Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 26. April 2023 ReferenzSK1 21 62/63 InstanzI. Strafkammer BesetzungMoses, Vorsitzender Richter und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschuldigter und B._____ Beschuldigter beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill Poststrasse 43, Postfach 46, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur GegenstandWiderhandlung gegen das Jagdgesetz Anfechtungsobj. Urteil des Regionalgerichts Albula vom 11.05.2021, mitgeteilt am 19.08.2021 (Proz. Nr. 515-2020-17/16) Mitteilung29. November 2023

2 / 18 Sachverhalt A.Am 1. September 2019 wurden die Brüder B._____ und A._____ von der Wildhut im Eidgenössischen Jagdbanngebiet C._____ (Nr. ) bei der "D.", Gemeindegebiet E., in Jagdausrüstung kontrolliert. B.Mit Verfügung vom 2. März 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen die Brüder eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts von Vergehen gegen das Jagdgesetz (VV.2019.3239). C.Mit Strafbefehlen vom 17. Februar 2020 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden B. und A._____ des Vergehens gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG und des versuchten Vergehens gegen das Jagd- gesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe. Das Jagdpatent wurde ihnen für die Dauer von zwei Jahren bedingt entzogen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. D.Nachdem B._____ und A._____ gegen die Strafbefehle Einsprache erho- ben hatten, erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens Anklage beim Regionalgericht Albula. E.Mit Urteil des Regionalgerichts Albula vom 11. Mai 2021 wurden B._____ und A._____ wegen des Vergehens gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG und des versuchten Vergehens gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu bedingten Geldstrafen (B.: 20 Tagessätze zu je CHF 370.00; A.: 20 Tagessätze zu je CHF 120.00) verurteilt. Die Probezeit wurde auf je zwei Jahre festgesetzt und es wurden Verbindungsbussen ausgesprochen (B.: CHF 1'400.00; A.: CHF 500.00). Beiden wurde die Jagdberechtigung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von zwei Jahren bedingt aufgeschoben, während einer Probezeit von 2 Jahren, entzogen. F.Gegen das am 18. Mai 2021 unbegründet mitgeteilte Urteil liessen A._____ und B._____ (fortan: Beschuldigte), vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill, Be- rufung anmelden. Nachdem das Urteil am 19. August 2021 schriftlich mitgeteilt worden war, beantragten sie mit Berufungserklärungen vom 1. September 2021, sie seien vom Vorwurf des versuchten Vergehens gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f. JSG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen und die Gelds- trafen und Bussen seien angemessen zu reduzieren. Die Verfahrenskosten seien ihnen höchstens zu einem Drittel aufzuerlegen. Das Berufungsverfahren von

3 / 18 A._____ wurde unter der Verfahrensnummer SK1 21 62 erfasst, dasjenige von B._____ unter der Verfahrensnummer SK1 21 63. G.Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. H.Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. April 2023 wiederholten die Beschuldigten ihre Anträge gemäss Berufungserklärung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. I.Die Urteilsberatung fand am 25. und 26. April 2023 statt. Weil die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten, wurde ihnen das Urteil am 26. April 2023 schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Erwägungen 1.Die formellen Voraussetzungen der beiden Berufungen (SK1 21 62 und 63) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf beide Berufungen ist einzutreten. Auf- grund des engen Konnexes werden sie vereinigt. 2.In der Anklageschrift vom 17. November 2020 wird den Beschuldigten fol- gender Sachverhalt vorgeworfen: Vergehen gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG und ver- suchtes Vergehen gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Am 2. September 2019, kurz nach 03:00 Uhr, wurde A._____ zusammen mit seinem Bruder B._____ durch die Wildhut im Eidgenössischen Jagd- banngebiet C._____ bei der D., auf Gemeindegebiet von E., in Jagdausrüstung kontrolliert (Koordinaten F._____ / G.). Die Beschul- digten hatten zusammen mit weiteren Jagdkameraden die Nacht in der H. verbracht. Um ca. 02:45 Uhr brachen die Beiden bei der H._____ in Richtung D._____ auf, wobei B._____ eine Stirnlampe trug und einge- schaltet hatte. Um ca. 03:00 Uhr überquerten A._____ und B._____ be- wusst die gut erkennbare, als Grenze zum Banngebiet dienende Alpstrasse und betraten für ca. 100 - 120 m das Jagdbanngebiet unmittelbar im Be- reich eines markanten Steines, an welchem die gelb/rote Markierung für die Kennzeichnung des Wildschutzgebietes angebracht ist. Anschliessend überquerten sie ein Bächlein und liefen in Richtung der Örtlichkeit I., J.. Am Vorabend befanden sich zwei Jagkollegen der Beschuldigten bei der D.. Dort konnten diese rund 10 Hirschstiere im Bereich der Grenze des Banngebietes und weitere rund 30 Hirschstiere im Banngebiet bei der Örtlichkeit J. beobachten. Die Beschuldigten übten die Jagd in besagtem Gebiet bereits seit vielen Jahren aus und hatten somit gute Ortskenntnisse. Sodann war die Sicht mit Ausnahme der Dunkelheit nicht eingeschränkt. Die Beschuldigten überschritten bewusst die Banngebiets- grenze, um durch das Jagdbanngebiet in Richtung ihrer Jagdposten, wel- che sich entlang der Banngebietsgrenze zum freien Jagdgebiet K._____ befinden, hoch zu laufen. Die Beschuldigten wussten, dass sich in dem von ihnen betretenen und zu durchquerenden Gebiet Hirsche aufhielten. Dabei

4 / 18 wollten sie oder nahmen zumindest in Kauf, dass durch ihr Durchqueren des Jagdbanngebiets Wild in Richtung K._____ ziehen würde, wo es später von ihnen und ihren Jagdkollegen hätte bejagt werden können. 3.Die Beschuldigten wenden sich nur gegen den Schuldspruch gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Den Schuldspruch wegen des Vergehens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG anerkennen beide. Beiden Schuld- sprüchen liegt ein identischer Lebenssachverhalt zugrunde. Infolgedessen kann der nicht angefochtene Schuldspruch wegen Vergehens gegen Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG nicht isoliert in Rechtskraft erwachsen (vgl. Luzius Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Bd. II, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 399 StPO). Gleichwohl ist dieser kei- ner weiteren materiellen Prüfung mehr zu unterziehen. Es kann folglich auf die zutreffenden Ausführungen in E. 2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.Hinsichtlich des Vorwurfs des Vergehens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG erwog die Vorinstanz, der Taterfolg, nämlich das Hinaustreiben oder Herauslocken von Tieren aus dem Schutzgebiet habe sich nicht verwirklicht. Die Beschuldigten seien vor der geplanten Durchquerung des Schutzgebietes von der Wildhut ange- halten und kontrolliert worden. Es sei zu prüfen, ob ein Versuch i.S.v. Art. 22 StGB vorliege. Weil kein direkter Vorsatz dargetan sei, seien die Umstände der Tat einer genaueren Prüfung zu unterziehen, ob von einem eventualvorsätzlichen Vergehen i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, die von den Beschuldigten begangene Verlet- zung des Jagdgesetzes wiege schwer. Sie hätten bewusst das Jagdbanngebiet am ersten Jagdtag bewaffnet betreten, lediglich um auf die bequemste, einfachste und kürzeste Art und Weise zu ihren Jagdposten zu gelangen und sich und ihren Jagdkameraden den ersten Jagdtag nicht zu verderben. Sie hätten das Jagd- banngebiet sodann relativ grosszügig durchqueren wollen. Es habe als erstellt zu gelten, dass sich am Tag vor Jagdbeginn um ca. 18.00 Uhr und wohl auch zum Zeitpunkt der Anhaltung der Beschuldigten bei den Grasflanken der "J.", innerhalb des Jagdbanngebiets, Hirschstiere befunden hätten. Die Beschuldigten hätten nicht gewusst, wo sich die Tiere nachts aufhalten würden. Unbestritten sei, dass die Tiere ins offene Gebiet Richtung "K." ziehen könnten, bestritten werde, dass sie dies auch bei Störungen tun würden. Die Vorinstanz verwarf den Einwand der Beschuldigten, es sei aufgrund ihrer Er- fahrung bei Tageslicht geradezu ausgeschlossen gewesen, dass sich die Tiere bei einer Störung von unten aus dem Jagdbanngebiet herausbewegen und sie viel-

5 / 18 mehr tiefer in die Schutzzone hineinflüchten würden. Gleichermassen verwarf sie den Einwand, es sei unmöglich, die Tiere hinauszutreiben, und sie hätten subjektiv erst gar nicht daran gedacht. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, es könne nur gemutmasst werden, wie sich die Tiere bei Nacht verhalten würden. Da der ge- naue Standort der Tiere zum Zeitpunkt der Durchquerung ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, könnten auch keine verlässlichen Annahmen über Fluchtwege ge- troffen werden. Das Verhalten des Wildes bei Störung in der Dunkelheit könne naturgemäss nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Die Beschuldigten hätten das Risiko der Tatbestandsverwirklichung nicht kalkulieren oder dosieren können. Massgebend sei, dass sie bei den Hirschen, welche sich innerhalb des Schutzge- bietes allenfalls in unmittelbarer Grenznähe befunden hätten, Unruhe hervorgeru- fen hätten und eine Flucht ins offene Jagdgebiet nicht auszuschliessen gewesen sei. Als erfahrene Jäger hätten sie dies gewusst bzw. zumindest wissen müssen. Es liege eine rechtlich vergleichbare Konstellation vor, wie in den vom Bundesge- richt beurteilten Fällen des ungeschützten Geschlechtsverkehrs einer HIV- infizierten Person mit einem nicht informierten Partner. Die Rechtsprechung beja- he dabei Eventualvorsatz bereits bei einem einmaligen ungeschützten Sexualkon- takt, trotz eines statistisch gesehen geringen Übertragungsrisikos, da das bekann- te Risiko in keiner Weise kalkuliert oder dosiert werden könne. Als weiteren Grund für die Annahme, dass das Austreiben im Bereich des Mögli- chen und Wahrscheinlichen gelegen habe, führte die Vorinstanz den beim Wild- hüter L._____ bestandenen Verdacht bezüglich einer unzulässigen Austreibaktion an. Dieser habe ausgeführt, aufgrund der Routenwahl der Beschuldigten sei für ihn klar gewesen, dass die Tiere entweder aus dem Jagdbanngebiet aufwärts oder in Richtung "K." flüchten würden. Die Vorinstanz zweifelte die Ausführungen des Wildhüters nicht an, zumal sich diese mit ihrer eigenen Einschätzung decken würde. Daran ändere nichts, dass die Aussagen des Zeugen M. und der Jagdkameraden der Beschuldigten deren Aussagen stützen würden. In Würdigung dieser Umstände gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass wer im Wissen um das vorhersehbare Verhalten des Wildes nachts, bewaffnet durch ei- nen Bereich des Jagdbanngebiets in Richtung Grenze schleiche, in welchem sich immer Hirschwild aufhalte, lediglich um sich Aufwand beim Anstieg zum Jagdpos- ten zu ersparen, gegenüber dem möglichen Austreiben dieser Tiere eine Gleich- gültigkeit offenbare, welche den Schluss auf Inkaufnahme dieses Erfolges auf- dränge (vgl. SK1 21 62 und 63, E.1, E. 3.4 ff.). 5.Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon aus- gegangen, dass eine nächtliche Störung das Wild aus dem Banngebiet treiben

6 / 18 könne. Gestützt auf zwei Videoaufzeichnungen (Verhalten des Hirschwildes bei Störung durch Wanderer und im Rahmen einer Austreibaktion) sowie eine darauf fussende PowerPoint Präsentation hält die Verteidigung im Wesentlichen fest, dass sich das Hirschwild selbst bei einer nächtlichen Störung stets in sein sicheres Einstandsgebiet innerhalb des Banngebietes zurückziehen würde und sich nicht hinaustreiben lasse. Selbst bei geplanten Austreibaktionen sei es der Wildhut kaum möglich gewesen, die Tiere auszutreiben. Es gebe keinen Hinweis, dass sich das Hirschwild bei Tage anders verhalten würde, als bei Nacht. Wenn die Vorinstanz festhalte, man könne nicht beurteilen, ob sich das Hirschwild bei Nacht anders verhalte als bei Tage, sei dies zugunsten der Beschuldigten zu würdigen. Die Aussagen des Wildhüters L._____ zog die Verteidigung in Zweifel. Dieser ha- be eine gemeinsame Vorgeschichte mit den Beschuldigten, angesichts welcher seine Aussagen kritisch zu hinterfragen seien. Es sei zudem der von L._____ ge- zogene Vergleich des Verhaltens des Hirschwildes beim Anleuchten Ende des Winters bei den Wildzählungen mit demjenigen Ende des Sommers ungeeignet. L._____ habe gemutmasst, das Wild wäre auch aus dem Banngebiet geflüchtet. Er habe sich nicht dazu geäussert, wie sich das Hirschwild bei einer Störung ver- halten hätte, welche er selbst beobachtet habe. Seine Ausführungen seien reine Spekulation. Selbst wenn sich das Hirschwild beim Eintritt der Beschuldigten in deren Wegrich- tung relativ tief unten im Banngebiet aufgehalten hätte, wäre es nach den Kennt- nissen der Jäger nicht in das "offene Gebiet" hinausgetreten, und wenn doch, hät- te es sich mit Sicherheit nicht dort bis zum Morgengrauen aufgehalten. Die Be- schuldigten hätten den eingeschlagenen Weg ausschliesslich deshalb gewählt, um sicher und relativ einfach zu ihren Ansitzen zu gelangen und mit absoluter Si- cherheit nicht, um im Schutzgebiet befindliches Wild hinauszujagen. Sie hätten nicht im Entferntesten die Möglichkeit eines "Erfolgseintrittes" in ihren Gedanken gehabt. Aufgrund ihrer langjährigen Beobachtungen und diesbezüglichen Erfah- rung gerade betreffend das Verhalten des Hirschwildes in der Region hätten sie darauf vertraut, respektive vielmehr gewusst, dass der mögliche Erfolg nicht ein- treten werde. Eventualvorsatz liege nicht vor. 6.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere aus Schutzgebieten hinaustreibt oder herauslockt. Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende

7 / 18 führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 m.w.H.). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unter- schiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_638/2019 v. 17.10.2019 E. 1.5.5). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwe- rer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Ein- tritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGer 6B_863/2017 v. 27.11.2017 E. 2.3 m.w.H.). Eventualvorsatz kann indessen – gemäss der in der Lehre umstrittenen Rechtsprechung des Bun-

8 / 18 desgerichts – auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit statistisch gesehen nur relativ selten verwirk- licht. Es darf jedoch nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Mög- lichkeit des Erfolgseintrittes auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Viel- mehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 und 4.5). Als solche betrachtet das Bundesgericht etwa, wenn der Täter das ihm bekannte Risi- ko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann und (für das Opfer) keinerlei Abwehrchancen bestehen (BGer 6B_127/2021 v. 27.9.2021 E. 3.1.2 m.w.H.). 6.2.Im vorliegenden Fall hat sich der Taterfolg, nämlich das Hinaustreiben oder Herauslocken von Tieren, nicht verwirklicht. Die Beschuldigten wurden anerkann- termassen vor der geplanten Durchquerung des Schutzgebietes von der Wildhut angehalten und kontrolliert. Es bleibt folglich zu prüfen, ob ein Versuch im Sinne von Art. 22 StGB vorliegt. Die Beschuldigten sind in diesem Punkt nicht geständig. Ein direkter Vorsatz kann ihnen aufgrund der Umstände nicht mit genügender Si- cherheit nachgewiesen werden. Zwar leugneten sie zunächst den eigentlichen Beweggrund, das Banngebiet zu betreten, und gaben an, sich aufgrund des Ne- bels verlaufen zu haben (vgl. StA act. 4.2, F. 2 und StA act. 4.3, F. 1 ff.). Sie korri- gierten diese Falschaussage jedoch bereits anlässlich der folgenden Einvernahme und erklärten schlüssig, sie seien aufgrund der gesamten Situation überfordert gewesen und hätten aufgrund des Verhaltens des Wildhüters aus Trotz gelogen (vgl. StA act. 4.7, F. 2). Danach blieben sie kongruent und unabhängig voneinan- der dabei, dass sie aufgrund der dunklen, nassen und gefährlichen Umstände so- wie des angeschlagenen Gesundheitszustandes von B._____ spontan den siche- ren Aufstieg über die "J." zu ihren Jagdposten gewählt hätten. Die Einschät- zung des Wildhüters alleine, welcher aufgrund der sich ihm darstellenden Verhält- nisse am Vorabend der Jagd von einer möglichen Austreibaktion ausging, belegt keinen direkten Vorsatz. Hierbei handelte es sich lediglich um eine Mutmassung des Wildhüters, welcher zudem keine Kenntnis von den weiteren (jagdbaren) Hir- schen im Kessel der "K." hatte, welche die Beschuldigten zu bejagen ge- dachten. Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Beschuldigten beab- sichtigten, die teilweise nicht jagdbaren Hirsche aus dem Jagdbanngebiet hinaus- zutreiben, hätte dies doch zu Unruhe in der sich im Kessel der "K._____" befindli- chen Hirschherde führen können. Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund der Um- stände auf eine eventualvorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden kann. 6.3.1. Die Beschuldigten wussten um die – wenn auch aus ihrer Sicht geringen – Möglichkeit, dass sich das im Jagdbanngebiet befindliche Wild aufgrund ihres Be-

9 / 18 tretens des Banngebietes dieses verlassen könnte. Jedenfalls konnten sie dies – aufgrund ihrer eigenen Ausführungen – selbst nicht ausschliessen bzw. gaben auf explizite Nachfrage, ob ein Hinaustreiben möglich wäre, an, dies (lediglich) nicht zu glauben (vgl. etwa StA act. 4.7, F. 3 und 4; StA act. 4.8, F. 10; act. E. 5, F.4-7; act. E.6, F. 16.). Auch die Verteidigung bestätigte eine zumindest theoretische Möglichkeit eines Hinaustreibens, wies sie im Rahmen ihres Plädoyers doch dar- auf hin, "[...] dass selbst wenn sich Hirschwild beim Eintritt der Angeklagten in de- ren Wegrichtung relativ tief unten im Banngebiet aufgehalten hätte, dieses nach den Kenntnissen der Jäger nicht in das "offene Gebiet" hinausgetreten wäre, und wenn doch (Hervorhebung durch das Gericht), [...]" (act. H.4, S. 14). Die Beschul- digten mussten folglich zumindest um die Möglichkeit wissen, dass das Hirschwild – auch bei Störung – aus dem Banngebiet ziehen könnte. Dieses Wissen um die Möglichkeit alleine belegt indes noch keinen Eventualvorsatz. Wie gesehen, ist die Wissensseite bei Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit gleich. Die Ab- grenzung erfolgt über die Qualifikation der voluntativen Seite des subjektiven Tat- bestandes, was nachfolgend zu prüfen ist. 6.3.2. Vorab ist das Folgende festzuhalten: Dem vorinstanzlichen Vorwurf, die Beschuldigten hätten eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung begangen, indem sie sich bewusst dazu entschlossen hätten, das Jagdbanngebiet zu betreten, lediglich um auf die bequemste und einfachste Art und Weise zu ihren Jagdpositionen zu gelangen, kann sich die Berufungsinstanz nicht vollumfänglich anschliessen. Die Beschuldigten wussten zwar um die Anwesenheit von Tieren im Gebiet und dass am Vorabend eine kleinere Herde an der Banngebietsgrenze gesichtet worden war. Auch mussten sie – wie sie selbst ausführten – immer mit Wild rechnen. Dass sie sich diese Gedanken beim Betreten des Jagdbanngebietes überhaupt ge- macht hatten, lässt sich nicht ohne weiteres eruieren. Angesichts der konkreten Umstände erschiene es auch plausibel, dass sie einzig daran dachten, ihre Jagd- posten zu erreichen. Dies, weil sie sich aufgrund der Situation offensichtlich schnell und spontan für die neue Route entschieden hatten. Es war dunkel, hatte geregnet und B._____ war aufgrund seiner kurz vorangegangenen Hospitalisation nicht in bester gesundheitlicher Verfassung. Auch verfügten die beiden nur über eine funktionsfähige Taschenlampe. Der Aufstieg über die sehr steile, felsige und teilweise grasbewachsene "J." an der Banngebietsgrenze entlang, dürfte unter diesen Bedingungen äusserst gefährlich bis kaum realisierbar gewesen sein. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Zugang zu den Jagdposten über einen anderen als den eingeschlagenen Weg adäquat erreichbar gewesen wäre. Ihre diesbezüg- lichen Ausführungen erscheinen logisch und nachvollziehbar. Auch erscheint die von ihnen mehrfach gleich beschriebene Routenwahl über die "J." anhand

10 / 18 der Topografie einleuchtend. Der vorinstanzliche Vorwurf, sie hätten das Bannge- biet näher an dessen Grenze im Talboden beschreiten können, lässt sich nur the- oretisch erheben. Praktisch ist dieser Vorwurf aufgrund der Topografie nicht ge- rechtfertigt. Je weiter dem Talboden taleinwärts gefolgt wird, desto steiler und ge- fährlicher wird letztlich der Zustieg zu den Jagdposten. Freilich kann den Beschul- digten vorgehalten werden, sie hätten ihr Vorhaben abbrechen können und sich andere Jagdposten suchen können. Dabei darf jedoch der soziale Druck nicht ausser Acht gelassen werden, der auf den Beschuldigten zu Lasten schien. Sie beabsichtigten in der Gruppe zu jagen, wobei der Bezug der Jagdposten wie in den vergangenen Jahren hätte erfolgen sollen (SK1 21 63, act. H.2, V.3 und V.8; SK1 21 62, act. H.3, V.1V.12; vgl. auch act. E.7, S. 4, F.7). Diese seien strategisch günstig gewählt und zugeteilt gewesen. So hätten die Beschuldigten zuoberst an der Banngebietsgrenze (ca. bei Höhenkote ) die von der "K." in das Banngebiet wechselnden Tiere bejagen sollen, während insbesondere die weniger erfahrenen oder älteren Jagdkameraden einfacher zugängliche Posten im unteren Bereich der Banngebietsgrenze hätten besetzen sollen. A._____ bestätigte diesen "Druck" zumindest implizit, gab er doch an, sie hätten gegenüber ihren (älteren) Jagdkollegen den eigenen Job erledigen wollen (SK1 21 62, act. H.3, V.12). Die- ser Druck sowie die nur kurze Entscheidungszeit relativiert die Sorgfaltspflichtver- letzung zumindest teilweise. 6.3.3. Die Beschuldigten beabsichtigten bei völliger Dunkelheit, zu zweit und mit dem von weitem gut sichtbaren Lichtkegel ihrer Taschenlampe (vgl. StA act. 4.6) das Banngebiet zu durchqueren. Bis zur Position, an welcher noch am Vortag ca. 30 Hirsche gesichtet worden waren, hätte der Aufstieg nach Einschätzung des Wildhüters rund ¾ Stunden gedauert, soweit man gesund sei (vgl. StA act. 4.7, F. 8; vgl. auch act. E.2.6, F. 20). Bis zu den etwa zehn Hirschstieren, die sich am Vorabend an der Grenze des Banngebietes im Bereich "J." aufgehalten hat- ten, hätte es nochmals rund eineinhalb Stunden länger gedauert, soweit man der Einschätzung von A. folgt (StA act. 4.7, F. 1). Jedenfalls ist von einer be- trächtlichen Zeitspanne auszugehen, während welcher das Wild die Störung hätte wahrnehmen und darauf reagieren können. Nach Ansicht der Beschuldigten hätte die übliche Reaktion des Hirschwildes auf eine Störung – auch bei Nacht – nun darin bestanden, dass es sich in seinen sicheren, ebenfalls im Jagdbanngebiet befindlichen Einstand bei der N._____ im Bereich "I._____" zurückziehen würde. Jedenfalls hielten sie das Risiko, dass sich die Tiere aufgrund ihrer Störung aus dem Banngebiet begeben würden, für gering bis ausgeschlossen. Sie stützen sich einerseits auf ihre eigenen Wahrnehmungen als langjährige Jäger im besagten Gebiet. Ihre Einschätzung wird von anderen ortskundigen und gebietserfahrenen

11 / 18 Jägern geteilt. So hielt es auch der Zeuge M._____ für wahrscheinlich, dass sich die Hirsche bei einer von der "D." herrührenden Störung nach "I." zurückziehen und sich – zu 100% – nicht einwärts aus dem Jagdbanngebiet ent- fernen würden (act. E.7, S. 5, F. 13). Dies sei jedenfalls bei Tag so, eigene Wahr- nehmungen bei Nacht habe er jedoch keine. Er habe noch nie gesehen, dass Hir- sche aus dem Banngebiet nach "K." gegangen seien, wenn sie getrieben worden seien (act. E.7, S. 6, F. 14 ff.). Die von der Verteidigung eingereichten zwei Videos (vgl. SK1 21 62 und 63, act. B.1) sowie die sich auf die Videos stüt- zende PowerPoint Präsentation (vgl. SK1 21 62 und 63, act. B.4) stützen die Ein- schätzung zusätzlich. Während dem ersten Video zu entnehmen ist, wie sich das Hirschwild im August aufgrund einer Störung vom Talboden her (Wanderer) lang- sam in ihr Einstandsgebiet zurückzieht, dokumentiert Video 2 das Verhalten der Hirsche im Rahmen einer Austreibaktion durch die Wildhut. Gemäss Verteidigung sei dabei ein erheblicher zeitlicher und personeller Aufwand betrieben worden, um die Tiere aus dem Banngebiet zu treiben (SK1 21 62 und 63, act. H.1, S. 3). Gleichwohl hätten die Tiere nicht hinausgetrieben werden können. Vor diesem Hintergrund sprechen zumindest gewichtige Indizien dafür, dass die Beschuldigten in guten Treuen darauf vertrauten und auch darauf vertrauen durften, dass sich das sich im Jagdbanngebiet aufhaltende Hirschwild auch durch ihre Störung nicht aus dem Banngebiet hinaus bewegen werde, sondern viel eher in ihren sicheren Einstand bei der N. im Gebiet "I." innerhalb des Banngebietes zurück- ziehen werde. Die Depositionen des Wildhüters L. entkräften diese Indizien nicht genügend. Er gab zwar an, in der strittigen Örtlichkeit bereits an Austreibak- tionen beteiligt gewesen zu sein (vgl. StA act. 4.7, Ergänzungsfrage 1), liess je- doch offen, ob diese erfolgreich gewesen waren. Ferner soll er einmal zwei Per- sonen über die "I." in Richtung N. wandern gesehen haben. Aufgrund dieser sei ein Teil des sich dort aufhaltenden Wildes in Richtung "K." ge- flüchtet, ein anderer Teil in Richtung "O." (StA act. 4.7, Ergänzungsfrage 2). Gemäss unwidersprochen gebliebener Aussage von A._____ (im Protokoll wird offensichtlich fälschlicherweise Wildhüter L._____ als Antwortender angegeben) anlässlich der Konfronteinvernahme vom 9. Juni 2020 habe es sich dabei um eine gänzlich andere Situation gehandelt. Die Wanderer hätten Steine in Richtung N._____ bzw. Hirsche geworfen und den Hirschen den Hauptfluchtweg abge- schnitten (vgl. act. 4.7, Ergänzungsfrage 3). L._____ hatte jedenfalls nie selbst beobachtet, wie sich das Hirschwild im Falle einer von der "D._____" (Schweine- stall) herrührenden Störung verhält (StA act. 4.7, Ergänzungsfrage 4). Entspre- chend ist auch seine Aussage zu relativieren, wonach es für ihn klar gewesen sei, dass aufgrund der Routenwahl der Beschuldigten das Hirschwild aus dem Jagd- banngebiet geflüchtet wäre (StA act. 4.7, F. 5). Er selbst relativierte sie im Rah-

12 / 18 men der Konfronteinvernahme mit B., gab er doch an, dass wenn "sich die Tiere dort aufhalten, wo wir sie am Vorabend des Vorfalls gesehen haben [...] und die beiden Jäger in diesem Bereich auf die Tiere getroffen wären, wären die Hir- sche vermutlich [Hervorhebung durch das Gericht] entweder aufwärts oder ein- wärts aus dem Asyl geflüchtet." [StA act. 4.8, F. 7]). Mit anderen Worten handelte es sich lediglich um eine Mutmassung seinerseits. Demgegenüber soll insbeson- dere B. das von den Beschuldigten beschriebene "Rückzugsverhalten" der Hirsche bei von der Alp herkommenden Störungen selbst beobachtet haben (StA act. 4.8, Ergänzungsfrage 1; vgl. auch SK1 21 63, act. B.4). Zwar kann das bei Tage beobachtete Verhalten des Wildes nicht unbesehen auf das Verhalten bei Nacht übertragen werden. Es fehlen indessen genügend handfeste Gegenindizi- en, welche die Vertrauensgrundlage der Beschuldigten sowie ihren Schluss, die Tiere verhielten sich bei Tage und Nacht ähnlich, erschüttern würde. Es erscheint zudem kaum vorstellbar, dass die Beschuldigten mit ihrer Routenwahl bewusst das Risiko in Kauf genommen hätten, die sich im Jagdbanngebiet befindlichen und grösstenteils nicht zulässigen Hirsche in Richtung "K._____" zu treiben, hätte dies doch unter den sich dort befindlichen und grösstenteils jagdbaren Tieren Unruhe gestiftet (vgl. act. E.2.5, F. 9). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist jedenfalls in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie von einem äusserst geringen Risiko der Tatbestandsver- wirklichung ausgingen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nun zwar auch bei einem nur geringen Risiko vom Wissen auf den Willen geschlossen werden, wenn weitere Umstände hinzutreten (fehlende Kalkulier- oder Dosierbar- keit und Ausgeliefertseins des Opfers; vgl. oben E. 6.1). Vorliegend ist zwar zu bejahen, dass die Beschuldigten das Risiko kaum kalkulieren konnten. Indessen kann – entgegen der weiteren geforderten Voraussetzung – nicht von einem "schutzlosen Ausgeliefertsein" ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass sich die erwähnte Rechtsprechung kaum auf den vorliegenden Fall anwenden lässt, ist zu berücksichtigen, dass es durchaus im Bereich des Möglichen lag und vorliegend – mangels anderer Indizien – gar als naheliegend gelten muss, dass sich die Tiere aufgrund der weit erkennbaren Gefahr in ihren sicheren Einstand zurückziehen würden. Die Ausführungen der Beschuldigten können diesbezüglich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. Mithin ist dem Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) entsprechend den Schilderungen der Beschuldigten zu folgen. 6.3.4. Zusammenfassend haben die Beschuldigten im Wissen um die grundsätzli- che Möglichkeit des Hinaustreibens von Hirschen das Jagdbanngebiet betreten. Aufgrund der konkreten Umstände und ihrer Erfahrungen bezüglich des Verhal-

13 / 18 tens des Wildes im besagten Gebiet, welche durch weitere Indizien untermauert wird, lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei erstellen, dass sie die Möglichkeit der Tat- bestandsverwirklichung in Kauf nahmen. Da Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG nur vorsätz- lich begangen werden kann, steht ein Schuldspruch ausser Frage. Gleichzeitig scheidet auch ein Freispruch aus. Dies, weil der den Tatbestandsvorwürfen zu- grundeliegende Sachverhalt identisch ist und Tateinheit vorliegt (vgl. BGE 142 IV 78 E. 1.3; vgl. auch vorstehende E. 3). 7.1.Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dar- gelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf kann verwiesen werden. 7.2.Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG sieht einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Die Beschuldigten haben das Jagdbanngebiet kurz vor Jagdbeginn nicht nur be- waffnet betreten, sondern auch beabsichtigt, dieses eher grosszügig in einem Be- reich, in welchem sich am Vorabend Hirschstiere aufhielten, zu durchqueren. Dies, um auf dem einfachsten, bequemsten und ungefährlichsten Weg zu ihren Jagd- posten zu gelangen. Die von ihnen dabei verursachte Störung durch ihre Präsenz und den Lichtkegel der Taschenlampe ist jedoch nicht als erheblich zu qualifizie- ren. Die objektive Tatschwere liegt noch im mittleren Bereich. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls im mittleren Bereich anzusiedeln. Sie entschieden sich spontan dazu, das Banngebiet zu betreten, und auf ihnen lastete ein gewisser Gruppendruck, ihren Beitrag zur erfolgreichen Jagd zu leisten. Dies dürfte auch mit ein Grund gewesen sein, weshalb sie sich nicht dazu entschieden haben, den geplanten Bezug ihrer Posten abzubrechen bzw. einen anderen Posten zu bezie- hen. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. Strafmindernd kann den Beschuldigten ihr letztlich abgegebenes Geständnis zugutegehalten werden. Weitere Täterkomponenten spielen für die Strafzumessung keine Rolle. Eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen erscheint tat- und schuldangemessen. Die Berechnung der jeweiligen Tagessatzhöhe durch die Staatsanwaltschaft (StA act. 2.6 und 3.6) ist nicht zu beanstanden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich seither nicht wesentlich verändert (vgl. SK1 21 62, act. H.3, IV.1 ff.; SK1 21 63, act. H.2, IV.1 ff.). Die Tagessatzhöhe ist folglich gestützt auf die wirtschaftli- chen Verhältnisse der Beschuldigten auf CHF 370.00 (B.) bzw. CHF 120.00 (A.) festzulegen. 7.3.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

14 / 18 weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine be- dingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Es liegen keine Umstände vor, welche Zweifel an der zukünftigen Bewährung der Beschuldigten begründen würden. Die Geldstrafe ist folglich bedingt auszuspre- chen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Um die beabsichtigte Wirkung zu ge- währleisten, ist die bedingte Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden. Eine Ver- bindungsbusse in Höhe von CHF 1'100.00 (B.) bzw. CHF 360.00 (A.) erscheint adäquat. Die Ersatzfreiheitsstrafen für die Bussen betragen je drei Tage. 8.1.Nach Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG wird die Jagdberechtigung vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung eine Widerhandlung nach Art. 17 JSG als Täter, Anstifter oder Gehil- fe vorsätzlich begangen oder verursacht hat. 8.2.Die Beschuldigten sind schuldig des Vergehens gegen Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG. Ihnen ist deshalb das Jagdpatent für die Dauer von zwei Jahren zu entzie- hen, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. Die minimale Entzugsdauer von einem Jahr um ein Jahr zu erhöhen ist aufgrund der Tat- und Täterkomponenten gerechtfertigt. 9.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Sie trägt die Kosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Vor- aus unnötig oder fehlerhaft sein (BGer 6B_586/2013 v. 1.5.2014 E. 2.4). 9.2.Da die den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte auf dem gleichen Lebens- sachverhalt gründen und dieser hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG einem Schuldspruch zugeführt wird, kann bezüglich des Vorwurfs von lit. f JSG kein Freispruch ergehen. Die Auflage der gesamten Kosten für die staats- anwaltlichen Untersuchungen und die erstinstanzlichen Verfahren ist somit gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. BGer 6B_574/2012 v. 28.5.2013 E. 2.4.3 f.). 9.3.Weshalb die Kosten für die Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht und der Vorinstanz ausnahmsweise vollumfänglich auf die Staatskasse zu neh- men wären, legen die Beschuldigten nicht dar. Soweit ihr Vorbringen, dass keine Gerichtsverfahren notwendig gewesen wären, hätte die Staatsanwaltschaft korrek- te Strafbefehle ausgestellt, in diesem Zusammenhang zu sehen ist, verfängt es nicht. Die beantragte vollumfängliche Befreiung von den gerichtlichen Verfahrens-

15 / 18 kosten setzt voraus, dass die beschuldigte Person einen Anspruch auf Erledigung des Strafverfahrens mittels Strafbefehl hat. Verneint man dies, kann der Staats- anwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie habe durch den Erlass "falscher" Strafbefehle die Gerichtsverfahren mit entsprechender Kostenfolge verursacht. Die Frage ist umstritten, kann jedoch offenbleiben (vgl. BGer 6B_485/2013 v. 22.7.2013 E. 2.1; vgl. zum Ganzen BGer 6B_367/2012 v. 21.12.2012 E. 3). Denn ein Strafbefehl kann nur erlassen werden, wenn die beschuldigte Person im Vor- verfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist (Art. 352 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen BGer 6B_523/2014 und 6B_524/2014 v. 15.12.2014 E. 5.5). 9.4.Vorliegend waren die Beschuldigten zwar geständig, das Jagdbanngebiet bewaffnet betreten zu haben und sich damit wegen eines Vergehens gegen Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG schuldig gemacht zu haben. Sie bestritten indessen den erho- benen Vorwurf, sich des Vergehens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG schuldig ge- macht zu haben. Zwar deuteten gewisse Indizien auf ein mögliches eventualvor- sätzliches Verhalten hin. Indessen lässt sich der Vorsatz aufgrund der Umstände letztlich nicht zweifelsfrei nachweisen, weshalb in dubio pro reo lediglich auf be- wusste Fahrlässigkeit geschlossen werden könnte und damit kein Schuldspruch wegen Art. 17 Abs. 1 lit. f JSG erfolgt. Weder der Sachverhalt noch die Rechtslage waren demnach trotz des Teilgeständnisses der Beschuldigten ausreichend klar. Bei dieser Sachlage bestand kein Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren nach erfolgter Einsprache gegen die Strafbefehle dennoch auf diesem Weg erledigt. Es kann ihr mit anderen Worten nicht vorgeworfen werden, eine gerichtliche Beurteilung angestrengt zu haben. 9.5.Zusammengefasst sind die Kosten der staatsanwaltlichen Untersuchung von CHF 1'540.00 (A.) bzw. CHF 1'575.00 (B.) und des erstinstanzli- chen Verfahrens vor dem Regionalgericht Albula von je CHF 3'750.00 (A._____ und B._____), die hinsichtlich ihrer Höhe nicht zu beanstanden sind, vollumfäng- lich den Beschuldigten aufzuerlegen. 10.Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGer 6B_950/2020 v. 25.11.2020 E. 2.3.3). Den Beschuldigten ist mithin für das vor- und erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 11.Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschuldigten als obsiegend. Die Kosten des Berufungsverfahrens, die in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210)

16 / 18 auf je CHF 2'000.00 (SK1 21 62 und 63) festgesetzt werden, gehen folglich zulas- ten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 1 StPO). 12.Auch im Rechtsmittelverfahren präjudiziert der Kostenentscheid die Ent- schädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Fal- le einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die Beschuldigten sind folglich für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten macht für die beiden Verfahren SK1 21 62 und SK1 21 63 einen Stundenaufwand von 25.3 Stunden geltend (vgl. SK1 21 62 und SK1 21 63, act. G.1). Dieser Aufwand ist insgesamt zu hoch und bedarf einer Kürzung. Der geltend gemachte Aufwand von 0.2 Stunden für die Durchsicht des Verzichtsschreibens auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ist zu hoch und auf 0.1 Stunden zu kürzen (Position vom 10.09.2021). Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, insbesondere die Aus- und Überarbeitung des Plädoyers sowie Besprechungen mit Mandanten werden total rund 14.1 Stunden veran- schlagt (Positionen vom 22.12.2022 [1 Stunde], 05.01.2023 [2 Stunden], 06.01.2023 [4 Stunden], 09.01.2023 [0.3 Stunden], 09.01.2023 [3 Stunden], 23.01.2023 [0.1 Stunden], 18.04.2023 [1.2 Stunden], 19.04.2023 [0.5 Stunden und 2 Stunden]). Dieser Stundenaufwand ist ebenfalls zu hoch, zumal das schriftlich eingereichte Plädoyer über weite Teile aus Textbausteinen des vorinstanzlichen Plädoyers besteht. Kommt hinzu, dass die im Berufungsverfahren relevanten Sach- und Rechtsfragen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erörtert wurden, sodass sich die vielen und langen Mandantengespräche im Berufungsverfahren – zumindest in diesem hohen Umfang – nicht rechtfertigen (vgl. act. E.2.9). Die auf- geführten Positionen sind insgesamt um 7.6 Stunden auf 6.5 Stunden zu kürzen. Insgesamt ist der geltend gemachte Gesamtaufwand von 25.3 Stunden um 7.7 Stunden auf 17.6 Stunden zu reduzieren, womit ein zu entschädigendes Honorar von CHF 5'127.90 (inkl. CHF 9.30 Barauslagen und 7.7 % MwSt.) resultiert. Da der Stundenaufwand in der Honorarnote nicht auf die einzelnen Verfahren SK1 21 62 und 63 aufgeschlüsselt ist, wird die Entschädigung ermessensweise je hälftig aufgeteilt.

17 / 18 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufungsverfahren SK1 21 62 und SK1 21 63 werden vereinigt. 2.1.A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG. 2.2.Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und einer Busse von CHF 360.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufge- schoben. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt drei Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 2.3.A._____ wird gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG die Jagdberechtigung für die Dauer von zwei Jahren bedingt entzogen. Der Vollzug des Entzugs wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 3.1.B._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e JSG. 3.2.Dafür wird B._____ mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 370.00 und einer Busse von CHF 1'110.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufge- schoben. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.3.B._____ wird gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG die Jagdberechtigung für die Dauer von zwei Jahren bedingt entzogen. Der Vollzug des Entzugs wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4.1.Die Untersuchungskosten betreffend A._____ von CHF 1'540.00 gehen zu- lasten von A.. 4.2.Die Untersuchungskosten betreffend B. von CHF 1'575.00 gehen zu- lasten von B.. 5.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend A. von CHF 3'750.00 (Gerichtskosten) gehen zulasten von A.. 5.2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend B. von CHF 3'750.00 (Gerichtskosten) gehen zulasten von B._____.

18 / 18 6.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend A._____ von CHF 2'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 6.2.Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend B._____ von CHF 2'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 7.1.A._____ wird für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubün- den (Kantonsgericht) mit CHF 2'563.95 (inkl. Spesen und MwSt.) entschä- digt. 7.2.B._____ wird für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubün- den (Kantonsgericht) mit CHF 2'563.95 (inkl. Spesen und MwSt.) entschä- digt. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:

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