate nach der besagten Haudurchsuchung von der Kantonspolizei Graubünden einver- nommen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016 gab der Berufungs- kläger zu Protokoll, er habe mit dem Klublokal C._____ nichts zu tun. Er sei ledig- lich der Mieter dieses Lokals. Vor ca. drei bis fünf Jahren hätte sein Kollege, V._____ (recte: V.), das Lokal eingemietet und das Klublokal aufgezogen. Er habe diesen dabei unterstützt und als dieser kurz darauf in die Türkei ver- schwunden sei, habe er das Lokal übernommen. Zwischenzeitlich sei V. wieder in der Schweiz. Seit zwei Jahren, Ende 2014/Anfang 2015, habe der Beru- fungskläger das besagte Klublokal an F._____ untervermietet. Er könne einen entsprechenden Vertrag vorweisen. In den letzten zwei Jahren 2015 und 2016 habe er sich sehr selten im C._____ aufgehalten. Er sei nur ab und zu dort gewe- sen, um etwas zu trinken. Ansonsten habe er wie gesagt mit dem Klublokal nichts zu tun. Er erhalte lediglich eine Miete von CHF 1'100.00 und bezahle CHF 950.00. Somit habe er monatlich einen Gewinn von CHF 150.00. Da er mit dem Klublokal nichts mehr zu tun habe, könne er weder Angaben über die Personen, die dort arbeiteten, und deren Aufgaben, noch über die für die Führung des Betriebs ver- antwortliche Person machen. Er sei sich nicht ganz sicher, wer der Patentinha- ber/Bewilligungsinhaber sei, glaube jedoch, dass die Bewilligung über den italieni- schen Verein des Klublokals C._____ laufe. Bezüglich der Aussagen von F._____ vom 27. Mai 2015, wonach es sich beim Chef des Lokals um einen gewissen A._____ handle und dass die dazu gemachte Personenbeschreibung auf ihn zu- treffe, antwortete der Berufungskläger, dass F._____ sagen könne, was er wolle. Er sei nicht für das Lokal C._____ zuständig. Er habe lediglich einen Untermietver- trag mit F.. Auf die Frage, weshalb ein Schreiben von R. zum Zeit- punkt der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2015 an seine Frau, S._____, adres-

17 / 45 siert an die Adresse des Klublokals C., versandt worden war, antwortete der Berufungskläger, dass einige Dinge wie auch die Kundenkarte der R. noch immer auf die Adresse des Klublokals C._____ laufen würden. Die Rechnungen erhalte er dann von F._____ und würde sie begleichen. Der Berufungskläger sag- te aus, dass er zum Lokal keinen Schlüssel mehr habe. Er gehe davon aus, dass sicherlich F._____ einen Schlüssel habe. Ansonsten könne er dazu keine Anga- ben machen. Konfrontiert mit der Aussage von F., dass dieser einen Schlüssel vom Berufungskläger erhalten habe und lediglich aushilfsweise im Klub- lokal C. arbeite, sagte letzterer aus, dass F._____ natürlich von ihm einen Schlüssel erhalten habe, er habe ja mit ihm einen Untermietvertrag. Wie oft F._____ dort arbeiten würde, könne er nicht sagen. Zur Frage, seit wann sich die sichergestellten Geräte im Lokal befänden, könne er nichts sagen. Zu seiner Zeit hätten sich keine Geräte im Klublokal befunden. Die Aussage von F., dass die Geräte bereits drei bis vier Jahre im Klublokal stünden, sei eine Lüge. Er habe keine solche Geräte im Lokal gehabt. Zum Aufsteller/Lieferant der Geräte und zur Frage, welche Abmachungen mit diesem getroffen worden seien, könne er keine Angaben machen. Hierzu müsse die Polizei F. fragen. Des Weiteren wisse er nicht, wem die Geräte gehörten, wer das Einverständnis zum Aufstellen der Geräte erteilt habe, welche Spiele damit gespielt werden könnten, wie der konkre- te Spielablauf funktioniere und wer die Gewinne an die Spieler ausbezahle. Die Aussage von F., wonach die Gewinne mehrheitlich vom Berufungskläger ausbezahlt worden seien, bestritt er vehement und erklärte, dass er im besagten Lokal nie irgendwelche Gewinne ausbezahlt habe. Ebenso wisse er nicht, wer die Geräteschlüssel besitze, wann und durch wen die Gerätekassen zum letzten Mal geleert worden seien, wie häufig mit dem Aufsteller abgerechnet werde, welche Einnahmen bis am 30. März 2016 durch die Geräte erzielt worden seien, ob hierzu Abrechnungen bestünden, wer an den Spieleinnahmen beteiligt sei und mit wel- chem Anteil. F. Aussage, wonach sämtliche Abrechnungen der Automaten durch den Berufungskläger getätigt worden seien, bestritt er ebenfalls. 2.3.1.3. Weitere sachliche Beweismittel Anlässlich der polizeilichen Befragung des Berufungsklägers vom 30. März 2016 beschlagnahmte die Kantonspolizei Graubünden sein Mobiltelefon (act. B._____ 02 060 f.; DVD mit Extraktionsberichten B._____ iPhone A._____ [U7426]). 2.3.2. Beweismittel zur Hausdurchsuchung vom 6. April 2016

18 / 45 2.3.2.1. Ergebnis der Hausdurchsuchung Aufgrund der anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016 ge- machten Aussagen des Berufungsklägers begab sich die Kantonspolizei Graubünden am 6. April 2016 nochmals ins Klublokal C.. Hierbei konnte festgestellt werden, dass bereits wieder neue Glücksspielautomaten respektive Geräte mit Spielbankenspielen, betrieben wurden (act. B. 02 156 ff.; 05 050 ff.; CD Kriminaltechnische Dienste, Kantonspolizei Graubünden mit Videos / Fotos betr. Hausdurchsuchung vom 6. April 2016). Anlässlich der Durchsuchung konnten im Lokal die sechs Personen F., W., X., Y., Z._____ sowie AA._____ angetroffen werden. Y._____ sass aktiv spielend vor einem Glücksspielgerät. X._____ sass neben Y._____ und schaute diesem zu. AA._____ und Z._____ sassen mit F._____ und W._____ an einem Tisch (act. B._____ 02 172). Die Geräte _____ und , auf welchen die vorstehend in E. 2.1. aufgeführten Spiele aufgeschaltet waren, wurden gleichentags inklusive Zubehör und Kassen- inhalt bei F. beschlagnahmt. Ebenso beschlagnahmte die Kantonspolizei Graubünden bei F._____ namentlich CHF 135.50 Bargeld im Serviceportemon- naie, das sich in der Barschublade befand, sowie eine Plastiktüte, die sich in ei- nem Schrank befand, CHF 97.90 Bargeld sowie einem silbrigen Ring beinhaltete und die Aufschrift «» trug (act. B. 02 176 ff.). 2.3.2.2. Einvernahmen zur Hausdurchsuchung vom 6. April 2016 2.3.2.2.1. Y._____ (act. B._____ 02 185 ff.) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. April 2016 gab Y._____ zusammen- gefasst zu Protokoll, dass die für das Lokal verantwortliche Person (Chef, Wirt, Mieter etc.) ein Mann mit Bart sei. Dieser sei während der Kontrolle allein an ei- nem Tisch mit dem Laptop gesessen. Seinen Namen kenne er nicht, aber er habe ihm und seinem Kollegen X._____ Tee gebracht. Er habe keine Ahnung, welche Personen ausser diesem Mann im Klublokal arbeitete. Zudem sagte er aus, dass er sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung zum ersten Mal im Klublokal C._____ befunden habe und dass er deswegen insbesondere keine Angaben zur Aufstelldauer, zur Person des Aufstellers und zur Herkunft der Spielautomaten oder zu der für den Unterhalt und die Wartung zuständigen Person machen kön- ne. Er habe CHF 20.00 in den Notenleser des Glücksspielautomaten gelassen. Jedoch habe er das Spiel verloren. Deshalb könne er ebenfalls nicht aussagen,

19 / 45 wer etwaige Gewinne ausbezahle. Schliesslich habe er nicht gesehen, dass je- mand eine Buchhaltung über Gewinne und Verluste führe. 2.3.2.2.2. AA._____ (act. B._____ 02 193 ff.) Anlässlich der polizeilichen Befragung, die am Tag nach der Hausdurchsuchung stattfand, gab AA._____ zusammengefasst zu Protokoll, dass er das Lokal von Anfang an, d.h. seit 2010 oder 2011, regelmässig besucht habe. Er könne nicht sagen, in welchem Jahr die Automaten aufgestellt worden seien. Die für das Lokal verantwortliche Person (Chef, Wirt, Mieter etc.) sei nicht AB._____ (der Mann mit dem Dreitagebart und der schwarzen Jacke, F.). Dieser Mann bediene im Lokal und sei dort immer anzutreffen. Mit den Glücksspiel- und Wettspielautoma- ten habe F. nichts zu tun. Dafür verantwortlich sei A.. Die Automaten entleere F. und gebe das Geld anschliessend A.. Er glaube nicht, dass F. etwas von den Automaten habe. A._____ sei der Geschäftsführer des Lokals C._____ und der Chef. Er wisse, dass A._____ als Inhaber des Lokals für das OK für das Aufstellen der Geräte verantwortlich gewesen sei. Wenn je- mand einen kleineren Betrag bis CHF 500.00 gewinne, bezahle F._____ diesen aus. Geld dazu nehme er aus der Hosentasche oder aus den Automaten. Müsse er einen höheren Gewinn ab CHF 500.00 auszahlen, rufe er A._____ an, welcher dann vorbeikomme und den Betrag auszahle. A._____ stelle auch das Personal ein, damit habe F._____ nichts zu tun. Was die Frau im Lokal für eine Funktion habe, könne er nicht sagen, da er sie am Tag der Hausdurchsuchung vom 6. April 2016 zum ersten Mal im Lokal gesehen habe. Des Weiteren sagte AA._____ aus, dass die neuen Geräte unmittelbar nach der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2015 wieder aufgestellt worden seien. Es habe eigentlich keinen Unterbruch ge- geben. A._____ sei für den Betrieb der Geräte zuständig. Hingegen könne er kei- ne Angaben zur Person des Aufstellers oder zu der für den Unterhalt und die War- tung zuständigen Person machen. Ebenfalls könne er nicht sagen, woher diese Geräte bzw. das Spielprogramm stammten. Er habe gehört, dass die Automaten von AD._____ kommen würden. Jedoch könne er keine Namen nennen. Ebenfalls sagte AA._____ aus, dass er auch schon an den Glücksspielautomaten gespielt habe. Letztmals habe er vor ca. 3-4 Tagen für CHF 40.00 gespielt. Vor einem Jahr habe er öfters und mit höheren Beträgen gespielt. Er habe früher an einem Abend bis zu CHF 600.00 verspielt. Er habe noch nie gewonnen. Auf die Frage, wer für die Kassenleerung zuständig sei, sagte AA._____ aus, dass F._____ und A._____ dies tun würden. Dies habe er schon selbst gesehen. Wenn jemand bei der Be- dienung der Automaten Hilfe benötige, dann komme F._____, bei grösseren Pro- blemen werde der Automat ausser Betrieb genommen und irgendwann ersetzt.

20 / 45 Wer die grösseren Wartungen an den Geräten vornehme, wisse er nicht. Schliess- lich gehe er davon aus, dass A._____ eine Buchhaltung führe, genau wisse er das jedoch nicht. Am 8. August 2018 wurde AA._____ in Anwesenheit von A._____ durch die B._____ als Zeuge befragt (act. B._____ 04 014 ff.). Zusammengefasst sagte die- ser aus, dass der Berufungskläger sein Freund sei, den er schon länger kenne, aber weniger als zehn Jahre. AA._____ bestätigte seine am 7. April 2016 gemach- ten Aussagen, wonach er im Klublokal C._____ seit dessen Eröffnung im Jahr 2010 oder 2011 regelmässig verkehrte. Die Frage der B., ob er seine am 7. April 2016 gemachten Aussage, dass nicht AB. (F.) die im Lokal ver- antwortliche Person sei, dass dieser zwar im Lokal bediene und dort immer anzu- treffen sei, jedoch mit dem Glücksspiel- und Wettautomaten nichts zu tun gehabt habe, bestätigen könne, verneinte er und führte aus, er sage nochmals dasselbe wie damals. Die Polizei habe ihm einen Zettel vorgelegt, woraus hervorging, dass der Lokalverantwortliche A. sei. Er habe der Polizei gesagt, dass AB._____ bediene. Er habe jedoch nicht gewusst, wer verantwortlich sei. Wenn die Polizei mit einem amtlichen Zettel komme, wo draufsteht, wer verantwortlich sei, was hät- te er dazu sagen sollen? Deshalb habe er auch gesagt, es sei AB., der dort bediene. Es stimme aber nicht, dass F. nichts mit den Automaten zu tun gehabt habe, da er einen Schlüssel und Geld in der Tasche gehabt habe. Sodann bestätigte AA._____ seine am 7. April 2016 gemachte Aussage, dass F._____ das Geld sammle und die Leute ausbezahle, wenn jemand bei den Automaten gewin- ne. Auf die Frage der B., ob er seine am 7. April 2016 gemachten Aussage, dass A. für die Glücksspiel- und Wettautomaten verantwortlich sei und dass F._____ die Automaten entleeren würde und das Geld anschliessend an A._____ gebe, bestätigen könne, führte er aus, dass er nicht wisse, ob er es so gesagt ha- be. F._____ habe die Automaten geleert, wenn das Lokal zu gewesen oder wenn er allein gewesen sei. Bei der Kantonspolizei habe er genug von dem Theater ge- habt und hätte dann einfach gesagt, es sei so. Er habe F._____ nur gesehen, wie er Geld in der Tasche gehabt habe, aber er habe persönlich nicht gesehen, wie er es A._____ geben habe. Die Frage der B., ob er seine am 7. April 2016 ge- machten Aussage, dass kleinere Beträge von bis CHF 500.00 von F. und grössere Beträge ab CHF 500.00 von A._____ ausbezahlt worden seien, bestäti- gen könne, verneinte er und führte aus, dass dies die Aussage der Polizei gewe- sen sei. Die Polizei habe ihm die Aussage in den Mund gelegt. Sodann berichtete dieser über persönliche Probleme mit der Polizei, beschwerte sich, dass diese anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. April 2016 auf ihn eingeredet habe, als ob er ein kleines Kind sei, und beschuldigte die anlässlich der Hausdurchsuchung

21 / 45 vom 6. April 2016 anwesenden Beamten, sie seien anlässlich der besagten Haus- durchsuchung mit F._____ mit einem Geldbündel à CHF 1'000.00 zur Toilette ge- gangen. Am nächsten Tag habe er sie gefragt, wo das Geld sei. Sie hätten ihm nichts gesagt. Er denke, dass das Geld zwischen F._____ und der Polizei gewe- sen sei. Auf die Frage der B., ob er seine am 7. April 2016 gemachte Aus- sage, dass A. der Geschäftsführer und Chef des Klublokals C._____ sei, dass dieser die grösseren Gewinne ausbezahle und das Lokal einstelle, bestäti- gen könne, führte er aus, dass er nicht gesagt habe, dass A._____ Personal ein- stelle. Dieser sei Geschäftsführer. Der Polizist habe ihm einen Zettel gegeben, darauf sei der Name A._____ gestanden. Jeder wisse, dass er der Chef sei. Zur Frage der B., weshalb seiner Meinung nach A. «Geschäftsführer» bzw. «Chef» sei, antwortete AA., dass sie seit Jahren immer «beim A.» abmachen würden, wenn sie sich zu einem Kaffee treffen würden. Auf die Frage der B., woher er wisse, dass A. Personal eingestellt habe, konnte AA._____ keine Angaben machen. Er bestätigte, dass die am 6. April 2016 beschlagnahmten Automaten kurz nach der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2015 aufgestellt worden seien. Dazu befragt, wie die Verantwortlichkeiten im Lokal im Mai 2015 gewesen seien, wer dort gearbeitet habe und wer der Chef gewesen sei, antwortete er, dass er das nicht mehr wisse, das sei lange her. Er wisse es nicht mehr genau, wer dort gearbeitet habe. Das Lokal habe bereits A._____ gehört. Er wüsste nicht, dass in den Jahren, in denen er im C._____ verkehrt habe, jemals jemand anderer als A._____ der Verantwortliche gewesen sei. Zudem kenne er V.. Dieser sei eine Zeit lang im C. gewesen, man habe dieses auch an seinem Verhalten gemerkt. Er wisse nicht, wie lange oder wann dieser im Lokal gewesen sei. Auf die Frage der B., ob er seine am 7. April 2016 gemachten Aussagen, dass er nicht sagen könne, wer die Automaten aufgestellt habe, dass er aber wisse, dass sicher A. als Inhaber des Lokals C._____ für das OK für das Aufstellen verantwortlich gewesen und dass dieser für den Betrieb der Geräte zuständig gewesen sei, jedoch nicht wisse, wer den Unterhalt und die Wartung vornehme, bestätigen könne, antwortete AA., dass er eben gewusst habe, dass das Lokal A. gehörte. Er wisse nicht, wer die Maschinen gebracht ha- be. Er sei davon ausgegangen, dass A._____ als Lokalinhaber das OK gegeben habe. Sodann bestätigte AA._____ seine Aussage vom 7. April 2016, wonach kleinere Beträge von F._____ und die grossen Gewinne von A._____ ausbezahlt worden seien. Entweder sei A._____ angerufen oder der Gewinner sei zu A._____ geschickt worden. Hingegen kenne er die Beträge nicht, da F._____ normalerwei- se genug Geld in der Tasche gehabt habe. Er habe jedoch F._____ nie verstan- den, wenn er telefoniert habe. Er habe nie gesehen, dass A._____ jemanden be- zahlt hätte. A._____ habe ihm einmal CHF 600.00 gegeben, nicht als Gewinnaus-

22 / 45 zahlung. Es sei kein Geld gewesen, dass er gewonnen habe oder so. Die Formu- lierung sei von der Kantonspolizei, dass A._____ ab CHF 500.00 ausbezahlt habe. F._____ habe sehr viel Geld in der Tasche gehabt. Auf die Frage der B., was er mit «zu ihm geschickt» meine und wohin die Gewinner geschickt worden seien, um ihr Geld zu bekommen, antwortete AA., dass er das nicht gese- hen habe, er wisse es nicht. Sodann bestätigte er seine am 7. April 2016 gemach- te Aussage, dass er gesehen habe, dass nicht nur F., sondern auch A. die Kassen der Geldspielautomaten geleert habe. Zur Ergänzungsfrage des Berufungsklägers, ob er zu 100% wisse, ob er der Chef sei oder ob er dies von Leuten gehört habe, sagte AA._____ aus, dass er dies gehört habe. Er habe gewusst, dass A._____ der Chef sei. Er habe dort getrun- ken. An Tagen, an denen er nicht gearbeitet habe, habe er ihn das Lokal öffnen sehen. Er könne nicht 100% sagen, dass es sein Lokal sei. Er würde nicht beim Amt arbeiten, um dies zu überprüfen. Auf die Frage, ob er A._____ gesehen habe, wie er Leute ausbezahlt habe oder wie er Maschinen hin und her bewegt habe, sagte AA._____ aus, dass er nie behauptet habe, dass A._____ die Maschinen bewegt habe. F._____ habe am Tag der Razzia die Maschinen versteckt. AA._____ verneinte A._____ Ergänzungsfrage, ob er wisse, dass er mit F._____ einen Untermietvertrag habe und dieser für das Lokal verantwortlich sei, mit der Begründung, dass er keinen Vertrag gesehen und nie davon gehört habe. Auf die Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters von A., auf wieviel sich sein grösster Gewinn beliefe, antwortete AA., CHF 600.00 oder so, CHF 580.00 oder CHF 680.00. Dieser sei ihm von F._____ ausbezahlt worden. 2.3.2.2.3. Z._____ (act. B._____ 02 199 ff.) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme, die am Tag nach der Hausdurchsu- chung stattfand, sagte Z._____ aus, dass er das Lokal seit sieben Jahren zwei bis drei Mal in der Woche besuche. In seinen Augen handle es sich beim Chef des Klublokals um A.. Dieser erscheine praktisch jeden zweiten Tag im Klublo- kal und rechne die Automaten ab, indem er das Geld aus den Glücksspielautoma- ten nehme. F., der seit Januar 2015 im Lokal arbeite, habe die Aufgabe, die Getränke zu servieren und kleinere Gewinne bis zu CHF 500.00 auszubezahlen. Ab CHF 500.00 kontaktiere er A., welcher dann dem Spieler den entspre- chenden Gewinn ausbezahle. Die Serviceangestellte, W., habe er am 7. April 2016 (recte: 6. April 2016) zum ersten Mal gesehen. Diese habe ihm den Tee serviert und einkassiert. Er sei sich 100% sicher, dass diese durch A._____ einge- stellt worden sei. So wie er informiert sei, erhalte W._____ im Monat CHF 1'000.00 zusammen mit Kost und Logis. Der Grund für die Einstellung von W._____ dürfte

23 / 45 darin liegen, dass F._____ ebenfalls mit dem Spielen begonnen habe und folglich des Öfteren die Abrechnung nicht stimmte. F._____ habe ihm schon mehrere Ma- le erzählt, dass er für seine Arbeit von A._____ CHF 1'000.00 pro Monat erhalte. Im Jahr 2012 habe es einen Brand im Klublokal C._____ gegeben. Damals sei V._____ zusammen mit A._____ für das Klublokal C._____ verantwortlich gewe- sen. Soviel er wisse, habe damals V._____ Geld von den Automaten genommen und sei in die Türkei verschwunden. Darauf sei er von den türkischen Aufstellern der Computer, Laptops, Glücksspiel- sowie Wettautomaten im Lokal U._____ und AC._____ aus AD._____ gesucht worden. Von dieser Zeit an werde die Miete des Klublokals C._____ seines Wissens durch U._____ beglichen. V._____ habe sich bei den zwei Türken entschuldigt und habe das Geld zurückgeben müssen. V._____ sei somit früher mit dem Klublokal C._____ in Verbindung gestanden, jedoch bereits vor der letzten Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2015 habe dieser mit dem Klublokal nichts mehr zu tun gehabt. Auf die Frage, welche Personen im Klublokal C._____ arbeiteten, antwortete Z., dies seien A. als Chef, F._____ im Service und als Betreuer der Automaten sowie neu W._____ neu ebenfalls im Service. Auf die Frage, seit wann im Lokal C._____ Glücksspiele ge- spielt würden, sagte er aus, dass ca. 40 Tage nach der letzten Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2015 wieder Glücksspiel- sowie auch Wettspielautomaten installiert worden seien. Da er seit der Eröffnung in diesem Lokal verkehren würde, habe er die Glücksspielautomaten dann gesehen und sich zum Spielen verleiten lassen. Wenn es ein Problem mit den Notebooks (Wetten) gebe, dann würden die dafür verantwortlichen Personen direkt über das Internet auf die Geräte zugreifen und die Probleme beheben. Bei Problemen von nicht ans Internet angeschlossenen Geräten fahre A._____ manchmal mit diesen nach AD._____ oder U._____ und AC._____ würden diese mitnehmen und entsprechenden Ersatz bringen. Die Geräte würden aus AD._____ stammen und durch einen gewissen U._____ und AC._____ betreut werden. Die Internetseite Siskowin.com stamme auch von den beiden. Über den Firmensitz könne er aber keine Angaben machen. Bei den Ver- mittlern handle es sich um die zwei türkischen Staatsangehörigen U._____ und AC.. Diese beiden habe er schon des Öfteren gesehen. Bei U. handle es sich um einen ca. 35-jährigen Mann, der zwischen 160 cm bis 170 cm gross sei, mit normaler Statur. Sein schwarzes Haar trage er etwas länger nach hinten gekämmt/gegelt. Bei AC._____ handle es sich um einen ca. 40 bis 45-jährigen Mann, der etwa 170 cm bis 180 cm gross sei, mit einer kräftigen Statur, sein schwarz grau meliertes Haar trage er ganz kurz (Millimeterschnitt). Dieser habe ihm auch gesagt, dass er ca. 4 bis 5 Jahre wegen eines Mordes im Gefängnis ge- wesen sei. Die Frage, ob er bereits an den Glücksspielautomaten gespielt habe, bejahte er. Immer wenn er Geld habe, spiele er. Er habe im Klublokal C._____ an

24 / 45 den Glücksspielautomaten und Wettautomaten seit dem 27. Mai 2015 ca. CHF 23'000.00 verspielt. Gewonnen habe er in dieser Zeit nichts. Auf die Frage, ob er bereits früher in diesem Lokal an Geräten gespielt habe, sagte er aus, dass er von 2010 bis 2016 insgesamt sicherlich CHF 200'000.00 verspielt habe. Die Kassen würden durch A._____ und F._____ geleert. Das Geld nehme A._____ dann jeden Abend zu sich. Wo er dieses horten würde, könne er nicht sagen. Das Geld werde dann sporadisch nach Mitternacht durch diesen U._____ und AC._____ aus AD._____ abgeholt. Kleinere Beträge würden manchmal auch durch A._____ selbst nach AD._____ gebracht. Bei Problemen an Geräten, die ans Internet an- geschlossen sind, werde von einem anderen Gerät auf diese zugegriffen. Bei klei- neren Problemen mit den Geräten erscheine A._____ und versuche das Problem zu lösen. Er glaube, dass dieser auch im Besitze der Codes ist, um die Geräte entsprechend zurücksetzen zu können. Am 8. August 2018 wurde Z._____ in Anwesenheit von A._____ durch die B._____ befragt (act. B._____ 04 023 ff.). Zusammengefasst sagte dieser aus, dass er den Berufungskläger aus E._____ kenne, aus dem Lokal C.. Dies seit das Lokal vor 7-8 Jahren geöffnet habe. Z. bestätigte seine am 7. April 2016 gemachten Aussagen, wonach es sich beim Chef des Klublokals C._____ in seinen Augen um A._____ handle, dass dieser praktisch jeden zweiten Tag im Klublokal erscheine, die Automaten abrechne und das Geld aus den Glücksspie- lautomaten nehme. Ebenso bestätigte er seine Aussage, dass F._____ die Aufga- be hatte, die Getränke zu servieren, die Automaten zu betreuen sowie kleinere Gewinne bis ca. CHF 500.00 auszubezahlen und dass er bei Gewinnen ab ca. CHF 500.00 A._____ angerufen habe, welcher dann den entsprechenden Gewinn ausbezahlen würde. Dazu führte er aus, dass F._____ immer dort war und auch die Automaten geleert habe. Wenn A._____ etwas bestellt habe, dann sei er fast jeden Tag dort gewesen. Auf die Frage, ob er seine am 7. April 2016 gemachte Aussage, dass er W._____ am Tag der Hausdurchsuchung vom 6. April 2016 zum ersten Mal gesehen habe, dass diese Tee serviert und einkassiert habe und dass er sich 100% sicher sei, dass diese durch A._____ für CHF 1'000.00 im Monat mit Kost und Logis eingestellt worden sei, bestätigen könne, sagte er aus, dass er am 7. April 2016 gesagt habe, dass der 6. April 2016 ihr erster Tag im Klublokal C._____ gewesen sei. Er wisse nichts vom Service, denn am 6. April 2016 habe es keinen Service gegeben. Er wisse nicht, ob W._____ dort gearbeitet habe. So- dann bestätigte Z., dass F. ihm erzählt habe, dass er für seine Arbeit im Klublokal C._____ monatlich CHF 1'000.00 von A._____ erhalte und dass die- ser seit ungefähr Januar 2015 im Klublokal C._____ gearbeitet habe. Sodann bestätigte er, dass die am 6. April 2016 beschlagnahmten Automaten ca. 40 Tage

25 / 45 nach der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2015 aufgestellt worden seien. Dazu befragt, wie die Verantwortlichkeiten im Lokal im Mai 2015 gewesen seien, wer dort gearbeitet habe und wer der Chef gewesen sei, sagte er aus, dass er offiziell nichts wisse, er es aber schon gesehen habe. Er habe dort auch gespielt und so- gar Spielverbote von A._____ bekommen. Er habe seinen Lohn oder den Lohn seiner Freundin verloren, das sei normal. Wenn man spiele, habe man Probleme. Auf die Frage der B., wie die Verhältnisse vor Mai 2015, insbesondere ab Beginn des Jahres 2015 gewesen seien, sagte er aus, dass A. für die Be- stellungen und Rechnungen verantwortlich gewesen sei. Auf die Frage, ob in den Jahren, in denen er im C._____ verkehrt habe, jemals jemand anderer als A._____ der Verantwortliche gewesen sei, sagte Z._____ aus, dass zu Beginn A._____ und V._____ für das Klublokal verantwortlich gewesen seien. V._____ habe selbst gespielt, sei dann fast zwei Monate zurück in die Türkei und dann wieder in die Schweiz gekommen. Er wisse nicht, was zwischen den beiden pas- siert sei. Sodann bestätigte Z._____ seine am 7. April 2016 gemachte Aussage, dass es im Jahr 2012 einen Brand im Klublokal C._____ gegeben habe und dass damals V._____ zusammen mit A._____ für dieses verantwortlich gewesen sei. Seines Wissens habe damals V._____ Geld von den Automaten genommen, sei in die Türkei verschwunden und sei darauf von U._____ und AC._____ aus AD._____ gesucht worden. Von dieser Zeit an sei die Miete des Klublokals C._____ seines Wissens durch U., dem türkischen Aufsteller aus AD., beglichen worden. Später habe sich V._____ bei den zwei Türken entschuldigt und das Geld zurückgegeben. Er habe das so gehört. Zudem bestätigte er, dass V._____ bereits vor der Razzia im Mai 2015 nichts mehr mit dem Lokal C._____ zu tun gehabt habe, weil er dort nicht mehr reingehen durfte. Sodann bestätigte Z._____ seine am 7. April 2016 gemachte Aussage, wonach er an den Automaten im C._____ gespielt habe, seit sie das erste Mal im Lokal aufgestellt worden seien und dass er von 2010 bis 2016 insgesamt sicherlich CHF 200'000.00 verspielt ha- be. Die Automaten seien seit der Eröffnung im Lokal C._____ gestanden. Z._____ bestätigte abermals, dass U._____ und AC._____ aus AD._____ – beide Türken – die Glücksspiel- und Wettautomaten programmiert und mit dem OK von A._____ im Klublokal C._____ aufgestellt hätten. Er kenne U._____ und AC., da er schon Probleme gehabt habe, als er über CHF 4'000.00 in Automaten verloren habe. Er habe ihnen gesagt, dass er sein Geld brauche und der Automat nicht bezahle. Er habe V. geschlagen. Darauf habe A._____ mit AD._____ tele- foniert, U._____ und AC._____ seien gekommen und seien mit ihm hingesessen. Er habe diesen gesagt, dass der Automat nicht richtig funktioniere. Dann habe A._____ ihm dieses bezahlt, als Schulden, er müsse es ihm zurückzahlen. Manchmal habe er A._____ um Geld zum Spielen gefragt. Dieser habe ihm

26 / 45 manchmal gesagt, dass er das Geld am nächsten Tag nach AD._____ bringen müsse. Manchmal habe A._____ auch gesagt, dass er am nächsten Tag dort ab- rechnen müsse. Ebenfalls bestätigte er die am 7. April 2016 gemachte Aussage, dass A._____ bei Problemen mit den Offline-Geräten manchmal nach AD._____ fahre, oder U._____ und AC._____ nähmen diese mit und brächten entsprechen- den Ersatz. Er wisse dies, weil A._____ manchmal mit einem defekten Automaten gekommen sei und diesen mitgenommen und einen neuen zurückgebracht habe. Auf die Frage der B., ob er die beiden Türken aus AD. im C._____ gesehen habe, gegebenenfalls, was sie dort gemacht hätten, sagte Z._____ aus, dass er diese bei der Abrechnung gesehen habe. Des Weiteren bejahte er die Frage der B., ob er die am 7. April 2016 gemachte Aussage, wonach es sich beim beschlagnahmten Automaten Nr. _ (B. ) um ein Gerät namens Vision handle, welcher zwar am Internet angeschlossen sei, jedoch die ganze Zeit über von AD. aus bewacht werde. Er erklärte, dass dieses Gerät wie ein Computer sei. Beispielweise könne man es mit dem Internet so machen, dass es auf einem anderen Gerät nicht laufe. Und so könnte man aus AD._____ alles in- nerhalb weniger Sekunden löschen. Bei Problemen habe A._____ einfach mit AD._____ telefonieren können und dann seien die Probleme von dort behoben worden. A._____ habe nicht ins Programm reingekonnt. Auf die Frage der B., wann er das letzte Mal im Lokal C. gewesen sei, antwortete er, dass er dort das letzte Mal im Herbst 2016 gewesen sei, als er das Lokal während zwei Wochen übernommen habe. Dann habe er selbst gespielt, für fast CHF 50'000.00. Dann habe er die Schlüssel übergeben. Er bekomme jetzt mit den vie- len Schulden keinen Job. Ganz E._____ wisse Bescheid, dass er spiele. Er habe Betreibungen über CHF 80'000.00. A._____ habe den Anwalt gefragt, was er ma- chen solle. Wenn er gefragt werden würde, solle er einfach sagen, er wisse nichts. Er habe der Polizei gesagt, «dass wenn sie nicht finden, dass (er) dann den Block niederbrennen würde». Er sei aus drei Wohnungen rausgeschmissen worden, da er die Miete nicht bezahlt habe. Er habe A._____ um das Lokal gebeten, da es zu war. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er spiele, aber er habe dies verneint. Sie hätten mit den beiden aus AD._____ eine Abmachung gemacht bezüglich der Tei- lung der Gewinne, 50% oder 60% bei den Glücksspielen und 40% bei den Wetten und «Vision». Von seinem Teil der Gewinne hätte A._____ 10% erhalten plus Mie- te. Am Ende des Monats habe er einen Vertrag machen wollen. Ein Kollege sei reingekommen und habe spielen wollen, der Laptop sei vorher immer zu gewesen. A._____ habe ihm nicht vertraut, da er spiele. Er habe gehört, dass er mit einem anderen abgemacht habe, dass dieser das Lokal übernehme. Ein Kollege sei bei ihm gewesen und habe gesehen, dass er spielte. A._____ habe ihn zwanzig Mal angerufen, aber er habe nicht abgenommen. A._____ habe die Automaten geöff-

27 / 45 net und in zwei Tagen seien CHF 50'000.00 in der Buchhaltung aufgeführt gewe- sen. A._____ sei von ihm sehr enttäuscht gewesen. Die Ergänzungsfrage von A., ob er selbst gesehen habe, wie er Auszahlun- gen vorgenommen habe, bejahte er. Des Weiteren hat der Zeuge bestätigt, dass er A. drei Tage vor der Einvernahme in AE._____ angerufen habe und ihn um Geld gebeten habe. Auf Nachfrage sagte er ausserdem aus, dass er A._____ um Geld gebeten habe, da dies sein Geld sei. Es sei das Geld, das er während den Jahren verloren habe. Bis heute habe A._____ Automaten. Er habe alle Loka- le, die auf seinen Namen lauteten, abgegeben. Auch sein Auto sei nun weg. Er sage nun, er sei auf dem Sozialamt. Im Fussballverein, dort gebe bis zu diesem Zeitpunkt Automaten. Oberhalb der Türe gebe es eine Kamera, dort werde eine Zutrittskontrolle gemacht. A._____ habe ihm verboten, dorthin zu gehen. Im AF._____ sei er auch verantwortlich, dort habe er sich mit ihm und V._____ ge- prügelt. Er habe ihm die Zähne kaputt gemacht. Er sei dort bis heute Chef. Auf die Frage des Rechtsvertreters von A., woher er das Geld gehabt habe, um mit solchen Beträgen zu spielen, sagte Z. aus, dass er an verschiede- nen Orten gearbeitet habe. Er habe überall Geld genommen, er schulde allen in E._____ Geld. Niemand würde ihm mehr vertrauen. Auf die Frage des Rechtsver- treters, wie die Aussage, dass A._____ ihm Geld ausbezahlt habe, mit der Aussa- ge im Zusammenhang stehe, dass er nie etwas gewonnen habe, antwortete Z., dass er gesagt habe, dass wenn er verliere, er U. gesagt habe, dass er Geld brauche. Dann habe entweder U._____ A._____ angerufen oder er sei in den Fussballverein und habe das Geld eingefordert. Er habe ihn auch gese- hen, wie er anderen Leuten Geld ausbezahlte. Auf Nachfrage fügte Z._____ an, dass er immer verloren habe und dann bei A._____ Schulden gemacht habe. Er habe insgesamt ungefähr über CHF 6'000.00 – 7'000.00 Schulden beim Beru- fungskläger. 2.3.2.2.4. F._____ (act. B._____ 02 205 ff.) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. April 2016 gab F._____ zur Frage, was er zu dem mit A._____ am 5. Januar 2015 abgeschlossenen Untermietver- trag, aus dem hervorgeht, dass F._____ für das Klublokal C._____ verantwortlich ist, sage, zu Protokoll, dass so wie es aussehe, handle es sich hierbei um seine Unterschrift, jedoch habe er diesen Vertrag nie gesehen. Ausserdem sei er ledig- lich im Besitz eines Ausländerausweises __ und könne somit kein Lokal anmieten. Zudem sei er nicht in der Lage, eine Miete in der Höhe von CHF 980.00 zu bezah- len. Er habe praktisch nicht einmal genügend Geld zum Leben. Er arbeite im Klub-

28 / 45 lokal C._____ seit Januar 2015. Dabei verkaufe er die Getränke und gebe den Gästen die Spielkarten (Remi etc.). Auch kassiere er Beiträge ein, welche die Spieler an den aufgestellten Notebooks auf Wetten platzierten. Er habe für V._____ und A._____ gearbeitet. Für die Glücksspielautomaten und Notebooks für die Wetten sei eine Person von AD._____ verantwortlich, deren Name er nicht kenne. Er selbst bekomme keinen Lohn und nehme sich jeweils Zigaretten und Getränke. Wenn er Hunger habe, nehme er sich etwas Geld aus dem Servicepor- temonnaie und hole sich etwas zu Essen. Dies belaufe sich auf ca. CHF 30.00 pro Tag. Er arbeite drei bis vier Tage in der Woche. Neben ihm würde seit dem 1. April 2016 W._____ aus AG._____ im Klublokal C._____ arbeiten. Die Anweisungen erhalte er von A._____ und V.. Sämtliche Gewinne von den Glücksspiel- geräten wie auch von den Wettautomaten würden durch A. und V._____ ausbezahlt. Das heisst, er rufe jeweils einen der beiden an, dann komme der eine oder der andere vorbei und bezahle den Gewinn aus. Er selbst bezahle keine Ge- winne aus. Er wisse nicht, wer die Miete für das Lokal bezahle, gehe davon aus, dass diese durch A._____ und V._____ beglichen werde. Er könne und mache dies nicht. Die Rechnungen des Klublokals würde er jeweils im Briefkasten belas- sen. Der Briefkasten werde durch U._____ aus AD., oder A. sowie V._____ geleert. Durch wen genau die Rechnungen beglichen würden, könne er nicht sagen. Sodann bestätigte F., dass er einen Schlüssel zum Lokal habe. Des Weiteren seien U. aus AD., A. sowie V._____ und, er gehe davon aus, auch W., im Besitz eines Schlüssels. Die am 6. April 2016 si- chergestellten Glücksspielgeräte befänden sich seit Juni 2015 im Lokal. Diese seien von einem gewissen U. aus AD._____ geliefert worden, der auch der Eigentümer der Geräte sei. Sodann sagte F._____ aus, weder habe er das Ein- verständnis zum Aufstellen der Geräte erteilt, noch habe er mit U._____ aus AD._____ Abmachungen getroffen. Die Abmachungen dürften V._____ und A._____ mit diesem U._____ aus AD._____ getroffen haben. Die Geräteschlüssel befänden sich in einer Schublade hinter dem Tresen. Er wisse nicht, wann und durch wen die Kassen der Geräte zum letzten Mal geleert worden seien. Er dürfe die Gerätekassen nicht öffnen. Da U._____ aus AD._____ ein bis zwei Mal pro Monate im Lokal erscheine, gehe er davon aus, dass dieser dann auch die Ab- rechnung mache. Jedoch erhalte er selbst kein Geld von den Einnahmen der Geräte und könne folglich keine Angaben dazu machen, welche Einnahmen am Tag der Hausdurchsuchung erzielt worden seien. Ebenso wisse er nicht, ob hierzu Abrechnungen existierten. Er gehe davon aus, dass A._____ und V._____ an den Spieleinnahmen beteiligt seien. Auf die Frage, ob er der Kantonspolizei Graubün- den die Telefonnummern von A._____ und V._____ geben könne, antwortete F._____, dass er die Telefonnummern auf ein Blatt Papier aufgeschrieben habe.

29 / 45 Er wisse sie nicht auswendig und habe sie nicht in seinem Telefon gespeichert. Wo sich der Notizzettel befinde, könne er nicht sagen. Aufgrund der Anrufliste sei- nes Telefons dürfte es sich um die Nummer ___ ___ __ __ handeln. Unter dieser Nummer erreiche er dann den einen oder anderen. Des Weiteren bestritt F._____ W._____ Aussage, wonach sie durch ihn im Klublokal C._____ angestellt worden sei mit der Begründung, dass er sie nicht bezahlen könne. Da F._____ am 28. April 2016 freiwillig in den AH._____ zurückgekehrt ist und diesem vor seiner Ausreise ein bis am 28. April 2021 gültiges Einreiseverbot in die Schweiz eröffnet worden war, wurde dieser am 8. August 2018 weder durch die B._____ einvernommen noch mit dem Berufungskläger konfrontiert (act. B._____ 06 005, 06 009 ff.). 2.3.2.2.5. W._____ (act. B._____ 02 218 ff.; 223 ff.) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. April 2016 gab W._____ zu Proto- koll, dass sie im Klublokal C._____ ca. drei Tage gearbeitet habe. Auf die Frage, wie sie zu dieser Arbeit im besagten Klublokal gekommen sei, antwortete sie zu- sammengefasst, dass sie am 3. April 2016 ins C._____ gegangen sei und mit F., den sie zwei Wochen zuvor kennengelernt hätte, gesprochen habe. So sei es gekommen, dass sie dort die Leute bedient habe. Niemand habe ihr diese Arbeit vermittelt. Es sei einfach so gekommen, dass sie dort Leute bedient habe. F. habe sie gebeten, ihm zu helfen. Die Dauer ihres Einsatzes sei nicht festgelegt worden und sie habe lediglich CHF 20.00 pro Tag erhalten. Es sei nichts abgemacht gewesen. Es habe keinen Arbeitsvertrag gegeben. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen von F._____ und W._____ wurde diese am darauffolgenden Tag, 7. April 2016, nochmals von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen. Zusammengefasst revidierte W._____ ihre am 6. April 2016 gemachten Aussagen dahingehend ab, dass ihr A._____ die Arbeit im Klublokal C._____ vermittelt habe. Bezüglich der Bezahlung sei nichts abgemacht worden, es sei aber die Rede von CHF 1'000.00 für zwei Wochen gewesen. Es sei nicht abgemacht worden, wer ihr den Job bezahlt hätte. Sie denke, einer hätte sie dann bezahlt, A._____ oder F.. 2.3.2.2.6. A. (act. B._____ 02 181 f.; 02 227 ff.) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 1. Juni 2017 informierte die Kantons- polizei Graubünden den Berufungskläger darüber, dass sie aufgrund der durch ihn am 30. März 2016 getätigten Aussagen am 6. April 2016 nochmals ins Klublokal C._____ gegangen sei und dabei festgestellt habe, dass wiederum Glücksspiel-

30 / 45 wie auch Wettautomaten aufgestellt und betrieben worden seien. Gebeten, sich dazu zu äussern, gab A._____ zu Protokoll, dass er – weil er mit dem Betrieb des Lokals C._____ nichts zu tun habe – darüber auch keine Aussagen machen kön- ne. Wie er bereits anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2016 ausgesagt ha- be, habe er das Lokal an F._____ untervermietet. Somit sei auch dieser dafür ver- antwortlich. Mit der Aussage von F._____ konfrontiert, dass es sich bei der Unter- schrift auf dem Untermietvertrag um die seinige handle, er dieses Dokument je- doch noch nie gesehen habe und somit er dem Berufungskläger noch nie einen Betrag über CHF 980.00 entrichtet habe, sagte letzterer aus, dass dies nicht kor- rekt sei. Er habe sich immer Ende Monat in das Klublokal C._____ begeben und von F._____ CHF 980.00 erhalten. Auf die Aussage einiger der am 6. April 2016 im Klublokal C._____ angetroffenen Gäste, wonach F._____ lediglich für den Ge- tränkeservice sowie das Einkassieren der getippten Sportwetten wie auch die Ge- winnauszahlungen bis CHF 500.00 zuständig sei, antwortete der Berufungskläger, dass er darüber keine Kenntnis habe und somit keine Aussage dazu machen kön- ne. Er habe keine Funktion im Lokal. Er erhalte lediglich für die Untervermietung des Lokals CHF 980.00 von F.. Mit der Aussage einiger der am 6. April 2016 im Klublokal angetroffenen und befragten Personen konfrontiert, wonach er für das Klublokal C. verantwortlich sei und sich regelmässig im Klublokal C._____ aufgehalten und die bei den Glücksspiel- wie auch Wettautomaten ge- machten Gewinne über CHF 500.00 ausbezahlt habe, sagte A._____ aus, dass er darüber nichts wisse. Er wolle mit den Personen, die dies ausgesagt hätten, gerne gegenüberstehen und dann sollten diese ihre Aussage nochmals wiederholen. Auf die Frage, wie seine Arbeitszeiten im Lokal seien respektive wie oft er sich dort aufhalten würde, antwortete er, dass er mit dem Klublokal nichts zu tun und somit auch keine Arbeitszeiten habe. Wie bereits erwähnt habe er sich lediglich für das Einkassieren der Miete ins Klublokal C._____ begeben. Er wisse lediglich, dass F._____ im Klublokal gearbeitet habe. Jedoch könne er nicht sagen, wer für die Führung des Betriebs verantwortlich sei respektive wer die Anweisungen erteile oder wer dort arbeite. Mit der Aussage der befragten Spieler konfrontiert, wonach er der eigentliche Chef sowie Geschäftsführer des Klublokals C._____ sei, sagte der Berufungskläger aus, dass er das Klublokal C._____ von ca. 2011 bis Ende 2014 zusammen mit V._____ geführt habe. Dies bis er das besagte Klublokal am

  1. Januar 2015 an F._____ untervermietet habe. Seitdem habe er keine Funktion mehr in diesem Lokal. Auf die Frage, wer der Patentinhaber/Bewilligungsinhaber sei, antwortete er, dass er den Namen dieser Person nicht kenne. Es handle sich jedoch um diejenige Person, die das Klublokal C._____ führe. Zudem bestritt er F._____ Aussage, wonach dieser Anweisungen von V._____ und ihm erhalten habe und dass er die Spieler, welche bei den Glücksspielautomaten wie auch den

31 / 45 Wettautomaten einen Gewinn erzielt hätten, an ihn oder V._____ verweisen haben müsse. Sowohl er als auch V._____ hätten mit dem Klublokal in dieser Hinsicht nichts zu tun. Seiner Meinung nach handle es sich um eine Schutzbehauptung von F.. Auf die Frage, wer einen Schlüssel zum Lokal habe, antwortete er, dass er F. zwei Schlüssel abgegeben habe. Zurückerhalten habe er ledig- lich einen. Sodann verneinte er die Frage, ob er die Angestellte W._____ kenne, und bestritt deren Aussage, wonach sie durch den Berufungskläger eingestellt worden sei. Er könne sich nicht erklären, weshalb diese eine solche Aussage ge- macht habe. Auf die Frage der Kantonspolizei, ob er AC._____ und/oder U._____ kenne und wenn ja, ob er sich zum Verdacht äussern könne, dass diese für das Aufstellen und Abrechnen der im Klublokal C._____ aufgestellten Glücksspiel- und Wettautomaten verantwortlich seien, antwortete der Berufungskläger, dass er der- art viele AC._____ und U._____ kennen würde, dass er nicht sagen könne, ob er diese auch kenne, und auch definitiv keine Kenntnis über deren Verantwortlichkei- ten im Lokal habe. Er habe mit niemandem Abmachungen getroffen und wisse nicht, wem die Geräte gehören respektive wer die Geräte geliefert oder aufgestellt habe. Sodann wisse er nicht, wann die Glücksspielautomaten im Lokal aufgestellt worden seien, wem sie gehörten, wer das Einverständnis zum Aufstellen der Geräte erteilt habe und welche Spiele damit gespielt werden könnten. Ebenso konnte er insbesondere keine Aussagen zu den Spielmodalitäten, zur Gewinnaus- zahlung sowie -abrechnung, zu den Einnahmen, zur Kassenleerung oder zum Schlüsselbesitzer der Geldspielautomaten machen. Am 8. August 2018 wurde A._____ im Anschluss an die Zeugeneinvernahme von AA._____ und Z._____ durch die B._____ als beschuldigte Person befragt (act. B._____ 04 032 ff.). Zusammengefasst sagte der Berufungskläger aus, dass er W._____ nicht kenne, auch nach Vorhalt ihres Fotos. Er verneinte die Frage der B., ob er etwas über den Namen oder das System «Vision», welches sich gemäss dem Zeugen Z. auf einem bei der Hausdurchsuchung im April 2016 festgestellten Automaten im Klublokal C._____ befunden habe, wisse. Der Beru- fungskläger erklärte, dass er im Jahr 2014 eine Razzia gehabt habe. Dabei habe er alles zugegeben. Er habe damit die Miete bezahlen wollen. Seitdem habe er nichts mehr mit den Automaten zu tun gehabt. Sodann bestritt er die Aussage von Z., wonach er den in AD. wohnhaften, türkischen Aufstellern der Geräte, U._____ und AC., regelmässig Geld aus den Automaten übergeben haben soll. Er kenne weder diese noch deren Arbeitgeber. Er wisse nicht, wieso Z. diese Geschichte erfunden habe. Sodann wisse er nicht, welcher Anteil im Jahr 2016 von den Glücksspielautomaten aus dem C._____ an die Aufsteller gegangen sei. Auf den Vorhalt der B._____, dass in den Kontakten seines Mobil-

32 / 45 telefons eine Telefonnummer unter der Bezeichnung «AN.» gespeichert sei, sagte er aus, dass es sich um einen albanischen Kollegen handle, der nichts mit den Glücksspielen von «Vision» zu tun habe. Auf den weiteren Vorhalt der B., dass in seinem Mobiltelefon zwei verschiedene Telefonnummern, eine ältere und eine neuere, die beide zu einer Person gehörten, unter «AO.» abgespeichert seien und dass die B. die beiden Offline-Geräte, die im April 2016 im C._____ sichergestellt worden seien, «AO.» nenne, da die Soft- ware der Spielplattform von der Firma «AO.» aus ____ stamme, sagte der Berufungskläger aus, dass er mit der Person namens «AO.» Poker spiele. Er kenne diese Person, die aus Österreich stamme, nur unter diesem Namen. Ausserdem habe er bereits gesagt, dass er früher AO. gehabt habe. Viel- leicht sei diese Nummer noch aus dieser Zeit. Auf den Hinweis der B., dass ihr eine dieser Telefonnummern sowie deren Inhaber bekannt sei und dass diese Person im Zusammenhang mit dem illegalen Aufstellen von Glücksspielautoma- ten, darunter AO. oder z.B. «AP.» aus der Vision-Familie, unter ande- rem in einem Lokal in E. aufgefallen und auch bereits verurteilt worden sei, sagte der Berufungskläger aus, dass er, wie gesagt, früher auch mit Vision gear- beitet habe. Er wisse nicht mehr, was, wie, wo. Aus Österreich habe er einen auf- gestellt. Dafür sei er verurteilt worden, er bezahle die Busse immer noch jeden Monat an die B.. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er vier Mal das Telefon gewechselt habe. Er kenne sich nicht so gut aus, aber man könne nun alle Num- mern auf dem PC speichern und diese dann auf das neue Telefon laden. Er würde die Nummern nie löschen. Auf weitere Nachfrage der B. erklärte er, dass er mit diesem Lokal zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nichts mehr zu tun gehabt habe. Er spielte auch manchmal AQ., er sage das ehrlich. Auf die Frage der B., ob er, nach allem, was Z._____ und AA._____ gesagt hätten und was dem Berufungskläger vorgelegt worden sei, noch immer behaupten wolle, dass er mit dem Betrieb des Lokals C._____ bzw. den Glücksspielautomaten nichts zu tun habe, berief sich A._____ abermals auf den mit F._____ abgeschlossenen Unter- mietvertrag und fügte hinzu, dass F._____ Bruder bezeugen könne, dass F._____ dafür zuständig gewesen sei und dass der Berufungskläger das Lokal unterver- mietet habe. 2.3.2.2.7. V._____ (act. B._____ 02 237 ff.) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Juni 2017 informierte die Kantons- polizei Graubünden V._____ darüber, dass sie anlässlich der Hausdurchsuchun- gen vom 27. Mai 2015 sowie vom 6. April 2016 im Klublokal C._____ Glücksspiel- wie auch Wettautomaten festgestellt habe. Gebeten, sich dazu zu äussern, gab

33 / 45 V._____ zu Protokoll, dass er das Klublokal C._____ ca. im Jahr 2011 zusammen mit dem Berufungskläger eröffnet habe. Zu dieser Zeit sei auch der Mietvertrag der Lokalität über ihn gelaufen. Aufgrund von Differenzen zwischen ihm und dem Berufungskläger hätten sie sich ca. im Jahr 2014 getrennt. In der Folge sei der Mietvertrag des besagten Klublokals durch letzteren übernommen worden. Er ha- be ab diesem Zeitpunkt damit nichts mehr zu tun gehabt. Aufgrund dessen könne er auch über die Glücksspiel- und Wettautomaten keine Angaben machen. Er hät- te jedoch Kenntnis darüber, dass solche Geräte im Klublokal C._____ aufgestellt gewesen seien. Wie und wann diese dort aufgestellt worden seien, könne er nicht sagen. Zu seiner Zeit als Geschäftsführer hätten sich keine Glücksspiel- und Wettautomaten im Klublokal C._____ befunden. Auf die Frage, ob er F._____ kenne, sagte V._____ aus, dass er diesen lediglich vom Sehen her kenne und wisse, dass F._____ für die Führung des Klublokals C._____ zuständig gewesen sei. Auf die Aussage einiger der am 6. April 2016 im Klublokal C._____ angetrof- fenen Gäste, wonach F._____ lediglich für den Getränkeservice sowie das Ein- kassieren der getippten Sportwetten wie auch die Gewinnauszahlungen bis CHF 500.00 zuständig gewesen sei, antwortete V., dass er sich nie in dem be- nannten Klublokal aufgehalten habe und deswegen darüber keine Angaben ma- chen könne. Er selbst habe im Klublokal C. keine Aufgabe. Dazu befragt, welche Personen im Klublokal C._____ arbeiteten und welche ihre Aufgaben sei- en, sagte V._____ aus, dass er nur wisse, dass F._____ dort gearbeitet habe. Er gehe davon aus, dass dieser für die Führung des Betriebs verantwortlich gewesen sei. Auf die Frage, wer der Patentinhaber/Bewilligungsinhaber sei, antwortete er, dass die Bewilligung früher zusammen mit dem Klublokal C._____ gelaufen sei. Auf wen diese zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen gelautet habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Ebenso wenig wisse er, wer der Mieter des Lokals C._____ sei. Auf die Frage, ob er den Berufungskläger sowie F._____ kenne und wenn ja, welche Funktionen diese beiden im Klublokal C._____ hätten, antwortete er, dass der Berufungskläger das Klublokal C._____ an F._____ untervermietet habe. Wer welche Funktion im besagten Lokal einnehme, entziehe sich seiner Kenntnis. Zu- dem bestritt er F._____ Aussage, wonach dieser Anweisungen von ihm und vom Berufungskläger erhalten habe und dass er die Spieler, welche bei den Glückss- piel- oder Wettautomaten einen Gewinn erzielt hätten, an ihn oder den Berufungs- kläger verweisen haben müsse. Ob A._____ F._____ irgendwelche Anweisungen gegeben und/oder Gewinne ausbezahlt habe, könne er nicht sagen. Ausserdem wisse er nicht, welche Personen zum Lokal einen Schlüssel besässen, wann die Glücksspielautomaten im Lokal aufgestellt worden seien, wem die Geräte gehör- ten, wer das Einverständnis zum Aufstellen der Geräte erteilt habe und welche Spiele damit gespielt werden könnten. AC._____ und U._____ kenne er nicht.

34 / 45 Ebenso könne er keine Angaben zu den Spielmodalitäten, zur Gewinnauszahlung sowie -abrechnung, zu den Einnahmen, zur Kassenleerung oder zum Schlüssel- besitzer der Geldspielautomaten machen, da er sich seit dem Weggang im Jahr 2014 nie mehr im Klublokal aufgehalten habe. Mit F._____ habe er sich nicht gut verstanden, sie würden sich weder grüssen noch miteinander sprechen. Von der Kantonspolizei befragt, wo er zu diesem Zeitpunkt arbeite und wer sein aktueller Arbeitgeber sei, gab V._____ zu Protokoll, dass er im Klublokal AF., das von A. geführt werde, im Service arbeite. 2.3.2.3. Weitere sachliche Beweismittel Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 1. Juni 2017 beschlagnahmte die Kan- tonspolizei Graubünden ein weiteres Mal das Mobiltelefon des Berufungsklägers (act. B._____ 02 181 f.). Ebenfalls beschlagnahmte sie am 6. Juni 2017 V._____ Mobiltelefon (act. B._____ 02 183 f.; 05 039 ff.; 05 049). 2.3.3. Sonstige Beweismittel 2.3.3.1. Bewilligung für einen Gastwirtschaftsbetrieb der Stadt E._____ (act. B._____ 02 062) und Vereinbarung vom 1. Februar 2013 (act. B._____ 02 063 f.) Ab dem 15. Februar 2013 war AI._____ von der Stadt E._____ eine unbefristete Gastwirtschaftsbewilligung für das Klublokal C._____ an der D._____ in E._____ erteilt worden. Aus einer zwischen den Vereinslokalen C._____ c/o AI., dem T.lokal c/o A. sowie den Hauseigentümern und Vermietern unter- zeichneten und unbefristeten Vereinbarung vom 1. Februar 2013 geht hervor, dass die Gastwirtschaftsbewilligung der Stadt E. für das Klublokal C._____ und das T.lokal c/o A. zusammen an AI._____ erteilt worden war. 2.3.3.2. Mietvertrag zwischen den Hauseigentümern und Vermietern und dem T.verein E. c/o A._____ (act. B._____ 02 065) Aus diesem schriftlichen, unbefristeten Mietvertrag für Geschäftsräume geht her- vor, dass der T.verein E. c/o A._____ das ____lokal im Erdgeschoss

35 / 45 mit Kellerraum in der Liegenschaft D._____ in E._____ ab dem 1. September 2012 gemietet hatte. Gemäss dem besagten Vertrag beträgt der monatliche Net- tomietzins CHF 890.00 zuzüglich CHF 90.00 akonto für die Nebenkosten. 2.3.3.3. Untermietvertrag zwischen A._____ und F._____ vom 5. Januar 2015 (act. B._____ 02 066 ff.; 02 247 – 256) Am 21. November 2017 übermittelte der Berufungskläger der B._____ einen schriftlichen, unbefristeten Untermietvertrag für Geschäftsräume. Aus diesem geht hervor, dass der Berufungskläger das Lokal an der D._____ in E._____ per 1. Ja- nuar 2015 an F._____ untervermietet hat und letzterer hauptverantwortlich für die- ses Lokal ist (act. B._____ 02 066 ff.). Der benannte Untermietvertrag trägt die Unterschrift mit Datum 5. Januar 2015 des Berufungsklägers, geboren am _____ 1978, als Untervermieter und von F., geboren am _____ 1978, als Unter- mieter. Gemäss Untermietvertrag beträgt der monatliche, in bar zu entrichtende Mietzins CHF 980.00 netto. Zusätzlich wird der Untermieter verpflichtet, für die Hauswartung CHF 90.00 akonto zu bezahlen. 2.3.3.4. Einvernahmen durch die B. vom 11. Juni 2020 Am 11. Juni 2020 wurden U._____ und AC._____ durch die B._____ als Aus- kunftspersonen im Verwaltungsstrafverfahren gegen A._____ wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele betreffend Durch- führung, Organisation oder Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne die dafür notwendige Konzession gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS im Lokal C., D. in E., festgestellt am 27. Mai 2015 sowie begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 6. April 2016, befragt. Beide Auskunftspersonen machten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. B. 04 075 ff.; 04 080 ff.). 2.3.3.5. Einvernahmen durch das Regionalgericht anlässlich der Hauptverhand- lung vom 12. Oktober 2021 2.3.3.5.1. A._____ (act. RG 37) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2021 wurde A._____ durch das Regionalgericht als beschuldigte Person einvernommen. Zusammengefasst wies dieser die ihm vorgeworfenen Taten abermals zurück und machte erneut geltend, dass er das Lokal untervermietet und somit nichts damit zu tun gehabt habe. Im Anschluss an die Parteiverhandlungen erklärte der Berufungskläger, dass er be- reits fünf Mal zur Sache befragt worden sei. Er habe jedes Mal ausgesagt, dass er

36 / 45 das fragliche Lokal untervermietet habe. Er habe viele Sachen in das Lokal ge- steckt. Deshalb habe er das Lokal nicht gänzlich aufgegeben, sondern nur unter- vermietet. Dann seien die Dinge vorgefallen, welche am Tag der Hauptverhand- lung thematisiert worden seien. In der Folge sei der Mietvertrag gekündigt worden. 2.3.3.5.2. AJ._____ (act. RG 38) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2021 wurde AJ._____ durch das Regionalgericht als Zeuge einvernommen. Zusammengefasst sagte er aus, dass A._____ wie auch AK._____ Kollegen von ihm seien. Er kenne den Beru- fungskläger seit ein paar Jahren, sie hätten sich über den Fussball kennengelernt. Auf die Frage, ob er das ehemalige Klublokal C._____ kenne, sagte der Zeuge aus, dass dies der Club sei, der von U._____ Bruder geführt worden sei. Er wisse, dass der Klub von U._____ Bruder geführt worden sei, weil sich dieser immer dort aufgehalten habe. Er könne sich nicht mehr an seinen Namen erinnern und sei mit diesem auch nicht befreundet gewesen. Sie hätten ihn «AB.» genannt. Der Zeuge sagte aus, dass er selbst auch schon dort gewesen sei, um etwas zu trin- ken, weil andere Kollegen von ihm auch dorthin gegangen seien. Er habe U. Bruder gesehen, dieser sei immer dort gewesen. U._____ Bruder habe dort gear- beitet. Es sei sein Klub gewesen. Es habe dort Automaten gehabt und man habe auch Karten gespielt. Auf die Frage des Regionalgerichts, was U._____ Bruder genau gemacht habe, antwortete der Zeuge, dass er den Klub geführt habe. Die- ser habe einkassiert, wenn jemand etwas bestellt habe. Wenn jemand etwas bei den Automaten gewonnen habe, habe er Gelder ausbezahlt. Es sei wie ein Casino gewesen. Er habe selbst gesehen, wie dieser etwas ausbezahlt habe. Einmal ha- be er auch eine Frau gesehen, vermutlich eine AG., die auch serviert hatte. Der Zeuge erklärte, dass er zum ersten Mal ca. 2014/2015 im Lokal gewesen sei und seitdem sicher 5-6 Mal, wenn nicht mehr, dorthin gegangen sei. Das letzte Mal sei er ungefähr im Jahr 2016 dort gewesen. Der Zeuge bestätigte auf Nach- frage des Regionalgerichts, dass U. der Einzige gewesen sei, der ausbe- zahlt habe und fügte an, dass er ein- zweimal die Frau gesehen habe, die dort arbeitete. E._____ sei nicht riesig gross. Man höre viel. Er habe mitbekommen, dass sie aus der Schweiz ausgewiesen worden sei. Er würde nicht behaupten, dass es wie ein Casino gewesen sei. Es sei ein Club gewesen, wo sich seine Landsleute, AR._____ etc. getroffen hätten. Es habe immer wieder verschiedene Leute dort gehabt, die Karten spielten. Man sei hauptsächlich dorthin gegangen, um Leute zu treffen, nicht unbedingt zum Spielen. Er wisse, dass es dort einen Automaten gehabt habe. Er wisse jedoch nicht, ob es sonst noch Gerätschaften gegeben habe. Sodann bejahte der Zeuge die Frage, ob er bereits selbst am Au-

37 / 45 tomaten gespielt habe. Er sei jedoch kein Glücksspieler. Er habe kein Geld verlo- ren resp. vielleicht nur CHF 10.00 oder CHF 20.00. Er habe keine Schulden ge- macht und habe auch sonst keine Schulden. Niemand schulde ihm Geld. Sodann bestätigte der Zeuge, dass er wisse, dass der Berufungskläger das besagte Klub- lokal an F._____ untervermietet habe, weil er mit jenem befreundet sei. Er wisse jedoch nicht, über wie viele Jahre. Der Zeuge sagte aus, dass er persönlich dabei gewesen sei und selbst gesehen habe, als U._____ dem Berufungskläger den Mietzins vorbeigebracht habe. Er könne zu 100% bestätigen, dass ihm der Beru- fungskläger das Lokal untervermietet habe, da ihm AB._____ gesagt habe, dass er das Lokal übernommen habe und nun den Klub führe. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei, und könne auch nicht sagen, wie hoch der Mietzins gewe- sen sei. Auf die Frage, woher er wisse, dass es sich um den Mietzins gehandelt habe, sagte der Zeuge aus, dass AB._____ ihm persönlich gesagt habe, dass er das Lokal vom Berufungskläger in Untermiete genommen habe. Er habe selbst gesehen, dass F._____ die Miete bezahlt habe. 2.3.3.5.3. AK._____ (act. RG 36) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 2021 wurde F._____ Bruder, AK., durch das Regionalgericht als Zeuge einvernommen. Zusammenge- fasst sagte er aus, dass er den Berufungskläger nur von der Strasse kenne. Er würde ihn grüssen, wenn er ihn sehe. Sonst habe er keinen Kontakt zu ihm. Zur Frage, ob er wisse, wo sein Bruder im 2015/2016 war, sagte der Zeuge aus, dass er seinen Bruder im Jahr 2015/2016 einmal angerufen habe und dieser ihm gesagt habe, dass er nach einem Lokal suche, wo die Leute sich treffen könnten, um et- was zu trinken. Nach ca. einer Woche habe er dann erfahren, dass sein Bruder ein Lokal mieten konnte. Er sei dann bei ihm im Lokal vorbeigegangen und habe dort etwas getrunken. Er habe seinem Bruder einen Blumenstrauss vorbeige- bracht. Nachher sei er nie mehr im Lokal gewesen. Auf die Frage des Regionalge- richts, worum es sich genau beim Lokal gehandelt habe und wo das war, antwor- tete er, dass sich das Lokal in der Nähe der AL.strasse befunden habe, früher habe es einen AM. Markt in der gleichen Strasse gehabt. Als er in das Lokal gegangen sei, habe er nichts anderes als einen Tisch mit Getränken darauf gesehen. Zur Frage der Häufigkeit der Kontakte zu seinem Bruder zur da- maligen Zeit sagte der Zeuge aus, dass er damals nur bei seinem Bruder gewe- sen sei, als dieser das Lokal eröffnet habe. Danach habe er ihn vielleicht noch ein- bis viermal gesehen. Ab und zu hätten sie miteinander telefoniert, aber nicht häu- fig. Vor ca. sieben Monaten habe er mit seiner Mutter telefoniert. F. sei bei

38 / 45 ihr gewesen. Er habe ca. zwei Minuten mit seinem Bruder reden können. Dieser sei jetzt im AH.. 2.3.3.6. Beim Berufungsgericht eingereichtes Zeugenschreiben von Z. vom 19. Oktober 2021 (act. KG B.1) Der Berufungskläger reichte beim Kantonsgericht ein an seinen Anwalt adressier- tes Zeugenschreiben von Z._____ vom 19. Oktober 2021 ein. In dem besagten Schreiben erklärte Z., dass die Aussagen bei der B. am 8. August 2018 nicht alle korrekt gewesen seien. Alles, was er dort gesagt habe, hätte er von F._____ gehört. Insbesondere habe dieser ihm gesagt, dass A._____ der Chef sei. Er habe gedacht, dass A._____ der Chef sei, weil F._____ das ihm gesagt habe. Er selbst sei sich aber nicht sicher, ob dies stimme. Er wolle nicht, dass sei- netwegen jemand Probleme bekomme. 2.3.4. Vorbestrafung des Berufungsklägers Der Berufungskläger war bereits in den Jahren 2016, 2017 und 2019 wegen glei- chen und ähnlichen Delikten (Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG, Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmäs- sige Wetten gemäss Art. 42 LG sowie Übertretung des früheren Spielbankenge- setzes gemäss Art. 56 Abs. 1 aSBG [act. B._____ 06 045 f.]) verurteilt worden. 3.Beweiswürdigung 3.1.Zu prüfen ist, ob der Berufungskläger – wie in der Strafverfügung der B._____ vom 14. Oktober 2020 behauptet – ab dem 27. Mai 2015 als Verantwort- licher des besagten Klublokals und der dort betriebenen Geräte zu gelten hat. Da er die Vorhalte bestreitet, ist eine Würdigung der für und gegen diese Sachver- haltsdarstellung sprechenden Indizien vorzunehmen. 3.2.Die einschlägige Vorbestrafung des Berufungsklägers, der am 27. Mai 2015 im Klublokal vorgefundene, an dessen Ehefrau adressierte Briefumschlag und die Aussagen von F., AA. und Z., die den Berufungskläger (zeit- weise) als Chef respektive Verantwortlicher des Klublokals und der dort aufgestell- ten Geräte bezeichnen, stellen Indizien dar, die für eine Verantwortlichkeit des Berufungsklägers für die vorliegend zur Diskussion stehende Durchführung und Organisation von Spielbankenspielen ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, im Klublokal C. an der D._____ in E._____ sprechen.

39 / 45 3.3.Die Aussagen von F., AA. und Z._____ sind jedoch aus den folgenden Gründen mit Vorsicht zu würdigen. Einerseits sind die Aussagen von AA._____ vom 7. April 2016 in sich nicht wider- spruchsfrei. So sagte dieser einerseits aus, dass F._____ mit den Glückspielau- tomaten nichts zu tun habe, erklärte jedoch ein wenig später, dass der letztere für die Entleerung der Gerätekassen, die Gewinnauszahlung von Beträgen bis CHF 500.00 und für die Hilfe bei der Bedienung der Geräte zuständig sei. Andererseits variieren die Aussagen von F._____ und AA._____ von Einvernahme zu Einvernahme. So sagte F._____ am 27. Mai 2015 einerseits aus, dass er für seine Einsätze vom Berufungskläger jeweils CHF 30.00 pro Tag erhalte (act. B._____ 02 137), jedoch gab er am 6. April 2016 zu Protokoll, er bekomme keinen Lohn, bediene sich jedoch jeweils im Klublokal an den Getränken sowie Zigaretten und nehme etwas Geld aus dem Serviceportemonnaie, um sich etwas zu Essen zu holen (act. B._____ 02 206). Des Weiteren erklärte er am 27. Mai 2015, dass wenn ein Gast etwas gewinne, käme er zu ihm und er bezahle dann den Betrag aus (act. B._____ 02 138). Hingegen sagte er am 6. April 2016 aus, dass er selbst keine Gewinne ausbezahle. Sämtliche Gewinne von den Glücksspielgeräten wie auch von den Wettautomaten würden durch A._____ und V._____ ausbezahlt (act. B._____ 02 206, 208). Sodann relativierte AA._____ anlässlich der Einvernahme vom 8. August 2018 mehrere am 7. April 2016 gemachte Aussagen und präzisierte, dass er einige In- formationen nur vom Hörensagen wisse. Überdies beschwerte er sich darüber, dass ihm die Polizei anlässlich der Einvernahme vom 7. April 2016 mehrere Aus- sagen in den Mund gelegt habe (act. B._____ 04 015). Ebenso relativierte Z._____ in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2021 (act. KG B.1) die vor der B._____ am 8. August 2018 gemachten Aussagen und präzisierte, dass er, alles was er dort gesagt habe, von F._____ gehört habe. Insbesondere habe dieser ihm gesagt, dass A._____ der Chef sei. Sodann sind einige der von im Klublokal C._____ anwesenden Personen am 27. Mai 2015 und am 6./7. April 2016 gemachten Aussagen widersprüchlich. So sagte beispielsweise F._____ am 27. Mai 2015 aus, dass er die auf den Geräten aufge- schalteten Spiele nicht kenne (act. B._____ 02 138). Hingegen gab G._____ glei- chentags zu Protokoll, dass F._____ für den Betrieb, den Unterhalt und die War- tung der Geräte zuständig sei und dass dieser komme, wenn man Hilfe benötige (act. B._____ 02 131 f.). Ebenfalls widersprüchlich ist die Aussage von F._____

40 / 45 vom 27. Mai 2015, dass er lediglich 2-3 Gewinne ausbezahlt habe und dass dies Wetten gewesen seien, welche er die Woche vor der Hausdurchsuchung ausbe- zahlt habe. Diese deckt sich nicht mit der am selben Tag von G._____ gemachten Aussage, dass er CHF 150.00 beim Glücksspiel gewonnen habe und der Gewinn von F._____ ausbezahlt worden sei (act. B._____ 02 131 f.). Des Weiteren sagte F._____ am 6. April 2016 aus, dass er keine Gewinne ausbezahle und er die Gerätekassen nicht öffnen dürfe (act. B._____ 02 206, 208). Diese Aussagen ste- hen im Widerspruch mit Z._____ und AA._____ Aussagen vom darauffolgenden Tag. Letzterer bestätigte ausdrücklich, dass er bereits gesehen habe, wie F._____ die Gerätekassen leerte (act. B._____ 02 194). Zudem stellte sich anlässlich der Einvernahme von Z._____ am 8. August 2018 heraus, dass er mit dem Berufungskläger zerstritten ist, er bei diesem Schulden in der Höhe von über CHF 6'000.00 hat und er den Berufungskläger drei Tage vor der Einvernahme durch die B._____ telefonisch kontaktiert hatte, um ihn um die Rückerstattung «seines» Geldes, das er während den Jahren an den Geräten ver- loren hatte, zu verlangen. 3.4.Ebenso sind die Aussagen von W._____ mit Vorsicht zu würdigen. Diese hat am 7. April 2016 zwar ihre Aussagen vom Vortag, wonach es F._____ gewe- sen sei, der sie gefragt habe, ob sie ihm im Klublokal C._____ helfen könne, revi- diert und ausgesagt, dass ihr der Berufungskläger dort einen Job vermittelt habe. Hingegen hat sie weder ausdrücklich bestätigt, dass der Berufungskläger ihr Ar- beitgeber war, noch bestand mit diesem ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Zudem sagte sie aus, dass auch nicht mündlich abgemacht worden sei, wer sie für ihren Einsatz im Klublokal C._____ bezahlen müsse. 3.5.Für die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers sprechen die Tatsa- chen, dass der Berufungskläger weder Inhaber der Gastwirtschaftsbewilligung für das Klublokal C._____ ist (act. B._____ 02 062 ff.) noch anlässlich der beiden Hausdurchsuchungen am 27. Mai 2015 und am 6. April 2016 im besagten Klublo- kal anzutreffen war (act. B._____ 02 050 und 02 172). Des Weiteren lieferten die technischen Auswertungen sämtlicher Mobiltelefone mit Ausnahme der Kontakte mit «AO.», «AN.» namentlich vom 7. Oktober 2014, 16. November 2015, 25. August 2016, 23. September 2016, 25. Dezember 2016 sowie vom 15. April 2017 und mit F._____ («AS.») vom 25. Mai 2015, 21. und 23. Septem- ber 2015, 16. November 2015 sowie vom 25. Dezember 2016, deren Inhalt jedoch entweder unbekannt oder vorliegend nicht ausschlaggebend ist, ebenfalls keine, den Berufungskläger im gegenwärtigen Verfahren belastende Informationen (act. B. 02 007; 05 029 – 05 049; DVD mit Extrationsberichten B._____ iPhone

41 / 45 A._____ [U7426], insbesondere U7426_Bericht_UFED.pdf S. 264, 339, 919, 1163, 1313, 1328, 1407, 1448, 1633, 1923 [betreffend «AN.»"] sowie S. 316, 320, 893, 1326, 1330, 1447, 1634 [betreffend «AS.»]). 3.6.Weitere Indizien für die vom Berufungskläger dargestellte Sachverhaltsdar- stellung sind die Aussagen von G._____ vom 27. Mai 2015, der zu Protokoll gab, dass er seit Januar 2015 drei bis viermal im Lokal gewesen sei und dort jeweils nur F._____ gesehen habe, der für den Betrieb, den Unterhalt und die Wartung der Geräte zuständig sei und komme, wenn man bei den Geräten Hilfe benötige. Letzterer habe ihm auch einen beim Glücksspielautomaten erzielten Gewinn von CHF 150.00 ausbezahlt (act. B._____ 02 128 ff.). Ebenfalls sieben weitere, während der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2015 im Klublokal anwesenden Gäste (K., M., N., O., P._____ und Q.) hatten den Berufungskläger weder jemals im Lokal gesehen noch ihn als Chef bezeichnet (act. B. 02 071 ff.). 3.7.Es ist zwar unbestritten, dass der Berufungskläger bis ca. 2014 die Ge- schäftsführung des Klublokals C._____ zusammen mit V._____ innehatte und da- nach, namentlich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen am 27. Mai 2015 und am 6. April 2016, Mieter des besagten Lokals war (act. B._____ 02 065, 02 149, 02 237). Hingegen gibt es keine berechtigten Zweifel an der Echtheit des per 1. Januar 2015 abgeschlossenen Untermietvertrags zwischen dem Berufungskläger und F.. Einerseits bestätigte F. anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. April 2016 selbst, dass es sich auf dem besagten Untermietvertrag um seine Unter- schrift handle (act. B._____ 02 205). Andererseits stimmen sowohl das Geburts- datum von F._____ (1978) mit den in seinem -Ausweis enthaltenen An- gaben (act. B. 02 066; 06 002) als auch seine auf dem Untermietvertrag vorhandene Unterschrift namentlich mit den auf dem Durchsuchungsbefehl zur Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2015 (act. B.___ 02 002 f.), dem vom selben Tag datierenden Protokoll über die Beschlagnahme (act. B._____ 02 011) und den Befragungsprotokollen vom 27. Mai 2015 sowie vom 6. April 2016 (act. B._____ 02 136 ff., 02 205 ff.) angebrachten Unterschriften von F._____ überein. Aufgrund dieser Details und F._____ Aussage, dass er lediglich den Vornamen und die Mo- biltelefonnummer des Berufungsklägers kenne (act. B._____ 02 137), in anderen Worten, dass die beiden keine enge Beziehung pflegten und somit erfahrungs- gemäss weder die Unterschrift noch das Geburtsdatum des einen dem anderen bekannt sein dürfte, deutet stark darauf hin, dass der Untermietvertrag zwischen den beiden effektiv abgeschlossen worden war.

42 / 45 Für das Bestehen des Untermietvertrags sprechen zudem die übereinstimmenden Aussagen von V._____ und AJ., wonach der Berufungskläger das Klublokal C. an F._____ untervermietet habe (act. B._____ 02 239, act. RG 38), so- wie die Aussagen von F._____ Bruder, AK., wonach F. im Jahr 2015/2016 ein Lokal in der Nähe der AL.strasse habe mieten können (act. RG 36), was mit dem Standort des Klublokals C. übereinstimmt. Zudem sagte AJ._____ aus, dass er selbst dabei gewesen sei, als F._____ dem Beru- fungskläger den Mietzins bezahlt habe. Schliesslich bestätigten AK._____ und AJ._____ ausdrücklich, dass ihnen F._____ persönlich gesagt habe, dass er das Lokal in (Unter-)Miete genommen habe. Unter den genannten Umständen sind die Aussagen von F., namentlich dass er nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, um die Untermiete zu be- zahlen oder dass er als Ausländer mit -Ausweis keinen (Unter-)Mietvertrag ab- schliessen könne, keine stichhaltigen Argumente, um ernsthafte Zweifel am Ver- tragsabschluss zu erwecken. 3.8.Schliesslich fällt auf, dass der Berufungskläger anlässlich der einzelnen Einvernahmen sowie über alle vier Einvernahmen hinweg ein konstantes Aussa- geverhalten an den Tag gelegt und seit der ersten Einvernahme stets bestritten hat, für das Klublokal C. zu den Tatzeiten verantwortlich gewesen zu sein, mit Verweis auf den mit F.___ abgeschlossenen Untermietvertrag. Die von ihm geschilderten Abläufe sind sowohl chronologisch wie auch inhaltlich stimmig und in sich geschlossen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers spricht weiter, dass er auf offen formulierte Fragen detaillierte Antworten geliefert hat. 3.9.Es ist somit nicht auszuschliessen, dass der Untermieter F._____ die Geräte ins Lokal C._____ brachte und der Berufungskläger davon keine Kenntnis hatte. Dem Berufungskläger wird jedoch die vorsätzliche Tatbegehung vorgewor- fen (act. B._____ 07 107 act. KG A.5 S. 6 Ziff. 4), was Wissen und Willen bezüg- lich sämtlicher objektiver Tatbestandselemente voraussetzt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., AD._____ 2021, N 3 und 5 zu Art. 12 StGB). Ist aber zugunsten des Berufungsklägers anzunehmen, dass er keine Kenntnis von der Existenz der betreffenden Geräte im Lokal hatte, kann ihm vor- sätzliches Organisieren oder Durchführen von Spielbankenspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken nicht vorgeworfen werden.

43 / 45 3.10. Nach erfolgter Beweiswürdigung verbleiben demnach relevante Zweifel, ob A._____ ab dem 27. Mai 2015 tatsächlich Spielbankenspiele, ohne die dafür not- wendige Konzession zu besitzen, im Klublokal C._____ an der D._____ in E., wissen- und willentlich durchgeführt und organisiert hat, sodass vorlie- gend der Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung kommt und der Beru- fungskläger darauf gestützt vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Geld- spielgesetz im Sinne von dessen Art. 130 Abs. 1 lit. a respektive gegen das Spiel- bankengesetz (Art. 56 Abs. 1 lit. a und c aSBG), vollumfänglich freizusprechen ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren, durch den Beru- fungskläger geltend gemachten Rügen der Verletzung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB), des Anklagegrundsatzes (Art. 325 StPO) und des Im- mutabilitätsprinzips (Art. 350 StPO) einzugehen. Zusammenfassend ist die Berufung des Berufungsklägers gutzuheissen. Die Be- rufung der B. ist damit gegenstandslos. 4.Verfahrenskosten 4.1.Bei diesem Verfahrensausgang hat die Schweizerische Eidgenossenschaft die gesamten Kosten des Verfahrens der B._____ (inkl. amtliche Verteidigung des Berufungsklägers), welche insgesamt CHF 17'882.15 ausmachen (vgl. Dispositiv- ziff. 6 und 7 der Strafverfügung vom 14. Oktober 2020), zu tragen (Art. 33, 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 VStrR e contrario). 4.2.Die vom Regionalgericht festgesetzten Kosten von insgesamt CHF 7'446.65 (Gerichtskosten von CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 3'771.65 sowie Kosten der gerichtlich bestellten übersetzenden Person von CHF 75.00) erscheinen angemessen. Sie sind zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO, Art. 2 Abs. 1 VGS [BR 350.210] sowie Art. 5 HV [BR 310.250]). 4.3.Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 VGS in Verbindung mit Art. 424 Abs. 1 StPO auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mangels Honorarnote ist der Aufwand nach pflicht- gemässen Ermessen festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 HV [BR 310.250]). Unter Berück- sichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache rechtfer-

44 / 45 tigt es sich, den Aufwand für die Berufungsverfahren auf CHF 2'000.00 (inkl. Spe- sen und MwSt.) festzusetzen. 4.4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. amtliche Verteidigung des Berufungsklägers), welche insgesamt CHF 7'446.65 ausmachen, und des Be- rufungsverfahrens (inkl. amtliche Verteidigung des Berufungsklägers) in der Höhe von CHF 8'000.00 sind in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 423 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Graubünden zu tragen. Gemäss Art. 98 Abs. 1 VStrR kann der Kanton vom Bund die Erstattung der Prozesskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist oder die der Verur- teilte nicht bezahlen kann, Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Ge- bühren und Stempel sind jedoch ausgenommen.

45 / 45 Demnach wird erkannt: 1.A._____ ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigespro- chen. 2.Für das Verwaltungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 7'606.15 gehen zulasten der B._____). 3.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'446.65 (Gerichts- kosten von CHF 3'600.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 3'771.65 sowie Übersetzungskosten von CHF 75.00), trägt der Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur). 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 (Gerichtskosten von CHF 6'000.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'000.00) trägt der Kanton Graubünden (Kantonsgericht). 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellin- zona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässig- keit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 6.Mitteilung an:

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