Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 09. März 2022 ReferenzSK1 21 76 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Diggelmann, Aktuar ad hoc ParteienDr. iur. A._____ Gesuchsteller GegenstandAusstand Mitteilung16. März 2022
2 / 6 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 27. Mai 2021 ein Straf- verfahren wegen des Verdachts auf Verletzung des Amtsgeheimnisses zum Nach- teil von B._____ (StA act. 1 [VV.2021.1628]). Im Rahmen dieses Strafverfahrens reichte A._____ am 30. August 2021 eine Stellungnahme ein (StA act. 31), welche der Verfahrensleiter am 1. September 2021 in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zur Verbesserung zurückwies (StA act. 32). B.Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2021 er- hob A._____ am 13. September 2021 Beschwerde an "die zu ernennende Rechtsmittelinstanz". Diese ging am 15. September 2021 beim Kantonsgericht ein. In prozessualer Hinsicht stellte A._____ den Antrag, es sei ein ausserkantonales Gericht als Beschwerdeinstanz einzusetzen (act. A.1 [SK2 21 68]). C.Am 22. September 2021 überwies die Beschwerdeinstanz das Dossier zur Behandlung des Ausstandsgesuchs an die Berufungskammer (act. A.2). Deren Vorsitzender überwies dieses am 19. Oktober 2021 an das Bundesstrafgericht (act. F.1). D.Das Bundesstrafgericht trat am 28. Oktober 2021 auf die Eingabe vom 13. September 2021 nicht ein und wies diese zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zurück (act. A.3). E.Am 2. November 2021 erhielt A._____ die Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob das Ausstandsgesuch durch die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zu beurteilen sei (act. D.1). Nach unbenutztem Ablauf der dafür vorgesehenen Frist wurden die Kantonsrichter C._____ und D._____ aufgefordert, zum Ausstandsbegehren Stellung zu nehmen (act. D.2). Kantonsrichter D._____ ver- zichtete auf eine Vernehmlassung (act. A.4), während Kantonsrichter C._____ beantragte, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. A.4). Erwägungen 1.A._____ begründet seinen prozessualen Antrag auf Einsetzung eines aus- serkantonalen Gerichts damit, dass er am 3. August 2021 Staatsanwalt E., die amtierenden Kantonsrichter C. und D._____ sowie den ehemaligen Kan- tonsgerichtspräsidenten F._____ wegen Begünstigung angezeigt habe. Seitens des Kantonsgerichts bestehe somit ein direktes persönliches Interesse an der Be- urteilung seiner Beschwerde. Ein Zustand der Befangenheit infolge einer persönli-
3 / 6 chen Interessenlage am Ausgang des Verfahrens bestehe nicht nur bei den we- gen Begünstigung angezeigten Richtern, sondern bei sämtlichen Mitgliedern des Kantonsgerichts (act. A.1, S. 3). 2.1.Zuständig zum Beurteilen eines Ausstandsgesuches ist nach Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das kantonale Berufungsgericht (Art. 21 StPO). Wenn Mitglieder der Beschwerdeinstanz (Art. 20 StPO) oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Ist das gesamte Berufungsgericht betroffen, entscheidet das Bun- desstrafgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO). Das Bundesstrafgericht hat sich für nicht zuständig erklärt, weil dieser zweite Fall nicht vorliege. Der Beschwerdefüh- rer hat sich zur Frage nicht vernehmen lassen. Die fehlende Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts steht jedenfalls fest. Zur Bearbeitung des Ausstandsbegeh- rens ist daher grundsätzlich die Berufungskammer des Kantonsgerichts zuständig. 2.2.1. Der Beschwerdeführer stellte ursprünglich den Antrag, seine Beschwerde sei von einem ausserkantonalen Gericht zu beurteilen. Das dürfte so zu verstehen sein, dass nach seiner Auffassung überhaupt keine Mitglieder des Kantonsge- richts in seiner Sache tätig werden sollten. Das tangiert damit auch die Zuständig- keit zum Behandeln des Ausstandsbegehrens selbst. Das hat das Bundesstrafge- richt anders gesehen: Sein Entscheid beruht darauf, es sei nur der Ausstand der Mitglieder der Beschwerdekammer verlangt. Der Gesuchsteller hat jenen Ent- scheid nicht angefochten. Damit hat es prozessual bei der Auffassung des Bun- desstrafgerichts zu bleiben. Der Verzicht des Gesuchstellers auf eine Stellung- nahme zur Frage der Zuständigkeit zum Behandeln des Ausstandsgesuches muss zudem so verstanden werden, dass er tatsächlich nicht (mehr) alle Mitglieder des Kantonsgerichts ablehnen will. Auf einen solchen Antrag wäre aber ohnehin auch aus den nachstehenden Gründen nicht einzutreten. 2.2.2. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (BGer 1B_548/2019 v. 31.1.2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Genügt das Gesuch diesen An- forderungen nicht, darf das mit der Sache befasste Gericht ausnahmsweise ohne weiteres Verfahren selbst das Nichteintreten beschliessen (BGer 1B_97 v. 7.7.2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand aller auch nicht namentlich genannter Mitglieder des Kantonsgerichts verlangt, macht er keine Ausführungen zu konkre-
4 / 6 ten Ausstandsgründen. Er begründet insbesondere nicht, weshalb eine Strafan- zeige gegen die Richter C._____ und D._____ auch bei den anderen Gerichtsmit- gliedern ein "persönliches Interesse" bewirke. Auf das Gesuch kann daher inso- fern nicht eingetreten werden und der Beurteilung der personell spezifizierten und konkret begründeten Ausstandsgesuche durch die heute entscheidende Beset- zung steht nichts entgegen. 2.3.Ob der Beschwerdeführer auch den Ausstand von alt Kantonsgerichtsprä- sident F._____ verlangt, ist nach seiner Eingabe nicht ganz klar. Da alt Kantons- richter F._____ nicht mehr im Amt ist, wie der Beschwerdeführer weiss und selber schreibt, fehlte es insofern an einem rechtlich geschützten Interesse (der theore- tisch denkbare Fall, dass der Abgelehnte noch in seiner Amtszeit an einem Ent- scheid mitgewirkt hätte, welcher nach Art. 60 StPO anfechtbar wäre, liegt nicht vor). Auch insofern ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 3.1.Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Verbale An- feindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein allerdings nicht den Anschein von Befangenheit beim Adressaten zu begründen; andernfalls hätte es eine Verfahrenspartei in der Hand, eine Amtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammenset- zung des Gerichts bzw. der Behörde zu beeinflussen. Massgeblich ist in derarti- gen Fällen die Reaktion des Betroffenen. Antwortet dieser beispielsweise mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt da- durch eine persönliche Dimension, welche seine Unbefangenheit tangiert (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 5A_715/2017 v. 16.10.2017 E. 3.4; 1B_236/2019 v. 9.7.2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.2.In seiner Strafanzeige vom 3. Juni 2021 führt A._____ aus, er habe das Kantonsgericht auf eine illegale Beschaffung von Prozessbeilagen durch Notar G._____ und Rechtsanwalt H._____ hingewiesen. Das Kantonsgericht (gemeint offenbar die Kantonsrichter C._____ und D.) habe darauf nicht reagiert und sei somit seiner Anzeigepflicht gemäss Art. 302 StPO nicht nachgekommen. Den Verfahrensakten ist keinerlei Reaktion der Kantonsrichter C. und D._____ auf diese Strafanzeige zu entnehmen. Der Gesuchsteller zeigt auch nicht auf, worin eine solche zu erblicken wäre. Von einer persönlichen Dimension, die
5 / 6 geeignet wäre, die Unbefangenheit der Kantonsrichter C._____ und D._____ zu tangieren, kann keine Rede sein. Das Ausstandsbegehren ist unbegründet. 4.Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese sind in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festzusetzen.
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Die Ausstandsbegehren von A._____ werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gebühr für diesen Entscheid wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt und A._____ auferlegt. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: